Berlin

Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Klausenerplatz" im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Vom 17. Januar 2006

Ausfertigungsdatum:
17.01.2006
Fundstelle:
GVBl. 2006, 48
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KlausenerplErhVAufhV

Auf Grund des § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

§ 1

§ 1Der Geltungsbereich entspricht dem in § 1 Satz 2 der Erhaltungsverordnung vom 13. Juni 1996 (GVBl. S. 290) beschriebenen Gebiet ("Klausenerplatz").

§ 2

§ 2Der § 2 Abs. 2 der Erhaltungsverordnung vom 13. Juni 1996 (GVBl. S. 290) wird aufgehoben.

§ 3

§ 3Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) geregelten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Bauwesen, geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches, § 32 Abs. 2 AGBauGB). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.