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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet Krumme Laake/Pelzlaake im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 24. März 1995"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/krlaakenatschgebvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-KrLaakeNatSchGebVBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:35:50+00:00"
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet Krumme Laake/Pelzlaake im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 24. März 1995

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 24.03.1995
*Fundstelle:* GVBl. 1995, 230


### § 2 — Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Köpenick von Berlin im Ortsteil Müggelheim. Es grenzt im Norden und Osten an die Wiesen der Müggelspree und der Alten Spree sowie an die Siedlung Schönhorst und Philipps-Fischerhütten, im Südosten an das Grundstück des Wasser- und Schiffahrtsamtes Berlin am Gosener Kanal. Im Süden bilden die Forstwege Backofengestell und Heuweg die Schutzgebietsgrenze; im Westen schließt sich die Ortslage Müggelheim an. Das Gebiet hat eine Größe von etwa 307 Hektar. (2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer Karte und einer Ergänzungskarte im Maßstab 1:5000 eingetragen. Diese Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes. (3) Die Karten sind ist zur kostenfreien Einsicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karten kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege eingesehen werden.

### § 4 — Pflege und Entwicklung

§ 4 Pflege und Entwicklung (1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser berücksichtigt insbesondere die Zielsetzungen des Landeswaldgesetzes und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Gebiet werden mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt. (2) Der Pflege- und Entwicklungsplan enthält insbesondere folgende Maßnahmen und Ziele: 1. ein hydrologisches Konzept, welches insbesondere a) die für die Erhaltung der Moorvegetation erforderlichen Mindestflurabstände des Grundwassers, b) die maximale Stauhaltung der Gräben in der kleinen Pelzlaake und c) die Renaturierung des Gewässers der Krummen Laake gewährleistet, 2. langfristiger Umbau der Kiefernforste in naturnahe Eichen-Mischwälder, insbesondere durch Förderung der Eichennaturverjüngung, 3. Erhaltung der Altholzreste im Wald, Entfernung von nicht floren- und standortgerechten Holzarten und Regulierung der spätblühenden Traubenkirsche entsprechend den Berliner Waldbaurichtlinien vom 7. Juni 1991, 4. Erhaltung und Entwicklung des Waldmantels zu den angrenzenden Müggelspreewiesen, 5. gezielte Förderung von Trockenrasenvegetation und Besenheide auf den Flugsanddünen in den Jagen 181 und 176 durch Eindämmung des Kiefernaufwuchses, 6. differenzierte Entfernung des Gehölzaufwuchses auf den Moor- und Feuchtwiesenflächen im Bereich der Krummen Laake und der Kleinen Pelzlaake und regelmäßige Entkusselung, 7. Wiederherstellung und Erhaltung der Streu- und Flachmoorwiesen im Bereich der Großen Pelzlaake und der Müggelheimer Wiesen, 8. spezielle Artenhilfsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten, 9. Konzept zur Neuanlage von Wegen einschließlich des Rückbaus der nicht mehr benötigten Wirtschafts- und Verkehrswege. (3) Die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

### Eingangsformel KrLaakeNatSchGebV

Auf Grund der §§ 18 und 19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), wird verordnet:

### § 1 — Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet Das in § 2 bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Krumme Laake/Pelzlaake“ erklärt.

### § 3 — Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck Das in § 2 bezeichnete Gebiet wird geschützt, um insbesondere 1. die Vegetation der Zwischenmoore, der Flachmoor- und Feuchtwiesen sowie der Flugsanddünen und die Erlenbruchwälder, 2. die auch überregional besonders bedrohten Schmetterlings- und Spinnenfaunen sowie die Reptilienpopulationen und 3. den Biotopverbund zwischen den Lebensräumen bedrohter Pflanzen- und Tierarten im Köpenicker Südostraum und dem Brandenburger Umland zu erhalten.

### § 5 — Verbotene Handlungen

§ 5 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können. (2) Insbesondere ist es verboten: 1. Anlagen zu errichten oder zu nutzen, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen, 2. das Gebiet mit Abfällen, Abwasser, Chemikalien oder ähnlichen Fremdstoffen zu verunreinigen oder Gülle oder Jauche auszubringen, 3. in das Gebiet Düngemittel oder andere Nährstoffe oder Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien einzubringen, 4. die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verfestigen, zu versiegeln oder Brach- und Wiesenflächen umzubrechen, 5. das Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege und Straßen zu betreten oder zu befahren oder in dem Gebiet zu reiten, 6. Veranstaltungen durchzuführen oder Motorsport oder Modellsport auszuüben oder die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören, 7. Hunde oder andere Haustiere unangeleint laufen oder sie in den Gewässern baden zu lassen, 8. die Gewässer mit Booten, Modellbooten oder unter Benutzung anderer Schwimmkörper zu befahren oder darin zu baden, 9. zu angeln, Fische auszusetzen oder Zooplankton zu fangen, 10. entwässernde Maßnahmen durchzuführen, 11. Tiere einzubringen, wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder aus dem Gebiet zu entfernen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, 12. wildwachsende Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen, zu entnehmen, zu verändern oder Bäume, Hecken oder Gehölze anzupflanzen, zu beseitigen oder zu beschädigen, 13. Bild- oder Schrifttafeln oder andere Anschläge, mit Ausnahme der in § 6 Nr. 5 genannten Zeichen oder Schilder, anzubringen oder aufzustellen. (3) Handlungen nach Absatz 2 Nr. 2, 3, 6 und 10 sind auch dann verboten, wenn sie in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.

### § 6 — Zulässige Handlungen

§ 6 Zulässige Handlungen Zulässig sind folgende Handlungen: 1. die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß § 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, 2. die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, 3. die Inspektions-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten an a) der Erdgastrassenführung entlang des Schönhorster Weges und b) den der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienenden Anlagen, 4. die zur öffentlichen Trinkwasserversorgung notwendige Grundwasserentnahme, soweit diese nicht dem Schutzzweck oder wasserrechtlichen Vorschriften widerspricht, 5. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, durch die zuständige Naturschutzbehörde.

### § 7 — Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine verbotene Handlung vornimmt.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Regelungen der Verordnung vom 25. Februar 1992 (GVBl. S. 88), verlängert durch Verordnung vom 25. März 1994 (GVBl. S. 104), außer Kraft: 1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 2. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e, soweit diese Regelung in der Gemarkung Köpenick die Flurstücke 97, 98 und 99 der Flur 10 106 sowie die Flurstücke 32, 41, 42 und jeweils die Flurstücke 319 bis 322 der Flur 10 107 betrifft. Berlin, den 24. März 1995 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Hassemer

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— Verordnung über das Naturschutzgebiet Krumme Laake/Pelzlaake im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 24. März 1995
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-KrLaakeNatSchGebVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
