Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsordnung - 1. LPO -) Vom 1. Dezember 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.1999
- Fundstelle:
- GVBl. 2000, 1
Prüfungsanforderungen
Anlage 1 Prüfungsanforderungen Inhaltsübersicht 1 Erziehungswissenschaft 2 Grundschulpädagogik 3 Fachdidaktik 4 - 6 Bildende Kunst 7 - 8 Biologie 9 - 10 Chemie 11 - 12 Deutsch 13 - 14 Englisch 15 - 16 Erdkunde 17 - 18 Französisch 19 - 20 Geschichte 21 - 22 Griechisch 23 Haushalt/Arbeitslehre 24 - 2 5 Informatik 26 Italienisch 27 - 28 Latein 29 - 3 0 Mathematik 31 - 32 Musik 33 Philosophie 34 - 35 Physik 36 - 37 Russisch 38 - 40 Sonderpädagogik 41 - 42 Sozialkunde 43 - 44 Spanisch 45 - 46 Sport 47 Technik/Arbeitslehre 48 - 50 Bautechnik 51 Betriebliches Rechnungswesen 52 Elektrotechnik 53 Ernährung/Lebensmittelwissenschaft 54 Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung) 55 - 57 Land- und Gartenbauwissenschaft 58 Metalltechnik 59 Recht 60 Wirtschaftswissenschaft
Anlage 2 a Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Lehrers erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik ________________________ (Fach) mit ______________(_____) der Grundschulpädagogik mit den Lernbereichen ____________________ und _______________________________________________ mit ______________(_____) dem Fach _______________________________________________ mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)
Anlage 2 b Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit einem wissenschaftlichen Fach und zwei Lernbereichen der Grundschulpädagogik - mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Lehrers erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik ________________________ (Fach) mit ______________(_____) den beiden Lernbereichen der Grundschulpädagogik ____________________ und _______________________________________________ mit ______________(_____) dem Fach _______________________________________________ mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)
Anlage 2 c Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik ________________________ (Fach) mit ______________(_____) dem Fach _______________________________________________ mit ______________(_____) dem Fach _______________________________________________ mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)
Anlage 2 d Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen / für Sonderpädagogik mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Lehrers an Sonderschulen / für Sonderpädagogik erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und ______________________________________ (Sonderpädagogische Grundwissenschaft oder Fachdidaktik - Fach -) mit ______________(_____) den sonderpädagogischen Fachrichtungen ____________________ und _______________________________________________ mit ______________(_____) dem Fach _______________________________________________ mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)
Anlage 2 e Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrats erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik ________________________ (Fach) mit ______________(_____) dem ersten Prüfungsfach _______________________________________ mit ______________(_____) dem zweiten Prüfungsfach ______________________________________ mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)
Anlage 2 f Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Fach Musik mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrats erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik Musik mit ______________(_____) dem ersten Prüfungsfach Musik mit ______________(_____) (Hauptinstrument _______________________________________________) dem zweiten Prüfungsfach _________________________________________ mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)
Anlage 2 g Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Fach Bildende Kunst mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrats erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik Bildende Kunst mit ______________(_____) dem ersten Prüfungsfach Bildende Kunst ______________________________ mit ______________(_____) dem zweiten Prüfungsfach ________________________________________ mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)
Anlage 2 h Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Großfach Bildende Kunst mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrats erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik Großfach Bildende Kunst mit ______________(_____) dem Prüfungsfach Großfach Bildende Kunst mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)
Anlage 2 i Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrats erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik _______________________ (Fach) mit ______________(_____) der beruflichen Fachrichtung ________________________________________ als erstem Prüfungsfach mit ______________(_____) dem zweiten Prüfungsfach/ den sonderpädagogischen Fachrichtungen _________________________ und _______________________________________________ mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)
Prüfungsamt
§ 2 Prüfungsamt (1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin (Prüfungsamt) abgelegt. (2) Das Prüfungsamt trifft seine Entscheidungen durch seinen Leiter oder einen Vertreter. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
Prüfungskommissionen
§ 3 Prüfungskommissionen (1) Das Prüfungsamt stellt die Prüfungskommissionen nach Maßgabe des § 10 a des Lehrerbildungsgesetzes zusammen. Für jeden Prüfungsteil wird eine Prüfungskommission gebildet. Für den Prüfungsteil der wissenschaftlichen Hausarbeit ist die Prüfungskommission des Prüfungsteils zuständig, dessen Bereich das Thema der Hausarbeit entnommen ist. Wird die Hausarbeit in der Fachdidaktik auf der Grundlage der Fachwissenschaft geschrieben, so wird eine Prüfungskommission gebildet, der das Mitglied gemäß § 10 a Abs. 2 Nr. 2 des Lehrerbildungsgesetzes angehört, das das Thema der Hausarbeit vorgeschlagen hat. (2) Die Prüfungskommissionen entscheiden nach ausführlicher Beratung über die Prüfungsleistungen; Ziel ist dabei eine einvernehmliche Leistungsbewertung. Jedes Mitglied der Prüfungskommission ist verpflichtet, ein Notenvotum über die Prüfungsleistung abzugeben.
Sonderpädagogische Fachrichtungen, Prüfungsfächer
§ 40 Sonderpädagogische Fachrichtungen, Prüfungsfächer (1) Es sind zwei sonderpädagogische Fachrichtungen und ein Prüfungsfach zu wählen. (2) Als sonderpädagogische Fachrichtungen können Blinden-, Gebärdensprach-, Gehörlosen-, Geistigbehinderten-, Körperbehinderten-, Lernbehinderten-, Schwerhörigen-, Sehbehinderten-, Sprachbehinderten- und Verhaltensgestörtenpädagogik gewählt werden. Blindenpädagogik in Verbindung mit Gebärdensprachpädagogik oder Sehbehindertenpädagogik sowie Gehörlosenpädagogik in Verbindung mit Schwerhörigenpädagogik darf nicht gewählt werden. (3) Als Prüfungsfach kann eines der folgenden Fächer gewählt werden: Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Geschichte, Haushalt/Arbeitslehre, Mathematik, Musik, Physik, Sozialkunde, Sport oder Technik/Arbeitslehre. (4) Das Prüfungsfach Chemie darf in Verbindung mit der Kombination der sonderpädagogischen Fachrichtungen Geistigbehindertenpädagogik und Lernbehindertenpädagogik nicht gewählt werden.
Prüfungsteile
§ 53 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft und in der Fachdidaktik des Faches Bildende Kunst, 3. eine Aufsichtsarbeit und eine mündliche Prüfung im Pflichtbereich oder im Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen, 4. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und eine mündliche Prüfung in dem zweiten Prüfungsfach. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist dem ersten Prüfungsfach zu entnehmen, nach Wahl des Prüfungskandidaten aus einem Wahlgebiet der Fachwissenschaft oder aus der Fachdidaktik auf der Grundlage der Fachwissenschaft.
Künstlerische Abschlussarbeit, Arbeitsbericht, Colloquium
§ 58 Künstlerische Abschlussarbeit, Arbeitsbericht, Colloquium (1) Das Thema der künstlerischen Abschlussarbeit ist dem Wahlgebiet eines Sachbereiches der Atelierpraxis zu entnehmen. (2) Die Bearbeitung des Themas hat binnen zwei Monaten zu erfolgen. Die Meldung zur künstlerischen Abschlussarbeit ist nicht vor dem Ende des sechsten Semesters zulässig; im Übrigen findet § 13 entsprechende Anwendung. (3) Der schriftliche Arbeitsbericht soll kurz gefasst sein; entsprechend der Themenstellung der künstlerischen Abschlussarbeit soll er Ausführungen zu dem künstlerischen Objekt enthalten. Diese Ausführungen sollen sich zum Beispiel beziehen auf: 1. Erläuterung der Idee, Planung, theoretische, technische und künstlerische Vorbereitung und Verwirklichung des künstlerischen Vorhabens, 2. Beurteilung und Interpretation der künstlerischen Problemstellungen, 3. Begründung der künstlerischen Entscheidungen, 4. Reflexion des Themas in Bezug auf die Kunstgeschichte, die Kunstwissenschaft und die Ästhetik. (4) Der Arbeitsbericht ist in drei Exemplaren mit drei Fotografien (oder einer Fotografie und zwei Fotokopien) des künstlerischen Objekts vorzulegen. (5) Ein Exemplar des Arbeitsberichts bleibt bei den Prüfungsakten. Die beiden anderen Exemplare und das künstlerische Objekt erhält der Prüfungskandidat nach Abschluss des Prüfungsverfahrens des Prüfungsteils zurück. Eine Fotografie bleibt bei den Prüfungsakten. Im Übrigen findet § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung. (6) In dem Colloquium werden vom Prüfungskandidaten die praktischen Ergebnisse der künstlerischen Hausarbeit präsentiert und in Bezug auf Gesichtspunkte der Konzeption und der Realisation reflektiert. Das Prüfungsgespräch kann hierbei von dem Arbeitsbericht ausgehen. Fragestellungen zu Prüfungsinhalten des Sachbereichs der Atelierpraxis, dem das Thema der künstlerischen Abschlussarbeit entnommen ist, sind in das Prüfungsgespräch einzubeziehen.
Prüfungsfächer
§ 61 Prüfungsfächer (1) Als erstes Prüfungsfach kann eine der folgenden beruflichen Fachrichtungen gewählt werden: 1. Bautechnik/Bauingenieurtechnik, 2. Bautechnik/Technische Gebäudeausrüstung (Haustechnik), 3. Bautechnik/Vermessungstechnik, 4. Elektrotechnik, 5. Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung), 6. Metalltechnik, 7. Ernährung/Lebensmittelwissenschaft, 8. Land- und Gartenbauwissenschaft/Gartenbau, 9. Land- und Gartenbauwissenschaft/Landschaftsgestaltung, 10. Land- und Gartenbauwissenschaft/Landwirtschaft, 11. Wirtschaftswissenschaft. (2) Wird als erstes Prüfungsfach eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten beruflichen Fachrichtungen gewählt, ist als zweites Prüfungsfach eines der folgenden Fächer oder sind zwei der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen zu wählen: Chemie, Deutsch, Englisch, Informatik, Mathematik, Physik, Sozialkunde, Sport, Blindenpädagogik, Gebärdensprachpädagogik, Gehörlosenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Sehbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpädagogik, Verhaltensgestörtenpädagogik. Schwerhörigenpädagogik in Verbindung mit Gehörlosenpädagogik sowie Blindenpädagogik in Verbindung mit Sehbehindertenpädagogik oder Gebärdensprachpädagogik kann nicht gewählt werden. (3) Wird als erstes Prüfungsfach eine der in Absatz 1 Nr. 7 bis 10 genannten beruflichen Fachrichtungen gewählt, ist als zweites Prüfungsfach eines der in Absatz 2 genannten Fächer oder Biologie oder sind zwei der in Absatz 2 genannten sonderpädagogischen Fachrichtungen zu wählen. Schwerhörigenpädagogik in Verbindung mit Gehörlosenpädagogik sowie Sehbehindertenpädagogik in Verbindung mit Blindenpädagogik kann nicht gewählt werden. (4) Wird als erstes Prüfungsfach Wirtschaftswissenschaft (Absatz 1 Nr. 11) gewählt, ist als zweites Prüfungsfach eines der folgenden Fächer oder sind zwei der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen zu wählen: Betriebliches Rechnungswesen, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Informatik, Mathematik, Physik, Recht, Sozialkunde, Spanisch, Sport, Blindenpädagogik, Gehörlosenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Sehbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpädagogik. Schwerhörigenpädagogik in Verbindung mit Gehörlosenpädagogik sowie Sehbehindertenpädagogik in Verbindung mit Blindenpädagogik kann nicht gewählt werden.
(aufgehoben)
§ 65 (aufgehoben)
Auf Grund des § 7 Abs. 3 Nr. 1 , des § 7 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und des § 18 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 10. Juni 1999 (GVBl. S. 204), wird verordnet:
Zweck der Prüfung und Prüfungsanforderungen
§ 1 Zweck der Prüfung und Prüfungsanforderungen (1) In der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt soll festgestellt werden, ob der Prüfungskandidat nach dem Ergebnis seines Studiums die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Lehrers, des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -, des Lehrers an Sonderschulen / für Sonderpädagogik oder des Studienrats erworben hat ( § 9 Abs. 2 LBiG ). (2) Die Prüfungsanforderungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung geregelt.
Anrechnung von Prüfungen
§ 10 Anrechnung von Prüfungen (1) Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist eine im Rahmen einer Prüfung für ein Lehramt vor einem deutschen staatlichen Prüfungsamt mit Erfolg abgelegte Prüfung oder Teilprüfung als Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsteilen anzurechnen, wenn die Prüfung nach Prüfungsanforderungen abgelegt wurde, die denen dieser Verordnung im wesentlichen entsprechen. Über die Anrechnung entscheidet das Prüfungsamt, wobei Teilprüfungen nur innerhalb einer Frist von drei Jahren berücksichtigt werden können. (2) Eine vom Prüfungskandidaten vor einem Prüfungsausschuss einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft gemäß der von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats bestätigten Ordnung der Prüfung der Religionsgemeinschaft in evangelischer, katholischer oder jüdischer Religionslehre oder in humanistischer Lebenskunde erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Befähigung, Religionsunterricht im Sinne des § 23 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103) zu erteilen, wird als Prüfung in einem Prüfungsfach mit einem Studienanteil von etwa sechzig Semesterwochenstunden im Rahmen der Prüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und für das Amt des Studienrats angerechnet.
Besonderheiten im Verhältnis der Bundesländer Berlin und Brandenburg
§ 11 Besonderheiten im Verhältnis der Bundesländer Berlin und Brandenburg Auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur und der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport des Landes Berlin sowie dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg vom 2. September 1999 kann das Prüfungsamt 1. abweichend von den §§ 5 bis 7 den Prüfungsteil gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 als gesonderte Prüfung abnehmen und hierüber eine schriftliche Mitteilung aushändigen, 2. den im Land Brandenburg vor dem dortigen staatlichen Prüfungsamt abgelegten Prüfungsteil Erziehungswissenschaften und eine andere Sozialwissenschaft als gleichwertig zu dem im Land Berlin abzulegenden Prüfungsteil Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik anrechnen, 3. den im Land Brandenburg vor dem dortigen staatlichen Prüfungsamt abgelegten Prüfungsteil Grundschulpädagogik als gleichwertig zu dem im Land Berlin abzulegenden Prüfungsteil des entsprechenden Lehramtes anrechnen.
Durchführung der Prüfungen
§ 12 Durchführung der Prüfungen (1) Die Prüfung oder Teilprüfung beginnt mit der Zulassung. Meldefristen und Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsamt festgelegt. Die konkreten Prüfungstermine bestimmt das Prüfungsamt im Benehmen mit der jeweiligen Prüfungskommission. (2) In die Niederschrift über den Prüfungshergang sind aufzunehmen: 1. Die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit, 2. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten und des freien Vortrages, 3. die Aufgaben und Bewertungen der praktischen und der mündlichen Prüfungen, 4. das abschließende Ergebnis in den Prüfungsteilen, 5. das Gesamtergebnis, 6. die tragenden Erwägungen der Bewertungen und, im Falle abweichender Notenvoten, deren Begründung. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission zu unterzeichnen. (3) Innerhalb der Prüfung dürfen Themenstellungen, die im Sachverhalt bereits erbrachten Prüfungsleistungen gleichen, nicht Gegenstand einer weiteren Prüfungsleistung sein. Jede Prüfungsleistung muss erkennen lassen, dass der Prüfungskandidat wissenschaftlich oder, bei einer künstlerischen Prüfungsleistung, künstlerisch arbeiten kann, zu selbständigem Urteil und zu angemessener Darstellung fähig ist. Ist dem Prüfungskandidaten der Inhalt einer Prüfungsaufgabe vorzeitig bekannt geworden, ist ihm eine neue Prüfungsaufgabe zu stellen. (4) Prüfungskandidaten, die auf Grund von körperlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen Prüfungsleistungen nicht in der vorgesehenen Form erbringen können, wird es ermöglicht, eine gleichwertige Prüfungsleistung in anderer Form zu erbringen.
Vergabe des Themas der wissenschaftlichen Hausarbeit
§ 13 Vergabe des Themas der wissenschaftlichen Hausarbeit (1) Die Hausarbeit ist vor der Meldung zur Prüfung ( § 6 ) oder, sofern das Thema der Hausarbeit dem Bereich der Teilprüfung entnommen wird, vor der Meldung nach § 7 Abs. 1 zu fertigen. Der Prüfungskandidat muss sich innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe seiner Hausarbeit zur zugehörigen Prüfung melden. Wird die Frist versäumt, ist ein neues Thema für die Hausarbeit zu beantragen. (2) Der Prüfungskandidat beantragt bei dem Prüfungsamt, ihm das Thema der Hausarbeit zu stellen. Der Antrag ist nicht vor dem Ende des fünften Studiensemesters zulässig. (3) Der Prüfungskandidat kann für das Thema der Hausarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen Angaben machen. Er kann einen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 des Lehrerbildungsgesetzes prüfungsberechtigten Hochschullehrer benennen, der dem Prüfungsamt das Thema der Hausarbeit vorschlagen soll. Mit der Benennung hat der Prüfungskandidat für diesen Prüfungsteil gleichzeitig sein Recht nach § 10 a Abs. 3 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes ausgeübt, es sei denn, dass die Hausarbeit in der Fachdidaktik auf der Grundlage der Fachwissenschaft geschrieben wird. (4) Das Thema der Hausarbeit wird vom Prüfungsamt gestellt, das einen Vorschlag von dem nach Absatz 3 Satz 2 genannten Hochschullehrer oder, falls ein Hochschullehrer nicht benannt worden ist, von einem prüfungsberechtigten Hochschullehrer einholt. Der Hochschullehrer soll das Thema in Abstimmung mit dem Prüfungskandidaten vorschlagen. Das Thema kann aus einer im Studium erbrachten Studienleistung hervorgehen. Bei der Themenstellung soll nach Möglichkeit der Bezug zu Unterricht, Erziehung und Schule beachtet werden. (5) Die Bearbeitung des Themas hat binnen drei Monaten, bei experimentellen Themenstellungen binnen vier Monaten zu erfolgen. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe der Hausarbeit an. Sie wird durch Abgabe der Hausarbeit bei dem Prüfungsamt oder einer Poststelle gewahrt. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann das Prüfungsamt eine Fristverlängerung bis zu vier Wochen gewähren. Im Krankheitsfall kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Über die fristgerechte Abgabe der Hausarbeit erhält der Prüfungskandidat eine Bescheinigung des Prüfungsamtes. § 14 Abs. 2 Satz 6 und 7 bleibt unberührt. (6) Der Prüfungskandidat kann die Stellung eines neuen Themas für die Hausarbeit verlangen, wenn er die Frist zur Abgabe der Hausarbeit versäumt hat. Versäumt er die Abgabefristen für zwei Hausarbeiten schuldhaft, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Die wissenschaftliche Hausarbeit
§ 14 Die wissenschaftliche Hausarbeit (1) In der Hausarbeit soll der Prüfungskandidat zeigen, dass er ein Thema mit den Methoden und Hilfsmitteln seines Faches oder des Gebietes, aus dem das Thema der Hausarbeit entnommen wird, sachgerecht bearbeiten kann. Das schließt ein, dass der Prüfungskandidat, soweit die jeweilige Themenstellung dies erfordert, seine Auffassungen anhand von Fakten und gegebenenfalls einer Textanalyse begründet, sich mit anderen Auffassungen auseinandersetzt, Thesen und Hypothesen als solche kennzeichnet und sie, soweit sie für das Arbeitsziel erheblich sind, begründet und überprüft; seine Prämissen darlegt, indem er Fragestellung, Zielsetzung, Methoden und Untersuchungsinstrumente in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand diskutiert und bei Verwendung mehrdeutiger Begriffe darstellt, welche Bestimmung er diesen Begriffen zugrunde legt, insbesondere wenn diese Begriffe für das Arbeitsziel erheblich sind; seinen Untersuchungsweg beschreibt und seine Untersuchungsergebnisse durch Dokumentation der zugrunde liegenden Daten überprüfbar macht. (2) Die in deutscher Sprache vorzulegende Hausarbeit ist maschinenschriftlich und gebunden in drei Exemplaren einzureichen; die Hausarbeit soll nicht mehr als 80 Seiten umfassen. Von der maschinenschriftlichen Ausfertigung kann bei besonderen fachspezifischen Darstellungsformen, insbesondere bei mathematisch-naturwissenschaftlichen Formeln, abgewichen werden. Die Hausarbeit ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Stellen der Hausarbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Andere als schriftliche Anlagen sind in der Regel nicht Bestandteile der Hausarbeit. Hausarbeiten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, oder Hausarbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, werden vom Prüfungsamt zurückgewiesen. Die Frist zur Abgabe der Hausarbeit ( § 13 Abs. 5 ) gilt als schuldhaft versäumt. (3) Am Schluss der Hausarbeit hat der Prüfungskandidat durch eigenhändige Unterschrift zu versichern, dass er sie selbständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat. Diese Versicherung ist auch für Zeichnungen, Kartenskizzen, bildliche Darstellungen, Statistiken, musikalische Notenbeispiele und Übersetzungen abzugeben. (4) Auf Antrag des Prüfungskandidaten kann eine von einem deutschen staatlichen Prüfungsamt oder eine im Rahmen einer erfolgreich abgeschlossenen Hochschulabschlussprüfung mit mindestens "ausreichend" bewertete und in deutscher Sprache abgefasste oder selbständig übersetzte Prüfungsarbeit als Hausarbeit angenommen werden, wenn sie ihrem Gegenstand und ihrem Umfang nach als wissenschaftliche Hausarbeit für das entsprechende Lehramt geeignet ist. Die Entscheidung über Annahme und Bewertung trifft die Prüfungskommission auf Grund eines Gutachtens eines vom Prüfungsamt zu bestimmenden Mitgliedes der Prüfungskommission. (5) Das Original der Hausarbeit bleibt bei den Prüfungsakten. Die Hausarbeit insgesamt darf nicht vor Abschluss des zugehörigen Prüfungsteils veröffentlicht werden.
Aufsichtsarbeiten, freier Vortrag
§ 15 Aufsichtsarbeiten, freier Vortrag (1) Ein Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 10 a Abs. 2 Nr. 2 des Lehrerbildungsgesetzes kann dem Prüfungsamt, soweit die Prüfungsanforderungen nichts anderes bestimmen, drei Aufgaben für jede Aufsichtsarbeit und den freien Vortrag vorschlagen, von denen das Prüfungsamt dem Prüfungskandidaten jeweils zwei Aufgaben zur Wahl stellt. (2) Die Vorschläge nach Absatz 1 sollen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch das Prüfungsamt vorgelegt werden. Liegen sie binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen nicht vor, werden die Aufgaben vom Prüfungsamt gestellt.
Gutachten über die schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 16 Gutachten über die schriftlichen Prüfungsleistungen Das Prüfungsamt beauftragt ein Mitglied der zuständigen Prüfungskommission mit der Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistung. Hiermit soll das Mitglied der Prüfungskommission beauftragt werden, das das Thema für die Prüfungsleistung vorgeschlagen hat. Das beauftragte Mitglied korrigiert die Prüfungsleistung und verfasst ein schriftliches Gutachten, das Vorzüge und Mängel der Arbeit nennt und mit dem Notenvotum gemäß § 20 Abs. 2 abschließt. Das Gutachten über eine Hausarbeit soll binnen sechs Wochen, das Gutachten über eine Aufsichtsarbeit binnen drei Wochen vorgelegt werden. Liegt das Gutachten nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen vor, soll das Prüfungsamt ein anderes Mitglied der Prüfungskommission mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen. Über eine Nachfrist entscheidet das Prüfungsamt.
Mündliche Prüfungen
§ 17 Mündliche Prüfungen (1) In den mündlichen Prüfungen sollen die für Unterricht und Erziehung bedeutsamen Gegenstände und ihre wissenschaftliche Problematik angemessenes Gewicht haben. Der Prüfungskandidat soll nachweisen können, dass er über das erforderliche Grundwissen verfügt, Forschungsprobleme kennt, unterschiedliche wissenschaftstheoretische Auffassungen selbständig zu beurteilen weiß und facheigene Methoden sicher anzuwenden versteht. Dem Prüfungskandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den von ihm benannten Wahlgebieten zusammenhängend zu äußern, jedoch dürfen die Wahlgebiete nicht ausschließlich Gegenstand des Prüfungsgesprächs sein. (2) Die mündlichen Prüfungen dauern jeweils etwa sechzig Minuten, soweit die Prüfungsanforderungen nichts anderes bestimmen. (3) Lehramtsstudenten und andere mit der Lehramtsausbildung oder dem Prüfungswesen befasste Personen dürfen, soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten und weder der Prüfungskandidat noch ein Mitglied der Prüfungskommission Einspruch erhebt, bei den mündlichen Prüfungen zuhören.
Unterbrechung, Rücktritt, Säumnis, Ordnungswidriges Verhalten
§ 18 Unterbrechung, Rücktritt, Säumnis, Ordnungswidriges Verhalten (1) Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist das Prüfungsverfahren durch Entscheidung des Prüfungsamtes aus wichtigem Grund mit der Wirkung zu unterbrechen, dass während der Unterbrechung Prüfungsaufgaben nicht gestellt werden. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen bleiben bestehen. Im Krankheitsfall kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Gutachtens verlangt werden. (2) Das Prüfungsamt kann einem Prüfungskandidaten, der durch einen wichtigen Grund gehindert ist, die Prüfung in absehbarer Zeit zu beenden, auf Antrag den Rücktritt von der Prüfung gestatten. Ein Rücktritt ist nur vor Erbringen einer Prüfungsleistung möglich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Wird ein Prüfungstermin vom Prüfungskandidaten schuldhaft versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt kein Verschulden vor, setzt das Prüfungsamt einen neuen Prüfungstermin fest. (4) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüfungskandidaten darüber zu belehren, dass nur die Benutzung der vom Prüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel erlaubt ist und die Prüfungsleistungen selbständig zu erbringen sind, und auf die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens nach Absatz 5 hinzuweisen. (5) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, entscheidet das Prüfungsamt. Es kann je nach Schwere des ordnungswidrigen Verhaltens die Wiederholung einer Prüfungsleistung oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestanden erklären. Auch nachdem die Prüfung abgelegt ist, kann sie für nicht bestanden erklärt werden, wenn der Prüfungskandidat getäuscht hat. Die Entscheidung ist nur bis zum ordnungsgemäßen Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, längstens jedoch innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Abschluss der Prüfung zulässig.
Freiversuch
§ 19 Freiversuch (1) Eine nicht bestandene Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Meldung zur Prüfung ( § 6 ) vier Monate vor dem Ende des letzten Semesters der Regelstudienzeit ( § 4 ) erfolgt und sämtliche Prüfungsleistungen innerhalb eines halben Jahres nach der Zulassung erbracht werden. (2) War der Prüfungskandidat nachweislich wegen schwerer Krankheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund längerfristig am Studium gehindert, so verlängert sich die Meldefrist um sechs Monate. Das gleiche gilt, wenn bei einem Lehramtsstudium im Ausland mindestens ein für die Lehramtsprüfung anrechenbarer Leistungsnachweis erworben wurde oder der Prüfungskandidat mindestens ein Jahr als gewähltes Mitglied in auf Gesetz beruhenden Gremien der Hochschule tätig war. (3) Der Prüfungskandidat hat im Antrag auf Zulassung anzugeben, ob er von der Möglichkeit des Freiversuchs Gebrauch macht. Er kann jederzeit von der Prüfung zurücktreten. Von der Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal Gebrauch gemacht werden. (4) Prüfungskandidaten, die die Prüfung vor dem Prüfungsamt nach Absatz 1 mit der Note "ausreichend" oder "befriedigend" bestanden haben, können diese zur Notenverbesserung innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholen. Es gilt als Verzicht auf die Wiederholungsprüfung, wenn der Prüfungskandidat ohne genügende Entschuldigung eine schriftliche Prüfungsleistung ( §§ 13 bis 15 ) nicht oder nicht rechtzeitig erbringt oder an der mündlichen Prüfung ( § 17 ) nicht teilnimmt. Erzielt der Prüfungskandidat in der Wiederholungsprüfung ein besseres Ergebnis als in der Erstprüfung, ist diese Note für das Zeugnis maßgebend. Erzielt er in der Wiederholungsprüfung das gleiche oder ein schlechteres Ergebnis oder besteht er sie nicht, so ist die in der Erstprüfung erzielte Note für das Zeugnis maßgebend. (5) Anstelle einer vollständigen Wiederholungsprüfung nach Absatz 4 kann der Prüfungskandidat eine Wiederholungsprüfung in einzelnen Prüfungsteilen, ausgenommen die wissenschaftliche Hausarbeit, ablegen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Erzielt der Prüfungskandidat in den von ihm gewählten Prüfungsteilen ein besseres Ergebnis als in der Erstprüfung, so sind diese Noten für das Zeugnis maßgebend. Erzielt er in einem Prüfungsteil das gleiche oder ein schlechteres Ergebnis, so ist die in der Erstprüfung für diesen Prüfungsteil erzielte Note maßgebend.
Bewertung der Prüfungsleistungen, Abbruch der Prüfung
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen, Abbruch der Prüfung (1) Jede Prüfungskommission bewertet die einzelnen Prüfungsleistungen ihres Prüfungsteils. (2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung können folgende Notenvoten abgegeben werden: sehr gut (1,0) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2,0) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3,0) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4,0) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5,0) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6,0) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Es können folgende Zwischennoten erteilt werden: 1,3; 1,7; 2,3; 2,7; 3,3; 3,7. Prüfungsleistungen mit erheblichen sprachlichen Mängeln sind mit einer schlechteren Note als "ausreichend (4,0)" zu bewerten. (3) Jede Note wird unbeschadet des § 3 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz , aus dem bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechneten arithmetischen Mittel der abgegebenen Notenvoten der Mitglieder der Prüfungskommission errechnet. Das abschließende Ergebnis eines Prüfungsteils ist aus den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bzw. einschließlich der Note der fachpraktischen Leistung zu bilden. Besteht ein Prüfungsfach aus mehreren Prüfungsteilen, gilt dies entsprechend. Bei der Errechnung des arithmetischen Mittels zählen mündliche Prüfungsleistungen jeweils zweifach, schriftliche Prüfungsleistungen und der mündliche Vortrag jeweils einfach, soweit die Prüfungsanforderungen nach dieser Verordnung nichts anderes bestimmen. (4) Das abschließende Ergebnis über einen Prüfungsteil lautet nicht bestanden, wenn a) eine Prüfungsleistung mit schlechter als 5,0 oder b) zwei Prüfungsleistungen mit schlechter als 4,0 bewertet worden sind oder c) eine Prüfungsleistung mit schlechter als 4,0 bewertet worden ist und dieser Prüfungsteil nicht mehr erfolgreich beendet werden kann. Steht dieses Ergebnis bereits vor Durchführung der mündlichen Prüfung fest, ist die Prüfung abzubrechen. (5) Das jeweilige abschließende Ergebnis des Prüfungsteils und die tragenden Gründe der Bewertungsentscheidung sind dem Prüfungskandidaten unmittelbar mitzuteilen.
Gesamtergebnis der Prüfung
§ 21 Gesamtergebnis der Prüfung (1) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird vom Prüfungsamt festgestellt. (2) Die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens das abschließende Ergebnis "4,0" ausweist. (3) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist aus den abschließenden Ergebnissen der Prüfungsteile zu bilden. Bei der Errechnung des sich daraus ergebenden, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechneten arithmetischen Mittels sind die Vorschriften des zweiten Teils dieser Verordnung über ihre jeweilige Gewichtung zu beachten. Das arithmetische Mittel entspricht den folgenden Gesamtnoten: 1,0 bis 1,49 = "sehr gut bestanden" 1,5 bis 2,49 = "gut bestanden" 2,5 bis 3,49 = "befriedigend bestanden" 3,5 bis 4,0 = "bestanden". (4) Der Prüfungskandidat hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer Teilprüfung sowie des Gesamtergebnisses der Prüfung die Prüfungsakte beim Prüfungsamt einzusehen.
Zeugnis, Bescheinigung, Bescheid
§ 22 Zeugnis, Bescheinigung, Bescheid (1) Hat der Prüfungskandidat die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden, erhält er hierüber ein Zeugnis nach der Anlage 2 Buchstabe a bis i zu dieser Verordnung. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote der Prüfung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 sowie die abschließenden Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile. Ist Musik Prüfungsfach, enthält das Zeugnis als ergänzende Angabe die Bezeichnung des Hauptinstruments. (2) Im Fall einer Anrechnung gemäß § 10 werden die der Entscheidung zugrunde liegenden Bescheinigungen und Zeugnisse in dem Zeugnis nach Absatz 1 genannt. (3) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden, so erhält er darüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag erhält er eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsteile. Die Bescheinigung muss die Prüfung bezeichnen und vermerken, dass sie nicht bestanden ist.
Wiederholungsprüfung
§ 23 Wiederholungsprüfung (1) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholungsprüfung kann nur innerhalb zweier Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen. Kann die Frist aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden, gilt § 18 Abs. 2 und 3 entsprechend. (2) Das Prüfungsamt rechnet Prüfungsteile aus der vorangegangenen Prüfung mit einem abschließenden Ergebnis von mindestens "4,0" an. Ist die Prüfung wegen Täuschung oder Täuschungsversuch für "nicht bestanden" erklärt worden, so ist sie vollständig zu wiederholen.
Besondere Zulassungsvoraussetzung
§ 24 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis eines Studiums nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen von 1. zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und der anderen Sozialwissenschaft, 2. sechsunddreißig Semesterwochenstunden in Grundschulpädagogik mit zwei Lernbereichen und zehn Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik des Prüfungsfaches sowie 3. vierundfünfzig Semesterwochenstunden in dem Prüfungsfach.
Prüfungsfächer
§ 25 Prüfungsfächer Als Prüfungsfach kann eines der folgenden Fächer gewählt werden: Bildende Kunst, Biologie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Geschichte, Mathematik, Musik, Sozialkunde und Sport.
Lernbereiche
§ 26 Lernbereiche (1) Als Lernbereiche können gewählt werden: Deutsch, Mathematik, musisch-ästhetische Erziehung und Sachunterricht. (2) Als erster Lernbereich muss Deutsch gewählt werden, wenn als Prüfungsfach ein anderes Fach als Deutsch gewählt wird. Als erster Lernbereich muss Mathematik gewählt werden, wenn als Prüfungsfach das Fach Deutsch gewählt wird. (3) Es dürfen nicht gewählt werden: Die Prüfungsfächer Bildende Kunst und Musik in Verbindung mit dem Lernbereich musisch-ästhetische Erziehung, das Prüfungsfach Deutsch in Verbindung mit dem Lernbereich Deutsch und das Prüfungsfach Mathematik in Verbindung mit dem Lernbereich Mathematik.
Prüfungsteile
§ 27 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft und in der Fachdidaktik des Prüfungsfaches, 3. eine Aufsichtsarbeit und eine mündliche Prüfung in Grundschulpädagogik mit zwei Lernbereichen, 4. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie eine mündliche Prüfung im Prüfungsfach. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist nach Wahl des Prüfungskandidaten einem Inhaltsbereich der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 zu entnehmen. (3) Ist Musik Prüfungsfach, treten an die Stelle des Prüfungsteils nach Absatz 1 Nr. 4 folgende Prüfungsteile: 1. eine praktische Prüfung im Hauptinstrument, 2. eine Aufsichtsarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie eine mündliche Prüfung in Musikwissenschaft und Musiktheorie.
Gewichtung der Prüfungsteile
§ 28 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse der Prüfungsteile und, falls das Prüfungsfach Musik ist, dieses Prüfungsfaches, sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik des Prüfungsfaches) : 2 (Grundschulpädagogik mit zwei Lernbereichen) : 3 (Prüfungsfach).
Besondere Zulassungsvoraussetzung
§ 29 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis eines Studiums nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen von 1. zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und der anderen Sozialwissenschaft, 2. zweiundzwanzig Semesterwochenstunden in Grundschulpädagogik mit einem Lernbereich, der dem Prüfungsfach entspricht, sowie zehn Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik dieses Prüfungsfaches, 3. vierundfünfzig Semesterwochenstunden im Prüfungsfach, 4. je siebenundzwanzig Semesterwochenstunden in den in § 31 geregelten Lernbereichen.
Prüfungsfach
§ 30 Prüfungsfach Als Prüfungsfach kann eines der folgenden Fächer gewählt werden: Bildende Kunst, Biologie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Geschichte, Mathematik, Musik, Sozialkunde und Sport.
Lernbereiche
§ 31 Lernbereiche (1) Als Lernbereiche nach § 29 Nr. 4 sind wählbar: Deutsch, Mathematik, musisch-ästhetische Erziehung und Sachunterricht. (2) Die Lernbereiche Deutsch und Mathematik müssen gewählt werden, falls Deutsch oder Mathematik nicht als Prüfungsfach gewählt wird.
Prüfungsteile
§ 32 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft und in der Fachdidaktik des Prüfungsfaches, 3. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie eine mündliche Prüfung in dem einen Prüfungsfach, 4. eine Aufsichtsarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der beiden Lernbereiche sowie eine mündliche Prüfung in Grundschulpädagogik. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist nach Wahl des Prüfungskandidaten einem Inhaltsbereich der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 zu entnehmen. (3) Ist Musik Prüfungsfach, treten an die Stelle des in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsteils folgende Prüfungsteile: 1. eine praktische Prüfung im Hauptinstrument, 2. eine Aufsichtsarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie eine mündliche Prüfung in Musikwissenschaft und Musiktheorie.
Gewichtung der Prüfungsteile
§ 33 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse der Prüfungsteile und, falls das Prüfungsfach Musik ist, dieses Prüfungsfaches, sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik des Prüfungsfaches) : 3 (Prüfungsfach) : 3 (Lernbereiche der Grundschulpädagogik).
Besondere Zulassungsvoraussetzung
§ 34 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis 1. eines Studiums nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen von a) zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und der anderen Sozialwissenschaft, b) zwölf Semesterwochenstunden in Grundschulpädagogik mit einem Lernbereich sowie je zehn Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik beider Prüfungsfächer, c) je vierundfünfzig Semesterwochenstunden in den Prüfungsfächern, 2. von Praktika nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen, sofern ein Prüfungsfach Haushalt/Arbeitslehre oder Technik/Arbeitslehre ist.
Prüfungsfächer
§ 35 Prüfungsfächer (1) Als Prüfungsfächer sind zwei der folgenden Fächer zu wählen: Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Haushalt/Arbeitslehre, Informatik, Latein, Mathematik, Musik, Physik, Russisch, Sozialkunde, Sport und Technik/Arbeitslehre. (2) Als Prüfungsfächer können nicht gewählt werden: Bildende Kunst in Verbindung mit Musik; Latein in Verbindung mit Russisch; Französisch in Verbindung mit Russisch; Haushalt/Arbeitslehre in Verbindung mit Technik/Arbeitslehre.
Lernbereiche
§ 36 Lernbereiche (1) Als Lernbereich nach § 34 Nr. 1 Buchstabe b ist wählbar: Deutsch, Mathematik, musisch-ästhetische Erziehung und Sachunterricht. (2) Der Lernbereich Deutsch oder Mathematik muss gewählt werden, falls Deutsch oder Mathematik nicht als Prüfungsfach gewählt wird.
Prüfungsteile
§ 37 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft und in der Fachdidaktik eines der Prüfungsfächer, 3. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie eine mündliche Prüfung in dem einen Prüfungsfach, 4. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie eine mündliche Prüfung in dem anderen Prüfungsfach. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist nach Wahl des Prüfungskandidaten einem Inhaltsbereich der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 zu entnehmen. (3) Ist Musik Prüfungsfach, treten an die Stelle eines der beiden in Absatz 1 Nr. 3 oder 4 genannten Prüfungsteile folgende Prüfungsteile: 1. eine praktische Prüfung im Hauptinstrument, 2. eine Aufsichtsarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie eine mündliche Prüfung in Musikwissenschaft und Musiktheorie.
Gewichtung der Prüfungsteile
§ 38 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse der Prüfungsteile und, falls das Prüfungsfach Musik ist, dieses Prüfungsfaches, sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik eines der Prüfungsfächer) : 3 (Prüfungsfach) : 3 (Prüfungsfach).
Besondere Zulassungsvoraussetzung
§ 39 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis 1. eines Studiums nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen von a) zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und der anderen Sozialwissenschaft, b) sechzehn Semesterwochenstunden in sonderpädagogischer Grundwissenschaft und zehn Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik des Prüfungsfaches, c) insgesamt sechzig Semesterwochenstunden in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen, d) vierundfünfzig Semesterwochenstunden in dem Prüfungsfach, 2. von Praktika nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen, sofern ein Prüfungsfach Haushalt/Arbeitslehre oder Technik/Arbeitslehre ist.
Regelstudienzeiten und Meldefristen
§ 4 Regelstudienzeiten und Meldefristen (1) Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang a) für das Amt des Lehrers sieben Semester, b) für das Amt des Lehrers - mit einem wissenschaftlichen Fach und zwei Lernbereichen der Grundschulpädagogik -, für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -, für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik, für das Amt des Studienrats, für das Amt des Studienrats mit dem Großfach Bildende Kunst und für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung neun Semester, c) für das Amt des Studienrats in der Ausbildung mit einem künstlerischen und einem wissenschaftlichen Fach zehn Semester. (2) Die Frist für die Meldung zu der Prüfung endet mit dem Ende des Semesters, das dem letzten Semester der Regelstudienzeit vorausgeht. Der Prüfungsanspruch wird durch die Überschreitung der Meldefrist nicht berührt.
Prüfungsteile
§ 41 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft sowie in der sonderpädagogischen Grundwissenschaft oder in der Fachdidaktik des Prüfungsfaches, 3. eine Aufsichtsarbeit in einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und eine mündliche Prüfung in den sonderpädagogischen Fachrichtungen, 4. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und eine mündliche Prüfung in dem Prüfungsfach. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist nach Wahl des Prüfungskandidaten einem Inhaltsbereich der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 zu entnehmen; es muss einen sonderpädagogischen Bezug ausweisen. (3) Ist Musik Prüfungsfach, treten an die Stelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Prüfungsteils die folgenden Prüfungsteile: 1. eine praktische Prüfung im Hauptinstrument, 2. eine Aufsichtsarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie eine mündliche Prüfung in Musikwissenschaft und Musiktheorie.
Gewichtung der Prüfungsteile
§ 42 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse der Prüfungsteile und, falls das Prüfungsfach Musik ist, dieses Prüfungsfaches, sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und sonderpädagogische Grundwissenschaft oder Fachdidaktik des Prüfungsfaches) : 3 (sonderpädagogische Fachrichtungen) : 3 (Prüfungsfach).
Besondere Zulassungsvoraussetzung
§ 43 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis eines Studiums von 1. zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und der anderen Sozialwissenschaft, 2. achtzig Semesterwochenstunden in dem ersten Prüfungsfach, davon acht Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik, 3. sechzig Semesterwochenstunden in dem zweiten Prüfungsfach, davon sechs Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik.
Prüfungsfächer
§ 44 Prüfungsfächer (1) Als erstes und zweites Prüfungsfach können folgende Fächer gewählt werden: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Griechisch, Informatik, Latein, Mathematik, Physik, Russisch, Sozialkunde, Spanisch und Sport. (2) Als zweites Prüfungsfach kann Italienisch oder Philosophie gewählt werden. (3) Es darf nicht gewählt werden: Italienisch in Verbindung mit Russisch oder Spanisch.
Prüfungsteile
§ 45 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft und in der Fachdidaktik eines der Prüfungsfächer, 3. zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und eine mündliche Prüfung im ersten Prüfungsfach, 4. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und eine mündliche Prüfung im zweiten Prüfungsfach. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist dem ersten Prüfungsfach zu entnehmen, nach Wahl des Prüfungskandidaten aus der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik auf der Grundlage der Fachwissenschaft.
Gewichtung der Prüfungsteile
§ 46 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse der Prüfungsteile sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik eines der Prüfungsfächer) : 4 (erstes Prüfungsfach) : 3 (zweites Prüfungsfach).
Besondere Zulassungsvoraussetzung
§ 47 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis eines Studiums von 1. zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und in der anderen Sozialwissenschaft, 2. einhundert Semesterwochenstunden in dem ersten Prüfungsfach Musik, davon mindestens zehn Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik des Faches Musik und sieben Semesterwochenstunden in dem Hauptinstrument, 3. sechzig Semesterwochenstunden in dem zweiten Prüfungsfach, davon sechs Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik.
Prüfungsfächer
§ 48 Prüfungsfächer (1) Das erste Prüfungsfach ist das Fach Musik. (2) Als zweites Prüfungsfach kann gewählt werden: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Latein, Mathematik, Philosophie, Physik, Russisch, Sozialkunde, Spanisch und Sport.
Prüfungsteile
§ 49 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft und in der Fachdidaktik des Faches Musik, 3. eine praktische Prüfung im Hauptinstrument, 4. eine Aufsichtsarbeit und eine mündliche Prüfung nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen in Musikwissenschaft und Musiktheorie, 5. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und eine mündliche Prüfung in dem zweiten Prüfungsfach. Das erste Prüfungsfach Musik umfasst die Prüfungsteile der Nummern 3 und 4. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist dem ersten Prüfungsfach zu entnehmen, nach Wahl des Prüfungskandidaten aus der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik auf der Grundlage der Fachwissenschaft.
Prüfung
§ 5 Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus mehreren Teilen, die grundsätzlich in einer Gesamtprüfung durchgeführt werden. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Prüfungen in den Fächern Bildende Kunst und Musik sowie in Erziehungswissenschaft mit der jeweils gewählten Kombination (Fachdidaktik oder sonderpädagogische Grundwissenschaft) als Teilprüfungen durchgeführt werden.
Gewichtung der Prüfungsteile
§ 50 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse des Prüfungsfaches Musik und der übrigen Prüfungsteile sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik des Faches Musik) : 5 (erstes Prüfungsfach) : 3 (zweites Prüfungsfach).
Besondere Zulassungsvoraussetzung
§ 51 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis eines Studiums von 1. zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und in der anderen Sozialwissenschaft, 2. einhundert Semesterwochenstunden in dem Fach Bildende Kunst, davon mindestens zehn Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik des Faches Bildende Kunst, 3. sechzig Semesterwochenstunden in dem zweiten Prüfungsfach, davon mindestens sechs Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik.
Prüfungsfächer
§ 52 Prüfungsfächer (1) Das erste Prüfungsfach ist Bildende Kunst. (2) Als zweites Prüfungsfach kann gewählt werden: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Latein, Mathematik, Philosophie, Physik, Russisch, Sozialkunde, Spanisch und Sport.
Gewichtung der Prüfungsteile
§ 54 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse des Prüfungsfaches Bildende Kunst und der übrigen Prüfungsteile sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik des Faches Bildende Kunst) : 5 (erstes Prüfungsfach) : 3 (zweites Prüfungsfach).
Besondere Zulassungsvoraussetzung
§ 55 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis eines Studiums von 1. zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und der anderen Sozialwissenschaft, 2. einhundertvierzig Semesterwochenstunden in dem Großfach Bildende Kunst, davon mindestens zwölf Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik.
Prüfungsfach
§ 56 Prüfungsfach Prüfungsfach ist das Großfach Bildende Kunst.
Prüfungsteile
§ 57 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft und in der Fachdidaktik des Großfaches Bildende Kunst, 3. eine künstlerische Abschlussarbeit mit einem schriftlichen Arbeitsbericht und einem Colloquium, 4. eine Aufsichtsarbeit und eine mündliche Prüfung im Pflichtbereich der Fachwissenschaft des Großfaches Bildende Kunst nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen, 5. eine Aufsichtsarbeit und eine mündliche Prüfung in einem der Wahlpflichtbereiche des Großfaches Bildende Kunst nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und eine mündliche Prüfung in einem zweiten Wahlpflichtbereich. Das Prüfungsfach Großfach Bildende Kunst umfasst die Prüfungsteile der Nummern 3 bis 5. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist einem Wahlgebiet aus der Fachwissenschaft oder nach Wahl des Prüfungskandidaten aus der Fachdidaktik auf der Grundlage der Fachwissenschaft des Großfaches Bildende Kunst zu entnehmen. (3) Die wissenschaftliche Hausarbeit oder eine der in der Fachwissenschaft geforderten Aufsichtsarbeiten ist in Form einer Werkanalyse und -interpretation zu fertigen.
Gewichtung der Prüfungsteile
§ 59 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse des Prüfungsfaches Großfach Bildende Kunst und der übrigen Prüfungsteile sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik des Großfaches Bildende Kunst) : 8 (Großfach Bildende Kunst).
Meldung zur Gesamtprüfung
§ 6 Meldung zur Gesamtprüfung (1) Die Meldung zur Prüfung enthält den Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Angabe des angestrebten Lehramtes und der gewählten Prüfungsfächer, Lernbereiche und sonderpädagogischen Fachrichtungen, 2. Erklärung des Prüfungskandidaten, ob und mit welchem Erfolg er sich bereits früher einer Lehramtsprüfung oder einem Teil einer solchen Prüfung unterzogen hat, 3. Lichtbild in Passbildgröße, 4. Lebenslauf mit näheren Angaben zur Person und zum Ausbildungsgang, 5. Nachweise über das Bestehen der vorgesehenen Zwischenprüfungen für alle Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung, 6. Belege über das Hauptstudium einschließlich entsprechender Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen und sonstigen Bescheinigungen, die nach den besonderen Zulassungsvoraussetzungen ( §§ 24 , 29 , 34 , 39 , 43 , 47 , 51 , 55 , 60 ) und den Prüfungsanforderungen verlangt werden, 7. ein nach Studiengebieten gegliedertes Verzeichnis der belegten Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, 8. Bescheinigungen über drei erfolgreich abgeleistete Schulpraktika, 9. je eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zum Unterricht mit Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache und zum gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülern, 10. Bescheinigung über die fristgemäße Ablieferung der wissenschaftlichen Hausarbeit, 11. Angabe der Wahlgebiete und Angaben zu den Wahlmöglichkeiten nach Maßgabe der Vorschriften des zweiten Teils und der Prüfungsanforderungen, 12. Benennung der Prüfer für die Kommissionen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 , sofern der Prüfungskandidat von seinem Recht nach § 10 a Abs. 3 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes Gebrauch macht. (2) Der Prüfungskandidat soll mindestens das letzte Semester vor der Meldung zur Prüfung an einer wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule des Landes Berlin studiert haben.
Besondere Zulassungsvoraussetzung
§ 60 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis 1. eines Studiums von a) zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und der anderen Sozialwissenschaft, b) achtzig Semesterwochenstunden in dem ersten Prüfungsfach, davon acht Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik, c) sechzig Semesterwochenstunden in dem zweiten Prüfungsfach, davon, falls das zweite Prüfungsfach nicht aus sonderpädagogischen Fachrichtungen besteht, sechs Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik, 2. eines mindestens einjährigen Betriebspraktikums in der gewählten beruflichen Fachrichtung.
Prüfungsteile
§ 62 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft und in der Fachdidaktik eines der Prüfungsfächer, 3. zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung im ersten Prüfungsfach, 4. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und eine mündliche Prüfung im zweiten Prüfungsfach. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist dem ersten Prüfungsfach zu entnehmen, nach Wahl des Prüfungskandidaten aus der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik auf der Grundlage der Fachwissenschaft.
Gewichtung der Prüfungsteile
§ 63 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse der Prüfungsteile sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik eines der Prüfungsfächer) : 4 (erstes Prüfungsfach) : 3 (zweites Prüfungsfach).
Sprachliche Bezeichnung
§ 64 Sprachliche Bezeichnung Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Verordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Ersten (Wissenschaftlichen und Künstlerisch-Wissenschaftlichen) Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsordnung - 1. LehrerPO 1982 -) vom 18. August 1982 (GVBl. S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699), außer Kraft. Berlin, den 1. Dezember 1999 Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport Ingrid Stahmer
Gesonderte Meldung zur Teilprüfung
§ 7 Gesonderte Meldung zur Teilprüfung (1) Die Meldung zur Teilprüfung ist in den Fächern Bildende Kunst und Musik oder in Erziehungswissenschaft mit der jeweils gewählten Kombination frühestens nach dem Ende des fünften Studiensemesters zulässig. (2) Der Meldung zu der Teilprüfung sind nur die in § 6 genannten Unterlagen für diese Teilprüfung beizufügen. (3) Im Falle des § 5 Abs. 2 muss die Meldung zur abschließenden Prüfung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Teilprüfung erfolgen, sonst gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Kann die Frist aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden, wird der Lauf der Frist gehemmt, solange der wichtige Grund fortbesteht. Ob ein wichtiger Grund besteht, entscheidet das Prüfungsamt. § 13 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.
Leistungsnachweise
§ 8 Leistungsnachweise Die Leistungsnachweise ( § 6 Abs. 1 Nr. 6 ) müssen Angaben über den zeitlichen Umfang und den Titel der Lehrveranstaltung sowie über die Art und das Thema der individuellen Studienleistungen enthalten, die die erfolgreiche Teilnahme begründen. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Beitrag gegenüber den Beiträgen anderer deutlich abgegrenzt sein.
Zulassung zur Prüfung
§ 9 Zulassung zur Prüfung (1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung oder zu einer Teilprüfung entscheidet das Prüfungsamt. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die für die Meldung erforderlichen Unterlagen ( §§ 6 , 7 ) vorlegt und nach Maßgabe der besonderen Zulassungsvoraussetzungen ( §§ 24 , 29 , 34 , 39 , 43 , 47 , 51 , 55 , 60 ) an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule studiert hat. Einzelne Studienleistungen sind auf Antrag des Prüfungskandidaten anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Umfang mit den nach dieser Prüfungsordnung zu erbringenden Studienleistungen vergleichbar sind. (3) Zugelassen wird nur, wer die für die Ausübung des Lehramtes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt. (4) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erhält der Prüfungskandidat schriftlichen Bescheid. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.