ESPO · Berlin

Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter (Ergänzungsprüfungsordnung - ESPO -) Vom 12. August 2001

Ausfertigungsdatum:
12.08.2001
Fundstelle:
GVBl. 2001, 474
40 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 30

- aufgehoben -

§ 30 - aufgehoben -

Anlage 2

Anlage 2 a)Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen BerlinZeugnisFrau/Herr _________________________________________________ geboren am _______________ in _______________________________hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - mit der Gesamtnote _______________ bestanden. Sie/Er hat damit die Laufbahnbefähigung als Lehrerin/Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - erworben. Das ergänzende Prüfungsfach war das Fach __________________ Ergänzende Angaben:Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt fürLehramtsprüfungen Berlin(Siegel)(Unterschrift)

Anlage 2

Anlage 2 b)Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen BerlinZeugnisFrau/Herr _________________________________________________ geboren am _______________ in _______________________________hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen / für Sonderpädagogik mit der Gesamtnote _________________ bestanden. Sie/Er hat damit die Laufbahnbefähigung als Lehrerin/Lehrer an Sonderschulen / für Sonderpädagogik erworben. Die Leistungen wurden bewertetin den sonderpädagogischen Fachrichtungen _________________ und ________________________ mit _______________ (_____)Ergänzende Angaben:Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt fürLehramtsprüfungen Berlin(Siegel)(Unterschrift)

Anlage 2

Anlage 2 c)Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen BerlinZeugnisFrau/Herr _________________________________________________ geboren am _______________ in _______________________________hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit der Gesamtnote ____________________ bestanden. Sie/Er hat damit die Laufbahnbefähigung als Studienrätin/Studienrat erworben. Die Leistungen wurden bewertet indem vertieften Prüfungsfach _________________________________ mit _______________(_____),dem ergänzenden Prüfungsfach_________________________________ mit _______________ (_____) Ergänzende Angaben:Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin(Siegel)(Unterschrift)

Anlage 2

Anlage 2 d)Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen BerlinZeugnisFrau/Herr _________________________________________________ geboren am _______________ in _______________________________hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrates mit dem Fach Musik mit der Gesamtnote _______________________ bestanden. Sie/Er hat damit die Laufbahnbefähigung als Studienrätin/Studienrat erworben. Die Leistungen wurden bewertet indem vertieften Prüfungsfach Musik (Hauptinstrument) ____________ mit _______________(_____),dem ergänzenden Prüfungsfach_________________________________ mit _______________(_____) Ergänzende Angaben:Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt fürLehramtsprüfungen Berlin(Siegel)(Unterschrift)

Anlage 2

Anlage 2 e)Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen BerlinZeugnisFrau/Herr _________________________________________________ geboren am _______________ in _______________________________hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Fach Bildende Kunst mit der Gesamtnote _______________________ bestanden. Sie/Er hat damit die Laufbahnbefähigung als Studienrätin/Studienrat erworben. Die Leistungen wurden bewertet indem vertieften Prüfungsfach Bildende Kunstmit _______________(_____) dem ergänzenden Prüfungsfach _________________________________mit _______________(_____) Ergänzende Angaben:Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt fürLehramtsprüfungen Berlin(Siegel)(Unterschrift)

Anlage 2

Anlage 2 f)Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen BerlinZeugnisFrau/Herr _________________________________________________ geboren am _______________ in _______________________________hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung mit der Gesamtnote _______________________ bestanden. Sie/Er hat damit die Laufbahnbefähigung als Studienrätin/Studienrat erworben. Die Leistungen wurden bewertet inder beruflichen Fachrichtung _________________________________ mit _______________(_____)Ergänzende Angaben:Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt fürLehramtsprüfungen Berlin(Siegel)(Unterschrift)

§ 2

Meldung zur Prüfung

§ 2 Meldung zur Prüfung(1) Vor der Meldung zur Prüfung soll sich der Prüfungskandidat durch das Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin (Prüfungsamt) für seine Prüfungsvorbereitung beraten lassen. (2) Die Meldung zur Prüfung enthält den Antrag auf Zulassung. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Angabe des angestrebten Lehramtes und des ergänzenden oder zu vertiefenden Prüfungsfaches, der sonderpädagogischen Fachrichtungen oder der beruflichen Fachrichtung,2. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über die im Land Berlin abgelegte Erste und Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt oder über entsprechende Prüfungen oder Befähigungen im Sinne des Absatzes 3,3. Erklärung des Prüfungskandidaten, ob und mit welchem Erfolg er sich bereits früher einer Ergänzenden Staatsprüfung unterzogen hat, sowie gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses,4. Lichtbild,5. Lebenslauf,6. Belege über das Studium einschließlich entsprechender Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen und sonstige Bescheinigungen, die nach den besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8, 11, 14, 18, 22, 26) verlangt werden,7. ein nach Studiengebieten gegliedertes Verzeichnis der belegten Lehrveranstaltungen,8. Nachweis über das Bestehen der nach der Studienordnung vorgesehenen Zwischenprüfung für das ergänzende Prüfungsfach,9. Angabe der Wahlgebiete und Angaben zu den Wahlmöglichkeiten nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Teils und der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen,10. Benennung der Prüfer für die Prüfungskommissionen gemäß § 10 a Abs. 3 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes, sofern der Prüfungskandidat von seinem Benennungsrecht Gebrauch macht,11. Angabe der Dienstbehörde des Prüfungskandidaten, sofern er im öffentlichen Schuldienst steht. (3) Entsprechende Prüfungen oder Befähigungen für die Laufbahnen des Lehrers und des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 sind 1. Zuerkennung nach § 19 Abs. 3, 4 und 7 der Schullaufbahnverordnung vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 9. Juli 1999 (GVBl. S. 366),2. Anerkennung nach § 16 des Lehrerbildungsgesetzes oder3. Gleichstellung nach dem EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246). Es sind beglaubigte Abschriften über Zuerkennung, Anerkennung oder Gleichstellung sowie die zugrundeliegenden Zeugnisse beizufügen.

Anlage 1

Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Anlage 1Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Eingangsformel ESPO

Auf Grund des § 14 Abs. 3, des § 15 Abs. 2 und des § 18 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (GVBl. S. 288), sowie des Artikels VI § 1 Satz 2 des Dritten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 294), geändert durch Gesetz vom 17. September 1999 (GVBl. S. 529), wird verordnet:

§ 1

Zweck der Prüfung

§ 1 Zweck der PrüfungIn der Ergänzenden Staatsprüfung für ein Lehramt soll festgestellt werden, ob der Prüfungskandidat nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf Grund der Weiterbildung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -, des Lehrers an Sonderschulen / für Sonderpädagogikoderdes Studienratsgeeignet ist.

§ 10

Prüfungsleistungen, Prüfungsteile

§ 10 Prüfungsleistungen, Prüfungsteile(1) Die Ergänzende Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen im ergänzenden Prüfungsfach: einer oder zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie einer mündlichen Prüfung. (2) Ist das ergänzende Prüfungsfach Musik, besteht die Prüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. einer praktischen Prüfung im Hauptinstrument,2. einer Aufsichtsarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie einer mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft und Musiktheorie.

§ 11

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

§ 11 Besondere ZulassungsvoraussetzungenBesondere Zulassungsvoraussetzungen sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers oder des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,2. ein Studium von etwa 60 Semesterwochenstunden in den sonderpädagogischen Fachrichtungen nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil B der Anlage 1 zu dieser Verordnung).

§ 12

Sonderpädagogische Fachrichtungen

§ 12 Sonderpädagogische FachrichtungenEs sind zwei der nach § 40 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung zugelassenen sonderpädagogischen Fachrichtungen zu wählen.

§ 13

Prüfungsleistungen

§ 13 PrüfungsleistungenDie Ergänzende Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen: je einer Aufsichtsarbeit in den sonderpädagogischen Fachrichtungen und einer mündlichen Prüfung in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen.

§ 14

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

§ 14 Besondere Zulassungsvoraussetzungen(1) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers,2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung mit einem der in § 15 Abs. 2 bezeichneten Fächer als Prüfungsfach,3. ein Studium von etwa 20 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil C der Anlage 1 zu dieser Verordnung),4. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem ergänzenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil A der Anlage 1 zu dieser Verordnung). (2) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung oder Ergänzende Staatsprüfung mit mindestens einem der in § 15 Abs. 2 bezeichneten Fächer als Prüfungsfach,3. ein Studium von etwa 20 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil C der Anlage 1 zu dieser Verordnung).

§ 15

Prüfungsfächer

§ 15 Prüfungsfächer(1) Das zu vertiefende Prüfungsfach ist ein Prüfungsfach einer vom Prüfungskandidaten abgelegten Ersten Staatsprüfung oder Ergänzenden Staatsprüfung für ein Lehramt. (2) Als zu vertiefendes Prüfungsfach kann gewählt werden: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Griechisch, Informatik, Latein, Mathematik, Physik, Russisch, Sozialkunde, Spanisch oder Sport. (3) Als ergänzendes Prüfungsfach kann eines der in Absatz 2 genannten Fächer sowie Bildende Kunst, Italienisch, Musik oder Philosophie gewählt werden. (4) Italienisch in Verbindung mit Spanisch oder Russisch kann nicht gewählt werden. Das gilt auch, wenn diese Fächer Prüfungsfächer einer vom Prüfungskandidaten abgelegten Ersten Staatsprüfung oder Ergänzenden Staatsprüfung für ein Lehramt waren.

§ 16

Prüfungsteile, Prüfungsleistungen

§ 16 Prüfungsteile, Prüfungsleistungen(1) Für Lehrer (§ 14 Abs. 1) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung in dem zu vertiefenden Prüfungsfach,2. zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung im ergänzenden Prüfungsfach. Ist das ergänzende Prüfungsfach Musik, besteht die Prüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung in dem zu vertiefenden Prüfungsfach,2. einer praktischen Prüfung im Hauptinstrument,3. einer Aufsichtsarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie einer mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft/Musiktheorie. Das ergänzende Prüfungsfach Musik umfasst die Prüfungsteile der Nummern 2 und 3. (2) Für Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - (§ 14 Abs. 2) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsleistungen: zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung in dem zu vertiefenden Prüfungsfach.

§ 17

Gewichtung der Prüfungsteile

§ 17 Gewichtung der PrüfungsteileDie abschließenden Ergebnisse der Prüfungsteile oder, falls das ergänzende Prüfungsfach Musik ist, dieses Prüfungsfaches und des weiteren Prüfungsteils, sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses nach § 16 Abs. 1 wie folgt zu gewichten: 4 (zu vertiefendes Prüfungsfach) : 3 (ergänzendes Prüfungsfach).

§ 18

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

§ 18 Besondere Zulassungsvoraussetzungen(1) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers,2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung mit dem Prüfungsfach Musik,3. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach Musik nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil D der Anlage 1 zu dieser Verordnung),4. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem ergänzenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil A der Anlage 1 zu dieser Verordnung). (2) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung oder Ergänzende Staatsprüfung mit dem Prüfungsfach Musik,3. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach Musik nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil D der Anlage 1 zu dieser Verordnung).

§ 19

Prüfungsfächer

§ 19 Prüfungsfächer(1) Das zu vertiefende Prüfungsfach ist das Fach Musik. (2) Als ergänzendes Prüfungsfach kann eines der sonst in § 15 Abs. 2 und 3 genannten Fächer gewählt werden.

§ 20

Prüfungsteile

§ 20 Prüfungsteile(1) Für Lehrer (§ 18 Abs. 1) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. einer praktischen Prüfung im Hauptinstrument,2. je einer Aufsichtsarbeit in Musikwissenschaft und Musiktheorie und einer mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft/Musiktheorie,3. einer oder zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung im ergänzenden Prüfungsfach. Das zu vertiefende Prüfungsfach Musik umfasst die Prüfungsteile der Nummern 1 und 2. (2) Für Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - (§ 18 Abs. 2) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. einer praktischen Prüfung im Hauptinstrument,2. je einer Aufsichtsarbeit in Musikwissenschaft und Musiktheorie und einer mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft/Musiktheorie.

§ 21

Gewichtung der Prüfungsteile

§ 21 Gewichtung der PrüfungsteileDie abschließenden Ergebnisse des zu vertiefenden Prüfungsfaches Musik und des weiteren Prüfungsteiles sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses im Falle des § 20 Abs. 1 wie folgt zu gewichten: 5 (zu vertiefendes Prüfungsfach Musik) : 3 (ergänzendes Prüfungsfach).

§ 22

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

§ 22 Besondere Zulassungsvoraussetzungen(1) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers,2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung mit dem Prüfungsfach Bildende Kunst,3. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil E der Anlage 1 zu dieser Verordnung),4. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem ergänzenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil A der Anlage 1 zu dieser Verordnung). (2) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung oder Ergänzende Staatsprüfung mit dem Prüfungsfach Bildende Kunst,3. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil E der Anlage 1 zu dieser Verordnung).

§ 23

Prüfungsfächer

§ 23 Prüfungsfächer(1) Das zu vertiefende Prüfungsfach ist das Fach Bildende Kunst. (2) Als ergänzendes Prüfungsfach kann eines der sonst in § 15 Abs. 2 und 3 genannten Fächer gewählt werden.

§ 24

Prüfungsteile

§ 24 Prüfungsteile(1) Für Lehrer (§ 22 Abs. 1) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung im Pflichtbereich der Fachwissenschaft im zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst,2. einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung in einem der Wahlpflichtbereiche der Fachwissenschaft im zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst,3. einer oder zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung im ergänzenden Prüfungsfach. Das zu vertiefende Prüfungsfach Bildende Kunst umfasst die Nummern 1 und 2. (2) Für Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - (§ 22 Abs. 2) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung im Pflichtbereich der Fachwissenschaft im zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst,2. einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung in einem der Wahlpflichtbereiche der Fachwissenschaft im zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst.

§ 25

Gewichtung der Prüfungsteile

§ 25 Gewichtung der PrüfungsteileDie abschließenden Ergebnisse des zu vertiefenden Prüfungsfaches Bildende Kunst und des weiteren Prüfungsteiles sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses im Falle des § 24 Abs. 1 wie folgt zu gewichten: 5 (zu vertiefendes Prüfungsfach Bildende Kunst) : 3 (ergänzendes Prüfungsfach).

§ 26

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

§ 26 Besondere ZulassungsvoraussetzungenBesondere Zulassungsvoraussetzungen sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers oder des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,2. ein Studium von etwa 60 Semesterwochenstunden in der gewählten beruflichen Fachrichtung nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil F der Anlage 1 zu dieser Verordnung).

§ 27

Prüfungsfächer

§ 27 Prüfungsfächer(1) Als Prüfungsfach der beruflichen Fachrichtung kann gewählt werden 1. Bautechnik/Bauingenieurtechnik,2. Bautechnik/Technische Gebäudeausrüstung (Haustechnik),3. Bautechnik/Vermessungstechnik,4. Elektrotechnik,5. Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung),6. Metalltechnik,7. Ernährung/Lebensmittelwissenschaft,8. Land- und Gartenbauwissenschaft/Gartenbau,9. Land- und Gartenbauwissenschaft/Landschaftsgestaltung,10. Land- und Gartenbauwissenschaft/Landwirtschaft,11. Wirtschaftswissenschaft. (2) Eine der in Absatz 1 genannten beruflichen Fachrichtungen kann gewählt werden, wenn diese Fachrichtung und das Prüfungsfach der vom Prüfungskandidaten abgelegten Ersten Staatsprüfung eine nach § 61 der 1. Lehrerprüfungsordnung im Amt des Studienrates mit einer beruflichen Fachrichtung zugelassene Fächerverbindung ergibt.

§ 28

Prüfungsleistungen

§ 28 PrüfungsleistungenDie Ergänzende Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen: zwei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung in der beruflichen Fachrichtung.

§ 29

Sprachliche Bezeichnung

§ 29 Sprachliche BezeichnungAlle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Verordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen(1) In der Ergänzenden Staatsprüfung für ein Lehramt gelten die in den Nummern 4 bis 5, 7 bis 37, 39, 41 bis 50, 52 bis 58 und 60 der Anlage 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1), geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473), enthaltenen Prüfungsanforderungen der Ersten Staatsprüfungen entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. für die Fächer mit einem Studienanteil von etwa 80 oder etwa 100 Semesterwochenstunden als Prüfungsanforderungen für die zu vertiefenden Prüfungsfächer oder die berufliche Fachrichtung,2. für die Fächer mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden als Prüfungsanforderungen für die ergänzenden Prüfungsfächer. (2) Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8, 11, 14, 18, 22, 26) sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung geregelt.

§ 31

- aufgehoben -

§ 31 - aufgehoben -

§ 32

Inkrafttreten

§ 32 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen vom 7. Februar 1984 (GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473), außer Kraft.

§ 4

Zulassung zur Prüfung

§ 4 Zulassung zur Prüfung(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die für die Meldung erforderlichen Unterlagen (§ 2 Abs. 2 und 3) vorgelegt und nach der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt nach Maßgabe der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8, 11, 14, 18, 22, 26) an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule studiert hat. Der Prüfungskandidat soll mindestens das letzte Semester vor der Meldung zur Prüfung an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule des Landes Berlin studiert haben. (3) Für die Zulassung zur Ergänzenden Staatsprüfung kann abweichend von Absatz 2 an die Stelle des Hochschulstudiums der Besuch eines von dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied zur Vorbereitung auf die Ergänzende Staatsprüfung veranstalteten Kurses treten. (4) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erhält der Prüfungskandidat schriftlichen Bescheid. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 5

Prüfungsverfahren

§ 5 Prüfungsverfahren(1) Auf die Ergänzende Staatsprüfung für ein Lehramt finden die §§ 2, 3, 8, 10, 12, 15 bis 18, 20, 21 und 23 der 1. Lehrerprüfungsordnung entsprechende Anwendung. (2) Steht der Prüfungskandidat im öffentlichen Schuldienst, so ist einem Mitglied des für den Prüfungskandidaten zuständigen Personalrats die Anwesenheit während der mündlichen Prüfung sowie die Einsicht in die schriftlichen Prüfungsleistungen zu gestatten. Vor der Beratung über das Gesamtergebnis der Prüfung ist dem Mitglied des Personalrats, soweit der Prüfungskandidat nicht widerspricht, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme des Mitglieds des Personalrats oder der Widerspruch des Prüfungskandidaten ist in die Niederschrift über den Prüfungshergang aufzunehmen.

§ 6

Zeugnis, Bescheinigung, Bescheid

§ 6 Zeugnis, Bescheinigung, BescheidHat der Prüfungskandidat die Ergänzende Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden, erhält er hierüber ein Zeugnis nach der Anlage 2 Buchstabe a bis f zu dieser Verordnung. Im Übrigen gilt § 22 der 1. Lehrerprüfungsordnung entsprechend.

§ 7

Verweisungen auf Rechtsvorschriften

§ 7 Verweisungen auf RechtsvorschriftenDie in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Rechtsvorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

§ 8

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

§ 8 Besondere ZulassungsvoraussetzungenBesondere Zulassungsvoraussetzungen sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers,2. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem ergänzenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil A der Anlage 1 zu dieser Verordnung).

§ 9

Ergänzende Prüfungsfächer

§ 9 Ergänzende Prüfungsfächer(1) Als ergänzendes Prüfungsfach kann eines der in § 35 Abs. 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung genannten Fächer gewählt werden, sofern dieses Fach nicht bereits Prüfungsfach der vom Prüfungskandidaten abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers war. (2) Ein Fach nach Absatz 1 kann als ergänzendes Prüfungsfach nicht gewählt werden, wenn dieses Fach und das Prüfungsfach der vom Prüfungskandidaten abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers eine nach § 35 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung nicht zulässige Fächerverbindung ergäbe.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.