Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Klausenerplatz" im Bezirk Charlottenburg von Berlin Vom 13. Juni 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 13.06.1996
- Fundstelle:
- GVBl. 1996, 290
Gegenstand der Verordnung
§ 2 Gegenstand der Verordnung(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 Satz 1 bezeichneten Gebiet die Errichtung baulicher Anlagen, der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung.
Anlage 1
Anlage 2
Aufgrund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes zur Änderung von Zuständigkeiten, vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764), und § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) in der Fassung vom 17. Juli 1989 (GVBl. S. 1494), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Änderung von Zuständigkeiten vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764), wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt gilt für das Gebiet zwischen Spandauer Damm 17-73, Schloßstraße 1-13, Am Parkplatz 1-11, den Grundstücken Hebbelstraße 1-4, den Grundstücken Kaiser-Friedrich-Straße 8-30, Bismarckstraße 58-67, Kaiserdamm 1-12 und Sophie-Charlotten-Straße 65-105. Die Verordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gilt für das Gebiet zwischen Spandauer Damm, Kaiser-Friedrich-Straße, Bismarckstraße, Kaiserdamm und Sophie-Charlotten-Straße (Klausenerplatz) im Bezirk Charlottenburg von Berlin. Die Grenzen des Gebietes sind in den folgenden Karten (Anlagen 1 und 2) gekennzeichnet. Die Innenkanten der gebrochenen Linien bilden die Gebietsgrenzen.
Verletzung von Vorschriften
§ 3 Verletzung von VorschriftenDie Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches geregelten und der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg von Berlin geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 Baugesetzbuch, § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.