Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 30. Mai 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 30.05.2016
- Fundstelle:
- GVBl. 2016, 293
Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem am 12. April 2016 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
Artikel 2 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes[Änderungsanweisung zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472).]
Artikel 3 Aufhebung des Gesetzes zur Einführung einer Meldepflicht für KrebserkrankungenDas Gesetz zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen vom 25. März 2004 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 3 tritt mit Inkrafttreten des Staatsvertrages in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 40 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.