Berlin

Gesetz zum Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen Vom 24. Juni 1998

Ausfertigungsdatum:
24.06.1998
Fundstelle:
GVBl. 1998, 174
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KrebsRegBBuaStVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 20./24. November 1997 unterzeichneten Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen wird zugestimmt.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzugeben.(3) Der Tag der Fortgeltung des Krebsregistergesetzes als Landesrecht nach Artikel 13 des Staatsvertrages ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzugeben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.