Verordnung über die Zuweisung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Berlin an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Zuweisungsverordnung ehrenamtliche Richter LSG - ZuwVOehRiLSG) Vom 8. Juni 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 08.06.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 314
Auf Grund des Artikels 30 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl. S. 380) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:
§ 1Die für das Landessozialgericht Berlin berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden mit Wirkung vom 1. Juli 2005 dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zugewiesen. Satz 1 gilt auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die wegen § 13 Abs. 3 Satz 1 SGG nach Ablauf ihrer Amtszeit über den 30. Juni 2005 hinaus im Amt bleiben.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 8. Juni 2005Senatsverwaltung für JustizKarin Schubert
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.