KOZustV BE · Berlin

Verordnung über die Ermächtigung des Senators für Justiz zur Regelung gerichtlicher Zuständigkeiten nach der Konkursordnung Vom 3. Juli 1972

Ausfertigungsdatum:
03.07.1972
Fundstelle:
GVBl. 1972, 1191
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ermächtigung des Senators für Justiz zur Regelung gerichtlicher Zuständigkeiten ...

aufgehoben durch Artikel 6 § 1 iVm. Nr. 23 der Anlage zu § 1 des Gesetzes vom 22.01.2021 (GVBl. S. 75) - § 2 des Artikel 6 des Gesetzes ist zu beachten: „Die nach § 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Sachverhalte anwendbar, die während deren Geltung ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind; besondere Rechtsvorschriften zu Übergangsregelungen bleiben unberührt.“

Eingangsformel KOZustV

Auf Grund des § 71 Abs. 3 Satz 2 der Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 911 / GVBl. S. 946), wird verordnet:

§ 1

§ 1Der Senator für Justiz wird ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Konkurssachen nach § 71 Abs. 3 Satz 1 der Konkursordnung durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.