Verordnung über die Lernmittel (Lernmittelverordnung - LernmittelVO) Vom 3. Juli 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 03.07.2003
- Fundstelle:
- GVBl. 2003, 270
Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils
§ 7 Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils(1) Von der Zahlung des Eigenanteils bei Lernmitteln sind befreit: 1. Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 28 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2. Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3. Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,4. Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,5. Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,6. Schülerinnen oder Schüler, die sich gemäß §§ 27 oder 41 in Verbindung mit §§ 33, 34 und 35 a Absatz 1 und 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstiger betreuter Wohnform befinden, oder deren Erziehungsberechtigte,7. Schülerinnen oder Schüler, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beziehen, oder deren Erziehungsberechtigte. (2) Schülerinnen oder Schülern, die selbst oder deren Erziehungsberechtigte gemäß Absatz 1 von der Zahlung eines Eigenanteils bei Lernmitteln befreit sind, werden die erforderlichen Lernmittel von der Schule zur Verfügung gestellt. § 4 gilt entsprechend. (3) Der Nachweis über den Bezug von Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gilt mit der Vorlage des „berlinpass-BuT“ als erbracht. (4) Der Nachweis über den Bezug von Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 6 muss der Schulleitung oder der von ihr bestimmten Person in der Regel spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien vorgelegt werden. Aus dem Nachweis muss sich ergeben, dass die Anspruchsvoraussetzungen am 1. August des Jahres (Schuljahresbeginn) erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der Vorlage des „berlinpass-BuT“ nach Absatz 3. (5) Der Anspruch auf Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils erlischt, wenn der erforderliche Nachweis nicht innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Unterrichts nachgereicht wurde. (6) Wird glaubhaft gemacht, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde, kann die Schule die sonst privat zu beschaffenden Lernmittel bis zur Erbringung des Nachweises leihweise zur Verfügung stellen.
Datenerfassung
§ 8 DatenerfassungUnter Beachtung des § 64 des Schulgesetzes erfasst die Schule von den Schülerinnen und Schülern, die selbst oder deren Erziehungsberechtigte von der Zahlung des Eigenanteils befreit sind, folgende Daten in einer gesonderten Liste gemäß § 4 Absatz 3 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Verordnung vom 15. September 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist: 1. Name,2. Vornamen,3. Geburtsdatum,4. Jahrgangsstufe/Klasse. Es verbleiben keine Kopien der Berechtigungsnachweise an den Schulen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lernmittelverordnung vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 270), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Januar 2005 (GVBl. S. 137) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 16. Dezember 2010Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner
Lernmittelbeschaffung im Rahmen des Eigenanteils
§ 6 Lernmittelbeschaffung im Rahmen des Eigenanteils(1) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler ab Jahrgangsstufe 7 aufwärts sind nach § 50 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes verpflichtet, für jedes Schuljahr Lernmittel selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Höchstbetrag des Eigenanteils beträgt 100 Euro je Schülerin oder Schüler und bezieht sich auf den Neuwert der für das jeweilige Schuljahr zu beschaffenden Lernmittel. (2) Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler in der Regel bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien (beispielsweise über Bücherlisten) über die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffenden Lernmittel. (3) Liegt der für eine Schulart festgelegte Mindeststandard unter dem Höchstbetrag für den Eigenanteil, darf der Eigenanteil nicht höher als dieser Mindeststandard sein. (4) Auch bei einem Schulwechsel im laufenden Schuljahr darf der Höchstbetrag für den Eigenanteil nicht überschritten werden. (5) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler eine Jahrgangsstufe, wird der Neuwert der weiterhin nutzbaren Lernmittel auf den zu erbringenden Eigenanteil angerechnet. (6) Richtet die Schule einen Lernmittelfonds gemäß § 50 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes ein, steht es den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern frei, sich daran zu beteiligen. (7) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler sind von der Schule darüber zu informieren, dass bei einer Beteiligung am schulischen Lernmittelfonds die Lernmittel Eigentum des Landes Berlin sind.
Lernmittelbeschaffung im Rahmen des Eigenanteils
§ 6 Lernmittelbeschaffung im Rahmen des Eigenanteils(1) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler ab Jahrgangsstufe 7 aufwärts sind nach § 50 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes verpflichtet, für jedes Schuljahr Lernmittel selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Höchstbetrag des Eigenanteils beträgt 100 Euro je Schülerin oder Schüler und bezieht sich auf den Neuwert der für das jeweilige Schuljahr zu beschaffenden Lernmittel. (2) Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler in der Regel bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien (beispielsweise über Bücherlisten) über die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffenden Lernmittel. (3) Liegt der für eine Schulart festgelegte Mindeststandard unter dem Höchstbetrag für den Eigenanteil, darf der Eigenanteil nicht höher als dieser Mindeststandard sein. (4) Auch bei einem Schulwechsel im laufenden Schuljahr darf der Höchstbetrag für den Eigenanteil nicht überschritten werden. (5) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler eine Jahrgangsstufe, wird der Neuwert der weiterhin nutzbaren Lernmittel auf den zu erbringenden Eigenanteil angerechnet. (6) Richtet die Schule nach Maßgabe der schulrechtlichen Bestimmungen einen Lernmittelfonds ein, steht es den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern frei, sich mit dem Eigenanteil daran zu beteiligen. (7) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler sind von der Schule darüber zu informieren, dass bei einer Beteiligung am schulischen Lernmittelfonds die Lernmittel Eigentum des Landes Berlin sind.
Auf Grund des § 50 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden und beruflichen Schulen. Sie gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, oder des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, befinden.
Lernmittelarten
§ 2 LernmittelartenLernmittel sind 1. Schulbücher,2. ergänzende Druckschriften (beispielsweise Wörterbücher, Lektüren, Arbeitshefte, Atlanten, Notenblätter) und3. andere Unterrichtsmedien (beispielsweise Lernkarteien, digitale Datenträger), die für die Schülerinnen und Schüler bestimmt sind und von diesen selbstständig und eigenverantwortlich überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden, soweit es sich um im Handel zu erwerbende Verlagsprodukte handelt.
Auswahl der Lernmittel
§ 3 Auswahl der Lernmittel(1) Bei der Auswahl der Lernmittel durch die Gesamtkonferenz gemäß § 79 Absatz 3 Nummer 8 des Schulgesetzes oder die von ihr gebildeten Fachkonferenzen gemäß § 80 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Schulgesetzes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und des sinnvollen Einsatzes im Unterricht sowie die gemäß § 7 Absatz 5 Satz 3 des Schulgesetzes festgelegten Mindeststandards zu beachten.(2) Unterscheidet sich ein Lernmittel der Art, dem Inhalt und der didaktisch-methodischen Aufbereitung nach nicht wesentlich von einem anderen, so ist das preisgünstigste Lernmittel auszuwählen.
Ausleihe
§ 4 Ausleihe(1) Die von der Schule unentgeltlich bereitgestellten Lernmittel werden den Schülerinnen oder Schülern in der Regel zu Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr zur Verfügung gestellt. (2) Diese Lernmittel sind als Eigentum des Landes Berlin zu kennzeichnen und zu inventarisieren. Die Schule gibt vor, wann die Rückgabe zu erfolgen hat.
Gebrauchsdauer
§ 5 GebrauchsdauerDie dem Land Berlin gehörenden Lernmittel müssen grundsätzlich mindestens vier Jahre, schulbuchergänzende Druckschriften -mit Ausnahme der jährlich zu ersetzenden Arbeitshefte - mindestens sechs Jahre genutzt werden. Dies gilt nicht, wenn zwingende fachliche Gründe eine vorzeitige Auswechselung erfordern.
Lernmittelbeschaffung im Rahmen des Eigenanteils
§ 6 Lernmittelbeschaffung im Rahmen des Eigenanteils(1) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler nach § 50 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes verpflichtet sind, Lernmittel selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen, beträgt für jedes Schuljahr 100 Euro je Schülerin oder Schüler. Der Höchstbetrag des Eigenanteils bezieht sich auf den Neuwert der für das jeweilige Schuljahr zu beschaffenden Lernmittel. (2) Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler in der Regel bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien (beispielsweise über Bücherlisten) über die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffenden Lernmittel. (3) Liegt der für eine Schulart festgelegte Mindeststandard unter dem Höchstbetrag für den Eigenanteil, darf der Eigenanteil nicht höher als dieser Mindeststandard sein. (4) Auch bei einem Schulwechsel im laufenden Schuljahr darf der Höchstbetrag für den Eigenanteil nicht überschritten werden. (5) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler eine Jahrgangsstufe, wird der Neuwert der weiterhin nutzbaren Lernmittel auf den zu erbringenden Eigenanteil angerechnet. (6) Richtet die Schule einen Lernmittelfonds gemäß § 50 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes ein, steht es den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern frei, sich daran zu beteiligen. (7) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler sind von der Schule darüber zu informieren, dass bei einer Beteiligung am schulischen Lernmittelfonds die Lernmittel Eigentum des Landes Berlin sind.
Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils
§ 7 Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils(1) Von der Zahlung des Eigenanteils bei Lernmitteln sind befreit: 1. Bezieherinnen oder Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2. Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3. Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,4. Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,5. Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,6. Schülerinnen oder Schüler, die sich gemäß §§ 27 oder 41 in Verbindung mit §§ 33, 34 und 35a Absatz 1 und 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstiger betreuter Wohnform befinden. (2) Schülerinnen oder Schülern, die selbst oder deren Erziehungsberechtigte gemäß Absatz 1 von der Zahlung eines Eigenanteils bei Lernmitteln befreit sind, werden die erforderlichen Lernmittel von der Schule zur Verfügung gestellt. § 4 gilt entsprechend. (3) Nachweise über den Bezug einer öffentlichen Leistung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 6 müssen der Schulleitung oder der von ihr bestimmten Person in der Regel spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien vorgelegt werden. (4) Der Anspruch auf Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils erlischt, wenn die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Unterrichts nachgereicht wurden. (5) Wird glaubhaft gemacht, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde, kann die Schule die sonst privat zu beschaffenden Lernmittel bis zur Erbringung der Nachweise leihweise zur Verfügung stellen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lernmittelverordnung vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 270), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Januar 2005 (GVBl. S. 137) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 16. Dezember 2010Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner
Eigenanteil
§ 3 Eigenanteil(1) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, für jedes Schuljahr Schulbücher und ergänzende Druckschriften bis zu einem Betrag von 100 Euro (Höchstbetrag) je Schülerin und Schüler selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen (Eigenanteil). Der Höchstbetrag bezieht sich auf den Neuwert der für das jeweilige Schuljahr zu beschaffenden Schulbücher und ergänzenden Druckschriften. (2) Die Zahlung eines Eigenanteils entfällt für 1. Bezieherinnen und Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 10a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung,2. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), zuletzt geändert durch Artikel 14 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), in der jeweils geltenden Fassung,3. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), in der jeweils geltenden Fassung,4. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung und5. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung. (3) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler eine Jahrgangsstufe, kann die Schule auf die Erbringung des Eigenanteils verzichten, wenn die bereits erworbenen Schulbücher und ergänzenden Druckschriften ganz oder teilweise weiterhin genutzt werden können. (4) Schülerinnen und Schülern, die wegen eines Schulwechsels oder wegen des Nichtbestehens der Probezeit die für das laufende Schuljahr erworbenen Schulbücher und ergänzenden Druckschriften nicht weiter benutzen können, können die für das laufende Schuljahr benötigten Schulbücher und ergänzenden Druckschriften von der aufnehmenden Schule leihweise zur Verfügung gestellt werden. (5) Schülerinnen und Schülern, die sich gemäß §§ 27 oder 41 in Verbindung mit §§ 33, 34 und 35 a Abs. 1 und 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239), in der jeweils geltenden Fassung, in Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstiger betreuter Wohnform befinden, werden die erforderlichen Schulbücher und ergänzenden Druckschriften von der Schule leihweise zur Verfügung gestellt.
Ausleihverfahren
§ 5 AusleihverfahrenDie im Rahmen der Lernmittelfreiheit von der Schule bereitzustellenden Schulbücher und ergänzenden Druckschriften werden den Schülerinnen und Schülern in der Regel zum Beginn eines Schuljahres ausgeliehen. Nachweise über den Bezug einer öffentlichen Leistung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 5 müssen der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Person rechtzeitig vor Beginn der Sommerferien vorgelegt werden. Wird der Nachweis nicht innerhalb eines Monats nach Beginn des neuen Schuljahres erbracht, erlischt der Leihanspruch insoweit.
Auf Grund des § 18 a Abs. 5 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 194), wird verordnet:
Lern- und Lehrmittel
§ 1 Lern- und Lehrmittel(1) Lernmittel sind die für die Schülerinnen und Schüler bestimmten und von diesen selbstständig und eigenverantwortlich überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung verwendeten Unterrichtsmittel. Zu den Lernmitteln gehören: 1. Schulbücher, die zur Durchführung des Unterrichts auf der Grundlage der jeweils geltenden Rahmenpläne verwendet werden,2. ergänzende Druckschriften, die zusätzlich zu den Schulbüchern oder an deren Stelle für die Erreichung der Lernziele benötigt werden,3. Arbeitsmittel, die Schulbücher ergänzen oder ersetzen mit Ausnahme solcher Gegenstände, die von den Schülerinnen und Schülern üblicherweise auch außerhalb des Unterrichts benutzt oder von Schülerinnen und Schülern der Berufsschulen üblicherweise auch für die Berufsausbildung oder Berufsausübung benötigt werden, sowie Materialien, die zum Verbrauch, zur Verarbeitung oder sonstigen Verwertung im Unterricht oder der fachpraktischen Ausbildung bestimmt sind. (2) Lehrmittel sind Unterrichtsmittel, die in der Regel in der Schule verbleiben und dort von den Lehrkräften oder den Schülerinnen und Schülern genutzt werden. Zu diesen gehören insbesondere Karten, Geräte, Computer, Instrumente, Materialien für den naturwissenschaftlichen Unterricht und die fachpraktische Ausbildung, Sportgeräte sowie im Unterricht verwendete audio-visuelle Medien und Software.
Auswahlgrundsätze
§ 2 Auswahlgrundsätze(1) Die Schulen haben bei der Auswahl der Lernmittel die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und des sinnvollen Einsatzes im Unterricht sowie die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Mindeststandards zu beachten. Unterscheidet sich ein Lernmittel der Art, dem Inhalt und der didaktisch-methodischen Aufbereitung nach nicht wesentlich von einem anderen, so ist das preisgünstigste Lernmittel auszuwählen. (2) Die angeschafften Lernmittel müssen mindestens vier Jahre genutzt werden, es sei denn, zwingende fachliche Gründe erfordern eine vorzeitige Auswechselung.
Schulbuchbeschaffung
§ 4 Schulbuchbeschaffung(1) Über die Einführung der für den Unterricht erforderlichen Lernmittel entscheidet die Gesamtkonferenz der einzelnen Schule nach den Empfehlungen der jeweiligen Fachkonferenzen und unter Beachtung der Auswahlgrundsätze. Sie trifft dabei auch die Entscheidung darüber, welche Schulbücher und ergänzenden Druckschriften im Rahmen des Eigenanteils privat zu beschaffen sind. Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler hierüber rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres. (2) Die Beschaffung der im Rahmen des Eigenanteils von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern privat zu finanzierenden Schulbücher und ergänzenden Druckschriften darf nicht in die Lernmittelbestellungen des Landes Berlin einbezogen werden.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.