Berlin

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Krugpfuhl und Umgebung im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz Vom 21. Oktober 1990

Ausfertigungsdatum:
21.10.1990
Fundstelle:
GVBl. 1990, 2257
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage KrugPfuhlDenkmSchV

Anlage Karte zu § 2 der Verordnung über das Naturdenkmal “Krugpfuhl und Umgebung” im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz Neukölln Krugpfuhl und Umgebung

Eingangsformel KrugPfuhlDenkmSchV

Auf Grund der §§ 18 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (GVBl. S. 2077), wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Naturdenkmal

§ 1 Erklärung zum Naturdenkmal Der in § 2 bezeichnete Pfuhl und seine unmittelbare Umgebung werden zum Naturdenkmal mit der Bezeichnung „Krugpfuhl und Umgebung“ erklärt.

§ 2

Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand (1) Der Krugpfuhl mit Umgebung liegt in einer öffentlichen Grünanlage östlich der Fritz-Reuter-Allee, zwischen der Hanne-Nüte-Straße und der Onkel-Herse-Straße im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz. Es umfaßt teilweise die Flurstücke 10 und 9/296 der Flur 32 und hat eine Größe von 2 125 m². (2) Das Naturdenkmal ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturdenkmals ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Naturdenkmalgrenze.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck (1) Der Krugpfuhl wird aus naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen seiner Seltenheit und landschaftstypischen Kennzeichnung geschützt. (2) Der Schutz der unmittelbaren Umgebung dient der Sicherung des Pfuhls und der Verwirklichung des Schutzzwecks nach Absatz 1.

§ 4

Pflege des Naturdenkmals

§ 4 Pflege des Naturdenkmals Die zur Pflege des Naturdenkmals erforderlichen Maßnahmen werden durch die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere: 1. die Mahd der Wiesenflächen, 2. die Umwandlung von Parkrasenflächen in Feucht- bis Naßwiesen, 3. die Verminderung des Laubeintrags in den Pfuhl, 4. das Entfernen von Ziergehölzen, 5. das Entfernen von Fremdstoffen außerhalb der Vegetationsperiode nach Bedarf.

§ 5

Verbotene Handlungen

§ 5 Verbotene Handlungen Es ist verboten: 1. das Gebiet zu betreten, zu befahren, Fahrzeuge zu parken oder dort zu reiten, 2. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 3. Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln, 4. Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen, 5. Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Pfuhls zur Folge haben oder eine Absenkung des Gewässers verursachen können, 6. das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern, 7. Chemikalien, Dünger, Pflanzenschutzmittel oder andere Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden, 8. Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, 9. Leitungen zu verlegen, 10. Wohnwagen oder Zelte aufzustellen, 11. Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen, 12. Veranstaltungen durchzuführen, 13. sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können. Die Verbote der Nummern 5 und 13 gelten auch für Handlungen, die in das Naturdenkmal oder in seine geschützte Umgebung hineinwirken können.

§ 6

Zulässige Handlungen

§ 6 Zulässige Handlungen Zulässig sind folgende Handlungen: 1. das Betreten der geschützten Umgebung des Naturdenkmals zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, 2. die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 21. Oktober 1990 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz M. Schreyer

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.