Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnunggemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „Kaiser-Wilhelm-Platz“ im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg, vom 26. August 2014 (GVBl. S. 329) Vom 28. Juni 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 28.06.2016
- Fundstelle:
- GVBl. 2016, 415, 499
AnlageGeltungsbereich der sozialen Erhaltungsverordnung Kaiser-Wilhelm-Platz
Aufgrund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:
Erweiterung des Geltungsbereiches
§ 1 Erweiterung des GeltungsbereichesDer räumliche Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „Kaiser-Wilhelm-Platz“ wird um die Grundstücke zwischen Grunewaldstraße, Hauptstraße, Vorbergstraße, Akazienstraße erweitert. Damit gilt die Verordnung für das gesamte in der anliegenden Karte mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch Großgörschenstraße, Wannseebahngraben, Kolonnenstraße, Kaiser-Wilhelm-Platz, Hauptstraße, Vorbergstraße, Akazienstraße, Grunewaldstraße und Hauptstraße. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
Zuständigkeit
§ 2 ZuständigkeitDie Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin.
Verletzung von Vorschriften
§ 3 Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) enthalten sind, innerhalb eines Jahres seit Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.