LQVO · Berlin

Verordnung über Qualifizierungsmaßnahmen zur Deckung des Lehrkräftebedarfs (Lehrkräftequalifizierungsverordnung - LQVO) Vom 18. November 2024

Ausfertigungsdatum:
18.11.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 590
28 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LQVO

Auf Grund des § 12 Absatz 4 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 476) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

§ 1

Geltungsbereich und Ziel

§ 1 Geltungsbereich und ZielDiese Verordnung regelt die Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Programms Quereinstieg Berlin zur Deckung des Lehrkräftebedarfs gemäß § 12 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 476) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in den ersten vier Phasen (Quereinstiegsqualifizierung) und den unmittelbaren Zugang zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Die Quereinstiegsqualifizierung findet in Verantwortung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung statt. Sie wird berufsbegleitend durchgeführt und hat das Ziel, den zur Deckung des Lehrkräftebedarfs eingestellten Beschäftigten auf Grund ihrer nicht lehramtsbezogenen Studienabschlüsse pädagogische, didaktisch-methodische und fachwissenschaftliche Kompetenzen zu vermitteln, damit diese den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aufnehmen und durch Ablegen der Staatsprüfung ein Lehramt erwerben können. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung regelt in einer diese Verordnung ergänzenden Verwaltungsvorschrift Näheres zur Quereinstiegsqualifizierung. Im Rahmen des § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 4 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 2 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 2 gelten zwei sonderpädagogische Fachrichtungen als ein Fach.

§ 10

Organisation und Durchführung der berufsbegleitenden Studien

§ 10 Organisation und Durchführung der berufsbegleitenden Studien(1) Die berufsbegleitenden Studien sind grundsätzlich in zwei Schuljahren zu absolvieren. Sie beginnen zum Schuljahresanfang und orientieren sich am organisatorischen Ablauf des Schuljahres. Die Lehr- und Lernveranstaltungen werden von Dozentinnen und Dozenten (im Folgenden: Lehrbeauftragte) in fachbezogenen Studiengruppen durchgeführt.(2) Für das Lehramt an Grundschulen verteilen sich die berufsbegleitenden Studien auf zwei Fächer und dauern pro Fach ein Schuljahr. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung stellt sicher, dass entsprechende Studienkapazitäten während des erforderlichen Zeitraums von zwei Schuljahren angeboten werden. Die Studien des zweiten Faches können erst begonnen werden, wenn im ersten Fach in allen Modulen die studienbegleitenden Leistungsnachweise erbracht und die abschließenden Prüfungsleistungen bestanden worden sind.(3) Im Lehramt an Grundschulen dauern die berufsbegleitenden Studien sonderpädagogischer Fachrichtungen zwei Schuljahre. Die Lehrkraft nimmt im ersten oder zweiten Schuljahr parallel an berufsbegleitenden Studien in einem zweiten Fach teil. Beinhalten die berufsbegleitenden Studien sonderpädagogische Fachrichtungen, können die für das zweite Schuljahr vorgesehenen Studien erst begonnen werden, wenn die im ersten Schuljahr zu erbringenden studienbegleitenden Leistungsnachweise erbracht und die abschließenden Prüfungsleistungen bestanden worden sind.(4) Bei Unterbrechung und späterer Fortsetzung der Quereinstiegsqualifizierung besteht kein Anspruch darauf, dass die in einem Fach begonnenen Studien auch weiterhin in diesem Fach angeboten und entsprechend fortgeführt werden können.(5) Der organisatorische Umfang der Lehr- und Lernveranstaltungen richtet sich nach den jeweiligen Fächern, in denen die berufsbegleitenden Studien absolviert werden. Näheres zu Umfang, Dauer und Gliederung der Lehr- und Lernveranstaltungen wird in den Fachcurricula bestimmt.(6) Eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung berührt den Umfang der wöchentlichen Studienzeiten nicht.

§ 11

Fachkoordinatorinnen und Fachkoordinatoren, Lehrbeauftragte und prüfungsberechtigte Personen

§ 11 Fachkoordinatorinnen und Fachkoordinatoren, Lehrbeauftragte und prüfungsberechtigte Personen(1) Die Leiterin oder der Leiter der Quereinstiegsqualifizierung benennt für jedes Fach der berufsbegleitenden Studien eine Fachkoordinatorin oder einen Fachkoordinator. Die Fachkoordinatorin oder der Fachkoordinator muss über eine Lehramtsbefähigung oder über ein mit einem Master oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, das für die Aufgabe der Fachkoordination qualifiziert.(2) Die Fachkoordinatorinnen oder Fachkoordinatoren bestimmen die Lehrbeauftragten, die in den Lehr- und Lernveranstaltungen der berufsbegleitenden Studien tätig sind. Die Lehrbeauftragten müssen mindestens über eine Lehramtsbefähigung oder über ein mit einem Master oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, das fachlich zu der Lehrtätigkeit in der jeweiligen Lehr- und Lernveranstaltung befähigt.(3) Werden Prüfungen gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2 von Personen abgenommen, die nicht Lehrbeauftragte im Sinne des Absatzes 2 sind, müssen sie durch einschlägige Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für den jeweiligen Prüfungsgegenstand qualifiziert sein und über ein mit einem Master oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, das fachlich zu der Abnahme der Prüfung befähigt. Sie werden durch den Prüfungsausschuss benannt.

§ 12

Fachcurricula, Module, studienbegleitende Leistungsnachweise und abschließende ...

§ 12 Fachcurricula, Module, studienbegleitende Leistungsnachweise und abschließende Prüfungsleistungen(1) Die Lehr- und Lernveranstaltungen der berufsbegleitenden Studien werden in Form von Modulen angeboten. Ein Modul ist eine thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmte, in sich abgeschlossene Einheit.(2) Die Module und deren Beschreibungen sind Bestandteile der Fachcurricula.(3) Die Fachcurricula bestimmen die Qualifikationsziele und den Erwerb der Kompetenzen der einzelnen Module sowie die fachlichen Anforderungen, für deren Erfüllung auch selbständig zu erbringende Vor- und Nachbereitungsleistungen erforderlich sind, und legen die in den einzelnen Modulen zu erbringenden studienbegleitenden Leistungsnachweise und die abschließenden Prüfungsleistungen fest.(4) Die Lehrkraft ist verpflichtet, die Lehr- und Lernveranstaltungen der einzelnen Module in dem im jeweiligen Fachcurriculum vorgegebenen Umfang zu absolvieren. Versäumte Inhalte müssen eigenverantwortlich nachgearbeitet werden.(5) Die von der Lehrkraft zu erbringenden studienbegleitenden Leistungsnachweise belegen die im Verlauf der Qualifizierung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.(6) In allen Modulen müssen von der Lehrkraft abschließende Prüfungsleistungen erbracht werden. Abschließende Prüfungsleistungen können aus einer Gesamtleistung bestehen, die sich auf die Inhalte aller Lehr- und Lernveranstaltungen des jeweiligen Moduls erstreckt, oder aus Teilleistungen, die sich auf ausgewählte inhaltliche Schwerpunkte der Module beziehen. Durch abschließende Prüfungsleistungen weist die Lehrkraft nach, dass sie die in den Fachcurricula beschriebenen Qualifikationsziele erreicht und die erforderlichen Kompetenzen erworben hat.(7) Studienbegleitende Leistungsnachweise und abschließende Prüfungsleistungen müssen in der Regel bis zum Ende des Halbjahres erbracht werden, in dem das jeweilige Modul abgeschlossen wird.

§ 13

Formate der studienbegleitenden Leistungsnachweise und der abschließenden Prüfungsleistungen

§ 13 Formate der studienbegleitenden Leistungsnachweise und der abschließenden Prüfungsleistungen(1) Die Fachcurricula regeln, welche mündlichen und schriftlichen Formate für die studienbegleitenden Leistungsnachweise und die abschließenden Prüfungsleistungen genutzt werden.(2) Zu den Formaten der studienbegleitenden Leistungsnachweise zählen insbesondere Übungen, Präsentationen, Protokolle, Praxisarbeiten und Referate sowie schriftliche und mündliche Tests. Sie können auch als Gruppenleistung erbracht werden.(3) Abschließende Prüfungsleistungen werden insbesondere in Form von Klausuren, schriftlichen Tests, schriftlichen Ausarbeitungen, Hausarbeiten, mündlichen Prüfungen oder Kolloquien erbracht und schließen ein Modul ab.(4) Grundsätzlich bewerten die Lehrbeauftragten der entsprechenden Fächer die studienbegleitenden Leistungsnachweise und die abschließenden Prüfungsleistungen. Ist die oder der Lehrbeauftragte an der Bewertung gehindert, erfolgt eine Bewertung durch die in § 11 Absatz 3 bezeichneten Personen.

§ 14

Bewertung von studienbegleitenden Leistungsnachweisen und abschließenden Prüfungsleistungen

§ 14 Bewertung von studienbegleitenden Leistungsnachweisen und abschließenden Prüfungsleistungen(1) Studienbegleitende Leistungsnachweise werden als erbracht und abschließende Prüfungsleistungen als bestanden bewertet, wenn diese im Umfang von mindestens 50 Prozent der erwarteten Gesamtleistung fristgerecht nachgewiesen wurden. Noten werden nicht erteilt.(2) Die einzelnen Module der berufsbegleitenden Studien sind erfolgreich abgeschlossen, wenn die jeweiligen studienbegleitenden Leistungsnachweise erbracht und die jeweiligen abschließenden Prüfungsleistungen bestanden wurden.(3) Studienbegleitende Leistungsnachweise und abschließende Prüfungsleistungen können jeweils zweimal wiederholt werden. Die Fachcurricula regeln die Formate der ersten Wiederholung.(4) Die erste und zweite Wiederholung eines studienbegleitenden Leistungsnachweises oder einer abschließenden Prüfungsleistung sollen schnellstmöglich erfolgen.(5) Die Wiederholung einer bestandenen Studien- oder Prüfungsleistung ist ausgeschlossen.

§ 15

Fachkonsultation

§ 15 Fachkonsultation(1) Der zweite Wiederholungsversuch eines studienbegleitenden Leistungsnachweises oder einer abschließenden Prüfungsleistung wird als Fachkonsultation durchgeführt.(2) Für die Fachkonsultation übernimmt die zuständige Fachkoordinatorin oder der zuständige Fachkoordinator den Vorsitz und bestimmt zwei weitere Mitglieder der entsprechenden Fachkommission als Prüferinnen oder Prüfer. Eine weitere Person, die nicht Prüferin oder Prüfer ist, kann mit der Protokollführung beauftragt werden. Ein Anspruch der Lehrkraft auf eine bestimmte personelle Zusammensetzung der Prüferinnen und Prüfer in der Fachkonsultation besteht nicht.(3) Die Fachkonsultation wird als Prüfungsgespräch durchgeführt und dauert 30 Minuten.(4) Die Prüfungsaufgaben für die Fachkonsultation werden von den Prüferinnen und Prüfern formuliert. Die Lehrkraft erhält diese Aufgaben 20 Minuten vor Beginn der Fachkonsultation, um Lösungsansätze zu entwickeln. Sie kann ein Stichwortblatt zur Unterstützung in der Fachkonsultation anfertigen. Andere Hilfsmittel oder Medien sind nicht zulässig.(5) Die Fachkonsultation beginnt mit der Präsentation der während der Vorbereitungszeit durch die Lehrkraft entwickelten Lösungsansätze zu den gestellten Aufgaben. Hierfür stehen maximal 10 Minuten der Prüfungszeit zur Verfügung.(6) Die oder der Vorsitzende sowie die Prüferinnen und Prüfer sind frageberechtigt.(7) Die Fachkoordinatorin oder der Fachkoordinator sowie die Prüferinnen und Prüfer entscheiden nach Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung. Das Ergebnis und die tragenden Erwägungen werden der Lehrkraft im Anschluss an die Beratung mündlich mitgeteilt. Über Verlauf und Ergebnis der Fachkonsultation einschließlich der das Ergebnis tragenden Erwägungen wird ein Protokoll angefertigt. Die sprachliche Qualität der Fachkonsultation fließt in die Beurteilung mit ein. Erhebliche Mängel bei der Anwendung der deutschen Sprache schließen eine Bewertung mit dem Ergebnis „bestanden“ aus.(8) Die Entscheidung über das Bestehen der Fachkonsultation wird mit einfacher Mehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.(9) Einem Mitglied des zuständigen Personalrats ist die Anwesenheit während der Fachkonsultation zu gestatten. Vor der Bewertung der Prüfungsleistung wird dem Mitglied des Personalrats Gelegenheit zur Äußerung gegeben, soweit die Lehrkraft nicht widerspricht.

§ 16

Erlöschen des Prüfungsanspruchs

§ 16 Erlöschen des Prüfungsanspruchs(1) Studienbegleitende Leistungsnachweise und abschließende Prüfungsleistungen sollen innerhalb der vorgesehenen Dauer der berufsbegleitenden Studien erbracht werden.(2) Wird die Studienzeit gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 um mehr als zwei Schuljahre überschritten, erlischt grundsätzlich der Prüfungsanspruch und die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung stellt fest, dass die Quereinstiegsqualifizierung erfolglos beendet ist. Unterbrechungen gemäß § 20 Absatz 2 bleiben unberücksichtigt. Über Ausnahmen in besonderen Härtefällen entscheidet der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag der Lehrkraft.

§ 17

Nachteilsausgleich

§ 17 NachteilsausgleichSoweit eine Lehrkraft auf Grund von körperlichen Beeinträchtigungen, wie etwa im Fall von chronischen Erkrankungen, Behinderungen oder Schwangerschaft, Studien- und Prüfungsleistungen nicht in der vorgesehenen Form oder Zeit erbringen kann, werden ihr gleichwertige, je nach Einzelfall individuell angepasste, Formate von Studien- und Prüfungsleistungen oder längere Bearbeitungszeiten eingeräumt. Über die Form des Nachteilsausgleichs entscheidet auf Antrag die gemäß § 23 zuständige Fachkommission.

§ 18

Versäumnis, Täuschung und Ordnungsverstoß

§ 18 Versäumnis, Täuschung und Ordnungsverstoß(1) Bleibt die Lehrkraft einer Lehr- und Lernveranstaltung oder einem Prüfungstermin fern, muss dies vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung oder Prüfung der zuständigen Fachkoordinatorin oder dem zuständigen Fachkoordinator und der Schule mitgeteilt werden.(2) Versäumt eine Lehrkraft aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen den Termin oder Abgabetermin eines studienbegleitenden Leistungsnachweises oder einer abschließenden Prüfungsleistung, hat sie die Gründe der zuständigen Fachkoordinatorin oder dem zuständigen Fachkoordinator unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Wird der Termin oder Abgabetermin eines studienbegleitenden Leistungsnachweises oder einer abschließenden Prüfungsleistung erstmals wegen Krankheit der Lehrkraft versäumt, muss die Leistungs- und Prüfungsunfähigkeit durch ein nach persönlicher Vorstellung ausgestelltes ärztliches Attest nachgewiesen werden. Wird der Termin oder Abgabetermin des gleichen studienbegleitenden Leistungsnachweises oder der gleichen abschließenden Prüfungsleistung zum zweiten Mal auf Grund von Krankheit versäumt, ist ein durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt ausgestelltes qualifiziertes Attest vorzulegen, das zusätzlich Angaben zur Dauer und zum Umfang der Erkrankung unter Angabe der von der Ärztin oder dem Arzt auf Grund eigener Wahrnehmung getroffenen Tatsachenfeststellungen sowie zur Auswirkung der Erkrankung auf die zu erbringende Studien- oder Prüfungsleistung enthalten muss. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests kann verlangt werden.(3) Versäumt eine Lehrkraft wegen einer Erkrankung eines von ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes unter 12 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen den Termin oder Abgabetermin eines studienbegleitenden Leistungsnachweises oder einer abschließenden Prüfungsleistung, hat sie der zuständigen Fachkoordinatorin oder dem zuständigen Fachkoordinator unverzüglich ein ärztliches Attest über die Erkrankung vorzulegen.(4) Über die Frage, ob eine Lehrkraft den Termin oder Abgabetermin eines studienbegleitenden Leistungsnachweises oder einer abschließenden Prüfungsleistung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat, entscheidet beim ersten Versäumnis die zuständige Fachkoordinatorin oder der zuständige Fachkoordinator, beim zweiten Versäumnis hinsichtlich des gleichen studienbegleitenden Leistungsnachweises oder der gleichen abschließenden Prüfungsleistung der Prüfungsausschuss. Entfallen die Versäumnisgründe, ist die Studien- oder Prüfungsleistung zum nächstmöglichen Termin abzulegen oder abzugeben.(5) Ein studienbegleitender Leistungsnachweis oder eine abschließende Prüfungsleistung gelten als nicht bestanden, wenn eine Lehrkraft1. aus von ihr zu vertretenden Gründen den Termin oder Abgabetermin des studienbegleitenden Leistungsnachweises oder der abschließenden Prüfungsleistung versäumt oder2. die Gründe für das Versäumen des Termins oder Abgabetermins nicht unverzüglich der zuständigen Fachkoordinatorin oder dem zuständigen Fachkoordinator mitteilt oder diesbezügliche Nachweise, im Krankheitsfall ein Attest gemäß Absatz 2 Satz 2 bis 4 oder Absatz 3, nicht unverzüglich an diese oder diesen übersendet.Nimmt die Lehrkraft an einem studienbegleitenden Leistungsnachweis oder einer abschließenden Prüfungsleistung teil oder gibt sie einen solchen Leistungsnachweis oder eine solche Prüfungsleistung ab, obwohl die Teilnahme oder die Abgabe innerhalb eines Zeitraums liegt, in dem gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 die Teilnahme an den Veranstaltungen der Quereinstiegsqualifizierung nicht zulässig ist, gilt der Leistungsnachweis oder die Prüfungsleistung als nicht erbracht.(6) Täuscht die Lehrkraft bei der Erbringung eines studienbegleitenden Leistungsnachweises oder beim Absolvieren einer abschließenden Prüfungsleistung, gilt die betreffende Leistung als nicht erbracht. Eine Lehrkraft, die den ordnungsgemäßen Ablauf eines studienbegleitenden Leistungsnachweises oder einer abschließenden Prüfungsleistung stört, kann von der oder dem jeweiligen Lehrbeauftragten oder den aufsichtführenden Personen nach Ermahnung von der Fortsetzung der Studien- oder Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung als nicht erbracht. Die Entscheidung über eine gemäß Satz 1 oder 3 als nicht erbracht geltende Leistung trifft die zuständige Fachkoordinatorin oder der zuständige Fachkoordinator.(7) Mit Ausnahme von Klausuren hat die Lehrkraft bei schriftlich zu erstellenden Studien- und Prüfungsleistungen bei der Abgabe der Leistung schriftlich zu erklären, dass sie die Leistung selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Erweist sich eine solche Erklärung als unwahr, gilt die Leistung als nicht erbracht. Die Entscheidung über eine gemäß Satz 2 als nicht erbracht geltende Leistung trifft die zuständige Fachkoordinatorin oder der zuständige Fachkoordinator.(8) Wird eine Täuschung gemäß Absatz 6 Satz 1 erst nach der Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 21 Absatz 1 und 2 bekannt, untersucht der Prüfungsausschuss den Sachverhalt und entscheidet, ob das Ergebnis der Studien- oder Prüfungsleistung neu beschieden wird. Die Lehrkraft ist vor einer Entscheidung zu hören. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Leiterin oder dem Leiter der Quereinstiegsqualifizierung erst nach der Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 21 Absatz 1 und 2 bekannt wird, dass die Teilnahme oder die Abgabe innerhalb eines Zeitraums lag, in dem gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 die Teilnahme an den Veranstaltungen der Quereinstiegsqualifizierung nicht zulässig war.(9) Unrichtige Bescheinigungen sind einzuziehen.

§ 19

Wechsel des Studienfaches

§ 19 Wechsel des Studienfaches(1) Ein Wechsel des Studienfaches ist auf dem Dienstweg zu beantragen. Der Antrag muss bis zum 31. März des Jahres, in dem die berufsbegleitenden Studien beginnen, eingegangen sein. Anträge, die nach dem 31. März eingehen, werden nicht berücksichtigt.(2) Dem Antrag auf Wechsel des Studienfaches kann ausschließlich aus Gründen eines veränderten Fachbedarfs in der Schule im Nachgang der Einstellung oder auf Grund der Steuerung des berlinweiten Fachbedarfs und vorbehaltlich vorhandener Studienkapazitäten in dem Zielfach in dem Schuljahr, in dem die Studien begonnen werden müssen, stattgegeben werden.(3) Nach Beginn der berufsbegleitenden Studien ist ein Wechsel des Studienfaches ausgeschlossen.

§ 2

Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen

§ 2 Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen(1) Bewerberinnen und Bewerber können bei Vorliegen der in § 12 Absatz 1 bis 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Voraussetzungen zur Quereinstiegsqualifizierung und zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn eine vorherige unbefristete Einstellung als Lehrkraft erfolgt ist unter Abschluss von Vereinbarungen, die die Bedingungen der pädagogischen Qualifizierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, der berufsbegleitenden Studien und des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes regeln.(2) Die Lehrkraft nimmt im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses mit dem Land Berlin an den in § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Qualifizierungsmaßnahmen teil. Die Teilnahme an den Veranstaltungen dieser Qualifizierungsmaßnahmen ist ausgeschlossen, wenn keine Unterrichtstätigkeit ausgeübt wird. Satz 2 gilt nicht während der unterrichtsfreien Zeit.(3) Lehrkräfte werden für die Dauer der Quereinstiegsqualifizierung entsprechend ihrer jeweiligen Verpflichtung im Rahmen des Quereinstiegs teilweise von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt. Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift gemäß § 1 Satz 4.(4) Während der Quereinstiegsqualifizierung ist die Lehrkraft zu einer regelmäßigen Teilnahme an den Lehr- und Lernveranstaltungen und zu einer aktiven Mitwirkung in diesen Veranstaltungen verpflichtet. Die Leiterin oder der Leiter der Quereinstiegsqualifizierung gemäß § 4 Absatz 3 ist in Bezug auf diese Qualifizierung gegenüber der Lehrkraft weisungsbefugt.(5) Bei einer nachgewiesenen Unterrichtstätigkeit als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten oder genehmigten Ersatzschule im Umfang von mindestens drei Jahren kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers auf die Teilnahme an den Maßnahmen der Quereinstiegsqualifizierung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c verzichtet werden. Die Maßnahme der Quereinstiegsqualifizierung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b kann in diesem Fall vor der Quereinstiegsqualifizierung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 absolviert werden oder parallel mit dieser beginnen.(6) Wurde das Beschäftigungsverhältnis beendet, soll keine erneute Einstellung zur Quereinstiegsqualifizierung erfolgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn während der Quereinstiegsqualifizierung erforderliche Studienleistungen nicht erfolgreich erbracht wurden.

§ 20

Unterbrechung und Fortführung der berufsbegleitenden Studien

§ 20 Unterbrechung und Fortführung der berufsbegleitenden Studien(1) Überschreitet die Abwesenheit bei den Lehr- und Lernveranstaltungen der berufsbegleitenden Studien innerhalb eines Schulhalbjahres einen Umfang von 20 Prozent, sind die berufsbegleitenden Studien zu unterbrechen.(2) Eine Unterbrechung der berufsbegleitenden Studien nach Absatz 1 ist grundsätzlich nur einmal möglich. Ausnahmen gelten insbesondere bei einem Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft, bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Familienpflegezeit oder Krankheit und in besonderen Härtefällen, über die der Prüfungsausschuss entscheidet.(3) Mit der Entscheidung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung über die Unterbrechung der berufsbegleitenden Studien nach Absatz 1 entfallen die Anrechnungsstunden bis zur Wiederaufnahme der Studien. Die Lehrkräfte stehen der Schule im jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Umfang für Unterricht zur Verfügung.(4) Über Zeitpunkt und Modalitäten der Fortführung entscheidet die zuständige Fachkoordinatorin oder der zuständige Fachkoordinator in Abstimmung mit der Einsatzschule.

§ 21

Bescheinigung

§ 21 Bescheinigung(1) Der erfolgreiche Abschluss der berufsbegleitenden Studien wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung oder, sofern nach § 12 Absatz 3 Satz 4 oder 5 des Lehrkräftebildungsgesetzes eine landeseigene Einrichtung oder eine Hochschule mit der Durchführung der berufsbegleitenden Studien beauftragt worden ist, von dieser Einrichtung oder Hochschule durch eine Bescheinigung bestätigt.(2) In der Bescheinigung werden das Fach oder die Fächer, das angestrebte Lehramt und der Zeitraum der berufsbegleitenden Studien sowie die erfolgreich absolvierten Module angegeben. Die Bescheinigung weist die berufsbegleitenden Studien gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 als eine landesspezifische Maßnahme mit dem Ziel der Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aus, die keinen eigenständigen Studienabschluss beinhaltet.(3) Sind einzelne Module erfolgreich abgeschlossen worden, die berufsbegleitenden Studien in ihrer Gesamtheit jedoch nicht, werden keine Einzelnachweise erstellt.(4) Die Bescheinigung wird von der Stelle, die die Bescheinigung gemäß Absatz 1 ausgestellt hat, in digitalisierter Form zehn Jahre aufbewahrt.

§ 22

Nichtbestehen der berufsbegleitenden Studien

§ 22 Nichtbestehen der berufsbegleitenden Studien(1) Wird ein studienbegleitender Leistungsnachweis als endgültig nicht erbracht oder eine abschließende Prüfungsleistung als endgültig nicht bestanden bewertet, stellt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung das Nichtbestehen der berufsbegleitenden Studien fest.(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung stellt auch dann das Nichtbestehen der berufsbegleitenden Studien fest, wenn ein Prüfungsanspruch gemäß § 16 Absatz 2 nicht mehr besteht oder die Studien gemäß § 20 Absatz 1 zum wiederholten Male zu unterbrechen wären, eine weitere Unterbrechung gemäß § 20 Absatz 2 jedoch nicht mehr möglich ist.(3) Wird das Nichtbestehen der berufsbegleitenden Studien festgestellt, besteht kein Anspruch auf Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst.

§ 23

Fachkommissionen

§ 23 Fachkommissionen(1) Vor Beginn eines Jahrgangs der berufsbegleitenden Studien beruft der Prüfungsausschuss die Fachkommissionen ein. Alle in dem jeweiligen Jahrgang der berufsbegleitenden Studien tätigen Lehrbeauftragten sind Mitglieder der Fachkommissionen der entsprechenden Fächer.(2) Der Vorsitz einer Fachkommission wird von der zuständigen Fachkoordinatorin oder dem zuständigen Fachkoordinator übernommen.(3) Im Verlauf eines Jahrgangs finden regelmäßig Arbeitssitzungen der Fachkommissionen statt. Die Teilnahme an diesen Arbeitssitzungen ist für die Mitglieder verpflichtend. Die oder der Vorsitzende lädt zu diesen Arbeitssitzungen ein.(4) Zu den Aufgaben der Fachkommissionen gehören insbesondere:1. die Abstimmungen zur terminlichen Planung und Organisation der Lehr- und Lernveranstaltungen,2. die Erstellung von Vorschlägen für Fachcurricula und deren Weiterentwicklung mit den entsprechenden studienbegleitenden Leistungsnachweisen und abschließenden Prüfungsleistungen,3. die Entwicklung der Erwartungshorizonte und der Bewertungskriterien für die studienbegleitenden Leistungsnachweise und die abschließenden Prüfungsleistungen der Module gemäß den Fachcurricula,4. die Darstellung der Ergebnisse der studienbegleitenden Leistungsnachweise und der abschließenden Prüfungsleistungen in den Arbeitssitzungen sowie das Erstellen einer Ergebnisstatistik zur Übermittlung an den Prüfungsausschuss und5. die Entscheidungen gemäß § 17.(5) Näheres zur Arbeit der Fachkommissionen regelt die Verwaltungsvorschrift gemäß § 1 Satz 4.(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann an allen Sitzungen der Fachkommissionen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 24

Prüfungsausschuss

§ 24 Prüfungsausschuss(1) Für die berufsbegleitenden Studien gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird ein ständiger Prüfungsausschuss eingerichtet.(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und den Fachkoordinatorinnen und Fachkoordinatoren gemäß § 11 Absatz 1. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist die Leiterin oder der Leiter der Quereinstiegsqualifizierung bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung oder bei der mit der Durchführung dieser Qualifizierung beauftragten landeseigenen Einrichtung.(3) Im Verhinderungsfall eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bestimmt die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied mit einer Qualifikation gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2. Ist die oder der Vorsitzende verhindert, bestellt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung oder die mit der Durchführung der Qualifizierung beauftragte landeseigene Einrichtung eine andere Person als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.(4) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere:1. die Aufsicht über den Einsatz der Lehrbeauftragten und prüfungsberechtigten Personen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 13 Absatz 4 Satz 2,2. die Benennung prüfungsberechtigter Personen gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2,3. die Entscheidung über Anträge gemäß § 16 Absatz 2 Satz 3,4. die Anerkennung von Attesten gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1,5. Untersuchungen einschließlich Anhörungen gemäß § 18 Absatz 8,6. die Entscheidung in besonderen Härtefällen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2,7. die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der Fachkommissionen gemäß § 23 Absatz 4,8. die Stellungnahme zu Vorschlägen für Fachcurricula und deren beabsichtigter Weiterentwicklung gemäß § 23 Absatz 4 Nummer 2 mit dem Ziel der Anpassung der Verwaltungsvorschrift gemäß § 1 Satz 4 und9. die Entscheidung über Anträge gemäß § 26 Absatz 5 Satz 2.(5) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. Die zuständigen Fachkoordinatorinnen und Fachkoordinatoren berichten jeweils aus den Arbeitssitzungen der Fachkommissionen.(6) Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen der Fachkommissionen überprüfen und gegebenenfalls ein anderes Ergebnis festlegen.(7) Näheres zur Arbeit des Prüfungsausschusses regelt die Verwaltungsvorschrift gemäß § 1 Satz 4.

§ 25

Kooperation und Evaluation

§ 25 Kooperation und Evaluation(1) Die gemäß § 12 Absatz 3 Satz 4 oder 5 des Lehrkräftebildungsgesetzes mögliche Beauftragung einer landeseigenen Einrichtung oder von Hochschulen mit berufsbegleitenden Studien gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt durch Kooperationsvereinbarungen. Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 können in Kooperation mit einer landeseigenen Einrichtung, Hochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden.(2) Die Quereinstiegsqualifizierung wird kontinuierlich auf der Grundlage von Befragungen der Lehrkräfte, der Lehrbeauftragten und der Mitwirkenden im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst sowie anhand der Ergebnisse der von den Lehrkräften nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen evaluiert. An der Evaluation können Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen beteiligt werden. Die Ergebnisse dienen der Qualitätsentwicklung und -sicherung der Quereinstiegsqualifizierung.

§ 26

Übergangsregelungen

§ 26 Übergangsregelungen(1) Lehrkräfte, die die Quereinstiegsqualifizierung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, setzen die Qualifizierung fort, sofern sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung unbefristet als Lehrkraft beim Land Berlin beschäftigt sind und Vereinbarungen bestehen, die die Bedingungen der pädagogischen Qualifizierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, der berufsbegleitenden Studien und des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes regeln. Die Fortsetzung der Quereinstiegsqualifizierung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Qualifizierungsphasen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, und Leistungsnachweise der Module der berufsbegleitenden Studien gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich erbracht wurden, werden anerkannt.(2) Lehrkräfte, die vor dem 1. August 2024 mit Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 begonnen haben, sind verpflichtet, noch ausstehende Qualifizierungsphasen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c innerhalb von sechs Monaten nach Zugang einer Information über das Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abzuschließen. Werden innerhalb dieses Zeitraums die noch ausstehenden Qualifizierungsphasen nicht erfolgreich abgeschlossen, stellt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung die Beendigung der Quereinstiegsqualifizierung fest mit der Folge, dass die berufsbegleitenden Studien und der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst nicht absolviert werden können.(3) Wurden die berufsbegleitenden Studien vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus von der Lehrkraft nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen eines Beschäftigungsverbotes auf Grund von Schwangerschaft, wegen Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Familienpflegezeit oder Krankheit oder wegen eines besonderen Härtefalls unterbrochen, können diese fortgesetzt werden. Bereits erfolgreich abgeschlossene Module werden anerkannt. Eine weitere Unterbrechung ist grundsätzlich nicht möglich. § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Modalitäten und der Zeitpunkt der Fortsetzung werden zwischen der Lehrkraft, der zuständigen Schulleitung und der zuständigen Fachkoordinatorin oder dem zuständigen Fachkoordinator unter Berücksichtigung von bereits abgeschlossenen und anschlussfähigen Modulen abgestimmt. Bis zum Zeitpunkt der Fortsetzung steht die Lehrkraft der Schule im arbeitsvertraglich vereinbarten Umfang für Unterricht zur Verfügung.(4) Hat eine Lehrkraft vor Inkrafttreten dieser Verordnung an den Lehr- und Lernveranstaltungen teilgenommen und ein Modul oder mehrere Module nicht erfolgreich absolviert, nimmt sie erneut an den Lehr- und Lernveranstaltungen des betreffenden Moduls oder der betreffenden Module teil und hat die vorgesehenen studienbegleitenden Leistungsnachweise und abschließenden Prüfungsleistungen zu erbringen. Anrechnungsstunden werden entsprechend dem Modul oder den Modulen anteilig gewährt. Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.(5) Hat eine Lehrkraft vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zweimal an den Lehr- und Lernveranstaltungen eines Faches mit der jeweiligen Gewährung von Anrechnungsstunden teilgenommen und einzelne oder mehrere Module nicht erfolgreich absolviert, muss das Modul oder müssen die Module innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch abschließende Prüfungsleistungen nachgewiesen werden. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag in begründeten Härtefällen eine Verlängerung gewähren. Es werden zwei Versuche der abschließenden Prüfungsleistung gewährt. Der zweite Versuch wird als Fachkonsultation gemäß § 15 durchgeführt. Die Lehrkraft kann zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfungsleistung auf Antrag an den Lehr- und Lernveranstaltungen der entsprechenden Module im Gasthörerstatus teilnehmen. Für die Teilnahme an diesen Modulen im Gasthörerstatus werden keine Anrechnungsstunden gewährt. Bis zur abschließenden Prüfungsleistung steht die Lehrkraft der Schule im arbeitsvertraglich vereinbarten Umfang für Unterricht zur Verfügung.

§ 27

Inkrafttreten

§ 27 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 3

Unmittelbare Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst

§ 3 Unmittelbare Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst(1) Bewerberinnen und Bewerber können gemäß § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes unmittelbar zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie über einen Studienabschluss in einem Fach verfügen, das einem Fach der Lehramtszugangsverordnung vom 30. Juni 2014 (GVBl. S. 242), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet werden kann, und sie in diesem Fach mindestens die folgenden Leistungspunkte erworben haben:1. für das Lehramt an Grundschulen 60 Leistungspunkte,2. für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien und für das Lehramt an beruflichen Schulen 90 Leistungspunkte.Die unmittelbare Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes setzt zudem voraus, dass die Bewerberinnen und Bewerber in einem zweiten in der Lehramtszugangsverordnung genannten Fach mindestens die folgenden Leistungspunkte erworben haben:1. für das Lehramt an Grundschulen 45 Leistungspunkte,2. für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien und für das Lehramt an beruflichen Schulen 60 Leistungspunkte.(2) Die Anerkennung der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 für das erste und zweite Fach erworbenen Leistungspunkte wird auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung“ vom 16.10.2008 in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar unter https://www.kmk.org/themen/allgemeinbildende-schulen/lehrkraefte/lehrkraeftebildung.html) geprüft. Die Nachweise der Studien gemäß § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes müssen vor Abschluss des Arbeitsvertrages vorgelegt werden.(3) Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß Absatz 1 zugelassen werden und aus organisatorischen Gründen entsprechend arbeitsvertraglicher Festlegung ihre Tätigkeit als Lehrkraft erst nach Beginn des Vorbereitungsdienstes in dem jeweiligen Schuljahr oder Schulhalbjahr aufnehmen können, absolvieren bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes berufsbegleitende Maßnahmen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1, wenn der Zeitraum bis zum Eintritt in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für die Teilnahme an einer oder mehrerer dieser Maßnahmen ausreicht. Die Zeiträume, in denen eine Teilnahme nach Satz 1 möglich ist, werden durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung festgelegt.(4) Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für eine unmittelbare Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß Absatz 1 erfüllen, können auf Antrag den Beginn des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes einmalig bis zum nächstfestgelegten Beginn des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes verschieben, um in dieser Zeit an der Quereinstiegsqualifizierung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 teilzunehmen.

§ 4

Aufbau der Quereinstiegsqualifizierung, Leitung und digitale Formate

§ 4 Aufbau der Quereinstiegsqualifizierung, Leitung und digitale Formate(1) Die Quereinstiegsqualifizierung beinhaltet auf das Berufsfeld der Lehrkraft abgestimmte Maßnahmen, und zwar1. als pädagogische Qualifizierungs- und Unterstützungsmaßnahmena) eine Grundlagenphase zu den erforderlichen Basiskompetenzen,b) eine Begleitphase durch dafür geschulte Personen undc) eine Vertiefungsphase zu den in der Grundlagenphase vermittelten Inhalten sowie 2. die Phase der berufsbegleitenden Studien, in denen die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kompetenzen des fehlenden Faches oder der fehlenden Fächer erworben und nachgewiesen werden.(2) Lehrkräfte, die die Quereinstiegsqualifizierung gemäß Absatz 1 Nummer 1 absolviert haben, beginnen die berufsbegleitenden Studien gemäß Absatz 1 Nummer 2 zum nächstmöglichen Zeitpunkt.(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bestellt eine Leiterin oder einen Leiter der Quereinstiegsqualifizierung. Wird eine landeseigene Einrichtung mit der Durchführung dieser Qualifizierung beauftragt, bestellt diese die Leiterin oder den Leiter der Quereinstiegsqualifizierung.(4) Die Lehr- und Lernveranstaltungen der Quereinstiegsqualifizierung finden in der Regel in Präsenz statt. Sie können auch als integriertes Lernformat in Kombination von klassischen Präsenzveranstaltungen mit Phasen des Online-Lernens oder ausschließlich digital angeboten werden.

§ 5

Grundlagenphase

§ 5 Grundlagenphase(1) Wird die Grundlagenphase gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a überwiegend im Präsenzformat durchgeführt, nimmt die Lehrkraft an dieser in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit am Ende der Sommerferien oder in den Winterferien in einem Zeitraum von maximal zehn Tagen teil. Wird die Grundlagenphase als integriertes Lernformat durchgeführt, findet diese in der Regel in einem Zeitraum von höchstens vier Wochen statt. Die Einbeziehung unterrichtsfreier Zeiten der Herbst- oder Osterferien ist möglich.(2) Die Grundlagenphase ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Lehrkrafta) an allen verbindlichen in Präsenz durchgeführten Lehr- und Lernveranstaltungen aktiv teilgenommen, die innerhalb dieser Veranstaltungen gestellten Aufgaben erledigt und erforderliche Arbeiten angefertigt sowieb) die digitalen Lehr- und Lernformate vollumfänglich bearbeitethat.(3) Konnte die Lehrkraft aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen die Grundlagenphase innerhalb des vorgegebenen Zeitraums nicht erfolgreich abschließen, kann die Leiterin oder der Leiter der Quereinstiegsqualifizierung diesen Zeitraum einmal verlängern. Bei der Verlängerung können andere Formate an die Stelle von Präsenzveranstaltungen treten. In Härtefällen kann die Leiterin oder der Leiter der Quereinstiegsqualifizierung den Zeitraum auf Antrag ein weiteres Mal verlängern.(4) Nimmt eine Lehrkraft ihre Unterrichtstätigkeit gemäß § 3 Absatz 3 erst nach Beginn des Schuljahres oder Schulhalbjahres auf, kann sie an der Grundlagenphase nur in der Form des integrierten Lernformats teilnehmen.

§ 6

Begleitphase

§ 6 Begleitphase(1) Die Begleitphase gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b findet in der Regel im Anschluss an die Grundlagenphase während eines Zeitraums von mindestens acht Wochen statt. Sie wird durch beauftragte und qualifizierte Personen durchgeführt und beinhaltet eine Begleitung der Lehrkraft im Unterricht sowie eine Beratung auf kollegialer Ebene.(2) Die Begleitphase ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Lehrkraft die Begleitung und Beratung im vorgesehenen Umfang durchlaufen hat.(3) Konnte die Lehrkraft aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen die Begleitphase nicht erfolgreich abschließen, kann die Leiterin oder der Leiter der Quereinstiegsqualifizierung die Phase einmal verlängern. § 5 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.(4) Eine Lehrkraft kann auch dann für die Begleitphase vorgesehen werden, wenn die Grundlagenphase noch nicht vollständig absolviert wurde. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter der Quereinstiegsqualifizierung.

§ 7

Vertiefungsphase

§ 7 Vertiefungsphase(1) Die Lehr- und Lernformate der Vertiefungsphase gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bauen auf den Inhalten der Grundlagenphase auf. Sie vertiefen deren Inhalte und erweitern diese fallbezogen.(2) Die Vertiefungsphase ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Lehrkrafta) an allen verbindlichen in Präsenz durchgeführten Lehr- und Lernveranstaltungen aktiv teilgenommen, die innerhalb dieser Veranstaltungen gestellten Aufgaben erledigt und erforderliche Arbeiten angefertigt sowieb) die digitalen Lehr- und Lernformate vollumfänglich bearbeitethat.(3) § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 8

Beendigung der Quereinstiegsqualifizierung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1

§ 8 Beendigung der Quereinstiegsqualifizierung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1Schließt eine Lehrkraft eine der Phasen der Quereinstiegsqualifizierung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c nicht erfolgreich ab und ist eine Verlängerung gemäß § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 oder § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 nicht mehr möglich, beendet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung die Quereinstiegsqualifizierung mit der Folge, dass die berufsbegleitenden Studien und der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst nicht absolviert werden können.

§ 9

Berufsbegleitende Studien gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2

§ 9 Berufsbegleitende Studien gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2(1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung legt nach Lehrämtern und festgestellten ersten Fächern jährlich durch Bekanntmachung auf ihrer Internetseite (www.berlin.de/sen/bjf) fest, für welche Fächer berufsbegleitende Studien angeboten werden.(2) Soweit nach § 12 Absatz 3 Satz 5 des Lehrkräftebildungsgesetzes Hochschulen mit der Durchführung berufsbegleitender Studien beauftragt werden, finden die §§ 10 bis 18, § 20 und §§ 22 bis 24 keine Anwendung. In der Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 sind Regelungen zur Durchführung der an den Hochschulen stattfindenden Maßnahmen und der bei diesen erforderlichen Leistungsüberprüfungen zu treffen.(3) Die inhaltliche Grundlage der berufsbegleitenden Studien bilden die Fachcurricula, die sich an modularisierten lehramtsbezogenen Studiengängen orientieren und sowohl die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz „Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften“ vom 16.12.2004 in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar unter https://www.kmk.org/themen/allgemeinbildende-schulen/lehrkraefte/lehrkraeftebildung.html) und „Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung“, als auch die Rahmenlehrpläne gemäß § 11 Absatz 3 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigen. Die Fachcurricula sind Bestandteil der Verwaltungsvorschrift gemäß § 1 Satz 4.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.