Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2008 bis 2020 Vom 20. Dezember 2024*)
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 634, 636
Versorgungsberechtigte Personen
§ 4 Versorgungsberechtigte Personen(1) Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die im jeweiligen Haushaltsjahr ganz oder teilweise versorgungsberechtigt waren und denen ein Unterschiedsbetrag für ein drittes Kind und weitere Kinder nach § 50 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) in der am 31. Oktober 2024 geltenden Fassung zustand.(2) Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz, nach der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634, 641) geändert worden ist, nach § 4 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2026 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, und nach dem vor dem 1. Juli 2011 geltenden entsprechenden Bundesrecht sind auf Ansprüche nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 nicht anzuwenden.
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDie in § 3 festgelegten Nachzahlungen werden denjenigen beamteten Dienstkräften, Richterinnen und Richtern sowie Personen, denen ein Familienzuschlag nach den im Land Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährt worden ist, gewährt, die sich im jeweils bezeichneten Haushaltsjahr mit einem statthaften Rechtsbehelf gegen die Höhe der gewährten Besoldung zur Wehr gesetzt haben; das geführte Vorverfahren darf hierbei nicht bestandskräftig und ein Klageverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sein. Soweit ein statthafter Rechtsbehelf sich erkennbar auch auf Folgejahre bezogen hat, reicht dieser aus, um auch für die Folgejahre anspruchsberechtigt zu sein, sofern ein diesen Anspruch betreffendes Vorverfahren nicht bestandskräftig oder ein Klageverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
Nachzahlung für beamtete Dienstkräfte, Richterinnen und Richter sowie sonstige Personen
§ 2 Nachzahlung für beamtete Dienstkräfte, Richterinnen und Richter sowie sonstige Personen(1) Beamtete Dienstkräfte, Richterinnen und Richter sowie Personen, denen ein Familienzuschlag nach den im Land Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährt worden ist, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2020 für das dritte und jedes weitere in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind (Familienzuschlag Stufe 4 und höher) einmalige Nettonachzahlungen nach Maßgabe von § 3.(2) Die Höhe des Nachzahlungsbetrages richtet sich nach der Anzahl der im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kinder und erhöht sich um die jeweiligen Beträge pro zu berücksichtigender Stufe.(3) Die Nettonachzahlungen nach § 3 gelten nicht als Familienzuschlag und nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen. Sie werden jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634) geändert worden ist, entsprechend.(4) § 40 Absatz 5 bis 7 und § 41 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der am 31. Oktober 2024 geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.(5) Für Zeiträume einer Teilzeitbeschäftigung findet § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin entsprechende Anwendung, soweit in § 40 Absatz 5 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der am 31. Oktober 2024 geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.
Höhe der Nachzahlungen
§ 3 Höhe der Nachzahlungen(1) Für jeden Monat, in dem im nachfolgend bezeichneten Haushaltsjahr ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 bestanden hat, wird eine Nettonachzahlung in folgender Höhe gewährt:1. für das Haushaltsjahr 2008 ein Betrag in Höhe von 293,13 Euro,2. für das Haushaltsjahr 2009 ein Betrag in Höhe von 301,46 Euro,3. für das Haushaltsjahr 2010 ein Betrag in Höhe von 259,87 Euro,4. für das Haushaltsjahr 2011 ein Betrag in Höhe von 232,70 Euro,5. für das Haushaltsjahr 2012 ein Betrag in Höhe von 251,10 Euro,6. für das Haushaltsjahr 2013 ein Betrag in Höhe von 267,51 Euro,7. für das Haushaltsjahr 2014 ein Betrag in Höhe von 294,11 Euro,8. für das Haushaltsjahr 2015 ein Betrag in Höhe von 295,29 Euro,9. für das Haushaltsjahr 2016 ein Betrag in Höhe von 291,04 Euro,10. für das Haushaltsjahr 2017 ein Betrag in Höhe von 278,52 Euro,11. für das Haushaltsjahr 2018 ein Betrag in Höhe von 273,94 Euro,12. für das Haushaltsjahr 2019 ein Betrag in Höhe von 290,32 Euro und13. für das Haushaltsjahr 2020 ein Betrag in Höhe von 312,26 Euro.(2) Für jeden Monat, in dem im nachfolgend bezeichneten Haushaltsjahr ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 5 und höher bestanden hat, wird je Stufe eine Nettonachzahlung in folgender Höhe gewährt:1. für das Haushaltsjahr 2008 ein Betrag in Höhe von 214,64 Euro,2. für das Haushaltsjahr 2009 ein Betrag in Höhe von 223,31 Euro,3. für das Haushaltsjahr 2010 ein Betrag in Höhe von 182,85 Euro,4. für das Haushaltsjahr 2011 ein Betrag in Höhe von 157,68 Euro,5. für das Haushaltsjahr 2012 ein Betrag in Höhe von 210,96 Euro,6. für das Haushaltsjahr 2013 ein Betrag in Höhe von 216,68 Euro,7. für das Haushaltsjahr 2014 ein Betrag in Höhe von 229,18 Euro,8. für das Haushaltsjahr 2015 ein Betrag in Höhe von 241,71 Euro,9. für das Haushaltsjahr 2016 ein Betrag in Höhe von 249,32 Euro,10. für das Haushaltsjahr 2017 ein Betrag in Höhe von 238,10 Euro,11. für das Haushaltsjahr 2018 ein Betrag in Höhe von 216,94 Euro,12. für das Haushaltsjahr 2019 ein Betrag in Höhe von 226,94 Euro und13. für das Haushaltsjahr 2020 ein Betrag in Höhe von 228,03 Euro.
Versorgungsberechtigte Personen
§ 4 Versorgungsberechtigte PersonenDie §§ 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die im jeweiligen Haushaltsjahr ganz oder teilweise versorgungsberechtigt waren und denen ein Unterschiedsbetrag für ein drittes Kind und weitere Kinder nach § 50 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) in der am 31. Oktober 2024 geltenden Fassung zustand.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.