Verordnung über das Antragsrecht zur Eintragung national wertvollen Kulturgutes. Vom 19. Juni 1958
- Ausfertigungsdatum:
- 19.06.1958
- Fundstelle:
- GVBl. 1958, 565
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501 / GVBl. S. 917) wird verordnet:
§ 1Die Eintragung vonKunstwerken und anderem Kulturgut - einschließlich Bibliotheksgut - (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) in das"Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" sowie vonArchiven, archivalischen Sammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes) in das"Verzeichnis national wertvoller Archive" kann beantragt werden a) durch den Eigentümer oder den Besitzer des Kultur- oder Archivgutes,b) durch die Akademie der Künste, Berlin.
§ 2(1) Der Antrag ist schriftlich an den Senator für Volksbildung zu richten. (2) Der Antrag muß folgende Angaben über das einzutragende Kulturgut oder Archivgut enthalten: a) Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,b) Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,c) Standort,d) Begründung. (3) Die Begründung des Antrages muß erkennen lassen, daß die Ausfuhr des Kulturgutes aus dem Geltungsbereich des Gesetzes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde oderdas Archivgut eine wesentliche Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte hat.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.