Verordnung über das Verfahren zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes von Plätzen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege und zur Personalausstattung in Tageseinrichtungen (Kindertagesförderungsverordnung - VOKitaFöG) Vom 4. November 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 04.11.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 700
Grundsätze für die Ausstattung mit Fachpersonal
§ 12 Grundsätze für die Ausstattung mit Fachpersonal(1) Die Personalausstattung richtet sich unter Anwendung von § 20 nach der Zahl der Kinder, deren Alter und Betreuungsumfang gemäß § 13 sowie dem notwendigen zusätzlichen Fachpersonal nach den §§ 15, 16 und 19.(2) Die Vorgaben für die Personalausstattung gehen davon aus, dass bei einer entsprechenden Organisation eine gleichbleibende kontinuierliche pädagogische Förderung der einzelnen Kinder durch mindestens eine ihnen vertraute Bezugsperson gewährleistet ist. Die Personalausstattung umfasst die in jeder Einrichtung pro Woche erforderlichen Zeiten je Fachkraft insbesondere für die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fachberatungen, Fortbildungen, die Elternarbeit, die Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten, sowie die individuelle Vor- und Nachbereitungszeit. Sie berücksichtigt die für die Umsetzung der verbindlichen Inhalte der Tätigkeiten erforderlichen Zeiten nach dem von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung beschlossenen landeseinheitlichen Bildungsprogramm einschließlich der Sprachdokumentation. Hierzu gehören auch die Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung des Kindes, die Durchführung von Sprachstandsfeststellungen, die Führung von regelmäßigen Gesprächen über die Entwicklung des Kindes mit den Eltern sowie die Durchführung interner und externer Evaluationen entsprechend den Vorgaben der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 13 des Kindertagesförderungsgesetzes. Personen in der berufsbegleitenden Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher und Personen, die sich in einem dualen oder berufsintegrierenden Studium der Kindheitspädagogik/Bildung und Erziehung im Kindesalter befinden, erhalten zusätzlich für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums zwei Zeitstunden pro Woche für die Vor- und Nachbereitung. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann zur Durchführung des Antragsund Bewilligungsverfahrens Verwaltungsvorschriften erlassen.(3) Der Träger kann den ermittelten Personalbedarf für die einzelne Einrichtung abrunden und die Mindestpersonalausstattung so festsetzen, dass sich arbeitsvertraglich umsetzbare Stellen für das Fachpersonal ergeben. Die dadurch nicht in Stellen umgesetzten Stellenanteile dürfen 5 vom Hundert des ermittelten Personalbedarfs nicht überschreiten. Die diesen Stellenanteilen entsprechenden Personalmittel sind vom Träger zusammenzufassen und je nach Bedarfslage für Einrichtungen mit zeitweise außerordentlich hohen Personalausfällen einzusetzen.(4) Abweichend von Absatz 1 und von § 11 Abs. 4 kann in Eltern-Kind-Gruppen auf Grund der konzeptionellen Einbindung der Eltern in die Förderung der Kinder die mindestens erforderliche Ausstattung mit Fachpersonal um 25 vom Hundert unterschritten werden.
Freistellung für Leitungsaufgaben
§ 19 Freistellung für Leitungsaufgaben(1) Der in § 10 Abs. 6 des Kindertagesförderungsgesetzes vorgesehene erforderliche Umfang der Freistellung des Fachpersonals einer Tageseinrichtung von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit für die Leitungstätigkeit richtet sich nach der Zahl der vertraglich vergebenen Plätze.(2) Für jeden vertraglich vergebenen Platz erhält die Einrichtung einen Zuschlag von 0,0118 Stellenanteilen für die Wahrnehmung der Leitungstätigkeit (Leitungsanteil).(3) Der Träger bestimmt die verantwortliche Leitungskraft und deren Stellvertretung und legt die Zuordnung der Leitungsanteile fest. Für große Tageseinrichtungen, in denen mehr als zwei Fachkräfte - Leitung und Stellvertretung - für die Leitungstätigkeit freigestellt werden können, oder Einrichtungen, in denen die verantwortliche Leitungskraft oder deren Stellvertretung nicht vollbeschäftigt angestellt sind, sind die verbleibenden zusätzlichen Leitungsanteile auf eine oder mehrere Fachkräfte mit koordinierenden Tätigkeiten entsprechend den Bedingungen der Tageseinrichtung aufzuteilen.
Beratung der Eltern, Platznachweis
§ 6 Beratung der Eltern, Platznachweis(1) Das zuständige Jugendamt hat die Eltern in allen Fragen zur Tagesbetreuung umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu beraten. Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie zwischen den Einrichtungen verschiedener Träger wählen können, soweit diese die geeignete Leistung mit einem belegbaren Platz zur Verfügung stellen. Hierbei können die Jugendämter auf Ersuchen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung allgemeine, berlinweite Informationen im Bereich der Kindertagesförderung in eigener Zuständigkeit übermitteln.(2) Die Beratung soll in geeigneter Form erfolgen und kann durch schriftliche, elektronische und Internet gestützte Informationen ergänzt werden. Zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 6 des Kindertagesförderungsgesetzes übermittelt die Meldebehörde regelmäßig elektronisch Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Geschlecht, eingetragene Übermittlungssperren, gegenwärtige Anschriften der in Berlin mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldeten Eltern, deren Kinder innerhalb des folgenden Quartals das dritte Lebensjahr vollenden sowie Vor- und Familiennamen dieser Kinder im Auftrag der Jugendämter an die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung. Diese Daten werden im Auftrag der Jugendämter mit den im zentralen IT-Verfahren nach § 8 vorliegenden Daten abgeglichen, um diejenigen Eltern zu ermitteln, deren Kinder bisher keine Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege erhalten. Nach dem Abgleich der Daten informiert das zuständige Jugendamt diejenigen Eltern, deren Kinder bisher keine Förderung erhalten. Diese Daten sind spätestens sechs Monate nach der Übermittlung der Information zu löschen.(3) Die Jugendämter sind verpflichtet, den Eltern mit Ausnahme der Fälle nach § 4 Abs. 2, sofern diese es wünschen, einen freien und geeigneten Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachzuweisen. Führt der Nachweis aus einem von den Eltern nicht zu vertretenden Grund nicht zu einem Vertragsabschluss, weist das Jugendamt weitere freie Plätze nach.(4) Der nachgewiesene Platz soll angemessen erreichbar sein. Dies ist im Fall der Förderung in Tagesbetreuung für nur ein Kind der Familie in der Regel anzunehmen, wenn bei Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel die Wegezeit von der Wohnung des Kindes zur Tageseinrichtung regelmäßig nicht mehr als 30 Minuten beträgt oder wenn der Platz auf dem Weg der Eltern zu ihrer Arbeits- oder Ausbildungsstätte liegt.(5) Das Nachweisverfahren gilt entsprechend auch für die Kindertagespflege, soweit deren Besonderheiten dem nicht entgegenstehen.
Zuständigkeit
§ 1 ZuständigkeitZuständig für das Antrags-, Bedarfsfeststellungs- und Platznachweisverfahren und für die Finanzierung einschließlich der Jugendamtsaufgaben im Kostenbeteiligungsverfahren ist das nach § 33 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften zuständige Jugendamt. Für die Finanzierung öffentlich geförderter Kindertagespflege ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Kindertagespflegestelle befindet.
Nachweis- und Finanzierungsverfahren bei Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 10 Nachweis- und Finanzierungsverfahren bei Leistungen für Bildung und Teilhabe(1) Zuständig für die Finanzierung der Mehraufwendungen für das Mittagessen nach § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist das nach § 33 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften zuständige Jugendamt. Für die Finanzierung der Erstattung der Aufwendungen für Ausflüge nach § 28 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, die den Ausflug durchgeführt hat.(2) Die Finanzierung und Abrechnung der Leistungen für Mehraufwendungen für Mittagessen und für Ausflüge nach § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes erfolgt über die zentrale, bezirksübergreifende Abrechnungsstelle bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung nach § 8 Absatz 1. §§ 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. § 9 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 8 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.(3) Die für die Abrechnung der Ausflüge zuständigen Jugendämter, die nicht zugleich für das jeweilige Kind nach § 33 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften zuständig sind, haben im Rahmen der IT-gestützten Abrechnung der Ausflüge keine Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten. Der erforderliche Datenaustausch im Rahmen einer Revision durch das nach § 33 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften zuständige Jugendamt bleibt unberührt.(4) Bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 meldet der Träger den Beginn der Leistungserbringung sowie die folgenden Daten des anspruchsberechtigten Kindes: Name, Vorname, Geburtsdatum, Berechtigungszeitraum und die Kartennummer des vorgelegten berlinpasses-BuT sowie die Zuordnung des Leistungsberechtigten zum Rechtskreis nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Bundeskindergeldgesetz. Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 meldet der Träger insbesondere die Kosten des Ausflugs, die Einrichtung, Datum und Ziel des Ausflugs sowie die nicht personenbezogene Zuordnung der Leistungsberechtigten zum Rechtskreis nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Bundeskindergeldgesetz.(5) Die Finanzierung der Leistungen für Ausflüge erfolgt nach Eingang der Abrechnung.(6) Der Träger und die Eltern werden unverzüglich über den Beginn, das Ende sowie über Änderungen der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 informiert.(7) Die Abrechnung und Finanzierung der Leistungen nach Absatz 1 erfolgt über das Abrechnungssystem nach § 8.
Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot
§ 11 Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot(1) Der Träger einer Tageseinrichtung im Sinne des § 3 des Kindertagesförderungsgesetzes ist verpflichtet, die Förderung der Kinder in der Tageseinrichtung durch die notwendige Ausstattung mit sozialpädagogischem und zusätzlichem Fachpersonal entsprechend den nachfolgenden Vorschriften sicherzustellen. Der Träger ist darüber hinaus verpflichtet eine regelmäßige Fortbildung des Fachpersonals sicherzustellen und im Rahmen der Evaluation nach § 23 Absatz 3 Nummer 4des Kindertagesförderungsgesetzes nachzuweisen.(2) Sozialpädagogisches Fachpersonal (Fachpersonal, Fachkräfte) im Sinne des § 10 des Kindertagesförderungsgesetzes sind1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,2. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,3. staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,4. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,5. die Angehörigen der Berufe nach den Nummern 2 bis 4 mit entsprechenden Bachelor- und Masterabschlüssen sowie6. Inhaber von durch die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Abschlüssen.(3) In begründeten Einzelfällen kann die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch andere Kräfte ganz oder teilweise anerkennen, die dann unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden können, wenn1. dies auf Grund der besonderen Konzeption der Einrichtung, insbesondere bei einer bilingualen Ausrichtung, erforderlich ist und im Rahmen der Personalausstattung im Übrigen die durchgehende Anwesenheit von Fachpersonal im Sinne von Absatz 1 in der Einrichtung hinreichend gewährleistet ist,2. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 befinden oder zumindest die unverzügliche Aufnahme einer solchen Ausbildung gesichert ist,3. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die auf Grund der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Fortbildungen hinreichende pädagogische Fachkenntnisse besitzen.Die Voraussetzungen sind gegenüber der Aufsicht im Sinne des § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anzuzeigen und zu begründen. Die Aufsicht kann die Anerkennung von der Erfüllung von Nebenbestimmungen wie insbesondere der Teilnahme an bestimmten Fortbildungen abhängig machen.(4) Die in diesem Abschnitt festgelegte Mindestpersonalausstattung ist maßgeblich für die Erlaubnis und Untersagung des Betriebes von Tageseinrichtungen gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 30 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes. Dies gilt für alle Tageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) im Sinne von § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, unabhängig von einer Finanzierung nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes.(5) Wird in einer Einrichtung eine Person beschäftigt, die sich in der berufsbegleitenden Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher befindet, werden der Einrichtung für die Anleitung dieser Person jeweils pro Woche im ersten und zweiten Semester drei Zeitstunden, im dritten und vierten Semester zwei Zeitstunden und im fünften und sechsten Semester eine Zeitstunde gewährt. Dies gilt ab dem 1. Februar 2020 auch, wenn eine Person beschäftigt wird, die sich in einem dualen oder berufsintegrierenden Studium der Kindheitspädagogik/Bildung und Erziehung im Kindesalter befindet. Für die Anleitung sonstiger geeigneter Beschäftigter sowie weiterer im pädagogischen Betrieb Beschäftigter ohne einschlägige Ausbildung (Beschäftigte aus verwandten Berufen, Beschäftigte zur Umsetzung einer besonderen Konzeption) werden im ersten Jahr ihrer Tätigkeit ab dem 1. Februar 2020 eine Zeitstunde und ab dem 1. Februar 2021 zwei Zeitstunden wöchentlich gewährt. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann zur Durchführung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens Verwaltungsvorschriften erlassen.
Finanzierung von Tageseinrichtungen und zentrales IT-Verfahren
§ 8 Finanzierung von Tageseinrichtungen und zentrales IT-Verfahren(1) Die platz- und kindbezogene Finanzierung bei der Förderung in Tageseinrichtungen erfolgt über eine zentrale, bezirksübergreifende Abrechnungsstelle bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung. Das erforderliche IT-Verfahren gewährleistet, dass die zuständigen Jugendämter die für die Steuerung ihrer Mittelausstattung nach § 23 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes erforderlichen Zugriffs- und Informationsrechte wahrnehmen können. Die zentrale Abrechnungsstelle ist die zuständige Stelle des Landes Berlin im Sinne des § 23 Abs. 5 des Kindertagesförderungsgesetzes und stellt den Jugendämtern die erforderlichen Daten zur Unterstützung der Planung nach § 7 zur Verfügung. Das Verfahren ist so auszugestalten, dass die bezirkliche Verantwortung für die Ressourcen, die Steuerung, Bedarfsfeststellung und den Platznachweis erleichtert und unterstützt wird. Die Rechtsbeziehungen und Verantwortlichkeiten im Verhältnis zwischen Träger der Tageseinrichtung, Eltern und Jugendamt bleiben unberührt; die zentrale Abrechnungsstelle ist weder aktiv noch passiv legitimiert, Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich durchzusetzen.(2) Die platz- und kindbezogene Finanzierung über die Abrechnungsstelle nach Absatz 1 erfolgt unter Abzug des trägerseitigen Eigenanteils und der festgesetzten Kostenbeteiligung, soweit nicht ein Fall des § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vorliegt. Näheres zur Finanzierung wird in der Vereinbarung nach § 23 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes geregelt. Bei Beginn oder Ende der Förderung innerhalb eines Monats folgt die Finanzierung in entsprechender Weise den Regelungen über die Kostenbeteiligungspflicht der Eltern für diese Zeiträume.(3) Der Datenaustausch zwischen den Trägern und den Jugendämtern erfolgt durch ein Internet gestütztes zentrales IT-Fachverfahren. Die damit verbundenen Kommunikationswege (Meldungen auf elektronischem Wege) stellen den Regelfall dar und dienen der Unterstützung der notwendigen Arbeitsabläufe.(4) Der Träger meldet gemäß dem vorgegebenen Verfahren unverzüglich den Vertragsabschluss und den Beginn der Förderung sowie das Ende einer vertraglichen Belegung unter Verwendung der vergebenen Gutschein-Nummer.(4a) Der Träger soll seine Meldepflichten nach § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 31 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes sowie § 19 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes entsprechend dem Verfahren nach Absatz 3 erfüllen. Ebenso sollen die Träger die Erhebungsmerkmale nach § 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Erstellung der Bundesstatistik nach § 98 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen dieses Verfahrens übermitteln. Das Verfahren tritt mit Bereitstellung des IT-Fachverfahrens, frühestens aber zum 1. August 2017, in Kraft.(5) Der Träger und die Eltern werden unverzüglich über die Registrierung des Gutscheins sowie den Beginn und die Höhe der Finanzierung oder über die Gründe, die einer Finanzierung entgegen stehen, informiert. Veränderungen der Finanzierung auf Grund von Änderungen der Kostenbeteiligung, des Alters oder des Betreuungsumfangs des Kindes, Änderung von Zuschlägen oder auf Grund des Ablaufs von Befristungen werden entsprechend dem Träger und soweit es eine Änderung des Gutscheins betrifft auch den Eltern mitgeteilt.(6) Der jeweilige Betreuungsumfang kann nur von Tageseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden, deren Öffnungszeit mindestens der Höchstgrenze der angebotenen Förderung, bei einer erweiterten Ganztagsförderung einer Regelöffnungszeit von 11 Stunden, entspricht.(7) Näheres zum Verfahren kann durch Verwaltungsvereinbarungen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung mit den Bezirken vereinbart werden.
Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot
§ 11 Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot(1) Der Träger einer Tageseinrichtung im Sinne des § 3 des Kindertagesförderungsgesetzes ist verpflichtet, die Förderung der Kinder in der Tageseinrichtung durch die notwendige Ausstattung mit sozialpädagogischem und zusätzlichem Fachpersonal entsprechend den nachfolgenden Vorschriften sicherzustellen. Der Träger ist darüber hinaus verpflichtet eine regelmäßige Fortbildung des Fachpersonals sicherzustellen und im Rahmen der Evaluation nach § 23 Absatz 3 Nummer 4des Kindertagesförderungsgesetzes nachzuweisen.(2) Sozialpädagogisches Fachpersonal (Fachpersonal, Fachkräfte) im Sinne des § 10 des Kindertagesförderungsgesetzes sind1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,2. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,3. staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,4. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,5. die Angehörigen der Berufe nach den Nummern 2 bis 4 mit entsprechenden Bachelor- und Masterabschlüssen sowie6. Inhaber von durch die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Abschlüssen.(3) In begründeten Einzelfällen kann die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch andere Kräfte ganz oder teilweise anerkennen, die dann unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden können, wenn1. dies auf Grund der besonderen Konzeption der Einrichtung, insbesondere bei einer bilingualen Ausrichtung, erforderlich ist und im Rahmen der Personalausstattung im Übrigen die durchgehende Anwesenheit von Fachpersonal im Sinne von Absatz 1 in der Einrichtung hinreichend gewährleistet ist,2. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 befinden oder zumindest die unverzügliche Aufnahme einer solchen Ausbildung gesichert ist,3. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die auf Grund der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Fortbildungen hinreichende pädagogische Fachkenntnisse besitzen.Die Voraussetzungen sind gegenüber der Aufsicht im Sinne des § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anzuzeigen und zu begründen. Die Aufsicht kann die Anerkennung von der Erfüllung von Nebenbestimmungen wie insbesondere der Teilnahme an bestimmten Fortbildungen abhängig machen.(4) Die in diesem Abschnitt festgelegte Mindestpersonalausstattung ist maßgeblich für die Erlaubnis und Untersagung des Betriebes von Tageseinrichtungen gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 30 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes. Dies gilt für alle Tageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) im Sinne von § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, unabhängig von einer Finanzierung nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes.(5) Wird in einer Einrichtung eine Person beschäftigt, die sich in der berufsbegleitenden Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher befindet, wird dem Träger der Einrichtung für die Anleitung dieser Person ein Anleitungsbudget gewährt. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere zur Umsetzung des Budgets nach Satz 1 durch Verwaltungsvorschriften.
Grundsätze für die Ausstattung mit Fachpersonal
§ 12 Grundsätze für die Ausstattung mit Fachpersonal(1) Die Personalausstattung richtet sich unter Anwendung von § 20 nach der Zahl der Kinder, deren Alter und Betreuungsumfang gemäß § 13 sowie dem notwendigen zusätzlichen Fachpersonal nach den §§ 15, 16 und 19.(2) Die Vorgaben für die Personalausstattung gehen davon aus, dass bei einer entsprechenden Organisation eine gleichbleibende kontinuierliche pädagogische Förderung der einzelnen Kinder durch mindestens eine ihnen vertraute Bezugsperson gewährleistet ist. Die Personalausstattung umfasst die in jeder Einrichtung pro Woche erforderlichen Zeiten je Fachkraft insbesondere für die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fachberatungen, Fortbildungen, die Elternarbeit, die Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten, sowie die individuelle Vor- und Nachbereitungszeit. Sie berücksichtigt die für die Umsetzung der verbindlichen Inhalte der Tätigkeiten erforderlichen Zeiten nach dem von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung beschlossenen landeseinheitlichen Bildungsprogramm einschließlich der Sprachdokumentation. Hierzu gehören auch die Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung des Kindes, die Durchführung von Sprachstandsfeststellungen, die Führung von regelmäßigen Gesprächen über die Entwicklung des Kindes mit den Eltern sowie die Durchführung interner und externer Evaluationen entsprechend den Vorgaben der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 13 des Kindertagesförderungsgesetzes.(3) Der Träger kann den ermittelten Personalbedarf für die einzelne Einrichtung abrunden und die Mindestpersonalausstattung so festsetzen, dass sich arbeitsvertraglich umsetzbare Stellen für das Fachpersonal ergeben. Die dadurch nicht in Stellen umgesetzten Stellenanteile dürfen 5 vom Hundert des ermittelten Personalbedarfs nicht überschreiten. Die diesen Stellenanteilen entsprechenden Personalmittel sind vom Träger zusammenzufassen und je nach Bedarfslage für Einrichtungen mit zeitweise außerordentlich hohen Personalausfällen einzusetzen.(4) Abweichend von Absatz 1 und von § 11 Abs. 4 kann in Eltern-Kind-Gruppen auf Grund der konzeptionellen Einbindung der Eltern in die Förderung der Kinder die mindestens erforderliche Ausstattung mit Fachpersonal um 25 vom Hundert unterschritten werden.
Auf Grund des § 10 Absatz 1 und des § 11 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 995) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot
§ 11 Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot(1) Der Träger einer Tageseinrichtung im Sinne des § 3 des Kindertagesförderungsgesetzes ist verpflichtet, die Förderung der Kinder in der Tageseinrichtung durch die notwendige Ausstattung mit sozialpädagogischem und zusätzlichem Fachpersonal entsprechend den nachfolgenden Vorschriften sicherzustellen. Der Träger ist darüber hinaus verpflichtet eine regelmäßige Fortbildung des Fachpersonals sicherzustellen und im Rahmen der Evaluation nach § 23 Absatz 3 Nummer 4des Kindertagesförderungsgesetzes nachzuweisen.(2) Sozialpädagogisches Fachpersonal (Fachpersonal, Fachkräfte) im Sinne des § 10 des Kindertagesförderungsgesetzes sind1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,2. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,3. staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,4. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,5. die Angehörigen der Berufe nach den Nummern 2 bis 4 mit entsprechenden Bachelor- und Masterabschlüssen sowie6. Inhaber von durch die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Abschlüssen.(3) In begründeten Einzelfällen kann die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch andere Kräfte ganz oder teilweise anerkennen, die dann unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden können, wenn1. dies auf Grund der besonderen Konzeption der Einrichtung, insbesondere bei einer bilingualen Ausrichtung, erforderlich ist und im Rahmen der Personalausstattung im Übrigen die durchgehende Anwesenheit von Fachpersonal im Sinne von Absatz 1 in der Einrichtung hinreichend gewährleistet ist,2. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 befinden oder zumindest die unverzügliche Aufnahme einer solchen Ausbildung gesichert ist,3. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die auf Grund der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Fortbildungen hinreichende pädagogische Fachkenntnisse besitzen.Die Voraussetzungen sind gegenüber der Aufsicht im Sinne des § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anzuzeigen und zu begründen. Die Aufsicht kann die Anerkennung von der Erfüllung von Nebenbestimmungen wie insbesondere der Teilnahme an bestimmten Fortbildungen abhängig machen.(4) Die in diesem Abschnitt festgelegte Mindestpersonalausstattung ist maßgeblich für die Erlaubnis und Untersagung des Betriebes von Tageseinrichtungen gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 30 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes. Dies gilt für alle Tageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) im Sinne von § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, unabhängig von einer Finanzierung nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes.(5) Wird in einer Einrichtung eine Person beschäftigt, die sich in der berufsbegleitenden Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher befindet, wird dem Träger der Einrichtung für die Anleitung dieser Person ein Anleitungsbudget gewährt. Satz 1 ist auch auf Beschäftigte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden, die ein duales oder berufsintegrierendes Studium der Kindheitspädagogik absolvieren. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere zur Umsetzung des Budgets nach Satz 1 durch Verwaltungsvorschriften.
Zuständigkeit
§ 1 ZuständigkeitZuständig für das Antrags-, Bedarfsfeststellungs- und Platznachweisverfahren nach § 7 des Kindertagesförderungsgesetzes, für den Erlass des Bescheides zum vollendeten dritten Lebensjahr nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes und für die Finanzierung einschließlich der Jugendamtsaufgaben im Kostenbeteiligungsverfahren ist das nach § 33 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften zuständige Jugendamt. Für die Finanzierung öffentlich geförderter Kindertagespflege ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Kindertagespflegestelle befindet.
Nachweis- und Finanzierungsverfahren bei Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 10 Nachweis- und Finanzierungsverfahren bei Leistungen für Bildung und Teilhabe(1) Zuständig für die Finanzierung der Aufwendungen für das Mittagessen nach § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist das nach § 33 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften zuständige Jugendamt. Für die Finanzierung der Erstattung der Aufwendungen für Ausflüge nach § 28 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, die den Ausflug durchgeführt hat.(2) Die Finanzierung und Abrechnung der Leistungen für Aufwendungen für Mittagessen und für Ausflüge nach § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes erfolgt über die zentrale, bezirksübergreifende Abrechnungsstelle bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung nach § 8 Absatz 1. §§ 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. § 9 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 8 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.(3) Die für die Abrechnung der Ausflüge zuständigen Jugendämter, die nicht zugleich für das jeweilige Kind nach § 33 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften zuständig sind, haben im Rahmen der IT-gestützten Abrechnung der Ausflüge keine Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten. Der erforderliche Datenaustausch im Rahmen einer Revision durch das nach § 33 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften zuständige Jugendamt bleibt unberührt.(4) Bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 meldet der Träger den Beginn der Leistungserbringung sowie die folgenden Daten des anspruchsberechtigten Kindes: Name, Vorname, Geburtsdatum, Berechtigungszeitraum und die Kartennummer des vorgelegten berlinpass-BuT sowie die Zuordnung des Leistungsberechtigten zum Rechtskreis nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Bundeskindergeldgesetz. Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 meldet der Träger insbesondere die Kosten des Ausflugs, die Einrichtung, Datum und Ziel des Ausflugs sowie die nicht personenbezogene Zuordnung der Leistungsberechtigten zum Rechtskreis nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Bundeskindergeldgesetz.(5) Die Finanzierung der Leistungen für Ausflüge erfolgt nach Eingang der Abrechnung.(6) Der Träger und die Eltern werden unverzüglich über den Beginn, das Ende sowie über Änderungen der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 informiert.(7) Die Abrechnung und Finanzierung der Leistungen nach Absatz 1 erfolgt über das Abrechnungssystem nach § 8.
Grundsätze für die Ausstattung mit Fachpersonal
§ 12 Grundsätze für die Ausstattung mit Fachpersonal(1) Die Personalausstattung richtet sich unter Anwendung von § 19 nach der Zahl der Kinder, deren Alter und Betreuungsumfang gemäß § 13 sowie dem notwendigen zusätzlichen Fachpersonal nach den §§ 5b, 15, 16, 17 und 18.(2) Die Vorgaben für die Personalausstattung gehen davon aus, dass bei einer entsprechenden Organisation eine gleichbleibende kontinuierliche pädagogische Förderung der einzelnen Kinder durch mindestens eine ihnen vertraute Bezugsperson gewährleistet ist. Die Personalausstattung umfasst die in jeder Einrichtung pro Woche erforderlichen Zeiten je Fachkraft insbesondere für die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fachberatungen, Fortbildungen, die Elternarbeit, die Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten, sowie die individuelle Vor- und Nachbereitungszeit. Sie berücksichtigt die für die Umsetzung der verbindlichen Inhalte der Tätigkeiten erforderlichen Zeiten nach dem von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung beschlossenen landeseinheitlichen Bildungsprogramm einschließlich der Sprachdokumentation. Hierzu gehören auch die Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung des Kindes, die Durchführung von Sprachstandsfeststellungen, die Führung von regelmäßigen Gesprächen über die Entwicklung des Kindes mit den Eltern sowie die Durchführung interner und externer Evaluationen entsprechend den Vorgaben der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 13 des Kindertagesförderungsgesetzes.(3) Der Träger kann den ermittelten Personalbedarf für die einzelne Einrichtung abrunden und die Mindestpersonalausstattung so festsetzen, dass sich arbeitsvertraglich umsetzbare Stellen für das Fachpersonal ergeben. Die dadurch nicht in Stellen umgesetzten Stellenanteile dürfen 5 vom Hundert des ermittelten Personalbedarfs nicht überschreiten. Die diesen Stellenanteilen entsprechenden Personalmittel sind vom Träger zusammenzufassen und je nach Bedarfslage für Einrichtungen mit zeitweise außerordentlich hohen Personalausfällen einzusetzen.(4) Abweichend von Absatz 1 und von § 11 Abs. 4 kann in Eltern-Kind-Gruppen auf Grund der konzeptionellen Einbindung der Eltern in die Förderung der Kinder die mindestens erforderliche Ausstattung mit Fachpersonal um 25 vom Hundert unterschritten werden.
Regelungen für Kinder im Grundschulalter
§ 14 Regelungen für Kinder im GrundschulalterBei der Betreuung von Kindern im Grundschulalter in Tageseinrichtungen im Sinne des § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist ungeachtet des § 2 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes eine Ausstattung von mindestens einer Fachkraft für jeweils 22 Kinder zuzüglich der Personalzuschläge nach den §§ 5b, 15, 16 Absatz 5 sowie § 17 sicherzustellen; § 13 und § 19 gelten entsprechend.
Fachpersonal für die Förderung von Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten ...
§ 16 Fachpersonal für die Förderung von Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Kindern(1) Werden in der Tageseinrichtung entsprechend § 6 des Kindertagesförderungsgesetzes Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder gefördert, so ist zusätzliches Fachpersonal im Umfang von 0,25 Stellen je Kind zur Verfügung zu stellen.(2) Werden in der Tageseinrichtung Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder gefördert, deren Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe wesentlich erhöht ist, so ist zusätzliches Fachpersonal im Umfang von 0,5 Stellen je Kind zur Verfügung zu stellen.(3) Werden in der Tageseinrichtung Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder gemäß § 6 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes in besonderen Gruppen gefördert, so gilt die Personalausstattung nach Absatz 1. Die Regelausstattung nach § 13 entfällt. In einer Leistungsvereinbarung können, unabhängig von den Regelungen in den Sätzen 1 und 2 spezifische Regelungen für den besonderen Bedarf der betreuten Kinder getroffen werden.(4) Zu den Aufgaben des zusätzlichen Fachpersonals gehört die Unterstützung der Teilhabe und Inklusion der einzelnen Kinder einschließlich der verbundenen Koordinationsaufgaben innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Die eingesetzte Fachkraft soll über eine der folgenden Qualifikationen verfügen oder sich in Weiterbildung zum Erwerb einer solchen befinden:1. Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin,2. andere gleichwertige Ausbildungen oder3. eine sonstige von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Zusatzqualifikation für die Arbeit mit Kindern mit Behinderungen.(5) Für Schulkinder mit Behinderungen, die in Tageseinrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes oder in der Kindertagespflege gefördert werden, ist eine angemessene Finanzierung und Ausstattung von zusätzlichem Fachpersonal entsprechend der Regelungen in der Verordnung zu § 19 Abs. 7 des Schulgesetzes zum Fachpersonal in der ergänzenden nachschulischen Betreuung sicherzustellen.
Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern mit berlinpass-BuT oder ...
§ 17 Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern mit berlinpass-BuT oder Sprachfördergutschein in Tageseinrichtungen mit einem erheblichen Anteil dieser Kinder(1) Zusätzliches Fachpersonal wird eingesetzt, wenn in einer Tageseinrichtung mindestens 20 Prozent an Kindern betreut werden, die den berlinpass-BuT im Sinne des § 4 Absatz 7 Satz 1 vorlegen oder über einen Sprachfördergutschein im Sinne des § 5b Absatz 1 Satz 1 verfügen. In diesen Einrichtungen wird jedem Kind, das einen berlinpass-BuT vorlegt, ein Personalzuschlag von 0,029 Stellen zugeordnet. Die Ermittlung der Anzahl der Kinder nach Satz 1 erfolgt am 1. November eines Jahres, wobei der berlinpass-BuT oder der Sprachfördergutschein bis zum 30. November desselben Jahres nachträglich erfasst werden können. Der Personalzuschlag gilt ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember des auf den Zeitpunkt der Erfassung folgenden Jahres unabhängig von unterjährigen Schwankungen und damit etwaig verbundenen Unterschreitungen des Mindestanteils nach Satz 1. Der Personalzuschlag nach § 5b Absatz 1 Satz 2 bleibt von einer etwaigen Unterschreitung des Mindestanteils nach Satz 1 unberührt.(2) Jedem Kind mit Sprachfördergutschein nach § 5b Absatz 1 Satz 1 wird ein Personalzuschlag nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) des Kindertagesförderungsgesetzes in Höhe von 0,03 Stellen zugeordnet. Dieser Zuschlag bleibt von der Erteilung des Zuschlags nach Absatz 1 Satz 1 oder einer etwaigen Unterschreitung des Mindestanteils nach Absatz 1 Satz 1 unberührt.(3) Wenn in einer Tageseinrichtung mindestens 40 Prozent an Kindern im Sinne von Absatz 1 Satz 1 betreut werden, wird jedem Kind, das einen berlinpass-BuT vorlegt oder über einen Sprachfördergutschein im Sinne des § 5b Absatz 1 Satz 1 verfügt, ein Personalzuschlag von 0,04 Stellen zugeordnet.(4) Zu den Aufgaben des zusätzlichen Fachpersonals gehört es, durch eine gezielte Förderung möglichen Entwicklungsbeeinträchtigungen der Kinder frühzeitig entgegenzuwirken. Die Förderung berücksichtigt insbesondere die sprachliche Entwicklung und den Spracherwerb des jeweiligen Kindes und soll danach ausgerichtet werden.
Freistellung für Leitungsaufgaben
§ 18 Freistellung für Leitungsaufgaben(1) Der in § 10 Abs. 6 des Kindertagesförderungsgesetzes vorgesehene erforderliche Umfang der Freistellung des Fachpersonals einer Tageseinrichtung von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit für die Leitungstätigkeit richtet sich nach der Zahl der vertraglich vergebenen Plätze.(2) Für jeden vertraglich vergebenen Platz erhält die Einrichtung einen Zuschlag von 0,0118 Stellenanteilen für die Wahrnehmung der Leitungstätigkeit (Leitungsanteil).(3) Der Träger bestimmt die verantwortliche Leitungskraft und deren Stellvertretung und legt die Zuordnung der Leitungsanteile fest. Für große Tageseinrichtungen, in denen mehr als zwei Fachkräfte - Leitung und Stellvertretung - für die Leitungstätigkeit freigestellt werden können, oder Einrichtungen, in denen die verantwortliche Leitungskraft oder deren Stellvertretung nicht vollbeschäftigt angestellt sind, sind die verbleibenden zusätzlichen Leitungsanteile auf eine oder mehrere Fachkräfte mit koordinierenden Tätigkeiten entsprechend den Bedingungen der Tageseinrichtung aufzuteilen.
Personalbemessung
§ 19 Personalbemessung(1) Grundlage der Personalbemessung für Tageseinrichtungen ist die Zahl der belegten Plätze.(2) Der Mindestpersonalbedarf je Einrichtung ergibt sich durch die Multiplikation der Zahl der belegten Plätze nach Absatz 1 in der jeweiligen Altersgruppe mit dem Personalanteil je Kind, der dem Betreuungsumfang entspricht, unter Hinzurechnung des ermittelten zusätzlichen Fachpersonals nach den §§ 5b, 15, 16, 17 und 18.(3) Veränderungen der Platzbelegung oder des Betreuungsumfanges eines Kindes sind möglich, wenn zum Zeitpunkt der Veränderung unter Berücksichtigung des Alters aller Kinder zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Mindestpersonalausstattung gegeben ist.
Verfahren zum Beginn der Förderung und bei längerer Nichtbelegung
§ 2 Verfahren zum Beginn der Förderung und bei längerer Nichtbelegung(1) Der Beginn einer nach dem Kindertagesförderungsgesetz finanzierten Förderung eines Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege setzt einen Antrag der Eltern (Antragsteller) beim zuständigen Jugendamt in folgenden Fällen voraus:1. vor dem vollendeten dritten Lebensjahr,2. zum vollendeten dritten Lebensjahra) bei einem von der Teilzeitförderung abweichenden Betreuungsumfang oderb) bei Feststellungen über zusätzliches sozialpädagogisches Personal im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Kindertagesförderungsgesetzes und 3. nach dem vollendeten dritten Lebensjahr bei Zuzug nach Berlin.(2) Ein Antrag ist ebenfalls erforderlich, wenn durchgängig länger als sieben Monate kein Ganztags- oder erweiterter Ganztagsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege vertraglich belegt worden ist.(3) Sofern beide Eltern sorgeberechtigt sind, sind die Anträge im Sinne der Absätze 1 und 2 von beiden Elternteilen zu stellen, andernfalls ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Antragsteller, die nicht personensorgeberechtigt sind, müssen bei Antragstellung eine Vollmacht oder Einverständniserklärung des Personensorgeberechtigten vorlegen, sofern es sich nicht um Pflegepersonen handelt, die im Sinne des § 1688 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Antragstellung befugt sind. Bei getrenntlebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen sollen die Eltern sich auf einen für das Verfahren Empfangsbevollmächtigten einigen.
Tarifliche Ansprüche
§ 20 Tarifliche AnsprücheTarifliche Ansprüche werden durch diese Rechtsverordnung weder begründet noch verändert.
Übergangsbestimmungen
§ 21 Übergangsbestimmungen(1) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 gelten die §§ 1 und 6 Absatz 2 in der Fassung vom 28. Mai 2024.(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gelten die §§ 17 und 18 in der Fassung vom 28. Mai 2024.(3) Die Ermittlung der Anzahl der Kinder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 erfolgt am 1. November 2026, wobei der berlinpass-BuT oder der Sprachfördergutschein bis zum 30. November 2026 nachträglich erfasst werden können.
Anmeldung und Angaben zur Feststellung des Anspruchs und der bedarfsgerechten Förderung
§ 3 Anmeldung und Angaben zur Feststellung des Anspruchs und der bedarfsgerechten Förderung(1) Ein Anspruch oder Bedarf ist frühestens neun Monate und spätestens zwei Monate vor Beginn der gewünschten Förderung geltend zu machen. Letzteres gilt nicht,1. wenn nur eine Erweiterung des Betreuungsumfangs beantragt wird,2. wenn kurzfristig eine bedarfsbegründende Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes aufgenommen werden soll,3. wenn an einem Integrationskurs nach dem Zuwanderungsgesetz oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs teilgenommen werden soll,4. für Neugeborene und für nach Berlin zugezogene Kinder,5. wenn in den Fällen nach § 4 Absatz 11 die Förderung kurzfristig wieder aufgenommen wird.In diesen Fällen ist soweit erforderlich unverzüglich die Bedarfsfeststellung vorzunehmen und auf Wunsch ein geeigneter Platz nachzuweisen. Das Jugendamt soll im Einzelfall darüber hinaus, insbesondere bei Auftreten besonderer pädagogischer, familiärer oder sozialer Situationen, einen Beginn der Förderung zu einem früheren Termin bescheiden. Entsprechendes gilt, wenn ein Wunsch nach Platznachweis zumindest vor Ablauf der in Satz 1 genannten Zweimonatsfrist nicht besteht; Absatz 3 bleibt unberührt.(2) Die Antragsteller haben alle für die beantragte Leistung erheblichen Tatsachen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht anzugeben. Dies sind1. in jedem Fallea) Geburtsdaten und Geburtsnamen der Eltern,b) Geburtsdatum und Name des Kindes,c) Staatsangehörigkeit des Kindes,d) Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status des Kindes,e) Name und Wohnanschrift (Meldeanschrift) des Kindes und der Eltern im Sinne von § 3 Abs. 5 des Kindertagesförderungsgesetzes sowie bei bestehenden Pflegeverhältnissen Name und Wohnanschrift der Pflegepersonen, soweit diese nicht selbst Antragsteller sind,f) Angaben darüber, ob beide Eltern oder welcher der Elternteile die Personensorge für das Kind innehat, bei getrennt lebenden Eltern den Empfangsbevollmächtigten nach § 2 Absatz 3 Satz 3,g) ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils im Sinne des § 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe b des Achten Buches Sozialgesetzbuch,h) Zeitpunkt, von dem an der Platz benötigt wird,i) benötigter Betreuungsumfang und benötigte Betreuungszeit,j) Angaben darüber, ob das Kind zum Personenkreis nach § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehört,k) Angaben darüber, ob ein aus einer Behinderung oder drohenden Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch folgender Bedarf an zusätzlichem geeigneten pädagogischen Personal durch das Jugendamt bereits festgestellt worden ist sowie ggf. Angaben zur entsprechenden Befristung,l) Angaben darüber, ob in der Familie vorrangig Deutsch gesprochen wird im Sinne des § 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe c des Achten Buches Sozialgesetzbuch;2. zur Feststellung des Bedarfs Angaben darüber,a) ob das Kind auf Dauer bei Pflegepersonen lebt oderb) ob das Kind in Einrichtungen der Obdachlosenhilfe oder in anderen Not- und Sammelunterkünften lebt oderc) ob die Antragsteller sich in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, einem Studium, einer Umschulung, einer beruflichen Fort- und Weiterbildung befinden oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen oderd) ob die Antragsteller arbeitssuchend gemeldet sind odere) ob eine sonstige Maßnahme zur Förderung der Arbeitsaufnahme besteht oderf) ob die Eltern an einem Integrationskurs auf Grund des Zuwanderungsgesetzes oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs teilnehmen oderg) welche sonstigen längerfristigen besonderen Umstände in der Person des Kindes oder in der Situation der Familie vorliegen, die die Erforderlichkeit einer Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege begründen können;3. zur Feststellung des benötigten Betreuungsumfangesa) Angaben über den Umfang der Arbeitszeit der Antragsteller oder deren zeitliche Beanspruchung durch Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 Buchstabe c zuzüglich der dafür erforderlichen Wegezeiten,b) Angaben darüber, ob ein befristeter Mehrbedarf aufgrund einer besonderen Bedarfslage, insbesondere auf Grund einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit besteht oderc) Angaben darüber, welche sonstigen besonderen Gründe in der Person des Kindes oder in der Situation der Familie vorliegen, die einen Betreuungsumfang von über fünf Stunden oder bei Bestehen eines Anspruchs auf Teilzeitförderung von über sieben Stunden erfordern.(3) Das zuständige Jugendamt kann Nachweise über die Richtigkeit der Angaben verlangen und die Bearbeitung der Anmeldung solange zurückstellen, bis unvollständige oder unrichtige Angaben vervollständigt oder korrigiert wurden. Angaben nach Absatz 2 Nr. 3 sind nur erforderlich, wenn ein Betreuungsbedarf von über fünf Stunden oder bei Bestehen eines Anspruchs auf Teilzeitförderung von über sieben Stunden beantragt wird. Änderungen in den bedarfsbegründenden Angaben, die in der Zeit zwischen Anmeldung und Betreuungsbeginn eintreten, sind dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.
Bedarfsfeststellung
§ 4 Bedarfsfeststellung(1) Ein Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Förderung nach § 4 des Kindertagesförderungsgesetzes wird allein auf Grund des Alters des Kindes festgestellt.(2) Im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt ein pädagogischer Bedarf vor, wenn Kinder wegen ihrer individuellen Entwicklung einer Förderung bedürfen. Ein Bedarf aus sozialen Gründen liegt vor, wenn Kinder auf Grund besonderer, belastender Familienverhältnisse einer Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege bedürfen. Ein Bedarf aus familiären Gründen liegt vor, wenn die Eltern insbesondere aufgrund von Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes die Betreuung nicht übernehmen können. Im Falle des Getrenntlebens der Eltern sind für die Bedarfsprüfung die Verhältnisse des mit dem Kinde zusammenlebenden Elternteils maßgeblich. Eine Eingewöhnungszeit von bis zu vier Wochen ist zu berücksichtigen.(3) Bei nachgewiesener Arbeitssuche eines Elternteils liegt für Kinder vor Vollendung des ersten Lebensjahres ein Bedarf vor, soweit der andere Elternteil in dieser Zeit insbesondere aus Gründen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes die Betreuung des Kindes nicht übernehmen kann. In diesem Fall ist regelmäßig ein Bedarf für eine Halbtagsförderung anzunehmen, sofern die Eltern keine Gründe für einen höheren Betreuungsumfang glaubhaft machen. Bei einer nachgewiesenen Arbeitsaufnahme ist der Betreuungsumfang auf Antrag entsprechend zu erhöhen.(4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a ist zumindest ein Bedarf für eine Halbtagsförderung und in den Fällen nach Buchstabe b zumindest ein Bedarf für eine Teilzeitförderung gegeben.(5) Ein Bedarf im Sinne von § 4 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn eine Teilnahme der Eltern oder eines Elternteils an einem Integrationskurs für Migrantinnen und Migranten auf Grund des Zuwanderungsgesetzes oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs nachgewiesen wird.(6) Ein Bedarf an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe für Kinder mit Behinderungen oder für von Behinderung bedrohten Kindern im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird vom zuständigen Jugendamt unter Einbeziehung der für Kinder mit Behinderungen zuständigen Organisationseinheit im Jugendamt geprüft und festgestellt. Für die Prüfung kann eine Personenkreiszuordnung oder ein Nachweis über den Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent herangezogen werden. Ergeben sich Befristungen aus der Zuordnung zum Personenkreis der Menschen mit Behinderungen oder dem Schwerbehindertenausweis, sind diese zu übernehmen. Bei Fristablauf vor Schuleintritt erfolgt eine erneute Prüfung auf Antrag. Im Jahr der Aufnahme in die Schule kann mit Einverständnis der Eltern ein festgestellter Bedarf über das Ende der Förderung in der Tageseinrichtung hinaus nach Maßgabe der Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. S. 506), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung befristet werden. Befristungen sollen grundsätzlich eine Dauer von zwölf Monaten nicht unterschreiten. Die Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe erfolgt grundsätzlich erst nach Aufnahme des Kindes in einer Tageseinrichtung und ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte analog dem Hilfeplanverfahren nach § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu treffen. Im Falle der vorläufigen Bedarfsfeststellung nach § 6 Absatz 2 Satz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes wird der vorläufige Bedarf anhand von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Teilhabebeeinträchtigung festgestellt.(7) Ein Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal für die Förderung von Kindern nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Kindertagesförderungsgesetzes ergibt sich aus der Feststellung des Nachweises über das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts C Nummer 1.4 (berlinpass-BuT) der Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29, 30 SGB II, den §§ 34, 34a, 34b SGB XII und § 3 Absatz 4 AsylbLG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2025 (ABl. S. 923) in der jeweils geltenden Fassung und aus der tatsächlichen durchschnittlichen monatlichen Belegung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Einrichtung, die das Kind aufnimmt. Die Finanzierung erfolgt nach dem in § 8 festgelegten Verfahren.(8) Im Rahmen der Bedarfsprüfung ist auch der erforderliche Betreuungsumfang festzustellen. Bei einer bedarfsbegründenden Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes sind die berücksichtigungsfähigen tätigkeitsbedingten Abwesenheitszeiten maßgeblich, die sich regelmäßig aus der Arbeitszeit und den erforderlichen Wegezeiten zusammensetzen. Im Übrigen richtet sich der erforderliche Betreuungsumfang nach den Umständen, die der jeweiligen Bedarfsanmeldung zugrunde zu legen sind. Bei einer nachgewiesenen Änderung in den Bedarfsgründen, die zu einer Erhöhung des Betreuungsumfangs führen, ist der Bescheid auf Antrag unverzüglich anzupassen.(9) Bei wechselndem Betreuungsbedarf, insbesondere auf Grund wechselnder Arbeitszeiten, erfolgt die Festlegung des erforderlichen Betreuungsumfanges nach § 5 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes regelmäßig auf der Grundlage der üblichen Arbeitszeitverteilung über vier Wochen. Hierbei wird durchgängig für jeden Betreuungstag (fünf Tage die Woche) eine Halbtagsbetreuung zuerkannt, soweit nicht auf Grund der Tätigkeit ein höherer Betreuungsumfang erforderlich ist. Aus der sich ergebenden Gesamtstundenzahl ist der Betreuungsumfang im Sinne des § 5 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes abzuleiten. Bei wechselnden Tätigkeiten, die eine übliche monatliche Arbeitszeitverteilung im Sinne der Sätze 1 und 2 nicht ermöglichen, soll im Benehmen mit den Eltern ein Betreuungsumfang zuerkannt werden, der eine durchgängige Förderung im Sinne des § 5 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes ermöglicht.(10) Der Träger ist verpflichtet, das Jugendamt ab dem zehnten Tage der unentschuldigten Nichtteilnahme an der Förderung zu informieren. Gleiches gilt auch für andere Fälle der längerfristigen Nicht- oder nur teilweisen Nutzung der finanzierten Förderung. Das Jugendamt ist verpflichtet, sich bei den Eltern über die Gründe zu informieren. Das Jugendamt kann danach entscheiden, dass ein Antrag, in Fällen der vorherigen Beantragung ein erneuter Antrag, und eine Prüfung, in Fällen der vorherigen Beantragung eine erneute Prüfung, erforderlich sind, wenn das Kind nicht wieder regelmäßig an der finanzierten Förderung teilnimmt. Entscheidet das Jugendamt, dass ein neuer Antrag erforderlich ist, endet die Finanzierung des Platzes mit Ablauf des Monats, in der die Entscheidung getroffen wurde. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten nach Satz 1 und 2 oder falscher Angaben im Rahmen der Bewilligung und Finanzierung, bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 6 finden auf die Kindertagespflege entsprechend Anwendung.(11) Die Befristung eines Bedarfs außerhalb der Fälle nach Absatz 7 ist möglich, soweit eine kurzfristige und vorübergehende Bedarfslage von unter sechs Monaten vorliegt und nicht bereits unmittelbar vorher eine Befristung abgelaufen ist. Dies gilt auch für eine nur vorübergehende Erhöhung des Betreuungsumfanges.
Bedarfsbescheid (Gutschein)
§ 5 Bedarfsbescheid (Gutschein)(1) Über den Antrag erteilt das zuständige Jugendamt nach Feststellung des Bedarfs einen Bescheid (Gutschein). Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeteiligung dürfen nicht zu einer Verzögerung der Erteilung des Gutscheines führen; hier sind im Interesse einer zügigen Ausstellung die Möglichkeiten der vorläufigen Kostenbeteiligungsfestsetzung nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz zu nutzen. Für einen Wechsel des Trägers oder der Kindertagespflegestelle ist dem Antragsteller auf Wunsch ein Duplikat auszustellen (Mehrfachausfertigung). Soweit die Beendigung einer vertraglichen Belegung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes strittig ist, kann die Finanzierung für einen neuen Platz nur bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles durch Ausstellung eines entsprechenden Bedarfsbescheides übernommen werden. Die Verpflichtung der Kostenbeteiligung für jeden in Anspruch genommenen Platz (vertragliche Belegung) bleibt unberührt. Im Falle einer Überprüfung von Amts wegen im Sinne des § 7 Abs. 6 Satz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes bleibt bis zur Feststellung des Ergebnisses der Überprüfung die bisherige Bedarfsfeststellung für die Finanzierung maßgeblich; die in § 7 Abs. 8 des Kindertagesförderungsgesetzes genannten Fristen sind bei der Überprüfung entsprechend anzuwenden.(2) Der Bescheid enthält Feststellungen und Angaben über:1. den Betreuungsumfang sowie die Dauer der Berechtigung;2. die Kostenerstattung unter Berücksichtigung der aktuellen Kostenbeteiligung;3. einen Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes. Für Kinder mit Behinderungen oder für von Behinderung bedrohte Kinder weist der Bescheid die Zuordnung zum Personenkreis der Menschen mit Behinderungen aus sowie die Feststellung eines Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe. Wird nachträglich ein Bedarf oder wesentlich erhöhter Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe festgestellt, ist der Bescheid anzupassen.4. eine auflösende Bedingung, wonach die Inanspruchnahme eines Ganztags- oder erweiterten Ganztagsplatzes bis spätestens sieben Monate nach dem von den Eltern gewünschten Betreuungsbeginn erfolgen muss.5. Darüber hinaus enthält der Bescheid die Hinweise, dass a) im Falle einer Befristung nach § 4 Absatz 6, die vor dem Schuleintritt liegt, nach deren Ablauf eine weitere Prüfung des Bedarfs an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe erfolgt,b) in den Fällen nach § 4 Absatz 11 ein neuer Antrag und Bescheid entsprechend der Entscheidung des Jugendamtes erforderlich werden kann,c) Änderungen gemäß § 8 Absatz 5 mitgeteilt werden undd) bei Vorlage eines Nachweises über die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege bei der zuständigen Leistungsstelle für die Bewilligung von Leistungen für Bildung und Teilhabe im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Kindertagesförderungsgesetzes Leistungen für Bildung und Teilhabe möglich sind.(3) Der Bedarf für eine ergänzende Kindertagespflege wird gesondert festgestellt.
Beratung der Eltern, Datenübermittlung zum Willkommensgutschein und Platznachweis
§ 6 Beratung der Eltern, Datenübermittlung zum Willkommensgutschein und Platznachweis(1) Das zuständige Jugendamt hat die Eltern in allen Fragen zur Tagesbetreuung umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu beraten. Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie zwischen den Einrichtungen verschiedener Träger wählen können, soweit diese die geeignete Leistung mit einem belegbaren Platz zur Verfügung stellen. Hierbei können die Jugendämter auf Ersuchen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung allgemeine, berlinweite Informationen im Bereich der Kindertagesförderung in eigener Zuständigkeit übermitteln.(2) Die Beratung soll in geeigneter Form erfolgen und kann durch schriftliche, elektronische und internetgestützte Informationen ergänzt werden. Zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes übermittelt die Meldebehörde regelmäßig elektronisch Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, eingetragene Übermittlungssperren, gegenwärtige Anschriften und das Ordnungsmerkmal im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes der in Berlin mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldeten Eltern, deren Kinder innerhalb des folgenden Quartals das dritte Lebensjahr vollenden, sowie Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und das Ordnungsmerkmal im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes dieser Kinder im Auftrag der Jugendämter an die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung. Diese Daten werden im Auftrag der Jugendämter mit den im zentralen IT-Verfahren nach § 8 vorliegenden Daten abgeglichen, um diejenigen Eltern zu ermitteln, deren Kinder bisher keine Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege erhalten. Bei dem Datenabgleich nach Satz 3 wird das Ordnungsmerkmal im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ohne Zugriff durch deren Beschäftigte oder Dritte einmalig, automatisiert und ausschließlich im Verkehr mit der Meldebehörde verwendet. Für Zwecke der Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes verwendet die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung die personenidentifizierende Komponente im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 4. Nach dem Abgleich der Daten erteilt das zuständige Jugendamt den Kindern, die bisher keine Förderung erhalten, den Bescheid nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes.(3) Die Jugendämter sind verpflichtet, den Eltern mit Ausnahme der Fälle nach § 4 Abs. 2, sofern diese es wünschen, einen freien und geeigneten Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachzuweisen. Führt der Nachweis aus einem von den Eltern nicht zu vertretenden Grund nicht zu einem Vertragsabschluss, weist das Jugendamt weitere freie Plätze nach.(4) Der nachgewiesene Platz soll angemessen erreichbar sein. Dies ist im Fall der Förderung in Tagesbetreuung für nur ein Kind der Familie in der Regel anzunehmen, wenn bei Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel die Wegezeit von der Wohnung des Kindes zur Tageseinrichtung regelmäßig nicht mehr als 30 Minuten beträgt oder wenn der Platz auf dem Weg der Eltern zu ihrer Arbeits- oder Ausbildungsstätte liegt.(5) Das Nachweisverfahren gilt entsprechend auch für die Kindertagespflege, soweit deren Besonderheiten dem nicht entgegenstehen.
Finanzierung von Tageseinrichtungen und zentrales IT-Verfahren
§ 8 Finanzierung von Tageseinrichtungen und zentrales IT-Verfahren(1) Die platz- und kindbezogene Finanzierung bei der Förderung in Tageseinrichtungen erfolgt über eine zentrale, bezirksübergreifende Abrechnungsstelle bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung. Das erforderliche IT-Verfahren gewährleistet, dass die zuständigen Jugendämter die für die Steuerung ihrer Mittelausstattung nach § 23 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes erforderlichen Zugriffs- und Informationsrechte wahrnehmen können. Die zentrale Abrechnungsstelle ist die zuständige Stelle des Landes Berlin im Sinne des § 23 Abs. 5 des Kindertagesförderungsgesetzes und stellt den Jugendämtern die erforderlichen Daten zur Unterstützung der Planung nach § 7 zur Verfügung. Das Verfahren ist so auszugestalten, dass die bezirkliche Verantwortung für die Ressourcen, die Steuerung, Bedarfsfeststellung und den Platznachweis erleichtert und unterstützt wird. Die Rechtsbeziehungen und Verantwortlichkeiten im Verhältnis zwischen Träger der Tageseinrichtung, Eltern und Jugendamt bleiben unberührt; die zentrale Abrechnungsstelle ist weder aktiv noch passiv legitimiert, Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich durchzusetzen.(2) Die platz- und kindbezogene Finanzierung über die Abrechnungsstelle nach Absatz 1 erfolgt unter Abzug des trägerseitigen Eigenanteils und der festgesetzten Kostenbeteiligung, soweit nicht ein Fall des § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vorliegt. Der Beginn der Finanzierung nach dem Kindertagesförderungsgesetz richtet sich nach dem tatsächlichen Beginn der Förderung. Bei Beginn oder Ende der Förderung innerhalb eines Monats folgt die Finanzierung in entsprechender Weise den Regelungen über die Kostenbeteiligungspflicht der Eltern für diese Zeiträume. Näheres zur Finanzierung wird in der Vereinbarung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes geregelt.(3) Der Datenaustausch zwischen den Trägern und den Jugendämtern erfolgt durch ein internetgestütztes zentrales IT-Fachverfahren, unabhängig davon, ob die Träger nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes finanziert werden. Die damit verbundenen Kommunikationswege (Meldungen auf elektronischem Wege) stellen den Regelfall dar und dienen der Unterstützung der notwendigen Arbeitsabläufe.(4) Der Träger meldet gemäß dem vorgegebenen Verfahren unverzüglich den Vertragsabschluss und den Beginn der Förderung sowie das Ende einer vertraglichen Belegung unter Verwendung der vergebenen Gutschein-Nummer.(4a) Der Träger soll seine Meldepflichten nach § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 31 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes sowie § 19 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes entsprechend dem Verfahren nach Absatz 3 erfüllen. Ebenso sollen die Träger die Erhebungsmerkmale nach § 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Erstellung der Bundesstatistik nach § 98 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen dieses Verfahrens übermitteln. Das Verfahren tritt mit Bereitstellung des IT-Fachverfahrens, frühestens aber zum 1. August 2017, in Kraft.(5) Der Träger und die Eltern werden unverzüglich über die Registrierung des Gutscheins sowie den Beginn und die Höhe der Finanzierung oder über die Gründe, die einer Finanzierung entgegen stehen, informiert. Veränderungen der Finanzierung auf Grund von Änderungen der Kostenbeteiligung, des Alters oder des Betreuungsumfangs des Kindes, Änderung von Zuschlägen oder auf Grund des Ablaufs von Befristungen werden entsprechend dem Träger und soweit es eine Änderung des Gutscheins betrifft auch den Eltern mitgeteilt.(6) Der jeweilige Betreuungsumfang kann nur von Tageseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden, deren Öffnungszeit mindestens der Höchstgrenze der angebotenen Förderung, bei einer erweiterten Ganztagsförderung einer Regelöffnungszeit von 11 Stunden, entspricht. Eine Tageseinrichtung mit einer Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für bis zu 25 Plätze kann mit Zustimmung aller Eltern um höchstens eine Stunde täglich von der Regelöffnungszeit nach Satz 1 abweichen. Der Anspruch der Eltern auf den vollständigen, mit dem Bedarfsbescheid festgestellten Betreuungsumfang bleibt unberührt. Näheres zur Regelung der Öffnungszeiten in den Einrichtungen nach Satz 2 kann in der Vereinbarung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes geregelt werden.(7) Näheres zum Verfahren kann durch Verwaltungsvereinbarungen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung mit den Bezirken vereinbart werden.
Formulare, Vordrucke, IT-Verfahren, Datenverarbeitung
§ 9 Formulare, Vordrucke, IT-Verfahren, Datenverarbeitung(1) Zur Umsetzung dieser Verordnung verwenden die Jugendämter und die Träger von Tageseinrichtungen die ihnen von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Musterformulare und Vordrucke einschließlich der Vorgaben für Ablauf und Umsetzung des zentralen IT-Verfahrens nach § 8.(2) Die nach § 3 und § 10 Absatz 4 erhobenen Daten dürfen von dem zuständigen Jugendamt nur zu Zwecken der Bedarfsprüfung, der Feststellung der Kostenbeteiligung, des Platznachweises, der Planung einschließlich der Zwecke nach § 8 sowie für Zwecke der Erteilung des Willkommensgutscheins im Sinne des § 5a und Zwecke der vorschulischen Sprachstandsfeststellung im Sinne des § 55 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden. Eine Übermittlung der Daten ist zulässig, soweit dies zum Zwecke der Vorgaben nach § 8 Abs. 2 bis 5, der Fortführung des Verfahrens bei Umzug an das dann zuständige Jugendamt oder der vorschulischen Sprachstandsfeststellung erforderlich ist. Die im Rahmen des zentralen IT-Verfahrens erfassten Sozialdaten sind sechs Jahre nach letztmaliger Verwendung zu löschen, mit Ausnahme der Daten, die für Zwecke der Erteilung des Willkommensgutscheins erhoben werden, falls der Willkommensgutschein nicht bis zum Schuleintritt eingelöst wird; letztere sind mit Schuleintritt des Kindes zu löschen oder, soweit dieser Zeitpunkt nicht ermittelbar ist, spätestens am 31. Juli des Jahres, in dem das Kind regelhaft schulpflichtig wird. Das zentrale IT-Verfahren enthält eine personenidentifizierende Komponente, in der die in Satz 6 betroffenen Daten gespeichert werden. Ein Zugriff auf die personenidentifizierende Komponente ist technisch ausschließlich über das Fachverfahren des jeweils zuständigen Jugendamtes möglich. Die in der personenidentifizierenden Komponente enthaltenen personenbezogenen Daten werden im zentralen IT-Verfahren auf Anfrage der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung durch die Meldebehörde anhand der in § 15 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin vom 28. September 2017 (GVBl. S. 522), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629), in der jeweils geltenden Fassung genannten Daten im Einwohnermelderegister aktualisiert, wobei das Ordnungsmerkmal im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ausschließlich im Verkehr mit der Meldebehörde ohne Zugriff durch Dritte verwendet wird. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung verwendet die personenidentifizierende Komponente für eigene Zwecke.(3) Für statistische (KitaStatistik) und Planungszwecke einschließlich statistischer Auswertungen sind die erhobenen Daten zu anonymisieren. Im Fachverfahren ist sicherzustellen, dass nur die für die Gewährleistung der Leistung im konkreten Fall zuständige Stelle Zugriff auf die Sozialdaten erhält. Die übrigen Stellen der bezirklichen Jugendämter erhalten nur Zugriff auf einen anonymisierten und aggregierten Datenbestand. Die Anonymisierung wird durch den zentralen Verfahrensverantwortlichen in der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung in einem organisatorisch, personell und räumlich von anderen Organisationseinheiten getrennten Sicherheitsbereich durchgeführt. Die Aufgaben können auf Dritte übertragen werden, wenn diese in entsprechender Weise zum Schutz der Sozialdaten verpflichtet werden.(4) Bei der Verarbeitung der Daten für statistische und Planungszwecke und deren Übermittlung an die Bezirke und die zuständigen Senatsverwaltungen handelt es sich um Statistiken im Sinne des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617), die durch monatliche Fortschreibung der Daten aktualisiert werden. Die anonymisierten Erhebungen, die auf Zusammenfassungen von mindestens drei Personen beruhen und deren regionale Zuordnung die Blockseite nicht unterschreitet, bedürfen keiner gesetzlichen Anordnung und sind Statistiken im Verwaltungsvollzug nach § 4 des Landesstatistikgesetzes. Im Rahmen der Aufgabe nach Satz 1 können als Erhebungsmerkmale die in § 99 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Erhebungsmerkmale für den Bereich der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege zuzüglich Art und Umfang der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Kindertagesförderungsgesetzes und der Aussagen über Art und Anzahl der bedarfsbegründenden Angaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 ausgewählt werden. Hilfsmerkmal ist die bei der Untersuchung vergebene alphanumerische oder numerische nichtsprechende Zeichengruppe (Pseudonym).(5) Soweit sich aus dem Kindertagesförderungsgesetz oder dieser Rechtsverordnung keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben, gilt das Landesstatistikgesetz in der jeweils gültigen Fassung.(5a) Die vorliegenden Daten können auch für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 102 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 11a des Bundesstatistikgesetzes zur Erfüllung der Kinder- und Jugendhilfestatistik genutzt werden. Dabei sind die Vorgaben nach Absatz 4 zu beachten. Eine Löschung der Daten erfolgt, soweit diese nicht mehr erforderlich sind.(6) Die Eltern sind über die Regelungen der Absätze 2 bis 6 bei der Anmeldung zu informieren.
Willkommensgutschein und Anmeldung über das IT-Anmeldeverfahren
§ 5a Willkommensgutschein und Anmeldung über das IT-Anmeldeverfahren(1) Der Willkommensgutschein nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes gilt bis zum Schuleintritt und enthält Feststellungen über den Betreuungsumfang nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Kindertagesförderungsgesetzes und Angaben über die Kostenerstattung unter Berücksichtigung der aktuellen Kostenbeteiligung. § 5 Absatz 2 Nummer 4 und 5 Buchstabe c gilt entsprechend.(2) Sofern beide Eltern sorgeberechtigt sind, ergeht der Bescheid nach Absatz 1 an beide Elternteile. Bei getrenntlebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen ist der Bescheid an die Meldeadresse des Kindes zu richten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Pflegepersonen im Sinne des § 1688 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit diese zur Antragstellung nach § 2 Absatz 3 befugt sind.(3) Ein dem Bescheid nach Absatz 1 entsprechender Bescheid kann allen Anspruchsberechtigten altersunabhängig nach vorheriger Anmeldung nach Maßgabe des § 3 über ein internetgestütztes zentrales IT-Anmeldeverfahren im Sinne des § 9 Absatz 2 übermittelt werden.
Wirkung von Sprachfördergutschein und Beginn der Förderung zum Erwerb der deutschen Sprache
§ 5b Wirkung von Sprachfördergutschein und Beginn der Förderung zum Erwerb der deutschen Sprache(1) Der Sprachfördergutschein nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Sprachförderverordnung vom 29. Oktober 2014 (GVBl. S. 392), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629) geändert worden ist, gilt als Bedarfsbescheid nach § 5 in Höhe von Teilzeitförderung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Kindertagesförderungsgesetzes unter der Maßgabe, dass der Betreuungsumfang von täglich sieben Stunden regelmäßig an fünf Tagen in der Woche nicht unterschritten werden darf. Das Antragserfordernis entsprechend § 2 Absatz 1 bleibt für abweichende Betreuungsumfänge und Feststellungen über zusätzliches sozialpädagogisches Personal nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a unberührt.(2) Die Finanzierung der Förderung eines Kindes, dessen Erziehungsberechtigte einen Sprachfördergutschein im Sinne des Absatzes 1 erhalten haben und das nicht bereits eine Förderung in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle im Sinne des § 22 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, richtet sich nach dem tatsächlichen Beginn der Förderung; § 8 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
[§ 5a tritt am 1. August 2026 in Kraft.]
§ 5a [§ 5a tritt am 1. August 2026 in Kraft.]
Formulare, Vordrucke, IT-Verfahren, Datenverarbeitung
§ 9 Formulare, Vordrucke, IT-Verfahren, Datenverarbeitung(1) Zur Umsetzung dieser Verordnung verwenden die Jugendämter und die Träger von Tageseinrichtungen die ihnen von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Musterformulare und Vordrucke einschließlich der Vorgaben für Ablauf und Umsetzung des zentralen IT-Verfahrens nach § 8.(2) Die nach § 3 erhobenen Daten dürfen von dem zuständigen Jugendamt nur zu Zwecken der Bedarfsprüfung, der Feststellung der Kostenbeteiligung, des Platznachweises, der Planung einschließlich der Zwecke nach § 8 sowie für Zwecke der vorschulischen Sprachstandsfeststellung im Sinne des § 55 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden. Eine Übermittlung der Daten ist zulässig, soweit dies zum Zwecke der Vorgaben nach § 8 Abs. 2 bis 5, der Fortführung des Verfahrens bei Umzug an das dann zuständige Jugendamt oder der vorschulischen Sprachstandsfeststellung erforderlich ist. Die im Rahmen des zentralen IT-Verfahrens erfassten Sozialdaten sind fünf Jahre nach letztmaliger Verwendung zu löschen. Das zentrale IT-Verfahren enthält eine personenidentifizierende Komponente, in der die in Satz 6 betroffenen Daten gespeichert werden. Ein Zugriff auf die personenidentifizierende Komponente ist technisch ausschließlich über das Fachverfahren des einzelnen Jugendamtes möglich. Die in der personenidentifizierenden Komponente enthaltenen personenbezogenen Daten werden im zentralen IT-Verfahren in regelmäßigen Abständen durch Abfrage der in Nummer 13 der Anlage 5 zu § 3 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 4. März 1986 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282), in der jeweils geltenden Fassung genannten Daten beim Einwohnermelderegister aktualisiert. (3) Für statistische (KitaStatistik) und Planungszwecke einschließlich statistischer Auswertungen sind die erhobenen Daten zu anonymisieren. Im Fachverfahren ist sicherzustellen, dass nur die für die Gewährleistung der Leistung im konkreten Fall zuständige Stelle Zugriff auf die Sozialdaten erhält. Die übrigen Stellen der bezirklichen Jugendämter erhalten nur Zugriff auf einen anonymisierten und aggregierten Datenbestand. Die Anonymisierung wird durch den zentralen Verfahrensverantwortlichen in der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung in einem organisatorisch, personell und räumlich von anderen Organisationseinheiten getrennten Sicherheitsbereich durchgeführt. Die Aufgaben können auf Dritte übertragen werden, wenn diese in entsprechender Weise zum Schutz der Sozialdaten verpflichtet werden. (4) Bei der Verarbeitung der Daten für statistische und Planungszwecke und deren Übermittlung an die Bezirke und die zuständigen Senatsverwaltungen handelt es sich um Statistiken im Sinne des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617), die durch monatliche Fortschreibung der Daten aktualisiert werden. Die anonymisierten Erhebungen, die auf Zusammenfassungen von mindestens drei Personen beruhen und deren regionale Zuordnung die Blockseite nicht unterschreitet, bedürfen keiner gesetzlichen Anordnung und sind Statistiken im Verwaltungsvollzug nach § 4 des Landesstatistikgesetzes. Im Rahmen der Aufgabe nach Satz 1 können als Erhebungsmerkmale die in § 99 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Erhebungsmerkmale für den Bereich der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege zuzüglich Art und Umfang der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Kindertagesförderungsgesetzes und der Aussagen über Art und Anzahl der bedarfsbegründenden Angaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 ausgewählt werden. Hilfsmerkmal ist die bei der Untersuchung vergebene alphanumerische oder numerische nichtsprechende Zeichengruppe (Pseudonym). (5) Soweit sich aus dem Kindertagesförderungsgesetz oder dieser Rechtsverordnung keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben, gilt das Landesstatistikgesetz in der jeweils gültigen Fassung.(6) Die Eltern sind über die Regelungen der Absätze 2 bis 6 bei der Anmeldung zu informieren.
Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot
§ 11 Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot(1) Der Träger einer Tageseinrichtung im Sinne des § 3 des Kindertagesförderungsgesetzes ist verpflichtet, die Förderung der Kinder in der Tageseinrichtung durch die notwendige Ausstattung mit sozialpädagogischem und zusätzlichem Fachpersonal entsprechend den nachfolgenden Vorschriften sicherzustellen. Der Träger ist darüber hinaus verpflichtet eine regelmäßige Fortbildung des Fachpersonals sicherzustellen und im Rahmen der Evaluation nach § 23 Absatz 3 Nummer 4des Kindertagesförderungsgesetzes nachzuweisen.(2) Sozialpädagogisches Fachpersonal (Fachpersonal, Fachkräfte) im Sinne des § 10 des Kindertagesförderungsgesetzes sind 1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,2. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,3. staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen,4. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,5. die Angehörigen der Berufe nach den Nummern 2 bis 4 mit entsprechenden Bachelor- und Masterabschlüssen sowie6. Inhaber von durch die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Abschlüssen. (3) In begründeten Einzelfällen kann die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch andere Kräfte ganz oder teilweise anerkennen, die dann unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden können, wenn 1. dies auf Grund der besonderen Konzeption der Einrichtung, insbesondere bei einer bilingualen Ausrichtung, erforderlich ist und im Rahmen der Personalausstattung im Übrigen die durchgehende Anwesenheit von Fachpersonal im Sinne von Absatz 1 in der Einrichtung hinreichend gewährleistet ist,2. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 befinden oder zumindest die unverzügliche Aufnahme einer solchen Ausbildung gesichert ist,3. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die auf Grund der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Fortbildungen hinreichende pädagogische Fachkenntnisse besitzen. Die Voraussetzungen sind gegenüber der Aufsicht im Sinne des § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anzuzeigen und zu begründen. Die Aufsicht kann die Anerkennung von Nebenbestimmungen wie insbesondere der Teilnahme an bestimmten Fortbildungen abhängig machen. (4) Die in diesem Abschnitt festgelegte Mindestpersonalausstattung ist maßgeblich für die Erlaubnis und Untersagung des Betriebes von Tageseinrichtungen gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Dies gilt für alle Tageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) im Sinne von § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, unabhängig von einer Finanzierung nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes.
Grundsätze für die Ausstattung mit Fachpersonal
§ 12 Grundsätze für die Ausstattung mit Fachpersonal(1) Die Personalausstattung richtet sich unter Anwendung von § 20 nach der Zahl der Kinder, deren Alter und Betreuungsumfang gemäß § 13 sowie dem notwendigen zusätzlichen Fachpersonal nach den §§ 15, 16 und 19.(2) Die Vorgaben für die Personalausstattung gehen davon aus, dass bei einer entsprechenden Organisation eine gleichbleibende kontinuierliche pädagogische Förderung der einzelnen Kinder durch mindestens eine ihnen vertraute Bezugsperson gewährleistet ist. Die Personalausstattung umfasst die in jeder Einrichtung pro Woche erforderlichen Zeiten je Fachkraft insbesondere für die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fachberatungen, Fortbildungen, die Elternarbeit, die Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten, sowie die individuelle Vor- und Nachbereitungszeit. Sie berücksichtigt die für die Umsetzung der verbindlichen Inhalte der Tätigkeiten erforderlichen Zeiten nach dem von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung beschlossenen landeseinheitlichen Bildungsprogramm einschließlich der Sprachdokumentation. Hierzu gehören auch die Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung des Kindes, die Durchführung von Sprachstandsfeststellungen, die Führung von regelmäßigen Gesprächen über die Entwicklung des Kindes mit den Eltern sowie die Durchführung interner und externer Evaluationen entsprechend den Vorgaben der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 13 des Kindertagesförderungsgesetzes.(3) Der Träger kann den ermittelten Personalbedarf für die einzelne Einrichtung abrunden und die Mindestpersonalausstattung so festsetzen, dass sich arbeitsvertraglich umsetzbare Stellen für das Fachpersonal ergeben. Die dadurch nicht in Stellen umgesetzten Stellenanteile dürfen 5 vom Hundert des ermittelten Personalbedarfs nicht überschreiten. Die diesen Stellenanteilen entsprechenden Personalmittel sind vom Träger zusammenzufassen und je nach Bedarfslage für Einrichtungen mit zeitweise außerordentlich hohen Personalausfällen einzusetzen. (4) Abweichend von Absatz 1 und von § 11 Abs. 4 kann in Eltern-Kind-Gruppen auf Grund der konzeptionellen Einbindung der Eltern in die Förderung der Kinder die mindestens erforderliche Ausstattung mit Fachpersonal um 25 vom Hundert unterschritten werden.
Ausstattung mit Fachpersonal
§ 13 Ausstattung mit FachpersonalDie Zahl der Kinder, die jeweils von einer Fachkraft im Umfang von 1,0 Stellen zu fördern sind, wird auf der Basis der in § 11 Absatz 2 Nummer 1 des Kindertagesförderungsgesetzes angegebenen Wochenstunden und in Abhängigkeit von ihrem Alter und dem bewilligten Betreuungsumfang berechnet und ist für die Finanzierung der Personalkosten im Rahmen des § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes maßgeblich. Soweit für die Beschäftigen des Landes Berlin unterschiedliche Tarifgebiete mit unterschiedlichen Arbeitszeiten bestehen, ist für das Tarifgebiet Ost der Personalbedarf in der Regelausstattung entsprechend zu berechnen.
Regelungen für Kinder im Grundschulalter
§ 14 Regelungen für Kinder im GrundschulalterBei der Betreuung von Kindern im Grundschulalter in Tageseinrichtungen im Sinne des § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist ungeachtet des § 2 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes eine Ausstattung von mindestens einer Fachkraft für jeweils 22 Kinder zuzüglich der Personalzuschläge nach den §§ 15, 16 Absatz 5 sowie § 19 sicherzustellen; § 13 und § 20 gelten entsprechend.
Personalzuschlag für Kinder mit verlängerten Betreuungszeiten
§ 15 Personalzuschlag für Kinder mit verlängerten BetreuungszeitenDer Personalzuschlag gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 2 des Kindertagesförderungsgesetzes für Kinder, die länger als neun Stunden täglich gefördert werden müssen, beträgt 0,015 Stellen je Kind.
Fachpersonal für die Förderung von Kindern mit Behinderungen
§ 16 Fachpersonal für die Förderung von Kindern mit Behinderungen(1) Werden in der Tageseinrichtung entsprechend § 6 des Kindertagesförderungsgesetzes Kinder mit Behinderungen gefördert, so ist zusätzliches Fachpersonal im Umfang von 0,25 Stellen je Kind zur Verfügung zu stellen. (2) Werden in der Tageseinrichtung Kinder mit Behinderungen gefördert, deren Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe wesentlich erhöht ist, so ist zusätzliches Fachpersonal im Umfang von 0,5 Stellen je Kind zur Verfügung zu stellen. (3) Werden in der Tageseinrichtung Kinder mit Behinderungen gemäß § 6 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes in besonderen Gruppen gefördert, so gilt die Personalausstattung nach Absatz 1. Die Regelausstattung nach § 13 entfällt. (4) Zu den Aufgaben des zusätzlichen Fachpersonals gehört die Unterstützung des Integrationsprozesses der einzelnen Kinder einschließlich der mit der Integration verbundenen Koordinationsaufgaben innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Die eingesetzte Fachkraft soll über eine der folgenden Qualifikationen verfügen oder sich in Weiterbildung zum Erwerb einer solchen befinden: 1. Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin,2. andere gleichwertige Ausbildungen oder3. eine sonstige von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Zusatzqualifikation für die Arbeit mit behinderten Kindern. (5) Für Schulkinder mit Behinderungen, die in Einrichtungen im Sinne des § 28 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes gefördert werden, ist abweichend von Absatz 1 und 2 in der Übergangsvereinbarung nach § 28 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes unter Berücksichtigung der kostenlosen verlässlichen Halbtagsgrundschule eine angemessene Finanzierung und Ausstattung von zusätzlichem Fachpersonal entsprechend der Regelungen in der Verordnung zu § 19 Abs. 7 des Schulgesetzes zum Fachpersonal in der ergänzenden nachschulischen Betreuung sicherzustellen.
Übergangsbestimmung
§ 21a ÜbergangsbestimmungVom 1. Januar 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gilt § 19 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag 0,0072 Stellenanteile beträgt.
Anmeldung und Angaben zur Feststellung des Anspruchs und der bedarfsgerechten Förderung
§ 3 Anmeldung und Angaben zur Feststellung des Anspruchs und der bedarfsgerechten Förderung(1) Ein Anspruch oder Bedarf ist frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor Beginn der gewünschten Förderung geltend zu machen. Letzteres gilt nicht, 1. wenn nur eine Erweiterung des Betreuungsumfangs beantragt wird,2. wenn kurzfristig eine bedarfsbegründende Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes aufgenommen werden soll,3. wenn an einem Integrationskurs nach dem Zuwanderungsgesetz oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs teilgenommen werden soll,4. für Neugeborene und für nach Berlin zugezogene Kinder,5. wenn in den Fällen nach § 4 Abs. 12 die Förderung kurzfristig wieder aufgenommen wird. In diesen Fällen ist soweit erforderlich unverzüglich die Bedarfsfeststellung vorzunehmen und auf Wunsch ein geeigneter Platz nachzuweisen. Das Jugendamt soll im Einzelfall darüber hinaus, insbesondere bei Auftreten besonderer pädagogischer, familiärer oder sozialer Situationen, einen Beginn der Förderung zu einem früheren Termin bescheiden. Entsprechendes gilt, wenn ein Wunsch nach Platznachweis zumindest vor Ablauf der in Satz 1 genannten Zweimonatsfrist nicht besteht; Absatz 3 bleibt unberührt. In den Fällen des § 7 Abs. 6 Nr. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes sind die Eltern frühzeitig über die hiernach erforderliche Bedarfsprüfung gesondert zu informieren. (2) Die Antragsteller haben alle für die beantragte Leistung erheblichen Tatsachen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht anzugeben. Dies sind 1. in jedem Falle a) Geburtsdaten und Geburtsnamen der Eltern,b) Geburtsdatum und Name des Kindes,c) Staatsangehörigkeit des Kindes,d) Name und Wohnanschrift (Meldeanschrift) des Kindes und der Eltern im Sinne von § 3 Abs. 5 des Kindertagesförderungsgesetzes sowie bei bestehenden Pflegeverhältnissen Name und Wohnanschrift der Pflegepersonen, soweit diese nicht selbst Antragsteller sind,e) Angaben darüber, ob beide Eltern oder welcher der Elternteile die Personensorge für das Kind innehat, bei getrennt lebenden Eltern den Empfangsbevollmächtigten nach § 2 Satz 4,f) Zeitpunkt, von dem an der Platz benötigt wird,g) benötigter Betreuungsumfang und benötigte Betreuungszeit,h) Angaben darüber, ob das Kind zum Personenkreis nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehört,i) Angaben darüber, ob ein aus einer Behinderung folgender Bedarf an zusätzlichem geeigneten pädagogischen Personal durch das Jugendamt bereits festgestellt worden ist sowie ggf. Angaben zur entsprechenden Befristung,j) Angaben zur Feststellung der Herkunftssprache; 2. zur Feststellung des Bedarfs Angaben darüber, a) ob das Kind auf Dauer bei Pflegepersonen lebt oderb) ob das Kind in Einrichtungen der Obdachlosenhilfe oder in anderen Not- und Sammelunterkünften lebt oderc) ob die Antragsteller sich in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, einem Studium, einer Umschulung, einer beruflichen Fort- und Weiterbildung befinden oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen oderd) ob die Antragsteller arbeitssuchend gemeldet sind odere) ob ein befristeter Bedarf aufgrund einer Maßnahme des Arbeitsamtes besteht oderf) ob die Eltern an einem Integrationskurs auf Grund des Zuwanderungsgesetzes oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs teilnehmen oderg) ob eine bedarfsunabhängige vorgezogene Förderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes beantragt wird oderh) welche sonstigen längerfristigen besonderen Umstände in der Person des Kindes oder in der Situation der Familie vorliegen, die die Erforderlichkeit einer Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege begründen können; 3. zur Feststellung des benötigten Betreuungsumfanges a) Angaben über den Umfang der Arbeitszeit der Antragsteller oder deren zeitliche Beanspruchung durch Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 Buchstabe c zuzüglich der dafür erforderlichen Wegezeiten,b) Angaben darüber, ob ein befristeter Mehrbedarf aufgrund einer besonderen Bedarfslage, insbesondere auf Grund einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit besteht oderc) Angaben darüber, welche sonstigen besonderen Gründe in der Person des Kindes oder in der Situation der Familie vorliegen, die einen Betreuungsumfang von über fünf Stunden erfordern. (3) Das zuständige Jugendamt kann Nachweise über die Richtigkeit der Angaben verlangen und die Bearbeitung der Anmeldung solange zurückstellen, bis unvollständige oder unrichtige Angaben vervollständigt oder korrigiert wurden. Angaben nach Absatz 2 Nr. 3 sind nur erforderlich, wenn ein Betreuungsbedarf von über fünf Stunden beantragt wird. Änderungen in den bedarfsbegründenden Angaben, die in der Zeit zwischen Anmeldung und Betreuungsbeginn eintreten, sind dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.
Bedarfsfeststellung
§ 4 Bedarfsfeststellung(1) Ein Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Halbtagsförderung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes wird allein auf Grund des Alters des Kindes festgestellt. (2) Eine bedarfsunabhängige Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Halbtagsplatzes nach § 4 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes für Kinder, die bis zum 31. Juli des nächsten Jahres das dritte Lebensjahr vollenden, steht insbesondere unter Berücksichtigung der Versorgungssituation im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Jugendamtes. Diese Prüfung ist für diese Kinder auch vorzunehmen, wenn das Jugendamt einen von den Eltern nach § 4 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes geltend gemachten Bedarf ablehnt. Die bedarfsunabhängige Berechtigung begründet keinen Anspruch auf einen Platznachweis seitens des Jugendamtes. (3) Im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt ein pädagogischer Bedarf vor, wenn Kinder wegen ihrer individuellen Entwicklung einer Förderung bedürfen. Ein Bedarf aus sozialen Gründen liegt vor, wenn Kinder auf Grund besonderer, belastender Familienverhältnisse einer Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege bedürfen. Ein Bedarf aus familiären Gründen liegt vor, wenn die Eltern insbesondere aufgrund von Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes die Betreuung nicht übernehmen können. Im Falle des Getrenntlebens der Eltern sind für die Bedarfsprüfung die Verhältnisse des mit dem Kinde zusammenlebenden Elternteils maßgeblich. Eine Eingewöhnungszeit von bis zu vier Wochen ist zu berücksichtigen. (4) Bei nachgewiesener Arbeitssuche eines Elternteils liegt für Kinder unter drei Jahren ein Bedarf vor, soweit der andere Elternteil in dieser Zeit insbesondere aus Gründen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes die Betreuung des Kindes nicht übernehmen kann. In diesem Fall ist regelmäßig ein Bedarf für eine Halbtagsförderung anzunehmen, sofern die Eltern keine Gründe für einen höheren Betreuungsumfang glaubhaft machen. Bei einer nachgewiesenen Arbeitsaufnahme ist der Betreuungsumfang auf Antrag entsprechend zu erhöhen. (5) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a ist zumindest ein Bedarf für eine Halbtagsförderung und in den Fällen nach Buchstabe b zumindest ein Bedarf für eine Teilzeitförderung gegeben. (6) Ein Bedarf im Sinne von § 4 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn eine Teilnahme der Eltern oder eines Elternteils an einem Integrationskurs für Migrantinnen und Migranten auf Grund des Zuwanderungsgesetzes oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs nachgewiesen wird. Ein Bedarf im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt vor, wenn in der Familie überwiegend nicht deutsch gesprochen wird; für diese Feststellung sind regelmäßig die Angaben der Eltern zur Feststellung der Herkunftssprache nach § 3 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe j zu Grunde zu legen.(7) Ein Bedarf an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe für Kinder mit Behinderungen wird vom zuständigen Jugendamt unter Einbeziehung der im Bezirk für Behinderte zuständigen Fachstelle geprüft und festgestellt. Diese Feststellung ist in der Regel zu befristen und nach Fristablauf erneut zu prüfen, soweit die Art und Schwere der Behinderung dem nicht entgegenstehen. Wenn bereits die Zuordnung zum Personenkreis der Behinderten eine Befristung enthält, soll diese auch für die Feststellung eines Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe übernommen werden. Befristungen sollen grundsätzlich eine Dauer von zwölf Monaten nicht unterschreiten. Die Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe erfolgt grundsätzlich erst nach Aufnahme des Kindes in einer Tageseinrichtung und ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte analog dem Hilfeplanverfahren nach § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.(8) Ein Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder ergibt sich aus der Feststellung über das Vorliegen der nichtdeutschen Herkunftssprache im Anmeldeverfahren und aus der tatsächlichen Belegung (mindestens 40 vom Hundert der durchschnittlichen monatlichen Belegung) in der Einrichtung, die das Kind aufnimmt. Die Finanzierung erfolgt nach dem in § 8 festgelegten Verfahren. (9) Ein Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal für die Förderung von Kindern, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben, liegt vor, wenn und solange das für die laufende Kostenbeteiligungsfestlegung endgültig oder vorläufig festgesetzte Einkommen unterhalb von 15 400 Euro jährlich liegt und das Kind in einem Wohngebiet mit sozial benachteiligenden Bedingungen lebt. Als Wohngebiete mit sozial benachteiligenden Bedingungen gelten jeweils die von der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Gebiete. (10) Im Rahmen der Bedarfsprüfung ist auch der erforderliche Betreuungsumfang festzustellen. Bei einer bedarfsbegründenden Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes sind die berücksichtigungsfähigen tätigkeitsbedingten Abwesenheitszeiten maßgeblich, die sich regelmäßig aus der Arbeitszeit und den erforderlichen Wegezeiten zusammensetzen. Im Übrigen richtet sich der erforderliche Betreuungsumfang nach den Umständen, die der jeweiligen Bedarfsanmeldung zugrunde zu legen sind. Bei einer nachgewiesenen Änderung in den Bedarfsgründen, die zu einer Erhöhung des Betreuungsumfangs führen, ist der Bescheid auf Antrag unverzüglich anzupassen. (11) Bei wechselndem Betreuungsbedarf, insbesondere auf Grund wechselnder Arbeitszeiten, erfolgt die Festlegung des erforderlichen Betreuungsumfanges nach § 5 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes regelmäßig auf der Grundlage der üblichen Arbeitszeitverteilung über vier Wochen. Hierbei wird durchgängig für jeden Betreuungstag (fünf Tage die Woche) eine Halbtagsbetreuung zuerkannt, soweit nicht auf Grund der Tätigkeit ein höherer Betreuungsumfang erforderlich ist. Aus der sich ergebenden Gesamtstundenzahl ist der Betreuungsumfang im Sinne des § 5 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes abzuleiten. Bei wechselnden Tätigkeiten, die eine übliche monatliche Arbeitszeitverteilung im Sinne der Sätze 1 und 2 nicht ermöglichen, soll im Benehmen mit den Eltern ein Betreuungsumfang zuerkannt werden, der eine durchgängige Förderung im Sinne des § 5 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes ermöglicht.(12) Der Träger ist verpflichtet, das Jugendamt ab dem zehnten Tage der unentschuldigten Nichtteilnahme an der Förderung zu informieren. Gleiches gilt auch für andere Fälle der längerfristigen Nicht- oder nur teilweisen Nutzung der finanzierten Förderung. Das Jugendamt ist verpflichtet, sich bei den Eltern über die Gründe zu informieren. Das Jugendamt kann entscheiden, dass ein erneuter Antrag und eine erneute Prüfung erforderlich sind, wenn das Kind nicht wieder regelmäßig an der finanzierten Förderung teilnimmt, außer gegenüber dem Jugendamt wird ein triftiger Grund glaubhaft gemacht. Entscheidet das Jugendamt, dass ein neuer Antrag erforderlich ist, endet die Finanzierung des Platzes mit Ablauf des Monats, in der die Entscheidung getroffen wurde. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten nach Satz 1 und 2 oder falscher Angaben im Rahmen der Bewilligung und Finanzierung, bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 6 finden auf die Tagspflege entsprechend Anwendung. (13) Die Befristung eines Bedarfs außerhalb der Fälle nach Absatz 7 ist möglich, soweit eine kurzfristige und vorübergehende Bedarfslage von unter sechs Monaten vorliegt und nicht bereits unmittelbar vorher eine Befristung abgelaufen ist. Dies gilt auch für eine nur vorübergehende Erhöhung des Betreuungsumfanges.
Beratung der Eltern, Platznachweis
§ 6 Beratung der Eltern, Platznachweis(1) Das zuständige Jugendamt hat die Eltern in allen Fragen zur Tagesbetreuung umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu beraten. Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie zwischen den Einrichtungen verschiedener Träger wählen können, soweit diese die geeignete Leistung mit einem belegbaren Platz zur Verfügung stellen. (2) Die Beratung soll in geeigneter Form erfolgen und kann durch schriftliche und Internet gestützte Informationen ergänzt werden. Zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 6 des Kindertagesförderungsgesetzes übermittelt die Meldebehörde regelmäßig elektronisch Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Geschlecht, eingetragene Übermittlungssperren, gegenwärtige Anschriften der in Berlin mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldeten Eltern, deren Kinder innerhalb des folgenden Quartals das dritte Lebensjahr vollenden sowie Vor- und Familiennamen dieser Kinder an die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung. Diese Daten sind spätestens sechs Monate nach der Übermittlung der Information zu löschen. (3) Die Jugendämter sind verpflichtet, den Eltern mit Ausnahme der Fälle nach § 4 Abs. 2, sofern diese es wünschen, einen freien und geeigneten Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachzuweisen. Führt der Nachweis aus einem von den Eltern nicht zu vertretenden Grund nicht zu einem Vertragsabschluss, weist das Jugendamt weitere freie Plätze nach. (4) Der nachgewiesene Platz soll angemessen erreichbar sein. Dies ist im Fall der Förderung in Tagesbetreuung für nur ein Kind der Familie in der Regel anzunehmen, wenn bei Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel die Wegezeit von der Wohnung des Kindes zur Tageseinrichtung regelmäßig nicht mehr als 30 Minuten beträgt oder wenn der Platz auf dem Weg der Eltern zu ihrer Arbeits- oder Ausbildungsstätte liegt. (5) Das Nachweisverfahren gilt entsprechend auch für die Kindertagespflege, soweit deren Besonderheiten dem nicht entgegenstehen.
Freistellung für Leitungsaufgaben
§ 19 Freistellung für Leitungsaufgaben(1) Der in § 10 Abs. 6 des Kindertagesförderungsgesetzes vorgesehene erforderliche Umfang der Freistellung des Fachpersonals einer Tageseinrichtung von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit für die Leitungstätigkeit richtet sich nach der Zahl der vertraglich vergebenen Plätze. (2) Für jeden vertraglich vergebenen Platz erhält die Einrichtung einen Zuschlag von 0,0084 Stellenanteilen für die Wahrnehmung der Leitungstätigkeit (Leitungsanteil). (3) Der Träger bestimmt die verantwortliche Leitungskraft und deren Stellvertretung und legt die Zuordnung der Leitungsanteile fest. Für große Tageseinrichtungen, in denen mehr als zwei Fachkräfte - Leitung und Stellvertretung - für die Leitungstätigkeit freigestellt werden können, oder Einrichtungen, in denen die verantwortliche Leitungskraft oder deren Stellvertretung nicht vollbeschäftigt angestellt sind, sind die verbleibenden zusätzlichen Leitungsanteile auf eine oder mehrere Fachkräfte mit koordinierenden Tätigkeiten entsprechend den Bedingungen der Tageseinrichtung aufzuteilen.
Zuständigkeit
§ 1 ZuständigkeitZuständig für das Antrags-, Bedarfsfeststellungs- und Platznachweisverfahren und für die Finanzierung einschließlich der Jugendamtsaufgaben im Kostenbeteiligungsverfahren ist das nach § 33 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften zuständige Jugendamt. Für die Finanzierung öffentlich geförderter Kindertagespflege ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Kindertagespflegestelle befindet.
Nachweis- und Finanzierungsverfahren bei Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 10 Nachweis- und Finanzierungsverfahren bei Leistungen für Bildung und Teilhabe(1) Zuständig für die Finanzierung der Mehraufwendungen für das Mittagessen nach § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist das nach § 33 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften zuständige Jugendamt. Für die Finanzierung der Erstattung der Aufwendungen für Ausflüge nach § 28 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, die den Ausflug durchgeführt hat. (2) Die Finanzierung und Abrechnung der Leistungen für Mehraufwendungen für Mittagessen und für Ausflüge nach § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes erfolgt über die zentrale, bezirksübergreifende Abrechnungsstelle bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung nach § 8 Absatz 1. §§ 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. § 9 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 8 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.(3) Die für die Abrechnung der Ausflüge zuständigen Jugendämter, die nicht zugleich für das jeweilige Kind nach § 33 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften zuständig sind, haben im Rahmen der IT-gestützten Abrechnung der Ausflüge keine Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten. Der erforderliche Datenaustausch im Rahmen einer Revision durch das nach § 33 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften zuständige Jugendamt bleibt unberührt. (4) Bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 meldet der Träger den Beginn der Leistungserbringung sowie die folgenden Daten des anspruchsberechtigten Kindes: Name, Vorname, Geburtsdatum, Berechtigungszeitraum und die Kartennummer des vorgelegten berlinpasses-BuT sowie die Zuordnung des Leistungsberechtigten zum Rechtskreis nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Bundeskindergeldgesetz. Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 meldet der Träger insbesondere die Kosten des Ausflugs, die Einrichtung, Datum und Ziel des Ausflugs sowie die nicht personenbezogene Zuordnung der Leistungsberechtigten zum Rechtskreis nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Bundeskindergeldgesetz.(5) Die Finanzierung der Leistungen für Ausflüge erfolgt nach Eingang der Abrechnung. (6) Der Träger und die Eltern werden unverzüglich über den Beginn, das Ende sowie über Änderungen der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 informiert. (7) Die Abrechnung und Finanzierung der Leistungen nach Absatz 1 erfolgt über das Abrechnungssystem nach § 8.
Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot
§ 11 Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot(1) Der Träger einer Tageseinrichtung im Sinne des § 3 des Kindertagesförderungsgesetzes ist verpflichtet, die Förderung der Kinder in der Tageseinrichtung durch die notwendige Ausstattung mit sozialpädagogischem und zusätzlichem Fachpersonal entsprechend den nachfolgenden Vorschriften sicherzustellen. Der Träger ist darüber hinaus verpflichtet eine regelmäßige Fortbildung des Fachpersonals sicherzustellen und im Rahmen der Evaluation nach § 23 Absatz 3 Nummer 4des Kindertagesförderungsgesetzes nachzuweisen.(2) Sozialpädagogisches Fachpersonal (Fachpersonal, Fachkräfte) im Sinne des § 10 des Kindertagesförderungsgesetzes sind 1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,2. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,3. staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,4. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,5. die Angehörigen der Berufe nach den Nummern 2 bis 4 mit entsprechenden Bachelor- und Masterabschlüssen sowie6. Inhaber von durch die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Abschlüssen. (3) In begründeten Einzelfällen kann die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch andere Kräfte ganz oder teilweise anerkennen, die dann unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden können, wenn 1. dies auf Grund der besonderen Konzeption der Einrichtung, insbesondere bei einer bilingualen Ausrichtung, erforderlich ist und im Rahmen der Personalausstattung im Übrigen die durchgehende Anwesenheit von Fachpersonal im Sinne von Absatz 1 in der Einrichtung hinreichend gewährleistet ist,2. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 befinden oder zumindest die unverzügliche Aufnahme einer solchen Ausbildung gesichert ist,3. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die auf Grund der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Fortbildungen hinreichende pädagogische Fachkenntnisse besitzen. Die Voraussetzungen sind gegenüber der Aufsicht im Sinne des § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anzuzeigen und zu begründen. Die Aufsicht kann die Anerkennung von der Erfüllung von Nebenbestimmungen wie insbesondere der Teilnahme an bestimmten Fortbildungen abhängig machen. (4) Die in diesem Abschnitt festgelegte Mindestpersonalausstattung ist maßgeblich für die Erlaubnis und Untersagung des Betriebes von Tageseinrichtungen gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Dies gilt für alle Tageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) im Sinne von § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, unabhängig von einer Finanzierung nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes.
Grundsätze für die Ausstattung mit Fachpersonal
§ 12 Grundsätze für die Ausstattung mit Fachpersonal(1) Die Personalausstattung richtet sich unter Anwendung von § 20 nach der Zahl der Kinder, deren Alter und Betreuungsumfang gemäß § 13 sowie dem notwendigen zusätzlichen Fachpersonal nach den §§ 15, 16 und 19.(2) Die Vorgaben für die Personalausstattung gehen davon aus, dass bei einer entsprechenden Organisation eine gleichbleibende kontinuierliche pädagogische Förderung der einzelnen Kinder durch mindestens eine ihnen vertraute Bezugsperson gewährleistet ist. Die Personalausstattung umfasst die in jeder Einrichtung pro Woche erforderlichen Zeiten je Fachkraft insbesondere für die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fachberatungen, Fortbildungen, die Elternarbeit, die Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten, sowie die individuelle Vor- und Nachbereitungszeit. Sie berücksichtigt die für die Umsetzung der verbindlichen Inhalte der Tätigkeiten erforderlichen Zeiten nach dem von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung beschlossenen landeseinheitlichen Bildungsprogramm einschließlich der Sprachdokumentation. Hierzu gehören auch die Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung des Kindes, die Durchführung von Sprachstandsfeststellungen, die Führung von regelmäßigen Gesprächen über die Entwicklung des Kindes mit den Eltern sowie die Durchführung interner und externer Evaluationen entsprechend den Vorgaben der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 13 des Kindertagesförderungsgesetzes.(3) Der Träger kann den ermittelten Personalbedarf für die einzelne Einrichtung abrunden und die Mindestpersonalausstattung so festsetzen, dass sich arbeitsvertraglich umsetzbare Stellen für das Fachpersonal ergeben. Die dadurch nicht in Stellen umgesetzten Stellenanteile dürfen 5 vom Hundert des ermittelten Personalbedarfs nicht überschreiten. Die diesen Stellenanteilen entsprechenden Personalmittel sind vom Träger zusammenzufassen und je nach Bedarfslage für Einrichtungen mit zeitweise außerordentlich hohen Personalausfällen einzusetzen. (4) Abweichend von Absatz 1 und von § 11 Abs. 4 kann in Eltern-Kind-Gruppen auf Grund der konzeptionellen Einbindung der Eltern in die Förderung der Kinder die mindestens erforderliche Ausstattung mit Fachpersonal um 25 vom Hundert unterschritten werden.
Ausstattung mit Fachpersonal
§ 13 Ausstattung mit FachpersonalDie Zahl der Kinder, die jeweils von einer Fachkraft im Umfang von 1,0 Stellen zu fördern sind, wird auf der Basis der in § 11 Absatz 2 Nummer 1 des Kindertagesförderungsgesetzes angegebenen Wochenstunden und in Abhängigkeit von ihrem Alter und dem bewilligten Betreuungsumfang berechnet und ist für die Finanzierung der Personalkosten im Rahmen des § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes maßgeblich. Soweit für die Beschäftigen des Landes Berlin unterschiedliche Tarifgebiete mit unterschiedlichen Arbeitszeiten bestehen, ist für das Tarifgebiet Ost der Personalbedarf in der Regelausstattung entsprechend zu berechnen.
Regelungen für Kinder im Grundschulalter
§ 14 Regelungen für Kinder im GrundschulalterBei der Betreuung von Kindern im Grundschulalter in Tageseinrichtungen im Sinne des § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist ungeachtet des § 2 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes eine Ausstattung von mindestens einer Fachkraft für jeweils 22 Kinder zuzüglich der Personalzuschläge nach den §§ 15, 16 Absatz 5 sowie § 19 sicherzustellen; § 13 und § 20 gelten entsprechend.
Personalzuschlag für Kinder mit verlängerten Betreuungszeiten
§ 15 Personalzuschlag für Kinder mit verlängerten BetreuungszeitenDer Personalzuschlag gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 2 des Kindertagesförderungsgesetzes für Kinder, die länger als neun Stunden täglich gefördert werden müssen, beträgt 0,015 Stellen je Kind.
Fachpersonal für die Förderung von Kindern mit Behinderungen
§ 16 Fachpersonal für die Förderung von Kindern mit Behinderungen(1) Werden in der Tageseinrichtung entsprechend § 6 des Kindertagesförderungsgesetzes Kinder mit Behinderungen gefördert, so ist zusätzliches Fachpersonal im Umfang von 0,25 Stellen je Kind zur Verfügung zu stellen. (2) Werden in der Tageseinrichtung Kinder mit Behinderungen gefördert, deren Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe wesentlich erhöht ist, so ist zusätzliches Fachpersonal im Umfang von 0,5 Stellen je Kind zur Verfügung zu stellen. (3) Werden in der Tageseinrichtung Kinder mit Behinderungen gemäß § 6 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes in besonderen Gruppen gefördert, so gilt die Personalausstattung nach Absatz 1. Die Regelausstattung nach § 13 entfällt. (4) Zu den Aufgaben des zusätzlichen Fachpersonals gehört die Unterstützung des Integrationsprozesses der einzelnen Kinder einschließlich der mit der Integration verbundenen Koordinationsaufgaben innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Die eingesetzte Fachkraft soll über eine der folgenden Qualifikationen verfügen oder sich in Weiterbildung zum Erwerb einer solchen befinden: 1. Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin,2. andere gleichwertige Ausbildungen oder3. eine sonstige von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Zusatzqualifikation für die Arbeit mit behinderten Kindern. (5) Für Schulkinder mit Behinderungen, die in Einrichtungen im Sinne des § 28 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes gefördert werden, ist abweichend von Absatz 1 und 2 in der Übergangsvereinbarung nach § 28 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes unter Berücksichtigung der kostenlosen verlässlichen Halbtagsgrundschule eine angemessene Finanzierung und Ausstattung von zusätzlichem Fachpersonal entsprechend der Regelungen in der Verordnung zu § 19 Abs. 7 des Schulgesetzes zum Fachpersonal in der ergänzenden nachschulischen Betreuung sicherzustellen.
Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in ...
§ 17 Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser KinderWenn in einer Tageseinrichtung der Anteil an Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache mindestens 40 vom Hundert beträgt (überdurchschnittlicher Anteil im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b des Kindertagesförderungsgesetzes), werden zur Unterstützung der gezielten sprachlichen Förderung der Kinder, der Elternarbeit sowie der interkulturellen Erziehung zusätzliche Fachkräfte eingesetzt. In diesen Einrichtungen wird jedem Kind nichtdeutscher Herkunftssprache ein Personalzuschlag von 0,017 Stellen zugeordnet. Ausländische Kinder und Aussiedlerkinder, die bereits vor dem Betreuungsjahr 2000/2001 aufgenommen wurden, gelten als Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache.
Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern, die in ungünstigen wirtschaftlichen ...
§ 18 Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben(1) Für Kinder nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des Kindertagesförderungsgesetzes beträgt der Zuschlag 0,01 Stellen je Kind. (2) Es gehört zu den Aufgaben des zusätzlichen Fachpersonals, durch eine gezielte Förderung möglichen Entwicklungsbeeinträchtigungen der Kinder durch ihr Lebensumfeld frühzeitig entgegenzuwirken.
Freistellung für Leitungsaufgaben
§ 19 Freistellung für Leitungsaufgaben(1) Der in § 10 Abs. 6 des Kindertagesförderungsgesetzes vorgesehene erforderliche Umfang der Freistellung des Fachpersonals einer Tageseinrichtung von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit für die Leitungstätigkeit richtet sich nach der Zahl der vertraglich vergebenen Plätze. (2) Für jeden vertraglich vergebenen Platz erhält die Einrichtung einen Zuschlag von 0,0084 Stellenanteilen für die Wahrnehmung der Leitungstätigkeit (Leitungsanteil). (3) Der Träger bestimmt die verantwortliche Leitungskraft und deren Stellvertretung und legt die Zuordnung der Leitungsanteile fest. Für große Tageseinrichtungen, in denen mehr als zwei Fachkräfte - Leitung und Stellvertretung - für die Leitungstätigkeit freigestellt werden können, oder Einrichtungen, in denen die verantwortliche Leitungskraft oder deren Stellvertretung nicht vollbeschäftigt angestellt sind, sind die verbleibenden zusätzlichen Leitungsanteile auf eine oder mehrere Fachkräfte mit koordinierenden Tätigkeiten entsprechend den Bedingungen der Tageseinrichtung aufzuteilen.
Antrag
§ 2 AntragDer Beginn einer nach dem Kindertagesförderungsgesetz finanzierten Förderung eines Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege setzt einen Antrag der Eltern (Antragsteller) beim zuständigen Jugendamt voraus. Ein Antrag ist ebenfalls erforderlich, wenn zuvor durchgängig länger als fünf Wochen kein Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege vertraglich belegt worden ist. Sofern beide Eltern sorgeberechtigt sind, ist der Antrag von beiden Elternteilen zu stellen, andernfalls ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Antragsteller, die nicht personensorgeberechtigt sind, müssen bei Antragstellung eine Vollmacht oder Einverständniserklärung des Personensorgeberechtigten vorlegen, sofern es sich nicht um Pflegepersonen handelt, die im Sinne des § 1688 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Antragstellung befugt sind. Bei getrennt lebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen sollen die Eltern sich auf einen für das Verfahren Empfangsbevollmächtigten einigen.
Personalbemessung
§ 20 Personalbemessung(1) Grundlage der Personalbemessung für Tageseinrichtungen ist die Zahl der belegten Plätze.(2) Der Mindestpersonalbedarf je Einrichtung ergibt sich durch die Multiplikation der Zahl der belegten Plätze nach Absatz 1 in der jeweiligen Altersgruppe mit dem Personalanteil je Kind, der dem Betreuungsumfang entspricht, unter Hinzurechnung des in gleicher Weise ermittelten zusätzlichen Fachpersonals nach den §§ 15, 16 und 19. Für die Finanzierung nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes werden außerdem die Zuschläge nach den §§ 17 und 18 hinzugerechnet.(3) Veränderungen der Platzbelegung oder des Betreuungsumfanges eines Kindes sind möglich, wenn zum Zeitpunkt der Veränderung unter Berücksichtigung des Alters aller Kinder zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Mindestpersonalausstattung gegeben ist.
Tarifliche Ansprüche
§ 21 Tarifliche AnsprücheTarifliche Ansprüche werden durch diese Rechtsverordnung weder begründet noch verändert.
Übergangsbestimmung
§ 21a ÜbergangsbestimmungVom 1. Januar 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gilt § 19 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag 0,0072 Stellenanteile beträgt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich treten die Kita- und Tagespflegeverfahrensverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (GVBl. S. 301) und die Kindertageseinrichtungspersonalverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (GVBl. S. 298) außer Kraft.
Anmeldung und Angaben zur Feststellung des Anspruchs und der bedarfsgerechten Förderung
§ 3 Anmeldung und Angaben zur Feststellung des Anspruchs und der bedarfsgerechten Förderung(1) Ein Anspruch oder Bedarf ist frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor Beginn der gewünschten Förderung geltend zu machen. Letzteres gilt nicht, 1. wenn nur eine Erweiterung des Betreuungsumfangs beantragt wird,2. wenn kurzfristig eine bedarfsbegründende Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes aufgenommen werden soll,3. wenn an einem Integrationskurs nach dem Zuwanderungsgesetz oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs teilgenommen werden soll,4. für Neugeborene und für nach Berlin zugezogene Kinder,5. wenn in den Fällen nach § 4 Abs. 12 die Förderung kurzfristig wieder aufgenommen wird. In diesen Fällen ist soweit erforderlich unverzüglich die Bedarfsfeststellung vorzunehmen und auf Wunsch ein geeigneter Platz nachzuweisen. Das Jugendamt soll im Einzelfall darüber hinaus, insbesondere bei Auftreten besonderer pädagogischer, familiärer oder sozialer Situationen, einen Beginn der Förderung zu einem früheren Termin bescheiden. Entsprechendes gilt, wenn ein Wunsch nach Platznachweis zumindest vor Ablauf der in Satz 1 genannten Zweimonatsfrist nicht besteht; Absatz 3 bleibt unberührt. In den Fällen des § 7 Abs. 6 Nr. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes sind die Eltern frühzeitig über die hiernach erforderliche Bedarfsprüfung gesondert zu informieren. (2) Die Antragsteller haben alle für die beantragte Leistung erheblichen Tatsachen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht anzugeben. Dies sind 1. in jedem Falle a) Geburtsdaten und Geburtsnamen der Eltern,b) Geburtsdatum und Name des Kindes,c) Staatsangehörigkeit des Kindes,d) Name und Wohnanschrift (Meldeanschrift) des Kindes und der Eltern im Sinne von § 3 Abs. 5 des Kindertagesförderungsgesetzes sowie bei bestehenden Pflegeverhältnissen Name und Wohnanschrift der Pflegepersonen, soweit diese nicht selbst Antragsteller sind,e) Angaben darüber, ob beide Eltern oder welcher der Elternteile die Personensorge für das Kind innehat, bei getrennt lebenden Eltern den Empfangsbevollmächtigten nach § 2 Satz 4,f) Zeitpunkt, von dem an der Platz benötigt wird,g) benötigter Betreuungsumfang und benötigte Betreuungszeit,h) Angaben darüber, ob das Kind zum Personenkreis nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehört,i) Angaben darüber, ob ein aus einer Behinderung folgender Bedarf an zusätzlichem geeigneten pädagogischen Personal durch das Jugendamt bereits festgestellt worden ist sowie ggf. Angaben zur entsprechenden Befristung,j) Angaben zur Feststellung der Herkunftssprache; 2. zur Feststellung des Bedarfs Angaben darüber, a) ob das Kind auf Dauer bei Pflegepersonen lebt oderb) ob das Kind in Einrichtungen der Obdachlosenhilfe oder in anderen Not- und Sammelunterkünften lebt oderc) ob die Antragsteller sich in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, einem Studium, einer Umschulung, einer beruflichen Fort- und Weiterbildung befinden oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen oderd) ob die Antragsteller arbeitssuchend gemeldet sind odere) ob ein befristeter Bedarf aufgrund einer Maßnahme des Arbeitsamtes besteht oderf) ob die Eltern an einem Integrationskurs auf Grund des Zuwanderungsgesetzes oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs teilnehmen oderg) ob eine bedarfsunabhängige vorgezogene Förderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes beantragt wird oderh) welche sonstigen längerfristigen besonderen Umstände in der Person des Kindes oder in der Situation der Familie vorliegen, die die Erforderlichkeit einer Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege begründen können; 3. zur Feststellung des benötigten Betreuungsumfanges a) Angaben über den Umfang der Arbeitszeit der Antragsteller oder deren zeitliche Beanspruchung durch Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 Buchstabe c zuzüglich der dafür erforderlichen Wegezeiten,b) Angaben darüber, ob ein befristeter Mehrbedarf aufgrund einer besonderen Bedarfslage, insbesondere auf Grund einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit besteht oderc) Angaben darüber, welche sonstigen besonderen Gründe in der Person des Kindes oder in der Situation der Familie vorliegen, die einen Betreuungsumfang von über fünf Stunden oder bei Bestehen eines Anspruchs auf Teilzeitförderung von über sieben Stunden erfordern. (3) Das zuständige Jugendamt kann Nachweise über die Richtigkeit der Angaben verlangen und die Bearbeitung der Anmeldung solange zurückstellen, bis unvollständige oder unrichtige Angaben vervollständigt oder korrigiert wurden. Angaben nach Absatz 2 Nr. 3 sind nur erforderlich, wenn ein Betreuungsbedarf von über fünf Stunden oder bei Bestehen eines Anspruchs auf Teilzeitförderung von über sieben Stunden beantragt wird. Änderungen in den bedarfsbegründenden Angaben, die in der Zeit zwischen Anmeldung und Betreuungsbeginn eintreten, sind dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.
Bedarfsfeststellung
§ 4 Bedarfsfeststellung(1) Ein Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Förderung nach § 4 des Kindertagesförderungsgesetzes wird allein auf Grund des Alters des Kindes festgestellt. (2) Eine bedarfsunabhängige Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Halbtagsplatzes nach § 4 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes für Kinder, die bis zum 31. Juli des nächsten Jahres das dritte Lebensjahr vollenden, steht insbesondere unter Berücksichtigung der Versorgungssituation im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Jugendamtes. Diese Prüfung ist für diese Kinder auch vorzunehmen, wenn das Jugendamt einen von den Eltern nach § 4 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes geltend gemachten Bedarf ablehnt. Die bedarfsunabhängige Berechtigung begründet keinen Anspruch auf einen Platznachweis seitens des Jugendamtes. (3) Im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt ein pädagogischer Bedarf vor, wenn Kinder wegen ihrer individuellen Entwicklung einer Förderung bedürfen. Ein Bedarf aus sozialen Gründen liegt vor, wenn Kinder auf Grund besonderer, belastender Familienverhältnisse einer Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege bedürfen. Ein Bedarf aus familiären Gründen liegt vor, wenn die Eltern insbesondere aufgrund von Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes die Betreuung nicht übernehmen können. Im Falle des Getrenntlebens der Eltern sind für die Bedarfsprüfung die Verhältnisse des mit dem Kinde zusammenlebenden Elternteils maßgeblich. Eine Eingewöhnungszeit von bis zu vier Wochen ist zu berücksichtigen. (4) Bei nachgewiesener Arbeitssuche eines Elternteils liegt für Kinder unter drei Jahren ein Bedarf vor, soweit der andere Elternteil in dieser Zeit insbesondere aus Gründen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes die Betreuung des Kindes nicht übernehmen kann. In diesem Fall ist regelmäßig ein Bedarf für eine Halbtagsförderung anzunehmen, sofern die Eltern keine Gründe für einen höheren Betreuungsumfang glaubhaft machen. Bei einer nachgewiesenen Arbeitsaufnahme ist der Betreuungsumfang auf Antrag entsprechend zu erhöhen. (5) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a ist zumindest ein Bedarf für eine Halbtagsförderung und in den Fällen nach Buchstabe b zumindest ein Bedarf für eine Teilzeitförderung gegeben. (6) Ein Bedarf im Sinne von § 4 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn eine Teilnahme der Eltern oder eines Elternteils an einem Integrationskurs für Migrantinnen und Migranten auf Grund des Zuwanderungsgesetzes oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs nachgewiesen wird. Ein Bedarf im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt vor, wenn in der Familie überwiegend nicht deutsch gesprochen wird; für diese Feststellung sind regelmäßig die Angaben der Eltern zur Feststellung der Herkunftssprache nach § 3 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe j zu Grunde zu legen.(7) Ein Bedarf an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe für Kinder mit Behinderungen wird vom zuständigen Jugendamt unter Einbeziehung der im Bezirk für Behinderte zuständigen Fachstelle geprüft und festgestellt. Diese Feststellung ist in der Regel zu befristen und nach Fristablauf erneut zu prüfen, soweit die Art und Schwere der Behinderung dem nicht entgegenstehen. Wenn bereits die Zuordnung zum Personenkreis der Behinderten eine Befristung enthält, soll diese auch für die Feststellung eines Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe übernommen werden. Befristungen sollen grundsätzlich eine Dauer von zwölf Monaten nicht unterschreiten. Die Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe erfolgt grundsätzlich erst nach Aufnahme des Kindes in einer Tageseinrichtung und ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte analog dem Hilfeplanverfahren nach § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.(8) Ein Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder ergibt sich aus der Feststellung über das Vorliegen der nichtdeutschen Herkunftssprache im Anmeldeverfahren und aus der tatsächlichen Belegung (mindestens 40 vom Hundert der durchschnittlichen monatlichen Belegung) in der Einrichtung, die das Kind aufnimmt. Die Finanzierung erfolgt nach dem in § 8 festgelegten Verfahren. (9) Ein Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal für die Förderung von Kindern, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben, liegt vor, wenn und solange das für die laufende Kostenbeteiligungsfestlegung endgültig oder vorläufig festgesetzte Einkommen unterhalb von 15 400 Euro jährlich liegt und das Kind in einem Wohngebiet mit sozial benachteiligenden Bedingungen lebt. Als Wohngebiete mit sozial benachteiligenden Bedingungen gelten jeweils die von der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Gebiete. (10) Im Rahmen der Bedarfsprüfung ist auch der erforderliche Betreuungsumfang festzustellen. Bei einer bedarfsbegründenden Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes sind die berücksichtigungsfähigen tätigkeitsbedingten Abwesenheitszeiten maßgeblich, die sich regelmäßig aus der Arbeitszeit und den erforderlichen Wegezeiten zusammensetzen. Im Übrigen richtet sich der erforderliche Betreuungsumfang nach den Umständen, die der jeweiligen Bedarfsanmeldung zugrunde zu legen sind. Bei einer nachgewiesenen Änderung in den Bedarfsgründen, die zu einer Erhöhung des Betreuungsumfangs führen, ist der Bescheid auf Antrag unverzüglich anzupassen. (11) Bei wechselndem Betreuungsbedarf, insbesondere auf Grund wechselnder Arbeitszeiten, erfolgt die Festlegung des erforderlichen Betreuungsumfanges nach § 5 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes regelmäßig auf der Grundlage der üblichen Arbeitszeitverteilung über vier Wochen. Hierbei wird durchgängig für jeden Betreuungstag (fünf Tage die Woche) eine Halbtagsbetreuung zuerkannt, soweit nicht auf Grund der Tätigkeit ein höherer Betreuungsumfang erforderlich ist. Aus der sich ergebenden Gesamtstundenzahl ist der Betreuungsumfang im Sinne des § 5 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes abzuleiten. Bei wechselnden Tätigkeiten, die eine übliche monatliche Arbeitszeitverteilung im Sinne der Sätze 1 und 2 nicht ermöglichen, soll im Benehmen mit den Eltern ein Betreuungsumfang zuerkannt werden, der eine durchgängige Förderung im Sinne des § 5 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes ermöglicht.(12) Der Träger ist verpflichtet, das Jugendamt ab dem zehnten Tage der unentschuldigten Nichtteilnahme an der Förderung zu informieren. Gleiches gilt auch für andere Fälle der längerfristigen Nicht- oder nur teilweisen Nutzung der finanzierten Förderung. Das Jugendamt ist verpflichtet, sich bei den Eltern über die Gründe zu informieren. Das Jugendamt kann danach entscheiden, dass ein erneuter Antrag und eine erneute Prüfung erforderlich sind, wenn das Kind nicht wieder regelmäßig an der finanzierten Förderung teilnimmt. Entscheidet das Jugendamt, dass ein neuer Antrag erforderlich ist, endet die Finanzierung des Platzes mit Ablauf des Monats, in der die Entscheidung getroffen wurde. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten nach Satz 1 und 2 oder falscher Angaben im Rahmen der Bewilligung und Finanzierung, bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 6 finden auf die Tagspflege entsprechend Anwendung. (13) Die Befristung eines Bedarfs außerhalb der Fälle nach Absatz 7 ist möglich, soweit eine kurzfristige und vorübergehende Bedarfslage von unter sechs Monaten vorliegt und nicht bereits unmittelbar vorher eine Befristung abgelaufen ist. Dies gilt auch für eine nur vorübergehende Erhöhung des Betreuungsumfanges.
Bedarfsbescheid (Gutschein)
§ 5 Bedarfsbescheid (Gutschein)(1) Über den Antrag erteilt das zuständige Jugendamt nach Feststellung des Bedarfs einen Bescheid (Gutschein). Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeteiligung dürfen nicht zu einer Verzögerung der Erteilung des Gutscheines führen; hier sind im Interesse einer zügigen Ausstellung die Möglichkeiten der vorläufigen Kostenbeteiligungsfestsetzung nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz zu nutzen. Für einen Wechsel des Trägers oder der Tagespflegestelle ist dem Antragsteller auf Wunsch ein Duplikat auszustellen (Mehrfachausfertigung). Soweit die Beendigung einer vertraglichen Belegung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes strittig ist, kann die Finanzierung für einen neuen Platz nur bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles durch Ausstellung eines entsprechenden Bedarfsbescheides übernommen werden. Die Verpflichtung der Kostenbeteiligung für jeden in Anspruch genommenen Platz (vertragliche Belegung) bleibt unberührt. Im Falle einer Überprüfung von Amts wegen im Sinne des § 7 Abs. 6 Satz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes bleibt bis zur Feststellung des Ergebnisses der Überprüfung die bisherige Bedarfsfeststellung für die Finanzierung maßgeblich; die in § 7 Abs. 8 des Kindertagesförderungsgesetzes genannten Fristen sind bei der Überprüfung entsprechend anzuwenden. (2) Der Bescheid enthält Feststellungen und Angaben über: 1. den Betreuungsumfang sowie die Dauer der Berechtigung;2. die Kostenerstattung unter Berücksichtigung der aktuellen Kostenbeteiligung;3. einen Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes. Für Kinder mit Behinderungen weist der Bescheid die Zuordnung zum Personenkreis der Behinderten aus sowie die Feststellung eines Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe. Wird nachträglich ein Bedarf oder wesentlich erhöhter Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe festgestellt, ist der Bescheid anzupassen. Für Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache weist der Bescheid den Anspruch mit der Bedingung aus, dass in der Tageseinrichtung, mit der die Eltern einen Betreuungsvertrag abschließen, der Anteil an Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache mindestens 40 vom Hundert beträgt. Für den Zuschlag nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des Kindertagesförderungsgesetzes wird auf die Voraussetzungen für diesen Zuschlag gemäß § 4 Abs. 9 hingewiesen;4. eine auflösende Bedingung, wonach die Inanspruchnahme des Platzes bis spätestens fünf Wochen nach dem von den Eltern gewünschten Betreuungsbeginn erfolgen muss; im Falle eines Vertragsschlusses (Betreuungsvertrages) innerhalb dieser Frist muss die Förderung in den nächsten drei Monaten nach Vertragsschluss beginnen.5. Darüber hinaus enthält der Bescheid die Hinweise, dass a) im Falle einer Befristung nach § 4 Abs. 7 nach deren Ablauf in jedem Fall eine weitere Prüfung des Bedarfs an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe erforderlich wird,b) in den Fällen nach § 4 Abs. 12 ein neuer Antrag und Bescheid entsprechend der Entscheidung des Jugendamtes erforderlich werden kann sowiec) Änderungen gemäß § 8 Abs. 5 mitgeteilt werden. (3) Der Bedarf für eine ergänzende Kindertagespflege wird gesondert festgestellt.
Beratung der Eltern, Platznachweis
§ 6 Beratung der Eltern, Platznachweis(1) Das zuständige Jugendamt hat die Eltern in allen Fragen zur Tagesbetreuung umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu beraten. Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie zwischen den Einrichtungen verschiedener Träger wählen können, soweit diese die geeignete Leistung mit einem belegbaren Platz zur Verfügung stellen. Hierbei können die Jugendämter auf Ersuchen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung allgemeine, berlinweite Informationen im Bereich der Kindertagesförderung in eigener Zuständigkeit übermitteln. (2) Die Beratung soll in geeigneter Form erfolgen und kann durch schriftliche und Internet gestützte Informationen ergänzt werden. Zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 6 des Kindertagesförderungsgesetzes übermittelt die Meldebehörde regelmäßig elektronisch Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Geschlecht, eingetragene Übermittlungssperren, gegenwärtige Anschriften der in Berlin mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldeten Eltern, deren Kinder innerhalb des folgenden Quartals das dritte Lebensjahr vollenden sowie Vor- und Familiennamen dieser Kinder an die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung. Diese Daten sind spätestens sechs Monate nach der Übermittlung der Information zu löschen. (3) Die Jugendämter sind verpflichtet, den Eltern mit Ausnahme der Fälle nach § 4 Abs. 2, sofern diese es wünschen, einen freien und geeigneten Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachzuweisen. Führt der Nachweis aus einem von den Eltern nicht zu vertretenden Grund nicht zu einem Vertragsabschluss, weist das Jugendamt weitere freie Plätze nach. (4) Der nachgewiesene Platz soll angemessen erreichbar sein. Dies ist im Fall der Förderung in Tagesbetreuung für nur ein Kind der Familie in der Regel anzunehmen, wenn bei Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel die Wegezeit von der Wohnung des Kindes zur Tageseinrichtung regelmäßig nicht mehr als 30 Minuten beträgt oder wenn der Platz auf dem Weg der Eltern zu ihrer Arbeits- oder Ausbildungsstätte liegt. (5) Das Nachweisverfahren gilt entsprechend auch für die Kindertagespflege, soweit deren Besonderheiten dem nicht entgegenstehen.
Maßnahmenplanung
§ 7 Maßnahmenplanung(1) Die Jugendämter führen einen regelmäßigen Abgleich zwischen der Art und Zahl der nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubten und zur öffentlichen Finanzierung im Rahmen der Planung nach § 19 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes angebotenen und den belegten Plätzen durch. Angeboten werden die Plätze, die in der jeweiligen Einrichtung konzeptionell zur Verfügung stehen. Eine damit verbundene längerfristige Unterschreitung der Anzahl der erlaubten Plätze ist zu begründen. Eine bezirksübergreifende Information über die Ergebnisse des Abgleichs und das vorhandene freie Platzangebot ist im Rahmen des zentralen IT-Verfahrens nach § 8 sicherzustellen. Benachbarte Bezirke informieren sich regelmäßig zum Zwecke einer abgestimmten Planung. Dem Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt, ist von der für Betriebserlaubnisse nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stelle bereits der Beginn eines Erlaubnisverfahrens oder die Absicht zu wesentlichen Änderungen anzuzeigen und vor der Erteilung der Erlaubnis Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Jugendämter sind gehalten, in Zusammenarbeit mit den Trägern und mit der Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch qualitätssichernde Maßnahmen unter Beachtung der Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 13 des Kindertagesförderungsgesetzes durchzuführen.(2) Die wesentlichen Schlussfolgerungen aus der Planung sind gesondert als bezirkliche Maßnahmenplanung auszuweisen und zu beschließen. Diese muss die Einrichtungen aller Träger und die Angebote der Kindertagespflege mit dem jeweiligen Leistungsangebot enthalten, die für die künftige Bedarfsdeckung im jeweiligen Sozialraum zur Verfügung stehen werden. (3) Die Planung hat sicherzustellen, dass für alle Kinder mit einem Anspruch oder Förderungsbedarf nach § 4 des Kindertagesförderungsgesetzes ausreichend und rechtzeitig ein geeigneter Platz zur Verfügung steht. Unter frühzeitiger und partnerschaftlicher Einbeziehung und Abstimmung mit allen Trägern gemäß § 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch soll ein dem Bedarf entsprechendes ausgewogenes Angebot von Halbtags-, Teilzeit-, Ganztags- und erweiterten Ganztagsplätzen sichergestellt werden. Die Eignung des Angebotes an Kindertagespflege für Kinder bis zu drei Jahren nach § 7 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes ist bei der Planung zu beachten. Die Aufnahme einer Einrichtung in die Planung ist nicht Voraussetzung für die Finanzierung nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes.(4) Eine ausreichende Angebots- und Trägervielfalt ist sicherzustellen.
Finanzierung von Tageseinrichtungen und zentrales IT-Verfahren
§ 8 Finanzierung von Tageseinrichtungen und zentrales IT-Verfahren(1) Die platz- und kindbezogene Finanzierung bei der Förderung in Tageseinrichtungen erfolgt über eine zentrale, bezirksübergreifende Abrechnungsstelle bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung. Das erforderliche IT-Verfahren gewährleistet, dass die zuständigen Jugendämter die für die Steuerung ihrer Mittelausstattung nach § 23 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes erforderlichen Zugriffs- und Informationsrechte wahrnehmen können. Die zentrale Abrechnungsstelle ist die zuständige Stelle des Landes Berlin im Sinne des § 23 Abs. 5 des Kindertagesförderungsgesetzes und stellt den Jugendämtern die erforderlichen Daten zur Unterstützung der Planung nach § 7 zur Verfügung. Das Verfahren ist so auszugestalten, dass die bezirkliche Verantwortung für die Ressourcen, die Steuerung, Bedarfsfeststellung und den Platznachweis erleichtert und unterstützt wird. Die Rechtsbeziehungen und Verantwortlichkeiten im Verhältnis zwischen Träger der Tageseinrichtung, Eltern und Jugendamt bleiben unberührt; die zentrale Abrechnungsstelle ist weder aktiv noch passiv legitimiert, Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich durchzusetzen. (2) Die platz- und kindbezogene Finanzierung über die Abrechnungsstelle nach Absatz 1 erfolgt unter Abzug des trägerseitigen Eigenanteils und der festgesetzten Kostenbeteiligung, soweit nicht ein Fall des § 26 Satz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vorliegt. Näheres zur Finanzierung wird in der Vereinbarung nach § 23 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes geregelt. Bei Beginn oder Ende der Förderung innerhalb eines Monats folgt die Finanzierung in entsprechender Weise den Regelungen über die Kostenbeteiligungspflicht der Eltern für diese Zeiträume. (3) Der Datenaustausch zwischen den Trägern und den Jugendämtern soll durch ein Internet gestütztes zentrales IT-Fachverfahren erfolgen. Die damit verbundenen Kommunikationswege (Meldungen auf elektronischem Wege) stellen den Regelfall dar und dienen der Unterstützung der notwendigen Arbeitsabläufe. (4) Der Träger meldet gemäß dem vorgegebenen Verfahren unverzüglich den Vertragsabschluss und den Beginn der Förderung sowie das Ende einer vertraglichen Belegung unter Verwendung der vergebenen Gutschein-Nummer. (5) Der Träger und die Eltern werden unverzüglich über die Registrierung des Gutscheins sowie den Beginn und die Höhe der Finanzierung oder über die Gründe, die einer Finanzierung entgegen stehen, informiert. Veränderungen der Finanzierung auf Grund von Änderungen der Kostenbeteiligung, des Alters oder des Betreuungsumfangs des Kindes, Änderung von Zuschlägen oder auf Grund des Ablaufs von Befristungen werden entsprechend dem Träger und soweit es eine Änderung des Gutscheins betrifft auch den Eltern mitgeteilt. (6) Der jeweilige Betreuungsumfang kann nur von Tageseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden, deren Öffnungszeit mindestens der Höchstgrenze der angebotenen Förderung, bei einer erweiterten Ganztagsförderung einer Regelöffnungszeit von 11 Stunden, entspricht. (7) Näheres zum Verfahren kann durch Verwaltungsvereinbarungen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung mit den Bezirken vereinbart werden.
Formulare, Vordrucke, IT-Verfahren, Datenverarbeitung
§ 9 Formulare, Vordrucke, IT-Verfahren, Datenverarbeitung(1) Zur Umsetzung dieser Verordnung verwenden die Jugendämter und die Träger von Tageseinrichtungen die ihnen von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Musterformulare und Vordrucke einschließlich der Vorgaben für Ablauf und Umsetzung des zentralen IT-Verfahrens nach § 8.(2) Die nach § 3 erhobenen Daten dürfen von dem zuständigen Jugendamt nur zu Zwecken der Bedarfsprüfung, der Feststellung der Kostenbeteiligung, des Platznachweises, der Planung einschließlich der Zwecke nach § 8 sowie für Zwecke der vorschulischen Sprachstandsfeststellung im Sinne des § 55 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden. Eine Übermittlung der Daten ist zulässig, soweit dies zum Zwecke der Vorgaben nach § 8 Abs. 2 bis 5, der Fortführung des Verfahrens bei Umzug an das dann zuständige Jugendamt oder der vorschulischen Sprachstandsfeststellung erforderlich ist. Die im Rahmen des zentralen IT-Verfahrens erfassten Sozialdaten sind sechs Jahre nach letztmaliger Verwendung zu löschen. Das zentrale IT-Verfahren enthält eine personenidentifizierende Komponente, in der die in Satz 6 betroffenen Daten gespeichert werden. Ein Zugriff auf die personenidentifizierende Komponente ist technisch ausschließlich über das Fachverfahren des jeweils zuständigen Jugendamtes möglich. Die in der personenidentifizierenden Komponente enthaltenen personenbezogenen Daten werden im zentralen IT-Verfahren in regelmäßigen Abständen durch Abfrage der in Nummer 13 der Anlage 5 zu § 3 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 4. März 1986 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282), in der jeweils geltenden Fassung genannten Daten beim Einwohnermelderegister aktualisiert. (3) Für statistische (KitaStatistik) und Planungszwecke einschließlich statistischer Auswertungen sind die erhobenen Daten zu anonymisieren. Im Fachverfahren ist sicherzustellen, dass nur die für die Gewährleistung der Leistung im konkreten Fall zuständige Stelle Zugriff auf die Sozialdaten erhält. Die übrigen Stellen der bezirklichen Jugendämter erhalten nur Zugriff auf einen anonymisierten und aggregierten Datenbestand. Die Anonymisierung wird durch den zentralen Verfahrensverantwortlichen in der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung in einem organisatorisch, personell und räumlich von anderen Organisationseinheiten getrennten Sicherheitsbereich durchgeführt. Die Aufgaben können auf Dritte übertragen werden, wenn diese in entsprechender Weise zum Schutz der Sozialdaten verpflichtet werden. (4) Bei der Verarbeitung der Daten für statistische und Planungszwecke und deren Übermittlung an die Bezirke und die zuständigen Senatsverwaltungen handelt es sich um Statistiken im Sinne des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617), die durch monatliche Fortschreibung der Daten aktualisiert werden. Die anonymisierten Erhebungen, die auf Zusammenfassungen von mindestens drei Personen beruhen und deren regionale Zuordnung die Blockseite nicht unterschreitet, bedürfen keiner gesetzlichen Anordnung und sind Statistiken im Verwaltungsvollzug nach § 4 des Landesstatistikgesetzes. Im Rahmen der Aufgabe nach Satz 1 können als Erhebungsmerkmale die in § 99 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Erhebungsmerkmale für den Bereich der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege zuzüglich Art und Umfang der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Kindertagesförderungsgesetzes und der Aussagen über Art und Anzahl der bedarfsbegründenden Angaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 ausgewählt werden. Hilfsmerkmal ist die bei der Untersuchung vergebene alphanumerische oder numerische nichtsprechende Zeichengruppe (Pseudonym). (5) Soweit sich aus dem Kindertagesförderungsgesetz oder dieser Rechtsverordnung keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben, gilt das Landesstatistikgesetz in der jeweils gültigen Fassung.(6) Die Eltern sind über die Regelungen der Absätze 2 bis 6 bei der Anmeldung zu informieren.
Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern, die in Wohngebieten mit sozial ...
§ 18 Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern, die in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben(1) Für Kinder nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des Kindertagesförderungsgesetzes beträgt der Zuschlag 0,008 Stellen je Kind. (2) Es gehört zu den Aufgaben des zusätzlichen Fachpersonals, durch eine gezielte Förderung möglichen Entwicklungsbeeinträchtigungen der Kinder durch ihr Lebensumfeld frühzeitig entgegenzuwirken.
Anmeldung und Angaben zur Feststellung des Anspruchs und der bedarfsgerechten Förderung
§ 3 Anmeldung und Angaben zur Feststellung des Anspruchs und der bedarfsgerechten Förderung(1) Ein Anspruch oder Bedarf ist frühestens neun Monate und spätestens zwei Monate vor Beginn der gewünschten Förderung geltend zu machen. Letzteres gilt nicht, 1. wenn nur eine Erweiterung des Betreuungsumfangs beantragt wird,2. wenn kurzfristig eine bedarfsbegründende Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes aufgenommen werden soll,3. wenn an einem Integrationskurs nach dem Zuwanderungsgesetz oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs teilgenommen werden soll,4. für Neugeborene und für nach Berlin zugezogene Kinder,5. wenn in den Fällen nach § 4 Abs. 12 die Förderung kurzfristig wieder aufgenommen wird. In diesen Fällen ist soweit erforderlich unverzüglich die Bedarfsfeststellung vorzunehmen und auf Wunsch ein geeigneter Platz nachzuweisen. Das Jugendamt soll im Einzelfall darüber hinaus, insbesondere bei Auftreten besonderer pädagogischer, familiärer oder sozialer Situationen, einen Beginn der Förderung zu einem früheren Termin bescheiden. Entsprechendes gilt, wenn ein Wunsch nach Platznachweis zumindest vor Ablauf der in Satz 1 genannten Zweimonatsfrist nicht besteht; Absatz 3 bleibt unberührt. In den Fällen des § 7 Abs. 6 Nr. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes sind die Eltern frühzeitig über die hiernach erforderliche Bedarfsprüfung gesondert zu informieren. (2) Die Antragsteller haben alle für die beantragte Leistung erheblichen Tatsachen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht anzugeben. Dies sind 1. in jedem Falle a) Geburtsdaten und Geburtsnamen der Eltern,b) Geburtsdatum und Name des Kindes,c) Staatsangehörigkeit des Kindes,d) Name und Wohnanschrift (Meldeanschrift) des Kindes und der Eltern im Sinne von § 3 Abs. 5 des Kindertagesförderungsgesetzes sowie bei bestehenden Pflegeverhältnissen Name und Wohnanschrift der Pflegepersonen, soweit diese nicht selbst Antragsteller sind,e) Angaben darüber, ob beide Eltern oder welcher der Elternteile die Personensorge für das Kind innehat, bei getrennt lebenden Eltern den Empfangsbevollmächtigten nach § 2 Satz 4,f) Zeitpunkt, von dem an der Platz benötigt wird,g) benötigter Betreuungsumfang und benötigte Betreuungszeit,h) Angaben darüber, ob das Kind zum Personenkreis nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehört,i) Angaben darüber, ob ein aus einer Behinderung folgender Bedarf an zusätzlichem geeigneten pädagogischen Personal durch das Jugendamt bereits festgestellt worden ist sowie ggf. Angaben zur entsprechenden Befristung,j) Angaben zur Feststellung der Herkunftssprache; 2. zur Feststellung des Bedarfs Angaben darüber, a) ob das Kind auf Dauer bei Pflegepersonen lebt oderb) ob das Kind in Einrichtungen der Obdachlosenhilfe oder in anderen Not- und Sammelunterkünften lebt oderc) ob die Antragsteller sich in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, einem Studium, einer Umschulung, einer beruflichen Fort- und Weiterbildung befinden oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen oderd) ob die Antragsteller arbeitssuchend gemeldet sind odere) ob ein befristeter Bedarf aufgrund einer Maßnahme des Arbeitsamtes besteht oderf) ob die Eltern an einem Integrationskurs auf Grund des Zuwanderungsgesetzes oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs teilnehmen oderg) ob eine bedarfsunabhängige vorgezogene Förderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes beantragt wird oderh) welche sonstigen längerfristigen besonderen Umstände in der Person des Kindes oder in der Situation der Familie vorliegen, die die Erforderlichkeit einer Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege begründen können; 3. zur Feststellung des benötigten Betreuungsumfanges a) Angaben über den Umfang der Arbeitszeit der Antragsteller oder deren zeitliche Beanspruchung durch Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 Buchstabe c zuzüglich der dafür erforderlichen Wegezeiten,b) Angaben darüber, ob ein befristeter Mehrbedarf aufgrund einer besonderen Bedarfslage, insbesondere auf Grund einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit besteht oderc) Angaben darüber, welche sonstigen besonderen Gründe in der Person des Kindes oder in der Situation der Familie vorliegen, die einen Betreuungsumfang von über fünf Stunden oder bei Bestehen eines Anspruchs auf Teilzeitförderung von über sieben Stunden erfordern. (3) Das zuständige Jugendamt kann Nachweise über die Richtigkeit der Angaben verlangen und die Bearbeitung der Anmeldung solange zurückstellen, bis unvollständige oder unrichtige Angaben vervollständigt oder korrigiert wurden. Angaben nach Absatz 2 Nr. 3 sind nur erforderlich, wenn ein Betreuungsbedarf von über fünf Stunden oder bei Bestehen eines Anspruchs auf Teilzeitförderung von über sieben Stunden beantragt wird. Änderungen in den bedarfsbegründenden Angaben, die in der Zeit zwischen Anmeldung und Betreuungsbeginn eintreten, sind dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.
Bedarfsfeststellung
§ 4 Bedarfsfeststellung(1) Ein Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Förderung nach § 4 des Kindertagesförderungsgesetzes wird allein auf Grund des Alters des Kindes festgestellt. (2) Eine bedarfsunabhängige Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Halbtagsplatzes nach § 4 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes für Kinder, die bis zum 31. Juli des nächsten Jahres das dritte Lebensjahr vollenden, steht insbesondere unter Berücksichtigung der Versorgungssituation im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Jugendamtes. Diese Prüfung ist für diese Kinder auch vorzunehmen, wenn das Jugendamt einen von den Eltern nach § 4 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes geltend gemachten Bedarf ablehnt. Die bedarfsunabhängige Berechtigung begründet keinen Anspruch auf einen Platznachweis seitens des Jugendamtes. (3) Im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt ein pädagogischer Bedarf vor, wenn Kinder wegen ihrer individuellen Entwicklung einer Förderung bedürfen. Ein Bedarf aus sozialen Gründen liegt vor, wenn Kinder auf Grund besonderer, belastender Familienverhältnisse einer Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege bedürfen. Ein Bedarf aus familiären Gründen liegt vor, wenn die Eltern insbesondere aufgrund von Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes die Betreuung nicht übernehmen können. Im Falle des Getrenntlebens der Eltern sind für die Bedarfsprüfung die Verhältnisse des mit dem Kinde zusammenlebenden Elternteils maßgeblich. Eine Eingewöhnungszeit von bis zu vier Wochen ist zu berücksichtigen. (4) Bei nachgewiesener Arbeitssuche eines Elternteils liegt für Kinder unter drei Jahren ein Bedarf vor, soweit der andere Elternteil in dieser Zeit insbesondere aus Gründen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes die Betreuung des Kindes nicht übernehmen kann. In diesem Fall ist regelmäßig ein Bedarf für eine Halbtagsförderung anzunehmen, sofern die Eltern keine Gründe für einen höheren Betreuungsumfang glaubhaft machen. Bei einer nachgewiesenen Arbeitsaufnahme ist der Betreuungsumfang auf Antrag entsprechend zu erhöhen. (5) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a ist zumindest ein Bedarf für eine Halbtagsförderung und in den Fällen nach Buchstabe b zumindest ein Bedarf für eine Teilzeitförderung gegeben. (6) Ein Bedarf im Sinne von § 4 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn eine Teilnahme der Eltern oder eines Elternteils an einem Integrationskurs für Migrantinnen und Migranten auf Grund des Zuwanderungsgesetzes oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs nachgewiesen wird. Ein Bedarf im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt vor, wenn in der Familie überwiegend nicht deutsch gesprochen wird; für diese Feststellung sind regelmäßig die Angaben der Eltern zur Feststellung der Herkunftssprache nach § 3 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe j zu Grunde zu legen.(7) Ein Bedarf an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe für Kinder mit Behinderungen wird vom zuständigen Jugendamt unter Einbeziehung der im Bezirk für Behinderte zuständigen Fachstelle geprüft und festgestellt. Diese Feststellung ist in der Regel zu befristen und nach Fristablauf erneut zu prüfen, soweit die Art und Schwere der Behinderung dem nicht entgegenstehen. Wenn bereits die Zuordnung zum Personenkreis der Behinderten eine Befristung enthält, soll diese auch für die Feststellung eines Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe übernommen werden. Befristungen sollen grundsätzlich eine Dauer von zwölf Monaten nicht unterschreiten. Die Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe erfolgt grundsätzlich erst nach Aufnahme des Kindes in einer Tageseinrichtung und ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte analog dem Hilfeplanverfahren nach § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.(8) Ein Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder ergibt sich aus der Feststellung über das Vorliegen der nichtdeutschen Herkunftssprache im Anmeldeverfahren und aus der tatsächlichen Belegung (mindestens 40 vom Hundert der durchschnittlichen monatlichen Belegung) in der Einrichtung, die das Kind aufnimmt. Die Finanzierung erfolgt nach dem in § 8 festgelegten Verfahren. (9) Ein Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischem Personal ergibt sich auch für Kinder, die in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben. Diese Wohngebiete werden von der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung festgelegt. (10) Im Rahmen der Bedarfsprüfung ist auch der erforderliche Betreuungsumfang festzustellen. Bei einer bedarfsbegründenden Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes sind die berücksichtigungsfähigen tätigkeitsbedingten Abwesenheitszeiten maßgeblich, die sich regelmäßig aus der Arbeitszeit und den erforderlichen Wegezeiten zusammensetzen. Im Übrigen richtet sich der erforderliche Betreuungsumfang nach den Umständen, die der jeweiligen Bedarfsanmeldung zugrunde zu legen sind. Bei einer nachgewiesenen Änderung in den Bedarfsgründen, die zu einer Erhöhung des Betreuungsumfangs führen, ist der Bescheid auf Antrag unverzüglich anzupassen. (11) Bei wechselndem Betreuungsbedarf, insbesondere auf Grund wechselnder Arbeitszeiten, erfolgt die Festlegung des erforderlichen Betreuungsumfanges nach § 5 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes regelmäßig auf der Grundlage der üblichen Arbeitszeitverteilung über vier Wochen. Hierbei wird durchgängig für jeden Betreuungstag (fünf Tage die Woche) eine Halbtagsbetreuung zuerkannt, soweit nicht auf Grund der Tätigkeit ein höherer Betreuungsumfang erforderlich ist. Aus der sich ergebenden Gesamtstundenzahl ist der Betreuungsumfang im Sinne des § 5 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes abzuleiten. Bei wechselnden Tätigkeiten, die eine übliche monatliche Arbeitszeitverteilung im Sinne der Sätze 1 und 2 nicht ermöglichen, soll im Benehmen mit den Eltern ein Betreuungsumfang zuerkannt werden, der eine durchgängige Förderung im Sinne des § 5 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes ermöglicht.(12) Der Träger ist verpflichtet, das Jugendamt ab dem zehnten Tage der unentschuldigten Nichtteilnahme an der Förderung zu informieren. Gleiches gilt auch für andere Fälle der längerfristigen Nicht- oder nur teilweisen Nutzung der finanzierten Förderung. Das Jugendamt ist verpflichtet, sich bei den Eltern über die Gründe zu informieren. Das Jugendamt kann danach entscheiden, dass ein erneuter Antrag und eine erneute Prüfung erforderlich sind, wenn das Kind nicht wieder regelmäßig an der finanzierten Förderung teilnimmt. Entscheidet das Jugendamt, dass ein neuer Antrag erforderlich ist, endet die Finanzierung des Platzes mit Ablauf des Monats, in der die Entscheidung getroffen wurde. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten nach Satz 1 und 2 oder falscher Angaben im Rahmen der Bewilligung und Finanzierung, bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 6 finden auf die Tagspflege entsprechend Anwendung. (13) Die Befristung eines Bedarfs außerhalb der Fälle nach Absatz 7 ist möglich, soweit eine kurzfristige und vorübergehende Bedarfslage von unter sechs Monaten vorliegt und nicht bereits unmittelbar vorher eine Befristung abgelaufen ist. Dies gilt auch für eine nur vorübergehende Erhöhung des Betreuungsumfanges.
Bedarfsbescheid (Gutschein)
§ 5 Bedarfsbescheid (Gutschein)(1) Über den Antrag erteilt das zuständige Jugendamt nach Feststellung des Bedarfs einen Bescheid (Gutschein). Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeteiligung dürfen nicht zu einer Verzögerung der Erteilung des Gutscheines führen; hier sind im Interesse einer zügigen Ausstellung die Möglichkeiten der vorläufigen Kostenbeteiligungsfestsetzung nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz zu nutzen. Für einen Wechsel des Trägers oder der Tagespflegestelle ist dem Antragsteller auf Wunsch ein Duplikat auszustellen (Mehrfachausfertigung). Soweit die Beendigung einer vertraglichen Belegung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes strittig ist, kann die Finanzierung für einen neuen Platz nur bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles durch Ausstellung eines entsprechenden Bedarfsbescheides übernommen werden. Die Verpflichtung der Kostenbeteiligung für jeden in Anspruch genommenen Platz (vertragliche Belegung) bleibt unberührt. Im Falle einer Überprüfung von Amts wegen im Sinne des § 7 Abs. 6 Satz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes bleibt bis zur Feststellung des Ergebnisses der Überprüfung die bisherige Bedarfsfeststellung für die Finanzierung maßgeblich; die in § 7 Abs. 8 des Kindertagesförderungsgesetzes genannten Fristen sind bei der Überprüfung entsprechend anzuwenden. (2) Der Bescheid enthält Feststellungen und Angaben über: 1. den Betreuungsumfang sowie die Dauer der Berechtigung;2. die Kostenerstattung unter Berücksichtigung der aktuellen Kostenbeteiligung;3. einen Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes. Für Kinder mit Behinderungen weist der Bescheid die Zuordnung zum Personenkreis der Behinderten aus sowie die Feststellung eines Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe. Wird nachträglich ein Bedarf oder wesentlich erhöhter Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe festgestellt, ist der Bescheid anzupassen. Für Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache weist der Bescheid den Anspruch mit der Bedingung aus, dass in der Tageseinrichtung, mit der die Eltern einen Betreuungsvertrag abschließen, der Anteil an Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache mindestens 40 vom Hundert beträgt. Für den Zuschlag nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des Kindertagesförderungsgesetzes wird auf die Voraussetzungen für diesen Zuschlag gemäß § 4 Abs. 9 hingewiesen;4. eine auflösende Bedingung, wonach die Inanspruchnahme des Platzes bis spätestens sechzehn Wochen nach dem von den Eltern gewünschten Betreuungsbeginn erfolgen muss; im Falle eines Vertragsschlusses (Betreuungsvertrages) innerhalb dieser Frist muss die Förderung in den nächsten drei Monaten nach Vertragsschluss beginnen.5. Darüber hinaus enthält der Bescheid die Hinweise, dass a) im Falle einer Befristung nach § 4 Abs. 7 nach deren Ablauf in jedem Fall eine weitere Prüfung des Bedarfs an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe erforderlich wird,b) in den Fällen nach § 4 Abs. 12 ein neuer Antrag und Bescheid entsprechend der Entscheidung des Jugendamtes erforderlich werden kann sowiec) Änderungen gemäß § 8 Abs. 5 mitgeteilt werden. (3) Der Bedarf für eine ergänzende Kindertagespflege wird gesondert festgestellt.
Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot
§ 11 Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot(1) Der Träger einer Tageseinrichtung im Sinne des § 3 des Kindertagesförderungsgesetzes ist verpflichtet, die Förderung der Kinder in der Tageseinrichtung durch die notwendige Ausstattung mit sozialpädagogischem und zusätzlichem Fachpersonal entsprechend den nachfolgenden Vorschriften sicherzustellen. Der Träger ist darüber hinaus verpflichtet eine regelmäßige Fortbildung des Fachpersonals sicherzustellen und im Rahmen der Evaluation nach § 23 Absatz 3 Nummer 4des Kindertagesförderungsgesetzes nachzuweisen.(2) Sozialpädagogisches Fachpersonal (Fachpersonal, Fachkräfte) im Sinne des § 10 des Kindertagesförderungsgesetzes sind 1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,2. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,3. staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,4. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,5. die Angehörigen der Berufe nach den Nummern 2 bis 4 mit entsprechenden Bachelor- und Masterabschlüssen sowie6. Inhaber von durch die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Abschlüssen. (3) In begründeten Einzelfällen kann die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch andere Kräfte ganz oder teilweise anerkennen, die dann unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden können, wenn 1. dies auf Grund der besonderen Konzeption der Einrichtung, insbesondere bei einer bilingualen Ausrichtung, erforderlich ist und im Rahmen der Personalausstattung im Übrigen die durchgehende Anwesenheit von Fachpersonal im Sinne von Absatz 1 in der Einrichtung hinreichend gewährleistet ist,2. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 befinden oder zumindest die unverzügliche Aufnahme einer solchen Ausbildung gesichert ist,3. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die auf Grund der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Fortbildungen hinreichende pädagogische Fachkenntnisse besitzen. Die Voraussetzungen sind gegenüber der Aufsicht im Sinne des § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anzuzeigen und zu begründen. Die Aufsicht kann die Anerkennung von der Erfüllung von Nebenbestimmungen wie insbesondere der Teilnahme an bestimmten Fortbildungen abhängig machen. (4) Die in diesem Abschnitt festgelegte Mindestpersonalausstattung ist maßgeblich für die Erlaubnis und Untersagung des Betriebes von Tageseinrichtungen gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Dies gilt für alle Tageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) im Sinne von § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, unabhängig von einer Finanzierung nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes.(5) Soweit in einer Einrichtung eine Person beschäftigt wird, die sich in der berufsbegleitenden Ausbildung befindet, werden der Einrichtung im ersten Ausbildungsjahr zwei Zeitstunden pro Woche für die Anleitung dieser Person gewährt.
Fachpersonal für die Förderung von Kindern mit Behinderungen
§ 16 Fachpersonal für die Förderung von Kindern mit Behinderungen(1) Werden in der Tageseinrichtung entsprechend § 6 des Kindertagesförderungsgesetzes Kinder mit Behinderungen gefördert, so ist zusätzliches Fachpersonal im Umfang von 0,25 Stellen je Kind zur Verfügung zu stellen.(2) Werden in der Tageseinrichtung Kinder mit Behinderungen gefördert, deren Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe wesentlich erhöht ist, so ist zusätzliches Fachpersonal im Umfang von 0,5 Stellen je Kind zur Verfügung zu stellen.(3) Werden in der Tageseinrichtung Kinder mit Behinderungen gemäß § 6 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes in besonderen Gruppen gefördert, so gilt die Personalausstattung nach Absatz 1. Die Regelausstattung nach § 13 entfällt. In einer Leistungsvereinbarung können, unabhängig von den Regelungen in den Sätzen 1 und 2 spezifische Regelungen für den besonderen Bedarf der betreuten Kinder getroffen werden.(4) Zu den Aufgaben des zusätzlichen Fachpersonals gehört die Unterstützung des Integrationsprozesses der einzelnen Kinder einschließlich der mit der Integration verbundenen Koordinationsaufgaben innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Die eingesetzte Fachkraft soll über eine der folgenden Qualifikationen verfügen oder sich in Weiterbildung zum Erwerb einer solchen befinden:1. Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin,2. andere gleichwertige Ausbildungen oder3. eine sonstige von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Zusatzqualifikation für die Arbeit mit behinderten Kindern.(5) Für Schulkinder mit Behinderungen, die in Einrichtungen im Sinne des § 28 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes gefördert werden, ist abweichend von Absatz 1 und 2 in der Übergangsvereinbarung nach § 28 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes unter Berücksichtigung der kostenlosen verlässlichen Halbtagsgrundschule eine angemessene Finanzierung und Ausstattung von zusätzlichem Fachpersonal entsprechend der Regelungen in der Verordnung zu § 19 Abs. 7 des Schulgesetzes zum Fachpersonal in der ergänzenden nachschulischen Betreuung sicherzustellen.
Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern, die in Wohngebieten mit sozial ...
§ 18 Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern, die in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben(1) Für Kinder nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des Kindertagesförderungsgesetzes beträgt der Zuschlag 0,01 Stellen je Kind. Unter Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen werden im Rahmen dieser Verordnung die Quartiersmanagementgebiete der Kategorien I, II und der Kategorie III sowie die Gebiete mit besonderem Aufmerksamkeitsbedarf gemäß Monitoring Soziale Stadtentwicklung (MSS) der Kategorien 3-, 4+, 4+/- und 4- verstanden.(2) Es gehört zu den Aufgaben des zusätzlichen Fachpersonals, durch eine gezielte Förderung möglichen Entwicklungsbeeinträchtigungen der Kinder durch ihr Lebensumfeld frühzeitig entgegenzuwirken.
Freistellung für Leitungsaufgaben
§ 19 Freistellung für Leitungsaufgaben(1) Der in § 10 Abs. 6 des Kindertagesförderungsgesetzes vorgesehene erforderliche Umfang der Freistellung des Fachpersonals einer Tageseinrichtung von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit für die Leitungstätigkeit richtet sich nach der Zahl der vertraglich vergebenen Plätze. (2) Für jeden vertraglich vergebenen Platz erhält die Einrichtung einen Zuschlag von 0,01 Stellenanteilen für die Wahrnehmung der Leitungstätigkeit (Leitungsanteil). (3) Der Träger bestimmt die verantwortliche Leitungskraft und deren Stellvertretung und legt die Zuordnung der Leitungsanteile fest. Für große Tageseinrichtungen, in denen mehr als zwei Fachkräfte - Leitung und Stellvertretung - für die Leitungstätigkeit freigestellt werden können, oder Einrichtungen, in denen die verantwortliche Leitungskraft oder deren Stellvertretung nicht vollbeschäftigt angestellt sind, sind die verbleibenden zusätzlichen Leitungsanteile auf eine oder mehrere Fachkräfte mit koordinierenden Tätigkeiten entsprechend den Bedingungen der Tageseinrichtung aufzuteilen.
Übergangsbestimmung
§ 21a ÜbergangsbestimmungVom 1. August 2016 bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 gilt § 19 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag 0,0091 Stellenanteile beträgt.
Anmeldung und Angaben zur Feststellung des Anspruchs und der bedarfsgerechten Förderung
§ 3 Anmeldung und Angaben zur Feststellung des Anspruchs und der bedarfsgerechten Förderung(1) Ein Anspruch oder Bedarf ist frühestens neun Monate und spätestens zwei Monate vor Beginn der gewünschten Förderung geltend zu machen. Letzteres gilt nicht, 1. wenn nur eine Erweiterung des Betreuungsumfangs beantragt wird,2. wenn kurzfristig eine bedarfsbegründende Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes aufgenommen werden soll,3. wenn an einem Integrationskurs nach dem Zuwanderungsgesetz oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs teilgenommen werden soll,4. für Neugeborene und für nach Berlin zugezogene Kinder,5. wenn in den Fällen nach § 4 Abs. 12 die Förderung kurzfristig wieder aufgenommen wird. In diesen Fällen ist soweit erforderlich unverzüglich die Bedarfsfeststellung vorzunehmen und auf Wunsch ein geeigneter Platz nachzuweisen. Das Jugendamt soll im Einzelfall darüber hinaus, insbesondere bei Auftreten besonderer pädagogischer, familiärer oder sozialer Situationen, einen Beginn der Förderung zu einem früheren Termin bescheiden. Entsprechendes gilt, wenn ein Wunsch nach Platznachweis zumindest vor Ablauf der in Satz 1 genannten Zweimonatsfrist nicht besteht; Absatz 3 bleibt unberührt. In den Fällen des § 7 Abs. 6 Nr. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes sind die Eltern frühzeitig über die hiernach erforderliche Bedarfsprüfung gesondert zu informieren. (2) Die Antragsteller haben alle für die beantragte Leistung erheblichen Tatsachen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht anzugeben. Dies sind 1. in jedem Falle a) Geburtsdaten und Geburtsnamen der Eltern,b) Geburtsdatum und Name des Kindes,c) Staatsangehörigkeit des Kindes,d) Angaben zum ausländerrechtlichen Status,e) Name und Wohnanschrift (Meldeanschrift) des Kindes und der Eltern im Sinne von § 3 Abs. 5 des Kindertagesförderungsgesetzes sowie bei bestehenden Pflegeverhältnissen Name und Wohnanschrift der Pflegepersonen, soweit diese nicht selbst Antragsteller sind,f) Angaben darüber, ob beide Eltern oder welcher der Elternteile die Personensorge für das Kind innehat, bei getrennt lebenden Eltern den Empfangsbevollmächtigten nach § 2 Satz 4,g) Zeitpunkt, von dem an der Platz benötigt wird,h) benötigter Betreuungsumfang und benötigte Betreuungszeit,i) Angaben darüber, ob das Kind zum Personenkreis nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehört,j) Angaben darüber, ob ein aus einer Behinderung folgender Bedarf an zusätzlichem geeigneten pädagogischen Personal durch das Jugendamt bereits festgestellt worden ist sowie ggf. Angaben zur entsprechenden Befristung,k) Angaben zur Feststellung der Herkunftssprache;2. zur Feststellung des Bedarfs Angaben darüber, a) ob das Kind auf Dauer bei Pflegepersonen lebt oderb) ob das Kind in Einrichtungen der Obdachlosenhilfe oder in anderen Not- und Sammelunterkünften lebt oderc) ob die Antragsteller sich in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, einem Studium, einer Umschulung, einer beruflichen Fort- und Weiterbildung befinden oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen oderd) ob die Antragsteller arbeitssuchend gemeldet sind odere) ob ein befristeter Bedarf aufgrund einer Maßnahme des Arbeitsamtes besteht oderf) ob die Eltern an einem Integrationskurs auf Grund des Zuwanderungsgesetzes oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs teilnehmen oderg) ob eine bedarfsunabhängige vorgezogene Förderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes beantragt wird oderh) welche sonstigen längerfristigen besonderen Umstände in der Person des Kindes oder in der Situation der Familie vorliegen, die die Erforderlichkeit einer Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege begründen können; 3. zur Feststellung des benötigten Betreuungsumfanges a) Angaben über den Umfang der Arbeitszeit der Antragsteller oder deren zeitliche Beanspruchung durch Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 Buchstabe c zuzüglich der dafür erforderlichen Wegezeiten,b) Angaben darüber, ob ein befristeter Mehrbedarf aufgrund einer besonderen Bedarfslage, insbesondere auf Grund einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit besteht oderc) Angaben darüber, welche sonstigen besonderen Gründe in der Person des Kindes oder in der Situation der Familie vorliegen, die einen Betreuungsumfang von über fünf Stunden oder bei Bestehen eines Anspruchs auf Teilzeitförderung von über sieben Stunden erfordern. (3) Das zuständige Jugendamt kann Nachweise über die Richtigkeit der Angaben verlangen und die Bearbeitung der Anmeldung solange zurückstellen, bis unvollständige oder unrichtige Angaben vervollständigt oder korrigiert wurden. Angaben nach Absatz 2 Nr. 3 sind nur erforderlich, wenn ein Betreuungsbedarf von über fünf Stunden oder bei Bestehen eines Anspruchs auf Teilzeitförderung von über sieben Stunden beantragt wird. Änderungen in den bedarfsbegründenden Angaben, die in der Zeit zwischen Anmeldung und Betreuungsbeginn eintreten, sind dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.
Beratung der Eltern, Platznachweis
§ 6 Beratung der Eltern, Platznachweis(1) Das zuständige Jugendamt hat die Eltern in allen Fragen zur Tagesbetreuung umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu beraten. Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie zwischen den Einrichtungen verschiedener Träger wählen können, soweit diese die geeignete Leistung mit einem belegbaren Platz zur Verfügung stellen. Hierbei können die Jugendämter auf Ersuchen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung allgemeine, berlinweite Informationen im Bereich der Kindertagesförderung in eigener Zuständigkeit übermitteln. (2) Die Beratung soll in geeigneter Form erfolgen und kann durch schriftliche und Internet gestützte Informationen ergänzt werden. Zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 6 des Kindertagesförderungsgesetzes übermittelt die Meldebehörde regelmäßig elektronisch Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Geschlecht, eingetragene Übermittlungssperren, gegenwärtige Anschriften der in Berlin mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldeten Eltern, deren Kinder innerhalb des folgenden Quartals das dritte Lebensjahr vollenden sowie Vor- und Familiennamen dieser Kinder im Auftrag der Jugendämter an die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung. Diese Daten werden im Auftrag der Jugendämter mit den im zentralen IT-Verfahren nach § 8 vorliegenden Daten abgeglichen, um diejenigen Eltern zu ermitteln, deren Kinder bisher keine Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege erhalten. Nach dem Abgleich der Daten informiert das zuständige Jugendamt diejenigen Eltern, deren Kinder bisher keine Förderung erhalten. Diese Daten sind spätestens sechs Monate nach der Übermittlung der Information zu löschen. (3) Die Jugendämter sind verpflichtet, den Eltern mit Ausnahme der Fälle nach § 4 Abs. 2, sofern diese es wünschen, einen freien und geeigneten Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachzuweisen. Führt der Nachweis aus einem von den Eltern nicht zu vertretenden Grund nicht zu einem Vertragsabschluss, weist das Jugendamt weitere freie Plätze nach. (4) Der nachgewiesene Platz soll angemessen erreichbar sein. Dies ist im Fall der Förderung in Tagesbetreuung für nur ein Kind der Familie in der Regel anzunehmen, wenn bei Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel die Wegezeit von der Wohnung des Kindes zur Tageseinrichtung regelmäßig nicht mehr als 30 Minuten beträgt oder wenn der Platz auf dem Weg der Eltern zu ihrer Arbeits- oder Ausbildungsstätte liegt. (5) Das Nachweisverfahren gilt entsprechend auch für die Kindertagespflege, soweit deren Besonderheiten dem nicht entgegenstehen.
Finanzierung von Tageseinrichtungen und zentrales IT-Verfahren
§ 8 Finanzierung von Tageseinrichtungen und zentrales IT-Verfahren(1) Die platz- und kindbezogene Finanzierung bei der Förderung in Tageseinrichtungen erfolgt über eine zentrale, bezirksübergreifende Abrechnungsstelle bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung. Das erforderliche IT-Verfahren gewährleistet, dass die zuständigen Jugendämter die für die Steuerung ihrer Mittelausstattung nach § 23 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes erforderlichen Zugriffs- und Informationsrechte wahrnehmen können. Die zentrale Abrechnungsstelle ist die zuständige Stelle des Landes Berlin im Sinne des § 23 Abs. 5 des Kindertagesförderungsgesetzes und stellt den Jugendämtern die erforderlichen Daten zur Unterstützung der Planung nach § 7 zur Verfügung. Das Verfahren ist so auszugestalten, dass die bezirkliche Verantwortung für die Ressourcen, die Steuerung, Bedarfsfeststellung und den Platznachweis erleichtert und unterstützt wird. Die Rechtsbeziehungen und Verantwortlichkeiten im Verhältnis zwischen Träger der Tageseinrichtung, Eltern und Jugendamt bleiben unberührt; die zentrale Abrechnungsstelle ist weder aktiv noch passiv legitimiert, Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich durchzusetzen. (2) Die platz- und kindbezogene Finanzierung über die Abrechnungsstelle nach Absatz 1 erfolgt unter Abzug des trägerseitigen Eigenanteils und der festgesetzten Kostenbeteiligung, soweit nicht ein Fall des § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vorliegt. Näheres zur Finanzierung wird in der Vereinbarung nach § 23 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes geregelt. Bei Beginn oder Ende der Förderung innerhalb eines Monats folgt die Finanzierung in entsprechender Weise den Regelungen über die Kostenbeteiligungspflicht der Eltern für diese Zeiträume. (3) Der Datenaustausch zwischen den Trägern und den Jugendämtern erfolgt durch ein Internet gestütztes zentrales IT-Fachverfahren. Die damit verbundenen Kommunikationswege (Meldungen auf elektronischem Wege) stellen den Regelfall dar und dienen der Unterstützung der notwendigen Arbeitsabläufe. (4) Der Träger meldet gemäß dem vorgegebenen Verfahren unverzüglich den Vertragsabschluss und den Beginn der Förderung sowie das Ende einer vertraglichen Belegung unter Verwendung der vergebenen Gutschein-Nummer. (4a) Der Träger soll seine Meldepflichten nach § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie § 19 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes entsprechend dem Verfahren nach Absatz 3 erfüllen. Ebenso sollen die Träger die Erhebungsmerkmale nach § 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Erstellung der Bundesstatistik nach § 98 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen dieses Verfahrens übermitteln. Das Verfahren tritt mit Bereitstellung des IT-Fachverfahrens, frühestens aber zum 1. August 2017, in Kraft. (5) Der Träger und die Eltern werden unverzüglich über die Registrierung des Gutscheins sowie den Beginn und die Höhe der Finanzierung oder über die Gründe, die einer Finanzierung entgegen stehen, informiert. Veränderungen der Finanzierung auf Grund von Änderungen der Kostenbeteiligung, des Alters oder des Betreuungsumfangs des Kindes, Änderung von Zuschlägen oder auf Grund des Ablaufs von Befristungen werden entsprechend dem Träger und soweit es eine Änderung des Gutscheins betrifft auch den Eltern mitgeteilt. (6) Der jeweilige Betreuungsumfang kann nur von Tageseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden, deren Öffnungszeit mindestens der Höchstgrenze der angebotenen Förderung, bei einer erweiterten Ganztagsförderung einer Regelöffnungszeit von 11 Stunden, entspricht. (7) Näheres zum Verfahren kann durch Verwaltungsvereinbarungen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung mit den Bezirken vereinbart werden.
Formulare, Vordrucke, IT-Verfahren, Datenverarbeitung
§ 9 Formulare, Vordrucke, IT-Verfahren, Datenverarbeitung(1) Zur Umsetzung dieser Verordnung verwenden die Jugendämter und die Träger von Tageseinrichtungen die ihnen von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Musterformulare und Vordrucke einschließlich der Vorgaben für Ablauf und Umsetzung des zentralen IT-Verfahrens nach § 8.(2) Die nach § 3 erhobenen Daten dürfen von dem zuständigen Jugendamt nur zu Zwecken der Bedarfsprüfung, der Feststellung der Kostenbeteiligung, des Platznachweises, der Planung einschließlich der Zwecke nach § 8 sowie für Zwecke der vorschulischen Sprachstandsfeststellung im Sinne des § 55 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden. Eine Übermittlung der Daten ist zulässig, soweit dies zum Zwecke der Vorgaben nach § 8 Abs. 2 bis 5, der Fortführung des Verfahrens bei Umzug an das dann zuständige Jugendamt oder der vorschulischen Sprachstandsfeststellung erforderlich ist. Die im Rahmen des zentralen IT-Verfahrens erfassten Sozialdaten sind sechs Jahre nach letztmaliger Verwendung zu löschen. Das zentrale IT-Verfahren enthält eine personenidentifizierende Komponente, in der die in Satz 6 betroffenen Daten gespeichert werden. Ein Zugriff auf die personenidentifizierende Komponente ist technisch ausschließlich über das Fachverfahren des jeweils zuständigen Jugendamtes möglich. Die in der personenidentifizierenden Komponente enthaltenen personenbezogenen Daten werden im zentralen IT-Verfahren in regelmäßigen Abständen durch Abfrage der in Nummer 13 der Anlage 5 zu § 3 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 4. März 1986 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282), in der jeweils geltenden Fassung genannten Daten beim Einwohnermelderegister aktualisiert.(3) Für statistische (KitaStatistik) und Planungszwecke einschließlich statistischer Auswertungen sind die erhobenen Daten zu anonymisieren. Im Fachverfahren ist sicherzustellen, dass nur die für die Gewährleistung der Leistung im konkreten Fall zuständige Stelle Zugriff auf die Sozialdaten erhält. Die übrigen Stellen der bezirklichen Jugendämter erhalten nur Zugriff auf einen anonymisierten und aggregierten Datenbestand. Die Anonymisierung wird durch den zentralen Verfahrensverantwortlichen in der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung in einem organisatorisch, personell und räumlich von anderen Organisationseinheiten getrennten Sicherheitsbereich durchgeführt. Die Aufgaben können auf Dritte übertragen werden, wenn diese in entsprechender Weise zum Schutz der Sozialdaten verpflichtet werden.(4) Bei der Verarbeitung der Daten für statistische und Planungszwecke und deren Übermittlung an die Bezirke und die zuständigen Senatsverwaltungen handelt es sich um Statistiken im Sinne des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617), die durch monatliche Fortschreibung der Daten aktualisiert werden. Die anonymisierten Erhebungen, die auf Zusammenfassungen von mindestens drei Personen beruhen und deren regionale Zuordnung die Blockseite nicht unterschreitet, bedürfen keiner gesetzlichen Anordnung und sind Statistiken im Verwaltungsvollzug nach § 4 des Landesstatistikgesetzes. Im Rahmen der Aufgabe nach Satz 1 können als Erhebungsmerkmale die in § 99 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Erhebungsmerkmale für den Bereich der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege zuzüglich Art und Umfang der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Kindertagesförderungsgesetzes und der Aussagen über Art und Anzahl der bedarfsbegründenden Angaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 ausgewählt werden. Hilfsmerkmal ist die bei der Untersuchung vergebene alphanumerische oder numerische nichtsprechende Zeichengruppe (Pseudonym).(5) Soweit sich aus dem Kindertagesförderungsgesetz oder dieser Rechtsverordnung keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben, gilt das Landesstatistikgesetz in der jeweils gültigen Fassung.(5a) Die vorliegenden Daten können auch für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 102 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 11a des Bundesstatistikgesetzes zur Erfüllung der Kinder- und Jugendhilfestatistik genutzt werden. Dabei sind die Vorgaben nach Absatz 4 zu beachten. Eine Löschung der Daten erfolgt, soweit diese nicht mehr erforderlich sind.(6) Die Eltern sind über die Regelungen der Absätze 2 bis 6 bei der Anmeldung zu informieren.
Freistellung für Leitungsaufgaben
§ 19 Freistellung für Leitungsaufgaben(1) Der in § 10 Abs. 6 des Kindertagesförderungsgesetzes vorgesehene erforderliche Umfang der Freistellung des Fachpersonals einer Tageseinrichtung von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit für die Leitungstätigkeit richtet sich nach der Zahl der vertraglich vergebenen Plätze. (2) Für jeden vertraglich vergebenen Platz erhält die Einrichtung einen Zuschlag von 0,0111 Stellenanteilen für die Wahrnehmung der Leitungstätigkeit (Leitungsanteil). (3) Der Träger bestimmt die verantwortliche Leitungskraft und deren Stellvertretung und legt die Zuordnung der Leitungsanteile fest. Für große Tageseinrichtungen, in denen mehr als zwei Fachkräfte - Leitung und Stellvertretung - für die Leitungstätigkeit freigestellt werden können, oder Einrichtungen, in denen die verantwortliche Leitungskraft oder deren Stellvertretung nicht vollbeschäftigt angestellt sind, sind die verbleibenden zusätzlichen Leitungsanteile auf eine oder mehrere Fachkräfte mit koordinierenden Tätigkeiten entsprechend den Bedingungen der Tageseinrichtung aufzuteilen.
Übergangsbestimmungen
§ 21a ÜbergangsbestimmungenVom 1. August 2016 bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 gilt § 19 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag 0,0091 Stellenanteile beträgt. Vom 1. August 2017 bis zum Ablauf des 31. Juli 2019 ist § 19 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag 0,01 Stellenanteile beträgt.
Anmeldung und Angaben zur Feststellung des Anspruchs und der bedarfsgerechten Förderung
§ 3 Anmeldung und Angaben zur Feststellung des Anspruchs und der bedarfsgerechten Förderung(1) Ein Anspruch oder Bedarf ist frühestens neun Monate und spätestens zwei Monate vor Beginn der gewünschten Förderung geltend zu machen. Letzteres gilt nicht,1. wenn nur eine Erweiterung des Betreuungsumfangs beantragt wird,2. wenn kurzfristig eine bedarfsbegründende Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes aufgenommen werden soll,3. wenn an einem Integrationskurs nach dem Zuwanderungsgesetz oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs teilgenommen werden soll,4. für Neugeborene und für nach Berlin zugezogene Kinder,5. wenn in den Fällen nach § 4 Abs. 12 die Förderung kurzfristig wieder aufgenommen wird.In diesen Fällen ist soweit erforderlich unverzüglich die Bedarfsfeststellung vorzunehmen und auf Wunsch ein geeigneter Platz nachzuweisen. Das Jugendamt soll im Einzelfall darüber hinaus, insbesondere bei Auftreten besonderer pädagogischer, familiärer oder sozialer Situationen, einen Beginn der Förderung zu einem früheren Termin bescheiden. Entsprechendes gilt, wenn ein Wunsch nach Platznachweis zumindest vor Ablauf der in Satz 1 genannten Zweimonatsfrist nicht besteht; Absatz 3 bleibt unberührt. In den Fällen des § 7 Abs. 6 Nr. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes sind die Eltern frühzeitig über die hiernach erforderliche Bedarfsprüfung gesondert zu informieren.(2) Die Antragsteller haben alle für die beantragte Leistung erheblichen Tatsachen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht anzugeben. Dies sind1. in jedem Fallea) Geburtsdaten und Geburtsnamen der Eltern,b) Geburtsdatum und Name des Kindes,c) Staatsangehörigkeit des Kindes,d) Angaben zum ausländerrechtlichen Status,e) Name und Wohnanschrift (Meldeanschrift) des Kindes und der Eltern im Sinne von § 3 Abs. 5 des Kindertagesförderungsgesetzes sowie bei bestehenden Pflegeverhältnissen Name und Wohnanschrift der Pflegepersonen, soweit diese nicht selbst Antragsteller sind,f) Angaben darüber, ob beide Eltern oder welcher der Elternteile die Personensorge für das Kind innehat, bei getrennt lebenden Eltern den Empfangsbevollmächtigten nach § 2 Satz 4,g) Zeitpunkt, von dem an der Platz benötigt wird,h) benötigter Betreuungsumfang und benötigte Betreuungszeit,i) Angaben darüber, ob das Kind zum Personenkreis nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehört,j) Angaben darüber, ob ein aus einer Behinderung folgender Bedarf an zusätzlichem geeigneten pädagogischen Personal durch das Jugendamt bereits festgestellt worden ist sowie ggf. Angaben zur entsprechenden Befristung,k) Angaben zur Feststellung der Herkunftssprache;2. zur Feststellung des Bedarfs Angaben darüber,a) ob das Kind auf Dauer bei Pflegepersonen lebt oderb) ob das Kind in Einrichtungen der Obdachlosenhilfe oder in anderen Not- und Sammelunterkünften lebt oderc) ob die Antragsteller sich in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, einem Studium, einer Umschulung, einer beruflichen Fort- und Weiterbildung befinden oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen oderd) ob die Antragsteller arbeitssuchend gemeldet sind odere) ob ein befristeter Bedarf aufgrund einer Maßnahme des Arbeitsamtes besteht oderf) ob die Eltern an einem Integrationskurs auf Grund des Zuwanderungsgesetzes oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs teilnehmen oderg) welche sonstigen längerfristigen besonderen Umstände in der Person des Kindes oder in der Situation der Familie vorliegen, die die Erforderlichkeit einer Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege begründen können;3. zur Feststellung des benötigten Betreuungsumfangesa) Angaben über den Umfang der Arbeitszeit der Antragsteller oder deren zeitliche Beanspruchung durch Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 Buchstabe c zuzüglich der dafür erforderlichen Wegezeiten,b) Angaben darüber, ob ein befristeter Mehrbedarf aufgrund einer besonderen Bedarfslage, insbesondere auf Grund einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit besteht oderc) Angaben darüber, welche sonstigen besonderen Gründe in der Person des Kindes oder in der Situation der Familie vorliegen, die einen Betreuungsumfang von über fünf Stunden oder bei Bestehen eines Anspruchs auf Teilzeitförderung von über sieben Stunden erfordern.(3) Das zuständige Jugendamt kann Nachweise über die Richtigkeit der Angaben verlangen und die Bearbeitung der Anmeldung solange zurückstellen, bis unvollständige oder unrichtige Angaben vervollständigt oder korrigiert wurden. Angaben nach Absatz 2 Nr. 3 sind nur erforderlich, wenn ein Betreuungsbedarf von über fünf Stunden oder bei Bestehen eines Anspruchs auf Teilzeitförderung von über sieben Stunden beantragt wird. Änderungen in den bedarfsbegründenden Angaben, die in der Zeit zwischen Anmeldung und Betreuungsbeginn eintreten, sind dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.
Bedarfsfeststellung
§ 4 Bedarfsfeststellung(1) Ein Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Förderung nach § 4 des Kindertagesförderungsgesetzes wird allein auf Grund des Alters des Kindes festgestellt.(2) Im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt ein pädagogischer Bedarf vor, wenn Kinder wegen ihrer individuellen Entwicklung einer Förderung bedürfen. Ein Bedarf aus sozialen Gründen liegt vor, wenn Kinder auf Grund besonderer, belastender Familienverhältnisse einer Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege bedürfen. Ein Bedarf aus familiären Gründen liegt vor, wenn die Eltern insbesondere aufgrund von Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes die Betreuung nicht übernehmen können. Im Falle des Getrenntlebens der Eltern sind für die Bedarfsprüfung die Verhältnisse des mit dem Kinde zusammenlebenden Elternteils maßgeblich. Eine Eingewöhnungszeit von bis zu vier Wochen ist zu berücksichtigen.(3) Bei nachgewiesener Arbeitssuche eines Elternteils liegt für Kinder vor Vollendung des ersten Lebensjahres ein Bedarf vor, soweit der andere Elternteil in dieser Zeit insbesondere aus Gründen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes die Betreuung des Kindes nicht übernehmen kann. In diesem Fall ist regelmäßig ein Bedarf für eine Halbtagsförderung anzunehmen, sofern die Eltern keine Gründe für einen höheren Betreuungsumfang glaubhaft machen. Bei einer nachgewiesenen Arbeitsaufnahme ist der Betreuungsumfang auf Antrag entsprechend zu erhöhen.(4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a ist zumindest ein Bedarf für eine Halbtagsförderung und in den Fällen nach Buchstabe b zumindest ein Bedarf für eine Teilzeitförderung gegeben.(5) Ein Bedarf im Sinne von § 4 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn eine Teilnahme der Eltern oder eines Elternteils an einem Integrationskurs für Migrantinnen und Migranten auf Grund des Zuwanderungsgesetzes oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs nachgewiesen wird. Ein Bedarf im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt vor, wenn in der Familie überwiegend nicht deutsch gesprochen wird; für diese Feststellung sind regelmäßig die Angaben der Eltern zur Feststellung der Herkunftssprache nach § 3 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe j zu Grunde zu legen.(6) Ein Bedarf an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe für Kinder mit Behinderungen wird vom zuständigen Jugendamt unter Einbeziehung der im Bezirk für Behinderte zuständigen Fachstelle geprüft und festgestellt. Diese Feststellung ist in der Regel zu befristen und nach Fristablauf erneut zu prüfen, soweit die Art und Schwere der Behinderung dem nicht entgegenstehen. Wenn bereits die Zuordnung zum Personenkreis der Behinderten eine Befristung enthält, soll diese auch für die Feststellung eines Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe übernommen werden. Befristungen sollen grundsätzlich eine Dauer von zwölf Monaten nicht unterschreiten. Die Feststellung eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe erfolgt grundsätzlich erst nach Aufnahme des Kindes in einer Tageseinrichtung und ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte analog dem Hilfeplanverfahren nach § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.(7) Ein Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder ergibt sich aus der Feststellung über das Vorliegen der nichtdeutschen Herkunftssprache im Anmeldeverfahren und aus der tatsächlichen Belegung (mindestens 40 vom Hundert der durchschnittlichen monatlichen Belegung) in der Einrichtung, die das Kind aufnimmt. Die Finanzierung erfolgt nach dem in § 8 festgelegten Verfahren.(8) Ein Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischem Personal ergibt sich auch für Kinder, die in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben. Diese Wohngebiete werden von der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.(9) Im Rahmen der Bedarfsprüfung ist auch der erforderliche Betreuungsumfang festzustellen. Bei einer bedarfsbegründenden Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes sind die berücksichtigungsfähigen tätigkeitsbedingten Abwesenheitszeiten maßgeblich, die sich regelmäßig aus der Arbeitszeit und den erforderlichen Wegezeiten zusammensetzen. Im Übrigen richtet sich der erforderliche Betreuungsumfang nach den Umständen, die der jeweiligen Bedarfsanmeldung zugrunde zu legen sind. Bei einer nachgewiesenen Änderung in den Bedarfsgründen, die zu einer Erhöhung des Betreuungsumfangs führen, ist der Bescheid auf Antrag unverzüglich anzupassen.(10) Bei wechselndem Betreuungsbedarf, insbesondere auf Grund wechselnder Arbeitszeiten, erfolgt die Festlegung des erforderlichen Betreuungsumfanges nach § 5 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes regelmäßig auf der Grundlage der üblichen Arbeitszeitverteilung über vier Wochen. Hierbei wird durchgängig für jeden Betreuungstag (fünf Tage die Woche) eine Halbtagsbetreuung zuerkannt, soweit nicht auf Grund der Tätigkeit ein höherer Betreuungsumfang erforderlich ist. Aus der sich ergebenden Gesamtstundenzahl ist der Betreuungsumfang im Sinne des § 5 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes abzuleiten. Bei wechselnden Tätigkeiten, die eine übliche monatliche Arbeitszeitverteilung im Sinne der Sätze 1 und 2 nicht ermöglichen, soll im Benehmen mit den Eltern ein Betreuungsumfang zuerkannt werden, der eine durchgängige Förderung im Sinne des § 5 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes ermöglicht.(11) Der Träger ist verpflichtet, das Jugendamt ab dem zehnten Tage der unentschuldigten Nichtteilnahme an der Förderung zu informieren. Gleiches gilt auch für andere Fälle der längerfristigen Nicht- oder nur teilweisen Nutzung der finanzierten Förderung. Das Jugendamt ist verpflichtet, sich bei den Eltern über die Gründe zu informieren. Das Jugendamt kann danach entscheiden, dass ein erneuter Antrag und eine erneute Prüfung erforderlich sind, wenn das Kind nicht wieder regelmäßig an der finanzierten Förderung teilnimmt. Entscheidet das Jugendamt, dass ein neuer Antrag erforderlich ist, endet die Finanzierung des Platzes mit Ablauf des Monats, in der die Entscheidung getroffen wurde. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten nach Satz 1 und 2 oder falscher Angaben im Rahmen der Bewilligung und Finanzierung, bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 6 finden auf die Tagspflege entsprechend Anwendung.(12) Die Befristung eines Bedarfs außerhalb der Fälle nach Absatz 7 ist möglich, soweit eine kurzfristige und vorübergehende Bedarfslage von unter sechs Monaten vorliegt und nicht bereits unmittelbar vorher eine Befristung abgelaufen ist. Dies gilt auch für eine nur vorübergehende Erhöhung des Betreuungsumfanges.
Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot
§ 11 Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot(1) Der Träger einer Tageseinrichtung im Sinne des § 3 des Kindertagesförderungsgesetzes ist verpflichtet, die Förderung der Kinder in der Tageseinrichtung durch die notwendige Ausstattung mit sozialpädagogischem und zusätzlichem Fachpersonal entsprechend den nachfolgenden Vorschriften sicherzustellen. Der Träger ist darüber hinaus verpflichtet eine regelmäßige Fortbildung des Fachpersonals sicherzustellen und im Rahmen der Evaluation nach § 23 Absatz 3 Nummer 4des Kindertagesförderungsgesetzes nachzuweisen.(2) Sozialpädagogisches Fachpersonal (Fachpersonal, Fachkräfte) im Sinne des § 10 des Kindertagesförderungsgesetzes sind 1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,2. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,3. staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,4. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,5. die Angehörigen der Berufe nach den Nummern 2 bis 4 mit entsprechenden Bachelor- und Masterabschlüssen sowie6. Inhaber von durch die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Abschlüssen. (3) In begründeten Einzelfällen kann die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch andere Kräfte ganz oder teilweise anerkennen, die dann unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden können, wenn 1. dies auf Grund der besonderen Konzeption der Einrichtung, insbesondere bei einer bilingualen Ausrichtung, erforderlich ist und im Rahmen der Personalausstattung im Übrigen die durchgehende Anwesenheit von Fachpersonal im Sinne von Absatz 1 in der Einrichtung hinreichend gewährleistet ist,2. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 befinden oder zumindest die unverzügliche Aufnahme einer solchen Ausbildung gesichert ist,3. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die auf Grund der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Fortbildungen hinreichende pädagogische Fachkenntnisse besitzen. Die Voraussetzungen sind gegenüber der Aufsicht im Sinne des § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anzuzeigen und zu begründen. Die Aufsicht kann die Anerkennung von der Erfüllung von Nebenbestimmungen wie insbesondere der Teilnahme an bestimmten Fortbildungen abhängig machen. (4) Die in diesem Abschnitt festgelegte Mindestpersonalausstattung ist maßgeblich für die Erlaubnis und Untersagung des Betriebes von Tageseinrichtungen gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Dies gilt für alle Tageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) im Sinne von § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, unabhängig von einer Finanzierung nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes.(5) Wird in einer Einrichtung eine Person beschäftigt, die sich in der berufsbegleitenden Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher befindet, werden der Einrichtung für die Anleitung dieser Person jeweils pro Woche im ersten und zweiten Semester drei Zeitstunden, im dritten und vierten Semester zwei Zeitstunden und im fünften und sechsten Semester eine Zeitstunde gewährt. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann zur Durchführung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens Verwaltungsvorschriften erlassen.
Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot
§ 11 Aufgaben der Träger, Anwendungsbereich und Fachkräftegebot(1) Der Träger einer Tageseinrichtung im Sinne des § 3 des Kindertagesförderungsgesetzes ist verpflichtet, die Förderung der Kinder in der Tageseinrichtung durch die notwendige Ausstattung mit sozialpädagogischem und zusätzlichem Fachpersonal entsprechend den nachfolgenden Vorschriften sicherzustellen. Der Träger ist darüber hinaus verpflichtet eine regelmäßige Fortbildung des Fachpersonals sicherzustellen und im Rahmen der Evaluation nach § 23 Absatz 3 Nummer 4des Kindertagesförderungsgesetzes nachzuweisen.(2) Sozialpädagogisches Fachpersonal (Fachpersonal, Fachkräfte) im Sinne des § 10 des Kindertagesförderungsgesetzes sind1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,2. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,3. staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,4. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,5. die Angehörigen der Berufe nach den Nummern 2 bis 4 mit entsprechenden Bachelor- und Masterabschlüssen sowie6. Inhaber von durch die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Abschlüssen.(3) In begründeten Einzelfällen kann die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch andere Kräfte ganz oder teilweise anerkennen, die dann unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden können, wenn1. dies auf Grund der besonderen Konzeption der Einrichtung, insbesondere bei einer bilingualen Ausrichtung, erforderlich ist und im Rahmen der Personalausstattung im Übrigen die durchgehende Anwesenheit von Fachpersonal im Sinne von Absatz 1 in der Einrichtung hinreichend gewährleistet ist,2. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 befinden oder zumindest die unverzügliche Aufnahme einer solchen Ausbildung gesichert ist,3. es sich um angestellte Mitarbeiter handelt, die auf Grund der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Fortbildungen hinreichende pädagogische Fachkenntnisse besitzen.Die Voraussetzungen sind gegenüber der Aufsicht im Sinne des § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anzuzeigen und zu begründen. Die Aufsicht kann die Anerkennung von der Erfüllung von Nebenbestimmungen wie insbesondere der Teilnahme an bestimmten Fortbildungen abhängig machen.(4) Die in diesem Abschnitt festgelegte Mindestpersonalausstattung ist maßgeblich für die Erlaubnis und Untersagung des Betriebes von Tageseinrichtungen gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Dies gilt für alle Tageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) im Sinne von § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, unabhängig von einer Finanzierung nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes.(5) Wird in einer Einrichtung eine Person beschäftigt, die sich in der berufsbegleitenden Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher befindet, werden der Einrichtung für die Anleitung dieser Person jeweils pro Woche im ersten und zweiten Semester drei Zeitstunden, im dritten und vierten Semester zwei Zeitstunden und im fünften und sechsten Semester eine Zeitstunde gewährt. Dies gilt ab dem 1. Februar 2020 auch, wenn eine Person beschäftigt wird, die sich in einem dualen oder berufsintegrierenden Studium der Kindheitspädagogik/Bildung und Erziehung im Kindesalter befindet. Für die Anleitung sonstiger geeigneter Beschäftigter sowie weiterer im pädagogischen Betrieb Beschäftigter ohne einschlägige Ausbildung (Beschäftigte aus verwandten Berufen, Beschäftigte zur Umsetzung einer besonderen Konzeption) werden im ersten Jahr ihrer Tätigkeit ab dem 1. Februar 2020 eine Zeitstunde und ab dem 1. Februar 2021 zwei Zeitstunden wöchentlich gewährt. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann zur Durchführung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens Verwaltungsvorschriften erlassen.
Antrag
§ 2 AntragDer Beginn einer nach dem Kindertagesförderungsgesetz finanzierten Förderung eines Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege setzt einen Antrag der Eltern (Antragsteller) beim zuständigen Jugendamt voraus. Ein Antrag ist ebenfalls erforderlich, wenn durchgängig länger als sieben Monate kein Ganztags- oder erweiterter Ganztagsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege vertraglich belegt worden ist. Sofern beide Eltern sorgeberechtigt sind, ist der Antrag von beiden Elternteilen zu stellen, andernfalls ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Antragsteller, die nicht personensorgeberechtigt sind, müssen bei Antragstellung eine Vollmacht oder Einverständniserklärung des Personensorgeberechtigten vorlegen, sofern es sich nicht um Pflegepersonen handelt, die im Sinne des § 1688 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Antragstellung befugt sind. Bei getrennt lebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen sollen die Eltern sich auf einen für das Verfahren Empfangsbevollmächtigten einigen.
Übergangsbestimmung
§ 21a ÜbergangsbestimmungVom 1. August 2020 bis zum Ablauf des 31. Januar 2022 gilt § 12 Absatz 2 Satz 5 mit der Maßgabe, dass für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums zusätzlich eine Zeitstunde für die Vor- und Nachbereitung zu gewähren ist.
Bedarfsbescheid (Gutschein)
§ 5 Bedarfsbescheid (Gutschein)(1) Über den Antrag erteilt das zuständige Jugendamt nach Feststellung des Bedarfs einen Bescheid (Gutschein). Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeteiligung dürfen nicht zu einer Verzögerung der Erteilung des Gutscheines führen; hier sind im Interesse einer zügigen Ausstellung die Möglichkeiten der vorläufigen Kostenbeteiligungsfestsetzung nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz zu nutzen. Für einen Wechsel des Trägers oder der Tagespflegestelle ist dem Antragsteller auf Wunsch ein Duplikat auszustellen (Mehrfachausfertigung). Soweit die Beendigung einer vertraglichen Belegung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes strittig ist, kann die Finanzierung für einen neuen Platz nur bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles durch Ausstellung eines entsprechenden Bedarfsbescheides übernommen werden. Die Verpflichtung der Kostenbeteiligung für jeden in Anspruch genommenen Platz (vertragliche Belegung) bleibt unberührt. Im Falle einer Überprüfung von Amts wegen im Sinne des § 7 Abs. 6 Satz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes bleibt bis zur Feststellung des Ergebnisses der Überprüfung die bisherige Bedarfsfeststellung für die Finanzierung maßgeblich; die in § 7 Abs. 8 des Kindertagesförderungsgesetzes genannten Fristen sind bei der Überprüfung entsprechend anzuwenden.(2) Der Bescheid enthält Feststellungen und Angaben über:1. den Betreuungsumfang sowie die Dauer der Berechtigung;2. die Kostenerstattung unter Berücksichtigung der aktuellen Kostenbeteiligung;3. einen Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes. Für Kinder mit Behinderungen weist der Bescheid die Zuordnung zum Personenkreis der Behinderten aus sowie die Feststellung eines Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe. Wird nachträglich ein Bedarf oder wesentlich erhöhter Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe festgestellt, ist der Bescheid anzupassen. Für Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache weist der Bescheid den Anspruch mit der Bedingung aus, dass in der Tageseinrichtung, mit der die Eltern einen Betreuungsvertrag abschließen, der Anteil an Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache mindestens 40 vom Hundert beträgt. Für den Zuschlag nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des Kindertagesförderungsgesetzes wird auf die Voraussetzungen für diesen Zuschlag gemäß § 4 Abs. 9 hingewiesen;4. eine auflösende Bedingung, wonach die Inanspruchnahme eines Ganztags- oder erweiterten Ganztagsplatzes bis spätestens sieben Monate nach dem von den Eltern gewünschten Betreuungsbeginn erfolgen muss.5. Darüber hinaus enthält der Bescheid die Hinweise, dass a) im Falle einer Befristung nach § 4 Abs. 7 nach deren Ablauf in jedem Fall eine weitere Prüfung des Bedarfs an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe erforderlich wird,b) in den Fällen nach § 4 Abs. 12 ein neuer Antrag und Bescheid entsprechend der Entscheidung des Jugendamtes erforderlich werden kann sowiec) Änderungen gemäß § 8 Abs. 5 mitgeteilt werden.(3) Der Bedarf für eine ergänzende Kindertagespflege wird gesondert festgestellt.
Auf Grund des § 7 Abs. 7 und 9, § 10 Abs. 1 und des § 11 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) und des § 30 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322, 334), wird verordnet:
Zuständigkeit
§ 1 ZuständigkeitZuständig für das Antrags-, Bedarfsfeststellungs- und Platznachweisverfahren und ab 1. Januar 2006 für die Finanzierung einschließlich der Jugendamtsaufgaben im Kostenbeteiligungsverfahren ist das nach § 33 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zuständige Jugendamt.
Übergangsregelungen für das Verfahren im Bereich der Tageseinrichtungen und der ...
§ 10 Übergangsregelungen für das Verfahren im Bereich der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege(1) Die vor dem 1. Januar 2006 erteilten Bescheide sind an die ab dem 1. Januar 2006 geltenden Regelungen, spätestens bei der nächsten Überprüfung der Kostenbeteiligung anzupassen; eine gesonderte Bedarfsprüfung aus diesem Grund ist nicht erforderlich. Für Kinder mit wechselnden Betreuungszeiten, für deren Betreuungsumfang vor Inkrafttreten des Kindertagesförderungsgesetzes der längste an einem Tag in Anspruch genommene Betreuungsumfang zu Grunde gelegt wurde, ist der Bescheid auf Antrag der Eltern bereits vor diesem Zeitpunkt gemäß § 4 Abs. 11 als Grundlage für die Finanzierung und Kostenbeteiligung anzupassen. Betreuungsverträge auf Grundlage von Bescheiden, die nach dem 1. August 2005 vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind (Altbescheide), müssen abweichend von § 3 Abs. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2005 abgeschlossen werden. (2) Die Einführung des Abrechnungssystems nach § 8 erfolgt mit folgenden Stufen und Aufgaben: 1. Zeitraum September bis November 2005 - Erhebung und Eingabe der Daten zur Vorbereitung der Umstellung auf Gutscheinfinanzierung (Angaben zur Herkunft, Förderung und laufende Kostenbeteiligung) durch die bezirklichen Jugendämter nach dem Regionalprinzip (Aufgabenzuständigkeit nach Standort der Einrichtung) für alle in Tageseinrichtungen betreuten Kinder.2. Zeitraum Januar bis Mai 2006 - Nach dem Stand der Belegung am 1. Januar 2006 wird eine einrichtungsbezogene Abschlagszahlung für die Monate Januar bis Juni 2006 errechnet. Für jedes Kind erfolgt in der zweiten Jahreshälfte eine Einzelabrechnung rückwirkend zum 1. Januar 2006 zu Lasten des Budgets des zuständigen Jugendamtes mit einem entsprechenden bezirksübergreifenden Budgetausgleich. Alle Veränderungen des Gutscheins und seiner Nutzung werden ab 1. Januar 2006 von den Jugendämtern und den Trägern in das Abrechungssystem eingegeben.3. Juli 2006 - Die Kosten der Unterbringung werden ausschließlich durch das zuständige Jugendamt getragen.
Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in ...
§ 17 Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser KinderWenn in einer Tageseinrichtung der Anteil an Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache mindestens 40 vom Hundert beträgt (überdurchschnittlicher Anteil im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b des Kindertagesförderungsgesetzes), werden zur Unterstützung der gezielten sprachlichen Förderung der Kinder, der Elternarbeit sowie der interkulturellen Erziehung zusätzliche Fachkräfte eingesetzt. In diesen Einrichtungen wird jedem Kind nichtdeutscher Herkunftssprache ein Personalzuschlag von 0,017 Stellen zugeordnet. Ausländische Kinder und Aussiedlerkinder, die bereits vor dem Betreuungsjahr 2000/2001 aufgenommen wurden, gelten als Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache.
Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern, die in ungünstigen wirtschaftlichen ...
§ 18 Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben(1) Für Kinder nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des Kindertagesförderungsgesetzes beträgt der Zuschlag 0,01 Stellen je Kind. (2) Es gehört zu den Aufgaben des zusätzlichen Fachpersonals, durch eine gezielte Förderung möglichen Entwicklungsbeeinträchtigungen der Kinder durch ihr Lebensumfeld frühzeitig entgegenzuwirken.
Freistellung für Leitungsaufgaben
§ 19 Freistellung für Leitungsaufgaben(1) Der in § 10 Abs. 6 des Kindertagesförderungsgesetzes vorgesehene erforderliche Umfang der Freistellung des Fachpersonals einer Tageseinrichtung von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit für die Leitungstätigkeit richtet sich nach der Zahl der vertraglich vergebenen Plätze. (2) Für jeden vertraglich vergebenen Platz erhält die Einrichtung einen Zuschlag von 0,0062 Stellenanteilen für die Wahrnehmung der Leitungstätigkeit (Leitungsanteil). (3) Der Träger bestimmt die verantwortliche Leitungskraft und deren Stellvertretung und legt die Zuordnung der Leitungsanteile fest. Für große Tageseinrichtungen, in denen mehr als zwei Fachkräfte - Leitung und Stellvertretung - für die Leitungstätigkeit freigestellt werden können, oder Einrichtungen, in denen die verantwortliche Leitungskraft oder deren Stellvertretung nicht vollbeschäftigt angestellt sind, sind die verbleibenden zusätzlichen Leitungsanteile auf eine oder mehrere Fachkräfte mit koordinierenden Tätigkeiten entsprechend den Bedingungen der Tageseinrichtung aufzuteilen.
Antrag
§ 2 AntragDer Beginn einer nach dem Kindertagesförderungsgesetz finanzierten Förderung eines Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege setzt einen Antrag der Eltern (Antragsteller) beim zuständigen Jugendamt voraus. Ein Antrag ist ebenfalls erforderlich, wenn zuvor durchgängig länger als fünf Wochen kein Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege vertraglich belegt worden ist. Sofern beide Eltern sorgeberechtigt sind, ist der Antrag von beiden Elternteilen zu stellen, andernfalls ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Antragsteller, die nicht personensorgeberechtigt sind, müssen bei Antragstellung eine Vollmacht oder Einverständniserklärung des Personensorgeberechtigten vorlegen, sofern es sich nicht um Pflegepersonen handelt, die im Sinne des § 1688 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Antragstellung befugt sind. Bei getrennt lebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen sollen die Eltern sich auf einen für das Verfahren Empfangsbevollmächtigten einigen.
Personalbemessung
§ 20 Personalbemessung(1) Grundlage der Personalbemessung für Tageseinrichtungen ist die Zahl der belegten Plätze. (2) Der Mindestpersonalbedarf je Einrichtung ergibt sich durch die Multiplikation der Zahl der belegten Plätze nach Absatz 1 in der jeweiligen Altersgruppe mit dem Personalanteil je Kind, der dem Betreuungsumfang entspricht, unter Hinzurechnung des in gleicher Weise ermittelten zusätzlichen Fachpersonals nach den §§ 15, 16 und 19. Für die Finanzierung nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes werden außerdem die Zuschläge nach den §§ 17 und 18 hinzugerechnet.(3) Veränderungen der Platzbelegung oder des Betreuungsumfanges eines Kindes sind möglich, wenn zum Zeitpunkt der Veränderung unter Berücksichtigung des Alters aller Kinder zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Mindestpersonalausstattung gegeben ist.
Tarifliche Ansprüche
§ 21 Tarifliche AnsprücheTarifliche Ansprüche werden durch diese Rechtsverordnung weder begründet noch verändert.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich treten die Kita- und Tagespflegeverfahrensverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (GVBl. S. 301) und die Kindertageseinrichtungspersonalverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (GVBl. S. 298) außer Kraft.
Bedarfsbescheid (Gutschein)
§ 5 Bedarfsbescheid (Gutschein)(1) Über den Antrag erteilt das zuständige Jugendamt nach Feststellung des Bedarfs einen Bescheid (Gutschein). Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeteiligung dürfen nicht zu einer Verzögerung der Erteilung des Gutscheines führen; hier sind im Interesse einer zügigen Ausstellung die Möglichkeiten der vorläufigen Kostenbeteiligungsfestsetzung nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz zu nutzen. Für einen Wechsel des Trägers oder der Tagespflegestelle ist dem Antragsteller auf Wunsch ein Duplikat auszustellen (Mehrfachausfertigung). Soweit die Beendigung einer vertraglichen Belegung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes strittig ist, kann die Finanzierung für einen neuen Platz nur bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles durch Ausstellung eines entsprechenden Bedarfsbescheides übernommen werden. Die Verpflichtung der Kostenbeteiligung für jeden in Anspruch genommenen Platz (vertragliche Belegung) bleibt unberührt. Im Falle einer Überprüfung von Amts wegen im Sinne des § 7 Abs. 6 Satz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes bleibt bis zur Feststellung des Ergebnisses der Überprüfung die bisherige Bedarfsfeststellung für die Finanzierung maßgeblich; die in § 7 Abs. 8 des Kindertagesförderungsgesetzes genannten Fristen sind bei der Überprüfung entsprechend anzuwenden. (2) Der Bescheid enthält Feststellungen und Angaben über: 1. den Betreuungsumfang sowie die Dauer der Berechtigung;2. die Kostenerstattung unter Berücksichtigung der aktuellen Kostenbeteiligung;3. einen Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes. Für Kinder mit Behinderungen weist der Bescheid die Zuordnung zum Personenkreis der Behinderten aus sowie die Feststellung eines Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe. Wird nachträglich ein Bedarf oder wesentlich erhöhter Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe festgestellt, ist der Bescheid anzupassen. Für Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache weist der Bescheid den Anspruch mit der Bedingung aus, dass in der Tageseinrichtung, mit der die Eltern einen Betreuungsvertrag abschließen, der Anteil an Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache mindestens 40 vom Hundert beträgt. Für den Zuschlag nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des Kindertagesförderungsgesetzes wird auf die Voraussetzungen für diesen Zuschlag gemäß § 4 Abs. 9 hingewiesen;4. eine auflösende Bedingung, wonach die Inanspruchnahme des Platzes bis spätestens fünf Wochen nach dem von den Eltern gewünschten Betreuungsbeginn erfolgen muss; im Falle eines Vertragsschlusses (Betreuungsvertrages) innerhalb dieser Frist muss die Förderung in den nächsten drei Monaten nach Vertragsschluss beginnen.5. Darüber hinaus enthält der Bescheid die Hinweise, dass a) im Falle einer Befristung nach § 4 Abs. 7 nach deren Ablauf in jedem Fall eine weitere Prüfung des Bedarfs an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe erforderlich wird,b) in den Fällen nach § 4 Abs. 12 ein neuer Antrag und Bescheid entsprechend der Entscheidung des Jugendamtes erforderlich werden kann sowiec) Änderungen gemäß § 8 Abs. 5 mitgeteilt werden. (3) Der Bedarf für eine ergänzende Kindertagespflege wird gesondert festgestellt.
Maßnahmenplanung
§ 7 Maßnahmenplanung(1) Die Jugendämter führen einen regelmäßigen Abgleich zwischen der Art und Zahl der nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubten und zur öffentlichen Finanzierung im Rahmen der Planung gemeldeten und den belegten Plätzen durch. Eine bezirksübergreifende Information über die Ergebnisse des Abgleichs und das vorhandene freie Platzangebot ist im Rahmen des zentralen IT-Verfahrens nach § 8 sicherzustellen. Benachbarte Bezirke informieren sich regelmäßig zum Zwecke einer abgestimmten Planung. Dem Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt, ist von der für Betriebserlaubnisse nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stelle bereits der Beginn eines Erlaubnisverfahrens oder die Absicht zu wesentlichen Änderungen anzuzeigen und vor der Erteilung der Erlaubnis Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Jugendämter sind gehalten, in Zusammenarbeit mit den Trägern und mit der Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch qualitätssichernde Maßnahmen unter Beachtung der Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 13 des Kindertagesförderungsgesetzes durchzuführen.(2) Die wesentlichen Schlussfolgerungen aus der Planung sind gesondert als bezirkliche Maßnahmenplanung auszuweisen und zu beschließen. Diese muss die Einrichtungen aller Träger und die Angebote der Kindertagespflege mit dem jeweiligen Leistungsangebot enthalten, die für die künftige Bedarfsdeckung im jeweiligen Sozialraum zur Verfügung stehen werden. Dabei müssen für jede Einrichtung mindestens die nach der Betriebserlaubnis zulässige Höchstplatzzahl und die Altersgruppen, die in der Einrichtung gefördert werden können, ausgewiesen werden. (3) Die Planung hat sicherzustellen, dass für alle Kinder mit einem Anspruch oder Förderungsbedarf nach § 4 des Kindertagesförderungsgesetzes ausreichend und rechtzeitig ein geeigneter Platz zur Verfügung steht. Unter frühzeitiger und partnerschaftlicher Einbeziehung und Abstimmung mit allen Trägern gemäß § 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch soll ein dem Bedarf entsprechendes ausgewogenes Angebot von Halbtags-, Teilzeit-, Ganztags- und erweiterten Ganztagsplätzen sichergestellt werden. Die Eignung des Angebotes an Kindertagespflege für Kinder bis zu drei Jahren nach § 7 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes ist bei der Planung zu beachten. Die Aufnahme einer Einrichtung in die Planung ist nicht Voraussetzung für die Finanzierung nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes.(4) Eine ausreichende Angebots- und Trägervielfalt ist sicherzustellen.
Finanzierung von Tageseinrichtungen und zentrales IT-Verfahren
§ 8 Finanzierung von Tageseinrichtungen und zentrales IT-Verfahren(1) Die platz- und kindbezogene Finanzierung bei der Förderung in Tageseinrichtungen erfolgt über eine zentrale, bezirksübergreifende Abrechnungsstelle bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung. Das erforderliche IT-Verfahren gewährleistet, dass die zuständigen Jugendämter die für die Steuerung ihrer Mittelausstattung nach § 23 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes erforderlichen Zugriffs- und Informationsrechte wahrnehmen können. Die zentrale Abrechnungsstelle ist die zuständige Stelle des Landes Berlin im Sinne des § 23 Abs. 5 des Kindertagesförderungsgesetzes und stellt den Jugendämtern die erforderlichen Daten zur Unterstützung der Planung nach § 7 zur Verfügung. Das Verfahren ist so auszugestalten, dass die bezirkliche Verantwortung für die Ressourcen, die Steuerung, Bedarfsfeststellung und den Platznachweis erleichtert und unterstützt wird. Die Rechtsbeziehungen und Verantwortlichkeiten im Verhältnis zwischen Träger der Tageseinrichtung, Eltern und Jugendamt bleiben unberührt; die zentrale Abrechnungsstelle ist weder aktiv noch passiv legitimiert, Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich durchzusetzen. (2) Die platz- und kindbezogene Finanzierung über die Abrechnungsstelle nach Absatz 1 erfolgt unter Abzug des trägerseitigen Eigenanteils und der festgesetzten Kostenbeteiligung, soweit nicht ein Fall des § 26 Satz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vorliegt. Die Finanzierung der Plätze erfolgt grundsätzlich in Monatsraten als Abschlagszahlung im Voraus und wird jeweils zum Quartalsende abgerechnet. Bei Beginn oder Ende der Förderung innerhalb eines Monats folgt die Finanzierung in entsprechender Weise den Regelungen über die Kostenbeteiligungspflicht der Eltern für diese Zeiträume. (3) Der Datenaustausch zwischen den Trägern und den Jugendämtern soll durch ein Internet gestütztes zentrales IT-Fachverfahren erfolgen. Die damit verbundenen Kommunikationswege (Meldungen auf elektronischem Wege) stellen den Regelfall dar und dienen der Unterstützung der notwendigen Arbeitsabläufe. (4) Der Träger meldet gemäß dem vorgegebenen Verfahren den Vertragsabschluss und den Beginn der Förderung sowie das Ende einer vertraglichen Belegung unter Verwendung der vergebenen Gutschein-Nummer. (5) Der Träger und die Eltern werden unverzüglich über die Registrierung des Gutscheins sowie den Beginn und die Höhe der Finanzierung oder über die Gründe, die einer Finanzierung entgegen stehen, informiert. Veränderungen der Finanzierung auf Grund von Änderungen der Kostenbeteiligung, des Alters oder des Betreuungsumfangs des Kindes, Änderung von Zuschlägen oder auf Grund des Ablaufs von Befristungen werden entsprechend dem Träger und soweit es eine Änderung des Gutscheins betrifft auch den Eltern mitgeteilt. (6) Der jeweilige Betreuungsumfang kann nur von Tageseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden, deren Öffnungszeit mindestens der Höchstgrenze der angebotenen Förderung, bei einer erweiterten Ganztagsförderung einer Regelöffnungszeit von 11 Stunden, entspricht. (7) Näheres zum Verfahren kann durch Verwaltungsvereinbarungen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung mit den Bezirken vereinbart werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.