Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung Vom 28. Oktober 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 28.10.2011
- Fundstelle:
- GVBl. 2011, 520
Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin
Anlage 1 Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin ZEUGNIS Herr/Frau____________________________ geboren am_________in__________________ hat heute die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers im Fach und dem Lernbereich [alternativ] und den Lernbereichen [alternativ] das Fach Grundschulpädagogik mit den Lernbereichen __________________bestanden (__________________). Die Prüfung wurde nach der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter und die Zweite Staatsprüfung (VO Vorbereitungsdienst) vom_________in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin
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Anlage 2 Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin ZEUGNIS Herr/Frau____________________________ geboren am_________in__________________ hat heute die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - im Fach im Fach __________________bestanden (__________________). Die Prüfung wurde nach der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter und die Zweite Staatsprüfung (VO Vorbereitungsdienst) vom_________in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin
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Anlage 3 Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin ZEUGNIS Herr/Frau____________________________ geboren am_________in__________________ hat heute die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik im Fach in der sonderpädagogischen Fachrichtung in der sonderpädagogischen Fachrichtung __________________bestanden (__________________). Die Prüfung wurde nach der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter und die Zweite Staatsprüfung (VO Vorbereitungsdienst) vom_________in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin
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Anlage 4 Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin ZEUGNIS Herr/Frau____________________________ geboren am_________in__________________ hat heute die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrats im Fach im Fach __________________bestanden (__________________). Er/Sie ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessor/Assessorin des Lehramts“ zu führen. Die Prüfung wurde nach der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter und die Zweite Staatsprüfung (VO Vorbereitungsdienst) vom_________in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin
Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 4 und § 18 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Artikel X Nummer 30 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird verordnet:
Ausbildungsziele
§ 1 Ausbildungsziele (1) Der Vorbereitungsdienst ist Teil der Ausbildung für die Lehrämter nach § 12 Absatz 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Er hat das Ziel, die während des Hochschulstudiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zum erteilten Unterricht und zur geleisteten Erziehungsarbeit im Hinblick auf definierte Standards zu erweitern und zu vertiefen. Durch die Ausbildung an Schulen und in Ausbildungsveranstaltungen sollen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter die Fähigkeit zu selbstständigem beruflichen Handeln in Schule, Unterricht und Erziehung erwerben und befähigt werden, Entwicklungsprozesse der Schulen mit zu gestalten. (2) Die Ausbildungsinhalte, die inhaltliche Ausgestaltung der Module ( § 8 ) sowie weitere Arbeitshilfen ergeben sich aus dem Handbuch Vorbereitungsdienst, das als Handreichung von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung herausgegeben und jeweils aktualisiert wird. (3) Diese Verordnung gilt auch für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst im Sinne von § 9 Absatz 4 bis 6 des Lehrerbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Schulpraktischen Seminare
§ 10 Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Schulpraktischen Seminare (1) Die Leiterinnen und Leiter der Schulpraktischen Seminare beraten und beurteilen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und sind diesen gegenüber in allen die Ausbildung betreffenden Fragen weisungsbefugt. (2) Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. Durchführung eines mindestens dreißigstündigen Einführungsseminars gemäß § 6 Absatz 4 , 2. Leitung des Allgemeinen Seminars, 3. Festlegung der Pflicht- und Wahlbausteine an einem Seminarstandort oder in einer Region ( § 8 Absatz 1 ), 4. Zuweisung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an die Ausbildungsschulen, 5. Koordinierung und organisatorische Durchführung der Modulprüfungen und der Zweiten Staatsprüfung, 6. Koordinierung der Ausbildung zwischen dem Allgemeinen Seminar, den Fachseminaren und den Ausbildungsschulen und Evaluation der Arbeit der Fachseminarleiter und Fachseminarleiterinnen in der unterrichtspraktischen Ausbildung, 7. Durchführung von Unterrichtsbesuchen im Hinblick auf die Kompetenzentwicklung im Rahmen der Module, 8. Durchführung der internen Evaluation und Mitwirkung bei der externen Evaluation der Ausbildung ( § 9 ), 9. Gewinnung von Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleitern sowie Vorschläge für die Beauftragung derselben, 10. Qualifizierung der Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter sowie der Mentorinnen und Mentoren und 11. Leitung der Dienstbesprechungen der Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter.
Stellung und Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Fachseminare
§ 11 Stellung und Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Fachseminare (1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung beauftragt fachlich geeignete Lehrkräfte, die in der Regel eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Schuldienst abgeleistet und die entsprechende Laufbahnbefähigung haben, mit der Funktion einer Fachseminarleiterin oder eines Fachseminarleiters. (2) Die Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter leiten die Sitzungen des Fachseminars, beraten und beurteilen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, führen diese in die Unterrichtspraxis ein und geben selbst mindestens einmal pro Halbjahr Unterrichtsstunden im Rahmen der Veranstaltungen des Fachseminars. Sie sollen die von ihnen auszubildenden Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter ( § 12 ) mindestens zweimal pro Ausbildungshalbjahr in ihrem Ausbildungsunterricht besuchen.
Laufende Beurteilungen des aktuellen Ausbildungsstandes, Ausbildungsnote
§ 12 Laufende Beurteilungen des aktuellen Ausbildungsstandes, Ausbildungsnote (1) Die Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter erstellen für jede Lehramtsanwärterin und für jeden Lehramtsanwärter in einem von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen standardisierten Verfahren, das von der zuständigen Seminarleiterin oder der zuständigen Seminarleiter geleitet und koordiniert wird, Beurteilungen. (2) Pro Ausbildungshalbjahr ist mindestens eine Beurteilung in jedem Fach beziehungsweise jeder Fachrichtung zu erstellen. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter wirkt auf einheitliche Beurteilungsmaßstäbe hin. Die Beurteilungen müssen den erreichten Ausbildungsstand dokumentieren und Hinweise enthalten, welche Kompetenzen zur Steigerung oder zur Sicherung des Ausbildungserfolges vorrangig entwickelt werden müssen. (3) Die Beurteilungen werden der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter schriftlich zur Kenntnis gegeben und mit ihr oder ihm erörtert.
Modulprüfungen
§ 13 Modulprüfungen (1) Die Module werden mit je einer Modulprüfung abgeschlossen, zu der sich die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter anmelden kann, wenn sie oder er mindestens vier von sechs Pflichtbausteinen des Moduls „Unterrichten“ und drei von vier Pflichtbausteinen des Moduls „Erziehen und Innovieren“ besucht hat. Für Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Sonderschulen/für Sonderpädagogik gilt Satz 1 entsprechend für die für sie zu belegenden Module. Die Prüfung wird von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter, der oder dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter für die Ausbildung zugewiesen ist, als Prüfungsvorsitzender oder Prüfungsvorsitzendem und einer von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter hinzugezogenen weiteren Person (Seminarleiterin oder Seminarleiter, Schulleiterin oder Schulleiter, Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter) abgenommen. Wählbar sind folgende Prüfungsleistungen: a) schriftliche Modulprüfungen oder b) mündliche Modulprüfungen oder c) multimediale Modulprüfungen oder d) ein Prüfungsportfolio als Modulprüfung. Die Modulprüfungen können - außer bei der schriftlichen Modulprüfung und dem Prüfungsportfolio - als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Für die beiden Modulprüfungen sind von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter verschiedene Prüfungsformen zu wählen. Die Aufgaben sind von der Seminarleiterin oder von dem Seminarleiter so zu formulieren, dass an einem konkreten Beispiel aus der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, aus der Schulentwicklung, aus dem Schulrecht oder aus der politischen Bildung problemorientiert gearbeitet werden kann und Lösungen entwickelt werden können. (2) Die schriftliche Modulprüfung ist als Hausarbeit in deutscher Sprache zu fertigen und soll einen Gesamtumfang von zehn DIN-A4 Seiten (Schriftart Arial, Schriftgrad 11, Zeilenabstand 1,0) nicht überschreiten. Eine erhebliche Überschreitung des Gesamtumfangs schließt eine Bewertung der schriftlichen Modulprüfung mit der Note „ausreichend“ oder besser aus. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen nach schriftlicher Themenstellung durch die Seminarleiterin oder den Seminarleiter. (3) Die mündliche Modulprüfung wird als Prüfungsgespräch durchgeführt und soll mit einer kurzen Einführung zu der Aufgabenstellung durch die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter beginnen. Die konkrete Aufgabenstellung zur mündlichen Modulprüfung wird der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter fünf Kalendertage vor dem von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter festgelegten Prüfungstermin schriftlich bekannt gegeben. (4) In der mulitmedialen Modulprüfung präsentiert die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter mit medialer Unterstützung und unter Berücksichtigung von Kriterien einer Präsentationsprüfung die Ergebnisse der Bearbeitung ihres oder seines Themas. Dafür steht ihr oder ihm nicht mehr als die Hälfte der Prüfungszeit zur Verfügung. Anschließend führen die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter und die oder der Prüfungsvorsitzende ein Prüfungsgespräch. Die konkrete Aufgabenstellung erhält die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin. (5) Mit einem Prüfungsportfolio dokumentieren die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter durch das Sammeln und Ordnen ausgewählter Produkte ihre Arbeit an einem Projekt, reflektieren kontinuierlich ihre Leistungen und machen ihre Lernerfahrungen sichtbar. Die konkrete Aufgabenstellung erhält die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter an dem Tag, an dem das Projekt beginnt. Die Dauer des Projektes soll vier Wochen nicht übersteigen. Der Umfang des Portfolios soll fünfzehn DIN-A4 Seiten (Schriftart Arial, Schriftgrad 11, Zeilenabstand 1,0) nicht übersteigen. Eine erhebliche Überschreitung des Umfangs des Portfolios schließt eine Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ausreichend“ oder besser aus. (6) Eine mündliche oder eine multimediale Modulprüfung dauert als Einzelprüfung 20 Minuten, eine Gruppenprüfung bis zu 80 Minuten. Die Größe der Gruppe darf vier Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter nicht überschreiten. In einer Gruppenprüfung muss jeder Lehramtsanwärterin und jedem Lehramtsanwärter Gelegenheit gegeben werden, den erreichten Ausbildungsstand darzustellen. Die individuelle Leistung jeder Lehramtsanwärterin und jedes Lehramtsanwärters muss deutlich werden. (7) Die Modulprüfungen werden von beiden Prüferinnen oder Prüfern benotet und das daraus errechnete arithmetische Mittel als Note festgesetzt. Sofern die Notenvorschläge der beiden Prüferinnen oder Prüfer voneinander abweichen, wird das arithmetische Mittel mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aus den beiden Notenvorschlägen gebildet. Die Noten werden der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter im Anschluss an die Prüfung bzw. der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung bzw. des Portfolios mitgeteilt und mündlich begründet. Über Verlauf und Ergebnis der Modulprüfungen einschließlich der das Ergebnis tragenden Erwägungen wird eine Niederschrift angefertigt und von den Personen, die die Prüfung abgenommen haben, unterzeichnet. Die sprachliche Qualität ist in allen Modulprüfungen in die Beurteilung mit einzubeziehen. Erhebliche Mängel in der deutschen Sprache schließen eine ausreichende Bewertung aus. Die schriftlich vorgelegten Arbeiten werden nach Bekanntgabe des Modulprüfungsergebnisses Bestandteil der Prüfungsakte für die Zweite Staatsprüfung. (8) Wird der Abgabetermin für die schriftliche Modulprüfung oder das Prüfungsportfolio oder der Termin der mündlichen oder multimedialen Modulprüfung schuldhaft versäumt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ ( § 14 Absatz 1 ) bewertet und gilt damit als nicht bestanden. Liegt kein Verschulden vor, wird für die Abgabe der schriftlichen Modulprüfung oder des Prüfungsportfolios eine Nachfrist gewährt oder für die mündliche oder die multimediale Modulprüfung unverzüglich ein neuer Prüfungstermin bestimmt. (9) Modulprüfungen, die mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abgeschlossen werden, werden bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes nach § 16 Absatz 1 einmal erneut durchgeführt. Die Entscheidung über den Termin der erneuten Prüfung trifft die Seminarleiterin oder der Seminarleiter. Für die erneute Prüfung kann eine andere Form der Modulprüfung als bei der Erstprüfung gewählt werden. (10) Andere Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können auf Wunsch der jeweiligen Prüfungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandidaten bei der mündlichen oder multimedialen Prüfung anwesend sein, wenn andere Mitglieder der Prüfungsgruppe nicht widersprechen. Ein Mitglied des Personalrats der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter hat das Recht auf Anwesenheit und Abgabe einer Stellungnahme. (11) Für Absolventinnen und Absolventen von lehramtsbezogenen Masterstudiengängen, denen im Vorbereitungsdienst erbrachte Leistungen im Umfang von höchstens 30 Leistungspunkten auf den Masterstudiengang angerechnet werden, gelten die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mit den Universitäten vereinbarten Regelungen in der jeweils gültigen Fassung.
Notenstufen, Ausbildungsnote
§ 14 Notenstufen, Ausbildungsnote (1) Für Bewertungen der Leistungen während der Ausbildung und von Gutachten während des Vorbereitungsdienstes gelten folgende Festlegungen für die Noten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut(2)= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Die beiden Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter legen vor der Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter benotete Gutachten über den jeweiligen Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters vor. Ist die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter zum Zeitpunkt der Anfertigung der Gutachten mehreren Ausbildungsschulen zugewiesen, fertigt jede Schulleiterin oder jeder Schulleiter ein Gutachten, das zu einer arithmetisch ermittelten Note mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zusammengerechnet wird. Aus den drei Noten wird die Ausbildungsnote durch die Seminarleiterin oder den Seminarleiter auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma errechnet. (3) Die Gutachten nach Absatz 2 werden den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern durch die Leiterin oder die Leiter des Schulpraktischen Seminars schriftlich zur Kenntnis gegeben und in Kopie ausgehändigt.
Zweck der Zweiten Staatsprüfung und Prüfungsanforderungen
§ 15 Zweck der Zweiten Staatsprüfung und Prüfungsanforderungen (1) In der Zweiten Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter über die notwendigen berufsqualifizierenden Kompetenzen verfügt und damit für das angestrebte Lehramt geeignet ist. (2) Die Zweite Staatsprüfung setzt sich aus der unterrichtspraktischen Prüfung, den Ergebnissen der beiden Modulprüfungen ( § 13 ) und der Ausbildungsnote ( § 14 ) zusammen.
Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung, Beginn und Festlegung des Prüfungszeitraumes
§ 16 Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung, Beginn und Festlegung des Prüfungszeitraumes (1) Die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung erfolgt am Beginn des Prüfungszeitraums. Er wird jeweils von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter wird zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen, wenn die erreichte Ausbildungsnote und die Ergebnisse der beiden Modulprüfungen jeweils mindestens „ausreichend“ lauten und die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Lautet die Ausbildungsnote oder die Noten einer oder beider Modulprüfungen schlechter als „ausreichend“ oder werden nach Absatz 2 erforderliche Unterlagen auch nach einer Nachfrist von vierzehn Tagen nicht vorgelegt und trifft die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter an der Nichteinreichung von Unterlagen ein Verschulden, so gilt die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden. Sie darf nach Maßgabe des § 23 einmal wiederholt werden. (2) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter reicht spätestens drei Wochen vor dem Beginn des Prüfungszeitraumes für die Zulassung zur Prüfung folgende Unterlagen ein: a) den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, durch welchen sie oder er mit dem Umgang mit Notfallsituationen in Schule und Unterricht vertraut gemacht wurde, der mindestens acht Doppelstunden umfasste und dessen Abschluss bei Beginn des Prüfungszeitraumes höchstens 24 Monate zurück lag, b) eine tabellarische Übersicht über den beruflichen Werdegang, einschließlich einer Übersicht über die Tätigkeit im Schuldienst seit der Ersten Staatsprüfung oder seit einer gleichgesetzten Hochschulprüfung, c) eine Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung oder einer mit dieser gleichgesetzten Hochschulprüfung, d) einen Vorschlag - unter Beachtung der Regelung in § 19 - hinsichtlich der Klassen oder Lerngruppen und der Themen der Unterrichtsreihen, aus der die beiden Unterrichtsstunden der unterrichtspraktischen Prüfung entnommen werden, wobei im Falle des Ausbleibens eines Vorschlags die zuständige Seminarleiterin oder der zuständige Seminarleiter ein Thema vorgibt, e) den Nachweis über die Teilnahme an den Pflichtbausteinen ( § 8 Absatz 1 ), f) die Angabe des gemäß § 12 Absatz 1 des Lehrerbildungsgesetzes gewählten Vertreterin oder des gewählten Vertreters der Lehrerschaft und einer Vertreterin oder eines Vertreters.
Prüfungsausschuss
§ 17 Prüfungsausschuss (1) Für jede Zweite Staatsprüfung wird vom Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin (Prüfungsamt) ein Prüfungsausschuss gemäß § 12 Absatz 1 des Lehrerbildungsgesetzes gesondert berufen. (2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus 1. der oder dem Ständigen Vorsitzenden oder einem seiner oder ihrer Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter oder einer oder einem beauftragten Vorsitzenden sowie 2. beauftragten Mitgliedern. (3) Ständige Vorsitzende oder Ständiger Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes. (4) Die oder der Ständige Vorsitzende beruft für jede Lehrerlaufbahn ( § 2 Absatz 1 ) eine oder mehrere Ständige Vertreterinnen oder Ständige Vertreter. Den Ständigen Vertreterinnen und Ständigen Vertretern werden eigene Zuständigkeitsbereiche zugewiesen. Im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches können sie jeweils für die Ständigen Vorsitzende oder den Ständigen Vorsitzenden handeln. (5) Die oder der Ständige Vorsitzende bestimmt die beauftragten Mitglieder des Prüfungsausschusses und, soweit erforderlich, die beauftragte Vorsitzende oder den beauftragten Vorsitzenden und entscheidet in allen Fragen, für die nicht der Prüfungsausschuss zuständig ist. (6) Als beauftragte Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zu berufen: 1. die Leiterin oder der Leiter des Schulpraktischen Seminars, dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat angehört, oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, 2. zwei Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter, in der Regel diejenigen, deren Fachseminar die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat angehört, 3. die Leiterin oder der Leiter der Schule oder einer der beiden Schulen, der oder denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat angehört, oder ein Vertreter oder eine Vertreterin der Schulleiterin oder des Schulleiters, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrerschaft, gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Lehrerbildungsgesetzes . (7) Einem Mitglied des Personalrats ist die Anwesenheit während der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung sowie die Einsicht in die schriftliche Prüfungsarbeit zu gestatten. Vor der Bildung des Gesamturteils über die Prüfung ist dem Mitglied des Personalrats Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben, soweit die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nicht widerspricht.
Nachteilsausgleich
§ 18 Nachteilsausgleich Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, die auf Grund von körperlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen Prüfungsleistungen nicht in der vorgesehenen Form erbringen können, wird es ermöglicht, eine gleichwertige Prüfungsleistung in anderer Form zu erbringen. Über die Art der gleichwertigen Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Unterrichtspraktische Prüfung
§ 19 Unterrichtspraktische Prüfung (1) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter zeigt im Rahmen der unterrichtspraktischen Prüfung während des Prüfungszeitraumes in jedem ihrer oder seiner Fächer, Fachrichtungen oder Lernbereiche eine Unterrichtsstunde. Die unterrichtspraktische Prüfung kann an zwei verschiedenen Tagen durchgeführt werden, wenn hierfür ein organisatorischer Bedarf besteht. (2) Der Prüfungsausschuss bildet sich nach der jeweiligen Unterrichtsstunde auf Grund der Analyse der Unterrichtsstunde und einem anschließenden Analysegespräch ein Urteil über die unterrichtspraktischen Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters, das in einer Note ( § 20 Absatz 2 ) mündet. Dabei ist die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen als Planung, Analyse und Analysegespräch. (3) Lehreranwärterinnen und -anwärter halten eine Unterrichtsstunde in ihrem Fach und eine Unterrichtsstunde in einem ihrer Lernbereiche beziehungsweise in dem dem Schwerpunkt-Lernbereich zugeordneten Unterrichtsfach. Anwärterinnen und Anwärter für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und Studienreferendarinnen und Studienreferendare müssen die Unterrichtsstunden in ihren Fächern oder in den ihren Fächern oder Fachrichtungen zugeordneten Unterrichtsfächern halten. Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit dem Großfach Bildende Kunst halten beide Unterrichtsstunden im Fach Bildende Kunst. (4) Anwärterinnen und Anwärter für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik legen die unterrichtspraktische Prüfung in der Regel an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ab. Sie können die Prüfung auch an allgemein bildenden Schulen ablegen, wenn sie dort während des Vorbereitungsdienstes mindestens eine Schülerin oder mindestens ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet haben, deren beziehungsweise dessen Förderbedarf einer ihrer sonderpädagogischen Fachrichtungen entspricht. (5) Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit Fächern, die nicht zu den beruflichen Fachrichtungen gehören, sollen eine der beiden Unterrichtsstunden in einer Lerngruppe der gymnasialen Oberstufe, die andere in der Sekundarstufe I einer allgemein bildenden Schule halten. (6) Unterrichtsentwürfe mit dem Thema für die jeweilige Unterrichtsstunde, die den bei der Meldung zur unterrichtspraktischen Prüfung benannten Unterrichtsreihen ( § 16 Absatz 2 Buchstabe d ) entstammen müssen, und mit Angaben, aus denen sich deren Bezug zu den Rahmenlehrplänen ergibt, sind von der Lehramtsanwärterin oder von dem Lehramtsanwärter für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses mindestens dreißig Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung bereitzulegen. Eine zusätzliche Ausfertigung ist unterschrieben vorzulegen. (7) Bei schuldhaftem Ausbleiben der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters gilt die Zweite Staatsprüfung mit diesem Tag als nicht bestanden.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Sinne dieser Verordnung sind sowohl Anwärterinnen und Anwärter für das Amt des Lehrers, des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik (Lehreranwärterinnen und Lehreranwärter) als auch Anwärterinnen und Anwärter für das Amt des Studienrats (Studienreferendarinnen und Studienreferendare), die die jeweils entsprechende Erste Staatsprüfung oder eine dieser gleichgesetzte Hochschulprüfung bestanden haben und in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind. (2) Seminarleiterinnen und Seminarleiter im Sinne dieser Verordnung sind die Leiterinnen und Leiter oder die stellvertretenden Leiterinnen und stellvertretenden Leiter der Schulpraktischen Seminare.
Verfahren zur Bildung der Gesamtnote
§ 20 Verfahren zur Bildung der Gesamtnote (1) Der Prüfungsausschuss bildet unter Heranziehung der Note des Gutachtens gemäß § 14 Absatz 3 über den Ausbildungsstand, der Noten der beiden Unterrichtsstunden und der Noten der beiden Modulprüfungen das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung. (2) Wird bei der unterrichtspraktischen Prüfung eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ oder schlechter und die andere mit „ausreichend“ oder schlechter benotet oder wird eine der beiden Unterrichtsstunden mit „ungenügend“ benotet, so ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden. (3) Die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung wird zu gleichen Teilen aus den Noten des Gutachtens über den Ausbildungsstand vor der Zweiten Staatsprüfung, der beiden Unterrichtsstunden der unterrichtspraktischen Prüfung und der beiden Modulprüfungen auf zwei Dezimalstellen errechnet. Die dritte Dezimalstelle wird nicht gerundet, sondern bleibt unberücksichtigt. (4) Das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung lautet bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis einschließlich 1,49 sehr gut bestanden, 1,5 bis einschließlich 2,49 gut bestanden, 2,5 bis einschließlich 3,49 befriedigend bestanden, 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend bestanden, über 4,0 nicht bestanden. (5) Der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter werden im Anschluss an die letzte unterrichtspraktische Prüfung die die Beurteilung der Prüfungsleistungen tragenden Erwägungen mündlich dargelegt. (6) Wird eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter nach Beginn des Prüfungszeitraumes gemäß § 16 Absatz 1 auf eigenen Antrag entlassen, so gilt die Zweite Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden.
Niederschrift über das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung
§ 21 Niederschrift über das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Über die Prüfungsgegenstände und den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. In dieser sind festzuhalten beziehungsweise ihr sind beizufügen: 1. die Ausbildungsnote gemäß § 14 und die ihr zugrunde gelegten Gutachten, 2. Niederschriften über die Modulprüfungen nach § 13 Absatz 7 , 3. die Analysen der Unterrichtsstunden durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten sowie das Analysegespräch, 4. die tragenden Erwägungen, 5. das Gesamtergebnis, 6. gegebenenfalls der wesentliche Inhalt der Stellungnahme des Mitglieds des zuständigen Personalrats oder der Widerspruch der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters und 7. besondere Vorkommnisse. (3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Täuschungsversuch und sonstiges Fehlverhalten
§ 22 Täuschungsversuch und sonstiges Fehlverhalten (1) Über die Feststellung und die Folgen eines Fehlverhaltens der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters, namentlich eines Täuschungsversuchs, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der oder des Betroffenen. Er kann je nach Schwere des Fehlverhaltens die Wiederholung einer Prüfungsleistung oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestanden erklären. (2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, sofern die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter getäuscht hat. Die Entscheidung trifft die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der oder des Betroffenen. Die Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der unterrichtspraktischen Prüfung zulässig.
Wiederholungsprüfung
§ 23 Wiederholungsprüfung (1) Hat die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, so darf sie oder er diese einmal wiederholen. (2) Die Wiederholungsprüfung ist sechs Monate nach dem Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung abzulegen. Es werden die unterrichtspraktische Prüfung wiederholt und im fünften Monat nach dem Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung eine Ausbildungsnote entsprechend § 14 gebildet. (3) Ist eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen in mindestens einer Modulprüfung nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen worden, so sind innerhalb des Wiederholungszeitraums (Absatz 2) Modulbausteine aus dem- oder denjenigen Modulen zu belegen, die zum Nichtbestehen der Modulprüfung geführt haben. Die Modulprüfung oder die Modulprüfungen sind im Zeitraum nach Absatz 2 zu wiederholen. (4) Der Prüfungstermin wird durch die zuständige Seminarleiterin oder den zuständigen Seminarleiter festgesetzt. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter nimmt bis eine Woche vor der unterrichtspraktischen Prüfung an den Fachseminaren teil. (5) Wenn die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter eine Wiederholungsprüfung ablegen darf, wird sie oder er einem anderen Schulpraktischen Seminar (Allgemeines Seminar und Fachseminare) zugewiesen. Auf Antrag kann auf eine Neuzuweisung verzichtet werden. Der Antrag der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters muss spätestens eine Woche nach der mündlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung vorliegen. (6) Für die Wiederholungsprüfung gilt § 16 mit der Maßgabe, dass die Übersicht nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b auch die Tätigkeit seit dem Nichtbestehen der Prüfung erfasst. (7) Wird eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, so gilt die Zweite Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden. (8) Wer die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, sofern nicht das Dienstverhältnis einer im Beamtenverhältnis stehenden Lehramtsanwärterin oder eines im Beamtenverhältnis stehenden Lehramtsanwärters bereits kraft besonderer Rechtsvorschriften endet. § 4 Absatz 1 Buchstabe c gilt entsprechend.
Zeugnis, Rechtswirkung der Prüfung, Bescheid über nicht bestandene Prüfung
§ 24 Zeugnis, Rechtswirkung der Prüfung, Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird die Zweite Staatsprüfung abgeschlossen. (2) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung erhält die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter ein Zeugnis nach den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung. Es ist von einer beauftragten Mitarbeiterin oder von einem beauftragten Mitarbeiter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu unterzeichnen. (3) Wer die Zweite Prüfung für das Amt des Studienrats bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Lehramts“ oder „Assessor des Lehramts“ zu führen. (4) Über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung erhält die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter einen schriftlichen Bescheid.
Sonderregelungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Fach Religion oder ...
§ 25 Sonderregelungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Fach Religion oder dem Fach Humanistische Lebenskunde Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und für das Amt des Studienrats mit dem Fach Religion oder dem Fach Humanistische Lebenskunde, die dem Personenkreis des § 16a Absatz 1 des Lehrerbildungsgesetzes unterfallen, gilt 1. § 6 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass im Fach Religion oder Humanistische Lebenskunde geleistete Wochenstunden auf die andere Hälfte des Ausbildungsunterrichts angerechnet werden; 2. § 6 Absatz 4 Buchstabe c mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an einem Fachseminar der Religionsgemeinschaften für das Fach Religion (evangelische, katholische oder jüdische Religionslehre) oder der Weltanschauungsgemeinschaft für das Fach Humanistische Lebenskunde als Teilnahme an einem zweiten Fachseminar angerechnet wird; 3. §§ 12 und 14 mit der Maßgabe, dass die Beurteilungen im Fach Religion durch die Religionsgemeinschaften oder im Fach Humanistische Lebenskunde durch die Weltanschauungsgemeinschaft unberücksichtigt bleiben und die Ausbildungsnote aus zwei Noten errechnet wird; 4. § 16 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass außerdem der Nachweis über die Meldung zu der Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft sowie nach Ablegung dieser Prüfung unverzüglich das Zeugnis über die bestandene Prüfung oder der schriftliche Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung einzureichen sind; 5. § 19 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass nur eine Unterrichtsstunde im staatlichen Fach zu halten ist und die erfolgreich abgelegte Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft als zweite Unterrichtsstunde angerechnet wird; 6. § 20 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Prüfung nicht bestanden ist, wenn die Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft nicht bestanden wurde; 7. § 21 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Note der erfolgreich abgelegten Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft oder das Nichtbestehen dieser Prüfung in die Niederschrift aufgenommen wird; 8. § 24 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass im Zeugnis das der Anrechnung nach Nummer 4 zugrunde liegende Prüfungszeugnis der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft genannt wird.
Unterstützungseinsatz
§ 26 Unterstützungseinsatz In der Zeit zwischen der mündlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der bestandenen Zweiten Staatsprüfung und dem Tag der Aushändigung des Zeugnisses der Zweiten Staatsprüfung können die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter in ihrer Schule mit zusätzlichem Unterricht oder sonstigen unterstützenden Aufgaben beauftragt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich treten die Lehrerausbildungsordnung vom 18. März 1999 (GVBl. S. 109) und die 2. Lehrerprüfungsordnung vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), die beide zuletzt durch Verordnung vom 29. Januar 2009 (GVBl. S. 65) geändert worden sind, außer Kraft. (2) Diese Verordnung gilt erstmals für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ab Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2011/2012 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. (3) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor dem im Absatz 2 genannten Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, finden die Lehrerausbildungsordnung vom 18. März 1999 (GVBl. S. 109) und die 2. Lehrerprüfungsordnung vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), die beide zuletzt durch Verordnung vom 29. Januar 2009 (GVBl. S. 65) geändert worden sind, weiterhin Anwendung. Berlin, den 28. Oktober 2011 Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner
Beginn und Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 3 Beginn und Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst beginnt grundsätzlich parallel zum Schuljahr und Schulhalbjahr. Der Aufnahmezeitpunkt wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. (2) Die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt für Absolventinnen und Absolventen der lehramtsbezogenen gestuften Studiengänge ( § 9a des Lehrerbildungsgesetzes ) für alle Lehrämter, außer für das Amt des Studienrats, zwölf Monate. Für das Amt des Studienrats beträgt die Dauer des Vorbereitungsdienstes 24 Monate. (3) Für Absolventinnen und Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt dauert der Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter 24 Monate. (4) Für den 24-monatigen Vorbereitungsdienst gelten folgende Regelungen. a) Die in einem anderen Land absolvierten Zeiten des Vorbereitungsdienstes werden bis zu einer Dauer von zwölf Monaten auf den insgesamt abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet. Ein Wechsel aus einem anderen Land ist nicht möglich, wenn dort die Zweite Staatsprüfung bereits begonnen wurde oder Teile davon begonnen oder abgeschlossen wurden. Absatz 5 bleibt unberührt. b) Zeiten einer hauptberuflichen Unterrichtstätigkeit im Angestelltenverhältnis an öffentlichen deutschen Schulen oder an genehmigten Ersatzschulen oder Zeiten einer Tätigkeit in ausländischen Schulen als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent, die nach dem Bestehen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer gleichgesetzten Prüfung zurückgelegt worden sind, können auf Antrag bis zum Umfang von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter des Schulpraktischen Seminars unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes. c) Bei einer Wiedereinstellung nach Entlassung können die in Schulpraktischen Seminaren des Landes Berlin zurückgelegten Zeiten des Vorbereitungsdienstes bis zu einer Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden. (5) Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden, wenn die Abwesenheitszeiten beim zwölfmonatigen Vorbereitungsdienst insgesamt fünf Wochen oder die Abwesenheitszeiten beim 24-monatigen Vorbereitungsdienst insgesamt zehn Wochen übersteigen oder wenn eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden darf. (6) Bei einer Wiedereinstellung nach Entlassung werden bei Aufnahme in den zwölfmonatigen Vorbereitungsdienst die bereits absolvierten Ausbildungszeiten nicht angerechnet und der Vorbereitungsdienst ist vollständig abzuleisten. Satz 1 gilt nicht, sofern bereits Modulprüfungen ( § 13 ) abgeschlossen wurden; in diesem Fall sind diese Modulprüfungen für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung anzurechnen und es erfolgt eine Zulassung für die Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei die jeweilige Gesamtausbildungsdauer des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 2 und 3 nicht überschritten werden darf. Absatz 5 bleibt unberührt. (7) Einer Lehramtsanwärterin oder einem Lehramtsanwärter sind auf Antrag, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, einmal bis zu zwölf Monate Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren, solange sie oder er 1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder 2. eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. § 55 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, gilt entsprechend.
Beendigung des Vorbereitungsdienstes
§ 4 Beendigung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst endet mit dem Ablauf des Tages, a) an welchem der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter das Zeugnis der erfolgreich abgelegten Zweiten Staatsprüfung ausgehändigt oder schriftlich bekannt gegeben wird oder b) an welchem der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter schriftlich bekannt gegeben wird, dass die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung zum wiederholten Male versagt werden muss oder c) an welchem der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter schriftlich bekannt gegeben wird, dass er oder sie die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat oder d) an welchem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter entlassen wird. (2) Wegen dauernder Dienstunfähigkeit, wegen Fehlverhaltens, das bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, oder wegen Erreichens des gesetzlichen Renteneintrittsalters ist der Vorbereitungsdienst auch in anderen öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen zu beenden. (3) Wird der Vorbereitungsdienst berufsbegleitend abgeleistet, so endet er außer in den Fällen des Absatzes 1 auch nach Maßgabe des Arbeitsvertrages.
Organisation des Vorbereitungsdienstes
§ 5 Organisation des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt in Schulpraktischen Seminaren und an öffentlichen Schulen und umfasst Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare, Veranstaltungen der Fachseminare sowie Ausbildungsunterricht und Mitwirkung an schulischen Veranstaltungen. Soweit Lehrkräfte an anerkannten Ersatzschulen zu den Veranstaltungen der Schulpraktischen Seminare zugelassen werden, erfolgt die schulische Ausbildung an den anerkannten Ersatzschulen. (2) Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Schulpraktischen Seminars soll 50 nicht übersteigen. (3) In jedem Schulpraktischen Seminar werden durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung Fachseminare gebildet. Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Fachseminar soll elf nicht überschreiten.
Umfang der Ausbildungsverpflichtungen
§ 6 Umfang der Ausbildungsverpflichtungen (1) Die Ausbildungsverpflichtungen der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an Schulen bestehen aus zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht sowie der Mitwirkung bei schulischen Veranstaltungen. (2) Der Ausbildungsunterricht besteht vorbehaltlich des Absatzes 3 aus selbstständig erteiltem Unterricht, Unterricht unter Anleitung und Hospitationen. Er wird grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die Fächer, Fachrichtungen oder Lernbereiche aufgeteilt. Der selbstständig erteilte und der Unterricht unter Anleitung sowie die Hospitationen sollen sich im Interesse des Erreichens des Ausbildungszieles ergänzen. Die Aufteilung des Ausbildungsunterrichts richtet sich nach dem Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin oder des Teilnehmers. Selbstständiger Ausbildungsunterricht soll in einem Umfang von mindestens vier und höchstens acht Wochenstunden erteilt werden. (3) Im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst besteht der Ausbildungsunterricht nur aus selbstständig erteiltem Unterricht. (4) Die Ausbildungsverpflichtungen in Seminaren umfasst a) die Teilnahme an einem mindestens 30 Zeitstunden umfassenden Einführungsseminar, b) die Teilnahme an den Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars und c) die Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachseminare im Umfang von in der Regel drei Stunden je Fach, Fachrichtung oder Lernbereich der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters und Unterrichtswoche. Dabei soll im einjährigen Vorbereitungsdienst der Ausbildungsumfang im Allgemeinen Seminar 90 Stunden, im zweijährigen Vorbereitungsdienst 180 Stunden nicht überschreiten. (5) Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars und der Fachseminare besteht bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes gemäß § 16 Absatz 1 . (6) Die Themen Suchtprophylaxe in der Schule und Deutsch als Zweitsprache werden für alle Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter verbindlich in die modularisierten Ausbildungsangebote der Allgemeinen Seminare einbezogen. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die kein Fachseminar mit sonderpädagogischer Fachrichtung besuchen, erhalten im Allgemeinen Seminar eine Einführung zur Inklusion.
Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 7 Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter die der Schule zugewiesenen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit selbstständigem Unterricht. Er oder sie ist für seinen oder ihren Aufgabenbereich gegenüber den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern weisungsberechtigt. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät und unterstützt die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in der Schule, bewertet deren Leistungen vor Beginn des Prüfungszeitraumes und wirkt an der unterrichtspraktischen Prüfung ( § 19 ) mit. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräfte als Mentorinnen und Mentoren beauftragen, die ihn oder sie in der Betreuung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter unterstützen.
Ausbildung an Allgemeinen Seminaren und Fachseminaren, Modularisierung
§ 8 Ausbildung an Allgemeinen Seminaren und Fachseminaren, Modularisierung (1) Die Ausbildung in den Allgemeinen Seminaren erfolgt in modularisierter Form. Dabei werden die im Vorbereitungsdienst zu entwickelnden Kompetenzen und Standards Modulen zugeordnet. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind verpflichtet, sowohl das Modul „Unterrichten“ als auch das Modul „Erziehen und Innovieren“ zu belegen. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik ( § 7 Absatz 2 des Lehrerbildungsgesetzes ) belegen die Module „Erziehung, Unterricht und sonderpädagogische Förderung (Therapie)“ und „Sonderpädagogische Diagnostik und Beratung“. Jedes Modul besteht aus verschiedenen Pflicht- und gegebenenfalls zusätzlichen Wahlbausteinen. Die Seminarleiterinnen und Seminarleiter legen an einem Seminar Standort oder in einer Region unter Nutzung der zur Verfügung stehenden Ausbildungszeit bis zum Prüfungszeitraum die inhaltlichen Schwerpunkte der Pflicht- und Wahlbausteine für jeden Ausbildungsdurchgang fest. Mindestens zwei Bausteine sind bei der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter zu belegen, dem oder der die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter zugewiesen ist. Die Module werden jeweils mit einer Modulprüfung ( § 13 ) abgeschlossen, die Bestandteil der Zweiten Staatsprüfung ist. Bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes nach § 16 Absatz 1 müssen alle Pflichtbausteine einmal belegt werden. (2) Die Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare und der Fachseminare sind entsprechend den Ausbildungsmodulen nach Absatz 1 aufeinander abzustimmen. Die Ausbildung in den Fachseminaren ist ausgerichtet auf Unterricht und Erziehung im jeweiligen Fach oder in Lernbereichen oder in sonderpädagogischen oder beruflichen Fachrichtungen. Im Allgemeinen Seminar sowie in den Fachseminaren werden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter darüber hinaus in die Aufgaben der politischen Bildung entsprechend den Bildungszielen im Sinne von §§ 1 und 3 des Schulgesetzes für Berlin in der jeweils geltenden Fassung eingeführt. (3) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die einen 24-monatigen Vorbereitungsdienst absolvieren, können auf Antrag einmal nach Ablauf des ersten Ausbildungshalbjahres im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten das Allgemeine Seminar, ein Fachseminar oder beide Fachseminare wechseln. Der Antrag nach Satz 1 muss einen Monat vor Ablauf des ersten Ausbildungshalbjahres bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung eingegangen sein. Mit dem Allgemeinen Seminar wird das Schulpraktische Seminar gewechselt. (4) Jeder dieser Lehramtsanwärterinnen und jedem dieser Lehramtsanwärter ist auf Wunsch im ersten Ausbildungshalbjahr je zweimal unter entsprechender Freistellung von anderen Ausbildungsverpflichtungen Gelegenheit zu geben, als Gast an Sitzungen eines anderen Allgemeinen Seminars oder Fachseminars desselben Fachs, Lernbereichs oder der sonderpädagogischen oder beruflichen Fachrichtung teilzunehmen. (5) Es können Fachleute zu den Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare herangezogen werden.
Evaluation
§ 9 Evaluation Zur Sicherung der Qualität der Ausbildung führt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung mithilfe der Schulpraktischen Seminare Maßnahmen zur internen und externen Evaluation durch. An der Evaluation können Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen beteiligt werden. Für jede Lehramtsanwärterin und jeden Lehramtsanwärter besteht die Pflicht zur Teilnahme an Befragungen und Erhebungen, soweit diese zur rechtmäßigen Erfüllung des Evaluierungsauftrages erforderlich sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.