KonnexAG · Berlin

Gesetz zur Ausführung des Artikels 85 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin (Konnexitätsausführungsgesetz - KonnexAG) Vom 3. Juni 2026

Ausfertigungsdatum:
03.06.2026
Fundstelle:
GVBl. 2026, 249
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KonnexAG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 - Grundlagen

Teil 1
Grundlagen

Teil 2 - Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfe des Senats

Teil 2
Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfe des Senats

Teil 3 - Gesetzentwürfe aus der Mitte des Abgeordnetenhauses und im Wege des Volksbegehrens ...

Teil 3
Gesetzentwürfe aus der Mitte des Abgeordnetenhauses und im
Wege des Volksbegehrens eingebrachte Gesetzentwürfe

Teil 4 - Erlass von Verwaltungsvorschriften und Schlussbestimmungen

Teil 4
Erlass von Verwaltungsvorschriften und
Schlussbestimmungen

§ 1

Anwendung des Konnexitätsprinzips

§ 1 Anwendung des Konnexitätsprinzips(1) Führt die Zuweisung neuer öffentlicher Aufgaben oder die Änderung bestehender öffentlicher Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Landes zu einer wesentlichen Belastung oder Entlastung der davon betroffenen Bezirke, sind dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen und auf Grund einer Kostenfolgeabschätzung ein Ausgleich für die entstehenden oder ersparten Aufwendungen (Aufwendungsausgleich) zu schaffen.(2) Bei der Ausweitung bestehender öffentlicher Aufgaben und der Zuweisung neuer öffentlicher Aufgaben sind Priorisierungen, Umpriorisierungen und der mögliche Wegfall von öffentlichen Aufgaben mit dem Ziel der Kostendeckung zu prüfen und entsprechende Bestimmungen zu treffen.(3) Bei der Beschränkung, dem Wegfall oder sonstigen Änderungen öffentlicher Aufgaben gilt Absatz 2 bezüglich der ersparten Aufwendungen entsprechend.(4) Dieses Gesetz findet auf Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfe des Senats, auf Gesetzentwürfe aus der Mitte des Abgeordnetenhauses und auf im Wege des Volksbegehrens eingebrachte Gesetzentwürfe Anwendung. Es findet keine Anwendung auf vor dem 17. Juni 2026 erlassene Rechtsverordnungen des Senats oder beschlossene Gesetze des Abgeordnetenhauses.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 2

Geltungsbereich des Konnexitätsprinzips

§ 2 Geltungsbereich des Konnexitätsprinzips(1) Die öffentlichen Aufgaben gemäß § 1 Absatz 1 und die Zuständigkeiten der Berliner Verwaltung bestimmen sich nach dem Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Auf die am 17. Juni 2026 bereits zugewiesenen öffentlichen Aufgaben ist § 1 Absatz 1 nur anzuwenden, wenn und soweit eine Veränderung oder der Wegfall einer Aufgabe zu einer wesentlichen Belastung oder Entlastung führt.(3) § 1 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn durch Gesetz oder Rechtsverordnung Anforderungen, die für jedermann gelten, geregelt werden.(4) Eine Veränderung einer bestehenden öffentlichen Aufgabe im Sinne des § 1 Absatz 1 liegt vor, wenn den Vollzug prägende besondere Anforderungen an die Aufgabenerfüllung geändert werden.

§ 3

Kostenfolgeabschätzung

§ 3 Kostenfolgeabschätzung(1) Für die Kostenfolgeabschätzung sind die bei der Verwaltungstätigkeit unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung entstehenden notwendigen durchschnittlichen Kosten zugrunde zu legen. Die Bezirke sind verpflichtet, die nach § 5 zuständige Behörde bei der Kostenfolgeabschätzung zu unterstützen und alle hierfür erforderlichen Daten zuzuliefern. Ist für einen Sachverhalt gemäß § 1 Absatz 1 bereits eine Kostenfolgeabschätzung durch den Bund vorgenommen worden, soll diese übernommen werden.(2) Für die neue, weggefallene oder veränderte zugewiesene Aufgabe sind im Rahmen der Kostenfolgeabschätzung gemäß Absatz 1 Satz 1 die Kosten und sonstige notwendige Ressourcen, die Einnahmen, die zu erwartenden Einsparungen und die anderweitigen Entlastungen durch die nach § 5 zuständige Behörde zu schätzen. Die Schätzungen sind zu dokumentieren.(3) Durch die Verrechnung der geschätzten Kosten der zugewiesenen Aufgabe nach Absatz 4 mit den geschätzten Einnahmen nach Absatz 5, den zu erwartenden Einsparungen nach Absatz 6 und den geschätzten anderweitigen Entlastungen nach Absatz 7 ergibt sich das Gesamtergebnis der Kostenfolgeabschätzung.(4) Zur Ermittlung der geschätzten Kosten der zugewiesenen Aufgabe sind die folgenden Schritte durchzuführen:1. Sämtliche Umstände der Durchführung der Aufgabe sind zu beschreiben. Ist beabsichtigt, durch Ausführungsvorschriften besondere Anforderungen an die Aufgabenerfüllung zu stellen, ist dies bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen; sind derartige Anforderungen nicht vorgesehen, ist dies zu dokumentieren.2. Die künftig auf der Grundlage des Gesetz- oder Rechtsverordnungsentwurfs zu bewirkenden Leistungen an Dritte sind nach Höhe und Fallzahl zu schätzen.3. Die Personalkosten sind zu errechnen, indem die Anzahl der für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Vollzeitäquivalente mit dem Personalkostendurchschnittssatz multipliziert wird. Bei der Berechnung kann auf Erfahrungswerte des Landes oder anderer Stellen zurückgegriffen werden.4. Die Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes sind mit einem angemessenen Zuschlag oder einer Sachkostenpauschale zu veranschlagen. Sonstige aufgabenspezifische Sachkosten sind zu schätzen, soweit sie bei der Erfüllung der Aufgabe anfallen. Die Verwaltungsgemeinkosten sind zu berücksichtigen, wenn sie sich durch die Aufgabenzuweisung voraussichtlich verändern.5. Der Aufwand für Investitionen, soweit diese ersichtlich für die Erfüllung der Aufgabe zu tätigen sind, ist bei der Ermittlung der Kosten gleichfalls zu berücksichtigen.(5) Sind die Bezirke berechtigt, ihre Ausgaben durch nach den üblichen Maßstäben berechnete Gebühren, Beiträge oder Entgelte zu decken, sind diese zu schätzen und gemäß Absatz 3 in Abzug zu bringen.(6) Werden zur Deckung der nach Absatz 5 verbleibenden Kosten mit dem Gesetz- oder Rechtsverordnungsentwurf organisatorische Maßnahmen getroffen, die dem Ausgleich finanzieller und personeller Mehrbelastungen dienen, sind die hieraus zu erwartenden Einsparungen zu schätzen und gemäß Absatz 3 in Abzug zu bringen. Gleiches gilt für anderweitige Regelungen, die strukturelle Ausgabeneinsparungen im selben Politik- und Querschnittsfeld zur Folge haben.(7) Erfolgen mit dem Gesetz- oder Rechtsverordnungsentwurf gleichzeitig Entlastungen bei anderen öffentlichen Aufgaben im selben Politik- und Querschnittsfeld, sind diese entsprechend Absatz 4 zu ermitteln. Werden mit dem Gesetz- oder Rechtsverordnungsentwurf die Einnahmemöglichkeiten der Bezirke im Wege der Erschließung neuer oder der Erweiterung bestehender Einnahmequellen verbessert, sind die daraus folgenden Entlastungen zu schätzen. Die Mehrbelastung ist gemäß Absatz 3 um diese Entlastungen zu mindern.

§ 4

Aufwendungsausgleich

§ 4 Aufwendungsausgleich(1) Verbleiben bei den betroffenen Bezirken im Gesamtergebnis der Kostenfolgeabschätzung nach § 3 wesentliche Mehrbelastungen, ist ein entsprechender Ausgleich zu leisten und die angemessene Verteilung der Mittel unter den Bezirken zu regeln (Belastungsausgleich). Die Verteilung soll in sachlich angemessener Weise aus dem Regelungsgehalt des Gesetz- oder Rechtsverordnungsentwurfs abgeleitet werden.(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 ist aus dem Einzelplan der nach § 5 zuständigen Behörde zu finanzieren. Er fließt in die Globalsummenzuweisung gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verfassung von Berlin ein. Über die Ausbringung von Zweckbindungen oder Mindestveranschlagungen entscheidet das Abgeordnetenhaus. Der Beschluss nach Satz 3 kann mit dem Gesetz oder der Rechtsverordnung, auch des Senats, verbunden werden; eine Rechtsverordnung des Senats bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses, für die § 13 Absatz 6 des Landesorganisationsgesetzes entsprechend gilt.(3) Der erstmalige Belastungsausgleich erfolgt zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes oder der Rechtsverordnung, das oder die die neue Aufgabe zuweist. Der Belastungsausgleich erfolgt, solange die Aufgabe wahrgenommen wird. Er kann in der Höhe variieren.(4) Ergeben sich durch spätere Änderungen der Aufgabe wesentliche Entlastungen oder weitere wesentliche Belastungen, ist der Belastungsausgleich entsprechend zu verringern oder zu erhöhen.(5) Ergeben sich für die betroffenen Bezirke im Gesamtergebnis der Kostenfolgeabschätzung nach § 3 wesentliche Minderbelastungen, ist ein entsprechender Ausgleich durch diese Bezirke zu leisten (Entlastungsausgleich). Wesentliche Minderbelastungen werden bei der folgenden Globalsummenzuweisung abgesetzt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.(6) Der Entlastungsausgleich nach Absatz 5 fließt dem Einzelplan der nach § 5 zuständigen Behörde zu. Fällt die Aufgabe insgesamt weg, wird im Einzelplan 29 gebucht. Für jede Art der Heranziehung dieser Einnahmen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 22 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.(7) Eine Kostenfolgeabschätzung nach § 3 ist spätestens nach fünf Jahren zu überprüfen. Ferner ist über den Aufwendungsausgleich zeitnah eine erneute Entscheidung zu treffen, wenn sich ergibt, dass die dem Ausgleich zugrunde liegenden Annahmen offensichtlich unzutreffend waren und der Ausgleich grob unangemessen ist.

§ 5

Zuständige Behörde

§ 5 Zuständige BehördeZuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Senatsverwaltung.

§ 6

Verfahren bei Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfen des Senats

§ 6 Verfahren bei Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfen des Senats(1) Bei einem Gesetz- oder Rechtsverordnungsentwurf des Senats, der zu neuen oder veränderten öffentlichen Aufgaben für die Bezirke führt, ist von der nach § 5 zuständigen Behörde frühzeitig eine Kostenfolgeabschätzung nach § 3 zu erstellen. Ergeben sich aus der Kostenfolgeabschätzung wesentliche Belastungen oder Entlastungen, ist ein Aufwendungsausgleich nach § 4 zu ermitteln. Die Ermittlungen zur Kostenfolgeabschätzung und zum Aufwendungsausgleich sowie die Bestimmungen gemäß § 1 Absatz 2 sind der Begründung zum Entwurf beizufügen.(2) Bei der Ausweitung bestehender öffentlicher Aufgaben und der Zuweisung neuer öffentlicher Aufgaben ist mit dem Ziel der Kostendeckung zu prüfen und zu bestimmen, ob bestehende öffentliche Aufgaben gebündelt werden oder entfallen können oder ob finanzielle und personelle Mehrbelastungen durch organisatorische Maßnahmen ausgeglichen werden.(3) Die Bezirke sind spätestens über den Rat der Bürgermeister nach Maßgabe der hierfür einschlägigen Regelungen an der Erstellung der Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfe zu beteiligen.(4) Soweit der Rat der Bürgermeister in seiner Stellungnahme nach Artikel 68 Absatz 1 und 2 der Verfassung von Berlin einer Kostenfolgeabschätzung oder einem Aufwendungsausgleich nicht zustimmt, sind die abschließenden Stellungnahmen des Rats der Bürgermeister und der nach § 5 zuständigen Behörde der Vorlage des Gesetz- oder Rechtsverordnungsentwurfs zur Beschlussfassung durch den Senat beizufügen.

§ 7

Verfahren bei Gesetzentwürfen aus der Mitte des Abgeordnetenhauses

§ 7 Verfahren bei Gesetzentwürfen aus der Mitte des AbgeordnetenhausesZu einem Gesetzentwurf aus der Mitte des Abgeordnetenhauses hat der Senat unverzüglich die Schätzungen nach § 3 und § 4 vorzulegen; sie können mit etwaigen Stellungnahmen des Senats zum Gesetzentwurf verbunden werden.

§ 8

Verfahren bei im Wege des Volksbegehrens eingebrachten Gesetzentwürfen

§ 8 Verfahren bei im Wege des Volksbegehrens eingebrachten Gesetzentwürfen(1) Bei Volksbegehren gemäß Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin, die auf den Erlass eines Gesetzes gerichtet sind, das zu neuen oder veränderten öffentlichen Aufgaben für die Bezirke führt, verlängern sich die Fristen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Abstimmungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 787) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung um zwei Monate. Die nach § 5 zuständige Behörde erstellt zugleich mit der amtlichen Kostenschätzung eine Kostenfolgeabschätzung nach § 3 und legt, wenn sich daraus eine wesentliche Mehr- oder Minderbelastung für die Bezirke ergibt, gemäß § 4 dar, wie diese auszugleichen ist. Die zuständige Behörde übermittelt der Trägerin des Volksbegehrens die zusammenfassende Kostenfolgeabschätzung mit Darlegungen zum Aufwendungsausgleich.(2) Der Trägerin des Volksbegehrens obliegt es, die Kostenfolgeabschätzung und die Darlegungen zum Aufwendungsausgleich nach Absatz 1 oder eine eigene Kostenfolgeabschätzung einschließlich Darlegungen zum Aufwendungsausgleich der Begründung des Gesetzentwurfs beizufügen.

§ 9

Erlass von Verwaltungsvorschriften

§ 9 Erlass von VerwaltungsvorschriftenDie Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die Senatsverwaltung für Finanzen. Sie sind dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.