Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt (Zulassungsverordnung - ZulVO) Vom 6. September 1979
- Ausfertigungsdatum:
- 06.09.1979
- Fundstelle:
- GVBl. 1979, 1702
Anlage Zuordnung der Fächer zu den Unterrichtsfächern ( § 5 ) I. Im Vorbereitungsdienst für das Amt des Lehrers entsprechen die Fächer den Unterrichtsfächern der Grundschule nach folgender Gegenüberstellung: Fach Unterrichtsfach Bildende Kunst Kunst Biologie Naturwissenschaften Chemie Naturwissenschaften Deutsch Deutsch Englisch Englisch Erdkunde Geografie Französisch Französisch Geschichte Geschichte/Sozialkunde Mathematik Mathematik Musik Musik Physik Naturwissenschaften Sozialkunde Geschichte/Sozialkunde Spanisch Spanisch Sport Sport II. Im Vorbereitungsdienst für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - entsprechen die Fächer den Unterrichtsfächern der Grundschule und in den Klassen 7 bis 10 der Hauptschule, der Realschule sowie der Gesamtschule nach folgender Gegenüberstellung: Fach Unterrichtsfach Bildende Kunst Bildende Kunst Biologie Biologie Chemie Chemie Deutsch Deutsch Englisch Englisch Erdkunde Geografie Ethik Ethik Französisch Französisch Geschichte Geschichte/Sozialkunde Informatik Informatik Italienisch Italienisch Latein Latein Mathematik Mathematik Musik Musik Neugriechisch Neugriechisch Philosophie Philosophie Physik Physik Polnisch Polnisch Portugiesisch Portugiesisch Russisch Russisch Politikwissenschaft/ Sozialkunde Geschichte/Sozialkunde Spanisch Spanisch Sport Sport Türkisch Türkisch Haushalt/Arbeitslehre Arbeitslehre Technik/Arbeitslehre Wirtschaft/ Arbeitslehre III. Im Vorbereitungsdienst für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik entsprechen die Fächer den Unterrichtsfächern in der Sonderschule, die einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen der Bewerberin oder des Bewerbers entspricht. IV. Im Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrats mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern entsprechen die Fächer den Unterrichtsfächern im Gymnasium einschließlich Oberstufen von Gesamtschulen, in der Gesamtschule (Klasse 7 bis 10), im Berlin-Kolleg, im Oberstufenzentrum, in der Fachoberschule sowie in der Berufs- und Berufsfachschule nach folgender Gegenüberstellung: Fach Unterrichtsfach Bildende Kunst Bildende Kunst Biologie Biologie Chemie Chemie Chinesisch Chinesisch Deutsch Deutsch Englisch Englisch Erdkunde Erdkunde, Gesellschaftskunde, Politische Weltkunde Ethik Ethik Französisch Französisch Geschichte Geschichte, Geschichte/ Sozialkunde; Politikwissenschaft Griechisch Griechisch Informatik Informatik Italienisch Italienisch Latein Latein Mathematik Mathematik Musik Musik Neugriechisch Neugriechisch Philosophie Philosophie, Ethik Physik Physik Polnisch Polnisch Portugiesisch Portugiesisch Psychologie Psychologie Russisch Russisch Politikwissenschaft/ Sozialkunde Geschichte, Geschichte/ Sozialkunde; Politikwissenschaft; Wirtschaft- und Sozialkunde; Politikwissenschaft und Geschichte; Soziologie Spanisch Spanisch Sport Sport Türkisch Türkisch Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftswissenschaften V. Im Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung entsprechen die Fächer/Fachrichtungen den Unterrichtsfächern im Oberstufenzentrum, in der Fachoberschule sowie in der Berufs- und Berufsfachschule nach folgender Gegenüberstellung: Fach/Fachrichtung Berufsbezogene Fächer/ Lernfelder/Projekte Bautechnik/Gebäudeausrüstung (Haustechnik) Berufsbezogener Unterricht in den Berufsbereichen Bautechnik und Metalltechnik Bautechnik/Vermessungstechnik Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Bautechnik Bautechnik/Bauingenieurtechnik Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Bautechnik und Holztechnik Chemie/Physik/Biologie berufsbezogen Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Chemie, Physik, Biologie Drucktechnik/Medientechnik Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Drucktechnik/ Medientechnik Elektrotechnik Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Elektrotechnik Ernährungswissenschaft Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Ernährung und Hauswirtschaft Fahrzeugtechnik Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Fahrzeugtechnik Gesundheit Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Gesundheit Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung) Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Farbtechnik und Raumgestaltung Gestaltungstechnik (Medientechnik) Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Medientechnik und Raumgestaltung Heilerziehungspflege Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Sozialpädagogik/ Sozialpflege Holztechnik Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Bau- und Holztechnik Informationstechnik/ Informationsverarbeitung Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Informationstechnik und -Verarbeitung Körperpflege Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Körperpflege Land- und Gartenbauwissenschaft/Landwirtschaft Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Agrarwirtschaft Land- und Gartenbauwissenschaft/Gartenbau Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Agrarwirtschaft Land- und Gartenbauwissenschaft/Landschaftsgestaltung Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Agrarwirtschaft Metalltechnik Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Metalltechnik Recht Berufsbezogener Unterricht in Recht und Rechtskunde Sozialpädagogik/ Sozialpflege Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Sozialpädagogik/Sozialpflege Technische Informatik/ Wirtschaftsinformatik Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Technische Informatik/Wirtschaftsinformatik, Informationstechnik und Informationsverarbeitung Textiltechnik und Bekleidung Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Textiltechnik und Bekleidung Wirtschaftswissenschaft Berufsbezogener Unterricht im kaufmännischen Bereich Betriebliches Rechnungswesen Berufsbezogener Unterricht im kaufmännischen Bereich Biologie Biologie Chemie Chemie Deutsch Deutsch Englisch Englisch Erdkunde Geografie, Wirtschaftsgeografie/Politikwissenschaft Französisch Französisch Geschichte Geschichte, Politikwissenschaft, Wirtschafts- und Sozialkunde, Politikwissenschaft und Geschichte Informatik Informatik Mathematik Mathematik Physik Physik Psychologie Berufsbezogener Unterricht im Berufsbereich Sozialpädagogik und Sozialpflege Sozialkunde Sozialkunde, Politikwissenschaft, Geschichte, Wirtschaftsund Sozialkunde, Politikwissenschaft und Geschichte, Soziologie Spanisch Spanisch Sport Sport
Bewerbungstermin
§ 1 Bewerbungstermin (1) Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach § 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes sind dann rechtzeitig gestellt, wenn sie bis zu dem im Amtsblatt für Berlin bekannt gemachten Bewerbungstermin bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mit den für den Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen von der Bewerberin oder dem Bewerber einzureichenden Unterlagen eingegangen sind. Der Antrag gilt auch dann als rechtzeitig gestellt, wenn das Zeugnis über eine Erste Staatsprüfung oder gleichsetzungsfähige Hochschulprüfung innerhalb von sechs Wochen nach dem in Satz 1 genannten Bewerbungstermin nachgereicht wird. (2) Anträge, denen nicht entsprochen werden konnte, müssen zu jedem neuen Bewerbungstermin wiederholt werden. Dabei sind Angaben über die Anzahl der gestellten Anträge zu machen. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die binnen der ihnen im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gesetzten Frist einen angebotenen Ausbildungsplatz nicht annehmen oder es schuldhaft versäumen, die Bewerbung für die Teilnahme am Nachrückverfahren zu erneuern oder aufrecht zu erhalten, bleiben zu dem anstehenden Einstellungstermin unberücksichtigt. Die Bewerbung kann entsprechend Absatz 2 zu einem späteren Bewerbungstermin wiederholt werden.
Auswahl bei außergewöhnlicher Härte
§ 2 Auswahl bei außergewöhnlicher Härte (1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 setzt voraus, daß eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst nicht nach den §§ 3 und 4 erfolgen kann. (2) Besondere Umstände, die eine außergewöhnliche Härte begründen, liegen vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung nachweist, 2. die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung nachweist, 3. mindestens einem in häuslicher Gemeinschaft mit ihr oder ihm lebenden minderjährigen leiblichen Kind, Stiefkind oder Pflegekind oder einer pflegebedürftigen Person Unterhalt gewährt, 4. Arbeitslosengeld II nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung erhält, 5. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt hat, 6. den Zweiten Bildungsweg eingeschlagen hat, 7. durch geeignete Unterlagen nachgewiesen länger als sechs Monate nach der Aufnahme des Studiums ununterbrochen krank war, 8. eine Wartezeit nach § 4 von mindestens zwei Jahren nachweist oder 9. Verfolgtenstatus im Sinne des § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung hat. (3) Sofern die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Voraussetzungen nach Absatz 2 die Zahl der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte übersteigt, sind die Bewerberinnen und Bewerber, die mehr als einen Grund für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nachweisen, zu bevorzugen. Dabei zählt jedes Kind im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 als Härtegrund. Bei schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 zählt ein Grad der Behinderung von 50 als ein Härtegrund, von 60 als zwei Härtegründe, von 70 als drei Härtegründe, von 80 als vier Härtegründe, von 90 als fünf Härtegründe und von 100 als sechs Härtegründe. Bei gleicher Anzahl von Härtegründen ist zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers mit höherem Lebensalter zu entscheiden.
Auswahl nach Eignung
§ 3 Auswahl nach Eignung (1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung erfolgt auf Grund der mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesenen Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 12 Absatz 2 des Lehrerbildungsgesetzes , der nach § 9 Absatz 2 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgesetzten Prüfung oder der Prüfung, die der Entscheidung nach § 16 des Lehrerbildungsgesetzes zugrunde gelegt worden ist. Ist keine Gesamtnote ausgewiesen, so wird eine solche aus dem Durchschnitt der im Abschlusszeugnis aufgeführten Einzelnoten gebildet. Dabei wird das arithmetische Mittel auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Rundung errechnet (2) Bei gleichgesetzten Masterabschlüssen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes erfolgt die Bildung der Gesamtnote aus der Abschlussnote des Bachelor- und des Masterabschlusses zu gleichen Teilen. (3) Unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Eignung ist zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers mit höherem Lebensalter zu entscheiden.
Auswahl nach Wartezeit
§ 4 Auswahl nach Wartezeit (1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst (Wartezeit) setzt voraus, daß eine Zulassung nicht nach § 3 erfolgen kann. (2) Die Wartezeit beginnt jeweils mit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste erfolglose Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst rechtzeitig gestellt worden ist. Hat die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis der fachlichen Zulassungsvoraussetzung mit dem Zeugnis über die Erste Staatsprüfung oder gleichgesetzte Hochschulprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 nachgereicht, beginnt die Wartezeit mit Ablauf des in § 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraumes zur Nachreichung des Zeugnisses. Die Wartezeit verfällt nach einem nicht rechtzeitig gestellten Wiederholungsantrag, der Rücknahme eines Antrages auf Zulassung oder bei nicht fristgerechter Rückmeldung gemäß § 1 Absatz 3 . Bei einer Rücknahme eines Antrages auf Zulassung oder bei nicht fristgemäßer Annahme eines Ausbildungsplatzes gemäß § 1 Absatz 3 nach bereits erfolgtem Einstellungsangebot verfällt die Wartezeit und die Bewerberin oder der Bewerber bleibt bei erneuter Antragstellung einmal unberücksichtigt. Bei Bewerberinnen, die auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft den Vorbereitungsdienst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen wollen oder aus diesem Grund auf einen Wiederholungsantrag verzichten oder den Antrag auf Rückmeldung zurücknehmen, ruht die Bewerbung längstens bis zu dem Bewerbungsschluss für den Einstellungstermin, der auf die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes folgt. Die Dauer der Ruhephase kann bei rechtzeitig zu dem entsprechenden Bewerbungsschluss gestellten Antrag zweimal geändert werden. Die bis zu dem Beginn der Ruhephase erworbene Wartezeit wird für die Dauer der Ruhephase gehemmt und die Bewerbung wird zu dem auf die Ruhephase folgenden Einstellungstermin in das Bewerbungsverfahren wieder einbezogen. Nach Ablauf der Ruhephase gelten Satz 3 und 4 entsprechend. (3) Unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Wartezeit ist der Bewerberin oder dem Bewerber mit besserer Eignung der Vorzug zu geben. § 3 findet entsprechende Anwendung. (4) Bewerberinnen und Bewerbern, die an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich genehmigten Ersatzschule mindestens zwei Monate lang im Umfang von mindestens einer halben Stelle eine hauptberufliche Unterrichtstätigkeit ausgeübt haben, werden diese Zeiten auf die Wartezeit angerechnet. (5) Bewerberinnen und Bewerbern, die nach Aufnahme des Lehramtsstudiums mindestens ein Jahr lang eine für den Vorbereitungsdienst förderliche pädagogische ehrenamtliche Tätigkeit bei einem anerkannten Träger der Jugendarbeit oder einem in den Zielen vergleichbaren gemeinnützigen, eingetragenen Verein im Umfang von mindestens 100 Stunden im Jahr wahrgenommen haben, werden diese Zeiten auf die Wartezeit angerechnet. Es werden pro Jahr zwei Monate auf die Wartezeit angerechnet.
Auf Grund des § 11 a Abs. 9 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 25. Januar 1971 (GVBl. S. 341), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1978 (GVBl. S. 2361), wird verordnet:
Zuordnung der Fächer
§ 5 Zuordnung der Fächer Welche Fächer jeweils den Unterrichtsfächern entsprechen, in denen für den Vorbereitungsdienst geeigneter Ausbildungsunterricht gegeben werden kann, ergibt sich aus der Anlage .
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung für das Amt des Studienrats vom 14. September 1976 (GVBl. S. 2162) außer Kraft. Berlin, den 6. September 1979 Der Senator für Schulwesen Walter R a s c h
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.