LBiG · Berlin

Lehrerbildungsgesetz (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 *

Ausfertigungsdatum:
13.02.1985
Fundstelle:
GVBl. 1985, 434, 948
75 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 14

Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen anderer Länder und von im Ausland erworbenen ...

§ 14 Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen anderer Länder und von im Ausland erworbenen Abschlüssen, muttersprachliche Lehrkräfte(1) Lehramtsbezogene Masterabschlüsse und Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt, die in anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, sind anerkannt. Sie eröffnen den Zugang zum Vorbereitungsdienst, wenn sie im jeweiligen Land der Bundesrepublik Deutschland zum Zugang zum Vorbereitungsdienst berechtigen und wenn die Fächer und das jeweilige Lehramt in Berlin ausgebildet werden. (2) Eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Staatsprüfung im Sinne des § 13 (Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt) wird im Land Berlin als Lehramtsbefähigung anerkannt und einem Lehramt gemäß § 2 Absatz 2 zugeordnet. (3) Ausländische Lehrbefähigungen werden anerkannt, wenn die Ausbildung und Prüfung den Anforderungen des jeweiligen Lehramts nach § 2 Absatz 2 entsprechen. Das Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. (4) Zur Deckung des Bedarfs an der Erteilung von muttersprachlichem Unterricht können Lehrkräfte mit ausländischen Lehrbefähigungen eingesetzt werden. Erteilen sie ausschließlich muttersprachlichen Unterricht, so sind sie wie Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung nach § 13 Absatz 1 zu vergüten, wenn sie einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss und eine nach dem Recht dieses Staates abgeschlossene Lehramtsbefähigung nachweisen, die sie dort unmittelbar zur Berufsausübung berechtigt. (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 14

Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen anderer Länder und von im Ausland erworbenen ...

§ 14 Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen anderer Länder und von im Ausland erworbenen Abschlüssen, muttersprachliche Lehrkräfte(1) Lehramtsbezogene Masterabschlüsse und Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt, die in anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, sind anerkannt. Sie eröffnen den Zugang zum Vorbereitungsdienst, wenn sie im jeweiligen Land der Bundesrepublik Deutschland zum Zugang zum Vorbereitungsdienst berechtigen und wenn die Fächer und das jeweilige Lehramt in Berlin ausgebildet werden. (2) Eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Staatsprüfung im Sinne des § 13 (Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt) wird im Land Berlin als Lehramtsbefähigung anerkannt. (3) Ausländische Lehrbefähigungen werden anerkannt, wenn die Ausbildung und Prüfung den Anforderungen des jeweiligen Lehramts nach § 2 Absatz 2 entsprechen. Das Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. (4) Zur Deckung des Bedarfs an der Erteilung von muttersprachlichem Unterricht können Lehrkräfte mit ausländischen Lehrbefähigungen eingesetzt werden. Erteilen sie ausschließlich muttersprachlichen Unterricht, so sind sie wie Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung nach § 13 Absatz 1 zu vergüten, wenn sie einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss und eine nach dem Recht dieses Staates abgeschlossene Lehramtsbefähigung nachweisen, die sie dort unmittelbar zur Berufsausübung berechtigt. (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 12

Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst

§ 12 Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst(1) Stehen nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber mit einer Lehramtsbefähigung (§ 10 Absatz 1 Satz 3) in einschlägigen Fächern zur Deckung des Lehrerbedarfs zur Verfügung, so kann der Vorbereitungsdienst abweichend von den §§ 10 und 11 auch in berufsbegleitender Form abgeleistet werden. Zu diesem Zweck können ausgeschriebene Stellen mit Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden, die über einen lehramtsbezogenen Master of Education, über eine Erste Staatsprüfung oder über einen Diplom-, Master- oder Magisterabschluss in einem einschlägigen Fach gemäß Satz 1 verfügen, der an einer Universität oder Fachhochschule erworben wurde und bei dem sich ein zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt. Sollte der festgestellte Studienumfang nicht ausreichen, so kann das zweite Fach durch berufsbegleitende Studien erworben werden. (2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere 1. die Anerkennung von Studienleistungen, die an einer Fachhochschule erbracht wurden,2. die Anrechnungsmöglichkeit von sonstigen Studienleistungen.

§ 15

Anerkennung der Prüfungen für die Fächer Religionslehre und Humanistische Lebenskunde

§ 15 Anerkennung der Prüfungen für die Fächer Religionslehre und Humanistische LebenskundeEin an einer lehrerbildenden Universität erworbener Abschluss Master of Education nach einem Studium gemäß § 5 Absatz 2 oder 3 oder eine Erste Staatsprüfung mit dem Fach Religionslehre oder dem Fach Humanistische Lebenskunde wird für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach § 10 anerkannt. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist nur für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien möglich.

§ 19

Übergangsvorschriften

§ 19 Übergangsvorschriften(1) Studierende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Bachelorstudiengang auf der Grundlage des § 9a des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, eingeschrieben sind, können diesen Studiengang fortführen, müssen jedoch bis spätestens 30. September 2019 die Voraussetzungen für den Studienabschluss erbracht haben; von dieser Frist kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lebensumstände der oder des Studierenden abgewichen werden.(2) Studierende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Masterstudiengang auf der Grundlage des § 9a des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, eingeschrieben sind, können diesen Studiengang fortführen, müssen jedoch bis spätestens 30. September 2018 die Voraussetzungen für den Studienabschluss erbracht haben; von dieser Frist kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lebensumstände der oder des Studierenden abgewichen werden.(3) § 5 gilt erstmals für Studierende, die den Bachelor- oder den Masterstudiengang zum Wintersemester 2015/2016 beginnen. Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 in einem der beiden differenzierten Masterstudiengänge gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 378) geändert worden ist, eingeschrieben sind, können diesen Studiengang fortführen, müssen jedoch bis spätestens 30. September 2024 die Voraussetzungen für den Studienabschluss erbracht haben. Von dieser Frist kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lebensumstände der oder des Studierenden abgewichen werden. Für die Anpassung der bisher differenzierten Studien- und Prüfungsordnungen an einen einheitlichen Masterstudiengang für das Lehramt an ISS und Gymnasien gilt eine Übergangsfrist für die Verabschiedung bis zum 30. Mai 2019.(4) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die bis einschließlich Februar 2014 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, absolvieren den Vorbereitungsdienst auf der Grundlage des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist. Satz 1 gilt auch für Personen, die den Vorbereitungsdienst berufsbegleitend absolvieren.(5) Dieses Gesetz gilt erstmals für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ab dem 29. Juli 2014 den Vorbereitungsdienst aufnehmen. Dabei werden die von ihnen im Studium erworbenen Abschlüsse folgenden Lehrämtern zugeordnet:1. Der Abschluss als Lehrer (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist) wird dem Lehramt an Grundschulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zugeordnet.2. Der Abschluss als Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist) wird dem Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zugeordnet.3. Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik (§ 7 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist) werden dem Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 gleichgesetzt.4. Der Abschluss als Studienrat (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist) wird dem Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 oder dem Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zugeordnet.(6) Lehrkräfte, die sich bis einschließlich Wintersemester 2013/2014 in einem Ergänzungs- oder Erweiterungsstudium befinden, legen die entsprechenden Prüfungen nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 15a des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, ab.(7) Die Funktionsfähigkeit der Zentren für Lehrerbildung nach § 3 Absatz 1 muss spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellt sein.

§ 5

Lehramtsbezogenes Studium

§ 5 Lehramtsbezogenes Studium(1) Das Studium für die drei Lehrämter (§ 2 Absatz 2) umfasst einen sechssemestrigen Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption und darauf aufbauend einen viersemestrigen lehramtsbezogenen Masterstudiengang (lehramtsbezogene Studiengänge). Insgesamt werden Studienleistungen im Umfang von 300 Leistungspunkten erbracht. Bei erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs vergibt die Universität den Grad Master of Education.(2) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasst neben den Bildungswissenschaften das Fach Deutsch und das Fach Mathematik sowie ein weiteres wählbares Fach mit der jeweiligen Fachdidaktik. Statt des weiteren Faches können zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gewählt werden; in diesem Fall kann Deutsch oder Mathematik auch mit einem anderen Fach kombiniert werden. Für die Fächer Kunst oder Musik können abweichende Regelungen getroffen werden.(3) Das Studium für das Lehramt an integrierten Sekundarschulen und Gymnasien umfasst neben den Bildungswissenschaften zwei Fächer und ihre Didaktik. Statt eines zweiten Faches können auch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gewählt werden.(4) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen umfasst neben den Bildungswissenschaften entweder eine berufliche Fachrichtung und ein allgemein bildendes Fach oder zwei berufliche Fachrichtungen. Statt des allgemein bildenden Faches oder einer der beiden beruflichen Fachrichtungen können auch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gewählt werden.(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung das Nähere in einer Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere1. die wählbaren Fächer,2. die Fächerkombinationen bei Wahl von sonderpädagogischen Fachrichtungen nach Absatz 2 Satz 2,3. abweichende Regelungen für die Fächer Kunst und Musik nach Absatz 2 Satz 3,4. den Studienumfang der Fachwissenschaften und ihrer Didaktiken sowie der Bildungswissenschaften unter Einbeziehung von Genderaspekten, Aspekten der gesellschaftlichen Vielfalt und interkulturellen Aspekten,5. die sonderpädagogischen und beruflichen Fachrichtungen,6. Maßnahmen zur Förderung von Auslandsaufenthalten für Studierende, besonders in fremdsprachlichen Fächern.

§ 14

Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen anderer Länder und von im Ausland erworbenen ...

§ 14 Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen anderer Länder und von im Ausland erworbenen Abschlüssen, muttersprachliche Lehrkräfte(1) Lehramtsbezogene Masterabschlüsse und Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt, die in anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, sind anerkannt. Sie eröffnen den Zugang zum Vorbereitungsdienst, wenn sie im jeweiligen Land der Bundesrepublik Deutschland zum Zugang zum Vorbereitungsdienst berechtigen und wenn die Fächer und das jeweilige Lehramt in Berlin ausgebildet werden.(2) Eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Staatsprüfung im Sinne des § 13 (Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt) wird im Land Berlin als Lehramtsbefähigung anerkannt. Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf andere Weise erworbene Lehramtsbefähigung kann anerkannt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung vorliegen und1.die Lehramtsbefähigung in dem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland durch eine lehramtsbezogene Qualifizierung und Prüfung erworben wurde und die abgelegte Prüfung mindestens eine aus zwei Unterrichtsstunden bestehende unterrichtspraktische Prüfung beinhaltet oder2.die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in einer unterrichtspraktischen Prüfung, die zwei Unterrichtsstunden umfasst, die Befähigung der Lehrkraft feststellt.(3) Ausländische Lehrbefähigungen werden anerkannt, wenn die Ausbildung und Prüfung den Anforderungen des jeweiligen Lehramts nach § 2 Absatz 2 entsprechen. Das Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.(4) Zur Deckung des Bedarfs an der Erteilung von muttersprachlichem Unterricht können Lehrkräfte mit ausländischen Lehrbefähigungen eingesetzt werden. Erteilen sie ausschließlich muttersprachlichen Unterricht, so sind sie wie Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung nach § 13 Absatz 1 zu vergüten, wenn sie einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss und eine nach dem Recht dieses Staates abgeschlossene Lehramtsbefähigung nachweisen, die sie dort unmittelbar zur Berufsausübung berechtigt.(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 18

Weiterbildung

§ 18 Weiterbildung(1) Die Weiterbildung für Lehrkräfte umfasst sowohl berufsbegleitende Ergänzungsstudien für den Wechsel des Lehramts als auch berufsbegleitende Erweiterungsstudien oder Weiterbildungslehrgänge zum Erwerb einer Unterrichtsbefähigung in einem weiteren Fach sowie weitere Qualifizierungen.(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung organisiert in Kooperation mit den lehrerbildenden Universitäten berufsbegleitende Studien für Lehrkräfte, die zu einem Wechsel des Lehramts (Ergänzung) oder zum Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (Erweiterung) führen. Die Universitäten erteilen bei erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat, das als Lehrbefähigung im Sinne des Satzes 1 gilt. Daneben bietet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Qualifizierungsmaßnahmen an, die zum Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung führen.(3) Lehrkräfte mit einer Laufbahnbefähigung nach § 12 Absatz 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für ein Lehramt nach § 5 Absatz 1 durch die nach Absatz 2 Satz 1 dargestellten Weiterbildungsstudien nach folgenden Maßgaben erwerben:1. Lehrkräfte mit der Befähigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erwerben und2. Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 und 4 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erwerben.(4) Studienräte an Fachschulen nach § 21 der Bildungslaufbahnverordnung können die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erwerben.(5) Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 erwerben, wenn sie mindestens zwei Schuljahre im Umfang von durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden wöchentlich in der gymnasialen Oberstufe tätig waren, sich in ihrer Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe bewährt und an einer Qualifizierung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe teilgenommen haben. Einer zweijährigen Unterrichtstätigkeit in der gymnasialen Oberstufe im Umfang von durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden wöchentlich steht eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines schulpraktischen Seminars für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien gleich. Die Befähigung für das Lehramt nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgestellt.(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Näheres zur Weiterbildung, insbesondere zu Zulassungs- und Auswahlkriterien sowie Umfang und Art der zu erbringenden Studienleistungen in einer Rechtsverordnung zu regeln.

§ 12

Berufsbegleitende Maßnahmen zur Deckung des Lehrkräftebedarfs

§ 12 Berufsbegleitende Maßnahmen zur Deckung des Lehrkräftebedarfs(1) Stehen in einschlägigen Fächern nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber mit einer Lehramtsbefähigung (§ 10 Absatz 1 Satz 3) zur Verfügung, können zur Deckung dieses Lehrkräftebedarfs eingestellte oder einzustellende Lehrkräfte zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn ein lehramtsbezogener Master of Education, eine Erste Staatsprüfung oder ein Diplom-, Master- oder Magisterabschluss in einem dieser Fächer vorliegt, der oder die an einer Universität, Kunsthochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften erworben wurde. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht die Fächer, in denen nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber zur Deckung des Lehrkräftebedarfs zur Verfügung stehen. Sie kann in Einzelfällen weitere Fächer für die Zulassung berücksichtigen. Der Masterabschluss nach Satz 1 muss in einem akkreditierten Studiengang erworben worden sein, soweit er nicht an einer Universität erworben wurde. Der Diplom- oder Magisterabschluss nach Satz 1 muss einem Masterabschluss gleichwertig sein.(2) Zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß Absatz 1 können Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar zugelassen werden, wenn sich in dem Studium, das der Zulassung gemäß Absatz 1 Satz 1 zugrunde liegt, oder einem anderen Hochschulstudium auf Grund einer Bescheinigung des Prüfungsamtes der Hochschule, die sich auf Leistungsnachweise in diesem Studium bezieht, ein zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt. Der notwendige Studienumfang des zweiten Faches wird durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmt.(3) Reicht der gemäß Absatz 2 Satz 1 festgestellte Studienumfang des zweiten Faches nicht aus, setzt die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 voraus:1. die erfolgreiche Teilnahme an pädagogischen Qualifizierungsmaßnahmen, die in der Zeit zwischen der Einstellung als Lehrkraft und dem Beginn der berufsbegleitenden Studien, in der Regel höchstens während der Dauer eines Schuljahres, stattfinden und eine pädagogische Anleitung und Begleitung beinhalten,2. im Anschluss der erfolgreiche Abschluss berufsbegleitender Studien, und zwara) für das Lehramt an Grundschulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bei ausreichendem Studienumfang in nur einem Fach, Studien in zwei weiteren Fächern oder einem Fach und zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen undb) für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien oder an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 Studien in einem weiteren Fach oder zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen.In der Rechtsverordnung nach Absatz 4 kann vorgesehen werden, dass bei Vorliegen von Unterrichtserfahrung auf die Teilnahme an den pädagogischen Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 verzichtet werden kann. Die berufsbegleitenden Studien vermitteln die gemäß den §§ 1 und 5 für ein Lehramt vorgesehenen Kenntnisse in dem jeweiligen Fach oder der sonderpädagogischen Fachrichtung einschließlich der Fachdidaktik und führen nach erfolgreichem Abschluss des anschließenden berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 3. Sie dauern in der Regel insgesamt zwei Jahre und werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung oder von einer von dieser beauftragten landeseigenen Einrichtung angeboten. Hochschulen können mit der Durchführung der berufsbegleitenden Studien in einzelnen oder allen Fächern beauftragt werden. Eine Lehrkraft hat diese Studien erfolgreich abgeschlossen, wenn sie die studienbegleitenden Leistungsnachweise erbracht und die abschließenden Prüfungsleistungen der Module bestanden hat. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung richtet einen Prüfungsausschuss ein.(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die berufsbegleitenden Maßnahmen zur Deckung des Lehrkräftebedarfs durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere1. den unmittelbaren Zugang zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2,2. die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine unmittelbare Aufnahme in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach Absatz 2 den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst bis zu sechs Monate nach der Einstellung aufzunehmen und in dieser Zeit an pädagogischen Qualifizierungen teilzunehmen,3. den Umfang und die Durchführung der pädagogischen Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie die Gründe, bei deren Vorliegen die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung diese Qualifizierung vorzeitig beenden kann, und die Voraussetzungen, unter denen an diesen Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich teilgenommen wird,4. die Voraussetzungen, unter denen gemäß Absatz 3 Satz 2 auf die Teilnahme an den pädagogischen Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verzichtet werden kann,5. den Umfang und die Durchführung der berufsbegleitenden Studien gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie die studienbegleitenden Leistungsnachweise und abschließenden Prüfungsleistungen der Module, die gemäß Absatz 3 Satz 6 für einen erfolgreichen Abschluss der berufsbegleitenden Studien zu erbringen und zu bestehen sind,6. die Möglichkeiten der Wiederholung der abschließenden Prüfungsleistungen der Module, die gemäß Absatz 3 Satz 6 für einen erfolgreichen Abschluss der berufsbegleitenden Studien zu bestehen sind,7. die Möglichkeit, bei Unterbrechungen die pädagogischen Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder die berufsbegleitenden Studien gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zu verlängern,8. die für eine Beauftragung als Dozentin oder Dozent und Prüferin oder Prüfer der berufsbegleitenden Studien gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Qualifikationen,9. die Berufung, Zusammensetzung und Aufgaben des Prüfungsausschusses gemäß Absatz 3 Satz 7,10. die Evaluation der berufsbegleitenden Studien.(5) Wurde vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 258) für berufsbegleitende Studien nach erfolgreichem Abschluss eine Bescheinigung erteilt oder wurde für Module der berufsbegleitenden Studien gemäß dem jeweiligen Fachcurriculum die erfolgreiche Teilnahme auf Grund eines Leistungsnachweises bestätigt, werden die Studien oder Module auf die berufsbegleitenden Studien gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angerechnet.

§ 18

Weiterbildung

§ 18 Weiterbildung(1) Die Weiterbildung für Lehrkräfte umfasst sowohl berufsbegleitende Ergänzungsstudien für den Wechsel des Lehramts als auch berufsbegleitende Erweiterungsstudien oder Weiterbildungslehrgänge zum Erwerb einer Unterrichtsbefähigung in einem weiteren Fach sowie weitere Qualifizierungen.(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung organisiert in Kooperation mit den lehrerbildenden Universitäten berufsbegleitende Studien für Lehrkräfte, die zu einem Wechsel des Lehramts (Ergänzung) oder zum Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (Erweiterung) führen. Die Universitäten erteilen bei erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat, das als Lehrbefähigung im Sinne des Satzes 1 gilt. Daneben bietet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Qualifizierungsmaßnahmen an, die zum Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung führen.(3) Lehrkräfte mit einer Laufbahnbefähigung nach § 12 Absatz 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für ein Lehramt nach § 5 Absatz 1 durch die nach Absatz 2 Satz 1 dargestellten Weiterbildungsstudien nach folgenden Maßgaben erwerben:1. Lehrkräfte mit der Befähigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erwerben und2. Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 und 4 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erwerben.(4) Studienräte an Fachschulen nach § 21 der Bildungslaufbahnverordnung können die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erwerben.(5) Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 erwerben, wenn sie mindestens zwei Schuljahre im Umfang von durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden wöchentlich in der gymnasialen Oberstufe tätig waren, sich in ihrer Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe bewährt und an einer Qualifizierung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe teilgenommen haben. Einer zweijährigen Unterrichtstätigkeit in der gymnasialen Oberstufe im Umfang von durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden wöchentlich steht eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines schulpraktischen Seminars für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien gleich. Die Befähigung für das Lehramt nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgestellt.(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Näheres zur Weiterbildung, insbesondere zu Zulassungs- und Auswahlkriterien sowie Umfang und Art der zu erbringenden Studienleistungen in einer Rechtsverordnung zu regeln.(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung in mindestens einem Fach bis zum 31. Dezember 2026 Regelungen für den Zugang zu Ämtern der Laufbahnfachrichtung Bildung zu erlassen, die eine zusätzliche Qualifizierung vorsehen.

§ 1

Ziel und Inhalte der Lehrkräftebildung

§ 1 Ziel und Inhalte der Lehrkräftebildung(1) Dieses Gesetz regelt die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrkräfte) im Land Berlin einschließlich ihrer Fort- und Weiterbildung. Die Lehrkräftebildung hat das Ziel, die Lehrkräfte zur Mitgestaltung der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu befähigen. Sie umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau, zur Aktualisierung und Erweiterung der auf den Lehrerberuf bezogenen Kompetenzen und zur Entwicklung und Stärkung des professionsbezogenen Handelns. Sie soll die Lehrkräfte qualifizieren, eigenständig Verantwortung für die ihnen im Schulgesetz für das Land Berlin übertragenen Aufgaben in den Schulen eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates zu übernehmen, am Prozess einer innovativen Schulentwicklung mitzuwirken und die eigenen Kompetenzen ständig weiterzuentwickeln. Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz „Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften“ vom 16.12.2004 in der jeweils geltenden Fassung und „Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung“ vom 16.10.2008 in der jeweils geltenden Fassung (jeweils abrufbar unter https://www.kmk.org/dokumentation-statistik/beschluesse-und-veroeffentlichungen.html) sind Grundlage dafür. Das Lehramtsstudium ist am Ziel der Mobilität der Lehramtsstudierenden sowie der Kompatibilität der Ausbildungsgänge im europäischen Bildungsraum auszurichten.(2) Die Lehrkräftebildung vermittelt allen Lehrkräften fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Kompetenzen. Sie unterstützt darüber hinaus die Personalentwicklung durch die Qualifizierung von Lehrkräften, insbesondere für Leitungsfunktionen im Schulbereich. Den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Sprachförderung mit Deutsch als Zweitsprache, Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Digitale Medienbildung und Grundlagen der Förderdiagnostik kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere in der zweiten und dritten Phase der Lehrkräftebildung werden zudem schulrechtliche Kenntnisse vermittelt.(3) Die Ausbildung der Lehrkräfte vermittelt auch Qualifikationen im Umgang mit gesellschaftlicher Vielfalt und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit in Bezug auf die in § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 532) in der jeweils geltenden Fassung genannten Merkmale sowie in Gewaltprävention und zu den weiteren übergreifenden Themen der Rahmenlehrpläne.

§ 10

Ziel, Dauer und Zugang

§ 10 Ziel, Dauer und Zugang(1) An das Studium schließt sich der Vorbereitungsdienst an. Dieser hat das Ziel, die während des Studiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen, Erfahrungen und Fähigkeiten in engem Bezug zum Unterricht und zur Erziehungsarbeit zu erweitern und zu vertiefen. Der Vorbereitungsdienst dauert grundsätzlich 18 Monate und schließt mit einer Staatsprüfung ab, die die Befähigung für ein Lehramt verleiht (Lehramtsbefähigung).(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist ein Master of Education oder eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt. Die Ausbildung erfolgt in den für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Fächern oder Fachrichtungen gemäß § 5 Absatz 2 bis 4 und § 6 Absatz 1 und 2.(3) Der Vorbereitungsdienst wird an Schulpraktischen Seminaren und an Schulen abgeleistet. Ausbildungsschulen sind die öffentlichen Schulen des Landes Berlin. Lehrkräften an staatlich anerkannten Ersatzschulen, die einen lehramtsbezogenen Masterabschluss, die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine damit gleichgesetzte Prüfung abgelegt haben, ist die Teilnahme mit gleichen Rechten und Pflichten an Schulpraktischen Seminaren zur Vorbereitung auf die Staatsprüfung für ein Lehramt ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu gestatten. Insoweit gelten die staatlich anerkannten Ersatzschulen als Ausbildungsschulen.(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach Maßgabe des § 11 auf Antrag unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Liegen die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vor, so wird der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert; in diesem Fall tritt an die Stelle der Anwärterbezüge eine Unterhaltsbeihilfe in gleicher Höhe. Die Bewerbungstermine werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bekannt gegeben.(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über den Vorbereitungsdienst durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere1. die Zuordnung der Fächer oder Fachrichtungen des lehramtsbezogenen Masterabschlusses oder der Ersten Staatsprüfung zu Unterrichtsfächern, in denen der Ausbildungsunterricht erteilt werden kann,2. die Einzelheiten zu Beginn und Ende, zu Ausbildungszielen, zu Inhalten, Organisation und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes,3. die Voraussetzungen zur Verkürzung, Verlängerung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes sowie der Aufnahme aus einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland,4. die Bewertung von Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,5. die Einzelheiten einer Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitform,6. die Einzelheiten der Unterhaltsbeihilfe für Bewerberinnen und Bewerber, die durch Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.

§ 14

Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen anderer Länder und von im Ausland erworbenen ...

§ 14 Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen anderer Länder und von im Ausland erworbenen Abschlüssen, muttersprachliche Lehrkräfte(1) Lehramtsbezogene Masterabschlüsse und Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt, die in anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, sind anerkannt. Sie eröffnen den Zugang zum Vorbereitungsdienst, wenn sie im jeweiligen Land der Bundesrepublik Deutschland zum Zugang zum Vorbereitungsdienst berechtigen und wenn die Fächer und das jeweilige Lehramt in Berlin ausgebildet werden.(2) Eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Staatsprüfung im Sinne des § 13 (Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt) wird im Land Berlin als Lehramtsbefähigung anerkannt. Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf andere Weise erworbene Lehramtsbefähigung kann anerkannt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung vorliegen und1.die Lehramtsbefähigung in dem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland durch eine lehramtsbezogene Qualifizierung und Prüfung erworben wurde und die abgelegte Prüfung mindestens eine aus zwei Unterrichtsstunden bestehende unterrichtspraktische Prüfung beinhaltet oder2.die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in einer unterrichtspraktischen Prüfung, die zwei Unterrichtsstunden umfasst, die Befähigung der Lehrkraft feststellt.(3) Ausländische Lehrbefähigungen werden anerkannt, wenn die Ausbildung und Prüfung den Anforderungen des jeweiligen Lehramts nach § 2 Absatz 2 entsprechen. Das Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.(4) Zur Deckung des Bedarfs an der Erteilung von Unterricht, der nicht in deutscher Sprache erteilt wird, können Lehrkräfte mit ausländischen Lehrbefähigungen eingesetzt werden. Erteilen sie ausschließlich Unterricht in der Sprache, in der sie ihre Lehramtsbefähigung erworben haben, und handelt es sich nicht um Unterricht in der Erstsprache gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, so sind sie wie Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung nach § 13 Absatz 1 zu vergüten, wenn sie einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss und eine nach dem Recht dieses Staates abgeschlossene Lehramtsbefähigung nachweisen, die sie dort unmittelbar zur Berufsausübung berechtigt. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Lehrkräfte, die eine deutschsprachige Lehramtsausbildung absolviert haben. Die Vergütung gemäß Satz 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass im Durchschnitt eines Schuljahres bis zu 20 Prozent Vertretungsunterricht in einer anderen als der in Satz 2 genannten Sprache erteilt wird.(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 15

Anerkennung der Prüfungen für die Fächer Religionslehre und Humanistische Lebenskunde

§ 15 Anerkennung der Prüfungen für die Fächer Religionslehre und Humanistische LebenskundeEin an einer lehrkräftebildenden Universität erworbener Abschluss Master of Education nach einem Studium gemäß § 5 Absatz 2 oder 3 oder eine Erste Staatsprüfung mit dem Fach Religionslehre oder dem Fach Humanistische Lebenskunde wird für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach § 10 anerkannt. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist nur für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien möglich.

§ 17

Fortbildung und Berufseingangsphase

§ 17 Fortbildung und Berufseingangsphase(1) Die Fortbildung der Lehrkräfte dient der Erhaltung und Erweiterung der für die Ausübung ihres Lehramtes erworbenen Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie ist ein unverzichtbarer Bestandteil der professionellen Entwicklung von Lehrkräften. Das Berliner Landesinstitut für Qualifizierung und Qualitätsentwicklung an Schulen (BLiQ) bietet Fortbildungsveranstaltungen an. Diese umfassen auch die in § 1 Absatz 3 genannten Qualifikationen.(2) Fortbildungsmaßnahmen der Personalentwicklung qualifizieren für die fachliche Weiterentwicklung und Kompetenzförderung des pädagogischen Personals, für besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule sowie für Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten.(3) Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Jede Lehrkraft hat ihre Fortbildung so einzurichten, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer sonstigen dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigt wird. Dazu gehört auch die Pflicht zur Teilnahme an Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit.(4) Die Berufseingangsphase hat das Ziel, die bisher erworbenen Qualifikationen der erstmalig unbefristet eingestellten Lehrkräfte zu erweitern, zu vertiefen und ihre individuelle Handlungssicherheit zu stärken.(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Fortbildung und die Berufseingangsphase durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere1. die Inhalte,2. die Dauer,3. die Verbindlichkeit,4. den Umfang,5. die Organisation.

§ 18

Weiterbildung

§ 18 Weiterbildung(1) Die Weiterbildung für Lehrkräfte umfasst sowohl berufsbegleitende Ergänzungsstudien für den Erwerb der Befähigung für ein weiteres Lehramt als auch berufsbegleitende Erweiterungsstudien oder Weiterbildungslehrgänge zum Erwerb einer Unterrichtsbefähigung in einem weiteren Fach sowie weitere Qualifizierungen für besondere pädagogische Aufgaben.(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, das BLiQ und die lehrkräftebildenden Universitäten organisieren in Kooperation berufsbegleitende Weiterbildungsstudien für Lehrkräfte, die zum Erwerb der Befähigung für ein weiteres Lehramt (Ergänzung) oder zum Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (Erweiterung) führen. Die Universitäten erteilen bei erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat, das als Lehrbefähigung im Sinne des Satzes 1 gilt. Wird mit Ergänzungsstudien ein weiteres Lehramt erworben, erfolgt eine entsprechende Feststellung durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Daneben kann das BLiQ selbst berufsbegleitende Weiterbildungsstudien und weitere Qualifizierungsmaßnahmen anbieten, die ebenfalls zum Erwerb einer Lehrbefähigung führen können. Die lehrkräftebildenden Universitäten und das BLiQ verständigen sich über das Weiterbildungsangebot mit dem Ziel, die parallele Durchführung vergleichbarer Maßnahmen zu vermeiden.(3) Lehrkräfte mit einer Laufbahnbefähigung nach § 12 Absatz 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für ein Lehramt nach § 5 Absatz 1 durch Ergänzungsstudien gemäß Absatz 1 nach folgenden Maßgaben erwerben:1. Lehrkräfte mit der Befähigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erwerben und2. Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 und 4 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erwerben.(4) Studienräte an Fachschulen nach § 21 der Bildungslaufbahnverordnung können die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erwerben.(5) Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 erwerben, wenn sie mindestens zwei Schuljahre im Umfang von durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden wöchentlich in der gymnasialen Oberstufe, an einer Berufsoberschule oder einer Fachoberschule tätig waren, sich in ihrer Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe, an der Berufsoberschule oder der Fachoberschule bewährt und an einer Qualifizierung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe teilgenommen haben. Einer zweijährigen Unterrichtstätigkeit in der gymnasialen Oberstufe im Umfang von durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden wöchentlich steht eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines schulpraktischen Seminars für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien gleich. Die Befähigung für das Lehramt nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgestellt.(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Näheres zur Weiterbildung, insbesondere zu Zugangskriterien, zu Durchführungsformaten und zur Organisation der Maßnahmen sowie zu Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen und deren Bescheinigung oder Zertifizierung, in einer Rechtsverordnung zu regeln.(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung in mindestens einem Fach bis zum 31. Dezember 2026 Regelungen für den Zugang zu Ämtern der Laufbahnfachrichtung Bildung zu erlassen, die eine zusätzliche Qualifizierung vorsehen.

§ 19

Übergangsvorschriften

§ 19 Übergangsvorschriften(1) Studierende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Bachelorstudiengang auf der Grundlage des § 9a des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, eingeschrieben sind, können diesen Studiengang fortführen, müssen jedoch bis spätestens 30. September 2019 die Voraussetzungen für den Studienabschluss erbracht haben; von dieser Frist kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lebensumstände der oder des Studierenden abgewichen werden.(2) Studierende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Masterstudiengang auf der Grundlage des § 9a des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, eingeschrieben sind, können diesen Studiengang fortführen, müssen jedoch bis spätestens 30. September 2018 die Voraussetzungen für den Studienabschluss erbracht haben; von dieser Frist kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lebensumstände der oder des Studierenden abgewichen werden.(3) § 5 gilt erstmals für Studierende, die den Bachelor- oder den Masterstudiengang zum Wintersemester 2015/2016 beginnen. Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 in einem der beiden differenzierten Masterstudiengänge gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 378) geändert worden ist, eingeschrieben sind, können diesen Studiengang fortführen, müssen jedoch bis spätestens 30. September 2024 die Voraussetzungen für den Studienabschluss erbracht haben. Von dieser Frist kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lebensumstände der oder des Studierenden mit der Maßgabe abgewichen werden, dass die Voraussetzungen für den Studienabschluss bis spätestens 30. September 2029 erbracht werden. Für die Anpassung der bisher differenzierten Studien- und Prüfungsordnungen an einen einheitlichen Masterstudiengang für das Lehramt an ISS und Gymnasien gilt eine Übergangsfrist für die Verabschiedung bis zum 30. Mai 2019.(4) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die bis einschließlich Februar 2014 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, absolvieren den Vorbereitungsdienst auf der Grundlage des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist. Satz 1 gilt auch für Personen, die den Vorbereitungsdienst berufsbegleitend absolvieren.(5) Dieses Gesetz gilt erstmals für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ab dem 29. Juli 2014 den Vorbereitungsdienst aufnehmen. Dabei werden die von ihnen im Studium erworbenen Abschlüsse folgenden Lehrämtern zugeordnet:1. Der Abschluss als Lehrer (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist) wird dem Lehramt an Grundschulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zugeordnet.2. Der Abschluss als Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist) wird dem Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zugeordnet.3. Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik (§ 7 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist) werden dem Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 gleichgesetzt.4. Der Abschluss als Studienrat (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist) wird dem Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 oder dem Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zugeordnet.(6) Lehrkräfte, die sich bis einschließlich Wintersemester 2013/2014 in einem Ergänzungs- oder Erweiterungsstudium befinden, legen die entsprechenden Prüfungen nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 15a des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, ab.(7) Die Funktionsfähigkeit der Zentren für Lehrkräftebildung nach § 3 Absatz 1 muss spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellt sein.(8) Die Einführung von Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor of Education ist frühestens zum Wintersemester 2028/2029 möglich. Die Erprobung entsprechender Studiengangsmodelle nach § 9 bleibt davon unberührt.

§ 2

Phasen der Lehrkräftebildung, Lehrämter

§ 2 Phasen der Lehrkräftebildung, Lehrämter(1) Die Lehrkräftebildung gliedert sich in drei Phasen. Die erste Phase beinhaltet ein wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches Studium einschließlich schulpraktischer Studien an den staatlichen Universitäten des Landes Berlin gemäß § 1 Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) in der jeweils geltenden Fassung (lehrkräftebildende Universitäten). Dieses Studium umfasst einen Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption oder Lehramtsbezug und einen lehramtsbezogenen Masterstudiengang mit dem Abschluss Master of Education. Die zweite Phase umfasst die schulpraktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst an Schulpraktischen Seminaren und an Schulen. Sie endet mit einer Staatsprüfung. Die dritte Phase beinhaltet die Lehrkräftefortbildung und die Lehrkräfteweiterbildung, die durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung organisiert wird.(2) Die Ausbildung der Lehrkräfte erfolgt für folgende Lehrämter:1. das Lehramt an Grundschulen,2. das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien und3. das Lehramt an beruflichen Schulen.

§ 3

Zentren für Lehrkräftebildung, Steuerungs- und Kooperationsgremien, Mitwirkung

§ 3 Zentren für Lehrkräftebildung, Steuerungs- und Kooperationsgremien, Mitwirkung(1) Die lehrkräftebildenden Universitäten richten einzeln oder gemeinsam mit anderen lehrkräftebildenden Universitäten Zentren für Lehrkräftebildung ein. Die Zentren für Lehrkräftebildung haben die Rechtsform eines Zentralinstituts nach § 83 des Berliner Hochschulgesetzes. An der Universität der Künste kann anstelle eines Zentrums für Lehrkräftebildung eine Gemeinsame Kommission errichtet werden.(2) Die Zentren für Lehrkräftebildung haben insbesondere folgende Aufgaben:1. die Beratung und Unterstützung der Studierenden,2. die Organisation, Durchführung und inhaltliche Ausrichtung von Schulpraktischen Studien in Kooperation mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung,3. die Zusammenarbeit mit Schulpraktischen Seminaren, Schulen und weiteren außeruniversitären Einrichtungen,4. die Förderung der inhaltlichen Verzahnung der Fachwissenschaften, der Fachdidaktiken und der Bildungswissenschaften sowie die Gewährleistung der inhaltlichen Verzahnung von erster und zweiter Phase der Lehrkräftebildung auf Seiten der lehrkräftebildenden Universitäten,5. die Initiierung, Durchführung und Begleitung von Projekten zur Bildungsforschung,6. die Evaluation der Studiengänge alle fünf Jahre und die Auswertung der Ergebnisse,7. die Durchführung der universitären Weiterbildungsangebote für die dritte Phase der Lehrkräftebildung in Abstimmung mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.(3) Zur Koordinierung und Steuerung der Lehrkräftebildung zwischen den lehrkräftebildenden Universitäten und den für das Schulwesen und für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen wird eine Steuerungsgruppe Lehrkräftebildung gebildet. Der Steuerungsgruppe Lehrkräftebildung gehören die Präsidentinnen und Präsidenten der lehrkräftebildenden Universitäten, stellvertretend die für die Lehrkräftebildung zuständigen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, und die für das Schulwesen und für Hochschulen zuständigen Senatorinnen und Senatoren an. Den Vorsitz in der Steuerungsgruppe Lehrkräftebildung führen die für das Schulwesen und für Hochschulen zuständigen Senatorinnen und Senatoren. Die Steuerungsgruppe Lehrkräftebildung befasst sich insbesondere mit der Qualität der Studiengänge mit Lehramtsoption und Lehramtsbezug. Sie wertet die durch die Zentren für Lehrkräftebildung vorgelegten Evaluationsergebnisse aus und beschließt auf dieser Grundlage Maßnahmen zur Optimierung der Studiengänge und des Studienverlaufs. Darüber hinaus kann die Steuerungsgruppe bei phasenübergreifenden Fragen Aufträge an den Kooperationsrat (Absatz 4) vergeben.(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung richtet einen Kooperationsrat ein. Dieser koordiniert die phasenübergreifenden Aufgaben zwischen den lehrkräftebildenden Universitäten und der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Jedes Zentrum für Lehrkräftebildung entsendet zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Kooperationsrat. Weiterhin gehören dem Kooperationsrat je drei Leiterinnen oder Leiter der Schulpraktischen Seminare und der ausbildenden Schulen an, wobei die unterschiedlichen Lehrämter und Schularten Berücksichtigung finden sollen, sowie zwei Vertreterinnen und Vertreter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Der Kooperationsrat wird von je einer Vertreterin oder einem Vertreter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung und der Zentren für Lehrkräftebildung einberufen und geleitet. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere Abstimmungen zu den berufswissenschaftlichen Inhalten der ersten und zweiten Phase der Lehrkräftebildung, zur Durchführung und Gestaltung der schulpraktischen Studien und die Sicherung der Anschlussfähigkeit des Vorbereitungsdienstes.(5) Der Landesschulbeirat berät die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in grundsätzlichen Fragen der Lehrkräftebildung. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung und die lehrkräftebildenden Universitäten sind zu den sie betreffenden Beratungen einzuladen.

§ 5

Lehramtsstudium

§ 5 Lehramtsstudium(1) Das Studium für die drei Lehrämter (§ 2 Absatz 2) umfasst einen sechssemestrigen Bachelorstudiengang entweder mit Lehramtsbezug und dem Abschluss Bachelor of Education oder mit Lehramtsbezug oder Lehramtsoption und dem Abschluss Bachelor of Arts oder Bachelor of Science und darauf aufbauend einen viersemestrigen lehramtsbezogenen Masterstudiengang. Insgesamt werden Studienleistungen im Umfang von 300 Leistungspunkten erbracht. Bei erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs vergibt die Universität den Grad Master of Education.(2) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasst neben den Bildungswissenschaften das Fach Deutsch und das Fach Mathematik sowie ein weiteres wählbares Fach mit der jeweiligen Fachdidaktik. Statt des weiteren Faches können zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gewählt werden; in diesem Fall kann Deutsch oder Mathematik auch mit einem anderen Fach kombiniert werden. Für die Fächer Kunst oder Musik können abweichende Regelungen getroffen werden.(3) Das Studium für das Lehramt an integrierten Sekundarschulen und Gymnasien umfasst neben den Bildungswissenschaften zwei Fächer und ihre Didaktik. An die Stelle eines der Fächer können zwei sonderpädagogische Fachrichtungen treten. In Fällen des Satzes 2 umfasst der Anteil des Studiums zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen bezogen auf das gesamte Studium im Umfang von insgesamt 300 Leistungspunkten eine höhere Anzahl an Leistungspunkten als der Anteil, der auf das Studium des Faches entfällt.(4) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen umfasst neben den Bildungswissenschaften entweder eine berufliche Fachrichtung und ein allgemein bildendes Fach oder zwei berufliche Fachrichtungen. Statt des allgemein bildenden Faches oder einer der beiden beruflichen Fachrichtungen können auch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gewählt werden. In Fällen des Satzes 2 umfasst der Anteil des Studiums der beruflichen Fachrichtung bezogen auf das gesamte Studium im Umfang von insgesamt 300 Leistungspunkten eine höhere Anzahl an Leistungspunkten als der Anteil des Studiums zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen.(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung das Nähere in einer Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere1. die wählbaren Fächer,2. die Fächerkombinationen bei Wahl von sonderpädagogischen Fachrichtungen nach Absatz 2 Satz 2,3. abweichende Regelungen für die Fächer Kunst und Musik nach Absatz 2 Satz 3,4. den Studienumfang der Fachwissenschaften und ihrer Didaktiken sowie der Bildungswissenschaften unter Einbeziehung von Genderaspekten, Aspekten der gesellschaftlichen Vielfalt und migrationsgesellschaftlichen Aspekten,5. die sonderpädagogischen und beruflichen Fachrichtungen,6. Maßnahmen zur Förderung von Auslandsaufenthalten für Studierende, besonders in fremdsprachlichen Fächern.

§ 7

Akkreditierung von Studiengängen

§ 7 Akkreditierung von Studiengängen(1) Lehramtsstudiengänge sind gemäß § 8 des Berliner Hochschulgesetzes zu akkreditieren. Im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens werden auch die hierzu einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung sowie die landesspezifischen inhaltlichen und strukturellen Vorgaben berücksichtigt.(2) In den Programmakkreditierungsverfahren wirkt zur Sicherung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrerausbildung eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mit. Diese oder dieser muss der Akkreditierung des Studiengangs zustimmen.(3) Verfügt eine Universität über eine Systemakkreditierung, so muss sie gewährleisten, dass die Qualitätssicherung auch gegenüber den Lehramtsstudiengängen angemessen erfolgt. Beim Verfahren der Qualitätssicherung ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen.

§ 8

Schulpraktische Studien, Praxissemester

§ 8 Schulpraktische Studien, Praxissemester(1) Schulpraktische Studien dienen über den gesamten Studienablauf hinweg dem Aufbau und der Erprobung von berufsbezogenen Kompetenzen. Sie müssen in den lehrkräftebildenden Studiengängen nach § 5 im Umfang von mindestens siebeneinhalb Monaten enthalten sein. Sie umfassen das berufsfelderschließende Praktikum von mindestens sechs Wochen im Bachelorstudiengang und das Praxissemester im Masterstudiengang. Quereinstiegsmasterstudiengänge gemäß § 6 Absatz 1 und 2 enthalten schulpraktische Studien im Umfang von mindestens sechs Monaten (Praxissemester). Im Quereinstiegsmasterstudiengang mit einem Fach oder einer Fachrichtung gemäß § 6 Absatz 2 können die schulpraktischen Studien um den Anteil fachdidaktischer und fachpraktischer Studien reduziert werden, der bei einem Studium zweier Fächer oder Fachrichtungen auf die Fachdidaktik und fachpraktischen Studien eines der Fächer oder Fachrichtungen entfällt.(2) Das berufsfelderschließende Praktikum wird unter Berücksichtigung aller Fächer durchgeführt und dient der Einführung in die Rolle einer Lehrkraft. Neben Hospitationen bietet es den Studierenden Gelegenheit zu ersten eigenen angeleiteten Unterrichtserfahrungen. Anschließend sollen diese Erfahrungen unter Anleitung der Universitäten und der betreuenden Lehrkräfte reflektiert werden und so zu einer Selbsteinschätzung über die eigene Berufseignung führen.(3) Das Praxissemester soll sowohl vertiefte Einblicke in alle Aspekte des Berufs einer Lehrkraft gewähren als auch die Reflexion des Handelns als Lehrkraft und der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Vorgänge befördern. Zu diesem Zweck sind darin schwerpunktmäßig angeleitete Unterrichtserfahrungen zu schaffen und Lehr- und Unterrichtsforschungsprojekte, aber auch interdisziplinäre Projekte in Verantwortung der Universitäten und mit Betreuung der anleitenden Lehrkräfte durchzuführen. Die Unterrichtserfahrungen werden zusätzlich durch Hospitationen ergänzt. Damit schafft das Praxissemester berufsfeldbezogene Grundlagen für die nachfolgenden Studienanteile und den Vorbereitungsdienst. Das Praxissemester umfasst 30 Leistungspunkte. Es ist in einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulart und in den entsprechenden Studienfächern oder Fachrichtungen zusammenhängend oder im Rahmen eines flexibilisierten Angebots über das Masterstudium gestreckt gemäß der jeweiligen Studienordnung zu absolvieren. Auch das Praxissemester kann nach den Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes zum Studium in Teilzeit absolviert werden. Die lehrkräftebildenden Universitäten sind für das Praxissemester verantwortlich und führen es in Kooperation mit den Schulen und den Schulpraktischen Seminaren durch. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung schließt mit den lehrkräftebildenden Universitäten Rahmenvereinbarungen zur Ausgestaltung des Praxissemesters und zur Kooperation mit den Schulen sowie den Schulpraktischen Seminaren.

§ 6

Quereinstieg in einen lehramtsbezogenen Masterstudiengang

§ 6 Quereinstieg in einen lehramtsbezogenen Masterstudiengang(1) Die Universitäten können mit Zustimmung der für das Schulwesen und für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen Studiengänge einrichten, die Quereinsteigenden den Erwerb eines Master of Education ermöglichen (Quereinstiegsmasterstudiengänge), und zwar in zwei Fächern, für das Lehramt an Grundschulen in drei Fächern und für das Lehramt an beruflichen Schulen in zwei beruflichen Fachrichtungen oder in einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach. Diese Studiengänge richten sich an Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs auf mindestens Bachelorniveau, deren in vorangegangenen Hochschulstudien erbrachte Studienleistungen mindestens einem Fach oder einer beruflichen Fachrichtung der Berliner Schulen zugeordnet werden können und die die Zugangsvoraussetzungen eines lehramtsbezogenen Masterstudiengangs nach § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen. Studiengänge nach Satz 1 können für das Lehramt an Grundschulen und an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nur zusätzlich zu einem Lehramtsstudienangebot nach § 5 Absatz 1 in den entsprechenden Lehrämtern und Fächern oder Fachrichtungen an der jeweiligen Universität angeboten werden und beziehen sich auf besondere Bedarfsbereiche. Die gesamte erbrachte Studienleistung aus vorangegangenen Hochschulstudien und dem Quereinstiegsmasterstudiengang muss mindestens 300 Leistungspunkten entsprechen. Dem Masterstudium werden 120 Leistungspunkte in der Weise zugeordnet, dass die Standards für die Lehrerbildung in den Bildungswissenschaften und die ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung gemäß den in § 1 Absatz 1 Satz 5 genannten Beschlüssen der Kultusministerkonferenz berücksichtigt werden. Das Studium umfasst mindestens fach-didaktische Inhalte des Faches oder der beruflichen Fachrichtung, in dem oder der bereits erbrachte Studienleistungen vorliegen, fachwissenschaftliche und -didaktische Studieninhalte eines weiteren Faches oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung und im Fall eines Masterstudiums für das Lehramt an Grundschulen auch eines dritten Faches, Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien. Bei erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs vergibt die Universität den Grad eines Masters of Education.(2) Die Universitäten können mit Zustimmung der für das Schulwesen und für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen Quereinstiegsmasterstudiengänge zum Erwerb eines Master of Education für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit einem Fach und für das Lehramt an beruflichen Schulen mit einer beruflichen Fachrichtung einrichten. Diese Studiengänge richten sich an Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs auf mindestens Bachelorniveau, deren im Erststudium erbrachte Studienleistungen einem Fach oder einer beruflichen Fachrichtung der Berliner Schule zugeordnet werden können und die die Zugangsvoraussetzungen eines lehramtsbezogenen Masterstudiengangs nach § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen. Studiengänge nach Satz 1 können nur zusätzlich zu einem Lehramtsstudienangebot nach § 5 Absatz 1 in dem entsprechenden Lehramt und dem entsprechenden Fach oder der entsprechenden Fachrichtung an der jeweiligen Universität angeboten werden und beziehen sich auf besondere Bedarfsbereiche. Absatz 1 Satz 4, 5 und 7 findet entsprechende Anwendung.(3) Die Universitäten sollen die Studierenden beim Übergang von einem Bachelorstudiengang ohne Lehramtsoption in einen Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption durch besondere Angebote unterstützen.(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung das Nähere zu den Quereinstiegsmasterstudiengängen gemäß Absatz 1 und 2 in einer Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere1. die wählbaren Fächer und Fachrichtungen,2. den Studienumfang der Fachwissenschaften und der professionsbezogenen Studienanteile (Fachdidaktik, Bildungswissenschaften, Sprachbildung und Inklusion).

Eingangsformel LBiG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Ziel und Inhalte der Lehrkräftebildung

§ 1 Ziel und Inhalte der Lehrkräftebildung(1) Dieses Gesetz regelt die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrkräfte) im Land Berlin einschließlich ihrer Fort- und Weiterbildung. Die Lehrkräftebildung hat das Ziel, die Lehrkräfte zur Mitgestaltung der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu befähigen. Sie umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau, zur Aktualisierung und Erweiterung der auf den Lehrerberuf bezogenen Kompetenzen und zur Entwicklung und Stärkung des professionsbezogenen Handelns. Sie soll die Lehrkräfte qualifizieren, eigenständig Verantwortung für die ihnen im Schulgesetz für das Land Berlin übertragenen Aufgaben zu übernehmen, am Prozess einer innovativen Schulentwicklung mitzuwirken und die eigenen Kompetenzen ständig weiterzuentwickeln. Die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) beschlossenen Standards für die Lehrkräftebildung sind Grundlage dafür. Das Lehramtsstudium ist am Ziel der Mobilität der Lehramtsstudierenden sowie der Kompatibilität der Ausbildungsgänge im europäischen Bildungsraum auszurichten.(2) Die Lehrkräftebildung vermittelt allen Lehrkräften fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Kompetenzen. Sie unterstützt darüber hinaus die Personalentwicklung durch die Qualifizierung von Lehrkräften, insbesondere für Leitungsfunktionen im Schulbereich. Den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Sprachförderung mit Deutsch als Zweitsprache, Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.(3) Die Ausbildung der Lehrkräfte vermittelt auch Qualifikationen in den Kompetenzbereichen Gender, gesellschaftliche Vielfalt und interkulturelle Bildungsarbeit.

§ 10

Ziel, Dauer und Zugang

§ 10 Ziel, Dauer und Zugang(1) An das Studium schließt sich der Vorbereitungsdienst an. Dieser hat das Ziel, die während des Studiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen, Erfahrungen und Fähigkeiten in engem Bezug zum Unterricht und zur Erziehungsarbeit zu erweitern und zu vertiefen. Der Vorbereitungsdienst dauert grundsätzlich 18 Monate und schließt mit einer Staatsprüfung ab, die die Befähigung für ein Lehramt verleiht (Lehramtsbefähigung).(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist ein Master of Education oder eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt. Die Ausbildung erfolgt in den für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Fächern oder Fachrichtungen gemäß § 5 Absatz 2 bis 4.(3) Der Vorbereitungsdienst wird an Schulpraktischen Seminaren und an Schulen abgeleistet. Ausbildungsschulen sind die öffentlichen Schulen des Landes Berlin. Lehrkräften an staatlich anerkannten Ersatzschulen, die einen lehramtsbezogenen Masterabschluss, die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine damit gleichgesetzte Prüfung abgelegt haben, ist die Teilnahme mit gleichen Rechten und Pflichten an Schulpraktischen Seminaren zur Vorbereitung auf die Staatsprüfung für ein Lehramt ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu gestatten. Insoweit gelten die staatlich anerkannten Ersatzschulen als Ausbildungsschulen.(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach Maßgabe des § 11 auf Antrag unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Liegen die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vor, so wird der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert; in diesem Fall tritt an die Stelle der Anwärterbezüge eine Unterhaltsbeihilfe in gleicher Höhe. Die Bewerbungstermine werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bekannt gegeben.(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über den Vorbereitungsdienst durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere1. die Zuordnung der Fächer oder Fachrichtungen des lehramtsbezogenen Masterabschlusses oder der Ersten Staatsprüfung zu Unterrichtsfächern, in denen der Ausbildungsunterricht erteilt werden kann,2. die Einzelheiten zu Beginn und Ende, zu Ausbildungszielen, zu Inhalten, Organisation und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes,3. die Voraussetzungen zur Verkürzung, Verlängerung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes sowie der Aufnahme aus einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland,4. die Bewertung von Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,5. die Einzelheiten einer Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitform,6. die Einzelheiten der Unterhaltsbeihilfe für Bewerberinnen und Bewerber, die durch Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.

§ 11

Zulassung zum Vorbereitungsdienst

§ 11 Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ist zu beschränken, wenn die Zahl der Bewerbungen die für das jeweilige Lehramt bestehende Ausbildungskapazität überschreitet. Die Anzahl der Ausbildungsplätze für den Vorbereitungsdienst wird, getrennt nach Lehrämtern, im Haushaltsplan festgelegt. Sofern zum Zeitpunkt des Auswahl- und Zulassungsverfahrens der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr, in dem der Einstellungstermin liegt, durch das Abgeordnetenhaus von Berlin noch nicht verabschiedet wurde, werden die im vorangegangenen Haushaltsplan nach Stellenanzahl festgelegten Ausbildungsplätze zu Grunde gelegt.(2) Soweit für die für ein Lehramt festgelegte Zahl an Ausbildungsplätzen weniger Bewerbungen als Ausbildungsplätze vorhanden sind, werden diese freien Ausbildungsplätze anteilig auf die anderen Lehrämter verteilt.(3) Übersteigt die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst die vom Haushaltsgesetzgeber für ein Lehramt festgelegte Zahl an Ausbildungsplätzen, so werden in diesem Lehramt die Ausbildungsplätze nach einem Punkteverfahren vergeben. Die Bepunktung ist nach Maßgabe des Absatzes 5 aufgrund der Kriterien des dringenden fachlichen Bedarfs, der Eignung, der Wartezeit und einer außergewöhnlichen Härte vorzunehmen.(4) Die Entscheidung, für welche Unterrichtsfächer ein dringender fachlicher Bedarf an den öffentlichen Schulen des Landes Berlin besteht, trifft die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils sechs Wochen nach dem Bewerbungstermin gemäß § 10 Absatz 4 Satz 3. Ein dringender fachlicher Bedarf in einem Unterrichtsfach liegt vor, wenn bei dem Einstellungsverfahren für Lehrkräfte, das dem Termin nach Satz 1 vorausging, keine ausreichende Anzahl von Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung (§ 10 Absatz 1 Satz 3), die in diesem Unterrichtsfach eingesetzt werden können, zur Verfügung stand.(5) Aus den je Bewerberin oder Bewerber zu vergebenden Punkten wird eine Rangfolge ermittelt. Dazu wird die Abschlussnote des Masterabschlusses oder der Ersten Staatsprüfung nach § 10 Absatz 2 (Eignung) mit dem Faktor 100 multipliziert und bildet die Grundlage der Bepunktung. Liegen Kriterien des dringenden fachlichen Bedarfs, der Wartezeit oder der außergewöhnlichen Härte vor, so werden diese mit Punkten bewertet und von der nach Satz 1 ermittelten Punktzahl abgezogen. Die Bewerberin oder der Bewerber mit der niedrigsten Punktzahl erhält den ersten und die Bewerberin oder der Bewerber mit der höchsten Punktzahl den letzten Rangplatz. In den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden sodann in aufsteigender Rangfolge gemäß ihrer Punktzahl so viele Personen, wie Ausbildungsplätze im jeweiligen Lehramt zur Verfügung stehen. Unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Punktzahl ist zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers mit der besseren Eignung nach Satz 2 zu entscheiden. Bei gleicher Eignung entscheidet das Los.(6) Dauert die ununterbrochene Wartezeit länger als 30 Monate, so erhalten die Wartenden zum nächsten erreichbaren Einstellungstermin einen Platz im Vorbereitungsdienst.(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über das Zulassungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere1. das Verfahren zur Feststellung des dringenden fachlichen Bedarfs nach Absatz 4 und die Punkte, wobei je Fach 20 Punkte abgezogen werden,2. die Einzelheiten der Bildung und Berechnung der Abschlussnote des Masterabschlusses und der Ersten Staatsprüfung,3. die Einzelheiten der Auswahl nach Wartezeit einschließlich deren Beginn, Unterbrechung, Ende und Verfall sowie die Berücksichtigung vorhergehender Tätigkeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden können, sowie die Punkte, wobei für jeden erfolglosen Antrag und für jede vorhergehende Tätigkeit zehn Punkte abgezogen werden,4. die Gründe, die die Annahme einer außergewöhnlichen Härte rechtfertigen und die zu vergebenden Punkte, wobei insbesondere a) für Schwerbehinderungen ab einem Behindertengrad von 50 vom Hundert so viele Punkte abgezogen werden wie es dem Grad der Behinderung entspricht,b) für die Pflege von Angehörigen, den Bezug von Sozialhilfeleistungen und die Ableistung von Dienstpflichten nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes zehn Punkte abgezogen werden, 5. die Voraussetzungen für einen Wechsel aus einem anderen Bundesland,6. die Anrechnung von bisher zurückgelegten Zeiten im Vorbereitungsdienst.

§ 12

Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst

§ 12 Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst(1) Stehen nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber mit einer Lehramtsbefähigung (§ 10 Absatz 1 Satz 3) in einschlägigen Fächern zur Deckung des Lehrerbedarfs zur Verfügung, so kann der Vorbereitungsdienst abweichend von den §§ 10 und 11 auch in berufsbegleitender Form abgeleistet werden. Zu diesem Zweck können ausgeschriebene Stellen mit Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden, die über einen lehramtsbezogenen Master of Education, über eine Erste Staatsprüfung oder über einen Diplom-, Master- oder Magisterabschluss verfügen, der an einer Universität oder Fachhochschule erworben wurde und bei dem sich ein zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt. Sollte der festgestellte Studienumfang nicht ausreichen, so kann das zweite Fach durch berufsbegleitende Studien erworben werden. (2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere 1. die Anerkennung von Studienleistungen, die an einer Fachhochschule erbracht wurden,2. die Anrechnungsmöglichkeit von sonstigen Studienleistungen.

§ 13

Staatsprüfung

§ 13 Staatsprüfung(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Staatsprüfung ab, die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung organisiert und durchgeführt wird. Die zuständige Senatsverwaltung richtet Prüfungsausschüsse für die Staatsprüfung ein. Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwerben die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter die Befähigung für ein Lehramt nach § 2 Absatz 2.(2) Die Prüfungsausschüsse entscheiden nach Beratung über die Prüfungsleistungen. Jedes Mitglied eines Prüfungsausschusses ist verpflichtet, ein Notenvotum über die Prüfungsleistung abzugeben. Die sonstigen Entscheidungen der Prüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind hinsichtlich ihrer Prüfertätigkeit an Weisungen nicht gebunden.(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Staatsprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere1. den Zweck, die Anforderungen und die Bestandteile der Prüfung,2. die Zulassung zur Prüfung,3. die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,4. die Bildung der Gesamtnote,5. das Verfahren bei Täuschung,6. die Einzelheiten der Wiederholungsprüfung.

§ 14

Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen anderer Länder und von im Ausland erworbenen ...

§ 14 Anerkennung von lehramtsbezogenen Abschlüssen anderer Länder und von im Ausland erworbenen Abschlüssen, muttersprachliche Lehrkräfte(1) Lehramtsbezogene Masterabschlüsse und Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt, die in anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, sind anerkannt. Sie eröffnen den Zugang zum Vorbereitungsdienst, wenn sie im jeweiligen Land der Bundesrepublik Deutschland zum Zugang zum Vorbereitungsdienst berechtigen und wenn die Fächer und das jeweilige Lehramt in Berlin ausgebildet werden. (2) Eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Staatsprüfung im Sinne des § 13 (Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt) wird im Land Berlin als Lehramtsbefähigung anerkannt und einem Lehramt gemäß § 2 Absatz 2 zugeordnet. (3) Ausländische Lehrbefähigungen werden anerkannt, wenn die Ausbildung und Prüfung den Anforderungen des jeweiligen Lehramts nach § 2 Absatz 2 entsprechen. Das EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. (4) Zur Deckung des Bedarfs an der Erteilung von muttersprachlichem Unterricht können Lehrkräfte mit ausländischen Lehrbefähigungen eingesetzt werden. Erteilen sie ausschließlich muttersprachlichen Unterricht, so sind sie wie Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung nach § 13 Absatz 1 zu vergüten, wenn sie einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss und eine nach dem Recht dieses Staates abgeschlossene Lehramtsbefähigung nachweisen, die sie dort unmittelbar zur Berufsausübung berechtigt. (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 15

Anerkennung der Prüfungen für die Fächer Religionslehre und Humanistische Lebenskunde

§ 15 Anerkennung der Prüfungen für die Fächer Religionslehre und Humanistische LebenskundeEin an einer lehrerbildenden Universität erworbener Abschluss als Master of Education nach § 5 Absatz 3 oder eine Erste Staatsprüfung mit dem Fach Religionslehre oder dem Fach Humanistische Lebenskunde wird für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach § 10 anerkannt. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist nur für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien möglich.

§ 16

Grundsätze

§ 16 Grundsätze(1) Die dritte Phase der Lehrkräftebildung umfasst die Fortbildung einschließlich der Berufseingangsphase und die Weiterbildung der Lehrkräfte. Sie dient der Weiterentwicklung professioneller Kompetenzen, dem Erwerb zusätzlicher beruflicher Qualifikationen und der Personalentwicklung.(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann Lehrkräfte bei der Fort- und Weiterbildung durch Dienstbefreiung und weitere Maßnahmen unterstützen.

§ 17

Fortbildung und Berufseingangsphase

§ 17 Fortbildung und Berufseingangsphase(1) Die Fortbildung der Lehrkräfte dient der Erhaltung und Erweiterung der für die Ausübung ihres Lehramtes erworbenen Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten für die jeweiligen Anforderungen in ihrem Lehramt. Die Fortbildung ist ein unverzichtbarer Bestandteil der professionellen Entwicklung von Lehrkräften in ihrem pädagogischen Handeln. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung fördert die Einrichtung von Fortbildungsveranstaltungen unter Einbeziehung der interkulturellen Perspektive, der Genderkompetenz und der Perspektive der gesellschaftlichen Vielfalt.(2) Fortbildungsmaßnahmen der Personalentwicklung qualifizieren für die fachliche Weiterentwicklung und Kompetenzförderung des pädagogischen Personals, für besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule sowie für Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten.(3) Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Jede Lehrkraft hat ihre Fortbildung so einzurichten, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer sonstigen dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigt wird. Dazu gehört auch die Pflicht zur Teilnahme an Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit.(4) Die Berufseingangsphase hat das Ziel, die bisher erworbenen Qualifikationen der erstmalig unbefristet eingestellten Lehrkräfte zu erweitern, zu vertiefen und ihre individuelle Handlungssicherheit zu stärken.(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Fortbildung und die Berufseingangsphase durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere1. die Inhalte,2. die Dauer,3. die Verbindlichkeit,4. den Umfang,5. die Organisation.

§ 18

Weiterbildung

§ 18 Weiterbildung(1) Die Weiterbildung für Lehrkräfte umfasst sowohl berufsbegleitende Ergänzungsstudien für den Wechsel des Lehramts als auch berufsbegleitende Erweiterungsstudien oder Weiterbildungslehrgänge zum Erwerb einer Unterrichtsbefähigung in einem weiteren Fach sowie weitere Qualifizierungen. (2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung organisiert in Kooperation mit den lehrerbildenden Universitäten berufsbegleitende Studien für Lehrkräfte, die zu einem Wechsel des Lehramts (Ergänzung) oder zum Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (Erweiterung) führen. Die Universitäten erteilen bei erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat, das als Lehrbefähigung im Sinne des Satzes 1 gilt. Daneben bietet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Qualifizierungsmaßnahmen an, die zum Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung führen. (3) Lehrkräfte mit einer Laufbahnbefähigung nach § 12 Absatz 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für ein Lehramt nach § 5 Absatz 1 durch die nach Absatz 2 Satz 1 dargestellten Weiterbildungsstudien nach folgenden Maßgaben erwerben: 1. Lehrkräfte mit der Befähigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erwerben und2. Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 und 4 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, können die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erwerben. (4) Studienräte an Fachschulen nach § 21 der Bildungslaufbahnverordnung können die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erwerben. (5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Näheres zur Weiterbildung, insbesondere zu Zulassungs- und Auswahlkriterien sowie Umfang und Art der zu erbringenden Studienleistungen in einer Rechtsverordnung zu regeln.

§ 19

Übergangsvorschriften

§ 19 Übergangsvorschriften(1) Studierende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Bachelorstudiengang auf der Grundlage des § 9a des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, eingeschrieben sind, können diesen Studiengang fortführen, müssen jedoch bis spätestens 30. September 2019 die Voraussetzungen für den Studienabschluss erbracht haben; von dieser Frist kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lebensumstände der oder des Studierenden abgewichen werden. (2) Studierende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Masterstudiengang auf der Grundlage des § 9a des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, eingeschrieben sind, können diesen Studiengang fortführen, müssen jedoch bis spätestens 30. September 2018 die Voraussetzungen für den Studienabschluss erbracht haben; von dieser Frist kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lebensumstände der oder des Studierenden abgewichen werden. (3) § 5 gilt erstmals für Studierende, die den Bachelor- oder den Masterstudiengang zum Wintersemester 2015/2016 beginnen. (4) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die bis einschließlich Februar 2014 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, absolvieren den Vorbereitungsdienst auf der Grundlage des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist. Satz 1 gilt auch für Personen, die den Vorbereitungsdienst berufsbegleitend absolvieren. (5) Dieses Gesetz gilt erstmals für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ab dem 29. Juli 2014 den Vorbereitungsdienst aufnehmen. Dabei werden die von ihnen im Studium erworbenen Abschlüsse folgenden Lehrämtern zugeordnet: 1. Der Abschluss als Lehrer (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist) wird dem Lehramt an Grundschulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zugeordnet.2. Der Abschluss als Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist) wird dem Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zugeordnet.3. Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik (§ 7 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist) werden dem Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 gleichgesetzt.4. Der Abschluss als Studienrat (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist) wird dem Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 oder dem Lehramt an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 zugeordnet. (6) Lehrkräfte, die sich bis einschließlich Wintersemester 2013/2014 in einem Ergänzungs- oder Erweiterungsstudium befinden, legen die entsprechenden Prüfungen nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 15a des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, ab. (7) Die Funktionsfähigkeit der Zentren für Lehrerbildung nach § 3 Absatz 1 muss spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellt sein.

§ 2

Phasen der Lehrkräftebildung, Lehrämter

§ 2 Phasen der Lehrkräftebildung, Lehrämter(1) Die Lehrkräftebildung gliedert sich in drei Phasen. Die erste Phase umfasst ein wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches Studium einschließlich schulpraktischer Studien an den staatlichen Universitäten des Landes Berlin gemäß § 1 Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) in der jeweils geltenden Fassung (lehrerbildende Universitäten). Den Abschluss bildet ein lehramtsbezogener Master (Master of Education). Die zweite Phase umfasst die schulpraktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst an Schulpraktischen Seminaren und an Schulen. Sie endet mit einer Staatsprüfung. Die dritte Phase beinhaltet die Lehrkräftefortbildung und die Lehrkräfteweiterbildung, die durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung organisiert wird.(2) Die Ausbildung der Lehrkräfte erfolgt für folgende Lehrämter:1. das Lehramt an Grundschulen,2. das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien und3. das Lehramt an beruflichen Schulen.

§ 20

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 3

Zentren für Lehrerbildung, Steuerungs- und Kooperationsgremien, Mitwirkung

§ 3 Zentren für Lehrerbildung, Steuerungs- und Kooperationsgremien, Mitwirkung(1) Die lehrerbildenden Universitäten richten einzeln oder gemeinsam mit anderen lehrerbildenden Universitäten Zentren für Lehrerbildung ein. Die Zentren für Lehrerbildung haben die Rechtsform eines Zentralinstituts nach § 83 des Berliner Hochschulgesetzes. An der Universität der Künste kann anstelle eines Zentrums für Lehrerbildung eine Gemeinsame Kommission errichtet werden.(2) Die Zentren für Lehrerbildung haben insbesondere folgende Aufgaben:1. die Beratung und Unterstützung der Studierenden,2. die Organisation, Durchführung und inhaltliche Ausrichtung von Schulpraktischen Studien in Kooperation mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung,3. die Zusammenarbeit mit Schulpraktischen Seminaren, Schulen und weiteren außeruniversitären Einrichtungen,4. die Förderung der inhaltlichen Verzahnung der Fachwissenschaften, der Fachdidaktiken und der Bildungswissenschaften sowie die Gewährleistung der inhaltlichen Verzahnung von erster und zweiter Phase der Lehrkräftebildung auf Seiten der lehrerbildenden Universitäten,5. die Initiierung, Durchführung und Begleitung von Projekten zur Bildungsforschung,6. die Evaluation der Studiengänge alle fünf Jahre und die Auswertung der Ergebnisse,7. die Durchführung der universitären Weiterbildungsangebote für die dritte Phase der Lehrkräftebildung in Abstimmung mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.(3) Zur Koordinierung und Steuerung der Lehrkräftebildung zwischen den lehrerbildenden Universitäten und den für das Schulwesen und für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen wird eine Steuerungsgruppe Lehrerbildung gebildet. Der Steuerungsgruppe Lehrerbildung gehören die Präsidentinnen und Präsidenten der lehrerbildenden Universitäten, stellvertretend die für die Lehrkräftebildung zuständigen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, und die für das Schulwesen und für Hochschulen zuständigen Senatorinnen und Senatoren an. Den Vorsitz in der Steuerungsgruppe Lehrerbildung führen die für das Schulwesen und für Hochschulen zuständigen Senatorinnen und Senatoren. Die Steuerungsgruppe Lehrerbildung befasst sich insbesondere mit der Qualität der Studiengänge mit Lehramtsoption und Lehramtsbezug. Sie wertet die durch die Zentren für Lehrerbildung vorgelegten Evaluationsergebnisse aus und beschließt auf dieser Grundlage Maßnahmen zur Optimierung der Studiengänge und des Studienverlaufs. Darüber hinaus kann die Steuerungsgruppe bei phasenübergreifenden Fragen Aufträge an den Kooperationsrat (Absatz 4) vergeben.(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung richtet einen Kooperationsrat ein. Dieser koordiniert die phasenübergreifenden Aufgaben zwischen den lehrerbildenden Universitäten und der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Jedes Zentrum für Lehrerbildung entsendet zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Kooperationsrat. Weiterhin gehören dem Kooperationsrat je drei Leiterinnen oder Leiter der Schulpraktischen Seminare und der ausbildenden Schulen an, wobei die unterschiedlichen Lehrämter und Schularten Berücksichtigung finden sollen, sowie zwei Vertreterinnen und Vertreter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Der Kooperationsrat wird von je einer Vertreterin oder einem Vertreter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung und der Zentren für Lehrerbildung einberufen und geleitet. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere Abstimmungen zu den berufswissenschaftlichen Inhalten der ersten und zweiten Phase der Lehrkräftebildung, zur Durchführung und Gestaltung der schulpraktischen Studien und die Sicherung der Anschlussfähigkeit des Vorbereitungsdienstes.(5) Der Landesschulbeirat berät die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in grundsätzlichen Fragen der Lehrkräftebildung. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung und die lehrerbildenden Universitäten sind zu den sie betreffenden Beratungen einzuladen.

§ 4

Evaluation, personenbezogene Daten

§ 4 Evaluation, personenbezogene Daten(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Lehrkräftebildung haben alle Einrichtungen der Lehrkräftebildung die Qualität und den Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluation). Für Studierende, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie für Lehrkräfte besteht die Pflicht zur Teilnahme an Befragungen und Erhebungen, soweit diese zur rechtmäßigen Erfüllung des Evaluationsauftrages erforderlich sind.(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung darf personenbezogene Daten von Lehramtsstudierenden, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern sowie Lehrkräften erheben und verarbeiten, soweit es für die Organisation der schulpraktischen Studien, die Zulassung und Durchführung der schulpraktischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst und für die Staatsprüfung sowie die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen erforderlich ist.

§ 5

Grundständiges Studium

§ 5 Grundständiges Studium(1) Das grundständige Studium für die drei Lehrämter (§ 2 Absatz 2) umfasst einen sechssemestrigen Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption und darauf aufbauend einen viersemestrigen lehramtsbezogenen Masterstudiengang (lehramtsbezogene Studiengänge). Insgesamt werden Studienleistungen im Umfang von 300 Leistungspunkten erbracht. Bei erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs vergibt die Universität den Grad Master of Education. (2) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasst neben den Bildungswissenschaften das Fach Deutsch und das Fach Mathematik sowie ein weiteres wählbares Fach mit der jeweiligen Fachdidaktik. Statt des weiteren Faches können zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gewählt werden; in diesem Fall kann Deutsch oder Mathematik auch mit einem anderen Fach kombiniert werden. Für die Fächer Kunst oder Musik können abweichende Regelungen getroffen werden. (3) Das Studium für das Lehramt an integrierten Sekundarschulen und Gymnasien umfasst neben den Bildungswissenschaften zwei Fächer und ihre Didaktik. Statt eines zweiten Faches können auch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gewählt werden. Das Studium nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt in zwei differenzierten Masterstudiengängen, die sich hinsichtlich der Schwerpunktsetzung in Fachlichkeit und Bildungswissenschaften unterscheiden. (4) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen umfasst neben den Bildungswissenschaften entweder eine berufliche Fachrichtung und ein allgemein bildendes Fach oder zwei berufliche Fachrichtungen. Statt des allgemein bildenden Faches oder einer der beiden beruflichen Fachrichtungen können auch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gewählt werden. (5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung das Nähere in einer Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere 1. die wählbaren Fächer,2. die Fächerkombinationen bei Wahl von sonderpädagogischen Fachrichtungen nach Absatz 2 Satz 2,3. abweichende Regelungen für die Fächer Kunst und Musik nach Absatz 2 Satz 3,4. den Studienumfang der Fachwissenschaften und ihrer Didaktiken sowie der Bildungswissenschaften unter Einbeziehung von Genderaspekten, Aspekten der gesellschaftlichen Vielfalt und interkulturellen Aspekten,5. die sonderpädagogischen und beruflichen Fachrichtungen,6. die Ausgestaltung der Masterstudiengänge nach Absatz 3,7. Maßnahmen zur Förderung von Auslandsaufenthalten für Studierende, besonders in fremdsprachlichen Fächern.

§ 6

Durchlässigkeit der Studiengänge

§ 6 Durchlässigkeit der Studiengänge(1) Die Universitäten können Bewerberinnen und Bewerber, die über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügen, zu einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang zulassen. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die im Erststudium erbrachten Studienleistungen zwei Fächern der Berliner Schule zugeordnet werden können. Die gesamte erbrachte Studienleistung aus Erststudium und lehramtsbezogenem Masterstudiengang muss mindestens 300 Leistungspunkten entsprechen. Bei erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs vergibt die Universität den Grad eines Masters of Education.(2) Die Universitäten sollen die Studierenden beim Übergang von einem Bachelorstudiengang ohne Lehramtsoption in einen Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption durch besondere Angebote unterstützen.

§ 7

Akkreditierung von Studiengängen

§ 7 Akkreditierung von Studiengängen(1) Lehramtsbezogene Studiengänge sind gemäß § 8a des Berliner Hochschulgesetzes zu akkreditieren. Im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens werden auch die hierzu einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung sowie die landesspezifischen inhaltlichen und strukturellen Vorgaben berücksichtigt.(2) In den Programmakkreditierungsverfahren wirkt zur Sicherung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrerausbildung eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mit. Diese oder dieser muss der Akkreditierung des Studiengangs zustimmen.(3) Verfügt eine Universität über eine Systemakkreditierung, so muss sie gewährleisten, dass die Qualitätssicherung auch gegenüber den lehramtsbezogenen Studiengängen angemessen erfolgt. Beim Verfahren der Qualitätssicherung ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen.

§ 8

Schulpraktische Studien, Praxissemester

§ 8 Schulpraktische Studien, Praxissemester(1) Schulpraktische Studien dienen über den gesamten Studienablauf hinweg dem Aufbau und der Erprobung von berufsbezogenen Kompetenzen. Sie müssen in den lehrerbildenden Studiengängen nach § 5 im Umfang von mindestens siebeneinhalb Monaten enthalten sein. Sie umfassen das berufsfelderschließende Praktikum von mindestens sechs Wochen im Bachelorstudiengang und das Praxissemester im Masterstudiengang.(2) Das berufsfelderschließende Praktikum wird unter Berücksichtigung aller Fächer durchgeführt und dient der Einführung in die Rolle einer Lehrkraft. Neben Hospitationen bietet es den Studierenden Gelegenheit zu ersten eigenen angeleiteten Unterrichtserfahrungen. Anschließend sollen diese Erfahrungen unter Anleitung der Universitäten und der betreuenden Lehrkräfte reflektiert werden und so zu einer Selbsteinschätzung über die eigene Berufseignung führen.(3) Das Praxissemester soll sowohl vertiefte Einblicke in alle Aspekte des Lehrerberufs gewähren als auch die Reflexion des Lehrerhandelns und der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Vorgänge befördern. Zu diesem Zweck sind darin schwerpunktmäßig angeleitete Unterrichtserfahrungen zu schaffen und Lehr- und Unterrichtsforschungsprojekte, aber auch interdisziplinäre Projekte in Verantwortung der Universitäten und mit Betreuung der anleitenden Lehrkräfte durchzuführen. Die Unterrichtserfahrungen werden zusätzlich durch Hospitationen ergänzt. Damit schafft das Praxissemester berufsfeldbezogene Grundlagen für die nachfolgenden Studienanteile und den Vorbereitungsdienst. Das Praxissemester umfasst 30 Leistungspunkte und ist in einer dem angestrebtem Lehramt entsprechenden Schulart und in den entsprechenden Studienfächern oder Fachrichtungen zusammenhängend im zweiten oder dritten Semester gemäß der jeweiligen Studienordnung zu absolvieren. Auch das Praxissemester kann in Teilzeit absolviert werden. Die lehrerbildenden Universitäten sind für das Praxissemester verantwortlich und führen es in Kooperation mit den Schulen und den Schulpraktischen Seminaren durch. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung schließt mit den lehrerbildenden Universitäten Rahmenvereinbarungen zur Ausgestaltung des Praxissemesters und zur Kooperation mit den Schulen sowie den Schulpraktischen Seminaren.

§ 9

Modellversuche

§ 9 ModellversucheZur Weiterentwicklung der Ausbildung in der ersten Phase wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung ermächtigt, versuchsweise andere, von diesem Gesetz abweichende Inhalte und Formen der Lehrerausbildung zu genehmigen. In Modellversuchen muss die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein.

§ 10

§ 10 (1) Das Prüfungsamt besteht aus dem Leiter sowie weiteren Mitgliedern. Weitere Mitglieder sind bei ihm hauptberuflich tätige Prüfer. (2) Das Prüfungsamt trifft seine Entscheidungen durch seinen Leiter oder dessen Vertreter. § 10 b Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen können vom Prüfungsamt berufen werden 1. die beim Prüfungsamt hauptberuflich tätigen Prüfer, 2. vom Prüfungsamt benannte Beamte des Schul- oder Schulaufsichtsdienstes mit einer Befähigung nach § 12 Abs. 2 , 3. die an den Berliner Universitäten und der Hochschule der Künste Berlin tätigen Professoren, Honorarprofessoren, Hochschuldozenten, Privatdozenten, akademischen Mitarbeiter und Lehrbeauftragten, sofern sie innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission Lehrveranstaltungen durchgeführt haben, die den Anforderungen der jeweils maßgebenden Prüfungsordnungen entsprechen; die akademischen Mitarbeiter und Lehrbeauftragten müssen eine Befähigung nach § 12 Abs. 2 besitzen. Als Befähigung nach § 12 Abs. 2 im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 gilt auch eine Befähigung nach § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758), die zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 13. Juni 1995 (GVBl. S. 342) geändert worden ist.

§ 10a

§ 10 a (1) Das Prüfungsamt stellt für jede Prüfung die Prüfungskommissionen nach Maßgabe der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Prüfungsordnungen zusammen und bestimmt jeweils die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommissionen. (2) Den Prüfungskommissionen gehören für die Erste Staatsprüfung jeweils drei Mitglieder an, und zwar 1. ein Mitglied nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 als Vorsitzende oder als Vorsitzender und 2. zwei Mitglieder nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 . (3) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten können Prüferinnen und Prüfer gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 vorschlagen. Diesem Vorschlag soll das Prüfungsamt nach Möglichkeit bei der Bestellung folgen. (4) Das Prüfungsamt kann von der Bestellung der in § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen absehen, wenn diese gegen ihre Pflichten als Prüfer verstoßen haben.

§ 10b

§ 10 b (1) Die Prüfungskommissionen entscheiden nach ausführlicher Beratung über die Prüfungsleistungen; Ziel ist dabei eine einvernehmliche Leistungsbewertung. Jedes Mitglied der Prüfungskommission ist verpflichtet, ein Notenvotum über die Prüfungsleistung abzugeben. Die Note ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den Einzelvoten. Die sonstigen Prüfungsentscheidungen der Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit getroffen. (2) Wird eine Prüfung von mehreren Prüfungskommissionen durchgeführt, so wird das Gesamtergebnis der Prüfung vom Prüfungsamt festgestellt. Das Gesamtergebnis wird auf der Grundlage der Urteile der einzelnen Prüfungsteile nach ihrem Verhältnis zueinander gebildet. Dieses Verhältnis wird in den auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Prüfungsordnungen bestimmt.

§ 10c

§ 10 c (aufgehoben) (aufgehoben)

§ 3a

§ 3a Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats darf personenbezogene Daten von Studenten und Lehramtsanwärtern erheben und sonst verarbeiten, soweit es zur Zulassung und Durchführung der schulpraktischen Ausbildung sowie der Ersten und Zweiten Staatsprüfung erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die ergänzenden Staatsprüfungen, Erweiterungsprüfungen und Prüfungen für Zusatzqualifikationen sowie die Anerkennung und Anrechnung nach §§ 14 bis 16 a dieses Gesetzes.

§ 8

§ 8 (1) Die Erste und die Zweite Staatsprüfung, Ergänzende Staatsprüfungen, Erweiterungsprüfungen sowie Prüfungen für Zusatzqualifikationen werden vom Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin (Prüfungsamt) in der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt. (2) Die Mitglieder des Prüfungsamtes sind hinsichtlich ihrer Prüfertätigkeit an Weisungen nicht gebunden. (3) Gegen Prüfungsentscheidungen der Ersten Staatsprüfung, der Zweiten Staatsprüfung sowie der ergänzenden Staatsprüfung ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig. Über den Widerspruch entscheidet das Prüfungsamt.

§ 9a

§ 9a (1) Ab dem Wintersemester 2004/2005 werden an den Berliner Universitäten modularisierte und mit Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) versehene, gestufte lehramtsbezogene Studiengänge, die mit den Hochschulabschlüssen Bachelor und Master enden, durchgeführt. Durch diese Studiengänge werden neue Strukturen der ersten Phase der Lehrerausbildung (Studium) erprobt, die dazu beitragen sollen, die Studienqualität zu erhöhen, die Studierbarkeit zu verbessern, die Studiendauer zu reduzieren und die Verwendbarkeit der Abschlüsse zu erweitern. (2) Die dreijährigen Bachelor-Studiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss für bestehende und noch zu entwickelnde Berufsfelder außerhalb des Lehramtes. Gemeinsam mit diesen führen die daran anschließenden ein- oder zweijährigen Master-Studiengänge zu einem Abschluss, der auf der Grundlage von Absatz 3 einen Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ermöglicht. Die Bachelor- und Master-Studiengänge werden nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen in Module gegliedert. Zugangsvoraussetzung für lehramtsbezogene Master-Studiengänge ist ein Bachelor-Abschluss, der auf diese Master-Studiengänge bezogen ist, mit einem integrativen Studium von zwei Fachwissenschaften - darunter auch Lernbereiche der Grundschule sowie sonderpädagogische oder berufliche Fachrichtungen -und Berufswissenschaften (Erziehungswissenschaften und Fachdidaktik) sowie schulpraktischen Studien. An einen Bachelor-Abschluss mit mindestens 180 Leistungspunkten schließt sich ein Master-Studium an, in dem mindestens 60 oder 120 Leistungspunkte erworben werden müssen. Bis zum Abschluss des Master-Studiums sind im Umfang von mindestens einem Drittel Leistungspunkte in berufswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien- und Prüfungsleistungen zu erwerben. Davon entfallen mindestens 30, höchstens jedoch 40 Leistungspunkte auf das Bachelor-Studium. (3) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 werden die nach Absatz 2 in dem konsekutiven Studiengang erworbenen Master-Abschlüsse durch das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats in einem förmlichen Verfahren einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgesetzt. Der sich anschließende Vorbereitungsdienst ( § 6 ) dauert für den gehobenen Dienst zwölf Monate, und für den höheren Dienst 24 Monate. Auf den Letzteren können gleichwertige praktische Ausbildungszeiten während des Studiums bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. (4) Die bis zum 30. September 2012 befristete Erprobungsphase für die in Absatz 1 genannten Studiengänge wird durch ein zeitlich gestuftes internes und externes Evaluationsverfahren begleitet. Die Universitäten legen mit Beginn des Wintersemesters 2004/2005 ein mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats abgestimmtes Konzept über das Evaluationsverfahren vor. Umfang und Form der Evaluation richten sich nach den dafür zugewiesenen Mitteln. (5) Die Universitäten und das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats stimmen für die Dauer der Erprobung, insbesondere für die Durchführung der schulpraktischen Studien, Kooperationsformen ab. (6) Voraussetzungen für eine Gleichsetzung der in Absatz 3 genannten Hochschulprüfungen mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt sind: 1. Studien- und Prüfungsordnungen mit dem Abschluss Master entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben; sie bedürfen der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats. 2. Die Studiengänge werden unter Beteiligung von Vertretern des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats modularisiert. Darüber hinaus müssen geeignete Module für die Fort- und Weiterbildung der unterrichtenden Lehrer einbezogen werden. (7) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, Erfordernisse, die sich aus der Erprobung der Bachelor- und Master-Abschlüsse ergeben, im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats nach Anhörung der Hochschulen in einer Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere 1. die Zuordnung von Master-Abschlüssen im Sinne von Absatz 3 zu einer entsprechenden Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt, 2. die Anrechnung von Studienzeiten und -leistungen solcher Studiengänge, die auf eine Erste Staatsprüfung der nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 erlassenen Prüfungsordnung ausgerichtet sind, auf die Studiengänge des § 9a .

§ 11

§ 11 (1) Der Ersten Staatsprüfung schließt sich die weitere schulpraktische Ausbildung an den von der Schulaufsichtsbehörde eingerichteten Schulpraktischen Seminaren für die Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung an. (2) Der Vorbereitungsdienst umfasst Ausbildung in Seminaren sowie Ausbildungsunterricht.

§ 12a

§ 12 a Die Vorschriften des Abschnitts II gelten nicht für Fachlehrer, Lehrer für Fachpraxis und pädagogische Hilfskräfte.

§ 15a

§ 15 a (1) Die Fortbildung des Lehrers dient der Erhaltung der für die Ausübung seines Lehramtes erworbenen Fähigkeiten und deren Anpassung an die jeweiligen Anforderungen in seinem Lehramt. Sie ist durch die Einrichtung von Fortbildungsveranstaltungen zu fördern. (2) Jeder Lehrer ist zur Fortbildung verpflichtet. Dazu gehört grundsätzlich die Pflicht zur Teilnahme an Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Arbeitszeit. Jeder Lehrer hat seine Fortbildung so einzurichten, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner sonstigen dienstlichen Pflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Wer die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 bestanden hat, kann eine Erweiterungsprüfung in einem oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern oder weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen ablegen. Bei Bewerbern mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 kann auch das in der Ersten Staatsprüfung des Bewerbers nach den Anforderungen eines Faches mit etwa 60 Semesterwochenstunden geprüfte Fach nach den Anforderungen eines Faches mit 80 Semesterwochenstunden geprüft werden. Für Bewerber mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 ohne Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 umfaßt die Prüfung in Sonderpädagogik zwei Fachrichtungen. (4) Bei der Prüfung nach Absatz 3 werden außer dem Nachweis mindestens ausreichender fachpraktischer Leistungen Studiennachweise nicht verlangt; der Bewerber hat jedoch eine angemessene Vorbereitung nachzuweisen. Die Anforderungen für die Prüfung im übrigen und das Prüfungsverfahren richten sich für Bewerber mit der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 nach den Vorschriften über die Erste Staatsprüfung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 , und zwar nach Wahl für das Fach mit etwa 60 oder etwa 80 Semesterwochenstunden. Für die übrigen Bewerber gelten die Vorschriften über die Erste Staatsprüfung für das Fach mit etwa 60 Semesterwochenstunden. (5) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, kann eine oder mehrere Zusatzqualifikationen für besondere Unterrichtsbedürfnisse oder fakultativen Unterricht erwerben. Die Gegenstände der Prüfungen für die Zusatzqualifikationen werden in einer von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats zu erlassenden Prüfungsordnung bestimmt, in der die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren geregelt werden. (6) Bei Beförderungen in Ämter des Schul- und Schulaufsichtsdienstes sind abgelegte Erweiterungsprüfungen und Prüfungen für Zusatzqualifikationen zu berücksichtigen.

§ 16

§ 16 (1) Eine außerhalb des Landes Berlin abgelegte Lehramtsprüfung oder Hochschulprüfung für ein Lehramt kann anerkannt werden. Die Entscheidung hierüber kann von einer Erprobung im Unterricht oder von einer erfolgreichen Ableistung einer ergänzenden Ausbildung abhängig gemacht werden. Die Entscheidung trifft das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats. (2) § 34 des Laufbahngesetzes bleibt unberührt.

§ 2

§ 2 Die Lehrerbildung ist in ihrem wissenschaftlichen und künstlerischen Teil Aufgabe der Berliner Universitäten und der Hochschule der Künste Berlin. Diese Hochschulen arbeiten an dieser Aufgabe gemäß ihrer jeweiligen besonderen Bestimmung zusammen.

§ 6

§ 6 Der Vorbereitungsdienst wird an den Schulpraktischen Seminaren durchgeführt. Er dauert grundsätzlich vierundzwanzig Monate.

§ 11a

§ 11 a (1) Die Zulassungen zum Vorbereitungsdienst sind zu beschränken, wenn die im Haushaltsplan nach Stellenzahl und Mitteln festgelegten Ausbildungsplätze nicht ausreichen oder der Anteil des Ausbildungsunterrichts in einem zur Ausbildung geeigneten Unterrichtsfach (Absätze 2 bis 4) 10 vom Hundert der an den Grund- und Hauptschulen sowie an den Sonderschulen und 20 vom Hundert der an den übrigen Ausbildungsschulen des Landes Berlin zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden (fachliche Ausbildungskapazität) überschreitet. Die Anzahl der Ausbildungsplätze wird, getrennt nach Lehramtsanwärtern für die Laufbahnen des Lehrers (A 12), des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - (A 13), des Lehrers an Sonderschulen (A 13) und des Studienrats (A 13), unterschieden nach Lehramtsanwärtern mit Fächern, die nicht zu den beruflichen Fachrichtungen gehören, und mit einer beruflichen Fachrichtung, sowie jeweils nach Fächern, durch den Haushaltsplan festgelegt (haushaltsmäßige Ausbildungskapazität). Bei dieser Festlegung kann ein in der Berliner Schule bestehender Mangel an ausgebildeten Lehrkräften berücksichtigt werden. Soweit für die in einer Laufbahn nach den Sätzen 2 und 3 festgelegte Anzahl an Ausbildungsplätzen weniger Bewerber vorhanden sind als Ausbildungsplätze, werden freie Plätze auf die übrigen Fächer innerhalb dieser Laufbahn und, soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, anteilig auf die anderen Laufbahnen verteilt. Die Ausbildungsplätze nach den Sätzen 1 bis 4 stehen für die Vergabe zur Verfügung, soweit ihre Zahl innerhalb der fachlichen Ausbildungskapazität liegt und die Zahl der zum Einstellungszeitpunkt bereits besetzten Ausbildungsplätze übersteigt. (2) Bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst gilt der Unterricht in den Klassen 1 bis 4 der Grundschule beziehungsweise der Sonderschule als ein Unterrichtsfach. (3) Ausbildungsschulen sind die Schulen der Berliner Schule im Sinne des § 26 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1987 (GVBl. S. 1232), das Abendgymnasium, das Berlin-Kolleg sowie die Volkshochschul-Kollegs. Die für ausländische Kinder und Jugendliche vorgesehenen Einrichtungen ( § 26 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin) sind keine Ausbildungsschulen. (4) Zur Ausbildung geeignet ist a) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative der Unterricht in der Grundschule, b) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Unterricht in den Klassen 2 bis 6 der Grundschule sowie der Unterricht in den Unterrichtsfächern, die den Fächern des Bewerbers entsprechen, in der Haupt- und Realschule sowie in der Gesamtschule mit siebzig vom Hundert der zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden, c) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative der Unterricht in dem Unterrichtsfach, das dem Fach des Bewerbers entspricht, in der Sonderschule, die der Fachrichtung des Bewerbers entspricht, sowie der Unterricht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit 25 vom Hundert der zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden, d) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 für Bewerber mit Fächern, die nicht zu den beruflichen Fachrichtungen gehören, der Unterricht in den Unterrichtsfächern, die den Fächern des Bewerbers entsprechen, in dem Gymnasium, in der Gesamtschule mit dreißig vom Hundert der zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden, in dem Abendgymnasium, in dem Berlin-Kolleg, in den Volkshochschul-Kollegs, in dem Oberstufenzentrum, in der Fachoberschule sowie in der Berufs- und Berufsfachschule, e) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 für Bewerber mit einer beruflichen Fachrichtung als Fach der Unterricht in den Unterrichtsfächern, die den Fächern des Bewerbers entsprechen, in dem Oberstufenzentrum, in der Fachoberschule sowie in der Berufs- und Berufsfachschule, f) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Unterricht in dem Unterrichtsfach, das dem Fach des Bewerbers entspricht, in der Berufsschule mit sonderpädagogischen Aufgaben, die der sonderpädagogischen Fachrichtung des Bewerbers entspricht. Dies gilt nicht für den Förderunterricht. (5) Das Verhältnis von Ausbildungskapazität und Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsunterricht in einem Unterrichtsfach ergibt die Höchstzahl der Ausbildungsplätze im Unterrichtsfach. Die Höchstzahlen sind für jedes Kalenderjahr an jedem 15. Oktober des Vorjahres von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats festzustellen und danach bekanntzumachen. (6) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in dem jeweiligen nach Absatz 4 geeigneten Unterrichtsfach von Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllen, die nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 errechnete Höchstzahl übersteigt, sind vorab bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze für Bewerber mit einem Studienabschluss in mindestens einem der studierten Fächer, in dem nach den Feststellungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ein dringender Bedarf besteht, sowie weitere bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte zu vergeben. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen sind 1. fünfundsechzig vom Hundert nach Eignung der Bewerber und 2. fünfunddreißig vom Hundert nach der Dauer der Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung gestellt worden ist, zu vergeben. Satz 2 Nummer 2 ist nur anwendbar, wenn die Wartezeit ununterbrochen bestanden hat. Die Bewerbungstermine werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestimmt und bekannt gemacht. (7) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst setzt voraus, daß der Bewerber in allen seinen Fächern einen Ausbildungsplatz nach Absatz 6 erhalten kann. (8) Lehrkräften an anerkannten Privatschulen, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, ist die Teilnahme mit gleichen Rechten und Pflichten an den eingerichteten Seminaren und Ergänzungskursen zur Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu gestatten, soweit die durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Richtzahlen für die Anzahl von Mitgliedern in den Seminaren und Ergänzungskursen dadurch nicht um mehr als fünf vom Hundert überschritten werden. Insoweit sind die anerkannten Privatschulen Ausbildungsschulen. (9) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, als Rechtsverordnung zu regeln: Die Zuordnung der Fächer zu den Unterrichtsfächern, in denen Ausbildungsunterricht gegeben werden kann (Absatz 4); die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 6, und zwar insbesondere, daß a) Fälle außergewöhnlicher Härte dann in Betracht kommen, wenn besondere soziale oder familiäre Umstände vorliegen oder wenn andere Gründe, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, das Studium oder den Vorbereitungsdienst verzögert haben, b) zur Feststellung der Eignung nicht nur die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt, sondern auch für den Vorbereitungsdienst förderliche hauptberufliche Berufserfahrungen oder förderliche hauptberufliche praktische Tätigkeiten berücksichtigt werden dürfen, c) bei gleicher Wartezeit nach Absatz 6 Nr. 2 dem Bewerber mit besserer Eignung der Vorzug zu geben ist. (10) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze hat der Bewerber, der einen Ausbildungsplatz für nur ein Unterrichtsfach mit beschränkter Zulassung beansprucht, gegenüber dem Bewerber, der einen Ausbildungsplatz für zwei Unterrichtsfächer mit beschränkter Zulassung beansprucht, den Vorrang, sofern hierdurch ein zusätzlicher Ausbildungsplatz besetzt werden kann. (11) Dauert die Wartezeit (Absatz 6 Nr. 2) für Bewerber länger als dreißig Monate, werden diese Personen ohne Rücksicht auf die Höchstzahlen nach Absatz 5 zum Vorbereitungsdienst zugelassen. In diesem Fall werden abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 die nach den Absätzen 1 bis 4 für den Ausbildungsunterricht zur Verfügung stehenden wöchentlichen Unterrichtsstunden auf alle Lehramtsanwärter gleichmäßig verteilt. Satz 1 gilt nicht, soweit der Ausbildungsunterricht für jeden Lehramtsanwärter in jedem seiner Fächer in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 weniger als 3, in den übrigen Ausbildungen weniger als 5 Wochenstunden betragen würde.

§ 12

§ 12 (1) Die weitere schulpraktische Ausbildung ( § 11 ) schließt mit der Zweiten Staatsprüfung ab. Sie wird vor den vom Prüfungsamt eingerichteten Prüfungsausschüssen für die Zweite Staatsprüfung abgelegt. Diese setzen sich zusammen aus 1. einem Mitglied des Prüfungsamtes nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 als Vorsitzender oder als Vorsitzendem, 2. dem Leiter eines Schulpraktischen Seminars, 3. zwei Fachseminarleitern, 4. einem Schulleiter und 5. einem Vertreter der Lehrerschaft, der eine Befähigung gemäß Absatz 2 besitzen muß und vom Prüfungskandidaten aus einer Liste ausgewählt wird, die das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats für jede Lehrerlaufbahn auf Grund von Vorschlägen aufstellt, die die Personalräte der Dienststellen nach Nummer 10 Buchstabe a und b der Anlage zu § 5 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vorlegen. (2) Mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erwirbt der Lehramtsanwärter die Laufbahnbefähigung als 1. Lehrer ( § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative ) oder 2. Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - ( § 7 Abs. 1 Nr. 2 ) oder 3. Lehrer an Sonderschulen / für Sonderpädagogik ( § 7 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative ) oder 4. Studienrat ( § 7 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 ).

§ 14

§ 14 (1) Nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung kann sich der Lehrer ( § 12 Abs. 2 Nr. 1 ) auf die ergänzende Staatsprüfung in einem Fach durch ein Ergänzungsstudium von mindestens zwei Semestern mit etwa 40 Semesterwochenstunden oder in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen durch ein Ergänzungsstudium von mindestens drei Semestern mit etwa 60 Semesterwochenstunden und der Lehrer ( § 12 Abs. 2 Nr. 2 ) auf die ergänzende Staatsprüfung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen durch ein Ergänzungsstudium von mindestens drei Semestern mit etwa 60 Semesterwochenstunden oder durch gleichwertige Ausbildungen vorbereiten. (2) Die Prüfung findet vor dem Prüfungsamt statt. (3) Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung. (4) Mit dem Bestehen dieser Prüfung erwirbt der Lehrer die Laufbahnbefähigung als Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - oder als Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik.

§ 17

§ 17 (1) Wer vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem vorgeschriebenen oder mangels solcher Vorschriften üblichen Wege eine Laufbahnbefähigung für ein Lehramt erworben hat, besitzt eine Laufbahnbefähigung im Sinne dieses Gesetzes. (2) Wer vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Erste Staatsprüfung oder Hochschulprüfung für ein Lehramt bestanden hat, besitzt die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. (3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats entscheidet, welcher Laufbahnbefähigung im Sinne dieses Gesetzes die in Absatz 1 genannten Befähigungen entsprechen und für welches Lehramt im Sinne dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst durch die in Absatz 2 genannten Prüfungen erworben sind.

§ 9

§ 9 (1) Die Erste Staatsprüfung nimmt das Prüfungsamt ab. (2) Mit dem Bestehen dieser Prüfung erwirbt der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Auf Antrag wird die Hochschulprüfung als Diplomhandelslehrer der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung gleichgesetzt, wobei Bewerber mit der vorgenannten Ersten Staatsprüfung im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach § 11a vorrangig zum Vorbereitungsdienst zuzulassen sind. (3) Bewerber werden nach Maßgabe des § 11 a auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar oder zum Lehreranwärter ernannt. (4) Stehen nicht genügend Laufbahnbewerber in einschlägigen Fächern zur Deckung des Lehrkräftebedarfs zur Verfügung, kann der Vorbereitungsdienst nach § 6 auch in berufsbegleitender Form durchgeführt werden. Zu diesem Zweck können ausgeschriebene Stellen mit Bewerbern besetzt werden, die über eine Erste Staatsprüfung oder eine gleichgesetzte Hochschulprüfung nach Absatz 2 verfügen. Die ausgewählten Bewerber werden in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Gleichzeitig werden sie in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, für welches neben der Angestelltenvergütung keine weitere finanzielle Beihilfe erfolgt, in den Vorbereitungsdienst nach § 6 aufgenommen. Die Arbeitsverhältnisse werden einzelarbeitsvertraglich mit einer auflösenden Bedingung versehen für den Fall, dass die Zweite Staatsprüfung nicht erfolgreich absolviert wird. In den jeweiligen Arbeitsverträgen wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Auslauffrist von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung vereinbart. Für den Vorbereitungsdienst wird eine anteilige Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. (5) Werden freie Stellen nach Absatz 4 Satz 2 nicht mit Bewerbern mit Erster Staatsprüfung oder einer nach Absatz 2 gleichgesetzten Prüfung besetzt, können ausgewählte Bewerber mit anderen Hochschulprüfungen in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Es kommen nur Bewerber in Betracht, die über einen für die Einstellung einschlägigen Diplom-, Magister- oder Masterabschluss verfügen und deren Hochschulprüfung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder die nach Ablegung der Hochschulprüfung in den letzten fünf Jahren vor der Bewerbung eine mindestens dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachweisen können. Die Hochschulprüfungen dieser ausgewählten Bewerber werden auf Antrag der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgesetzt, sofern sich - außer bei Bewerbern für das Amt des Lehrers nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 - ein Zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt. (6) Lehrkräfte mit einer abgelegten Hochschulprüfung oder Ersten Staatsprüfung, die bereits im Berliner Schuldienst tätig sind, können auf Antrag in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst auf der Grundlage ihres bestehenden Arbeitsvertrages aufgenommen werden. Absatz 4 Satz 7 und Absatz 5 Satz 4 gelten entsprechend. (7) Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz, die die Erste Staatsprüfung bestanden haben, werden in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. (8) Andere Ausländer mit bestandener Erster Staatsprüfung können ohne Berufung in das Beamtenverhältnis in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Ihnen kann eine Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge für Beamte im Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Die Entscheidungen können aus wichtigem Grund widerrufen werden. Im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach § 11 a Abs. 1 können Bewerber nach Satz 1 nur im Rahmen von bis zu 3 vom Hundert der für die Vergabe nach § 11 a Abs. 1 Satz 5 insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Das Auswahlverfahren erfolgt in entsprechender Anwendung von § 11 a Abs. 2 bis 10 , ausgenommen Härte- und Wartezeitregelungen. In einem Zulassungstermin frei gebliebene Ausbildungsplätze können für eine Zulassung von Bewerbern nach Absatz 3 oder 7 verwendet werden. (9) Für die nach den Absätzen 4 bis 6 und 8 in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Personen gelten die Bestimmungen über die Pflichten des Beamten nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Landesbeamtengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (10) Zur Deckung des Bedarfs an der Erteilung von muttersprachlichem Unterricht können Lehrkräfte ohne Berliner Lehramtsbefähigung eingesetzt werden. Erteilen diese ausschließlich muttersprachlichen Unterricht, so sind sie wie Lehrkräfte mit Berliner Lehramtsbefähigung zu besolden beziehungsweise zu vergüten, wenn sie einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss und eine nach dem Recht dieses Staates abgeschlossene Lehramtsbefähigung nachweisen, die sie dort unmittelbar zur Berufsausübung berechtigt. Satz 2 gilt nur, solange diese Lehrkräfte ausschließlich muttersprachlichen Unterricht erteilen.

§ 11a

§ 11 a (1) Die Zulassungen zum Vorbereitungsdienst sind zu beschränken, wenn die im Haushaltsplan nach Stellenzahl und Mitteln festgelegten Ausbildungsplätze nicht ausreichen oder der Anteil des Ausbildungsunterrichts in einem zur Ausbildung geeigneten Unterrichtsfach (Absätze 2 bis 4) 10 vom Hundert der an den Grund- und Hauptschulen sowie an den Sonderschulen und 20 vom Hundert der an den übrigen Ausbildungsschulen des Landes Berlin zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden (fachliche Ausbildungskapazität) überschreitet. Die Anzahl der Ausbildungsplätze wird, getrennt nach Lehramtsanwärtern für die Laufbahnen des Lehrers (A 12), des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - (A 13), des Lehrers an Sonderschulen (A 13) und des Studienrats (A 13), unterschieden nach Lehramtsanwärtern mit Fächern, die nicht zu den beruflichen Fachrichtungen gehören, und mit einer beruflichen Fachrichtung, sowie jeweils nach Fächern, durch den Haushaltsplan festgelegt (haushaltsmäßige Ausbildungskapazität). Bei dieser Festlegung kann ein in der Berliner Schule bestehender Mangel an ausgebildeten Lehrkräften berücksichtigt werden. Soweit für die in einer Laufbahn nach den Sätzen 2 und 3 festgelegte Anzahl an Ausbildungsplätzen weniger Bewerber vorhanden sind als Ausbildungsplätze, werden freie Plätze auf die übrigen Fächer innerhalb dieser Laufbahn und, soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, anteilig auf die anderen Laufbahnen verteilt. Die Ausbildungsplätze nach den Sätzen 1 bis 4 stehen für die Vergabe zur Verfügung, soweit ihre Zahl innerhalb der fachlichen Ausbildungskapazität liegt und die Zahl der zum Einstellungszeitpunkt bereits besetzten Ausbildungsplätze übersteigt. (2) Bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst gilt der Unterricht in den Klassen 1 bis 4 der Grundschule beziehungsweise der Sonderschule als ein Unterrichtsfach. (3) Ausbildungsschulen sind die Schulen der Berliner Schule im Sinne des § 26 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1987 (GVBl. S. 1232), das Abendgymnasium, das Berlin-Kolleg sowie die Volkshochschul-Kollegs. Die für ausländische Kinder und Jugendliche vorgesehenen Einrichtungen ( § 26 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin) sind keine Ausbildungsschulen. (4) Zur Ausbildung geeignet ist a) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative der Unterricht in der Grundschule, b) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Unterricht in den Klassen 2 bis 6 der Grundschule sowie der Unterricht in den Unterrichtsfächern, die den Fächern des Bewerbers entsprechen, in der Haupt- und Realschule sowie in der Gesamtschule mit siebzig vom Hundert der zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden, c) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative der Unterricht in dem Unterrichtsfach, das dem Fach des Bewerbers entspricht, in der Sonderschule, die der Fachrichtung des Bewerbers entspricht, sowie der Unterricht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit 25 vom Hundert der zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden, d) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 für Bewerber mit Fächern, die nicht zu den beruflichen Fachrichtungen gehören, der Unterricht in den Unterrichtsfächern, die den Fächern des Bewerbers entsprechen, in dem Gymnasium, in der Gesamtschule mit dreißig vom Hundert der zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden, in dem Abendgymnasium, in dem Berlin-Kolleg, in den Volkshochschul-Kollegs, in dem Oberstufenzentrum, in der Fachoberschule sowie in der Berufs- und Berufsfachschule, e) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 für Bewerber mit einer beruflichen Fachrichtung als Fach der Unterricht in den Unterrichtsfächern, die den Fächern des Bewerbers entsprechen, in dem Oberstufenzentrum, in der Fachoberschule sowie in der Berufs- und Berufsfachschule, f) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Unterricht in dem Unterrichtsfach, das dem Fach des Bewerbers entspricht, in der Berufsschule mit sonderpädagogischen Aufgaben, die der sonderpädagogischen Fachrichtung des Bewerbers entspricht. Dies gilt nicht für den Förderunterricht. (5) Das Verhältnis von Ausbildungskapazität und Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsunterricht in einem Unterrichtsfach ergibt die Höchstzahl der Ausbildungsplätze im Unterrichtsfach. Die Höchstzahlen sind für jedes Kalenderjahr an jedem 15. Oktober des Vorjahres von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats festzustellen und danach bekanntzumachen. (6) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in dem jeweiligen nach Absatz 4 geeigneten Unterrichtsfach von Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllen, die nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 errechnete Höchstzahl übersteigt, sind vorab bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze für Bewerber mit einem Studienabschluss in mindestens einem der studierten Fächer, in dem nach den Feststellungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ein dringender Bedarf besteht, sowie weitere bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte zu vergeben. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen sind 1. fünfundsechzig vom Hundert nach Eignung der Bewerber und 2. fünfunddreißig vom Hundert nach der Dauer der Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung gestellt worden ist, zu vergeben. Satz 2 Nummer 2 ist nur anwendbar, wenn die Wartezeit ununterbrochen bestanden hat. Die Bewerbungstermine werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestimmt und bekannt gemacht. (7) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst setzt voraus, daß der Bewerber in allen seinen Fächern einen Ausbildungsplatz nach Absatz 6 erhalten kann. (8) Lehrkräften an anerkannten Privatschulen, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, ist die Teilnahme mit gleichen Rechten und Pflichten an den eingerichteten Seminaren und Ergänzungskursen zur Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu gestatten, soweit die durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Richtzahlen für die Anzahl von Mitgliedern in den Seminaren und Ergänzungskursen dadurch nicht um mehr als fünf vom Hundert überschritten werden. Insoweit sind die anerkannten Privatschulen Ausbildungsschulen. Lehrkräfte an anerkannten Privatschulen können entsprechend den Voraussetzungen des § 9 Absatz 5 Satz 3 und 4 im Rahmen der bestehenden Kapazitäten an den eingerichteten Seminaren zur Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung teilnehmen. (9) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, als Rechtsverordnung zu regeln: Die Zuordnung der Fächer zu den Unterrichtsfächern, in denen Ausbildungsunterricht gegeben werden kann (Absatz 4); die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 6, und zwar insbesondere, daß a) Fälle außergewöhnlicher Härte dann in Betracht kommen, wenn besondere soziale oder familiäre Umstände vorliegen oder wenn andere Gründe, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, das Studium oder den Vorbereitungsdienst verzögert haben, b) zur Feststellung der Eignung nicht nur die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt, sondern auch für den Vorbereitungsdienst förderliche hauptberufliche Berufserfahrungen oder förderliche hauptberufliche praktische Tätigkeiten berücksichtigt werden dürfen, c) bei gleicher Wartezeit nach Absatz 6 Nr. 2 dem Bewerber mit besserer Eignung der Vorzug zu geben ist. (10) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze hat der Bewerber, der einen Ausbildungsplatz für nur ein Unterrichtsfach mit beschränkter Zulassung beansprucht, gegenüber dem Bewerber, der einen Ausbildungsplatz für zwei Unterrichtsfächer mit beschränkter Zulassung beansprucht, den Vorrang, sofern hierdurch ein zusätzlicher Ausbildungsplatz besetzt werden kann. (11) Dauert die Wartezeit (Absatz 6 Nr. 2) für Bewerber länger als dreißig Monate, werden diese Personen ohne Rücksicht auf die Höchstzahlen nach Absatz 5 zum Vorbereitungsdienst zugelassen. In diesem Fall werden abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 die nach den Absätzen 1 bis 4 für den Ausbildungsunterricht zur Verfügung stehenden wöchentlichen Unterrichtsstunden auf alle Lehramtsanwärter gleichmäßig verteilt. Satz 1 gilt nicht, soweit der Ausbildungsunterricht für jeden Lehramtsanwärter in jedem seiner Fächer in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 weniger als 3, in den übrigen Ausbildungen weniger als 5 Wochenstunden betragen würde.

§ 11a

§ 11 a (1) Die Zulassungen zum Vorbereitungsdienst sind zu beschränken, wenn die im Haushaltsplan nach Stellenzahl und Mitteln festgelegten Ausbildungsplätze nicht ausreichen oder der Anteil des Ausbildungsunterrichts in einem zur Ausbildung geeigneten Unterrichtsfach (Absätze 2 bis 4) 10 vom Hundert der an den Grund- und Hauptschulen sowie an den Sonderschulen und 20 vom Hundert der an den übrigen Ausbildungsschulen des Landes Berlin zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden (fachliche Ausbildungskapazität) überschreitet. Die Anzahl der Ausbildungsplätze wird, getrennt nach Lehramtsanwärtern für die Laufbahnen des Lehrers (A 12), des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - (A 13), des Lehrers an Sonderschulen (A 13) und des Studienrats (A 13), unterschieden nach Lehramtsanwärtern mit Fächern, die nicht zu den beruflichen Fachrichtungen gehören, und mit einer beruflichen Fachrichtung, sowie jeweils nach Fächern, durch den Haushaltsplan festgelegt (haushaltsmäßige Ausbildungskapazität). Bei dieser Festlegung kann ein in der Berliner Schule bestehender Mangel an ausgebildeten Lehrkräften berücksichtigt werden. Soweit für die in einer Laufbahn nach den Sätzen 2 und 3 festgelegte Anzahl an Ausbildungsplätzen weniger Bewerber vorhanden sind als Ausbildungsplätze, werden freie Plätze auf die übrigen Fächer innerhalb dieser Laufbahn und, soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, anteilig auf die anderen Laufbahnen verteilt. Die Ausbildungsplätze nach den Sätzen 1 bis 4 stehen für die Vergabe zur Verfügung, soweit ihre Zahl innerhalb der fachlichen Ausbildungskapazität liegt und die Zahl der zum Einstellungszeitpunkt bereits besetzten Ausbildungsplätze übersteigt. (2) Bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst gilt der Unterricht in den Klassen 1 bis 4 der Grundschule beziehungsweise der Sonderschule als ein Unterrichtsfach. (3) Ausbildungsschulen sind die Schulen der Berliner Schule im Sinne des § 26 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1987 (GVBl. S. 1232), das Abendgymnasium, das Berlin-Kolleg sowie die Volkshochschul-Kollegs. Die für ausländische Kinder und Jugendliche vorgesehenen Einrichtungen ( § 26 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin) sind keine Ausbildungsschulen. (4) Zur Ausbildung geeignet ist a) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative der Unterricht in der Grundschule, b) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Unterricht in den Klassen 2 bis 6 der Grundschule sowie der Unterricht in den Unterrichtsfächern, die den Fächern des Bewerbers entsprechen, in der Haupt- und Realschule sowie in der Gesamtschule mit siebzig vom Hundert der zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden, c) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative der Unterricht in dem Unterrichtsfach, das dem Fach des Bewerbers entspricht, in der Sonderschule, die der Fachrichtung des Bewerbers entspricht, sowie der Unterricht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit 25 vom Hundert der zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden, d) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 für Bewerber mit Fächern, die nicht zu den beruflichen Fachrichtungen gehören, der Unterricht in den Unterrichtsfächern, die den Fächern des Bewerbers entsprechen, in dem Gymnasium, in der Gesamtschule mit dreißig vom Hundert der zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden, in dem Abendgymnasium, in dem Berlin-Kolleg, in den Volkshochschul-Kollegs, in dem Oberstufenzentrum, in der Fachoberschule sowie in der Berufs- und Berufsfachschule, e) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 für Bewerber mit einer beruflichen Fachrichtung als Fach der Unterricht in den Unterrichtsfächern, die den Fächern des Bewerbers entsprechen, in dem Oberstufenzentrum, in der Fachoberschule sowie in der Berufs- und Berufsfachschule, f) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Unterricht in dem Unterrichtsfach, das dem Fach des Bewerbers entspricht, in der Berufsschule mit sonderpädagogischen Aufgaben, die der sonderpädagogischen Fachrichtung des Bewerbers entspricht. Dies gilt nicht für den Förderunterricht. (5) Das Verhältnis von Ausbildungskapazität und Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsunterricht in einem Unterrichtsfach ergibt die Höchstzahl der Ausbildungsplätze im Unterrichtsfach. Die Höchstzahlen sind für jedes Kalenderjahr an jedem 15. Oktober des Vorjahres von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats festzustellen und danach bekanntzumachen. (6) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in dem jeweiligen nach Absatz 4 geeigneten Unterrichtsfach von Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllen, die nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 errechnete Höchstzahl übersteigt, sind von den vorhandenen Ausbildungsplätzen neunzig vom Hundert nach den Kriterien Eignung und Wartezeit zu vergeben, und zwar 1. zunächst fünfundsechzig vom Hundert nach Eignung der Bewerber und 2. sodann fünfunddreißig vom Hundert nach der Dauer der Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung gestellt worden ist. Ein Ausbildungsplatz wird nur dann nach Wartezeit vergeben, wenn diese ununterbrochen bestanden hat. Die verbleibenden zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze werden für Fälle außergewöhnlicher Härte vergeben. Die Bewerbungstermine werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestimmt und bekannt gemacht. (7) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst setzt voraus, daß der Bewerber in allen seinen Fächern einen Ausbildungsplatz nach Absatz 6 erhalten kann. (8) Lehrkräften an anerkannten Privatschulen, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, ist die Teilnahme mit gleichen Rechten und Pflichten an den eingerichteten Seminaren und Ergänzungskursen zur Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu gestatten, soweit die durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Richtzahlen für die Anzahl von Mitgliedern in den Seminaren und Ergänzungskursen dadurch nicht um mehr als fünf vom Hundert überschritten werden. Insoweit sind die anerkannten Privatschulen Ausbildungsschulen. Lehrkräfte an anerkannten Privatschulen können entsprechend den Voraussetzungen des § 9 Absatz 5 Satz 3 und 4 im Rahmen der bestehenden Kapazitäten an den eingerichteten Seminaren zur Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung teilnehmen. (9) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, als Rechtsverordnung zu regeln: Die Zuordnung der Fächer zu den Unterrichtsfächern, in denen Ausbildungsunterricht gegeben werden kann (Absatz 4); die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 6, und zwar insbesondere, daß a) Fälle außergewöhnlicher Härte dann in Betracht kommen, wenn besondere soziale oder familiäre Umstände vorliegen oder wenn andere Gründe, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, das Studium oder den Vorbereitungsdienst verzögert haben, b) zur Feststellung der Eignung nicht nur die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt, sondern auch für den Vorbereitungsdienst förderliche hauptberufliche Berufserfahrungen oder förderliche hauptberufliche praktische Tätigkeiten berücksichtigt werden dürfen, c) bei gleicher Wartezeit nach Absatz 6 Nr. 2 dem Bewerber mit besserer Eignung der Vorzug zu geben ist. (10) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze hat der Bewerber, der einen Ausbildungsplatz für nur ein Unterrichtsfach mit beschränkter Zulassung beansprucht, gegenüber dem Bewerber, der einen Ausbildungsplatz für zwei Unterrichtsfächer mit beschränkter Zulassung beansprucht, den Vorrang, sofern hierdurch ein zusätzlicher Ausbildungsplatz besetzt werden kann. (11) Dauert die Wartezeit (Absatz 6 Nr. 2) für Bewerber länger als dreißig Monate, werden diese Personen ohne Rücksicht auf die Höchstzahlen nach Absatz 5 zum Vorbereitungsdienst zugelassen. In diesem Fall werden abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 die nach den Absätzen 1 bis 4 für den Ausbildungsunterricht zur Verfügung stehenden wöchentlichen Unterrichtsstunden auf alle Lehramtsanwärter gleichmäßig verteilt. Satz 1 gilt nicht, soweit der Ausbildungsunterricht für jeden Lehramtsanwärter in jedem seiner Fächer in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 weniger als 3, in den übrigen Ausbildungen weniger als 5 Wochenstunden betragen würde.

§ 9a

§ 9a (1) Ab dem Wintersemester 2004/2005 werden an den Berliner Universitäten modularisierte und mit Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) versehene, gestufte lehramtsbezogene Studiengänge, die mit den Hochschulabschlüssen Bachelor und Master enden, durchgeführt. Durch diese Studiengänge werden neue Strukturen der ersten Phase der Lehrerausbildung (Studium) eingeführt, die dazu beitragen sollen, die Studienqualität zu erhöhen, die Studierbarkeit zu verbessern, die Studiendauer zu reduzieren und die Verwendbarkeit der Abschlüsse zu erweitern. (2) Die dreijährigen Bachelor-Studiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss für bestehende und noch zu entwickelnde Berufsfelder außerhalb des Lehramtes. Gemeinsam mit diesen führen die daran anschließenden ein- oder zweijährigen Master-Studiengänge zu einem Abschluss, der auf der Grundlage von Absatz 3 einen Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ermöglicht. Die Bachelor- und Master-Studiengänge werden nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen in Module gegliedert. Zugangsvoraussetzung für lehramtsbezogene Master-Studiengänge ist ein Bachelor-Abschluss, der auf diese Master-Studiengänge bezogen ist, mit einem integrativen Studium von zwei Fachwissenschaften - darunter auch Lernbereiche der Grundschule sowie sonderpädagogische oder berufliche Fachrichtungen -und Berufswissenschaften (Erziehungswissenschaften und Fachdidaktik) sowie schulpraktischen Studien. An einen Bachelor-Abschluss mit mindestens 180 Leistungspunkten schließt sich ein Master-Studium an, in dem mindestens 60 oder 120 Leistungspunkte erworben werden müssen. Bis zum Abschluss des Master-Studiums sind im Umfang von mindestens einem Drittel Leistungspunkte in berufswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien- und Prüfungsleistungen zu erwerben. Davon entfallen mindestens 30, höchstens jedoch 40 Leistungspunkte auf das Bachelor-Studium. (3) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 werden die nach Absatz 2 in dem konsekutiven Studiengang erworbenen Master-Abschlüsse durch das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats in einem förmlichen Verfahren einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgesetzt. Der sich anschließende Vorbereitungsdienst ( § 6 ) dauert für den gehobenen Dienst zwölf Monate, und für den höheren Dienst 24 Monate. Auf den Letzteren können gleichwertige praktische Ausbildungszeiten während des Studiums bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. (4) Die bis zum 30. September 2014 befristete Einführungsphase für die in Absatz 1 genannten Studiengänge wird durch ein zeitlich gestuftes internes und externes Evaluationsverfahren begleitet. Die Universitäten legen mit Beginn des Wintersemesters 2004/2005 ein mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats abgestimmtes Konzept über das Evaluationsverfahren vor. Umfang und Form der Evaluation richten sich nach den dafür zugewiesenen Mitteln. (5) Die Universitäten und das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats stimmen für die Durchführung der schulpraktischen Studien Kooperationsformen ab. (6) Voraussetzungen für eine Gleichsetzung der in Absatz 3 genannten Hochschulprüfungen mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt sind: 1. Studien- und Prüfungsordnungen mit dem Abschluss Master entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben; sie bedürfen der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats. 2. Die Studiengänge werden unter Beteiligung von Vertretern des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats modularisiert. Darüber hinaus müssen geeignete Module für die Fort- und Weiterbildung der unterrichtenden Lehrer einbezogen werden. (7) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, Erfordernisse, die sich aus den Bachelor- und Master-Abschlüssen ergeben, im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats nach Anhörung der Hochschulen in einer Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere 1. die Zuordnung von Master-Abschlüssen im Sinne von Absatz 3 zu einer entsprechenden Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt, 2. die Anrechnung von Studienzeiten und -leistungen solcher Studiengänge, die auf eine Erste Staatsprüfung der nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 erlassenen Prüfungsordnung ausgerichtet sind, auf die Studiengänge des § 9a .

§ 1

§ 1 (1) Die Lehrerbildung hat die Aufgabe, die für die Ausübung eines Lehramts erforderlichen erziehungs- und fachwissenschaftlichen Grundlagen sowie das erforderliche Wissen zu vermitteln und die erzieherischen Fähigkeiten zu entwickeln. (2) Maßgebend für die Lehrerbildung sind die Unterrichts- und Erziehungsziele der Berliner Schule, insbesondere der sich hieraus ergebende Auftrag des Lehrers, die Schüler zu sachbezogenem Denken und selbständigem Urteil zu befähigen. Die Ausbildung muß den Lehrer in die Lage versetzen, seine berufliche Aufgabe unparteiisch im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu erfüllen. In dem Studium ist er mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt zu machen und zu befähigen, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht anzuwenden.

§ 15

§ 15 (1) Wenn Lehrer und Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - die Befähigung für das Amt des Studienrats erwerben wollen, müssen sie nach einer zusätzlichen Hochschulausbildung eine ergänzende staatliche Prüfung ablegen. In ihr sind die gleichen Anforderungen wie bei der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats zu stellen. Eine geeignete wissenschaftliche oder künstlerische Hausarbeit aus der Ersten Staatsprüfung wird angerechnet. (2) Umfang und Dauer der zusätzlichen Hochschulausbildung und das Prüfungsverfahren werden durch Rechtsverordnung geregelt. (3) Die Prüfung findet vor dem Prüfungsamt statt.

§ 16a

§ 16 a (1) Eine von den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach einer Ausbildung abgenommene Prüfung zur Erlangung der Befähigung, im Sinne von § 23 Abs. 1 des Schulgesetzes für Berlin Unterricht in evangelischer, katholischer oder jüdischer Religionslehre sowie in humanistischer Lebenskunde zu erteilen, kann als Prüfung in einem Prüfungsfach mit einem Studienanteil von etwa 55 Semesterwochenstunden im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und für das Amt des Studienrats angerechnet werden. Die Anrechnung darf nicht versagt werden, wenn die Prüfung nach von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats bestätigten Prüfungsordnungen durchgeführt worden ist. Die Entscheidung trifft das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats. (2) Auf die schulpraktische Ausbildung und auf die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und für das Amt des Studienrats ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 4

§ 4 Die Ausbildung für alle Lehrämter umfaßt Studium und Vorbereitungsdienst. Beide Ausbildungsphasen sind mit dem Ziel wissenschaftlich fundierter Berufsausbildung eng aufeinander bezogen. In die Durchführung der schulpraktischen Studien während des Studiums sollen Beamte des Schuldienstes einbezogen, in die Durchführung des Vorbereitungsdienstes sollen Hochschullehrende einbezogen werden.

§ 7

§ 7 (1) Die Ausbildung der Lehrer erfolgt, nach Bildungsinhalten unterschieden, 1. in Erziehungswissenschaft einschließlich zweier Lernbereiche sowie in einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Fach und seiner Didaktik im Verhältnis von etwa 3 : 3 mit einer Regelstudienzeit von sieben Semestern und etwa 120 Semesterwochenstunden oder 2. in Erziehungswissenschaft sowie in zwei wissenschaftlichen Fächern und ihrer Didaktik oder in einem wissenschaftlichen und in einem künstlerischen Fach und ihrer Didaktik im Verhältnis von etwa 2 : 3 : 3 mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern und etwa 160 Semesterwochenstunden oder 3. in Erziehungswissenschaft und in zwei wissenschaftlichen Fächern und ihrer Didaktik oder in einem künstlerischen und einem wissenschaftlichen Fach und ihrer Didaktik im Verhältnis von etwa 1 : 4 : 3 mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern und etwa 160 Semesterwochenstunden. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats kann in der Prüfungsordnung bestimmen, daß in der Ausbildung mit einem künstlerischen Fach das Verhältnis 1 : 5 : 3 und die Regelstudienzeit zehn Semester mit etwa 180 Semesterwochenstunden beträgt oder 4. in Erziehungswissenschaft und dem Großfach Bildende Kunst und seiner Didaktik im Verhältnis von etwa 1 zu 7 mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern und etwa 160 Semesterwochenstunden. (2) An die Stelle eines Faches nach Absatz 1 Nr. 2 können zwei sonderpädagogische Fachrichtungen oder zwei Lernbereiche der Grundschulpädagogik treten. An die Stelle eines Faches mit drei Studienanteilen nach Absatz 1 Nr. 3 können zwei sonderpädagogische Fachrichtungen treten, sofern das andere Fach eine berufliche Fachrichtung ist. (3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, als Rechtsverordnung zu erlassen: 1. Eine Prüfungsordnung für die Erste Staatsprüfung, in der insbesondere zu regeln sind: Fristen für die Meldung zu der Prüfung, Voraussetzungen für die Zulassung einschließlich der Einzelheiten über die von den Hochschulen zu erteilenden erforderlichen Studiennachweise, die mindestens Angaben über Gegenstand und zeitlichen Umfang der Lehrveranstaltungen und Angaben über Art und Gegenstand der zu bewertenden Studienleistungen zu enthalten haben; Voraussetzungen der Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen aus anderen Studiengängen; Einzelheiten der Prüfung, insbesondere über ihre Bestandteile, Bestimmung der Fächer, der beruflichen und sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie der Lernbereiche, Festlegung der Zahl der Prüfungskommissionen unter Berücksichtigung der Bestandteile der Prüfung, Prüfungsverfahren einschließlich der Rechte und Pflichten der Mitglieder der Prüfungskommissionen und der Bewertung und Feststellung der Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses nach Notenstufen sowie Voraussetzungen und Verfahren bei Teilwiederholungen und der einmaligen Wiederholung der Prüfung einschließlich der Anrechnung einzelner Prüfungsleistungen, Prüfungsanforderungen; Voraussetzungen und Verfahren bei Einführung eines Freiversuches, der im Falle des Mißerfolges nicht als Prüfungsversuch gilt und der im Bestehensfalle ganz oder in Teilen wiederholt werden kann, wenn die Prüfung mit der Note 'ausreichend' oder 'befriedigend' abgeschlossen wurde; Voraussetzungen und Umfang der Anrechenbarkeit der Ausbildung und der von den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften abgenommenen Prüfungen in evangelischer, katholischer und jüdischer Religionslehre sowie in humanistischer Lebenskunde; 2. eine Prüfungsordnung für die Zweite Staatsprüfung, in der insbesondere zu regeln sind: Voraussetzungen für die Zulassung, Einzelheiten über die Prüfung, insbesondere über ihre Bestandteile, Prüfungsverfahren einschließlich der Bewertung und Feststellung der Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses nach Notenstufen sowie Voraussetzungen und Verfahren der einmaligen Wiederholung der Prüfung einschließlich der Anrechnung einzelner Prüfungsleistungen; Voraussetzungen und Umfang der Anrechenbarkeit der Ausbildung und der von den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften abgenommenen Prüfungen in evangelischer, katholischer und jüdischer Religionslehre sowie in humanistischer Lebenskunde; 3. eine Ordnung der schulpraktischen Ausbildung während des Studiums, in der die organisatorischen und schulisch bedingten Angelegenheiten zu regeln sind; 4. eine Ordnung der schulpraktischen Ausbildung im Anschluß an die Erste Staatsprüfung, in der insbesondere zu regeln sind: Umfang, Dauer, Ausbildungsziele, Inhalte und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, seine Verlängerung und Beendigung, Beurteilung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, Anrechnung von Zeiten einer Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen oder anerkannten Privatschulen auf den Vorbereitungsdienst; 5. eine Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Prüfungs- und das Widerspruchsverfahren zur Zweiten Staatsprüfung; die Gebühren für das Prüfungsverfahren sind mit Beginn des Verfahrens fällig. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen nach Nummer 1 und 2 gilt § 21 des Laufbahngesetzes vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976), geändert durch Gesetz vom 22. Februar 1985 (GVBl. S. 439).

§ 5

§ 5 (1) Das Studium wird an den wissenschaftlichen Hochschulen sowie an der künstlerischen und wissenschaftlichen Hochschule des Landes Berlin durchgeführt. (2) Das Studium legt die wissenschaftlichen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit. Es umfaßt erziehungswissenschaftliche einschließlich unterrichtswissenschaftlicher Studien, fachdidaktische, fachwissenschaftliche, künstlerische und berufspraktische Studien. Zu den erziehungswissenschaftlichen Studien gehören auch schulbezogene gesellschaftswissenschaftliche Studien. Die berufspraktischen Studien werden als Schulpraktika und, soweit die Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens studiert werden, zusätzlich auch als einjährige Betriebspraktika durchgeführt. Soweit die Schulpraktika der allgemeinen erziehungs- und unterrichtswissenschaftlichen Erkundung dienen, werden sie in das erziehungswissenschaftliche Studium, soweit sie fachdidaktisch ausgerichtet sind, in die entsprechenden fachwissenschaftlichen Studien einbezogen. (3) Während des Studiums sollen auch Kenntnisse vermittelt werden, die zum gemeinsamen Unterricht von Schülern und Schülerinnen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und zur Vermittlung der lautsprachbegleitenden Gebärden und der Gebärdensprache befähigen. (4) Die Gestaltung des Studiums soll inhaltlich und zeitlich, in geeigneten Bereichen auf Studiengänge mit Hochschulabschlüssen in gleichen oder verwandten Fachrichtungen soweit wie möglich abgestimmt werden. Soweit es der Inhalt der Studiengänge zuläßt, sollen gemeinsame Studienabschnitte geschaffen werden. Für Übergänge zwischen Studiengängen gleicher oder verwandter Fachrichtungen soll eine weitgehende Anrechnung erbrachter vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht werden. (5) Erziehungswissenschaftliche, fachdidaktische, fachwissenschaftliche, künstlerische und berufspraktische Studien sind so miteinander zu verbinden, daß sie sich wechselseitig ergänzen und vertiefen.

§ 13

§ 13 (1) Die Schulbehörde hat Einrichtungen zur Weiterbildung zu schaffen, die Weiterbildungsbestrebungen der Lehrerschaft zu fördern und die dafür von der Lehrerschaft getragenen Einrichtungen zu unterstützen. (2) Die Schulbehörde kann geeigneten Lehrern die Fortbildung und Weiterbildung durch Dienstbefreiung und andere Maßnahmen erleichtern.

§ 18

§ 18 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats.

§ 19

§ 19 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 in Kraft.

§ 3

§ 3 (1) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats beruft einen Ausschuß für Lehrerbildung auf die Dauer von vier Jahren. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Neuberufung nimmt der bisherige Ausschuß die Aufgaben vorläufig wahr. (2) Der Ausschuß hat die Aufgabe, den Senat in Grundsatzfragen der Lehrerbildung zu beraten. Er ist bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften über die Lehrerbildung zu hören und über Verwaltungsvorschriften grundsätzlicher Art vor deren Erlaß zu unterrichten. Er kann selbständig Vorschläge zur Lehrerbildung und zu ihrer praktischen Gestaltung vorlegen. (3) Der Ausschuß besteht aus 21 Mitgliedern, und zwar aus je 7 Personen, die auf Grund einer Benennung durch die an der Lehrerausbildung beteiligten Hochschulen des Landes Berlin und durch den Landesschulbeirat, der einen Vorschlag des Landeslehrerausschusses einholt, berufen werden, und 7 Personen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes. Unter den von den Hochschulen benannten Mitgliedern sollen zwei Studenten, unter den vom Landesschulbeirat benannten Mitgliedern sollen zwei Lehramtsanwärter sein; sie werden für die Dauer eines Jahres berufen. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied berufen. (4) Die Mitglieder des Ausschusses sind nicht an Weisungen gebunden. (5) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter jeweils für die Dauer eines Jahres. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Bildung von Ausschüssen vorsehen kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung durch das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats. (6) Der Ausschuß kann Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen. Er hat das Recht, die Ergebnisse seiner Beratungen zu veröffentlichen. Dabei ist auch die Stellungnahme von Minderheiten mitzuteilen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.