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title: "LEPVO — Verordnung über die Erprobung lehramtsbezogener Bachelor- und Master- Studiengänge (Lehramtserprobungsverordnung - LEPVO) Vom 28. Februar 2006"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/lehrerprobvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-LehrErprobVBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:44:14+00:00"
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# LEPVO — Verordnung über die Erprobung lehramtsbezogener Bachelor- und Master- Studiengänge (Lehramtserprobungsverordnung - LEPVO) Vom 28. Februar 2006

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 28.02.2006
*Fundstelle:* GVBl. 2006, 251


### Anlage LEPVO

Anlagezu § 1 Satz 3 der VerordnungÜbersicht über die Fächer 1. Amt des Lehrers - mit Grundschulpädagogik als Fachwissenschaft a) Innerhalb der Fachwissenschaft „Grundschulpädagogik“ kann als Vertiefung gewählt werden: Deutsch, Mathematik und Sachunterricht oder Deutsch, Mathematik und Kunst/Musikb) Als weitere Fachwissenschaft kann gewählt werden: Bildende Kunst Biologie/Naturwissenschaften Deutsch Chemie/Naturwissenschaften Englisch Erdkunde Französisch Geschichte Mathematik Musik Physik/Naturwissenschaften Sozialkunde Spanisch Sport 2. Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - Als erstes und zweites Fach können folgende Fächer gewählt werden: Arbeitslehre/Wirtschaft, Arbeit, Technik Bildende Kunst Biologie Chemie Deutsch Englisch Erdkunde Ethik Französisch Geschichte Informatik Italienisch Latein Mathematik Musik Neugriechisch Physik Polnisch Portugiesisch Russisch Politikwissenschaft/Sozialkunde Spanisch Sport Türkisch3. Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik Als sonderpädagogische Fachrichtungen können gewählt werden: Audiopädagogik (Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik) Blindenpädagogik Gebärdensprachpädagogik Gehörlosenpädagogik (in Berlin seit Sommersemester 2008 nur als Teil der Fachrichtung Audiopädagogik wählbar) Geistigbehindertenpädagogik Körperbehindertenpädagogik Lernbehindertenpädagogik Schwerhörigenpädagogik (in Berlin seit Sommersemester 2008 nur als Teil der Fachrichtung Audiopädagogik wählbar) Sehbehindertenpädagogik Sprachbehindertenpädagogik Verhaltensgestörtenpädagogik Folgende Kombinationen können nicht gewählt werden: Blindenpädagogik mit Sehbehindertenpädagogik Gebärdensprachpädagogik mit Blindenpädagogik Als Fach kann gewählt werden: Arbeitslehre/Wirtschaft, Arbeit, Technik Bildende Kunst Biologie Chemie Deutsch Englisch Erdkunde Ethik Französisch Geschichte Informatik Mathematik Musik Physik Politikwissenschaft/Sozialkunde Sport4. Amt des Studienrates a) allgemein bildend Als erstes und zweites Fach können gewählt werden: Bildende Kunst Biologie Chemie Chinesisch Deutsch Englisch Erdkunde Ethik (nicht in Kombination mit Philosophie) Französisch Geschichte Griechisch Informatik Italienisch Latein Mathematik Musik Neugriechisch Philosophie (nicht in Kombination mit Ethik) Physik Polnisch Portugiesisch Psychologie Russisch Politikwissenschaft/Sozialkunde/Sozialwissenschaften Spanisch Sport Türkisch Wirtschaftswissenschaftenb) mit einer beruflichen Fachrichtung Als erstes Fach kann gewählt werden: Agrarwirtschaft Bautechnik/Bauingenieurtechnik Bautechnik/Technische Gebäudeausrüstung, Versorgungstechnik Chemie, Physik, Biologie (Verfahrenstechnik) Druck- und Medientechnik Elektrotechnik Ernährung/Lebensmittelwissenschaft, Hauswirtschaft Fahrzeugtechnik Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung) Gestaltungstechnik (Mediengestaltung) Gesundheit Heilerziehungspflege Holztechnik Körperpflege Land- und Gartenbauwissenschaft/Gartenbau Land- und Gartenbauwissenschaft/Landschaftsgestaltung Metalltechnik Recht Sozialpädagogik Technische Informatik/Wirtschaftsinformatik Textiltechnik und Bekleidung Wirtschaftswissenschaft Als zweites Fach kann gewählt werden (soweit nicht erstes Fach): Betriebliches Rechnungswesen/Controlling (nur in Verbindung mit dem ersten Fach Wirtschaftswissenschaft) Betriebslehre (nur in Verbindung mit dem ersten Fach Wirtschaftswissenschaft) Biologie Chemie Deutsch Englisch Erdkunde Französisch Geschichte Informatik (soweit nicht Technische Informatik/Wirtschaftsinformatik erstes Fach) Mathematik Physik Psychologie Recht Sozialkunde Wirtschaftswissenschaft Spanisch Sport Audiopädagogik (Gehörlosen- und Schwerbehindertenpädagogik) Blindenpädagogik Gebärdensprachpädagogik Gehörlosenpädagogik (in Berlin ab Sommersemester 2008 nur als Teil der Fachrichtung Audiopädagogik wählbar) Geistigbehindertenpädagogik Körperbehindertenpädagogik Lernbehindertenpädagogik Schwerhörigenpädagogik (in Berlin ab Sommersemester 2008 nur als Teil der Fachrichtung Audiopädagogik wählbar) Sehbehindertenpädagogik Sprachbehindertenpädagogik Verhaltensgestörtenpädagogik.

### § 1 — Zuordnung zu den Lehrämtern

§ 1 Zuordnung zu den LehrämternIm Rahmen des Gleichsetzungsverfahrens gemäß § 9a Abs. 3 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes werden die auf einem lehramtsbezogenen Studium aufbauenden und mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgesetzten Master-Abschlüsse den einzelnen Lehrämtern zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt auf der Grundlage des Lehrerbildungsgesetzes; ergänzend ist die 1. Lehrerprüfungsordnung vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1), geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473), heranzuziehen. Die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Zuordnung sind zu unterscheiden: 1. der ein- bis eineinhalbjährige Master-Studiengang, in dem mindestens 60 Leistungspunkte erworben werden müssen und der entsprechend § 2 einer Ersten Staatsprüfung für ein nachfolgend genanntes Lehramt des gehobenen Dienstes (Amt des Lehrers gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Lehrerbildungsgesetzes, Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Lehrerbildungsgesetzes und Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes) zugeordnet werden kann;2. der zweijährige Master-Studiengang, in dem mindestens 120 Leistungspunkte erworben werden müssen und der entsprechend § 3 der Ersten Staatsprüfung für das nachfolgend genannte Lehramt des höheren Dienstes (Amt des Studienrats gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Lehrerbildungsgesetzes) zugeordnet werden kann.

### Anlage LEPVO

Anlagezu § 1 Satz 3 der VerordnungÜbersicht über die Fächer 1. Amt des Lehrers - mit Grundschulpädagogik als Fachwissenschaft Als weitere Fachwissenschaft kann gewählt werden: Bildende Kunst Biologie Deutsch Chemie Englisch Erdkunde Ethik Französisch Geschichte Mathematik Musik Physik Sozialkunde Spanisch Sport 2. Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - Als erstes und zweites Fach können folgende Fächer gewählt werden: Arbeitslehre Bildende Kunst Biologie Chemie Deutsch Englisch Erdkunde Ethik Französisch Geschichte Informatik Italienisch Latein Mathematik Musik Neugriechisch Physik Polnisch Portugiesisch Russisch Politikwissenschaft/Sozialkunde Spanisch Sport Türkisch 3. Amt des Lehrers an Sonderschulen Als sonderpädagogische Fachrichtungen können gewählt werden: Blindenpädagogik Gebärdensprachpädagogik Gehörlosenpädagogik Geistigbehindertenpädagogik Körperbehindertenpädagogik Lernbehindertenpädagogik Sehbehindertenpädagogik Schwerhörigenpädagogik Sprachbehindertenpädagogik Verhaltensgestörtenpädagogik Folgende Kombinationen können nicht gewählt werden: Blindenpädagogik mit Sehbehindertenpädagogik Gehörlosenpädagogik mit Schwerhörigenpädagogik Gebärdensprachpädagogik mit Blindenpädagogik Als Fach kann gewählt werden: Arbeitslehre Bildende Kunst Biologie Chemie Deutsch Englisch Erdkunde Ethik Französisch Geschichte Informatik Mathematik Musik Physik Politikwissenschaft/Sozialkunde Sport 4. Amt des Studienrates a) allgemein bildend Als erstes und zweites Fach können gewählt werden: Bildende Kunst Biologie Chemie Deutsch Englisch Erdkunde Ethik Französisch Geschichte Griechisch Informatik Italienisch Latein Mathematik Musik Neugriechisch Physik Polnisch Portugiesisch Psychologie Russisch Politikwissenschaft/Sozialkunde Spanisch Sport Türkisch Wirtschaftswissenschaften Als zweites Fach kann gewählt werden: Philosophie b) mit einer beruflichen Fachrichtung Als erstes Fach kann gewählt werden: Agrarwirtschaft Bautechnik/Bauingenieurtechnik Bautechnik/Technische Gebäudeausrüstung, Versorgungstechnik Chemie, Physik, Biologie (Verfahrenstechnik) Druck- und Medientechnik Elektrotechnik Ernährung/Lebensmittelwissenschaft, Hauswirtschaft Fahrzeugtechnik Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung) Gestaltungstechnik (Mediengestaltung) Gesundheit Heilerziehungspflege Holztechnik Körperpflege Land- und Gartenbauwissenschaft/Gartenbau Land- und Gartenbauwissenschaft/Landschaftsgestaltung Metalltechnik Recht Sozialpädagogik Technische Informatik/Wirtschaftsinformatik Textiltechnik und Bekleidung Wirtschaftswissenschaft Als zweites Fach kann gewählt werden (soweit nicht erstes Fach): Betriebliches Rechnungswesen/Controlling (nur in Verbindung mit dem ersten Fach Wirtschaftwissenschaft) Biologie Chemie Deutsch Englisch Erdkunde Französisch Geschichte Informatik (soweit nicht Technische Informatik/Wirtschaftsinformatik erstes Fach) Mathematik Physik Recht Sozialkunde Wirtschaftswissenschaft Spanisch Sport Blindenpädagogik Gebärdensprachpädagogik Gehörlosenpädagogik Körperbehindertenpädagogik Schwerhörigenpädagogik Sehbehindertenpädagogik Sprachbehindertenpädagogik Verhaltensgestörtenpädagogik

### Eingangsformel LEPVO

Auf Grund des § 9a Abs. 7 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 287), wird verordnet:

### § 1 — Zuordnung zu den Lehrämtern

§ 1 Zuordnung zu den LehrämternIm Rahmen des Gleichsetzungsverfahrens gemäß § 9a Abs. 3 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes werden die auf einem lehramtsbezogenen Studium aufbauenden und mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgesetzten Master-Abschlüsse den einzelnen Lehrämtern zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt auf der Grundlage des Lehrerbildungsgesetzes; ergänzend ist die 1. Lehrerprüfungsordnung vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1), geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473), heranzuziehen. Die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Zuordnung sind zu unterscheiden: 1. der einjährige Master-Studiengang, in dem mindestens 60 Leistungspunkte erworben werden müssen und der entsprechend § 2 einer Ersten Staatsprüfung für ein nachfolgend genanntes Lehramt des gehobenen Dienstes (Amt des Lehrers gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Lehrerbildungsgesetzes, Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Lehrerbildungsgesetzes und Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes) zugeordnet werden kann;2. der zweijährige Master-Studiengang, in dem mindestens 120 Leistungspunkte erworben werden müssen und der entsprechend § 3 der Ersten Staatsprüfung für das nachfolgend genannte Lehramt des höheren Dienstes (Amt des Studienrats gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Lehrerbildungsgesetzes) zugeordnet werden kann.

### § 2 — Zuordnung zu den Lehrämtern des gehobenen Dienstes

§ 2 Zuordnung zu den Lehrämtern des gehobenen DienstesVoraussetzung für die Zuordnung zu der Ersten Staatsprüfung zum Amt - des Lehrers- des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und- des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik ist ein lehramtsbezogener Bachelor-Abschluss mit mindestens 180 Leistungspunkten und ein Master-Abschluss mit mindestens 60 Leistungspunkten.

### § 3 — Zuordnung zum Lehramt des höheren Dienstes

§ 3 Zuordnung zum Lehramt des höheren DienstesVoraussetzung für die Zuordnung zu der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrates ist ein lehramtsbezogener Bachelor-Abschluss mit mindestens 180 Leistungspunkten und ein Master-Abschluss mit 120 Leistungspunkten.

### § 4 — Übergangsregelung

§ 4 ÜbergangsregelungStudierende, die im Wintersemester 2004/2005 an einer Universität im zweiten Semester und höher ein Lehramtsstudium absolvierten und die ihr Studium nicht in den gestuften Studiengängen fortführen, können die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach Maßgabe der 1. Lehrerprüfungsordnung ablegen, wenn die Meldung zur Ersten Staatsprüfung bis zum 30. September 2010 erfolgt.

### § 5 — Praktikumsregelung

§ 5 Praktikumsregelung(1) Die Schulen des Landes Berlin sind verpflichtet, Praktikumsplätze zur Durchführung von Praktika an Schulen im Zusammenhang mit schulpraktischen Studien (Schulpraktika) anzubieten. Die Schulpraktika unterstehen der staatlichen Schulaufsicht. Schulpraktika können auch an einer staatlich genehmigten Ersatzschule abgeleistet werden. Ein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Schule oder eine bestimmte Schulform oder Klasse besteht nicht. Die Zuweisung der Studierenden an eine Schule begründet kein Ausbildungsverhältnis zum Lande Berlin. Das durch die Universität erstellte Protokoll über die Belehrung nach § 35 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), ist dem Schulleiter oder der Schulleiterin bei Antritt des Schulpraktikums vorzulegen. (2) Die Studierenden haben die für den Unterricht und die Erziehung in der Schule geltenden Vorschriften zu beachten und die Weisungen des Schulleiters oder der Schulleiterin zu befolgen. Das Fernbleiben während der schulpraktischen Ausbildung ist von den Studierenden unter Angabe der Gründe unverzüglich der Schule und der Universität anzuzeigen. Die Studierenden haben über die ihnen anlässlich ihrer Ausbildung bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit diese ihrer Bedeutung nach der vertraulichen Behandlung bedürfen. Die Studierenden können von der Teilnahme an den schulpraktischen Studien ausgeschlossen oder einer anderen Schule zugewiesen werden, wenn durch schuldhaftes Verhalten der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule nachhaltig beeinträchtigt wird. Über den Ausschluss entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin. (3) Die anleitenden Lehrkräfte an der Schule (Mentoren) stimmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin ab, an welchen schulischen Veranstaltungen die Studierenden teilnehmen sollen. Schulleiter oder Schulleiterin und Hochschullehrer oder Hochschullehrerin stimmen sich hinsichtlich der Teilnahme der Hochschullehrer an den schulischen Veranstaltungen während des Praktikums sowie den Besprechungen nach den Unterrichtsbeobachtungen ab. (4) Die Bestandteile, die Dauer und die nachzuweisenden Leistungen der einzelnen schulpraktischen Studien richten sich nach den jeweils geltenden Studien- und Prüfungsordnungen für lehramtsbezogene Studiengänge.

### § 6 — Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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— Verordnung über die Erprobung lehramtsbezogener Bachelor- und Master- Studiengänge (Lehramtserprobungsverordnung - LEPVO) Vom 28. Februar 2006
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-LehrErprobVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
