Verordnung über die schulpraktische Ausbildung für ein Lehramt während des Studiums (Praktikumsordnung) Vom 26. September 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 26.09.1997
- Fundstelle:
- GVOBl. 1997, 487
Anrechnung
§ 10 Anrechnung Die Anrechnung von Schulpraktika, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums außerhalb des Landes Berlin absolviert wurden, erfolgt durch den jeweils zuständigen Leiter des Praktikumsbüros der Hochschule auf der Grundlage von Anrechnungskriterien, die vom Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin (Prüfungsamt) in Abstimmung mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats festgelegt werden. Über Widersprüche entscheidet das Prüfungsamt.
Auf Grund des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und des § 18 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434), zuletzt geändert durch Artikel XII § 2 des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69), wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung findet auf Studenten Anwendung, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach den Vorschriften der Verordnung über die Ersten (Wissenschaftlichen und Künstlerisch-Wissenschaftlichen) Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 18. August 1982 (GVBl. S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699), in der jeweils geltenden Fassung ablegen.
Sprachliche Bezeichnung
§ 11 Sprachliche Bezeichnung Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Verordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
Inkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die schulpraktische Ausbildung für ein Lehramt während des Studiums (Praktikumsordnung) vom 24. Januar 1983 (GVBl. S. 310) außer Kraft. Berlin, den 26. September 1997 Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport Ingrid Stahmer
Ausbildungsorte
§ 2 Ausbildungsorte (1) Die schulpraktische Ausbildung für ein Lehramt während des Studiums erfolgt an der Berliner Schule und den lehrerausbildenden Hochschulen des Landes Berlin. Schule und Hochschule arbeiten mit dem Ziel einer sachgerechten Ausbildung der Studenten zusammen. Soweit die schulpraktische Ausbildung in der Berliner Schule stattfindet, unterliegt sie der staatlichen Schulaufsicht. Die Schulen des Landes Berlin sind zur Durchführung der Schulpraktika verpflichtet. (2) Eines der drei Schulpraktika nach § 3 Abs. 1 kann an Schulen der folgenden Art abgeleistet werden: a) an einer Schule im Geltungsbereich des Grundgesetzes außerhalb Berlins oder b) an einer Schule in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder c) an einer Schule in einem der weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder d) an einer Deutschen Auslandsschule, sofern diese von der KMK anerkannt ist. (3) In begründeten Ausnahmefällen kann ein weiteres Schulpraktikum außerhalb Berlins durch das Landesamt für Lehramtsprüfungen Berlin in Abstimmung mit der zuständigen Hochschule (Leiter des Praktikumsbüros und Dozent) zugelassen werden. (4) Voraussetzung für die Ableistung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Schulpraktika ist, daß diese den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen und ihre Vor- und Nachbereitung durch die jeweils zuständige lehrerausbildende Hochschule in Berlin gegeben ist.
Bestandteile und Dauer der Ausbildung
§ 3 Bestandteile und Dauer der Ausbildung (1) Die schulpraktische Ausbildung besteht für jeden Studiengang aus einem Orientierungspraktikum und zwei Unterrichtspraktika. Das Orientierungspraktikum ist vor den Unterrichtspraktika abzuleisten. (2) Jedes Praktikum kann als Blockpraktikum oder als semesterbegleitendes Praktikum abgeleistet werden. (3) Ein Blockpraktikum dauert vier Wochen und findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Der Student hat wöchentlich mindestens zwölf Zeitstunden, jedoch insgesamt mindestens fünfzig Zeitstunden in der Schule anwesend zu sein. (4) Ein semesterbegleitendes Praktikum findet während der Vorlesungszeit der Hochschulen des Landes Berlin statt. Der Student ist während dieser Zeit insgesamt mindestens fünfzig Zeitstunden in der Schule anwesend, je Praktikumswoche durchschnittlich an zwei Schultagen. (5) Blockpraktika und semesterbegleitende Praktika können an jeweils zwei Terminen im Jahr begonnen werden. Die Termine bestimmt das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats im Benehmen mit den Hochschulen und macht sie bekannt.
Ausbildungsschulen
§ 4 Ausbildungsschulen (1) Von den drei Schulpraktika erfolgen unter Berücksichtigung der gewählten Unterrichtsfächer und der gewählten Fächerkombination in dem Studiengang für das Amt 1. des Lehrers: zwei an der Grundschule, davon eines im vorfachlichen Unterricht, und eines an einer anderen Schulart, 2. des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -: eines oder zwei an der Grundschule und zwei oder eines an einer anderen Schulart, 3. des Lehrers an Sonderschulen: zwei an der Sonderschule oder eines an der Sonderschule und eines in einer Integrationsklasse einer anderen Schulart, wobei je eine sonderpädagogische Fachrichtung des Studenten bestimmend ist, und eines an einer anderen Schulart, 4. des Studienrats mit Fächern, die nicht zu den beruflichen Fachrichtungen gehören: eines oder zwei am Gymnasium oder einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe und zwei oder eines an einer anderen Schulart, jedoch höchstens eines an einer Grundschule, 5. des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung: eines oder zwei an der Berufs- oder Berufsfachschule oder an den Ausbildungsgängen des Oberstufenzentrums (einschließlich Fachoberschule) und zwei oder eines an einer anderen Schulart, jedoch höchstens eines an einer Grundschule. Im Zweifelsfall entscheidet der jeweils zuständige Leiter des Praktikumsbüros der Hochschule des Landes Berlin über die für das Praktikum zu wählende Schulart. (2) Für die Zuordnung der Studienfächer zu den Unterrichtsfächern gelten die Abschnitte I bis VI der Anlage zu § 5 der Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst (ZulVO) vom 6. September 1979 (GVBl. S. 1702), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 10. Februar 1997 (GVBl. S. 38), in der jeweils geltenden Fassung.
Rechtsstellung des Studenten
§ 5 Rechtsstellung des Studenten (1) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats weist den Studenten auf seinen Antrag und auf Vorschlag der Hochschule, der er angehört, einer Schule zur Ableistung eines Praktikums zu. Der Student stellt seinen Antrag beim Praktikumsbüro seiner Hochschule zu den von diesem bekanntgegebenen Terminen, das die von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats vorgegebenen Termine einzuhalten hat. Ein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Schule oder, sofern nach § 4 Ausbildungsschulen Schulen mehrerer Schularten sind, an eine Schule einer bestimmten Schulart besteht nicht. (2) Die Zuweisung der Studenten an eine Schule begründet ein Ausbildungsverhältnis zum Lande Berlin. Das Ausbildungsverhältnis zur Hochschule bleibt hiervon unberührt. Der Student hat die für den Unterricht und die Erziehung in der Schule geltenden Vorschriften zu beachten und die Weisungen seines Mentors und des Schulleiters zu befolgen. (3) Der Student ist zur Teilnahme an den Veranstaltungen der schulpraktischen Ausbildung verpflichtet. Bleibt er einer Veranstaltung aus wichtigem Grund fern, hat er dies und den Grund seines Fernbleibens unverzüglich der Schulleitung anzuzeigen. Durch Fehlzeiten aus wichtigem Grund dürfen die Mindestzeiten des Praktikums ( § 3 Abs. 3 und 4 ) um nicht mehr als zwanzig vom Hundert unterschritten werden. Vom Studenten unverschuldete Fehlzeiten können nach Maßgabe der schulorganisatorischen Möglichkeiten in Absprache mit dem Mentor und der Schulleitung nachgeholt werden. (4) Der Student kann von der Teilnahme an der schulpraktischen Ausbildung ausgeschlossen oder einer anderen Schule zugewiesen werden, wenn er durch schuldhaftes rechtswidriges Verhalten den Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule nachhaltig beeinträchtigt. Die Entscheidung trifft das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats. (5) Der Student hat über die ihm anläßlich seiner Ausbildung bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit diese ihrer Bedeutung nach der vertraulichen Behandlung bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgabe ein schutzwürdiges Interesse einzelner oder mehrerer Schüler, Erziehungsberechtigter, Lehrkräfte oder anderer Personen verletzen könnte, bedürfen der vertraulichen Behandlung.
Schulleiter, Mentor, Hochschullehrer
§ 6 Schulleiter, Mentor, Hochschullehrer (1) Die schulpraktische Ausbildung erfolgt, soweit sie an der Schule stattfindet, unter der Verantwortung des Schulleiters. (2) Die Dienstbehörde bestellt Lehrkräfte mit einer Befähigung nach § 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes für die Dauer eines Praktikums zu Mentoren. Die Hochschulen können für die Bestellung Vorschläge machen. (3) Der Schulleiter weist den Studenten einem Mentor zu. Dem Mentor sollen für das Orientierungspraktikum nicht mehr als fünf, für das Unterrichtspraktikum nicht mehr als drei Studenten gleichzeitig zugewiesen werden. Der Schulleiter ist dem Mentor gegenüber im Rahmen der Ausbildung des Studenten weisungsberechtigt. (4) Der Mentor bestimmt, an welchen schulischen Veranstaltungen der Student teilzunehmen hat. Er legt zusammen mit dem Studenten den Stundenplan fest. Er führt den Studenten in die Probleme der Klasse oder Lerngruppe ein, berät, leitet ihn an und demonstriert eigenen Unterricht. (5) Der Hochschullehrer kann dem Studenten für dessen Tätigkeit in der Schule Weisungen nur im Einvernehmen mit dem Schulleiter erteilen. Dem Hochschullehrer muß Gelegenheit gegeben werden, an den schulischen Veranstaltungen des Praktikums beobachtend und beratend sowie an den Besprechungen nach den Unterrichtsbeobachtungen teilzunehmen.
Orientierungspraktikum
§ 7 Orientierungspraktikum (1) Das Orientierungspraktikum soll dem Studenten auf der Grundlage der Studienordnungen eine Einführung in die Institution Schule anhand von Erziehungs- und Unterrichtssituationen unter den Rahmenbedingungen des Lehrerberufes geben. Es dient der erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Problemen der Sozialisation und Erziehung, Bildung und Ausbildung in bezug auf das Praxisfeld Schule. Das Orientierungspraktikum soll als Bestandteil der berufsfeldbezogenen Studien für die Studenten den Bezug zwischen wissenschaftlicher Theoriebildung und pädagogischem Handeln herstellen und ein theoriegesichertes Handlungsverständnis anbahnen. Das Orientierungspraktikum soll darüber hinaus die Erkundung des Berufsfeldes Schule unter dem Gesichtspunkt späterer beruflicher Tätigkeit ermöglichen und durch Aufzeigen der Anforderungen an den Beruf des Lehrers zur Klärung der eigenen Berufswahlmotive und der Berufsmotivation beitragen. Das Orientierungspraktikum soll bewirken, daß der Student die Bedeutsamkeit erziehungs- und sozialwissenschaftlicher, fachlich-didaktischer und sozialer Kompetenz im Lehrerberuf erfährt und selbst schulische und unterrichtliche Teilkompetenzen erwirbt. (2) Im Orientierungspraktikum ist das Tätigkeitsfeld Schule und ihr soziales Umfeld zu erkunden. Hierzu gehört der Erwerb von Kenntnissen über die Struktur des bestehenden Schulwesens, über die Konzeption begonnener oder geplanter Reformen, über die besondere Situation der Ausbildungsschule, das Sammeln von Daten über das Einzugsgebiet der Ausbildungsschule, die Erarbeitung der soziokulturellen Voraussetzungen der Klasse oder Lerngruppe sowie das Beobachten des Lern- und Sozialverhaltens der Schüler, des Unterrichtsstils und der erzieherischen Wirkung pädagogischer Maßnahmen sowie die Reflexion des berufsorientierten Handelns einschließlich der außerschulischen Einflüsse. (3) Der Student hat in Unterrichtsstunden zu hospitieren und an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen. Er soll auch an Klassen- und Schulkonferenzen sowie an Elternversammlungen teilnehmen, sofern das jeweilige Gremium nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Schulverfassungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 398) zugestimmt hat. Ihm können Teile aus dem pädagogischen, unterrichtlichen, unterrichtsorganisatorischen und dem verwaltungsmäßigen Aufgabenbereich des Mentors übertragen werden.
Unterrichtspraktikum
§ 8 Unterrichtspraktikum (1) Das Unterrichtspraktikum soll den Studenten auf der Grundlage der Studienordnungen in die Fachpraxis des Unterrichts eines Faches oder eines Lernbereichs oder einer sonderpädagogischen oder einer beruflichen Fachrichtung einführen. Dies soll unter Berücksichtigung der jeweiligen schulischen Belange und unter Anknüpfung an die im Orientierungspraktikum gewonnenen Einsichten und Erfahrungen sowie an die in anderen Studienteilen erworbenen Kenntnisse erfolgen. Das Unterrichtspraktikum dient dem Erwerb von didaktischen Fähigkeiten durch die Erprobung von Unterrichtsverfahren und -methoden zur Verwirklichung von Lehrplänen und Lernzielen. Das Unterrichtspraktikum soll zum Planen von Unterricht, zur Vorbereitung von Unterrichtsvorhaben und zu eigenen Unterrichtsversuchen anleiten sowie die Fähigkeit zu einer situationsgemäßen Durchführung von Unterricht und zu seiner wissenschaftlichen Reflexion entwickeln. (2) Im Unterrichtspraktikum soll der Student den Rahmenplan und die fachspezifischen Arbeitsweisen kennenlernen sowie seine fachdidaktischen Fähigkeiten erproben. Dabei soll er die fachspezifischen Aspekte von Unterricht, etwa im Hinblick auf Stoffauswahl, verschiedene Verfahren und Medieneinsatz sowie Lernschwierigkeiten zu beobachten und zu analysieren lernen und die situationsgemäße Gestaltung des Unterrichts in eigenen Unterrichtsversuchen kennen und kritisch überprüfen lernen. (3) Eigenverantwortliche Unterrichtsversuche bedürfen der Anwesenheit des Mentors. Pro Praktikum sollen in der Regel sechs durchgeführt werden. Ihnen muß eine schriftliche Planung zugrunde liegen, die dem Mentor rechtzeitig vor Beginn der Unterrichtsstunde zur Genehmigung vorzulegen ist. Die schriftliche Planung muß den Rahmenplänen für Unterricht und Erziehung in der Berliner Schule sowie den Inhalten und Lernzielen der Arbeitspläne in der zu unterrichtenden Klasse oder Lerngruppe entsprechen. Der Mentor bespricht die Unterrichtsbeobachtungen und die Unterrichtsversuche mit dem Studenten.
Praktikumsbescheinigung
§ 9 Praktikumsbescheinigung Der Schulleiter erteilt dem Studenten für jedes Praktikum eine Bescheinigung über seine ordnungsgemäße Teilnahme, nachdem dem Mentor und ihm der nach der Studienordnung vorgesehene Praktikumsbericht, der einen Umfang von nicht mehr als 20 Seiten (ohne Anlagen) haben soll, vorgelegen hat.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.