Berlin

Verordnung im Sinne des § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung (Kündigungsschutzklausel-Verordnung) Vom 13. Juni 2023

Ausfertigungsdatum:
13.06.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 228
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KSchKlV

Auf Grund des § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 72) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

§ 1In Berlin ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet.

§ 2

§ 2Die Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 und 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt zehn Jahre.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2033 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.