Berlin

Staatsvertrag über die Aufhebung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover Vom 21. Oktober 2009 *

Ausfertigungsdatum:
21.10.2009
Fundstelle:
GVBl. 2009, 706
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 (1) Der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover vom 22./28. Mai 2002 (GVBl. für Berlin S. 307, Nds. GVBl. S. 411), geändert durch Staatsvertrag vom 19. März/3. April 2003 (GVBl. für Berlin S. 195, Nds. GVBl. S. 200), wird aufgehoben. (2) Das Land Niedersachsen wird die Landesbank Berlin AG zeitgleich mit der Zustimmung zu diesem Staatsvertrag mit der Mitträgerschaft an der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover durch Gesetz beleihen. (3) Das Land Berlin stimmt der Fortführung des Bezeichnungsbestandteils „Berlin-Hannover“ durch die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover und ihre Rechtsnachfolger zu.

Artikel

Artikel 2 (1) Die Träger der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover am 18. Juli 2005 haften - auch im Falle einer späteren formwechselnden Umwandlung in eine Aktiengesellschaft - vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18 Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie nach deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover nicht befriedigt werden können. Die Träger haften gesamtschuldnerisch; sie sind im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital untereinander zum Ausgleich verpflichtet. (2) Für die vor dem 1. Januar 2001 begründeten Verbindlichkeiten (Altverbindlichkeiten) der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse haften allein die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband, für die Altverbindlichkeiten der früheren Landesbank Berlin - Girozentrale - (nunmehr Landesbank Berlin AG), die das Sondervermögen ihrer ehemaligen Landesbausparkasse betreffen, haftet diese allein. (3) Das Land Niedersachsen und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband haften für die bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 entstandenen Verbindlichkeiten der Landesbausparkasse Hannover weiterhin gemäß den vor dem 1. Juli 1994 geltenden Bestimmungen.

Artikel

Artikel 3 Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei in Kraft. * Berlin, den 21. Oktober 2009 Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Technologie und Frauen Harald Wolf Hannover, den 21. Oktober 2009 Für das Land Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Der Finanzminister Hartmut Möllring

Eingangsformel LBSNdsStVtrAufhStVtr

Die Länder Berlin und Niedersachsen betreiben die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover bisher als gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts. Infolge der Umwandlung des Trägers Landesbank Berlin - Girozentrale - zum 1. Januar 2006 in eine Aktiengesellschaft besteht Anpassungsbedarf. Im Jahr 2007 hat das Land Berlin ferner seine Anteile an der Landesbank Berlin Holding AG vollständig veräußert. Die Länder sind übereingekommen, dass die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover künftig nicht mehr als gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird, sondern als Anstalt öffentlichen Rechts auf der Grundlage eines niedersächsischen Gesetzes fortgeführt werden soll. Sie schließen dazu den nachstehenden Staatsvertrag:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.