Verordnung über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin (Ausgleichsmaßnahmenverordnung - AusglMV) Vom 5. Mai 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 05.05.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 390
Organisation, Durchführung, Verantwortlichkeiten
§ 5 Organisation, Durchführung, Verantwortlichkeiten(1) Der Anpassungslehrgang wird durch die jeweilige Seminarleiterin oder den jeweiligen Seminarleiter und durch die Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter durchgeführt. Seminarleiterinnen und Seminarleiter im Sinne dieser Verordnung sind die Leiterinnen und Leiter oder die stellvertretenden Leiterinnen und stellvertretenden Leiter der Schulpraktischen Seminare gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228), die zuletzt durch Verordnung vom 5. August 2022 (GVBl. S. 508) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter informiert die Teilnehmerin oder den Teilnehmer zu Beginn des Anpassungslehrgangs auf der Grundlage des Bescheides gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin. Dabei werden die zu erreichenden Ausbildungsziele und die Bewertungskriterien gemäß den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung erörtert und organisatorische Festlegungen zu den zu besuchenden Veranstaltungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 getroffen. Das Informationsgespräch ist zu dokumentieren und eine Kopie der Dokumentation an die Teilnehmerin oder den Teilnehmer auszuhändigen. Die Teilnahme an den im Informationsgespräch festgelegten Veranstaltungen ist verbindlich.(3) Der Anpassungslehrgang umfasst:1. die Teilnahme an den Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars und die Teilnahme an Veranstaltungen der Fachseminare gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter,2. Unterrichtstätigkeit im Umfang von zwölf Wochenstunden an einer entsprechenden Schule, wobei selbständiger Unterricht, Unterricht unter Anleitung und Hospitationen sich gemäß dem individuellen Ausbildungsbedarf der teilnehmenden Person sinnvoll ergänzen sollen,3. die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und4. die Teilnahme an individuell festgesetzten Lehrgangsveranstaltungen.Wird der Anpassungslehrgang berufsbegleitend absolviert, bestehen mindestens zehn der zwölf Stunden Ausbildungsunterricht aus selbständig erteiltem Unterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Bestandteilen des Anpassungslehrgangs nach Satz 1 wird je nach den festgestellten Ausbildungsunterschieden gemäß § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin festgelegt.(4) Die zuständige Seminarleiterin oder der zuständige Seminarleiter und die Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter sind in der Durchführung des Anpassungslehrgangs gegenüber den teilnehmenden Personen weisungsbefugt. Sie können nach Anmeldung jederzeit den Unterricht der teilnehmenden Personen besuchen. Die zuständige Seminarleiterin oder der zuständige Seminarleiter führt darüber hinaus einmal pro Halbjahr ein Beratungsgespräch zum Stand der Kompetenzentwicklung mit der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person.(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für ihren oder seinen Aufgabenbereich gegenüber der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person weisungsbefugt und beauftragt im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter die der Schule zugewiesene am Anpassungslehrgang teilnehmende Person mit selbstständigem Unterricht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät und unterstützt die am Anpassungslehrgang teilnehmende Person in der Schule und beauftragt Lehrkräfte als Mentorinnen oder Mentoren, die sie oder ihn bei der Betreuung unterstützen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt an mindestens zwei Lehrproben der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person teil und führt mit ihr spätestens am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres ein Beratungsgespräch zum Stand ihrer Kompetenzentwicklung.
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/9a37ad01-c08c-42cb-8644-8e1f09951a32-BE2232-2-2+2024+390+Anlage1.pdf
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/dbddc89d-e01b-42b1-ab74-aba02655c006-BE2232-2-2+2024+390+Anlage2.pdf
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 4 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/5cfc9150-2171-4022-9234-0ac67d54c5f0-BE2232-2-2+2024+390+Anlage3.pdf
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 4 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/b1d6e854-f1fe-473b-9613-eb342146ed9c-BE2232-2-2+2024+390+Anlage4.pdf
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 4 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/edb70df1-98a0-4d08-b463-bcd47583f8da-BE2232-2-2+2024+390+Anlage5.pdf
Anlage 6 (zu § 13 Absatz 7 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/5b93c6af-3e92-4a1c-9935-26aea082371c-BE2232-2-2+2024+390+Anlage6.pdf
Anlage 7 (zu § 13 Absatz 7 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/8d6d4668-ab54-471c-aa98-a1570250e11d-BE2232-2-2+2024+390+Anlage7.pdf
Anlage 8 (zu § 13 Absatz 7 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/8d7cd0f9-a925-44ee-a10e-70656f90d982-BE2232-2-2+2024+390+Anlage8.pdf
Auf Grund des § 7 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2016 (GVBl. S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Ausgleichsmaßnahmen
§ 1 Ausgleichsmaßnahmen(1) Ausgleichsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind der schulpraktische Teil des Anpassungslehrgangs (nachfolgend: Anpassungslehrgang) und die Eignungsprüfung gemäß Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin. Die Teilnahme an einer der genannten Ausgleichsmaßnahmen kann nach Absatz 4 eine Zusatzausbildung voraussetzen.(2) Die für Ausgleichsmaßnahmen nach dieser Verordnung zuständige Behörde (Prüfungsbehörde) ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung (Senatsverwaltung).(3) Inhalt und Umfang der jeweiligen Ausgleichsmaßnahme werden so gestaltet, dass die von der Senatsverwaltung gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin festgestellten wesentlichen Ausbildungsunterschiede ausgeglichen werden können.(4) Eine Zusatzausbildung ist nur erforderlich, wenn gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin festgestellt wird, dass die Maßnahme zum Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede gegenüber der vergleichbaren Berliner Lehramtsbefähigung dient. Wird eine Zusatzausbildung vorausgesetzt, ist diese vor Beginn der Ausgleichsmaßnahme gemäß § 5 Absatz 2 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin zu absolvieren.
Prüfungsteile, Termine
§ 10 Prüfungsteile, Termine(1) Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt und besteht aus1. einem unterrichtspraktischen Prüfungsteil und2. einem mündlichen Prüfungsteil.Der unterrichtspraktische Prüfungsteil besteht aus zwei Unterrichtsstunden in Unterrichtsfächern der Berliner Schule. Er besteht auch dann aus zwei Unterrichtsstunden, wenn Ausbildungsunterschiede nur in einem Unterrichtsfach der Berliner Schule ausgeglichen werden müssen. Als Unterrichtsfach der Berliner Schule im Sinne des Satzes 2 gelten auch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen. Beide Prüfungsteile finden in der Regel an einem Tag statt. Ist eine Fremdsprache Prüfungsgegenstand, wird der hierauf entfallende Unterricht überwiegend in der Fremdsprache durchgeführt.(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens vier Wochen vor der Prüfung die Prüfungsanforderungen einschließlich der Hinweispflicht bezüglich der Verwendung fremder Texte im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 3 und die Prüfungstermine mit und informiert im Rahmen eines Vorbereitungsgesprächs über die Prüfungsteile und die Anforderungen an die Unterrichtsstunden gemäß den Rahmenlehrplänen für Unterricht und Erziehung nach Maßgabe des Bescheides nach § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin sowie über die Folgen des Fernbleibens von der Prüfung. Damit ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zur Eignungsprüfung zugelassen. Das Vorbereitungsgespräch nach Satz 1 ist zu dokumentieren und eine Kopie der Dokumentation an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten auszuhändigen.(3) Bei schuldhaftem Fernbleiben der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten gilt die Eignungsprüfung mit diesem Tag als nicht bestanden. Die Eignungsprüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn die Gründe für das Fernbleiben nicht unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt und diesbezügliche Nachweise, im Krankheitsfall ein ärztliches Attest, nicht unverzüglich an diese oder diesen übersandt werden. Ein ärztliches Attest muss eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung enthalten. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.(4) Mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird die Eignungsprüfung abgeschlossen.
Nachteilsausgleich
§ 11 NachteilsausgleichKann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat Prüfungsleistungen auf Grund von körperlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen nicht in der vorgesehenen Form oder Zeit erbringen, wird der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ermöglicht, eine gleichwertige Prüfungsleistung in anderer Form oder in anderer Zeit zu erbringen. Über die Art der gleichwertigen Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der individuellen körperlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten.
Unterrichtspraktische Prüfung
§ 12 Unterrichtspraktische Prüfung(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt nach Maßgabe des Bescheides nach § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin, an welcher Schule die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Unterrichtsstunden in welchem Fach oder in welchen Fächern und Jahrgangsstufen zu erteilen hat. Bei Personen, die eine Gleichstellung mit dem Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien anstreben, entfällt eine Lehrprobe auf die Sekundarstufe I und eine auf die Sekundarstufe II, sofern im Bescheid gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin nichts anderes bestimmt ist. Die Schulleitung weist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im Einvernehmen mit der zuständigen Seminarleiterin oder dem zuständigen Seminarleiter zur Vorbereitung der Eignungsprüfung geeignete Lerngruppen zur Erteilung von Unterricht vier Wochen vor dem Termin der unterrichtspraktischen Prüfung zu.(2) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat die Lehrinhalte der von ihr oder ihm zu erteilenden Unterrichtsstunden dem Wissen und Können der betreffenden Lerngruppe anzupassen.(3) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat ihre oder seine Unterrichtsentwürfe 30 Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung in fünffacher Ausfertigung in Papierform bereitzulegen.(4) Der Prüfungsausschuss bildet sich auf Grundlage der Analyse der jeweiligen Unterrichtsstunde und eines anschließenden Analysegesprächs ein Urteil über die unterrichtspraktischen Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten. Die Beurteilung erfolgt durch eine Note. Dabei ist die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen als Planung, Analyse und Analysegespräch.(5) Die vierwöchige Vorbereitungszeit an der Schule nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt ohne Vergütung und nicht im Rahmen eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses.
Mündliche Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung findet in der Regel im Anschluss an den unterrichtspraktischen Teil der Prüfung als Einzelprüfung statt und dauert 60 Minuten. Sie findet in deutscher Sprache statt.(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die festgestellten wesentlichen Ausbildungsunterschiede der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin und auf Kenntnisse über das Berliner Schulrecht. Die beiden Prüfungsschwerpunkte nach Satz 1 müssen angemessen Berücksichtigung finden.
Bewertung, Bildung der Gesamtnote, Niederschriften, Zeugnis
§ 14 Bewertung, Bildung der Gesamtnote, Niederschriften, Zeugnis(1) Die Beratung und Notenfindung durch den Prüfungsausschuss erfolgen unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung. Über die unterrichtspraktische Prüfung und die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. In der Niederschrift sind die Prüfungsgegenstände und ihre Behandlung, die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile und die Gesamtbewertung durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses in einer Note festzuhalten. Die Niederschrift muss die tragenden Erwägungen der Bewertung und besondere Vorkommnisse enthalten.(2) Die Bewertung in Notenstufen richtet sich nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter in entsprechender Anwendung.(3) Über die beiden unterrichtspraktischen Leistungen und die mündliche Prüfung wird jeweils eine Note gebildet, in der die für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse berücksichtigt sind. Dabei entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Prüfungsvorsitzenden den Ausschlag. Erhebliche Mängel in den für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnissen schließen eine Bewertung der jeweiligen Teilleistung nach Satz 1 mit der Note „ausreichend“ oder besser aus. Die Gesamtnote der Eignungsprüfung wird je zu einem Drittel aus diesen drei Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. Es wird nicht gerundet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.(4) Wird bei der unterrichtspraktischen Prüfung eine Unterrichtsstunde mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter und die andere mit der Note „ausreichend“ oder schlechter bewertet oder wird eine der beiden Unterrichtsstunden mit der Note „ungenügend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Wird die mündliche Prüfung mit der Note „mangelhaft“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, wenn bei der unterrichtspraktischen Prüfung beide Unterrichtsstunden mit der Note „ausreichend“ oder schlechter bewertet sind. Wird die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung ebenfalls nicht bestanden.(5) Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung lautet bei einem Notendurchschnitt von 1,00 bis einschließlich 1,49 sehr gut bestanden, 1,50 bis einschließlich 2,49 gut bestanden, 2,50 bis einschließlich 3,49 befriedigend bestanden, 3,50 bis einschließlich 4,00 ausreichend bestanden, über 4,00 nicht bestanden.(6) Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung und die tragenden Erwägungen der Beurteilungen der einzelnen Prüfungsleistungen sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar nach Abschluss der Beratungen mündlich mitzuteilen.(7) Wer die Eignungsprüfung bestanden hat, erhält von der Senatsverwaltung ein Zeugnis über die Gleichstellung mit einem Berliner Lehramt nach den Anlagen 6 bis 8 zu dieser Verordnung. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, ist eine Gleichstellung der ausländischen Lehrbefähigung der teilnehmenden Person mit einem Berliner Lehramt ausgeschlossen; § 16 bleibt unberührt. Die teilnehmende Person erhält hierüber einen Bescheid. Den Widerspruchsbescheid erlässt die Senatsverwaltung.
Täuschungsversuch und sonstiges Fehlverhalten
§ 15 Täuschungsversuch und sonstiges Fehlverhalten(1) Über die Feststellung und die Folgen eines Fehlverhaltens der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, namentlich eines Täuschungsversuchs, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der oder des Betroffenen. Er kann je nach Schwere des Fehlverhaltens die Wiederholung einer Prüfungsleistung oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestanden erklären. Die nahezu wörtliche Wiedergabe fremder Texte in den schriftlichen Entwürfen der Kandidatin oder des Kandidaten für den unterrichtspraktischen Prüfungsteil gilt als Täuschungsversuch, wenn die fremde Herkunft der dort enthaltenen Gedanken oder Argumentationen nicht von der zu prüfenden Person kenntlich gemacht wird. Die zu prüfenden Personen sind auf die Folgen eines regelwidrigen Verhaltens hinzuweisen.(2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Eignungsprüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, sofern die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat getäuscht hat. Die Entscheidung trifft die Senatsverwaltung nach Anhörung der oder des Betroffenen. Die Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der unterrichtspraktischen Prüfung zulässig.
Wiederholung der Prüfung
§ 16 Wiederholung der Prüfung(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden, darf sie oder er die Prüfung innerhalb von zwölf Monaten seit Zugang des Bescheides über das Nichtbestehen einmal wiederholen. Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder nimmt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Wiederholungsmöglichkeit innerhalb von zwölf Monaten seit Zugang des Bescheides über das Nichtbestehen nicht wahr, gilt die Eignungsprüfung als endgültig nicht bestanden.(2) Der Prüfungstermin für die Wiederholungsprüfung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt; damit ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zur Wiederholungsprüfung zugelassen. Der Vorbereitungszeitraum gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 in der zugewiesenen Lerngruppe oder den zugewiesenen Lerngruppen beginnt vier Wochen vor der Wiederholungsprüfung.(3) Die Wiederholungsprüfung findet vor einem Prüfungsausschuss statt, der sich im Hinblick auf mindestens zwei Mitglieder anders zusammensetzt als der Prüfungsausschuss, vor dem die Prüfung nicht bestanden wurde.
Akteneinsicht, Aufbewahrungsdauer
§ 17 Akteneinsicht, Aufbewahrungsdauer(1) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat das Recht, nach Erteilung des Zeugnisses oder Bescheides nach § 14 Absatz 7 innerhalb der Aufbewahrungsfrist ihre oder seine Akte über die Eignungsprüfung einzusehen.(2) Die Prüfungsakte wird zehn Jahre aufbewahrt. Die Frist beginnt mit dem Datum des Zeugnisses oder des letzten Bescheides nach § 14 Absatz 7. Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses und des letzten Bescheides nach § 14 Absatz 7 werden 50 Jahre bei oder im Auftrag der Senatsverwaltung aufbewahrt.(3) Unterlagen über die Dauer des Anpassungslehrgangs unter Berücksichtigung einer etwaigen Verlängerung nach § 7 Absatz 2 und 3, einer Verkürzung nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bis 7 oder einer vorzeitigen Entlassung nach § 7 Absatz 6 und über das Bestehen oder Nichtbestehen einschließlich der Abschlussnote im Sinne von § 6 Absatz 3 werden 50 Jahre bei oder im Auftrag der Senatsverwaltung aufbewahrt. Die Frist beginnt mit dem Datum der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens. Konnte der Anpassungslehrgang wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters nicht abgeschlossen werden, werden die in Satz 1 genannten Unterlagen für die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis oder im Fall des berufsbegleitenden Anpassungslehrgangs das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde, aufbewahrt.(4) Die Archivierung in elektronischer Form ist zulässig, wenn und soweit technische Vorkehrungen gegen unbefugte Kenntnisnahme, unbefugte oder zufällige Veränderung und Löschung getroffen werden, vorrangige Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Herstellung von Zeugnisausdrucken mit Echtheitsnachweis möglich bleibt.
Übergangsvorschrift
§ 18 ÜbergangsvorschriftPersonen, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einem Anpassungslehrgang befinden, müssen diesen Lehrgang gemäß den Vorschriften der EG-Richtlinienverordnung für Lehrerberufe vom 12. Juli 1993 (GVBl. S. 334), die zuletzt durch Artikel X Nummer 32 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, beenden. Sie müssen den Lehrgang jedoch spätestens drei Jahre nach Außerkrafttreten der EG-Richtlinienverordnung für Lehrerberufe gemäß § 19 Satz 2 beendet haben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Richtlinienverordnung für Lehrerberufe außer Kraft.
Zulassungsverfahren
§ 2 Zulassungsverfahren(1) Zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung für ein Berliner Lehramt ist zuzulassen, wer die notwendigen Ausbildungsinhalte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin zur Gleichstellung nicht erfüllt. Die Entscheidung ergeht gemäß § 4 Absatz 2 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin durch Verwaltungsakt (Bescheid) der Senatsverwaltung.(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann gemäß § 2 Absatz 2 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung wählen. Nach Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme ist eine Änderung der Wahlentscheidung nach Satz 1 nicht mehr zulässig.(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Anpassungslehrgang ist rechtzeitig gestellt, wenn er bis zu dem halbjährlich im Amtsblatt für Berlin bekanntgemachten jeweiligen Bewerbungstermin für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und den Anpassungslehrgang mit allen darin von der Senatsverwaltung für den Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen geforderten Unterlagen bei der Senatsverwaltung eingegangen ist. Alle Anträge gelten nur für einen Aufnahmetermin. Unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt. Für Unterlagen, die aus von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorliegen, wird eine sechswöchige Frist zur Nachreichung gewährt.(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, können Anträge auf eine Eignungsprüfung jederzeit gestellt werden. Bei Antragstellung müssen alle von der Senatsverwaltung für den Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen geforderten Unterlagen eingereicht werden.(5) Wird eine Eignungsprüfung gewählt, ist durch die Prüfungsbehörde sicherzustellen, dass die Prüfung spätestens sechs Monate nach Zugang der Ausübung des Wahlrechts bei der Senatsverwaltung stattfinden kann.(6) Wer einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland begonnen hat, wird zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung im Land Berlin nur in einem begründeten Ausnahmefall zugelassen.(7) Wer eine Ausgleichsmaßnahme bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erfolglos absolviert hat, wird zu einer Ausgleichsmaßnahme im Land Berlin nicht zugelassen.
Auswahl, Aufnahme und Zuweisung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
§ 3 Auswahl, Aufnahme und Zuweisung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer(1) Die Senatsverwaltung setzt die Anzahl der in den Anpassungslehrgang aufzunehmenden Personen entsprechend den Festlegungen im Haushaltsplan zu den Ausbildungsplätzen fest.(2) Übersteigt die Anzahl der antragstellenden Personen die Anzahl der für einen Anpassungslehrgang zur Verfügung stehenden Plätze, erfolgt die Zulassung durch ein protokolliertes Losverfahren.(3) Beträgt die ununterbrochene Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste fristgerechte Antrag auf Aufnahme in den Anpassungslehrgang gestellt worden ist, länger als 30 Monate, erhalten die Wartenden zum nächsten erreichbaren Einstellungstermin einen Platz im Anpassungslehrgang.(4) Die Senatsverwaltung nimmt die am Anpassungslehrgang teilnehmenden Personen zu den im Amtsblatt für Berlin bekanntgemachten Zulassungsterminen auf.(5) Am Anpassungslehrgang teilnehmende Personen können auf Antrag einmal nach Ablauf der ersten sechs Monate des Anpassungslehrgangs im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten das Allgemeine Seminar sowie eines oder mehrere Fachseminare wechseln. Der Antrag nach Satz 1 muss einen Monat vor Ablauf der ersten sechs Monate des Anpassungslehrgangs bei der zuständigen Seminarleiterin oder dem zuständigen Seminarleiter eingegangen sein. Mit dem Allgemeinen Seminar wird das Schulpraktische Seminar gewechselt. Am Anpassungslehrgang teilnehmenden Personen ist auf Wunsch in den ersten sechs Monaten des Anpassungslehrgangs je zweimal unter entsprechender Freistellung von anderen Ausbildungsverpflichtungen Gelegenheit zu geben, als Gast an Sitzungen eines anderen Allgemeinen Seminars oder Fachseminars desselben Fachs oder derselben Fachrichtung teilzunehmen.
Sprachkenntnisse
§ 4 Sprachkenntnisse(1) An einer Ausgleichsmaßnahme teilnehmende Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen sich selbständig in dieser Zeit begleitend weiterbilden, um die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin für die Berufsausübung als Lehrkraft im Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erwerben. Die Voraussetzungen an den Nachweis der Sprachkenntnisse aus § 9 Absatz 1 Satz 2 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin sind zu beachten.(2) Der Nachweis nach § 9 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin muss zum Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung in den Berliner Schuldienst vorliegen. Der teilnehmenden Person ist es unbenommen, den Nachweis der Sprachkenntnisse bereits zum Zeitpunkt der Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder zu einem früheren Zeitpunkt zu erbringen.(3) Die Senatsverwaltung kann, sofern die vorhandenen Kapazitäten es zulassen, ein Sprachkursangebot als Einführungskurs zum Anpassungslehrgang an einem Schulpraktischen Seminar einrichten. Die Teilnahme daran ist verpflichtender Bestandteil des Anpassungslehrgangs, sofern von der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person vor Beginn des Anpassungslehrgangs noch kein Nachweis über die Sprachkenntnisse nach § 9 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin vorgelegt wurde.
Organisation, Durchführung, Verantwortlichkeiten
§ 5 Organisation, Durchführung, Verantwortlichkeiten(1) Der Anpassungslehrgang wird durch die jeweilige Seminarleiterin oder den jeweiligen Seminarleiter und durch die Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter durchgeführt. Seminarleiterinnen und Seminarleiter im Sinne dieser Verordnung sind die Leiterinnen und Leiter oder die stellvertretenden Leiterinnen und stellvertretenden Leiter der Schulpraktischen Seminare gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228), die zuletzt durch Verordnung vom 5. August 2022 (GVBl. S. 508) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter informiert die Teilnehmerin oder den Teilnehmer zu Beginn des Anpassungslehrgangs auf der Grundlage des Bescheides gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin. Dabei werden die zu erreichenden Ausbildungsziele und die Bewertungskriterien gemäß den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung erörtert und organisatorische Festlegungen zu den zu besuchenden Veranstaltungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 getroffen. Das Informationsgespräch ist zu dokumentieren und eine Kopie der Dokumentation an die Teilnehmerin oder den Teilnehmer auszuhändigen. Die Teilnahme an den im Informationsgespräch festgelegten Veranstaltungen ist verbindlich.(3) Der Anpassungslehrgang umfasst:1. die Teilnahme an den Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars und die Teilnahme an Veranstaltungen der Fachseminare gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter,2. Unterrichtstätigkeit im Umfang von zwölf Wochenstunden an einer entsprechenden Schule, wobei selbständiger Unterricht, Unterricht unter Anleitung und Hospitationen sich gemäß dem individuellen Ausbildungsbedarf der teilnehmenden Person sinnvoll ergänzen sollen,3. die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und4. die Teilnahme an individuell festgesetzten Lehrgangsveranstaltungen.Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Bestandteilen des Anpassungslehrgangs nach Satz 1 wird je nach den festgestellten Ausbildungsunterschieden gemäß § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin festgelegt.(4) Die zuständige Seminarleiterin oder der zuständige Seminarleiter und die Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter sind in der Durchführung des Anpassungslehrgangs gegenüber den teilnehmenden Personen weisungsbefugt. Sie können nach Anmeldung jederzeit den Unterricht der teilnehmenden Personen besuchen. Die zuständige Seminarleiterin oder der zuständige Seminarleiter führt darüber hinaus einmal pro Halbjahr ein Beratungsgespräch zum Stand der Kompetenzentwicklung mit der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person.(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für ihren oder seinen Aufgabenbereich gegenüber der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person weisungsbefugt und beauftragt im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter die der Schule zugewiesene am Anpassungslehrgang teilnehmende Person mit selbstständigem Unterricht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät und unterstützt die am Anpassungslehrgang teilnehmende Person in der Schule und beauftragt Lehrkräfte als Mentorinnen oder Mentoren, die sie oder ihn bei der Betreuung unterstützen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt an mindestens zwei Lehrproben der am Anpassungslehrgang teilnehmenden Person teil und führt mit ihr spätestens am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres ein Beratungsgespräch zum Stand ihrer Kompetenzentwicklung.
Bewertung des Anpassungslehrgangs
§ 6 Bewertung des Anpassungslehrgangs(1) In jedem Schulhalbjahr haben die teilnehmenden Personen mindestens eine Lehrprobe in dem Fach oder in den Fächern, in dem oder in denen der Anpassungslehrgang absolviert wird, zu halten. Als Fach gelten auch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7, § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 der Lehramtszugangsverordnung vom 30. Juni 2014 (GVBl. S. 242), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Lehrproben sind in verschiedenen Jahrgangsstufen durchzuführen. Bei Personen, die eine Gleichstellung mit dem Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien anstreben, muss im Verlauf des Anpassungslehrgangs mindestens eine Lehrprobe auf die Sekundarstufe I und mindestens eine auf die Sekundarstufe II entfallen, sofern im Bescheid gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin nichts anderes bestimmt ist. Die Lehrproben werden von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter unter Berücksichtigung von Kriterien gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung eingeschätzt. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann sich durch die zuständige Fachseminarleiterin oder den zuständigen Fachseminarleiter vertreten lassen. Die Einschätzung nach Satz 5 ist der teilnehmenden Person schriftlich zur Kenntnis zu bringen und zu erörtern. Eine Kopie ist auszuhändigen.(2) Am Ende des Anpassungslehrgangs geben die zuständigen Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter jeweils eine abschließende Einschätzung der Eignung, Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen der teilnehmenden Person ab. Sie legen dabei die in Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Kriterien zu Grunde und übermitteln ihre Einschätzungen an die Seminarleiterin oder den Seminarleiter.(3) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter stellt unter Berücksichtigung der abschließenden Einschätzungen der Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter sowie der Schulleiterin oder des Schulleiters anhand der festgelegten Ausbildungsziele die Eignung, Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen der teilnehmenden Person nach den Kriterien gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung fest. Die Bewertung enthält die Feststellung, ob der Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert wurde. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter vergibt unter Berücksichtigung aller abschließenden Einschätzungen eine sich auf den gesamten Lehrgang beziehende Note. Für die Note gelten folgende Festlegungen:1. sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;2. gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;3. befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;4. ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;5. mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;6. ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Die Note ist der teilnehmenden Person schriftlich zur Kenntnis zu bringen und zu erörtern. Eine Kopie ist auszuhändigen. Der Anpassungslehrgang gilt als nicht bestanden, wenn die Leistung in mindestens einem Unterrichtsfach den Anforderungen nicht entspricht, demnach mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist. Erhebliche Mängel in den für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnissen zum Abschluss eines Anpassungslehrgangs schließen eine Bewertung mit der Note „ausreichend“ oder besser aus.(4) Nach der erfolgreichen Beendigung des Anpassungslehrgangs erfolgt die Gleichstellung nach § 2 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin der ausländischen Lehrbefähigung der teilnehmenden Person mit einem Berliner Lehramt durch die Senatsverwaltung. Die teilnehmende Person erhält hierüber eine Bescheinigung nach den Anlagen 3 bis 5 zu dieser Verordnung. Wird der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich beendet, ist eine Gleichstellung der ausländischen Lehrbefähigung der teilnehmenden Person mit einem Berliner Lehramt ausgeschlossen. Die teilnehmende Person erhält hierüber einen Bescheid. Den Widerspruchsbescheid erlässt die Senatsverwaltung.
Dauer des Anpassungslehrgangs
§ 7 Dauer des Anpassungslehrgangs(1) Die Dauer des Anpassungslehrgangs wird von der Senatsverwaltung festgelegt. Maßgebend ist dabei das Verhältnis des bei der Antragstellung im Sinne von § 4 oder § 4a des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin nachgewiesenen Niveaus der Berufsqualifikation zu dem Qualifikationsniveau, das für das angestrebte Lehramt im Lehrkräftebildungsgesetz vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist. Im Regelfall dauert der Anpassungslehrgang 18 Monate. Über die Veränderung der Dauer des Anpassungslehrgangs entscheidet die Senatsverwaltung durch Bescheid. Der Anpassungslehrgang kann auf Antrag der teilnehmenden Person um bis zu zwölf Monate verkürzt werden. Dem Antrag auf Verkürzung kann nur auf der Grundlage einer positiven Stellungnahme der Seminarleiterin oder des Seminarleiters unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter und der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Befähigung der teilnehmenden Person für das angestrebte Berliner Lehramt stattgegeben werden. Die Mindestdauer des Anpassungslehrgangs von sechs Monaten darf nicht unterschritten werden.(2) Sofern drei Monate vor Beendigung des Anpassungslehrgangs unklar ist, ob die teilnehmende Person die festgestellten Ausbildungsunterschiede in der nach Absatz 1 festgelegten Dauer des Anpassungslehrgangs ausgleichen kann, wird dieser ein Beratungsgespräch mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter angeboten. Das Beratungsgespräch ist zu protokollieren. Der Anpassungslehrgang kann auf Antrag der Seminarleiterin oder des Seminarleiters um sechs Monate verlängert werden, es sei denn, die Gesamthöchstdauer des Anpassungslehrgangs gemäß § 5 Absatz 1 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin von drei Jahren wird überschritten. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor regulärer Beendigung des Anpassungslehrgangs bei der Senatsverwaltung im Original eingehen.(3) Der Anpassungslehrgang kann verlängert werden, wenn die entschuldigten Abwesenheitszeiten insgesamt 49 Kalendertage übersteigen. Über die Verlängerung entscheidet die Senatsverwaltung. Auf Antrag einer Teilnehmerin am Anpassungslehrgang können auch Zeiten einer Schwangerschaft, in denen die Teilnehmerin nach § 2 Absatz 2 der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2020 (GVBl. S. 58) in der jeweils geltenden Fassung nicht mehr Unterricht erteilen darf, als entschuldigte Abwesenheitszeiten gewertet werden. Entschuldigte Abwesenheitszeiten nach Satz 1 und 3 werden nicht auf die Gesamthöchstdauer des Anpassungslehrgangs angerechnet.(4) Der Anpassungslehrgang endet ordnungsgemäß mit Ablauf der in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Dauer. Er endet vorzeitig mit der Entlassung der teilnehmenden Person nach Absatz 6. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht zulässig.(5) Am Anpassungslehrgang teilnehmende Personen können einmalig unter Verzicht auf die Fortzahlung des Unterhaltsgeldes nach § 8 Absatz 2 Sonderurlaub erhalten. Der Sonderurlaub kann auf Antrag der teilnehmenden Person frühestens sechs Monate nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses nach § 8 Absatz 1 gewährt werden und ist auf die Dauer von bis zu zwei Jahren zu befristen. Die vor dem Sonderurlaub geleisteten Zeiten werden angerechnet.(6) Eine am Anpassungslehrgang teilnehmende Person ist von Amts wegen zu entlassen, wenn sie den Lehrgang abbricht. Eine am Anpassungslehrgang teilnehmende Person kann entlassen werden, wenn sie aus von ihr zu vertretenden fachlichen Gründen bis zum Ende der ersten neun Monate des Anpassungslehrgangs nicht kontinuierlich selbständig im Unterricht eingesetzt werden konnte. Wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder wegen Fehlverhaltens, das bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, ist der Anpassungslehrgang zu beenden. In diesen Fällen ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden.
Rechtsstellung, Vergütung
§ 8 Rechtsstellung, Vergütung(1) Der Anpassungslehrgang gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses absolviert. Eine nach § 1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 erforderliche Zusatzausbildung bleibt davon unberührt.(2) Die am Anpassungslehrgang gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 teilnehmende Person erhält während der Dauer des Anpassungslehrgangs ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurde, es sei denn, der Anpassungslehrgang wird gemäß § 5 Absatz 6 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin berufsbegleitend absolviert.
Prüfungsausschuss
§ 9 Prüfungsausschuss(1) Für die Durchführung der Eignungsprüfung wird von der Senatsverwaltung ein Prüfungsausschuss gebildet. Seine Mitglieder werden durch die Senatsverwaltung schriftlich mit der Durchführung der Prüfung beauftragt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet in allen Fragen, für die nicht der Prüfungsausschuss als Ganzes zuständig ist.(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus1. einer Seminarleiterin als Vorsitzender oder einem Seminarleiter als Vorsitzendem,2. zwei Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleitern und3. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder ihrer oder seiner Stellvertretung der Schule, an der die Eignungsprüfung durchgeführt wird.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit weisungsunabhängig. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist verpflichtet, einen Notenvorschlag abzugeben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.