Berlin

Verordnung über Beförderungsentgelte für den Krankentransport Vom 25. September 1979

Ausfertigungsdatum:
25.09.1979
Fundstelle:
GVBl. 1979, 1726
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

§ 4Die nach den §§ 1 und 3 zulässigen Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer.

§ 2

§ 2(1) Mit den nach § 1 zulässigen Entgelten sind sämtliche Kosten des Krankentransportes abgegolten. (2) Bei der Berechnung der Fahrkilometer darf die Gesamtstrecke vom Standort zum Standort des Fahrzeuges bei Einhaltung des kürzesten für Krankenfahrzeuge befahrbaren Weges zugrunde gelegt werden. Wird auf der Rückfahrt von Erreichung des Standortes ein neuer Kranker übernommen, endet der vorhergehende Transport an der Stelle der Übernahme dieses Kranken. (3) (aufgehoben)(4) Kommt ein Transport, zu dessen Durchführung das bestellte Fahrzeug am Abholungsort eingetroffen ist, nicht zustande, darf eine angemessene Vergütung, höchstens jedoch die Hälfte des nach § 1 Abs. 1 zulässigen Entgeltes berechnet werden.

§ 1

§ 1(1) Für die Beförderung von Personen mit Krankentransportwagen innerhalb des Landes Berlin dürfen höchstens folgende Entgelte berechnet werden: 1. Für die Beförderung eines Kranken einschließlich Hilfeleistung während der Fahrt und erforderlichenfalls Tragetransport zum und vom Fahrzeug bis zu einer Wegstrecke von 10 km .... 40,90 € darüber hinaus je Fahrkilometer ...... 1,02 €. 2. Für die Beförderung eines Kranken an Sonn- und Feiertagen kann ein Zuschlag von ........ 10,23 € berechnet werden. Für Wartezeiten in einem Krankenhaus oder bei einem Arzt sowie an Bahnhöfen und Flugplätzen bei der Übergabe und Übernahme von Krankentransporten, soweit sie länger als 20 Minuten dauern,für jede angefangene ½ Stunde10,23 €.Mehrere Wartezeiten, die im Zusammenhang mit einem Krankentransport notwendig werden, sind zusammenzurechnen. (2) Ein Krankentransport gilt spätestens 30 Minuten nach Ankunft in einem Krankenhaus, bei einem Arzt oder dem sonstigen Ziel als beendet. Schließt sich jedoch innerhalb einer Stunde nach Ankunft ein Weiter- oder Rücktransport mit einem Krankentransportwagen desselben Beförderungsunternehmens an, so dürfen für jeden Weiter- oder Rücktransport bis zu einer Wegstrecke von 10 Kilometern höchstens 20,45 €und für jeden weiteren gefahrenen Kilometer höchstens 1,02 €berechnet werden; Wartezeiten dürfen nach Absatz 1 Nr. 3 berechnet werden. Die nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 3 und Absatz 4 zulässigen Zuschläge dürfen nur einmal erhoben werden. (3) Werden mehrere Kranke in einem Fahrzeug von einem Abholungsort oder zu einem Zielort befördert, sind die Kosten anteilig nach der Zahl der beförderten Kranken zu verteilen. Für jeden Kranken darf ein Zuschlag von höchstens 10,23 € berechnet werden.

Eingangsformel KrTBefEntgV

Auf Grund des § 51 Abs. 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241 / GVBl. S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 1978 (BGBl. I S. 665 / GVBl. S. 1230), wird verordnet:

§ 3

§ 3Beförderungsunternehmen und Kostenträger können auf der Grundlage der in § 1 genannten Sätze ein Pauschalentgelt vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Senators für Wirtschaft und Verkehr.

§ 5

§ 5Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig höhere als die nach §§ 1 bis 3 zulässigen Entgelte fordert oder annimmt.

§ 6

§ 6(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Entgelte für den Krankentransport vom 10. Januar 1967 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 1977 (GVBl. S. 2544), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.