Verordnung zur Einschränkung des Schutzes des Waldgeländes ostwärts des Kirchhainer Dammes im Ortsteil Lichtenrade des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin Vom 10. September 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 10.09.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 334
Anlage Karte zu § 1 der Verordnung zur Einschränkung des Schutzes des Waldgeländes ostwärts des Kirchhainer Dammes im Ortsteil Lichtenrade des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Auf Grund der §§ 18 und 20 Abs. 1 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1073) wird verordnet:
§ 1 Die Verordnung zum Schutze des Waldgeländes ostwärts des Kirchhainer Dammes im Ortsteil Lichtenrade des Verwaltungsbezirks Tempelhof von Berlin vom 21. Januar 1960 (GVBl. S. 94), geändert durch Artikel XLVI der Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785), tritt für die in der beigefügten Karte im Maßstab 1:5.000 mit roter Farbe gekennzeichnete Fläche außer Kraft. Die Karte ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 10. September 2007 Ingeborg Junge-Reyer Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.