Berlin

Gesetz zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen Vom 25. März 2004

Ausfertigungsdatum:
25.03.2004
Fundstelle:
GVBl. 2004, 134
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Meldepflicht

§ 1 Meldepflicht(1) Ärzte und Zahnärzte, die in Berlin bei einem Patienten eine Krebserkrankung feststellen, sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 und 2 des nach Artikel 13 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 (GVBl. 1998 S. 174), geändert durch den Staatsvertrag vom 14. März, 4./25. April, 22. Mai, 13./26. Juni 2006 (GVBl. S. 1170), als Landesrecht fortgeltenden Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) sowie die in Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages genannten Angaben spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln oder durch ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle übermitteln zu lassen. In den Fällen des Artikels 3 Abs. 3 des Staatsvertrages sind Ärzte und Zahnärzte in Berlin außerdem verpflichtet, die dort genannten ergänzenden Angaben über einen Verstorbenen der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters auf deren Verlangen zu übermitteln. (2) Der Patient ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1, 3, 5 und 8 des Krebsregistergesetzes über die erfolgte oder beabsichtigte Meldung seiner Krebserkrankung zu informieren. Ein Widerspruchsrecht gegen die Meldepflicht besteht nicht. § 3 Abs. 2 Satz 2, 4, 6 und 7, § 4 Abs. 1 Nr. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Krebsregistergesetzes sind nicht anzuwenden.

§ 1

Meldepflicht

§ 1 Meldepflicht(1) Ärzte und Zahnärzte, die in Berlin bei einem Patienten eine Krebserkrankung feststellen, sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 und 2 des nach Artikel 13 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 (GVBl. 1998 S. 174), geändert durch den Staatsvertrag vom 14. März, 4./25. April, 22. Mai, 13./26. Juni 2006 (GVBl. S. 1170), als Landesrecht fortgeltenden Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) sowie die in Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages genannten Angaben spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln oder durch ein klinisches Krebsregister übermitteln zu lassen. In den Fällen des Artikels 3 Abs. 3 des Staatsvertrages sind Ärzte und Zahnärzte in Berlin außerdem verpflichtet, die dort genannten ergänzenden Angaben über einen Verstorbenen der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters auf deren Verlangen zu übermitteln. (2) Der Patient ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1, 3, 5 und 8 des Krebsregistergesetzes über die erfolgte oder beabsichtigte Meldung seiner Krebserkrankung zu informieren. Ein Widerspruchsrecht gegen die Meldepflicht besteht nicht. § 3 Abs. 2 Satz 2, 4, 6 und 7, § 4 Abs. 1 Nr. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Krebsregistergesetzes sind nicht anzuwenden.

§ 1a

Klinische Krebsregister

§ 1a Klinische Krebsregister(1) Klinische Krebsregister sind unselbstständige Einrichtungen an Tumorzentren, die zur Qualitätssicherung in der Behandlung onkologischer Patientinnen und Patienten im Land Berlin beitragen. Hierzu wird der Krankheitsverlauf in allen Phasen, insbesondere im Rahmen der Tumordiagnostik, -behandlung und -nachsorge, dokumentiert und vergleichend gewertet, um eine Behandlung nach anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft zu ermöglichen. Klinische Krebsregister geben epidemiologische Daten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 an das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen weiter. (2) Klinische Krebsregister kooperieren bei der Dokumentation mit anderen Krankenhäusern und sektorübergreifend mit ambulanten Bereichen sowie Angeboten der Nachsorge. (3) Klinische Krebsregister sollen auf methodisch und daten-technisch einheitlicher Basis eng zusammenarbeiten und sich dafür geeignete Strukturen schaffen.

Eingangsformel KrebsMeldEG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendervierteljahres in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.