KAnGBln · Berlin

Berliner Klimaanpassungsgesetz (KAnGBln) Vom 7. November 2025*

Ausfertigungsdatum:
07.11.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 542
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zweck des Gesetzes

§ 1 Zweck des GesetzesZweck dieses Gesetzes ist es, die Berliner Bevölkerung, die städtische Infrastruktur, inklusive der blau-grünen Infrastruktur, sowie die sonstige Stadtnatur, die sozialen Einrichtungen, die Bildungseinrichtungen und die Wirtschaft vor Schäden durch lokale Klimaveränderungen mit ihren zunehmenden Extremwetterereignissen wie Hitze, Dürre und Starkregen zu schützen. Die Auswirkungen sollen durch Kühlung, Erhaltung und Neupflanzung von Bäumen und die Anlage von zusätzlichem Stadtgrün sowie durch Regenwasserversickerung und -nutzung möglichst reduziert oder beseitigt werden. Die Schäden sollen, soweit sie nicht vermieden werden können, möglichst reduziert werden. Die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen sollen geschützt werden. Zudem soll verhindert werden, dass die lokalen Auswirkungen des Klimawandels zu zusätzlichen sozialen Ungleichheiten führen. Die Resilienz der Stadt Berlin gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels soll gesteigert werden, und so Beiträge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen bei der Klimaanpassung geleistet werden.

§ 10

Klimaanpassungsprogramm

§ 10 Klimaanpassungsprogramm(1) Die zuständige Senatsverwaltung beschließt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Klimaanpassungsprogramm und prüft und aktualisiert dieses jeweils innerhalb eines Jahres nach Wahl der Regierenden Bürgermeisterin beziehungsweise des Regierenden Bürgermeisters und ansonsten in einem Abstand von fünf Jahren.(2) Das Klimaanpassungsprogramm1. wird auf Grundlage einer fachübergreifenden, integrierten Betrachtungsweise erstellt, insbesondere auf Grundlage der Klimarisikoanalyse des Bundes nach § 4 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 393) sowie der Klimarisikoanalyse des Landes Berlin nach § 11;2. berücksichtigt die Haupt- und Sondergutachten des Beirats Klimaanpassung nach § 18;3. überprüft die Belastungssituation gemäß § 3 und identifiziert gegebenenfalls weitere Planungsräume als Hitzeviertel im Sinne von § 3;4. berücksichtigt die vorsorgende Klimaanpassungsstrategie gemäß § 12 und nennt konkrete Maßnahmen zur Erreichung der in der vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 3 festgelegten Ziele sowie der übergeordneten Zwecke nach § 1;5. nennt die laufenden und geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Klimaanpassungsziele nach § 4;6. versieht die geplanten Maßnahmen mit für die Zielpfaderreichung erforderlichen und messbaren Zwischenzielen pro Kalenderjahr, die jeweils innerhalb eines bestimmten, in dem Programm festzulegenden zeitlichen Rahmens erreicht werden sollen;7. definiert für jedes neue Ziel einen oder mehrere Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das Ziel erreicht worden ist;8. enthält Abschätzungen zu den voraussichtlichen gesundheitlichen, sozialen, ökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Maßnahmen.(3) Im Rahmen der Benennung von Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 sollen im Fall des Vorliegens mehrerer gleich geeigneter Maßnahmen naturbasierte Anpassungsmaßnahmen Vorrang haben; insbesondere solche, die ausgeprägte Synergien zu den Bereichen des natürlichen Klimaschutzes, des Schutzes der biologischen Vielfalt, des resilienten Wasserhaushalts, der blau-grünen Infrastruktur oder der nachhaltigen Stadt- und Siedlungsentwicklung aufweisen.(4) Bei der Aufstellung der Klimaanpassungsprogramme sind die Bezirke und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie Sachverständige aus dem Bereich Klimaanpassung angemessen zu beteiligen und insbesondere Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen der Wirtschaft, Umwelt- und Gesundheitsverbände anzuhören.

§ 11

Klimarisikoanalyse des Landes Berlin

§ 11 Klimarisikoanalyse des Landes Berlin(1) Die zuständige Senatsverwaltung erstellt und veröffentlicht fünfjährlich und erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Klimarisikoanalyse für Berlin.(2) Die Klimarisikoanalyse prognostiziert die Entwicklung des gesamtstädtischen und teilräumlichen Klimas nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und der möglichen bis zu erwartbaren klimabedingten materiellen und immateriellen Schäden nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 für mindestens die nächsten 30 Jahre.(3) Die Klimarisikoanalyse benennt den vorsorgenden Handlungsbedarf in Anlehnung an die Methodik der Klimawirkungs- und Risikoanalyse des Bundes für kurzfristige, mittelfristige und langfristige Risiken; sie stellt die räumliche Verteilung mindestens auf Ebene der Planungsräume und den Gebieten mit Hitzerisiken, Überschwemmungs- und Hochwasserrisiken sowie Dürrerisiken der Öffentlichkeit zur Verfügung.

§ 12

Vorsorgende Klimaanpassungsstrategie

§ 12 Vorsorgende Klimaanpassungsstrategie(1) Die zuständige Senatsverwaltung beschließt spätestens innerhalb der Frist nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes eine Klimaanpassungsstrategie und aktualisiert diese nach jeweils spätestens fünf Jahren.(2) Die Klimaanpassungsstrategie1. wird auf Grundlage einer fachübergreifenden, integrierten Betrachtungsweise erstellt, insbesondere auf Grundlage der Klimarisikoanalyse des Bundes nach § 4 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes, sowie der Klimarisikoanalyse des Landes Berlin nach § 11;2. berücksichtigt die Haupt- und Sondergutachten des Beirats Klimaanpassung gemäß § 18;3. enthält angemessene, messbare Ziele, die die übergeordneten Zwecke nach § 1 im Zeitraum der jeweils nächsten 30 Jahre konkretisieren und die jeweils innerhalb eines bestimmten, in der Strategie festzulegenden zeitlichen Rahmens erreicht werden sollen; dabei sind mindestens die Cluster und die ihnen zugeordneten Handlungsfelder des § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes zu adressieren, soweit das Land Berlin für den entsprechenden Regelungsbereich zuständig ist; ausgenommen sind die Handlungsfelder des Küsten- und Meeresschutzes; dabei sind die in den §§ 3 bis 6 festgelegten Ziele zu beachten;4. definiert für jedes dieser Ziele die Zielpfade und mindestens einen Indikator, mit dem gemessen wird, inwieweit das Ziel erreicht wird, und5. benennt in Grundzügen geeignete Maßnahmen für die jeweils nächsten 15 Jahre, die jeweils zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele beitragen.(3) Bei der Aufstellung der Klimaanpassungsstrategie sind die Bezirke, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen; Sachverständige aus Wissenschaft und Organisationen der Wirtschaft, der Umwelt- und der Gesundheitsverbände sind anzuhören.(4) Die Senatsverwaltung für Inneres hat federführend basierend auf der aktuellen Klimarisikoanalyse spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bedarfsanalyse für Einsatzkräfte zu erarbeiten und im Internet zu veröffentlichen; sie prüft und aktualisiert, soweit erforderlich, die Bedarfsanalyse nach jeweils spätestens fünf Jahren. Im Rahmen der Bedarfsanalyse werden mittel- bis langfristige Einsatzszenarien, Personal- und Materialbedarfe sowie Ausbildungs- und Beschaffungsbedarfe insbesondere für Feuerwehren, Rettungsdienste, Technisches Hilfswerk und andere Einsatzkräfte hinsichtlich ihres Anpassungsbedarfs analysiert, um Bevölkerung, Gebäude, Flora, Fauna und Infrastruktur besser vor den nach § 11 Absatz 2 zu erwartenden Auswirkungen zu schützen.(5) Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung untersucht bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Potenzial von Gebäudebegrünung im Land Berlin als Klimaanpassungsmaßnahme. Diese Potenzialstudie ist spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Internet zu veröffentlichen.(6) Die zuständige Senatsverwaltung prüft bis spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, ob im Bereich der Berliner Mischwasserkanalisation befindliche private Oberflächen durch die Schaffung geeigneter Anreizsysteme vom Kanalnetz abgekoppelt werden können.

§ 13

Zustandserfassung und Monitoring

§ 13 Zustandserfassung und Monitoring(1) Die zuständige Senatsverwaltung verstetigt, integriert und ergänzt das bisherige Monitoring zu1. dem gesamtstädtischen und teilräumlichen Klima: Dies umfasst insbesondere die Temperatur, Extremwetterereignisse, das Mikroklima in den Planungsräumen, die Mengen und Verteilung des Niederschlags, die UV-Belastung und die Kaltluftströme;2. den klimabedingten materiellen Schäden und Verlusten für die Berliner Bevölkerung, Wirtschaft und Umwelt sowie für das Land Berlin und seine Infrastrukturen: Dies umfasst insbesondere die Häufigkeit und Verteilung von hitzebedingten Arbeitsunfähigkeits-, Krankheits- und Todesfällen (auch auf Ebene der Planungsräume), die Auswirkungen des Klimawandels auf das klimabedingte Wohlbefinden der Berliner Bevölkerung, den Zustand aller Bäume im Berliner Stadtgebiet, den Zustand der sonstigen Vegetation sowie die städtische Infrastruktur;3. den Klimaanpassungsmaßnahmen bezüglich Wirkung, Umsetzungsstand und Kosten für das Land Berlin: Dies umfasst insbesondere den Zustand und die Anzahl aller Bäume, die Umsetzung der Nachpflanzpflichten nach § 6 Absatz 1 und § 21 Nummer 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit der Baumschutzverordnung, Baumscheiben, Flächen und Art der Versiegelung im Berliner Stadtgebiet, den Planungs-, Finanzierungs- und Umsetzungsstand der Maßnahmen und geeigneter Indikatoren zur Erreichung der Klimaanpassungsziele und Umsetzung dieses Gesetzes auf Ebene des Landes Berlin, der Bezirke, der Landesbetriebe und Beteiligungen.(2) Im Rahmen des Monitorings wird mindestens die Entwicklung der Indikatoren nach § 12 Absatz 2 Nummer 4 sowie der bundesweit vergleichbaren Indikatoren, insbesondere des bundesweiten Klimaanpassungsmonitorings, gemessen; darüber hinaus sind die Wechselwirkungen innerhalb der und zwischen den Indikatoren gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 3 darzustellen.(3) Verlässliche und aussagekräftige Messdaten sind sicherzustellen und zeitnah maschinenlesbar und im Internet zu veröffentlichen.(4) Bürgerinnen und Bürger können Messdaten zu Absatz 1 erheben. Soweit diese den Anforderungen der Klimaanpassungsverordnung genügen, sind diese auf der öffentlichen Plattform gemäß § 14 mit darzustellen.

§ 14

Open Data für Innovationen

§ 14 Open Data für InnovationenDie für Klimaanpassung zuständige Senatsverwaltung schafft eine öffentliche digitale Plattform für die nach § 13 erhobenen Daten und Indikatoren. Für die digitale Plattform findet § 67 Absatz 1 und 2, sowie Absatz 5 bis 9 des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, entsprechende Anwendung unter der Maßgabe, dass die für Klimaanpassung zuständige Senatsverwaltung ermächtigt wird, das Nähere zu der digitalen Plattform durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 15

Klimaanpassungsberichte

§ 15 KlimaanpassungsberichteDer Senat erarbeitet zum 31. März jedes zweiten Jahres einen Klimaanpassungsbericht, welcher auf Grundlage der Monitoringdaten nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 den Umsetzungsstand zu den Maßnahmen aus dem Klimaanpassungsprogramm beinhaltet. Der Jahresbericht ist im Internet zu veröffentlichen.

§ 16

Verpflichtende öffentliche Vorstellung

§ 16 Verpflichtende öffentliche VorstellungDer Senat leitet die Klimarisikoanalyse, die Klimaanpassungsstrategie, das Klimaanpassungsprogramm, die Bedarfsanalyse für Einsatzkräfte, die Sofortprogramme und den Klimaanpassungsbericht jeweils innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dem Abgeordnetenhaus zu, sowie dem Rat der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister zur Stellungnahme zu.

§ 17

Auswahl und Amtszeit

§ 17 Auswahl und Amtszeit(1) Der Senat setzt bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen unabhängigen wissenschaftlichen Beirat Klimaanpassung ein. Der Beirat Klimaanpassung besteht aus fünf sachverständigen Personen verschiedener Disziplinen. Der Senat ernennt auf Vorschlag der für Klimaanpassung, Stadtentwicklung und Gesundheit zuständigen Senatsverwaltungen für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder mit hervorragenden wissenschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf Klimaanpassungsfragen; Umwelt- und Gesundheitsverbände werden angehört. Der Beirat Klimaanpassung soll als Ganzes auch übergreifende Expertise zu den Zielbereichen, Maßnahmen und Pflichten dieses Gesetzes abbilden. Die gleichberechtigte Vertretung von Frauen und Männern ist sicherzustellen. Eine einmalige Wiederernennung ist möglich.(2) Der Beirat Klimaanpassung ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.(3) Der Beirat Klimaanpassung wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl eine vorsitzende Person und eine Stellvertretung für die vorsitzende Person. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Land Berlin trägt die erforderlichen Kosten des Rates nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Der Rat wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt. Diese wird durch den Senat eingesetzt und untersteht fachlich dem Rat.

§ 18

Aufgaben des Beirats Klimaanpassung

§ 18 Aufgaben des Beirats Klimaanpassung(1) Der Beirat Klimaanpassung kann wissenschaftliche Stellungnahmen zu der Aufstellung und Fortschreibung einer vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie nach § 12, eines Klimaanpassungsprogramms nach § 10, einer Klimarisikoanalyse nach § 11 und eines Sofortprogramms nach § 19 Absatz 1 und 2 erarbeiten. Die Stellungnahmen sind seitens der zuständigen Stellen zu berücksichtigen.(2) Der Beirat Klimaanpassung veröffentlicht erstmals ein Jahr nach seiner Einrichtung und dann alle zwei Jahre ein Hauptgutachten. Dieses1. stellt die bisherige und zukünftige Entwicklung des gesamtstädtischen und teilräumlichen Klimas nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und der klimabedingten materiellen und immateriellen Schäden nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 dar;2. stellt die bisherigen Klimaanpassungsmaßnahmen bezüglich Wirkung, Umsetzungsstand und Kosten entsprechend § 13 Absatz 1 Nummer 3 dar;3. beurteilt die Wirksamkeit der vom Senat ausgeführten und der im aktuellen Klimaanpassungsprogramm nach § 10 sowie in aktuellen Sofortprogrammen nach § 19 Absatz 1 und 2 geplanten Maßnahmen, mit Blick auf die Erreichung der Ziele nach den §§ 3 bis 6 sowie der Ziele der aktuellen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie nach § 12, und der Hitzeaktionsplanung nach § 8;4. und spricht Empfehlungen, insbesondere zu zusätzlichen Maßnahmen, sowie Anpassungsvorschläge zu diesem Gesetz zur Zweckerreichung nach § 1 aus.(3) Der Beirat kann Gutachten zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaanpassungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes erstellen. Darüber hinaus können das Abgeordnetenhaus oder der Senat durch Beschluss den Beirat mit der Erstellung von Sondergutachten beauftragen.(4) Der Beirat Klimaanpassung leitet seine Haupt- und Sondergutachten sowie Stellungnahmen nach Absatz 1 bis 3 an das Abgeordnetenhaus sowie den Berliner Senat weiter und veröffentlicht sie im Internet. Der Berliner Senat soll zu den Haupt- und Sondergutachten des Beirats Klimaanpassung gegenüber dem Abgeordnetenhaus innerhalb von drei Monaten Stellung nehmen.(5) Alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin gemäß § 2 Berliner Datenschutzgesetz geben dem Beirat Klimaanpassung vollständige und zeitnahe Einsicht in die von ihm zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigten Daten. Der Rat kann zu klimaanpassungsbezogenen Themen Behörden sowie Sachverständige, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen der Wirtschaft, der Umwelt- und der Gesundheitsverbände, anhören und befragen.

§ 19

Sofortprogramm bei tatsächlicher oder prognostizierter Zielverfehlung

§ 19 Sofortprogramm bei tatsächlicher oder prognostizierter Zielverfehlung(1) Weist das Hauptgutachten nach § 18 Absatz 2 eine Verfehlung eines Ziels nach §§ 3 bis 6 aus, so legt die für die Erreichung dieses Ziels zuständige Senatsverwaltung dem Senat innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Hauptgutachtens den Entwurf eines Sofortprogramms für das jeweilige Ziel vor, das die Erreichung des Ziels für die folgenden Jahre sicherstellt.(2) Soweit auf der Grundlage des Monitorings, des Hauptgutachtens oder anderer Erkenntnisse eine Zielverfehlung zu erwarten ist, soll die zuständige Senatsverwaltung dem Senat ein Sofortprogramm zur Beschlussfassung nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes vorlegen.(3) Der Senat berät über die zu ergreifenden Maßnahmen, nimmt gegebenenfalls Anpassungen vor und legt diese dem Abgeordnetenhaus zur Beschlussfassung vor. Dabei legt das Abgeordnetenhaus zugleich die Berichtspflichten über die Umsetzung fest.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes1. ist eine blau-grüne Infrastruktur ein Netzwerk aus natürlichen und halb-natürlichen Elementen, die städtische Gebiete an klimatische Herausforderungen anpassen; darunter fallen auch Elemente, die den Albedo-Effekt nutzen;2. sind Straßenbäume solche im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614, 618) geändert worden ist;3. ist ein Straßenabschnitt der Bereich einer öffentlichen Straße zwischen zwei benachbarten Kreuzungen, Einmündungen oder Knotenpunktbereichen;4. sind Hitzeviertel mindestens die Planungsräume, die der Senat mit dem Umweltgerechtigkeitsatlas des Jahres 2021/22 als thermisch hoch belastete Planungsräume eingestuft hat;5. ist eine klimawirksame öffentliche Grünfläche eine öffentliche Grünfläche mit mindestens 0,3 Hektar Grundfläche, mindestens 80 Prozent unversiegelter Fläche, grundsätzlich mindestens 2 Prozent Gewässerfläche und mit hinreichender Vegetation bestehend aus Bäumen, Sträuchern, Pflanzen, Rasen- und Wiesenelementen oder sonstigen Elementen blau-grüner Infrastruktur und leistet einen Beitrag zum klimatischen Ausgleich am Tag und in der Nacht, beispielsweise durch Verminderung der negativen Auswirkungen der städtischen Hitzeinseln oder durch Frisch- und Kaltluftzufuhr;6. sind Kühlinseln Kleinstflächen im öffentlichen Raum mit einer Grundfläche von höchstens 0,3 Hektar und mindestens 30 Quadratmetern mit einem vollständig entsiegelten Flächenanteil von mindestens 80 Prozent, einem hohen Grünvolumen, das ausreichend Schatten spendet, sowie Sitzgelegenheiten;7. ist eine bodennahe Vegetation eine Vegetationsform oder mehrere davon, die in ihrer Wuchsform und Höhe in der Regel 1,5 Meter nicht überschreiten;8. ist eine hohe thermische Belastung gemäß Berliner Umweltgerechtigkeitsatlas gegeben, wenn die physiologischen Äquivalenttemperaturen (PET-Werte) tagsüber über 32 Grad Celsius und nachts über 24 Grad Celsius liegen und somit die Werte als „extrem wärmebelastet“ oder „stark wärmebelastet“ eingestuft werden;9. ist eine schlechte Grünversorgung gemäß Berliner Umweltgerechtigkeitsatlas 2021/2022 gegeben, wenn der aus der wohnungsnahen und der siedlungsnahen Grünflächenversorgung errechnete Planungsraumindexwert zwischen 25 und 50 liegt und die Grünversorgung als „schlecht“, „sehr schlecht“ oder „nicht versorgt“ eingestuft wird;10. ist eine gute fachliche Baumpflegepraxis die Gesamtheit aller Maßnahmen nach dem Stand der besten Praxis zur Förderung der Gesundheit, Vitalität und Stabilität von Bäumen, die in der nach § 20 zu erlassenden Rechtsverordnung konkretisiert werden;11. ist eine klima- und standortangepasste Vegetationszusammensetzung eine möglichst biodiversitätsfördernde und biodiverse Auswahl von Pflanzen-, Strauch- und Baumarten, welche an die zukünftig zu erwartenden klimatischen Bedingungen in Berlin angepasst ist und sich anpassen kann;12. ist eine Pflanzliste eine Auflistung von Baum- und Pflanzenarten für verschiedene von diesem Gesetz geregelten Pflanzbedarfe, die in der nach § 20 zu erlassenden Rechtsverordnung konkretisiert wird;13. ist eine Baumscheibe die unversiegelte Fläche, die sich um den Stamm von Straßenbäumen befindet oder nach Baumpflanzung befinden soll, sowie der unverbaute unterirdische Wurzelraum unter dieser Fläche;14. ist eine Standardbaumscheibe eine Baumscheibe, deren Größe, Struktur und Material einem in der nach § 20 zu erlassenden Rechtsverordnung enthaltenen Standard entspricht und den gestiegenen Anforderungen an Boden, Wasser und Fläche durch Hitze, Dürre und weitere extreme Wetterereignisse genügt;15. ist das Prinzip der wassersensiblen Stadtentwicklung ein Gestaltungs- und Bewirtschaftungsansatz, der darauf abzielt, natürliche Wasserzyklen in urbanen Gebieten mit Regenwassernutzung durch Verdunstungs-, Starkregenvorsorge- und Wasserreinigungselementen der blau-grünen Infrastruktur zu erhalten und zu verbessern;16. ist ein gesunder Straßenbaum ein vitaler und erhaltungsfähiger Straßenbaum, dessen Standort der guten fachlichen Baumpflegepraxis entspricht und einen Zustand der Schadstufe 0 gemäß Anlage 2 der Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614, 619), geändert worden ist, aufweist;ist ein gepflegter Straßenbaum ein Straßenbaum, der nicht dem Zustand der Schadstufe 0 gemäß Anlage 2 der Baumschutzverordnung entspricht, der verkehrssicher ist und der in eine niedrigere Schadstufe gemäß Anlage 2 der Baumschutzverordnung zurückgeführt werden soll;ist ein Entwicklungsbaum ein Baum, der durch innovative naturbasierte Pflanz- und Aufwuchsverfahren im Sinne der Nummer 23 entstanden ist und innerhalb von zehn Jahren die Kühlleistung eines gesunden Straßenbaums aufweisen wird;17. sind öffentliche Stellen die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Landes, der landesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform;18. sind Träger öffentlicher Aufgaben alle Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind;19. sind naturbasierte Maßnahmen alle Maßnahmen, die auf ökologischen Prinzipien basieren;20. ist teilräumliches Klima das Klima auf Ebene der lebensweltlich orientierten Räume;21. ist Klimaanpassung die Ausrichtung an den aktuellen oder erwarteten Auswirkungen des Klimawandels;22. ist eine Gestattungsvereinbarung eine verbindliche Vereinbarung zwischen der jeweils zuständigen Stelle und einer Person über die Errichtung eines Baumbeets auf einer Baumscheibe; sie bestimmt mindestens die zulässigen Pflanzen in Anlehnung an die Pflanzliste, die Ausführung der Pflanzarbeiten und die Verantwortung für die Auflösung des Baumbeets;23. sind innovative naturbasierte Pflanz- und Aufwuchsverfahren agile, pflanztechnische Methoden zur Entwicklung von Straßen- und Anlagenbäumen, bei denen anhand innovativer und künftig normierter Pflanz- und Pflegeprotokolle Setzlinge, Wurzelsprosse oder spontane Triebe so gefördert werden, dass sie innerhalb von zehn Jahren in Größe, Vitalität sowie klimawirksamer und ökologischer Funktionalität einem zehnjährigen Solitärbaum entsprechen.

§ 20

Ermächtigung und Verpflichtung zur Aufstellung einer Berliner Klimaanpassungsverordnung

§ 20 Ermächtigung und Verpflichtung zur Aufstellung einer Berliner Klimaanpassungsverordnung(1) Der Senat wird ermächtigt, eine Berliner Klimaanpassungsverordnung (KAnGBln-VO) als Rechtsverordnung zu erlassen, die insbesondere1. Pflanzlisten im Sinne von § 2 Nummer 12 unter Berücksichtigung einer klima- und standortangepassten Vegetationszusammensetzung festlegt, alle fünf Jahre überprüft, gegliedert nach verschiedenen Bepflanzungsbedarfen, hinsichtlicha) der Pflanzung von Bäumen, insbesondere von gesunden Straßenbäumen im Sinne von § 2 Nummer 16;b) der Bepflanzung von Baumscheiben mit bodennahen Pflanzen im Sinne von § 2 Nummer 7;c) der Auswahl, Ausführung und Bepflanzung für blau-grüne Infrastrukturen in den Hitzevierteln im Sinne von § 4 Absatz 5, in Kühlinseln und klimawirksamen öffentlichen Grünflächen im Sinne von § 4 Absatz 3 und zur Regenwasserbewirtschaftung im Sinne von § 4 Absatz 4; 2. konkrete Bestimmungen einer guten fachlichen Baumpflegepraxis im Sinne von § 2 Nummer 10 festlegt; dazu gehören insbesonderea) konkrete Anforderungen an Baumpflanzungen einschließlich der Bestimmungen zur Verwendung von ausreichenden und wachstumsdienlichen Mengen an Substraten und Standortauswahl;b) die Bewässerung, die vorrangig mit Regenwasser sichergestellt werden soll und auch in Dürrezeiten sichergestellt ist;c) Anforderungen an die Entwicklungs-, Fertigstellungs- und Unterhaltungspflege;d) die Sicherstellung, dass nach einer angemessenen Übergangszeit nur noch Personen, die über die entsprechende Sachkunde verfügen, die Schnittmaßnahmen an Bäumen ausführen; die Sachkunde wird definiert unter anderem durch die Qualifikation European Tree Worker, European Tree Technician, Fachagrarwirt/in Baumpflege oder Baumwart/in;e) die Festlegung und Finanzierung der dazu erforderlichen Leistungen im Produktkatalog der Bezirke mit allen erforderlichen Leistungen; 3. naturbasierte Pflanz- und Aufwuchsverfahren festlegt; dazu gehören insbesonderea) wirksame Verfahren zur Etablierung von Straßen- oder Anlagenbäumen durch Saatgut, Setzlinge, Wurzelsprosse oder Naturverjüngung;b) Anforderungen an die Anpassung heutiger und Entwicklung leistungsfähiger neuer Pflanz- und Pflegeprotokolle zur aktiven Etablierung, Beobachtung und Pflege solcher Bäume bis zur Erreichung der standortgerechten Reife;c) Kriterien für die fachliche Gleichwertigkeit zu klassischen Pflanzverfahren im Hinblick auf Vitalität, Klimawirksamkeit und ökologische Funktionalität in zehn Jahren nach der Pflanzung; 4. gemäß § 13 Absatz 1 und 2 ein Messverfahren und eine Messdichte festlegt, wobei mindestens eine Temperaturmessstation je Planungsraum einzurichten ist, die geeignet ist, die bioklimatische Belastung von Hitze in jedem Straßenabschnitt und jedem Planungsraum zu ermitteln; es können Mindestvorgaben an die Messverfahren, die Genauigkeit, die Validierbarkeit und die digitale Übertragbarkeit für private und landeseigene Messungen festgelegt werden;5. gemäß § 17 Absatz 3 die Regelungen zum Sitz, zur Geschäftsstelle, zur Aufwandsentschädigung der Mitglieder, zur Reisekostenerstattung, zu den erforderlichen Sachmitteln sowie zu sonstigen organisatorischen Angelegenheiten des Beirats Klimaanpassung bestimmt;6. gemäß § 7 die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren zur Bepflanzung und Pflege der Baumscheiben sowie Anforderungen an die Pflanzung von Straßenbäumen entsprechend den bisher vom Land Berlin für eigene Pflanzungen einzuhaltenden Anforderungen festlegt.(2) Bei der Aufstellung und Überprüfung der Verordnung sind die beteiligten Kreise anzuhören und deren Stellungnahmen dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats vorzulegen. Als beteiligte Kreise ist jeweils von Neuem ein Kreis von Vertretern der Bezirke, der Wissenschaft, der Betroffenen, der Umweltverbände, der Gesundheitsverbände, der Träger öffentlicher Belange, der beteiligten Wirtschaft und der für die Anwendung der Rechtsverordnung zuständigen obersten Landesbehörden auszuwählen.(3) Der Senat hat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Berliner Klimaanpassungsverordnung zu erlassen. Mindestens alle fünf Jahre oder auf Veranlassung des Beirats Klimaanpassung ist die Rechtsverordnung auf ihre Übereinstimmung mit aktuellen wissenschaftlichen Befunden, den Stellungnahmen des Beirats Klimaanpassung gemäß § 18 Absatz 1 und der Klimarisikoanalyse gemäß § 11, sowie auf ihre Wirksamkeit für die Schutzzwecke gemäß § 1 hin zu überprüfen.

§ 21

Verpflichtung zur Änderung der Baumschutzverordnung

§ 21 Verpflichtung zur Änderung der BaumschutzverordnungDer Senat regelt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Änderung der Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614, 619) geändert worden ist, oder durch Erlass einer weiteren Rechtsverordnung,1. dass bereits Bäume mit einem Stammumfang ab 70 Zentimetern und bei mehrstämmigen Bäumen mit einem Stammumfang ab 50 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden, in den Anwendungsbereich der Baumschutzverordnung fallen,2. dass solche Bäume, die als Naturdenkmal ausgewiesen oder Bestandteil eines solchen sind oder innerhalb von Flächen liegen, die als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen sind, und solche Bäume, die dem Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, unterliegen oder zu einem Gartendenkmal im Sinne des § 2 Absatz 4 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614, 616) geändert worden ist, gehören, nicht länger vom Anwendungsbereich der Baumschutzverordnung ausgeschlossen sind,3. dass gegenüber der Baumschutzverordnung weitergehende Schutzvorschriften für Bäume nach anderen Gesetzen und Verordnungen unberührt bleiben,4. dass Maßnahmen der zuständigen Stellen nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, dem Berliner Naturschutzgesetz vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614, 617) geändert worden ist, dem Landeswaldgesetz vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614, 618) geändert worden ist, dem Grünanlagengesetz und dem Denkmalschutzgesetz Berlin in der jeweils geltenden Fassung von den Ge- und Verboten des § 4 Absatz 1 bis 3 und 5 der Baumschutzverordnung unberührt bleiben,5. dass bei Maßnahmen nach Nummer 4 dieser Vorschrift und § 4 Absatz 6 Nummer 2 bis 5 der Baumschutzverordnung, die eine der in § 4 Absatz 1 und 3 der Baumschutzverordnung genannten Handlungen umfassen, die ausführende Stelle zum ökologischen Ausgleich durch Ersatzpflanzungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 4, 5 und 10 der Baumschutzverordnung verpflichtet ist, wobei § 6 Absatz 7 Satz 1 der Baumschutzverordnung entsprechend gilt,6. dass bei Ersatzpflanzungen durch öffentliche Stellen, falls der Anwuchserfolg nicht eintritt, die ausführende Stelle in jedem Falle zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet ist,7. dass bei der Auswahl der Ersatzpflanzungen nach § 6 der Baumschutzverordnung standortgerechte, klimaangepasste, vorzugsweise gebietstypische Baumarten zu verwenden sind,8. dass die Anzahl der gemäß Nummern 1 und 2 der Anlage 1 zur Baumschutzverordnung ersatzweise zu pflanzenden Bäume in jeder Staffelung jeweils um 2 erhöht wird,9. dass die Ersatzpflanzung gemäß § 6 der Baumschutzverordnung so nah wie möglich, im Regelfall im Umkreis von 150 Metern, um den Fällort innerhalb der nächsten zwei Pflanzperioden zu realisieren ist, sowie10. dass die Verwendung der aus der Ausgleichsabgabe nach § 6 Absatz 1 der Baumschutzverordnung aufkommenden Mittel für Maßnahmen nach § 6 Absatz 9 der Baumschutzverordnung innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen hat.

§ 22

Umsetzungsplanungsprojekt

§ 22 Umsetzungsplanungsprojekt(1) Der Senat erarbeitet und legt dem Abgeordnetenhaus spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Projektauftrag für ein Umsetzungsplanungsprojekt zur Kenntnisnahme vor.(2) Ziel des Umsetzungsplanungsprojekts ist es, innerhalb von 18 Monaten Entscheidungsgrundlagen, Zuständigkeiten, Ressourcenkalkulationen und alle sonstigen notwendigen Vorarbeiten für die Umsetzung dieses Gesetzes zu erarbeiten und dem Senat zur Beschlussfassung sowie dem Abgeordnetenhaus diesen Beschluss zur Kenntnisnahme vorzulegen. Im Ergebnis sind insbesondere1. alle nötigen Schritte sowie die strategischen, steuernden und operativen Aufgaben zur Umsetzung dieses Gesetzes, insbesondere in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, geklärt und, sofern erforderlich, abgearbeitet;2. die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für die Umsetzung der Zielpfade nach §§ 3 bis 6 zwischen Senatsverwaltungen und Bezirken festgelegt;3. die dazu erforderlichen Personalressourcen, Investitionen und Kosten mittelfristig bis 2030 sowie langfristig bis 2040 kalkuliert und die Zeit- und Budgetanteile in den Produktkatalogen hinterlegt;4. die durch Dritte zu erbringenden Leistungen identifiziert und die Ausschreibungsinhalte ausreichend detailliert ausgearbeitet;5. die Pläne zu Sanierungs-, Erweiterung- und Neubaumaßnahmen der Leitungsbetriebe und Versorgungsunternehmen mit den Klimaanpassungszielen nach § 4, den Zielpfaden nach §§ 5 bis 6 und den entsprechenden Prioritäten gemäß §§ 5 und 6 aufeinander abgestimmt;6. Implementierungsreihenfolgen für alle erforderlichen Simulations-, Auswahl und Umsetzungsleistungen erarbeitet, sodass je Straßenabschnitt und Planungsraum ein Zeitfenster festgelegt und daraus der gesamte Umsetzungs- und Personalbedarf abgeleitet werden kann;7. die Anpassungsbedarfe in den Berliner Landesgesetzen identifiziert und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieses Gesetzes ausgearbeitet;8. Indikatoren für das Monitoring nach § 13 erarbeitet;9. in gesamtstädtischen Zielvereinbarungen zwischen Senat, Sonderbehörden und Bezirken die nötigen Ziele vereinbart und10. die Qualifikationsbedarfsanalyse für die Umsetzung der gesetzlichen Pflichten abzuschließen. Basierend darauf sind Fortbildungen für alle betroffenen Mitarbeitenden zu planen und durchzuführen, sodass sie zwei Jahre nach Gesetzeskraft und zum Projektende hin vollständig qualifiziert sind.(3) Die Ergebnisse des Projekts sind ein Umsetzungsplan für dieses Gesetz, ein Zeitplan bis zum Jahr 2040, der erforderliche Ressourcenbedarf sowie ein Vorschlag für eine zentrale Personalgewinnungsstelle, um die erforderlichen Stellen in den Senatsverwaltungen, Bezirken und sonstigen öffentlichen Stellen qualitäts- und fristgerecht zu besetzen. Diese Ergebnisse sind dem Senat und dem Abgeordnetenhaus im Rahmen der Haushaltsbeschlussfassung zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen.(4) Ein Steuerungskreis ist bei der zuständigen Senatsverwaltung innerhalb von sechs Monaten einzurichten. Er setzt sich zusammen aus den hinsichtlich der Umsetzung des Gesetzes beteiligten Senats- und Bezirksstellen, Vertretern der im öffentlichen Straßenland arbeitenden Leitungs- und Infrastrukturunternehmen sowie Expertinnen und Experten der Wissenschaft und Zivilgesellschaft. Er soll die Anzahl von zehn Personen nicht überschreiten. Den Vorsitz übt die zuständige Staatssekretärin oder der zuständige Staatssekretär aus. Der Steuerungskreis begleitet die Arbeit und den Fortschritt des Umsetzungsplanungsprojekts, unterstützt die Erarbeitung der Ziele und Aufgaben und bereitet Zwischenentscheidungen vor. Der Steuerungskreis tagt mindestens quartalsweise und berichtet regelmäßig dem Abgeordnetenhaus.(5) Der Senat bildet unverzüglich einen ressortübergreifenden Aufbaustab.(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes geeignet fortzubilden.

§ 23

Schlussvorschriften

§ 23 Schlussvorschriften(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Flächen und Einrichtungen, die der Landes-, Bündnis- und Zivilverteidigung dienen, sowie auf Liegenschaften im Ausland.(2) In Wahrnehmung seiner Zuständigkeit für die Eigenbetriebe und Beteiligungen stellt der Senat sicher, dass spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes alle relevanten Festlegungen, insbesondere Vorgaben, Beherrschungsverträge, Normen, Standards, Regelwerke, überprüft und angepasst wurden, damit alle Leitungs- und landeseigenen Betriebe ihren spezifischen Beitrag zur Erreichung der Klimaanpassungsziele gemäß §§ 3 bis 6 sowie der Regelungen dieses Gesetzes erbringen können und müssen.(3) Zur Finanzierung der Planung, Organisation, Ausgestaltung und Durchführung dieses Gesetzes stellt das Land Berlin Personal- und Sachmittel nach Maßgabe der Haushaltsgesetze zur Verfügung. Dabei sind auch Mittel aus Bundes- und europäischen Förderprogrammen heranzuziehen.

§ 3

Festlegung von Hitzevierteln

§ 3 Festlegung von HitzeviertelnDie zuständige Senatsverwaltung weist spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Planungsräume mit hoher thermischer Belastung als Hitzeviertel gemäß § 2 Nummer 4 aus. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.

§ 4

Klimaanpassungsziele

§ 4 Klimaanpassungsziele(1) Die folgenden Klimaanpassungsziele sollen in allen Hitzevierteln erreicht und in einem integrierten Vorgehen gemäß § 5 umgesetzt werden.(2) Auf jeder Straßenseite und auf allen ausreichend breiten Mittelstreifen soll je Straßenabschnitt im Durchschnitt mindestens alle 15 Meter ein gesunder oder ein gepflegter Straßenbaum oder ein Entwicklungsbaum gepflanzt sein. Straßenbäume sollen so weit wie möglich durch Maßnahmen der guten fachlichen Baumpflegepraxis in einem gesunden Zustand sein oder zurückgeführt werden. Spätestens bis zum Jahr 2040 sollen die Straßenbäume die durchschnittliche Kühlleistung gesunder Straßenbäume aufweisen.(3) Klimawirksame öffentliche Grünflächen mit einem Gesamtumfang von mehr als einem Hektar sollen in einer fußläufigen Entfernung von höchstens 500 Metern für alle Einwohnerinnen und Einwohner erreichbar sein. Kühlinseln sollen in einer fußläufigen Entfernung von maximal 150 Metern für alle Einwohnerinnen und Einwohner erreichbar sein.(4) Regenwasser, das auf versiegelten Oberflächen anfällt, soll vorrangig vor Ort durch Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung nach dem Prinzip der wassersensiblen Stadtentwicklung genutzt werden. Flächen im Bereich der Mischwasserkanalisation, die im Eigentum des Landes Berlin stehen, sollen mindestens zur Hälfte vom Kanalnetz abgekoppelt werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.(5) Zur Kühlung der Hitzeviertel sollen Maßnahmen zur Umsetzung einer blau-grünen Infrastruktur ergriffen werden, die nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft als geeignet gelten, eine Reduktion der örtlichen Tageshöchsttemperatur im öffentlichen Raum während der Hitzeperioden um mindestens 2 Grad Celsius gegenüber einem Referenzzustand ohne diese Maßnahmen zu erreichen.

§ 5

Vollzug der Klimaanpassung

§ 5 Vollzug der Klimaanpassung(1) Die zuständige Senatsverwaltung wählt jährlich für einen Mindestanteil jeweils weiterer Hitzeviertel die konkreten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 4 aus und setzt sie um. Die jeweiligen Maßnahmenkataloge sollen für jedes Hitzeviertel veröffentlicht werden.(2) Von allen Hitzevierteln sollen zuerst diejenigen umgestaltet werden, die nach dem Gesamtindex „Soziale Ungleichheit 2023“ des Monitoring Soziale Stadtentwicklung des Landes Berlin als „sehr niedriger bis niedriger“ sozialer Statusindex eingestuft sind.(3) Der jeweilige Mindestanteil nach Absatz 1 Satz 1 ergibt sich anhand folgender Vorgaben:1. Erhöhung in den Jahren 2028 bis 2030 um jährlich fünf Prozentpunkte, das heißt in 15 Prozent aller Hitzeviertel ist spätestens am 31. Dezember 2030 die Maßnahmenauswahl abgeschlossen, und die Umsetzung der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 4 wurde begonnen;2. Erhöhung in den Jahren 2031 bis 2037 um jährlich zehn Prozentpunkte, das heißt in 85 Prozent aller Hitzeviertel ist spätestens am 31. Dezember 2038 die Maßnahmenauswahl abgeschlossen, und die Umsetzung der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 4 wurde begonnen;3. Erhöhung in den Jahren 2038 bis 2040 um jährlich fünf Prozentpunkte, das heißt für alle Hitzeviertel ist spätestens am 31. Dezember 2040 die Maßnahmenauswahl abgeschlossen, und die Umsetzung der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 4 wurde begonnen.(4) Die Klimaanpassungsziele sollen in jedem Hitzeviertel innerhalb von 36 Monaten ab Beginn der Maßnahmenumsetzung vollständig erfüllt sein. Die jeweils zuständigen Stellen weisen die Zielerreichung gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Senatsverwaltung nach. Die Temperaturreduktion nach § 4 Absatz 5 soll spätestens 30 Jahre nach der vollständigen Umsetzung der Maßnahmen erreicht sein.(5) Sofern die Wirkungen nach Abschluss der Maßnahmen erst durch das Entstehen von Elementen einer blau-grünen Infrastruktur wie beispielsweise dem Anwachsen von Bäumen erzielt werden, muss zum Abschluss der Maßnahmen nachgewiesen werden, dass spätestens 30 Jahre nach Abschluss der Maßnahmen die entsprechende Wirkung mit großer Wahrscheinlichkeit erfüllt wird.(6) Sollte sich nach Umsetzung der Maßnahmen innerhalb von 30 Jahren herausstellen, dass die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels nicht ausreichen, wird das Ziel verfehlt.(7) Für das Klimaanpassungsziel nach § 4 Absatz 2 findet in Hitzevierteln § 6 Absatz 4 entsprechend Anwendung.

§ 6

Mindestschutz mit Straßenbäumen

§ 6 Mindestschutz mit Straßenbäumen(1) Bis zum 31. Dezember 2027 soll der Straßenbaumbestand im Umfang von 440 000 Straßenbäumen wiederhergestellt sein. Hierzu sind vorrangig alle offenen und nicht wieder bepflanzten Baumscheiben mit jeweils einem gesunden Straßenbaum oder einem gepflegten Straßenbaum oder einem Entwicklungsbaum zu bepflanzen. § 4 bleibt unberührt. Straßenbäume sollen so weit wie möglich durch Maßnahmen der guten fachlichen Baumpflegepraxis in einem gesunden Zustand sein oder zurückgeführt werden. Spätestens bis zum Jahr 2040 sollen die Straßenbäume die durchschnittliche Kühlleistung gesunder Straßenbäume aufweisen.(2) Auf jeder Straßenseite und auf allen ausreichend breiten Mittelstreifen soll je Straßenabschnitt im Durchschnitt mindestens alle 15 Meter ein gesunder oder ein gepflegter Straßenbaum oder ein Entwicklungsbaum gepflanzt sein. Straßenbäume sollen so weit wie möglich durch Maßnahmen der guten fachlichen Baumpflegepraxis in einem gesunden Zustand sein oder zurückgeführt werden. Spätestens bis zum Jahr 2040 sollen die Straßenbäume die durchschnittliche Kühlleistung gesunder Straßenbäume aufweisen.(3) In allen Planungsräumen, die keine Hitzeviertel sind, ist das Klimaanpassungsziel nach folgendem Zielpfad zu erfüllen:1. in den Jahren 2028 bis 2030 sind jährlich fünf Prozentpunkte mehr Straßenabschnitte entsprechend Absatz 1 und 2 zu bepflanzen, sodass bis zum 31. Dezember 2030 das Ziel in 15 Prozent aller Straßenabschnitte erfüllt ist,2. in den Jahren 2031 bis 2037 sind jährlich zehn Prozentpunkte mehr Straßenabschnitte entsprechend Absatz 1 und 2 zu bepflanzen, sodass bis zum 31. Dezember 2037 das Ziel in 85 Prozent aller Straßenabschnitte erfüllt ist und3. in den Jahren 2038 bis 2040 sind jährlich fünf Prozentpunkte mehr Straßenabschnitte entsprechend Absatz 1 und 2 zu bepflanzen, sodass bis zum 31. Dezember 2040 das Ziel in 100 Prozent aller Straßenabschnitte erfüllt ist.(4) Zur Zielerreichung für Pflanzungen oder die Errichtung von Baumscheiben soll möglichst der Unterstreifen verwendet werden. Die erforderlichen Breiten von Rad- und Fußwegen, sowie die ausreichende Versorgung durch Regenwasser sollen sichergestellt werden. Ist das Erreichen der vorgeschriebenen Baumdichte in einem Straßenabschnitt insgesamt oder in Einzelfällen nicht umsetzbar, ist dies öffentlich zu begründen; die Abweichung soll so nah wie möglich, im Regelfall innerhalb von 150 Metern, ausgeglichen werden.(5) Baumpflanzungen müssen die Ziele einer klima- und standortangepassten Vegetationszusammensetzung gemäß § 2 Nummer 11 fördern und nach der Pflanzliste nach § 2 Nummer 12 und nach guter fachlicher Baumpflegepraxis nach § 2 Nummer 10 erfolgen.

§ 7

Pflanzrechte und Bürgerkooperation

§ 7 Pflanzrechte und Bürgerkooperation(1) Natürliche und gemeinnützige juristische Personen haben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der nach § 20 zu erlassenden Rechtsverordnung, aber spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, das Recht, Baumscheiben mit bodennaher Vegetation nach Abschluss einer Gestattungsvereinbarung mit der zuständigen Stelle zu bepflanzen, soweit das Land Berlin Träger der Straßenbaulast ist. Die jeweils zuständigen Stellen sind verpflichtet, Gestattungsvereinbarungen unverzüglich abzuschließen, soweit nicht überwiegende öffentliche Belange dem entgegenstehen.(2) Personen können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der nach § 20 zu erlassenden Rechtsverordnung, aber spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes selbst die fachgerechte Pflanzung der nach diesem Gesetz bestehenden Pflanzungspflichten auf die bepflanzbaren Baumscheiben veranlassen, soweit das Land Berlin oder ein Berliner Bezirk Träger der Straßenbaulast ist. Für die fachgerechte Pflanzung sind sachkundige Dienstleister auf eigene Kosten zu beauftragen.(3) Die Bezirksämter haben unverzüglich, nachdem eine Fällentscheidung getroffen wurde, festzustellen, ob aus zwingenden Gründen an der gleichen Stelle ein Baum nicht nachgepflanzt werden darf. Die zwingenden Gründe sind kurzgutachterlich zu begründen. Die Begründung ist zu veröffentlichen.(4) Bäume dürfen nur in verkehrssicherem Zustand nachgepflanzt werden. Nur Bäume, deren Arten in die Pflanzliste aufgenommen wurden, dürfen gepflanzt werden. Liegt die Pflanzliste noch nicht vor, ist die Liste der Straßenbäume der Gartenamtsleiterkonferenz in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die sachkundigen Dienstleister haben die Nachpflanzungen nach den Regeln der guten fachlichen Praxis vorzunehmen.(5) Die Bepflanzung von Baumscheiben und die Nachpflanzung von Bäumen durch Bürgerinnen und Bürger gemäß Absatz 1 und 2 stellen keine Sondernutzung nach § 11 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes dar.(6) Alle Pflanzungen nach Absatz 2 müssen spätestens drei Monate vor dem Beginn der Pflanzung den zuständigen Stellen schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Sie können fachgerecht durchgeführt werden, soweit die zuständige Stelle nicht binnen einer Frist von drei Monaten widerspricht. Die Anzeige enthält die erforderlichen Angaben darüber, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 eingehalten werden. Solange der Senat noch keine Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 erlassen hat, genügt für die Anzeige der Baumpflanzung die Angabe der Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 4. Die zuständige Behörde darf die Baumpflanzung nur untersagen, wenn dadurch überwiegende öffentliche Belange konkret gefährdet würden.(7) Der Abschluss von Pflanzungen nach Absatz 1 und der Nachpflanzungen von Bäumen nach Absatz 2 ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Mit dem Abschluss der Pflanzung geht das Eigentum an der Anpflanzung gemäß § 946 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den Straßenbaulastträger im Sinne von Absatz 2 über. Spätestens zwei Monate nach Anzeige des Abschlusses der Pflanzung übernehmen die zuständigen Bezirksämter die Bewässerung und Pflege des gepflanzten Baumes. Es haftet der sachkundige Dritte für Schäden Dritter, die durch pflichtwidrige Anpflanzungen verursacht werden. Vertraglich beauftragte sachkundige Dienstleister haften als Gesamtschuldner.(8) Die zuständigen Stellen können innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 6 Satz 2 und der Feststellung, dass die mit der Nachpflanzung von Straßenbäumen entsprechend diesem Gesetz verbundenen Vorgaben nicht vorliegen, den sachkundigen Dienstleister zur Nachbesserung auffordern. Für den Fall des Scheiterns der Nachbesserung kann vorrangig vor der veranlassenden Person dem sachkundigen Dienstleister die Beseitigung der Nachpflanzung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgegeben werden.

§ 8

Hitzeaktionsplanung

§ 8 Hitzeaktionsplanung(1) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung stellt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Landeshitzeaktionsplan auf, der konkrete Hilfs- und Minderungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die jeweils kommende jährliche Hitzeperiode, während der Hitzeperiode und bei akuten Hitzewarnungen des Deutschen Wetterdienstes insbesondere bezüglich von Hitze betroffener Gruppen enthält und Zuständigkeiten zwischen Senat und Bezirken bestimmt.(2) Die Bezirksämter konkretisieren den Landeshitzeaktionsplan für die bezirkliche Umsetzung und erstellen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Bezirkshitzeaktionspläne, die die zum Zwecke des gesundheitlichen Hitzeschutzes erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung auf die jeweils kommende jährliche Hitzeperiode, während der Hitzeperiode und bei akuten Hitzewarnungen des Deutschen Wetterdienstes insbesondere bezüglich von Hitze betroffener Gruppen bestimmen.(3) Bei der Aufstellung der Landes- und der Bezirkshitzeaktionspläne sind die bezirklichen Gesundheitsämter, Krankenhaus-, Pflege-, Gesundheits- und Wohlfahrtsverbände und das Rettungswesen zu beteiligen und die Belange überdurchschnittlich stark von Hitze betroffener Gruppen zu berücksichtigen. Die Hitzeaktionspläne sind im Internet zu veröffentlichen.(4) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung evaluiert alle fünf Jahre die Wirkung der Hitzeaktionspläne. Dabei sind die Bezirke zu beteiligen und die Beteiligten gemäß Absatz 3 anzuhören. Die Evaluation und die dazu vorliegenden Stellungnahmen der Gesundheitsverbände sind im Internet zu veröffentlichen.

§ 9

Berücksichtigungsgebot

§ 9 BerücksichtigungsgebotDie Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes nach § 1 sowie die zu seiner Erfüllung in den §§ 3 bis 6 festgelegten Ziele, einschließlich der dort formulierten Zielpfade, zu berücksichtigen, soweit dies durch Landesrecht festgelegt werden kann.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.