Berlin

Verordnung zur Bildung von Kammern für Handelssachen beim Landgericht Berlin II Vom 7. Januar 2016

Ausfertigungsdatum:
07.01.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 4
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Beim Landgericht Berlin werden 16 Kammern für Handelssachen gebildet.

§ 1

§ 1Beim Landgericht Berlin werden 14 Kammern für Handelssachen gebildet.

§ 1

§ 1Beim Landgericht Berlin II werden 14 Kammern für Handelssachen gebildet.

Eingangsformel LGHdlKamV

Aufgrund des § 93 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 131 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 93 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 599) verordnet die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz:

§ 1

§ 1Beim Landgericht Berlin werden 15 Kammern für Handelssachen gebildet.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.