Berlin

Gesetz zur Durchführung des Reichskonkordats Vom 12. September 1933 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 222-3)

Ausfertigungsdatum:
12.09.1933
Fundstelle:
GVBl. Sb III, 300
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KonkordatDG

Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung der Bestimmungen des Reichskonkordats erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.