LGZuwG · Berlin

Gesetz über die Zuweisung landgerichtlicher Zuständigkeiten (Landgerichtszuweisungsgesetz - LGZuwG) Vom 9. Februar 2023*

Ausfertigungsdatum:
09.02.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 38
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II

§ 2 Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II(1) Das Landgericht Berlin II ist im Bezirk des Kammergerichts zuständig für alle nach dem Gerichtsverfassungsgesetz einer Zivilkammer zugewiesenen Verfahren sowie für alle weiteren einem Landgericht durch Rechtsvorschrift zugewiesenen gerichtlichen Verfahren, soweit sie nicht nach § 1 dem Landgericht Berlin I zugewiesen sind, einschließlich der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei dem bisherigen Landgericht Berlin eingegangenen Verfahren in dem Stand, in dem sie sich befinden.(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Berlin II wird das Recht der Aufsicht über die Notarinnen und Notare sowie die Notarassessorinnen und Notarassessoren, einschließlich der Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde gemäß § 50 Nummer 5 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, für die Gerichtsbezirke beider Landgerichte zugewiesen.

§ 1

Zuständigkeit des Landgerichts Berlin I

§ 1 Zuständigkeit des Landgerichts Berlin IDas Landgericht Berlin I ist im Bezirk des Kammergerichts zuständig:1. für alle durch Rechtsvorschrift einer Strafkammer, einer Strafvollstreckungskammer oder einer Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts oder dem Landgericht als Straf- oder Bußgeldverfahren zugewiesenen Verfahren,2. für die einem Landgericht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, und die dem Landgericht Berlin nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zugewiesenen Verfahren und3. für die dem bisherigen Landgericht Berlin in § 5 Absatz 4, § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 28 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 6 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 1, § 31 Absatz 1, 3 und 4 und § 34 Absatz 3 Satz 3 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 330), das durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, zugewiesenen Verfahren.Die Zuständigkeiten nach Satz 1 schließen jeweils die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei dem bisherigen Landgericht Berlin eingegangenen Verfahren in dem Stand, in dem sie sich befinden, mit ein.

§ 2

Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II

§ 2 Zuständigkeit des Landgerichts Berlin IIDas Landgericht Berlin II ist im Bezirk des Kammergerichts zuständig für alle nach dem Gerichtsverfassungsgesetz einer Zivilkammer zugewiesenen Verfahren sowie für alle weiteren einem Landgericht durch Rechtsvorschrift zugewiesenen gerichtlichen Verfahren, soweit sie nicht nach § 1 dem Landgericht Berlin I zugewiesen sind, einschließlich der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei dem bisherigen Landgericht Berlin eingegangenen Verfahren in dem Stand, in dem sie sich befinden.

§ 3

Zuweisung der Handelsrichterinnen und Handelsrichter

§ 3 Zuweisung der Handelsrichterinnen und Handelsrichter(1) Die bei dem bisherigen Landgericht Berlin ernannten Handelsrichterinnen und Handelsrichter werden dem Landgericht Berlin II zugewiesen.(2) Die Zuweisung gemäß Absatz 1 lässt die Dauer der gemäß § 108 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, erfolgten Ernennungen unberührt.

§ 4

Zuweisung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte für Architektinnen ...

§ 4 Zuweisung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte für Architektinnen und Architekten sowie für im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure(1) Die bei dem bisherigen Landgericht Berlin bestellten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte für Architektinnen und Architekten sowie für im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure werden dem Landgericht Berlin II zugewiesen.(2) Die Zuweisung gemäß Absatz 1 lässt die Dauer der Ernennung unberührt.

§ 5

Zusätzliche Bezeichnung der Landgerichte

§ 5 Zusätzliche Bezeichnung der LandgerichteAuf Grund der nach §§ 1 und 2 zugewiesenen Zuständigkeiten können die Landgerichte im Rechtsverkehr klarstellende Namenszusätze führen. Das Landgericht Berlin I ist danach berechtigt, nach seinem Namen den Zusatz „Landgericht für Strafsachen“ zu führen. Das Landgericht Berlin II ist berechtigt, nach seinem Namen den Zusatz „Landgericht für Zivilsachen“ zu führen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.