Berlin

Verordnung zum Schutze der Landschaft des „Wäldchens am Königsgraben“ im Ortsteil Marienfelde des Bezirks Tempelhof von Berlin Vom 8. Mai 1962

Ausfertigungsdatum:
08.05.1962
Fundstelle:
GVBl. 1962, 575
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

§ 6Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet a) eine nach § 2 verbotene Handlung vornimmt,b) ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in § 3 aufgezählten Art ausführt, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

§ 6a

§ 6 aWer die Zuwiderhandlung nach § 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6b

§ 6 bIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 oder eine Straftat nach § 6 a begangen worden, können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

Eingangsformel KönigsgrWäldLSchV

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1961 (GVBl. S. 1604) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Das in die Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichnete „Wäldchen am Königsgraben“ im Ortsteil Marienfelde des Bezirks Tempelhof von Berlin wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird begrenzt im Norden vom Graben nördlich des Königsgrabens, im Osten von der Egestorffstraße bis zur Dinnendahlstraße, dieser folgend bis zum in Richtung Nord-Süd verlaufenden Feldweg, entlang dieses Weges bis zur freien Feldmark, im Süden und Westen von der landwirtschaftlich genutzten Feldmark. (3) Die Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten und höheren Naturschutzbehörde - Senator für Bau- und Wohnungswesen - niedergelegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei a) der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin,b) dem Bezirksamt Tempelhof von Berlin, Abt. Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde,c) den Berliner Forsten - Landesforstamt -.

§ 2

§ 2Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten,a) die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,b) Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulagern,c) zu zelten und unbefugt Feuer anzuzünden,d) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen,e) freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,f) Nester, Brutstätten, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen,g) mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, mit Fahrrädern und mit Gespannen zu fahren, sowie zu reiten und Vieh zu treiben,h) Kraftfahrzeuge zu parken,i) Waldstücke kahlzuschlagen oder zu roden, Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten und Bodenstreu zu beseitigen, soweit diese Maßnahmen nicht forstbetrieblichen Zwecken dienen,j) Kleingärten, Wochenendsiedlungen und ähnliche Anlagen zu errichten.

§ 3

§ 3Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für a) das Errichten von Zäunen und Bauten aller Art, auch soweit eine bauaufsichtliche Erlaubnis (Baugenehmigung) nicht erforderlich ist,b) das Errichten von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln und Rohren aller Art,c) das Errichten von Verkaufsständen aller Art,d) die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder das sonstige Verändern der Bodengestalt,e) die Anlage von Kies- und Sandgruben,f) das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz, den Verkehr oder den forstwirtschaftlichen Betrieb beziehen oder nicht nur wasserbehördliche Hinweise enthalten,g) das teilweise oder völlige Beseitigen von Hecken, Bäumen und Gehölzen.

§ 4

§ 4Unberührt bleiben a) die übliche Nutzung und die Durchführung pflegerischer Maßnahmen in der Forstwirtschaft, soweit sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,c) die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten,d) die auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften oder wasserbehördlicher Anordnungen erforderlichen Unterhaltungs- und Räumungsarbeiten - der bei der Räumung anfallende Aushub darf nicht an den Grabenrändern abgelagert werden, sondern ist abzufahren oder gleichmäßig auf das angrenzende Gelände zu verteilen -,e) das Errichten von Zäunen und Baulichkeiten für forstwirtschaftliche Zwecke.

§ 5

§ 5Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 7

§ 7(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Tempelhof von Berlin vom 4. Februar 1953 (GVBl. S. 141) außer Kraft. Berlin, den 8. Mai 1962Der Senator für Bau und WohnungswesenSchwedler

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.