Verordnung im Sinne des § 577a Absatz 2 BGB über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung (Kündigungsschutzklausel-Verordnung) Vom 13. August 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 13.08.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 488
Auf Grund des § 577a Absatz 2 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122), wird verordnet:
§ 1In Berlin ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet.
§ 2In Berlin kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Absatz 2 Nummer 2 und 3 BGB erst nach Ablauf von zehn Jahren berufen.
§ 3(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung im Sinne des § 577a Absatz 2 BGB über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung (Kündigungsschutzklausel-Verordnung) vom 16. August 2011 (GVBl. S. 442, 466) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt am 30. September 2023 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.