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title: "Pol-LVO — Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst - (Pol-LVO) Vom 18. Dezember 2012"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-LbPolVollzDVBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:42:18+00:00"
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# Pol-LVO — Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst - (Pol-LVO) Vom 18. Dezember 2012

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 18.12.2012
*Fundstelle:* GVBl. 2012, 532


### § 3 — Gliederung

§ 3 Gliederung(1) Die in § 1 Satz 2 genannten Laufbahnzweige der Schutz- und Kriminalpolizei gliedern sich jeweils in die Laufbahngruppen1. des gehobenen Dienstes und2. des höheren Dienstes.Der Laufbahnzweig Gewerbeaußendienst umfasst nur die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes. Ein Aufstieg in den höheren Dienst der Laufbahnzweige Schutz- und Kriminalpolizei ist möglich. Die Ämter nach Absatz 2 entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz. Die Ämter nach Absatz 3 entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz.(2) Zum gehobenen Dienst gehören1. als Einstiegsamt das Amt der Polizei-, Kriminal- und Gewerbekommissarin und des Polizei-, Kriminal- und Gewerbekommissars (Besoldungsgruppe A 9),2. als Beförderungsämter das Amta) der Polizei-, Kriminal- und Gewerbeoberkommissarin und des Polizei-, Kriminal- und Gewerbeoberkommissars (Besoldungsgruppe A 10),b) der Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und des Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11),c) der Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und des Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12),d) der Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und des Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13).Die Ämter Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissar in Besoldungsgruppe A 11 und A 12 sowie die Ämter Erste Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und Erster Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissar müssen für die Verleihung des Einstiegsamtes des höheren Dienstes nicht durchlaufen werden, wenn die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst im Aufstiegsverfahren erlangt wurde.(3) Zum höheren Dienst gehören1. als Einstiegsamt das Amt der Polizei- und Kriminalrätin und des Polizei- und Kriminalrats (Besoldungsgruppe A 13),2. als Beförderungsämter das Amta) der Polizei- und Kriminaloberrätin und des Polizei- und Kriminaloberrats (Besoldungsgruppe A 14),b) der Polizei- und Kriminaldirektorin und des Polizei- und Kriminaldirektors (Besoldungsgruppe A 15),c) der Leitenden Polizei- und Kriminaldirektorin und des Leitenden Polizei- und Kriminaldirektors (Besoldungsgruppe A 16),d) der Direktorin bei der Polizei Berlin, des Direktors bei der Polizei Berlin (Besoldungsgruppe B 2),e) der Ersten Direktorin bei der Polizei Berlin, des Ersten Direktors bei der Polizei Berlin (Besoldungsgruppe B 3),f) der Direktorin des Landeskriminalamtes und des Direktors des Landeskriminalamtes (Besoldungsgruppe B 3).Das Amt der Direktorin und des Direktors bei der Polizei Berlin muss für das Amt der Ersten Direktorin und des Ersten Direktors bei der Polizei Berlin und das Amt der Direktorin und des Direktors des Landeskriminalamtes nicht durchlaufen werden.(4) Eine Beförderung in das Amt der Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und des Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissars darf nicht auf einer Stelle der gleichen Besoldungsgruppe für das Einstiegsamt der nächst höheren Laufbahn vorgenommen werden.(5) Beförderungen vor Vollendung des 50. Lebensjahres sollen nur dann vorgenommen werden, wenn die erfolgreiche sportliche Betätigung nachgewiesen wird. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.(6) Dienst- und Amtsbezeichnungen werden in der geschlechtsspezifischen Form geführt.(7) Weiteres Beförderungsamt ist das Amt der Polizeivizepräsidentin und des Polizeivizepräsidenten (Besoldungsgruppe B 5). Voraussetzung für die Ernennung ist neben der auf der Persönlichkeit beruhenden Eignung eine mindestens dreijährige laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 Absatz 1 Laufbahngesetz) in der Laufbahn des höheren Dienstes oder im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.Bei der Ernennung zur Polizeivizepräsidentin oder zum Polizeivizepräsidenten dürfen die darunter liegenden Ämter übersprungen werden. Beamtinnen und Beamte anderer Laufbahnfachrichtungen kann das Amt nach einem Laufbahnfachrichtungswechsel nach § 16 Absatz 2 Laufbahngesetz durch die Laufbahnordnungsbehörde verliehen werden.

### § 29 — Lebensältere Bewerberinnen und Bewerber

§ 29 Lebensältere Bewerberinnen und Bewerber(1) Dienstkräfte, die nach den Voraussetzungen des § 23 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst - vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 532) eingestellt wurden, absolvieren ihre Ausbildung nach den zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Rechtsvorschriften. § 19 Absatz 4 findet Anwendung.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die zum 1. März 2022 einzustellenden lebensälteren Bewerberinnen und Bewerber.

### § 3 — Gliederung

§ 3 Gliederung(1) Die in § 1 Satz 2 genannten Laufbahnzweige der Schutz- und Kriminalpolizei gliedern sich jeweils in die Laufbahngruppen1. des gehobenen Dienstes und2. des höheren Dienstes.Der Laufbahnzweig Gewerbeaußendienst umfasst nur die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes. Ein Aufstieg in den höheren Dienst der Laufbahnzweige Schutz- und Kriminalpolizei ist möglich. Die Ämter nach Absatz 2 entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz. Die Ämter nach Absatz 3 entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz.(2) Zum gehobenen Dienst gehören1. als Einstiegsamt das Amt der Polizei-, Kriminal- und Gewerbekommissarin und des Polizei-, Kriminal- und Gewerbekommissars (Besoldungsgruppe A 9),2. als Beförderungsämter das Amta) der Polizei-, Kriminal- und Gewerbeoberkommissarin und des Polizei-, Kriminal- und Gewerbeoberkommissars (Besoldungsgruppe A 10),b) der Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und des Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11),c) der Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und des Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12),d) der Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und des Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13),e) der Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und des Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage).Die Ämter Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissar in Besoldungsgruppe A 11 und A 12 sowie die Ämter Erste Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und Erster Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissar müssen für die Verleihung des Einstiegsamtes des höheren Dienstes nicht durchlaufen werden, wenn die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst im Aufstiegsverfahren erlangt wurde.(3) Zum höheren Dienst gehören1. als Einstiegsamt das Amt der Polizei- und Kriminalrätin und des Polizei- und Kriminalrats (Besoldungsgruppe A 13),2. als Beförderungsämter das Amta) der Polizei- und Kriminaloberrätin und des Polizei- und Kriminaloberrats (Besoldungsgruppe A 14),b) der Polizei- und Kriminaldirektorin und des Polizei- und Kriminaldirektors (Besoldungsgruppe A 15),c) der Leitenden Polizei- und Kriminaldirektorin und des Leitenden Polizei- und Kriminaldirektors (Besoldungsgruppe A 16),d) der Direktorin bei der Polizei Berlin, des Direktors bei der Polizei Berlin (Besoldungsgruppe B 2),e) der Ersten Direktorin bei der Polizei Berlin, des Ersten Direktors bei der Polizei Berlin (Besoldungsgruppe B 3),f) der Direktorin des Landeskriminalamtes und des Direktors des Landeskriminalamtes (Besoldungsgruppe B 3),g) der Direktorin der Landespolizeidirektion und des Direktors der Landespolizeidirektion (Besoldungsgruppe B 4).Das Amt der Direktorin und des Direktors bei der Polizei Berlin muss für das Amt der Ersten Direktorin und des Ersten Direktors bei der Polizei Berlin und das Amt der Direktorin und des Direktors des Landeskriminalamtes nicht durchlaufen werden.(4) Eine Beförderung in das Amt der Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und des Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissars darf nicht auf einer Stelle der gleichen Besoldungsgruppe für das Einstiegsamt der nächst höheren Laufbahn vorgenommen werden.(5) Beförderungen vor Vollendung des 50. Lebensjahres sollen nur dann vorgenommen werden, wenn die erfolgreiche sportliche Betätigung nachgewiesen wird. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.(6) Dienst- und Amtsbezeichnungen werden in der geschlechtsspezifischen Form geführt.(7) Weiteres Beförderungsamt ist das Amt der Polizeivizepräsidentin und des Polizeivizepräsidenten (Besoldungsgruppe B 5). Voraussetzung für die Ernennung ist neben der auf der Persönlichkeit beruhenden Eignung eine mindestens dreijährige laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 Absatz 1 Laufbahngesetz) in der Laufbahn des höheren Dienstes oder im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.Bei der Ernennung zur Polizeivizepräsidentin oder zum Polizeivizepräsidenten dürfen die darunter liegenden Ämter übersprungen werden. Beamtinnen und Beamte anderer Laufbahnfachrichtungen kann das Amt nach einem Laufbahnfachrichtungswechsel nach § 16 Absatz 2 Laufbahngesetz durch die Laufbahnordnungsbehörde verliehen werden.

### § 13 — Voraussetzungen für die Zulassung

§ 13 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Zum Aufstieg in einen Laufbahnzweig des höheren Dienstes darf zugelassen werden, wer1. sich mindestens im Amt der Polizei-, Kriminal- oder Gewerbeoberkommissarin oder des Polizei-, Kriminal- oder Gewerbeoberkommissars befindet, nach einem Studium die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestanden hat und mindestens vier Jahre im gehobenen Dienst tätig war,2. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mit einer besseren Prüfungsnote als „befriedigend“ bestanden hat und die letzten vier Jahre überdurchschnittlich bewertete Leistungen erbracht hat,3. zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens mit der Leistungsstufe „2 unterer Bereich“ bewertete dienstliche Leistungen vorweist und4. sich nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den höheren Dienst eignet.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann auch zugelassen werden, wer nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die letzten sechs Jahre vor der Bewerbung überdurchschnittlich bewertete Leistungen erbracht hat.(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 3 kann auch zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzung des § 27 Absatz 1 Nummer 2 oder des § 26 Absatz 1 Nummer 2 erlangt hat.(4) Wer mit der Bildungsvoraussetzung des § 26 Absatz 1 Nummer 2 zugelassen worden ist, trägt unmittelbar die Amtsbezeichnung „Polizeirätin“ oder „Polizeirat“, „Kriminalrätin“ oder „Kriminalrat“.(5) Die Zulassung bedarf der Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde.(6) Das Nähere über das Auswahl- und Zulassungsverfahren regelt die Laufbahnordnungsbehörde.

### § 19 — Voraussetzungen für die Einstellung

§ 19 Voraussetzungen für die Einstellung(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes darf eingestellt werden, wer1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. mindestens die erweiterte Berufsbildungsreife gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) besitzt,3. das 16. Lebensjahr überschritten hat und4. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.Nachwuchskräfte, die das in Satz 1 Nummer 3 genannte Mindestalter um nicht mehr als vier Monate unterschreiten, dürfen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls eingestellt werden.(2) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes darf auch eingestellt werden, wer1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 4 erfüllt,2. das 30. Lebensjahr überschritten hat,3. mindestens die Berufsbildungsreife gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) besitzt,4. eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung besitzt und5. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche berufliche Erfahrung erworben hat.(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes darf mit Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde ferner eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 erfüllt und durch eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche berufliche Erfahrung erworben hat.(4) Wer in den Fällen der Absätze 2 und 3 die Laufbahnprüfung mindestens mit „gut“ bestanden hat, kann nach erfolgreich abgeleisteter Probezeit zur Polizeiobermeisterin oder zum Polizeiobermeister ernannt werden.

### § 24 — Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss

§ 24 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst eines Laufbahnzweiges darf bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses mit Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde eingestellt werden, wer1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. ein Hochschulstudium mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeidienst förderlich sind, und3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach der Persönlichkeit und der Gesamtbildung geeignet ist.(2) Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes nach Absatz 1 Nummer 3 sind1. Informatik,2. Wirtschaftsinformatik,3. Verwaltungsinformatik,4. Informations- und Kommunikationstechnik,5. Unternehmens- und IT-Sicherheit,6. Nachrichtentechniksowie mit diesen inhaltlich verwandte Studienfachrichtungen. Bei kombinierten Studiengängen nach Satz 1 muss der Studien- und Prüfungsschwerpunkt beim Fach Informatik liegen. Außerdem ist die Studienfachrichtung der Wirtschaftswissenschaften geeignet, wenn ein Studienschwerpunkt auf dem Bereich der informationstechnisch gestützten Wirtschaftstätigkeiten liegt. Ebenso sind die Studienfachrichtungen des Sicherheitsmanagements, der Kriminalistik und der Kriminologie geeignet, wenn die Studienschwerpunkte auf Anwendung oder Verfahren der Informationstechnik ausgerichtet sind.(3) Die angenommenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie tragen während des Vorbereitungsdienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des ersten Beförderungsamtes der Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“.(4) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr. Während des Vorbereitungsdienstes wird eine Laufbahnprüfung bei der Polizei Berlin abgelegt. Die Ausbildung und die Prüfung richten sich nach einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis der Klasse B für Schaltgetriebe nicht nachweisen kann, ist aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis zu entlassen.(5) Zur Entwicklung und Erprobung des Zugangs mit sonstiger Hochschulbildung kann bis zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung an deren Stelle ein Ausbildungsrahmenplan treten, der von der Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde aufgestellt wird und des Einvernehmens der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes bedarf.(6) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für einen Laufbahnzweig des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erworben.(7) Für die Probezeit gilt § 9 entsprechend.(8) Für den Zugangsweg nach dieser Vorschrift erfolgt die Einstellung im ersten Beförderungsamt des gehobenen Dienstes. Die Wartefrist vor einer weiteren Beförderung nach Ablauf der Probezeit beträgt zwei Jahre. Abweichungen sind nicht zulässig.

### § 27 — Zugang mit sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildung

§ 27 Zugang mit sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildung(1) In den Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst eines Laufbahnzweiges darf mit Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde eingestellt werden, wer1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. ein für die Verwendung in der Laufbahn geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat,3. die Fahrerlaubnis der Klasse B für Schaltgetriebe besitzt und4. sich nach der Persönlichkeit eignet, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt.(2) Wer zugelassen worden ist, wird mit der Dienstbezeichnung „Polizeireferendarin“ oder „Polizeireferendar“ im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.(3) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig zwei Jahre. Bestandteil des Vorbereitungsdienstes ist das in § 14 Absatz 1 Satz 1 genannte Masterstudium „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, ist aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.(4) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ wird die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst erworben. § 15 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.(5) Im Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung des Einstiegsamtes der Laufbahn geführt.(6) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.(7) Auf die nach Absatz 6 abzuleistende Probezeit kann eine in einer vergleichbaren Laufbahn bereits abgeleistete Probezeit angerechnet werden. Sonstige Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Abschluss des wissenschaftlichen Hochschulstudiums nach Absatz 1 Nummer 3 sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes der in § 1 Satz 2 genannten Laufbahnzweige entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens 12 Monate Probezeit abzuleisten.

### § 29 — Ausführungsvorschriften

§ 29 AusführungsvorschriftenDie zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Laufbahnordnungsbehörde.

### § 30 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst - vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 532) außer Kraft.

### § 4 — Personalentwicklung und Höchstaltersgrenzen

§ 4 Personalentwicklung und Höchstaltersgrenzen(1) Als Grundlage und zur Systematisierung der Personalentwicklung ist von der Polizeibehörde ein Personalentwicklungskonzept für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten zu erstellen. Ziel ist es, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern.(2) Die Höchstaltersgrenzen für die Zulassung zu der jeweiligen Laufbahngruppe richten sich nach § 8a des Landesbeamtengesetzes.

### § 5 — Voraussetzungen für die Zulassung

§ 5 Voraussetzungen für die ZulassungZum Vorbereitungsdienst für einen Laufbahnzweig des gehobenen Dienstes darf zugelassen werden, wer1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. a) die Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes),b) die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) oderc) die fachgebundene Studienberechtigung nach § 11 Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes besitztund3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach der Persönlichkeit und der Gesamtbildung geeignet ist.

### Eingangsformel PolLVO

Auf Grund des § 29 Absatz 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, verordnet der Senat:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Polizeivollzugsdienst (§ 2 Absatz 2 Nummer 6 des Laufbahngesetzes). Zum Polizeivollzugsdienst gehören die Laufbahnzweige1. Schutzpolizei2. Kriminalpolizei und3. Gewerbeaußendienst.

### § 10 — Voraussetzungen für den Aufstieg

§ 10 Voraussetzungen für den Aufstieg(1) Zum Aufstieg in den gehobenen Dienst des Laufbahnzweiges Schutzpolizei aus dessen mittleren Dienst darf zugelassen werden, wer1. a) die Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes),b) die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) oderc) die fachgebundene Studienberechtigung nach § 11 Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes besitzt, 2. a) die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mindestens mit „gut“ abgeschlossen hat, zuletzt mindestens mit der Leistungsstufe „2 unterer Bereich“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und nach Bestehen der Prüfung für den mittleren Dienst mindestens vier Jahre im mittleren Dienst tätig war,b) die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mindestens mit „befriedigend“ abgeschlossen hat, zuletzt mindestens mit der Leistungsstufe „2 unterer Bereich“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und nach Bestehen der Prüfung für den mittleren Dienst mindestens fünf Jahre im mittleren Dienst tätig war oderc) nach Bestehen der Prüfung für den mittleren Dienst mindestens sieben Jahre im mittleren Dienst tätig war und zuletzt mindestens mit der Leistungsstufe „2 unterer Bereich“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und 3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten geeignet ist.(2) Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die sich mindestens seit vier Jahren im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) befinden, zuletzt mindestens mit der Leistungsstufe „2 unterer Bereich“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht haben und sich nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den gehobenen Dienst eignen, kann nach Maßgabe besetzbarer Stellen das Einstiegsamt des gehobenen Dienstes des Laufbahnzweiges Schutzpolizei verliehen werden. Mit der Verleihung wird die Laufbahnbefähigung bis zu dem Amt der Polizeihauptkommissarin oder des Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11) erworben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Dienstkräfte, deren Laufbahnbefähigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf das erste Beförderungsamt des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 10) beschränkt war. Bei der Verleihung des Einstiegsamtes des gehobenen Dienstes entfällt die Erprobungszeit nach § 13 Absatz 2 des Laufbahngesetzes.

### § 11 — Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 11 Erwerb der Laufbahnbefähigung(1) Wer zum Aufstieg gemäß § 10 Absatz 1 zugelassen worden ist, wird in die Aufgaben des gehobenen Dienstes durch ein Bachelor-Studium eingeführt.(2) Die Einführungszeit dauert regelmäßig drei Jahre und schließt mit einer Laufbahnprüfung ab. Erweist sich während der Einführung auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten oder der Persönlichkeit die Nichteignung für den gehobenen Dienst, ist die Zulassung zurückzunehmen.(3) Mit der bestandenen Laufbahnprüfung wird die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst des Laufbahnzweiges Schutzpolizei erworben. Die Übernahme in diese Laufbahngruppe geschieht nach Maßgabe besetzbarer Stellen durch Verleihung des Einstiegsamtes der neuen Laufbahngruppe. Bei der Verleihung des Einstiegsamtes des gehobenen Dienstes entfällt die Erprobungszeit nach § 13 Absatz 2 des Laufbahngesetzes. Die Reihenfolge der Übernahme bestimmt sich nach dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg. Bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes verbleibt es bei der bisherigen Rechtsstellung.

### § 12 — Wechsel des Laufbahnzweiges

§ 12 Wechsel des Laufbahnzweiges(1) Der Wechsel des Laufbahnzweiges ist auf Grund dienstlicher Bedürfnisse möglich. Ist wegen der Eigenart des Ziellaufbahnzweiges eine besondere fachliche Fortbildung zwingend erforderlich, kann dies von der Laufbahnordnungsbehörde bestimmt werden. Bei einem Wechsel des Laufbahnzweiges gilt die Begrenzung der Laufbahnbefähigung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.(2) Mit dem Wechsel führen die Beamtinnen und Beamten die Amtsbezeichnung des jeweiligen Laufbahnzweiges.

### § 13 — Voraussetzungen für die Zulassung

§ 13 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Zum Aufstieg in einen Laufbahnzweig des höheren Dienstes darf zugelassen werden, wer1. das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2. sich mindestens im Amt der Polizei-, Kriminal- oder Gewerbeoberkommissarin oder des Polizei-, Kriminal- oder Gewerbeoberkommissars befindet, nach einem Studium die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestanden hat und mindestens vier Jahre im gehobenen Dienst tätig war,3. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mit einer besseren Prüfungsnote als „befriedigend“ bestanden hat und die letzten vier Jahre überdurchschnittlich bewertete Leistungen erbracht hat,4. zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens mit der Leistungsstufe „2 unterer Bereich“ bewertete dienstliche Leistungen vorweist und5. sich nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den höheren Dienst eignet.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann auch zugelassen werden, wer nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die letzten sechs Jahre vor der Bewerbung überdurchschnittlich bewertete Leistungen erbracht hat.(3) Die Zulassung bedarf der Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde.(4) Das Nähere über das Auswahl- und Zulassungsverfahren regelt die Laufbahnordnungsbehörde.

### § 14 — Einführung

§ 14 Einführung(1) Nach der Zulassung erfolgt eine regelmäßig zweijährige Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes im Rahmen des Masterstudienganges „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei. Für das Masterstudium und die Prüfungen sind die an der Deutschen Hochschule der Polizei geltenden Bestimmungen maßgeblich.(2) Erweist sich während der Einführung auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten oder der Persönlichkeit die Nichteignung für den höheren Dienst, ist die Zulassung zurückzunehmen. Die Nichteignung ist insbesondere dann erwiesen, wenn in einem für die Zulassung zur Masterprüfung erforderlichen Pflicht- oder Wahlpflichtmodul nicht mindestens die Note „ausreichend (4)“ erreicht wurde.

### § 15 — Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 15 Erwerb der Laufbahnbefähigung(1) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei wird die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst erworben. Die Übernahme in diese Laufbahngruppe geschieht nach Maßgabe besetzbarer Stellen durch Verleihung des Einstiegsamtes der neuen Laufbahngruppe. Bei der Verleihung des Einstiegsamtes des höheren Dienstes entfällt die Erprobungszeit nach § 13 Absatz 2 des Laufbahngesetzes. Die Reihenfolge der Übernahme bestimmt sich nach dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg. Bis zur Verleihung eines Amtes des höheren Dienstes verbleibt es bei der bisherigen Rechtsstellung.(2) Wer den Masterstudiengang endgültig nicht bestanden hat, wird wieder in dem jeweiligen Laufbahnzweig des gehobenen Dienstes verwendet.(3) Sofern zur Deckung eines erhöhten Personalbedarfs vorübergehende Ausnahmen von den Regelungen zum Aufstiegsverfahren erforderlich werden, entscheidet hierüber die Laufbahnordnungsbehörde.

### § 16 — Bewährungsaufstieg

§ 16 Bewährungsaufstieg(1) Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die sich mindestens seit fünf Jahren in einem Amt ab der Polizei-, Kriminal- oder Gewerbehauptkommissarin oder des Polizei-, Kriminal- oder Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12) befinden, zuletzt mindestens mit der Leistungsstufe „2“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht haben, sich nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den höheren Dienst eignen und erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, kann nach Maßgabe besetzbarer Stellen und wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, das Einstiegsamt in einem Laufbahnzweig des höheren Dienstes verliehen werden. Mit der Verleihung wird die Laufbahnbefähigung bis zu dem Amt der Polizei- oder Kriminaloberrätin oder des Polizei- oder Kriminaloberrates (Besoldungsgruppe A 14) erworben.(2) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Verleihung des Einstiegsamtes in einem Laufbahnzweig des höheren Dienstes im Umfang von mindestens 30 Zeitstunden an Fortbildungsveranstaltungen insbesondere in Führung, Einsatz, Frauen- und Schwerbehindertenförderung, Gleichstellung, Diversität, Gesundheitsmanagement teilzunehmen, die von der Deutschen Hochschule der Polizei oder der Verwaltungsakademie Berlin angeboten werden, und dies gegenüber der Laufbahnordnungsbehörde nachzuweisen. Der in Satz 1 genannte Zeitraum kann im Einzelfall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Erkrankung, Elternzeit oder Sonderurlaub, verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde. Liegen zwischen der Verleihung des Einstiegsamtes in einem Laufbahnzweig des höheren Dienstes und dem Eintritt in den Ruhestand weniger als drei Jahre, reduziert sich die Verpflichtung zur Fortbildung in dem Verhältnis, in dem die nach der Verleihung des Einstiegsamtes in einem Laufbahnzweig des höheren Dienstes verbliebene Dienstzeit zu drei Jahren steht (prozentuale Reduzierung).

### § 17 — Grundsatz

§ 17 Grundsatz(1) Solange sich Beamtinnen oder Beamte in Ämtern des mittleren Dienstes befinden, gehört zum Laufbahnzweig Schutzpolizei auch der mittlere Dienst. Die in § 18 genannten Ämter entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz.(2) Soweit der Nachwuchsbedarf für den gehobenen Dienst nicht mit qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern gedeckt werden kann, darf in den mittleren Dienst eingestellt werden.

### § 18 — Gliederung

§ 18 GliederungZum mittleren Dienst gehören1. als Einstiegsamt das Amt der Polizeimeisterin und des Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7),2. als Beförderungsamt das Amt der Polizeiobermeisterin und des Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8).

### § 19 — Voraussetzungen für die Einstellung

§ 19 Voraussetzungen für die Einstellung(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes darf eingestellt werden, wer1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. mindestens die erweiterte Berufsbildungsreife gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) besitzt,3. das 16. Lebensjahr überschritten, jedoch das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und4. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.Nachwuchskräfte, die das in Satz 1 Nummer 3 genannte Mindestalter um nicht mehr als vier Monate unterschreiten, dürfen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls eingestellt werden.(2) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes darf mit Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde auch eingestellt werden, wer1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 4 erfüllt,2. das 30. Lebensjahr überschritten, jedoch das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. mindestens die Berufsbildungsreife gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) besitzt,4. eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung besitzt und5. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche berufliche Erfahrung erworben hat.(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes darf mit Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde ferner eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 erfüllt und durch eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche berufliche Erfahrung erworben hat.(4) Wer in den Fällen der Absätze 2 und 3 die Laufbahnprüfung mindestens mit „gut“ bestanden hat, kann nach erfolgreich abgeleisteter Probezeit zur Polizeiobermeisterin oder zum Polizeiobermeister ernannt werden.

### § 2 — Grundsatz der Aufstiegslaufbahn

§ 2 Grundsatz der Aufstiegslaufbahn(1) Den Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei, Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes steht entsprechend ihren dienstlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit der Aufstieg in alle Ämter des Schutzpolizeidienstes, Kriminalpolizeidienstes und Gewerbeaußendienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung offen. Der höhere Dienst ergänzt sich überwiegend durch Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte.(2) Beförderungsämter dürfen nur übersprungen werden, soweit diese Verordnung es zulässt.

### § 20 — Einstellung

§ 20 EinstellungDie angenommenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf oder als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie tragen während des Vorbereitungsdienstes die Amtsbezeichnung des Einstiegsamtes der Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“.

### § 21 — Vorbereitungsdienst

§ 21 Vorbereitungsdienst(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig zwei Jahre und sechs Monate und beinhaltet eine Laufbahnprüfung. Auf den Vorbereitungsdienst können für die Ausbildung förderliche Zeiten einer anderen Berufsausbildung, einer beruflichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer Hochschule bis zur Dauer eines halben Jahres angerechnet werden. Die in einem auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst gerichteten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis verbrachten Zeiten sind anzurechnen.(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis der Klasse B für Schaltgetriebe nicht nachweisen kann, ist aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.

### § 22 — Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 22 Erwerb der LaufbahnbefähigungMit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst des Laufbahnzweiges Schutzpolizei erworben.

### § 23 — Probezeit

§ 23 Probezeit(1) Im Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung des Einstiegsamtes der Laufbahn geführt.(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.(3) Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet und nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt des mittleren Dienstes entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens 12 Monate Probezeit abzuleisten.

### § 24 — Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss

§ 24 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst eines Laufbahnzweiges darf bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses mit Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde eingestellt werden, wer1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. ein Hochschulstudium mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeidienst förderlich sind, und4. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach der Persönlichkeit und der Gesamtbildung geeignet ist.(2) Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes nach Absatz 1 Nummer 3 sind1. Informatik,2. Wirtschaftsinformatik,3. Verwaltungsinformatik,4. Informations- und Kommunikationstechnik,5. Unternehmens- und IT-Sicherheit,6. Nachrichtentechniksowie mit diesen inhaltlich verwandte Studienfachrichtungen. Bei kombinierten Studiengängen nach Satz 1 muss der Studien- und Prüfungsschwerpunkt beim Fach Informatik liegen. Außerdem ist die Studienfachrichtung der Wirtschaftswissenschaften geeignet, wenn ein Studienschwerpunkt auf dem Bereich der informationstechnisch gestützten Wirtschaftstätigkeiten liegt. Ebenso sind die Studienfachrichtungen des Sicherheitsmanagements, der Kriminalistik und der Kriminologie geeignet, wenn die Studienschwerpunkte auf Anwendung oder Verfahren der Informationstechnik ausgerichtet sind.(3) Die angenommenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie tragen während des Vorbereitungsdienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des ersten Beförderungsamtes der Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“.(4) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr. Während des Vorbereitungsdienstes wird eine Laufbahnprüfung bei der Polizei Berlin abgelegt. Die Ausbildung und die Prüfung richten sich nach einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis der Klasse B für Schaltgetriebe nicht nachweisen kann, ist aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis zu entlassen.(5) Zur Entwicklung und Erprobung des Zugangs mit sonstiger Hochschulbildung kann bis zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung an deren Stelle ein Ausbildungsrahmenplan treten, der von der Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde aufgestellt wird und des Einvernehmens der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes bedarf.(6) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für einen Laufbahnzweig des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erworben.(7) Für die Probezeit gilt § 9 entsprechend.(8) Für den Zugangsweg nach dieser Vorschrift erfolgt die Einstellung im ersten Beförderungsamt des gehobenen Dienstes. Die Wartefrist vor einer weiteren Beförderung nach Ablauf der Probezeit beträgt zwei Jahre. Abweichungen sind nicht zulässig.

### § 25 — Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss ...

§ 25 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit Bachelorabschluss ohne Vorbereitungsdienst(1) Anstelle eines Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung gemäß § 24 kann eine den Anforderungen der Laufbahn entsprechende Tätigkeit treten. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der Bildungsvoraussetzungen über mindestens ein Jahr, davon mindestens ein Jahr im Polizeivollzugsdienst, erbracht worden sein und über ihre gesamte Dauer den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit entsprochen haben. Im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben ist die Fähigkeit zu fachlich selbstständiger Berufsausübung zu belegen.(2) Während der hauptberuflichen Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst nach Absatz 1 erfolgt eine einjährige polizeifachliche praktische und theoretische Unterweisung, die Prüfungen enthält.(3) Die Aufgabenbereiche während der Tätigkeit nach Absatz 2, die Unterweisungen und die Prüfungen richten sich nach einem Rahmenplan, der von der Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde aufgestellt wird.(4) Mit dem erfolgreichen Abschluss der polizeifachlichen praktischen und theoretischen Unterweisung wird die Befähigung für einen Laufbahnzweig des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erworben.(5) Für die Probezeit gilt § 9 entsprechend.(6) Für den Zugangsweg nach dieser Vorschrift erfolgt die Einstellung im ersten Beförderungsamt des gehobenen Dienstes. Die Wartefrist vor einer weiteren Beförderung nach Ablauf der Probezeit beträgt zwei Jahre. Abweichungen sind nicht zulässig.

### § 26 — Zugang mit zweiter Staatsprüfung

§ 26 Zugang mit zweiter Staatsprüfung(1) Unmittelbar in den höheren Dienst eines Laufbahnzweiges darf mit Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde eingestellt werden, wer1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. die zweite juristische oder eine für die Verwendung in der Laufbahn geeignete sonstige zweite Staatsprüfung bestanden hat,3. die Fahrerlaubnis der Klasse B für Schaltgetriebe besitzt und4. sich nach der Persönlichkeit eignet, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt.(2) Wer zugelassen worden ist, wird im Beamtenverhältnis auf Probe mit der Amtsbezeichnung Polizeirätin oder Polizeirat, Kriminalrätin oder Kriminalrat eingestellt.(3) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.(4) Auf die nach Absatz 3 abzuleistende Probezeit kann eine in einer vergleichbaren Laufbahn bereits abgeleistete Probezeit angerechnet werden. Sonstige Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes der in § 1 Satz 2 genannten Laufbahnzweige entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens 12 Monate Probezeit abzuleisten.(5) Während der Probezeit erfolgen Unterweisungen in den Aufgaben der Laufbahn.

### § 27 — Zugang mit sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildung

§ 27 Zugang mit sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildung(1) In den Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst eines Laufbahnzweiges darf mit Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde eingestellt werden, wer1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. ein für die Verwendung in der Laufbahn geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat,4. die Fahrerlaubnis der Klasse B für Schaltgetriebe besitzt und5. sich nach der Persönlichkeit eignet, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt.(2) Wer zugelassen worden ist, wird mit der Dienstbezeichnung „Polizeireferendarin“ oder „Polizeireferendar“ im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.(3) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig zwei Jahre. Bestandteil des Vorbereitungsdienstes ist das in § 14 Absatz 1 Satz 1 genannte Masterstudium „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, ist aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.(4) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ wird die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst erworben. § 15 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.(5) Im Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung des Einstiegsamtes der Laufbahn geführt.(6) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.(7) Auf die nach Absatz 6 abzuleistende Probezeit kann eine in einer vergleichbaren Laufbahn bereits abgeleistete Probezeit angerechnet werden. Sonstige Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Abschluss des wissenschaftlichen Hochschulstudiums nach Absatz 1 Nummer 3 sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes der in § 1 Satz 2 genannten Laufbahnzweige entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens 12 Monate Probezeit abzuleisten.

### § 28 — Übernahme aus anderen Laufbahnen sowie von Richterinnen und Richtern

§ 28 Übernahme aus anderen Laufbahnen sowie von Richterinnen und Richtern(1) Unmittelbar in den höheren Dienst eines Laufbahnzweiges können auch die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes einer anderen Laufbahnfachrichtung sowie Richterinnen und Richter übernommen werden, die1. eine für die Laufbahnfachrichtung geeignete zweite Staatsprüfung bestanden haben oder eine sonstige förderliche abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung besitzen,2. sich nach den bisherigen dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten und der Persönlichkeit für den höheren Dienst eines Laufbahnzweiges eignen, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllen und3. erfolgreich in den Aufgaben des neuen Laufbahnzweiges (aufnehmender Laufbahnzweig) unterwiesen worden sind.(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 sind erfüllt, wenn unmittelbar vor Übertragung eines Amtes des höheren Dienstes mindestens sechs Monate die Obliegenheiten des betreffenden Amtes erfolgreich wahrgenommen worden sind. Über Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 3 entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde.(3) Über die Übernahme entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde.

### § 29 — Lebensältere Bewerberinnen und Bewerber

§ 29 Lebensältere Bewerberinnen und BewerberDienstkräfte, die nach den Voraussetzungen des § 23 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst - vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 532) eingestellt wurden, absolvieren ihre Ausbildung nach den zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Rechtsvorschriften. § 19 Absatz 4 findet Anwendung.

### § 3 — Gliederung

§ 3 Gliederung(1) Die in § 1 Satz 2 genannten Laufbahnzweige der Schutz- und Kriminalpolizei gliedern sich jeweils in die Laufbahngruppen1. des gehobenen Dienstes und2. des höheren Dienstes.Der Laufbahnzweig Gewerbeaußendienst umfasst nur die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes. Ein Aufstieg in den höheren Dienst der Laufbahnzweige Schutz- und Kriminalpolizei ist möglich. Die Ämter nach Absatz 2 entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz. Die Ämter nach Absatz 3 entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz.(2) Zum gehobenen Dienst gehören1. als Einstiegsamt das Amt der Polizei-, Kriminal- und Gewerbekommissarin und des Polizei-, Kriminal- und Gewerbekommissars (Besoldungsgruppe A 9),2. als Beförderungsämter das Amta) der Polizei-, Kriminal- und Gewerbeoberkommissarin und des Polizei-, Kriminal- und Gewerbeoberkommissars (Besoldungsgruppe A 10),b) der Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und des Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11),c) der Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und des Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12),d) der Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und des Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13).Die Ämter Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissar in Besoldungsgruppe A 11 und A 12 sowie die Ämter Erste Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und Erster Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissar müssen für die Verleihung des Einstiegsamtes des höheren Dienstes nicht durchlaufen werden, wenn die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst im Aufstiegsverfahren erlangt wurde.(3) Zum höheren Dienst gehören1. als Einstiegsamt das Amt der Polizei- und Kriminalrätin und des Polizei- und Kriminalrats (Besoldungsgruppe A 13),2. als Beförderungsämter das Amta) der Polizei- und Kriminaloberrätin und des Polizei- und Kriminaloberrats (Besoldungsgruppe A 14),b) der Polizei- und Kriminaldirektorin und des Polizei- und Kriminaldirektors (Besoldungsgruppe A 15),c) der Leitenden Polizei- und Kriminaldirektorin und des Leitenden Polizei- und Kriminaldirektors (Besoldungsgruppe A 16),d) der Direktorin beim Polizeipräsidenten und des Direktors beim Polizeipräsidenten (Besoldungsgruppe B 2),e) der Ersten Direktorin beim Polizeipräsidenten und des Ersten Direktors beim Polizeipräsidenten (Besoldungsgruppe B 3),f) der Direktorin des Landeskriminalamtes und des Direktors des Landeskriminalamtes (Besoldungsgruppe B 3).Das Amt der Direktorin und des Direktors beim Polizeipräsidenten muss für das Amt der Ersten Direktorin und des Ersten Direktors beim Polizeipräsidenten und das Amt der Direktorin und des Direktors des Landeskriminalamtes nicht durchlaufen werden.(4) Eine Beförderung in das Amt der Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissarin und des Ersten Polizei-, Kriminal- und Gewerbehauptkommissars darf nicht auf einer Stelle der gleichen Besoldungsgruppe für das Einstiegsamt der nächst höheren Laufbahn vorgenommen werden.(5) Beförderungen vor Vollendung des 50. Lebensjahres sollen nur dann vorgenommen werden, wenn die erfolgreiche sportliche Betätigung nachgewiesen wird. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.(6) Dienst- und Amtsbezeichnungen werden in der geschlechtsspezifischen Form geführt.(7) Weiteres Beförderungsamt ist das Amt der Polizeivizepräsidentin und des Polizeivizepräsidenten (Besoldungsgruppe B 5). Voraussetzung für die Ernennung ist neben der auf der Persönlichkeit beruhenden Eignung eine mindestens dreijährige laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 Absatz 1 Laufbahngesetz) in der Laufbahn des höheren Dienstes oder im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.Bei der Ernennung zur Polizeivizepräsidentin oder zum Polizeivizepräsidenten dürfen die darunter liegenden Ämter übersprungen werden. Beamtinnen und Beamte anderer Laufbahnfachrichtungen kann das Amt nach einem Laufbahnfachrichtungswechsel nach § 16 Absatz 2 Laufbahngesetz durch die Laufbahnordnungsbehörde verliehen werden.

### § 30 — Ausführungsvorschriften

§ 30 AusführungsvorschriftenDie zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Laufbahnordnungsbehörde.

### § 31 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 31 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst - vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 532) außer Kraft.

### § 4 — Personalentwicklung

§ 4 PersonalentwicklungAls Grundlage und zur Systematisierung der Personalentwicklung ist von der Polizeibehörde ein Personalentwicklungskonzept für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten zu erstellen. Ziel ist es, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern.

### § 5 — Voraussetzungen für die Zulassung

§ 5 Voraussetzungen für die ZulassungZum Vorbereitungsdienst für einen Laufbahnzweig des gehobenen Dienstes darf zugelassen werden, wer1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. a) die Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes),b) die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) oderc) die fachgebundene Studienberechtigung nach § 11 Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes besitztund4. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach der Persönlichkeit und der Gesamtbildung geeignet ist.

### § 6 — Einstellung

§ 6 EinstellungDie angenommenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf oder als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie tragen während des Vorbereitungsdienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Einstiegsamtes der Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“.

### § 7 — Vorbereitungsdienst

§ 7 Vorbereitungsdienst(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig drei Jahre. Er besteht aus einem Bachelor-Studium an einer staatlichen Hochschule des Landes Berlin, in das praktische Ausbildungsteile bei der Polizei Berlin eingeschlossen sind. Während des Vorbereitungsdienstes wird eine Laufbahnprüfung abgelegt.(2) Auf den Vorbereitungsdienst können für die Ausbildung förderliche Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer Hochschule bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden. Die in einem auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst gerichteten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis verbrachten Zeiten sind anzurechnen.(3) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis der Klasse B für Schaltgetriebe nicht nachweisen kann, ist aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.(4) Sofern auf Grund eines dienstlichen Bedürfnisses weitere Maßnahmen zur Gestaltung des Vorbereitungsdienstes erforderlich sind, entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde auf Antrag der Dienstbehörde über diese Maßnahmen.

### § 8 — Laufbahnprüfung

§ 8 LaufbahnprüfungMit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für einen Laufbahnzweig des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erworben.

### § 9 — Probezeit

§ 9 Probezeit(1) Im Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung des Einstiegsamtes der Laufbahn geführt.(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.(3) Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet und nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes der in § 1 Satz 2 genannten Laufbahnzweige entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens 12 Monate Probezeit abzuleisten.

### Eingangsformel Pol-LVO

Auf Grund des § 29 Absatz 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) wird verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Polizeivollzugsdienst (§ 2 Absatz 2 Nummer 6 des Laufbahngesetzes). Zum Polizeivollzugsdienst gehören die Laufbahnzweige1. Schutzpolizei2. Kriminalpolizei3. Gewerbeaußendienst.

### § 10 — Voraussetzungen für den Aufstieg

§ 10 Voraussetzungen für den Aufstieg(1) Zum Aufstieg in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei darf zugelassen werden, wer1. das 33. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,a) die Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) oderb) die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) oderc) die fachgebundene Studienberechtigung nach § 11 Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes besitzt,2.a) die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mindestens mit „gut“ abgeschlossen hat,b) zuletzt mindestens mit der Leistungsstufe „B unterer Bereich“ oder „gut“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat,c) nach Bestehen der Prüfung für den mittleren Dienst mindestens vier Jahre im mittleren Dienst tätig war und3. nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten geeignet ist.Abweichend von Satz 1 Nummer 3 kann auch zugelassen werden, wer die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mindestens mit „befriedigend“ abgeschlossen, zuletzt mindestens mit der Leistungsstufe „B unterer Bereich“ oder „gut“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht und nach Bestehen der Prüfung für den mittleren Dienst mindestens fünf Jahre im mittleren Dienst tätig war. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 kann darüber hinaus zugelassen werden, wer nach Bestehen der Prüfung für den mittleren Dienst mindestens sieben Jahre im mittleren Dienst tätig war und zuletzt mindestens mit der Leistungsstufe „B unterer Bereich“ oder „gut“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat.(2) Wer sich mindestens seit vier Jahren im Amt der Polizeiobermeisterin/des Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) befindet, zuletzt mindestens mit der Leistungsstufe „B unterer Bereich“ oder „gut“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und sich nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den gehobenen Dienst eignet, wird nach Maßgabe besetzbarer Stellen das Einstiegsamt des gehobenen Dienstes verliehen. Mit der Verleihung wird die Laufbahnbefähigung bis zu dem Amt der Polizeioberkommissarin/des Polizeioberkommissars erworben.

### § 11 — Erwerb der Laufbahnbefähigung nach Aufstieg

§ 11 Erwerb der Laufbahnbefähigung nach Aufstieg(1) Wer zum Aufstieg gemäß § 10 Absatz 1 zugelassen worden ist, wird in die Aufgaben des gehobenen Dienstes durch ein Bachelor-Studium eingeführt.(2) Die Einführungszeit dauert regelmäßig drei Jahre und schließt mit einer Laufbahnprüfung ab. Erweist sich während der Einführung auf Grund der dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit die Nichteignung für den gehobenen Dienst, ist die Zulassung zurückzunehmen.(3) Mit der bestandenen Laufbahnprüfung wird die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst erworben. Bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes verbleibt es bei der bisherigen Rechtsstellung.(4) Soweit die Befähigung nach § 10 Absatz 2 erworben wurde, bedarf es vor einer Verleihung des Amtes der Polizeihauptkommissarin/des Polizeihauptkommissars in Besoldungsgruppe A 11 der erfolgreichen Teilnahme an einem mindestens viermonatigen Qualifizierungslehrgang. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Qualifizierungslehrgangs wird die Laufbahnbefähigung bis zu dem Amt der Ersten Polizeihauptkommissarin/des Ersten Polizeihauptkommissars in Besoldungsgruppe A 13 erworben.(5) Zu dem Qualifizierungslehrgang kann zugelassen werden, wer sich in dem Amt der Polizeioberkommissarin/des Polizeioberkommissars befindet und sich für die weiteren Ämter der Laufbahn des gehobenen Dienstes eignet. Erweist sich auf Grund der dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit die Nichteignung, ist die Zulassung zurückzunehmen. Bis zur Verleihung des Amtes der Polizeihauptkommissarin/des Polizeihauptkommissars in Besoldungsgruppe A 11 verbleibt es bei der bisherigen Rechtsstellung.

### § 12 — Wechsel des Laufbahnzweiges

§ 12 Wechsel des Laufbahnzweiges(1) Der Wechsel des Laufbahnzweiges ist auf Grund dienstlicher Bedürfnisse möglich. Ist wegen der Eigenart der neuen Aufgabe eine besondere fachliche Fortbildung zwingend erforderlich, so kann dies von der Laufbahnordnungsbehörde bestimmt werden. Bei einem Wechsel des Laufbahnzweiges gelten die Begrenzungen der Laufbahnbefähigung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.(2) Mit dem Wechsel führen die Beamtinnen/Beamten die Amtsbezeichnung des jeweiligen Laufbahnzweiges.

### § 13 — Voraussetzungen für die Zulassung, Auslese

§ 13 Voraussetzungen für die Zulassung, Auslese(1) Zum Aufstieg in einen Laufbahnzweig des höheren Dienstes darf nur zugelassen werden, wer in einem Laufbahnzweig des gehobenen Dienstes1. nicht belegt2. sich mindestens im Amt der Polizei-/Kriminal-/Gewerbeoberkommissarin/des Polizei-/Kriminal-/Gewerbeoberkommissars befindet und nach Bestehen der Prüfung für den gehobenen Dienst mindestens vier Jahre im gehobenen Dienst tätig war,3. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mit einer besseren Prüfungsnote als „befriedigend“ bestanden hat und die letzten vier Jahre überdurchschnittlich bewertete Leistungen erbracht hat,4. zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens mit der Leistungsstufe „B unterer Bereich“ oder „gut“ bewertete dienstliche Leistungen vorweist und5. sich nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den höheren Dienst eignet.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann auch zugelassen werden, wer nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die letzten sechs Jahre vor der Bewerbung überdurchschnittlich bewertete Leistungen erbracht hat.(3) nicht belegt(4) Die Zulassung bedarf der Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde.(5) Das Nähere über das Auswahl- und Zulassungsverfahren regelt die Laufbahnordnungsbehörde.

### § 14 — Einführung

§ 14 Einführung(1) Nach der Zulassung erfolgt eine mindestens zweijährige Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes im Rahmen des Masterstudienganges „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei. Sie gliedert sich in zwei zeitlich aufeinander folgende Studienabschnitte von je einem Jahr. Der zweite baut inhaltlich auf dem ersten Studienabschnitt auf und wird an der Deutschen Hochschule der Polizei nach den hierfür geltenden Bestimmungen durchgeführt.(2) Erweist sich während der Einführung auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit die Nichteignung für den höheren Dienst, ist die Zulassung zurückzunehmen. Die Nichteignung ist insbesondere dann erwiesen, wenn der erste Studienabschnitt ohne hinreichenden Erfolg abgeschlossen worden ist.

### § 15 — Prüfung

§ 15 Prüfung(1) Nach erfolgreicher Einführung ist die Prüfung für den höheren Dienst an der Deutschen Hochschule der Polizei nach Maßgabe der für die Prüfung des Masterstudienganges „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ geltenden Bestimmungen abzulegen.(2) Mit der bestandenen Prüfung wird die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst erworben. Bis zur Verleihung eines Amtes des höheren Dienstes verbleibt es bei der bisherigen Rechtsstellung.(3) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder in dem Laufbahnzweig des gehobenen Dienstes verwendet.

### § 16 — Grundsatz

§ 16 Grundsatz(1) Solange sich Beamtinnen oder Beamte in Ämtern des mittleren Dienstes befinden, gliedert sich der Schutzpolizeidienst auch in den mittleren Dienst. Die Ämter nach § 17 entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz.(2) Soweit der Nachwuchsbedarf für den gehobenen Dienst nicht mit qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern gedeckt werden kann, darf in den mittleren Dienst eingestellt werden.

### § 17 — Gliederung

§ 17 GliederungZum mittleren Dienst gehören1. als Einstiegsamt das Amt der Polizeimeisterin, des Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7),2. als Beförderungsamt das Amt der Polizeiobermeisterin, des Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8).

### § 18 — Voraussetzungen für die Einstellung

§ 18 Voraussetzungen für die EinstellungIn den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes darf eingestellt werden, wer1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. mindestens die Zugangsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Laufbahngesetzes erfüllt,3. das 16., nicht aber das 30. Lebensjahr vollendet hat,4. nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

### § 19 — Einstellung

§ 19 EinstellungDie angenommenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf oder als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie tragen während des Vorbereitungsdienstes die Amtsbezeichnung des Einstiegsamtes der Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“.

### § 2 — Grundsatz der Aufstiegslaufbahn

§ 2 Grundsatz der Aufstiegslaufbahn(1) Den Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei, Kriminalpolizei beziehungsweise des Gewerbeaußendienstes steht entsprechend ihren dienstlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten sowie ihrer Persönlichkeit der Aufstieg in alle Ämter des Schutzpolizei-/Kriminalpolizei- beziehungsweise Gewerbeaußendienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung offen. Der höhere Dienst (Abschnitt III) ergänzt sich überwiegend durch Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte.(2) Der Schutzpolizei-/Kriminalpolizei- beziehungsweise Gewerbeaußendienst beginnt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes zugelassen ist, in dem Einstiegsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes als Polizei-/Kriminal-/beziehungsweise Gewerbekommissar (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1). Beförderungsämter dürfen nur übersprungen werden, soweit diese Verordnung es zulässt.

### § 20 — Vorbereitungsdienst

§ 20 Vorbereitungsdienst(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig zwei Jahre und sechs Monate. Auf den Vorbereitungsdienst können für die Ausbildung förderliche Zeiten einer anderen Berufsausbildung, einer beruflichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer Hochschule bis zur Dauer eines halben Jahres angerechnet werden. Die in einem auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst gerichteten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis verbrachten Zeiten sind anzurechnen.(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, ist zu entlassen.

### § 21 — Befähigungserwerb

§ 21 BefähigungserwerbDer Vorbereitungsdienst schließt mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung ab.

### § 22 — Probezeit

§ 22 Probezeit(1) Im Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung des Einstiegsamtes der Laufbahn geführt.(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung dem zu übertragenden Amt entspricht. Es sind jedoch mindestens 18 Monate Probezeit abzuleisten.

### § 23 — Lebensältere Bewerberinnen/Bewerber

§ 23 Lebensältere Bewerberinnen/Bewerber(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes darf auch eingestellt werden, wer1. die Höchstaltersgrenze des § 18 Nummer 3 überschritten, jedoch das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2. die Voraussetzungen des § 18 Nummer 1, 2 und 4 erfüllt,3. eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung besitzt und4. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit für die Verwendung in der Laufbahn förderliche berufliche Erfahrung erworben hat.Von Satz 1 Nummer 4 können Ausnahmen zugelassen werden.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann in die Laufbahn mit Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde auch eingestellt werden, wer durch eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit für die Verwendung in der Laufbahn förderliche berufliche Erfahrung erworben hat.(3) Wer die Berufsbildungsreife gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes erworben hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) besitzt, die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Voraussetzungen des § 18 Nummer 1 und 4 erfüllt, darf in die Laufbahn mit Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde eingestellt werden.(4) Wer nach Absatz 1, 2 oder 3 angenommen worden ist, wird regelmäßig im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Polizeioberwachtmeisterin“ oder „Polizeioberwachtmeister“ (Besoldungsgruppe A 5) eingestellt. Mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers kann auch nach § 19 eingestellt werden; Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.(5) Im Falle des Absatzes 4 Satz 1 beginnt die Laufbahn mit dem Ausbildungsdienst. Die §§ 20 und 21 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Absatzes 2 erfüllt, einen Ausbildungsdienst von regelmäßig zwei Jahren abzuleisten hat. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 2 berücksichtigte Zeiten können auf den Ausbildungsdienst nicht angerechnet werden.(6) Wer die Laufbahnprüfung mindestens mit „gut“ bestanden hat, kann nach erfolgreich abgeleisteter Probezeit zur Polizeiobermeisterin oder zum Polizeiobermeister ernannt werden.

### § 24 — Zugang mit zweiter Staatsprüfung

§ 24 Zugang mit zweiter Staatsprüfung(1) Unmittelbar in einen Laufbahnzweig des höheren Dienstes darf mit Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde eingestellt werden, wer1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. nicht belegt3. die zweite juristische oder eine für die Verwendung in der Laufbahn geeignete sonstige zweite Staatsprüfung bestanden hat,4. die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen besitzt und5. sich nach der Persönlichkeit eignet, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt.(2) Wer zugelassen worden ist, wird im Beamtenverhältnis auf Probe mit der Amtsbezeichnung „Polizei-/Kriminalrätin“ oder „Polizei-/Kriminalrat“ eingestellt.(3) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt 18 Monate.(4) Auf die nach Absatz 3 abzuleistende Probezeit kann eine in einer vergleichbaren Laufbahn bereits abgeleistete Probezeit angerechnet werden. Sonstige Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren Polizeivollzugsdienstes entsprochen hat.(5) Während der Probezeit erfolgt eine Unterweisung in den Aufgaben der Laufbahn.

### § 25 — Zugang mit sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildung

§ 25 Zugang mit sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildung(1) Unmittelbar in einen Laufbahnzweig des höheren Dienstes darf mit Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde eingestellt werden, wer1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. ein für die Verwendung in der Laufbahn geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat,4. die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen besitzt und5. sich nach der Persönlichkeit eignet, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt.(2) Wer zugelassen worden ist, wird mit der Dienstbezeichnung „Polizeireferendarin“ oder „Polizeireferendar“ im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, ist zu entlassen. § 14 Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.(4) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die in § 15 Absatz 1 genannte Prüfung abzulegen.(5) Im Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung des Einstiegsamtes der Laufbahn geführt.(6) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt 18 Monate.(7) Auf die nach Absatz 6 abzuleistende Probezeit kann eine in einer vergleichbaren Laufbahn bereits abgeleistete Probezeit angerechnet werden. Sonstige Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Abschluss des wissenschaftlichen Hochschulstudiums sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes der in § 1 genannten Laufbahnzweige entsprochen hat.

### § 26 — Übernahme aus anderen Laufbahnen sowie von Richterinnen und Richtern

§ 26 Übernahme aus anderen Laufbahnen sowie von Richterinnen und Richtern(1) In einen Laufbahnzweig des höheren Dienstes können auch die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes einer anderen Laufbahn sowie Richterinnen und Richter übernommen werden, die1. eine für die Laufbahn geeignete zweite Staatsprüfung bestanden haben oder eine sonstige förderliche abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung besitzen,2. sich nach den bisherigen dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit für einen Laufbahnzweig des höheren Dienstes eignen, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllen,3. erfolgreich in den Aufgaben der neuen Laufbahn unterwiesen worden sind.(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 sind erfüllt, wenn unmittelbar vor Übertragung eines Amtes des höheren Dienstes mindestens sechs Monate die Obliegenheiten des betreffenden Amtes erfolgreich wahrgenommen worden sind. Über Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 3 entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde.(3) Über die Übernahme entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde.

### § 27 — Aufstieg

§ 27 AufstiegDienstkräfte, die im Rahmen des Aufstiegs aus dem mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst die Einführungszeit absolvieren, beenden diese nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtsvorschriften.

### § 28 — Fortbestehen der Laufbahnbefähigung

§ 28 Fortbestehen der LaufbahnbefähigungBeamtinnen und Beamte der Schutzpolizei, Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Laufbahnbefähigung für den Polizeivollzugsdienst erworben haben, verfügen mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung über die Laufbahnbefähigung in gleichwertigen Ämtern der entsprechenden Laufbahnzweige des Polizeivollzugsdienstes.

### § 29 — Ausführungsvorschriften

§ 29 AusführungsvorschriftenDie zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Laufbahnordnungsbehörde.

### § 3 — Gliederung

§ 3 Gliederung(1) Die in § 1 Satz 2 genannten Laufbahnzweige der Schutz- und Kriminalpolizei gliedern sich jeweils in die Laufbahnen1. des gehobenen Dienstes,2. des höheren Dienstes.Der Laufbahnzweig Gewerbeaußendienst umfasst nur die Laufbahn des gehobenen Dienstes. Ein Aufstieg in den höheren Dienst der Laufbahnzweige Schutz- und Kriminalpolizei ist möglich. Die Ämter nach Absatz 2 entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz. Die Ämter nach Absatz 3 entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz.(2) Zum gehobenen Dienst gehören1. als Einstiegsamt das Amt der Polizei-/Kriminal-/Gewerbekommissarin, des Polizei-/Kriminal-/Gewerbekommissars (Besoldungsgruppe A 9),2. als Beförderungsämter das Amt a) der Polizei-/Kriminal-/Gewerbeoberkommissarin, des Polizei-/Kriminal-/Gewerbeoberkommissars (Besoldungsgruppe A 10),b) der Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissarin, des Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11),c) der Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissarin, des Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12),d) der Ersten Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissarin, des Ersten Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13).Die Ämter Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissarin/Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissar in Besoldungsgruppe A 11 und A 12 sowie die Ämter Erste Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissarin / Erster Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissar brauchen von denen, die die Prüfung für den höheren Dienst bestanden haben, beim Aufstieg nicht durchlaufen zu werden.(3) Zum höheren Dienst gehören1. als Einstiegsamt das Amt der Polizei-/Kriminalrätin, des Polizei/Kriminalrats (Besoldungsgruppe A 13),2. als Beförderungsämter das Amt a) der Polizei-/Kriminaloberrätin, des Polizei-/Kriminaloberrats (Besoldungsgruppe A 14),b) der Polizei-/Kriminaldirektorin, des Polizei-/Kriminaldirektors (Besoldungsgruppe A 15),c) der Leitenden Polizei-/Kriminaldirektorin, des Leitenden Polizei-/Kriminaldirektors (Besoldungsgruppe A 16),d) der Direktorin beim Polizeipräsidenten, des Direktors beim Polizeipräsidenten (Besoldungsgruppe B 2),e) der Ersten Direktorin beim Polizeipräsidenten, des Ersten Direktors beim Polizeipräsidenten (Besoldungsgruppe B 3),f) der Direktorin des Landeskriminalamtes, des Direktors des Landeskriminalamtes (Besoldungsgruppe B 3).Das Amt der Direktorin/des Direktors beim Polizeipräsidenten muss für das Amt der Ersten Direktorin/des Ersten Direktors beim Polizeipräsidenten und das Amt der Direktorin/des Direktors des Landeskriminalamtes nicht durchlaufen werden.(4) Beamtinnen oder Beamten, die sich im Amt der Ersten Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissarin/des Ersten Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissars befinden, darf ein Amt der nächst höheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzen. Das gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der nächst höheren Laufbahn, es sei denn, die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde hat wegen eines unabweisbaren dienstlichen Bedürfnisses eine Ausnahme zugelassen.(5) Eine Beförderung in das Amt der Ersten Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissarin/des Ersten Polizei-/Kriminal-/Gewerbehauptkommissars darf nicht auf einer Stelle der gleichen Besoldungsgruppe für das Einstiegsamt der nächst höheren Laufbahn vorgenommen werden.(6) Beförderungen vor Vollendung des 50. Lebensjahres sollen nur dann vorgenommen werden, wenn die erfolgreiche sportliche Betätigung nachgewiesen wird. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 29 dieser Verordnung geregelt.(7) Dienst- und Amtsbezeichnungen werden in der geschlechtsspezifischen Form geführt.

### § 30 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Schutzpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Juli 2010 (GVBl. S. 410) geändert worden ist, die Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 460), die zuletzt durch Artikel X Nummer 14 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, sowie die Gewerbeaußendienst-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 464), die zuletzt durch Artikel X Nummer 15 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, außer Kraft.

### § 4 — Personalentwicklung

§ 4 PersonalentwicklungZiel ist es, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Dienstkräfte durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Die Dienstkräfte sind vor der Übernahme von Führungsfunktionen durch bedarfsgerechte Fortbildungsmaßnahmen auf die künftigen Aufgaben vorzubereiten. Zur Systematisierung der Personalentwicklung ist von der Polizeibehörde ein Personalentwicklungskonzept für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten auf der Grundlage der aktuellen „Landesweiten Leitlinien für Personalentwicklung“ zu erstellen. Das Personalentwicklungskonzept enthält mindestens Bestimmungen über1. die dienstliche Fortbildung2. Mitarbeiter-Vorgesetztengespräche3. Führungskräftefeedbacks4. Rotationsmaßnahmen und5. den Erwerb interkultureller Kompetenzen sowie der Kompetenzen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.Die Festlegungen im Frauenförderplan sind Bestandteil der Personalentwicklungsplanung.

### § 5 — Voraussetzungen für die Zulassung, Auslese

§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung, AusleseUnmittelbar zum Vorbereitungsdienst für einen Laufbahnzweig des gehobenen Dienstes darf zugelassen werden, wer1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. a) die Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) oderb) die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) oderc) die fachgebundene Studienberechtigung nach § 11 Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes besitzt, 4. nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach der Persönlichkeit und der Gesamtbildung geeignet ist.

### § 6 — Einstellung

§ 6 EinstellungDie angenommenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf oder als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie tragen während des Vorbereitungsdienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Einstiegsamtes der Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“.

### § 7 — Vorbereitungsdienst

§ 7 Vorbereitungsdienst(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und wird im Rahmen eines Bachelor-Studiums an einer staatlichen Hochschule des Landes Berlin - mit praktischen Anteilen bei der Berliner Polizei - abgeleistet.(2) Auf den Vorbereitungsdienst können für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer Hochschule bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden. Die in einem auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst gerichteten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis verbrachten Zeiten sind anzurechnen.(3) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, ist zu entlassen.

### § 8 — Laufbahnprüfung

§ 8 Laufbahnprüfung(1) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für einen Laufbahnzweig des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erworben.(2) Beamten/Beamtinnen, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

### § 9 — Probezeit

§ 9 Probezeit(1) Im Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung des Einstiegsamtes der Laufbahn geführt.(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung dem zu übertragenden Amt entspricht. Es sind jedoch mindestens 18 Monate Probezeit abzuleisten.

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— Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst - (Pol-LVO) Vom 18. Dezember 2012
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-LbPolVollzDVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
