Berlin

Verordnung im Sinne des § 577 a Abs. 2 BGB über den verlängerten Kündigungsschutzbei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung (Kündigungsschutzklausel-Verordnung) Vom 20. Juli 2004

Ausfertigungsdatum:
20.07.2004
Fundstelle:
GVBl. 2004, 294
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KSchKlV

Auf Grund des § 577a Absatz 2 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, BGBl. 2003 I S. 738) wird verordnet:

§ 1

§ 1In den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Pankow, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg von Berlin ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet.

§ 2

§ 2In den nach § 1 festgelegten Gebieten kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Absatz 2 Nummer 2 und 3BGB erst nach Ablauf von sieben Jahren berufen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Sie tritt am 31. August 2018 außer Kraft.

Eingangsformel KSchKlV

Auf Grund des § 577a Absatz 2 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122), wird verordnet:

§ 1

§ 1In Berlin ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet.

§ 2

§ 2In Berlin kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Absatz 2 Nummer 2 und 3 BGB erst nach Ablauf von zehn Jahren berufen.

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung im Sinne des § 577a Absatz 2 BGB über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung (Kündigungsschutzklausel-Verordnung) vom 16. August 2011 (GVBl. S. 442, 466) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt am 30. September 2023 außer Kraft.

Eingangsformel KSchKlV

Auf Grund des § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 72) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

§ 1In Berlin ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet.

§ 2

§ 2Die Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 und 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt zehn Jahre.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2033 außer Kraft.

Eingangsformel KSchKlV

Auf Grund des § 577 a Abs. 2 BGB (BGBl. I, S. 1149, 1162) wird verordnet:

§ 1

§ 1In den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Tempelhof-Schöneberg und Pankow von Berlin, ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet.

§ 2

§ 2In den nach § 1 festgelegten Gebieten beträgt die Frist des § 577 a Abs. 1 BGB sieben Jahre.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft. Sie tritt am 31. August 2011 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.