Berlin

Gesetz über die Fälligkeit der Grundsteuer bei Kleinbeträgen Vom 5. April 1974

Ausfertigungsdatum:
05.04.1974
Fundstelle:
GVBl. 1974, 790
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Grundsteuer für Kleinbeträge wird fällig: 1.am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;2.am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

Eingangsformel KlBetrGrStG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Fälligkeit der Grundsteuer vom 15. Juni 1961 (GVBl. S. 704) außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Neubauer Bürgermeister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.