Gesetz zum Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen Vom 24. Juni 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.1998
- Fundstelle:
- GVBl. 1998, 174
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem am 20./24. November 1997 unterzeichneten Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen wird zugestimmt.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzugeben.(3) Der Tag der Fortgeltung des Krebsregistergesetzes als Landesrecht nach Artikel 13 des Staatsvertrages ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzugeben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.