Verordnung im Sinne des § 577a Absatz 2 BGB über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung (Kündigungsschutzklausel-Verordnung)Vom 16. August 2011*
- Ausfertigungsdatum:
- 16.08.2011
- Fundstelle:
- GVBl. 2011, 442, 466
Auf Grund des § 577a Absatz 2 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, BGBl. 2003 I S. 738) wird verordnet:
§ 1In den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Pankow, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg von Berlin ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet.
§ 2In den nach § 1 festgelegten Gebieten kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Absatz 2 Nummer 2 und 3BGB erst nach Ablauf von sieben Jahren berufen.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Sie tritt am 31. August 2018 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.