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title: "LKG — Landeskrankenhausgesetz (LKG) in der Fassung vom 1. März 2001"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/khgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-KHGBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:31:44+00:00"
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# LKG — Landeskrankenhausgesetz (LKG) in der Fassung vom 1. März 2001

**Landesrecht Berlin**
*Fundstelle:* GVBl. 2001, 110


### § 10 — Investitionspauschale

§ 10 Investitionspauschale(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung fördert 1. Investitionskosten im Sinne des § 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und2. den Investitionskosten gleichstehende Kosten im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann. (2) Die Krankenhausträger müssen jeweils bis zum 1. Oktober eines Jahres bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung jede Neubau-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahme, für die Investitionskosten nach Absatz 1 Nummer 1 entstehen, anzeigen und hierbei die Bezeichnung der Maßnahme, ihre Kurzbeschreibung, ihren Baubeginn, ihre geplante Inbetriebnahme, das Gesamtfinanzierungsvolumen und den Anteil der Pauschalbeträge angeben. Darüber hinaus müssen die Krankenhausträger für jede geplante Neubau-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahme mit Investitionskosten nach Absatz 1 Nummer 1 von jeweils über fünf Millionen Euro, die zu über 50 Prozent mit Pauschalbeträgen finanziert werden soll, bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ein Bedarfsprogramm einreichen Die Pauschalbeträge dürfen erst verwendet werden, wenn die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung die Inhalte des Bedarfsprogramms auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft hat. (3) Die jährlichen Pauschalbeträge nach Absatz 1 bemessen sich nach den im Rahmen des Versorgungsauftrages erbrachten Leistungen des jeweiligen Krankenhauses.

### § 13 — - aufgehoben -

§ 13 - aufgehoben -

### § 15 — Rücknahme und Widerruf von Bewilligungsbescheiden, Erstattung von Fördermitteln

§ 15 Rücknahme und Widerruf von Bewilligungsbescheiden, Erstattung von Fördermitteln(1) Für die Rücknahme und den Widerruf von Bewilligungsbescheiden sowie die Erstattung von Fördermitteln gelten die allgemeinen Bestimmungen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Bewilligungsbescheide sind ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen und Fördermittel zurückzufordern, wenn ein Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan vollständig oder teilweise nicht mehr erfüllt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn ein Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan auf Grund einer Entscheidung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung vollständig oder teilweise nicht mehr erfüllt. (3) Bewilligungsbescheide können ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und Fördermittel zurückgefordert werden, wenn das Krankenhaus Fördergrundsätze nach § 8 Absatz 2 bis 5 oder die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 nicht beachtet.

### § 17 — Rechtsverordnung

§ 17 RechtsverordnungDer Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Förderung zu regeln, insbesondere 1. zum Antrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2,2. zum Verfahren der Abführung von Fördermitteln und Zinserträgen an den Landeshaushalt nach § 8 Absatz 2 Satz 5,3. zur Anzeige nach § 8 Absatz 3 Satz 2, zum Wegfall der Nutzung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 und zur Mitnutzung nach § 8 Absatz 4,4. über den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel nach § 8 Absatz 5,5. zu der Höhe und den Zahlungsmodalitäten der jährlichen Pauschalbeträge nach § 10 Absatz 1, zur Anzeige der Baumaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1, zu den Anforderungen und der Prüfung des Bedarfsprogramms nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3,6. zur Höhe der Förderung von Ausbildungsstätten nach § 11 und7. zu dem Verfahren, der Höhe und den Zahlungsmodalitäten der Festbetragsförderung nach § 12.

### § 33 — Übergangsvorschriften

§ 33 Übergangsvorschriften(1) Auf Fördermittel, die auf der Grundlage des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung vom 1. März 2001 (GVBl. S. 110), das zuletzt durch Nummer 45 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, bewilligt worden sind, finden die bisherigen Vorschriften auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin Anwendung. (2) Auf Fördermittel, die auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes vom 21. November 2014 (GVBl. S. 410) bewilligt worden sind, ist dieses Gesetz in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden Dies gilt nicht für die nach § 10 Absatz 2 und § 11 bewilligten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. November 2014 noch nicht verwendeten Fördermittel einschließlich der auf sie entfallenden Zinserträge . Diese können für Investitionskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2014 und des § 11 verwendet werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. November 2014 bestehenden Pauschalmittelkonten können als Pauschalmittelkonten nach § 8 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2014 bestehen bleiben.

### § 5 — Unmittelbar Beteiligte, Krankenhausbeirat

§ 5 Unmittelbar Beteiligte, Krankenhausbeirat(1) Unmittelbar Beteiligte im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind im Land Berlin 1. die Berliner Krankenhausgesellschaft,2. die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen sowie3. der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung strebt bei der Krankenhausplanung nach § 6 mit den unmittelbar Beteiligten einvernehmliche Regelungen an. (2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung bildet einen Krankenhausbeirat, in dem das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats oder eine von diesem bestimmte Person den Vorsitz führt und zu den Sitzungen einlädt. Dem Krankenhausbeirat gehören die unmittelbar Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 und eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Hochschulmedizin zuständigen Senatsverwaltung als Mitglieder an. Die Mitglieder benennen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Darüber hinaus kann das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats weitere im Land Berlin Beteiligte im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in den Krankenhausbeirat berufen. Der Krankenhausbeirat berät über grundsätzliche Planungs- und Strukturangelegenheiten des Krankenhauswesens und erörtert Empfehlungen für die Planungsziele und -kriterien des Krankenhausplans.

### § 8 — Grundsätze der Förderung

§ 8 Grundsätze der Förderung(1) Notwendige Investitionskosten werden nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes sowie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert, soweit und solange Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen sind. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet auf Antrag über die Bewilligung von Fördermitteln durch schriftlichen Bescheid. Der Bewilligungsbescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder dieses Gesetzes oder zur Sicherung einer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel erforderlich ist. (2) Fördermittel dürfen nur für die im Krankenhausfinanzierungsgesetz und in diesem Teil genannten Zwecke nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides und unter Beachtung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses verwendet werden. Bei der Verwendung müssen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und die Vergabevorschriften eingehalten werden. Die Krankenhausträger haben bei Kreditinstituten für Fördermittel nach § 10 Absatz 1 und § 11 ein Pauschalmittelkonto als Treuhandkonto und für Fördermittel nach § 12 jeweils ein gesondertes Konto als Treuhandkonto einzurichten, über die der gesamte Zahlungsverkehr abzuwickeln ist. Nicht verwendete Fördermittel nach § 10 Absatz 1 und § 11 einschließlich der Zinserträge verbleiben auf dem Pauschalmittelkonto und dürfen in den Folgejahren für Zwecke im Sinne des § 10 Absatz 1 und § 11 verwendet werden Nicht verwendete Fördermittel nach § 12 einschließlich der Zinserträge sind an den Landeshaushalt abzuführen. (3) Geförderte Anlagegüter dürfen grundsätzlich nur für den im Bewilligungsbescheid und in diesem Gesetz bestimmten Zweck genutzt werden (Zweckbestimmung). Krankenhausträger müssen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich schriftlich anzeigen, wenn geförderte Anlagegüter nicht oder nicht mehr zweckbestimmt im Sinne des Satzes 1 genutzt werden. Nach Wegfall der zweckbestimmten Nutzung von geförderten Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter) sind die erzielten oder erzielbaren Einnahmen aus der Nutzung dem Pauschalmittelkonto zuzuführen und im Sinne des Absatzes 2 zu verwenden. (4) Die Mitnutzung von geförderten Anlagegütern durch Dritte oder durch Krankenhäuser außerhalb der Zweckbestimmung ist zulässig, wenn investive Anteile der erzielten oder erzielbaren Einnahmen aus der Mitnutzung dem Pauschalmittelkonto des Krankenhauses zugeführt und im Sinne des Absatzes 2 verwendet werden. (5) Krankenhausträger müssen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung gewährter Fördermittel nachweisen, die für die Prüfung der Verwendung erforderlichen Auskünfte erteilen, auf Verlangen Geschäftsunterlagen vorlegen und Beauftragten der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung Zutritt zum Krankenhaus gewähren. Bei pauschal geförderten Investitionskosten ist der Verwendungsnachweis jährlich zu erbringen und auf Kosten des Krankenhauses durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu testieren. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung prüft die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel und erlässt einen Prüfbescheid. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes von Berlin nach den §§ 88 ff. der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

### § 9 — Investitionsprogramm

§ 9 InvestitionsprogrammDie für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung stellt ein Investitionsprogramm nach § 6 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf, das die jährlich für die Krankenhausförderung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel darstellt.

### § 23 — Beteiligung an integrativer Versorgung

§ 23 Beteiligung an integrativer VersorgungDie mit hoheitlicher Gewalt nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten beliehenen psychiatrischen Krankenhäuser und psychiatrischen Fachabteilungen in Krankenhäusern haben sich an den regionalen Steuerungsgremien zur Sicherstellung der Versorgung psychisch erkrankter Personen und Suchtkranker im Sinne einer integrativen Versorgung qualifiziert zu beteiligen. Sie sind Bestandteil des psychiatrischen Hilfesystems des jeweiligen Bezirks und gewährleisten im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Sicherstellung der Versorgung innerhalb ihrer Versorgungsregion. Dabei wirken sie aktiv an der Entwicklung von regionalen integrativen Versorgungsstrukturen zur Verhinderung von Unterbrechungen in der Behandlung und außerklinischen Versorgung von psychisch erkrankten Personen mit.

### § 26 — Auskunftspflicht

§ 26 Auskunftspflicht(1) Krankenhausträger erteilen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung die Auskünfte, die für Zwecke der Krankenhausplanung, der Investitionsplanung, der Krankenhausförderung und für weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung benötigt werden. Insbesondere sind Krankenhausträger verpflichtet, jährlich zum 1. April die Grunddaten ihrer Krankenhäuser getrennt für die einzelnen Krankenhausstandorte in dem nach der Krankenhausstatistik-Verordnung zu § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 15 bis 17 erhobenen Umfang an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung und das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu übermitteln. Darüber hinaus melden Krankenhausträger der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung einmal wöchentlich Daten über die Belegsituation. (2) Die mit hoheitlicher Gewalt nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten beliehenen Träger der psychiatrischen Krankenhäuser und Krankenhäuser mit psychiatrischen Fachabteilungen melden der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember Daten über Aufnahmen und Entlassungen, Grund und Dauer der Unterbringungen sowie Art, Anzahl und Dauer besonderer Sicherungsmaßnahmen.

### § 30 — Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher

§ 30 Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher(1) Jede Bezirksverordnetenversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode für jedes Krankenhaus oder gemeinsam für mehrere Krankenhäuser des Bezirks nach Anhörung des Krankenhauses oder der Krankenhäuser eine Patientenfürsprecherin oder einen Patientenfürsprecher. Für Krankenhäuser mit mehreren örtlich abgegrenzten Betriebsteilen kann für jeden Betriebsteil eine Patientenfürsprecherin oder ein Patientenfürsprecher gewählt werden. Dienstkräfte von Krankenhäusern sind nicht wählbar. Die Bezirksverordnetenversammlung kann die Patientenfürsprecherinnen oder -fürsprecher abberufen. Die Patientenfürsprecherinnen oder -fürsprecher führen ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. (2) Die Bezirke stellen die Besetzung der Ämter der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher sicher und erstellen ein Anforderungsprofil. Sie müssen die Ämter öffentlich ausschreiben. (3) Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher halten regelmäßig Sprechstunden in vom Krankenhaus zur Verfügung gestellten geeigneten Räumlichkeiten ab, prüfen Anregungen und Beschwerden und vertreten die Anliegen der Patientinnen und Patienten und eigene Anliegen zur Krankenhausversorgung. Sie können sich mit Einverständnis der Patientin oder des Patienten jederzeit unmittelbar an die Krankenhausleitung, den Krankenhausträger und die zuständigen Behörden wenden. Die Krankenhausleitung, der Krankenhausträger und die zuständigen Behörden arbeiten mit den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern zusammen, gehen Vorbringen nach und erteilen notwendige Auskünfte. Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher legen der Bezirksverordnetenversammlung und dem Krankenhaus einen jährlichen Erfahrungsbericht vor und nehmen dabei auch zur Situation der Krankenhausversorgung Stellung. Der Erfahrungsbericht wird im Internet veröffentlicht. (4) Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher nehmen ein Ehrenamt wahr und erhalten eine Aufwandsentschädigung. Über die bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen haben sie Verschwiegenheit zu bewahren. (5) Die Bestimmungen des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten bleiben unberührt.

### § 8 — Grundsätze der Förderung

§ 8 Grundsätze der Förderung(1) Notwendige Investitionskosten werden nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes sowie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert, soweit und solange Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen sind. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet auf Antrag über die Bewilligung von Fördermitteln durch schriftlichen Bescheid. Der Bewilligungsbescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder dieses Gesetzes oder zur Sicherung einer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel erforderlich ist. (2) Fördermittel dürfen nur für die im Krankenhausfinanzierungsgesetz und in diesem Teil genannten Zwecke nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides und unter Beachtung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses verwendet werden. Bei der Verwendung müssen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und die Vergabevorschriften eingehalten werden. Die Krankenhausträger haben bei Kreditinstituten für Fördermittel nach § 10 Absatz 1 und § 11 ein Pauschalmittelkonto als Treuhandkonto und für Fördermittel nach § 12 jeweils ein gesondertes Konto als Treuhandkonto einzurichten, über die der gesamte Zahlungsverkehr abzuwickeln ist. Nicht verwendete Fördermittel nach § 10 Absatz 1 und § 11 einschließlich der Zinserträge verbleiben auf dem Pauschalmittelkonto und dürfen in den Folgejahren für Zwecke im Sinne des § 10 Absatz 1 und § 11 verwendet werden Nicht verwendete Fördermittel nach § 12 einschließlich der Zinserträge sind an den Landeshaushalt abzuführen. (3) Geförderte Anlagegüter dürfen grundsätzlich nur für den im Bewilligungsbescheid und in diesem Gesetz bestimmten Zweck genutzt werden (Zweckbestimmung). Krankenhausträger müssen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzeigen, wenn geförderte Anlagegüter nicht oder nicht mehr zweckbestimmt im Sinne des Satzes 1 genutzt werden. Nach Wegfall der zweckbestimmten Nutzung von geförderten Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter) sind die erzielten oder erzielbaren Einnahmen aus der Nutzung dem Pauschalmittelkonto zuzuführen und im Sinne des Absatzes 2 zu verwenden. (4) Die Mitnutzung von geförderten Anlagegütern durch Dritte oder durch Krankenhäuser außerhalb der Zweckbestimmung ist zulässig, wenn investive Anteile der erzielten oder erzielbaren Einnahmen aus der Mitnutzung dem Pauschalmittelkonto des Krankenhauses zugeführt und im Sinne des Absatzes 2 verwendet werden. (5) Krankenhausträger müssen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung gewährter Fördermittel nachweisen, die für die Prüfung der Verwendung erforderlichen Auskünfte erteilen, auf Verlangen Geschäftsunterlagen vorlegen und Beauftragten der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung Zutritt zum Krankenhaus gewähren. Bei pauschal geförderten Investitionskosten ist der Verwendungsnachweis jährlich zu erbringen und auf Kosten des Krankenhauses durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu testieren. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung prüft die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel und erlässt einen Prüfbescheid. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes von Berlin nach den §§ 88 ff. der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

### § 24 — Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten

§ 24 Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten(1) Der Verantwortliche stellt sicher, dass bei der Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in den Krankenhäusern datenschutzrechtliche Regelungen und das Gebot der ärztlichen Schweigepflicht eingehalten werden. Bei Sachverhalten, die in diesem Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie auf Krankenhäuser Anwendung finden. Gesetzlich vorgeschriebene Auskunfts- und Mitteilungspflichten gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor.(2) Die Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist in den Krankenhäusern nur zulässig, wenn1. die Verarbeitung auf einer Rechtsgrundlage beruht, die sich aus der Verordnung (EU) 2016/679, dem Bundesdatenschutzgesetz, dem Berliner Datenschutzgesetz oder den Regelungen dieses Gesetzes ergibt, und2. bei der Verarbeitung die Anforderungen des § 14 Absatz 3 und des § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes erfüllt sind.(3) Die Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist darüber hinaus zulässig für Zwecke der Qualitätssicherung der Behandlung im Krankenhaus, soweit der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten entgegenstehen. Der krankenhausinterne Sozialdienst darf genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke der sozialen Betreuung und Beratung im Sinne des § 3 Absatz 4 Nummer 3 nutzen.(4) Das Offenlegen von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Übermittlung an Stellen außerhalb des Krankenhauses ist zulässig1. für Zwecke der Mit- oder Weiterbehandlung oder einer sich der Behandlung anschließenden häuslichen Krankenpflege, soweit nicht die Patientin oder der Patient etwas anderes bestimmt hat,2. für Zwecke der Erfüllung der für die Krankenhausbehandlung erforderlichen Leistungen, insbesondere zur Durchführung der Speisenversorgung und des Krankentransports durch Dritte, soweit der Zweck nicht mit pseudonymisierten Daten erreicht werden kann,3. zur Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses und zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen das Krankenhaus oder dessen Personal gerichtet sind, soweit schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten am Ausschluss der Übermittlung nicht überwiegen, oder4. für Zwecke der Qualitätssicherung der Behandlung im Krankenhaus an eine Ärztin, einen Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle, soweit der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten entgegenstehen.(5) Die Verarbeitung von pseudonymisierten genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecke ist zulässig, soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können.(6) Für Zwecke von Wartungs- und Administrationstätigkeiten bei medizintechnischen und informationstechnischen Geräten, mit denen auch genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, ist der Zugriff auf genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nur in dem für den Zweck der Wartungs- und Administrationstätigkeiten erforderlichen Umfang und unter Beachtung der Anforderungen des § 26 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes durchzuführen.(7) 1)Genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind grundsätzlich im Krankenhaus oder im Auftrag durch ein anderes Krankenhaus oder durch mehrere Krankenhäuser als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zu verarbeiten. Die Erteilung eines Auftrages im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Zwecke der Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn1. der Auftragsverarbeiter der gleichen Unternehmensgruppe im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Unternehmensgruppe eines anderen Krankenhauses, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, angehört und2. gewährleistet ist, dass die Verarbeitung der genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausschließlich durch Personen erfolgt, die nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union einer Geheimhaltungspflicht unterliegen.Darüber hinaus dürfen genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch andere Stellen im Auftrag des Krankenhauses nur verarbeitet werden, wenn durch technische Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer keine Möglichkeit hat, beim Zugriff auf Patientendaten den Personenbezug herzustellen.(8) Bei Daten, die im automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufes gespeichert sind, ist die Möglichkeit des Direktabrufes auf das erforderliche Maß einzuschränken, sobald die Behandlung der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus abgeschlossen ist, die damit zusammenhängenden Zahlungsvorgänge abgewickelt sind und das Krankenhaus den Bericht über die Behandlung erstellt hat, spätestens jedoch ein Jahr nach Abschluss der Behandlung der Patientin oder des Patienten.

### § 25 — Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten zu wissenschaftlichen ...

§ 25 Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken(1) Die Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in Krankenhäusern ist ohne Einwilligung für wissenschaftliche Forschungszwecke nur zulässig, wenn1. Ärztinnen und Ärzte, die an der Behandlung beteiligt waren, genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung verarbeitet worden sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben nutzen, soweit schutzwürdige Belange der Patientin oder des Patienten nicht entgegenstehen und eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist,2. es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen, und schutzwürdige Belange der Patientin oder des Patienten nicht beeinträchtigt werden,3. das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten erheblich überwiegt oder4. für Zwecke der Krankenhausbehandlung verarbeitete genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vor ihrer weiteren Verarbeitung anonymisiert werden.(2) Im Rahmen von Forschungsvorhaben sieht der Verantwortliche angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen im Sinne des § 22 Absatz 2 und des § 27 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes oder des § 14 Absatz 3 und des § 26 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vor. Patientendaten sind stets zu pseudonymisieren, soweit dies in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck steht. Soweit das Forschungsvorhaben mit pseudonymisierten Daten durchgeführt werden kann, dürfen der mit der Forschung befasste Personenkreis und die empfangenden Stellen oder Personen keinen Zugriff auf die Zuordnungsregel haben und aus den medizinischen Daten keine Rückschlüsse auf die Patientin oder den Patienten ziehen können. Die Zuordnungsregel ist durch technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik derart zu schützen, dass Dritten mit beherrschbarem Aufwand eine Verknüpfung von pseudonymisierten mit identifizierenden Daten nicht möglich ist.(3) Genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 pseudonymisiert an einrichtungsübergreifende Forschungsvorhaben, Forschungsregister oder Probensammlungen übermittelt werden, wenn nicht eine Rechtsvorschrift anderes vorsieht. Sofern der Forschungszweck nicht mit pseudonymisierten Daten erreicht werden kann, ist die Übermittlung unmittelbar identifizierender Patientendaten zulässig, sofern die betroffene Person hierzu ihre schriftliche Einwilligung erteilt hat.(4) Die zu wissenschaftlichen Zwecken verarbeiteten genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen zusammen mit Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person nur veröffentlicht werden, wenn die Patientin oder der Patient in Kenntnis der vorgesehenen Veröffentlichung eingewilligt hat.

### § 4 — Aufsicht über Krankenhäuser

§ 4 Aufsicht über Krankenhäuser(1) Alle Krankenhäuser unterliegen der ordnungsbehördlichen Aufsicht. Krankenhausträger sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren.(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln über Art und Umfang der Aufsicht, insbesondere über1. die Besichtigung der Krankenhäuser in bestimmten zeitlichen Abständen, 2. die bei der Besichtigung der Krankenhäuser zu berücksichtigenden Kriterien, vor allem bezüglich der Zahl, Art und Nutzung der Betten entsprechend der ordnungsbehördlichen Genehmigung, der inhaltlichen Festlegungen zur stationären Patientenversorgung und zu ambulanten Leistungen einschließlich des ambulanten Operierens, der Krankenhaushygiene, der technischen Einrichtungen und Geräte, der Einrichtungen zur Notfallversorgung und der personellen Ausstattung sowie3. Maßnahmen zur Kontrolle der Umsetzung von Qualitätskriterien des Krankenhausplans.

### § 6 — Krankenhausplan, planungsrelevante Qualitätsindikatoren, Kontrolle durch den Medizinischen ...

§ 6 Krankenhausplan, planungsrelevante Qualitätsindikatoren, Kontrolle durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung stellt zur Verwirklichung des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Ziels in Abstimmung mit der Krankenhausplanung des Landes Brandenburg einen Krankenhausplan auf. Vor der Aufstellung des Krankenhausplans wird dem für Gesundheit zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Krankenhausplan wird vom Senat beschlossen, dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis gegeben und im Internet veröffentlicht. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann den Krankenhausplan durch Einzelfallentscheidung nach § 7 Absatz 1 an einen veränderten Bedarf anpassen. Die Aktualisierung des Krankenhausplans wird im Internet veröffentlicht.(2) Der Krankenhausplan ist ein Rahmenplan, der insbesondere1. eine Bedarfsanalyse enthält,2. Versorgungsziele, Qualitätsanforderungen und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Notfallversorgung benennt,3. die Standorte der Krankenhäuser mit den Fachrichtungen ausweist und krankenhausbezogene Festlegungen zur Anzahl der standort- und abteilungsbezogenen Krankenhausbetten treffen kann,4. die unter Beachtung des § 27 Absatz 3 zur Notfallversorgung zugelassenen Krankenhäuser ausweist,5. die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 11 genannten Ausbildungsstätten ausweist,6. medizinische Versorgungskonzepte und Informationen zum Leistungsgeschehen enthalten kann und7. die Voraussetzungen dafür schaffen kann, dass Krankenhäuser auch durch Zusammenarbeit und Aufgabenaufteilung untereinander die Versorgung sicherstellen können.In den Krankenhausplan werden die Universitätskliniken in Berlin einbezogen. Forschung und Lehre werden dabei angemessen berücksichtigt. Nicht in den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser und Ausbildungsstätten werden in einer Anlage zum Krankenhausplan nachrichtlich aufgeführt.(3) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden Bestandteil des Krankenhausplans, soweit die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses ganz oder teilweise oder eingeschränkt in den Krankenhausplan aufnimmt. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann im Rahmen der Krankenhausplanung weitere Qualitätsanforderungen im Sinne des § 6 Absatz 1a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und ergänzende Qualitätsanforderungen im Sinne des § 136b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festlegen. Die Vorgaben nach Satz 2 werden Bestandteil des Krankenhausplans.(4) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit der Kontrolle eines Krankenhauses gemäß § 275a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragen. Der Auftrag muss die diese Kontrolle rechtfertigenden Anhaltspunkte und den konkreten Gegenstand und Umfang des Kontrollauftrags umfassen. Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung die ordnungsgemäßen Kontrollen nach Satz 1 auch unangekündigt zu ermöglichen und Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen.

### § 7 — Umsetzung des Krankenhausplans

§ 7 Umsetzung des Krankenhausplans(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung stellt die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan, die Beteiligung eines Krankenhauses an der Notfallversorgung und die Zuweisung besonderer Aufgaben gegenüber dem Krankenhausträger durch schriftlichen Bescheid fest. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans erforderlich ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des Bescheides ganz oder teilweise nicht mehr vor, so kann der Bescheid nach Satz 1 ganz oder teilweise widerrufen werden.(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches der Krankenhäuser den Zielen dieses Gesetzes und der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.(3) Für die im Krankenhausplan ausgewiesenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 11 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

### § 24 — Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten

§ 24 Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten(1) Der Verantwortliche stellt sicher, dass bei der Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in den Krankenhäusern datenschutzrechtliche Regelungen und das Gebot der ärztlichen Schweigepflicht eingehalten werden. Bei Sachverhalten, die in diesem Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie auf Krankenhäuser Anwendung finden. Gesetzlich vorgeschriebene Auskunfts- und Mitteilungspflichten gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor.(2) Die Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist in den Krankenhäusern nur zulässig, wenn1. die Verarbeitung auf einer Rechtsgrundlage beruht, die sich aus der Verordnung (EU) 2016/679, dem Bundesdatenschutzgesetz, dem Berliner Datenschutzgesetz oder den Regelungen dieses Gesetzes ergibt, und2. bei der Verarbeitung die Anforderungen des § 14 Absatz 3 und des § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes erfüllt sind.(3) Die Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist darüber hinaus zulässig für Zwecke der Qualitätssicherung der Behandlung im Krankenhaus, soweit der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten entgegenstehen. Der krankenhausinterne Sozialdienst darf genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke der sozialen Betreuung und Beratung im Sinne des § 3 Absatz 4 Nummer 3 nutzen.(4) Das Offenlegen von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Übermittlung an Stellen außerhalb des Krankenhauses ist zulässig1. für Zwecke der Mit- oder Weiterbehandlung oder einer sich der Behandlung anschließenden häuslichen Krankenpflege, soweit nicht die Patientin oder der Patient etwas anderes bestimmt hat,2. für Zwecke der Erfüllung der für die Krankenhausbehandlung erforderlichen Leistungen, insbesondere zur Durchführung der Speisenversorgung und des Krankentransports durch Dritte, soweit der Zweck nicht mit pseudonymisierten Daten erreicht werden kann,3. zur Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses und zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen das Krankenhaus oder dessen Personal gerichtet sind, soweit schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten am Ausschluss der Übermittlung nicht überwiegen, oder4. für Zwecke der Qualitätssicherung der Behandlung im Krankenhaus an eine Ärztin, einen Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle, soweit der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten entgegenstehen.(5) Die Verarbeitung von pseudonymisierten genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecke ist zulässig, soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können.(6) Für Zwecke von Wartungs- und Administrationstätigkeiten bei medizintechnischen und informationstechnischen Geräten, mit denen auch genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, ist der Zugriff auf genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nur in dem für den Zweck der Wartungs- und Administrationstätigkeiten erforderlichen Umfang und unter Beachtung der Anforderungen des § 26 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes durchzuführen.(7) Genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind grundsätzlich durch ein Krankenhaus oder im Auftrag durch ein anderes Krankenhaus oder durch mehrere Krankenhäuser als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zu verarbeiten. Die Erteilung eines Auftrages im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Zwecke der Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn1. der Auftragsverarbeiter sicherstellt, dass die Verarbeitung der genetischen Daten oder Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat erfolgt und die Daten darüber hinaus nicht in Drittstaaten offengelegt werden,2. gewährleistet ist, dass die Verarbeitung der genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausschließlich durch Personen erfolgt, die nach dem jeweils anwendbaren Recht in Bezug auf den Schutz der Geheimnisse einer strafbewährten Verschwiegenheitspflicht und einem Zeugnisverweigerungsrecht, das dem Schutz im Inland vergleichbar ist, unterliegen, und3. der Verantwortliche der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung rechtzeitig vor der Auftrags- beziehungsweise Unterauftragserteilunga) den Auftragsverarbeiter, die bei diesem vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ergänzenden Weisungen,b) die Art und Menge der genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, die im Auftrag verarbeitet werden sollen, undc) den Zweck, zu dessen Erfüllung die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten im Auftrag erfolgen soll,schriftlich oder elektronisch anzeigt. Im Falle einer Auftragsverarbeitung in derselben Unternehmensgruppe im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2016/679 entfällt die Anzeigepflicht, soweit genehmigte verbindliche interne Datenschutzvorschriften nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen.Darüber hinaus dürfen genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch andere Stellen im Auftrag des Krankenhauses nur verarbeitet werden, wenn durch technische Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer keine Möglichkeit hat, beim Zugriff auf Patientendaten den Personenbezug herzustellen.(8) Bei Daten, die im automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufes gespeichert sind, ist die Möglichkeit des Direktabrufes auf das erforderliche Maß einzuschränken, sobald die Behandlung der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus abgeschlossen ist, die damit zusammenhängenden Zahlungsvorgänge abgewickelt sind und das Krankenhaus den Bericht über die Behandlung erstellt hat, spätestens jedoch ein Jahr nach Abschluss der Behandlung der Patientin oder des Patienten.

### § 33 — Übergangsvorschriften

§ 33 Übergangsvorschriften(1) Auf Fördermittel, die auf der Grundlage des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung vom 1. März 2001 (GVBl. S. 110), das zuletzt durch Nummer 45 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, bewilligt worden sind, finden die bisherigen Vorschriften auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.(2) Auf Fördermittel, die auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes vom 21. November 2014 (GVBl. S. 410) bewilligt worden sind, ist dieses Gesetz in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden Dies gilt nicht für die nach § 10 Absatz 2 und § 11 bewilligten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. November 2014 noch nicht verwendeten Fördermittel einschließlich der auf sie entfallenden Zinserträge . Diese können für Investitionskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2014 und des § 11 verwendet werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. November 2014 bestehenden Pauschalmittelkonten können als Pauschalmittelkonten nach § 8 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2014 bestehen bleiben.(3) § 24 Absatz 7 dieses Gesetzes ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.

### § 24 — Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten

§ 24 Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten(1) Der Verantwortliche stellt sicher, dass bei der Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in den Krankenhäusern datenschutzrechtliche Regelungen und das Gebot der ärztlichen Schweigepflicht eingehalten werden. Bei Sachverhalten, die in diesem Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie auf Krankenhäuser Anwendung finden. Gesetzlich vorgeschriebene Auskunfts- und Mitteilungspflichten gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor.(2) Die Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist in den Krankenhäusern nur zulässig, wenn1. die Verarbeitung auf einer Rechtsgrundlage beruht, die sich aus der Verordnung (EU) 2016/679, dem Bundesdatenschutzgesetz, dem Berliner Datenschutzgesetz oder den Regelungen dieses Gesetzes ergibt, und2. bei der Verarbeitung die Anforderungen des § 14 Absatz 3 und des § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes erfüllt sind.(3) Die Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist darüber hinaus zulässig für Zwecke der Qualitätssicherung der Behandlung im Krankenhaus, soweit der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten entgegenstehen. Der krankenhausinterne Sozialdienst darf genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke der sozialen Betreuung und Beratung im Sinne des § 3 Absatz 4 Nummer 3 nutzen.(4) Das Offenlegen von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Übermittlung an Stellen außerhalb des Krankenhauses ist zulässig1. für Zwecke der Mit- oder Weiterbehandlung oder einer sich der Behandlung anschließenden häuslichen Krankenpflege, soweit nicht die Patientin oder der Patient etwas anderes bestimmt hat,2. für Zwecke der Erfüllung der für die Krankenhausbehandlung erforderlichen Leistungen, insbesondere zur Durchführung der Speisenversorgung und des Krankentransports durch Dritte, soweit der Zweck nicht mit pseudonymisierten Daten erreicht werden kann,3. zur Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses und zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen das Krankenhaus oder dessen Personal gerichtet sind, soweit schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten am Ausschluss der Übermittlung nicht überwiegen, oder4. für Zwecke der Qualitätssicherung der Behandlung im Krankenhaus an eine Ärztin, einen Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle, soweit der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten entgegenstehen.(5) Die Verarbeitung von pseudonymisierten genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecke ist zulässig, soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können.(6) Für Zwecke von Wartungs- und Administrationstätigkeiten bei medizintechnischen und informationstechnischen Geräten, mit denen auch genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, ist der Zugriff auf genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nur in dem für den Zweck der Wartungs- und Administrationstätigkeiten erforderlichen Umfang und unter Beachtung der Anforderungen des § 26 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes durchzuführen.(7) Genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind grundsätzlich durch ein Krankenhaus oder im Auftrag durch ein anderes Krankenhaus oder durch mehrere Krankenhäuser als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zu verarbeiten. Die Erteilung eines Auftrages im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Zwecke der Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn1. der Auftragsverarbeiter sicherstellt, dass die Verarbeitung der genetischen Daten oder Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat erfolgt und die Daten darüber hinaus nicht in Drittstaaten offengelegt werden,2. gewährleistet ist, dass die Verarbeitung der genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausschließlich durch Personen erfolgt, die nach dem jeweils anwendbaren Recht in Bezug auf den Schutz der Geheimnisse einer strafbewährten Verschwiegenheitspflicht und einem Zeugnisverweigerungsrecht, das dem Schutz im Inland vergleichbar ist, unterliegen, und3. der Verantwortliche jeweils zum 31. März eines Jahres der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheita)die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr von ihm neu geschlossenen Auftragsdatenverarbeitungsverträge im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 sowieb)die Anzahl der Personen, von denen im Rahmen dieser neu geschlossenen Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 seitdem jeweils verarbeitet wurden,elektronisch oder schriftlich anzeigt.Darüber hinaus dürfen genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch andere Stellen im Auftrag des Krankenhauses nur verarbeitet werden, wenn durch technische Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer keine Möglichkeit hat, beim Zugriff auf Patientendaten den Personenbezug herzustellen.(8) Bei Daten, die im automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufes gespeichert sind, ist die Möglichkeit des Direktabrufes auf das erforderliche Maß einzuschränken, sobald die Behandlung der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus abgeschlossen ist, die damit zusammenhängenden Zahlungsvorgänge abgewickelt sind und das Krankenhaus den Bericht über die Behandlung erstellt hat, spätestens jedoch ein Jahr nach Abschluss der Behandlung der Patientin oder des Patienten.

### § 1 — Zielsetzung

§ 1 Zielsetzung(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die bedarfsgerechte und humane stationäre Versorgung der Bevölkerung in leistungsfähigen und sparsam wirtschaftenden Krankenhäusern öffentlicher, freigemeinnütziger und privater Träger sicherzustellen. Dieses Ziel soll durch die Krankenhausplanung und die Förderung eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser erreicht werden. (2) Krankenhäuser gewährleisten die Transparenz des Leistungsgeschehens im Krankenhaus. Ständige Aufgabe aller an der Krankenhausbehandlung Beteiligten sind insbesondere die Qualitätssicherung und die Patientensicherheit. Die medizinische Qualität bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten ist zu sichern und weiterzuentwickeln; so sind beispielsweise zur Behandlung von onkologischen Erkrankungen insbesondere klinische Krebsregister zu nutzen. (3) Ziel des Gesetzes ist es ferner, das enge Zusammenwirken der für die Gesundheitsversorgung erforderlichen stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen auf der Grundlage einer Gesundheitsplanung für Berlin zu unterstützen.

### § 10 — Investitionsförderung

§ 10 Investitionsförderung(1) Investitionskosten, die insbesondere für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Betrieb des Krankenhauses notwendigen Anlagegütern und für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (mittel- und langfristige Anlagegüter) entstehen, werden durch einen Festbetrag gefördert. (2) Die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter) sowie kleine bauliche Maßnahmen, bei denen die geplanten Investitionskosten nach Absatz 1 den durch Rechtsverordnung festgesetzten Betrag (Wertgrenze) nicht überschreiten, werden durch feste jährliche Pauschalbeträge gefördert, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann.

### § 11 — Investitionsförderung von Ausbildungsstätten

§ 11 Investitionsförderung von AusbildungsstättenDie in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten und die mit einem Krankenhaus verbundenen Ausbildungsstätten für den Beruf der Kardiotechnikerinnen und -techniker werden gefördert, soweit und solange sie in den Krankenhausplan aufgenommen sind. Die Vorschriften dieses Teils gelten entsprechend. Grundlage der Förderung ist innerhalb der Höchstgrenze der staatlich genehmigten Ausbildungsplätze die Zahl der Ausbildungsplätze, die zum Stichtag 1. November des Vorjahres tatsächlich betrieben wurden.

### § 12 — Zuschlag

§ 12 ZuschlagFür pauschal geförderte Investitionskosten kann im Einzelfall zusätzlich ein Zuschlag gewährt werden, wenn dies entweder zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses und Sicherstellung der bedarfsgerechten stationären Versorgung oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Der Zuschlag muss wirtschaftlich vertretbar sein. Für den Zuschlag gelten die Fördergrundsätze des § 8 entsprechend. Der Zuschlag wird als Festbetrag gewährt.

### § 13 — Förderung von Entgelten für die Nutzung von Anlagegütern

§ 13 Förderung von Entgelten für die Nutzung von AnlagegüternStatt der Investitionskosten können Entgelte für die Nutzung mittel- und langfristiger Anlagegüter gefördert werden, soweit dies wirtschaftlich ist und die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung dem Abschluss der Nutzungsvereinbarung vorab zugestimmt hat. Bei Entgelten für die Nutzung kurzfristiger Anlagegüter ist eine Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Nutzungsvereinbarung einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht.

### § 14 — Förderung bei Schließung von Krankenhäusern

§ 14 Förderung bei Schließung von Krankenhäusern(1) Krankenhäuser, die auf Grund einer Entscheidung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise ausscheiden, erhalten auf Antrag pauschale Ausgleichszahlungen. Der Antrag auf Förderung ist bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem das Krankenhaus die Gesamtzahl der Planbetten des Krankenhauses abschließend auf Dauer geändert hat, bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. (2) Die pauschalen Ausgleichszahlungen bemessen sich nach der Zahl der Planbetten und der Behandlungsplätze, die pro Krankenhaus aus der voll- oder teilstationären Versorgung des Krankenhauses dauerhaft ausscheiden. Die Anzahl der auf Dauer ausscheidenden Planbetten und Behandlungsplätze ist um die Anzahl gegebenenfalls hinzukommender Planbetten und Behandlungsplätze zu reduzieren. Die pauschalen Ausgleichsleistungen betragen pro Planbett oder Behandlungsplatz 3 000 Euro. Dieser Betrag verdoppelt sich, wenn ein Krankenhaus vollständig mit sämtlichen Planbetten und Behandlungsplätzen geschlossen wird.

### § 15 — Rücknahme und Widerruf von Bewilligungsbescheiden, Erstattung von Fördermitteln

§ 15 Rücknahme und Widerruf von Bewilligungsbescheiden, Erstattung von Fördermitteln(1) Für die Rücknahme und den Widerruf von Bewilligungsbescheiden sowie die Erstattung von Fördermitteln gelten die allgemeinen Bestimmungen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Bewilligungsbescheide sind ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen und Fördermittel zurückzufordern, wenn ein Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan vollständig oder teilweise nicht mehr erfüllt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn ein Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan auf Grund einer Entscheidung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung vollständig oder teilweise nicht mehr erfüllt. (3) Bewilligungsbescheide können ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und Fördermittel zurückgefordert werden, wenn das Krankenhaus Fördergrundsätze nach § 8 Absatz 2 bis 5 nicht beachtet.

### § 16 — Investitionen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes

§ 16 Investitionen nach Artikel 14 des GesundheitsstrukturgesetzesDie Vorschriften zur Krankenhausförderung finden auf Fördermittel für Investitionen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes entsprechende Anwendung.

### § 17 — Rechtsverordnungen

§ 17 Rechtsverordnungen(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Förderung zu regeln, insbesondere 1. zum Antrag nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und2. zur Anzeige nach § 8 Absatz 3 Satz 2, zum Wegfall der Nutzung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 und zur Mitnutzung nach § 8 Absatz 4. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln 1. zur Aufnahme in das Investitionsprogramm nach § 9,2. zur Bemessungsgrundlage, zur Höhe und zur Gewährung der jährlichen Pauschalbeträge sowie zur Höhe der Wertgrenze nach § 10 Absatz 2 und3. zur Höhe der Förderung für Ausbildungsstätten nach § 11. (3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln 1. über den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel nach § 8 Absatz 5 und2. zum Verfahren der Festbetragsförderung nach § 10 Absatz 1 und § 12.

### § 18 — Pflichten bei Trägerwechsel von Krankenhäusern und bei Zahlungsunfähigkeit von ...

§ 18 Pflichten bei Trägerwechsel von Krankenhäusern und bei Zahlungsunfähigkeit von Krankenhausträgern(1) Ist für ein in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus ein Trägerwechsel beabsichtigt, so muss der bisherige Träger den Trägerwechsel der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung vorab anzeigen. Der neue Krankenhausträger bedarf eines Bescheides nach § 7 Absatz 1 Satz 1. (2) Der neue Krankenhausträger ist an Bewilligungsbescheide, die gegenüber dem bisherigen Krankenhausträger ergangen sind, gebunden. Der bisherige Krankenhausträger ist verpflichtet, dem neuen Krankenhausträger nicht verwendete Fördermittel nach Zustimmung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu überlassen und den Ausgleichsanspruch nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abzutreten.(3) Ein Krankenhausträger hat die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung unverzüglich zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt worden ist.

### § 19 — Ordnungsbehördliche Genehmigung

§ 19 Ordnungsbehördliche Genehmigung(1) Krankenhäuser, die nicht in den Anwendungsbereich des § 30 der Gewerbeordnung fallen, bedürfen zu ihrem Betrieb der ordnungsbehördlichen Genehmigung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin. (2) Die ordnungsbehördliche Genehmigung wird erteilt, wenn die Erfordernisse für die Errichtung und den Betrieb von Krankenhäusern einschließlich ihrer ambulanten Bereiche, insbesondere in baulicher, hygienischer, personeller und technischer Hinsicht erfüllt werden. Dies gilt auch für die Bereiche in Krankenhäusern, in denen ambulante Leistungen einschließlich des ambulanten Operierens erbracht werden. Die ordnungsbehördliche Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) In der ordnungsbehördlichen Genehmigung kann von einzelnen Erfordernissen nach Absatz 2 abgesehen werden, wenn 1. örtliche Gegebenheiten dies erfordern oder2. die Erfüllung zu einer unvertretbaren Härte führen würde und sich keine Gefahren für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten, der Dienstkräfte sowie der Besucherinnen und Besucher des Krankenhauses ergeben. (4) Die ordnungsbehördliche Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung eines der Erfordernisse nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und der Mangel innerhalb einer vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zu bestimmenden Frist nicht behoben wird. (5) Die ordnungsbehördliche Genehmigung kann widerrufen werden, wenn 1. nachträglich eines der Erfordernisse nach Absatz 2 weggefallen ist und der Mangel nicht innerhalb einer vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zu bestimmenden Frist behoben wird oder2. eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.

### § 2 — Geltungsbereich

§ 2 GeltungsbereichDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Krankenhäuser im Land Berlin, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des Teils 3 gelten nur für Krankenhäuser und Einrichtungen von Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderfähig sind. Für Krankenhäuser des Justizvollzugs gelten nur § 3 Absatz 1, § 4, § 6 Absatz 2 Satz 4 sowie die §§ 19, 20 und 22.

### § 20 — Rechtsverordnung

§ 20 RechtsverordnungDie für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln über 1. das Verfahren zur Erteilung der ordnungsbehördlichen Genehmigung nach § 19 Absatz 1 und2. die Erfordernisse nach § 19 Absatz 2.

### § 21 — Aufnahme in Krankenhäusern, Krankengeschichten, Zusammenarbeit, Versorgungsmanagement, ...

§ 21 Aufnahme in Krankenhäusern, Krankengeschichten, Zusammenarbeit,Versorgungsmanagement, Benachrichtigung von Angehörigen(1) Krankenhäuser sind im Rahmen ihres Versorgungsauftrages verpflichtet, jede Patientin und jeden Patienten aufzunehmen, die oder der stationäre Leistungen benötigt. (2) In Krankenhäusern führen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und die verantwortlichen Pflegekräfte über jede Patientin und jeden Patienten für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes eine Krankengeschichte und eine Pflegedokumentation. Auf Wunsch ist der Patientin oder dem Patienten Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Krankenunterlagen zu gewähren, soweit schützenswerte Interessen der Patientin oder des Patienten oder Dritter nicht entgegenstehen. (3) Die an der Krankenhausbehandlung Beteiligten arbeiten im Interesse einer leistungsgerechten Gesundheitsversorgung mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie mit stationären und ambulanten Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens eng zusammen und stellen sich gegenseitig alle notwendigen Unterlagen unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben zur Verfügung. (4) Krankenhäuser gewährleisten ein Versorgungsmanagement, das die nahtlose Versorgung im Anschluss an eine stationäre Behandlung sicherstellt. Dazu gehört, die Patientinnen und Patienten rechtzeitig vor Beendigung der stationären Versorgung über Angebote im gesundheits- und sozialpflegerischen Bereich zu informieren. (5) Ist eine Patientin oder ein Patient auf Grund des Gesundheitszustandes außerstande, die Angehörigen über die Aufnahme in das Krankenhaus oder die bevorstehende Entlassung aus dem Krankenhaus zu informieren, so benachrichtigt das Krankenhaus unverzüglich eine angehörige Person. Stirbt eine Patientin oder ein Patient, so benachrichtigt das Krankenhaus unverzüglich eine angehörige Person oder, sofern eine solche nicht bekannt ist, das Bezirksamt des Sterbeortes.

### § 22 — Krankenhaushygiene

§ 22 KrankenhaushygieneKrankenhäuser sind verpflichtet, die Regeln der Hygiene entsprechend dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten und die erforderlichen Maßnahmen zur Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.

### § 23 — Beteiligung an integrativer Versorgung

§ 23 Beteiligung an integrativer VersorgungDie mit hoheitlicher Gewalt nach dem Gesetz für psychisch Kranke beliehenen psychiatrischen Krankenhäuser und psychiatrischen Fachabteilungen in Krankenhäusern haben sich an den regionalen Steuerungsgremien zur Sicherstellung der Versorgung psychisch Kranker und Suchtkranker im Sinne einer integrativen Versorgung qualifiziert zu beteiligen. Sie sind Bestandteil des psychiatrischen Hilfesystems des jeweiligen Bezirks und gewährleisten im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Sicherstellung der Versorgung innerhalb ihrer Versorgungsregion. Dabei wirken sie aktiv an der Entwicklung von regionalen integrativen Versorgungsstrukturen zur Verhinderung von Unterbrechungen in der Behandlung und außerklinischen Versorgung von psychisch kranken Menschen mit.

### § 24 — Datenschutz

§ 24 Datenschutz(1) Krankenhausträger stellen sicher, dass datenschutzrechtliche Regelungen und das Gebot der ärztlichen Schweigepflicht eingehalten und in den Krankenhäusern die Datenschutzbestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Berliner Datenschutzgesetzes, soweit sie auf Krankenhäuser Anwendung finden, sowie die Regelungen dieses Gesetzes beachtet werden. (2) Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen. In Krankenhäusern ist sicherzustellen, dass auf Patientendaten nur in dem Umfang zugegriffen wird, wie dies notwendig ist, damit die am Behandlungsgeschehen beteiligten Personen ihre jeweiligen Aufgaben erfüllen können. Es sind besondere Schutzmaßnahmen technischer und organisatorischer Art zu treffen, damit Patientendaten nicht unberechtigt zur Kenntnis genommen, verwendet oder übermittelt werden. § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes ist zu beachten. (3) Das Verarbeiten, Nutzen, Übermitteln und Offenbaren von Patientendaten ist nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder die Patientin oder der Patient schriftlich eingewilligt hat. Eine in allgemeinen Aufnahmebestimmungen enthaltene Einwilligungserklärung muss besonders hervorgehoben sein. (4) Patientendaten dürfen erhoben, gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit 1. dies im Rahmen des Behandlungsvertrages erforderlich ist,2. dies zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung erforderlich ist und nicht in vertretbarer Weise mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann oder3. dies zur Qualitätssicherung der Behandlung im Krankenhaus erforderlich ist, soweit der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten entgegenstehen. Der krankenhausinterne Sozialdienst darf Patientendaten nutzen, soweit diese zur sozialen Betreuung und Beratung im Sinne des § 3 Absatz 4 Nummer 3 erforderlich sind. (5) Das Übermitteln und Offenbaren von Patientendaten an Stellen außerhalb des Krankenhauses ist zulässig 1. zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungs- oder Mitteilungspflicht,2. zur Durchführung des Behandlungsvertrages einschließlich einer Nachbehandlung oder zur Durchführung einer sich anschließenden häuslichen Krankenpflege, soweit nicht die Patientin oder der Patient etwas anderes bestimmt hat, insbesondere zur Durchführung der Speisenversorgung und des Krankentransports durch Dritte, soweit der Zweck nicht mit pseudonymisierten Daten erreicht werden kann,3. zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit der Patientin oder des Patienten oder Dritter, sofern die Einwilligung der Patientin oder des Patienten auf Grund des Gesundheitszustandes nicht eingeholt werden kann und Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen nicht bestehen,4. in dem zur Durchführung von Maßnahmen im Katastrophenfall erforderlichen Umfang,5. zur Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses und zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen das Krankenhaus oder dessen Personal gerichtet sind, soweit schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten am Ausschluss der Übermittlung nicht überwiegen,6. zur Unterrichtung von Angehörigen, sofern die Einwilligung der Patientin oder des Patienten auf Grund des Gesundheitszustandes nicht eingeholt werden kann und Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen nicht bestehen,7. zur Qualitätssicherung der Behandlung im Krankenhaus an eine Ärztin, einen Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle, soweit der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten entgegenstehen. (6) Wartungs- und Administrationstätigkeiten bei medizintechnischen Geräten, mit denen auch Patientendaten verarbeitet werden, sind möglichst ohne Zugriff auf Patientendaten durchzuführen. Die Anforderungen nach § 3a des Berliner Datenschutzgesetzes sind von allen Krankenhäusern einzuhalten. (7) Patientendaten sind grundsätzlich im Krankenhaus oder im Auftrag durch ein anderes Krankenhaus zu verarbeiten. Durch andere Stellen dürfen Patientendaten im Auftrag des Krankenhauses nur verarbeitet werden, wenn durch technische Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer keine Möglichkeit hat, beim Zugriff auf Patientendaten den Personenbezug herzustellen. Die Archivierung von elektronischen Patientendokumentationen durch Dritte außerhalb des Krankenhauses ist nur zulässig, wenn das Krankenhaus zuvor eine Verschlüsselung der Patientendaten nach dem Stand der Technik vorgenommen hat. Im Übrigen sind bei der Auftragsdatenverarbeitung § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes oder § 3 des Berliner Datenschutzgesetzes zu beachten. (8) Patientendaten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden, die vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch das Löschen schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Gespeichert bleiben darf ein Datensatz, der für das Auffinden der Behandlungsdokumentation erforderlich ist. Bei Daten, die im automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufes gespeichert sind, ist die Möglichkeit des Direktabrufes zu sperren, sobald die Behandlung der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus abgeschlossen ist, die damit zusammenhängenden Zahlungsvorgänge abgewickelt sind und das Krankenhaus den Bericht über die Behandlung erstellt hat, spätestens jedoch ein Jahr nach Abschluss der Behandlung der Patientin oder des Patienten.

### § 25 — Datenschutz bei Forschungsvorhaben

§ 25 Datenschutz bei Forschungsvorhaben(1) Krankenhäuser dürfen für krankenhausinterne Forschungsvorhaben Patientendaten im für das Forschungsvorhaben erforderlichen Umfang erheben, speichern und nutzen, wenn die Patientin oder der Patient hinreichend aufgeklärt wurde und in die Datenverarbeitung für ein bestimmtes Forschungsprojekt eingewilligt hat. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn 1. Ärztinnen und Ärzte Patientendaten, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung innerhalb ihrer Fachrichtung oder sonstigen medizinischen Betriebseinheit erhoben und gespeichert worden sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben nutzen, soweit schutzwürdige Belange der Patientin oder des Patienten nicht entgegenstehen und eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist,2. es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen und schutzwürdige Belange der Patientin oder des Patienten nicht beeinträchtigt werden,3. das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten erheblich überwiegt oder4. im Rahmen der Krankenhausbehandlung erhobene und gespeicherte Patientendaten vor ihrer weiteren Verarbeitung anonymisiert werden. (2) Im Rahmen von Forschungsvorhaben sind Patientendaten, soweit dies in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck steht, stets zu pseudonymisieren und, sobald der Forschungszweck es zulässt, zu anonymisieren oder zu löschen. Stehen einer Anonymisierung wissenschaftliche Gründe eines bestimmten Forschungsvorhabens entgegen, so dürfen die Daten im erforderlichen Umfang pseudonymisiert verarbeitet werden, wenn weder der mit der Forschung befasste Personenkreis noch die empfangenden Stellen oder Personen einen Zugriff auf die Zuordnungsregel haben und aus den medizinischen Daten kein Rückschluss auf die Patientin oder den Patienten möglich ist. Die Zuordnungsregel ist durch technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik derart zu schützen, dass Dritten mit beherrschbarem Aufwand eine Verknüpfung von pseudonymisierten mit identifizierenden Daten nicht möglich ist. (3) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten dürfen nur pseudonymisiert an einrichtungsübergreifende Forschungsvorhaben, Forschungsregister oder Probensammlungen übermittelt werden, wenn nicht eine Rechtsvorschrift anderes vorsieht. (4) Die zu wissenschaftlichen Zwecken verarbeiteten Daten dürfen zusammen mit identifizierenden Daten oder pseudonymisiert nur veröffentlicht werden, wenn die Patientin oder der Patient in Kenntnis der vorgesehenen Veröffentlichung eingewilligt hat. (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten als besondere Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 6a Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes.

### § 26 — Auskunftspflicht

§ 26 Auskunftspflicht(1) Krankenhausträger erteilen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung die Auskünfte, die für Zwecke der Krankenhausplanung, der Investitionsplanung, der Krankenhausförderung und für weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung benötigt werden. Insbesondere sind Krankenhausträger verpflichtet, jährlich zum 1. April die Grunddaten ihrer Krankenhäuser getrennt für die einzelnen Krankenhausstandorte in dem nach der Krankenhausstatistik-Verordnung zu § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 15 bis 17 erhobenen Umfang an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung und das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu übermitteln. Darüber hinaus melden Krankenhausträger der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung einmal wöchentlich Daten über die Belegsituation. (2) Die mit hoheitlicher Gewalt nach dem Gesetz für psychisch Kranke beliehenen Träger der psychiatrischen Krankenhäuser und Krankenhäuser mit psychiatrischen Fachabteilungen melden der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember Daten über Aufnahmen und Entlassungen, Grund und Dauer der Unterbringungen sowie Art, Anzahl und Dauer besonderer Sicherungsmaßnahmen.

### § 27 — Katastrophenschutz, besondere Gefahrenlagen, Zusammenarbeit mit Rettungsdiensten, ...

§ 27 Katastrophenschutz, besondere Gefahrenlagen, Zusammenarbeit mit Rettungsdiensten, Notfallversorgung(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, im Rahmen des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beim Katastrophenschutz mitzuwirken. Krankenhäuser stellen durch geeignete Vorkehrungen sicher, dass im Katastrophenfall oder bei besonderen Gefahrenlagen Patientinnen und Patienten ordnungsgemäß versorgt werden und der Krankenhausbetrieb aufrecht erhalten wird. (2) Krankenhäuser sind verpflichtet, im Rahmen des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Nummer 33 der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit den Rettungsdiensten zusammenzuarbeiten. (3) Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausplan an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen die im Krankenhausplan festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. jederzeit die für die Notfallversorgung erforderlichen Kapazitäten in allen für das Krankenhaus im Krankenhausplan ausgewiesenen Fachdisziplinen vorzuhalten,2. eine geeignete zentrale Anlaufstelle für Notfallpatientinnen und -patienten (Notaufnahme) zu betreiben,3. bei Notfallpatientinnen und -patienten eine Ersteinschätzung und -versorgung durchzuführen und diese bei Bedarf im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen und4. der Leitstelle der Berliner Feuerwehr Behandlungskapazitäten zu melden und darüber jederzeit aktuelle Auskunft zu erteilen.

### § 28 — Fortbildung

§ 28 FortbildungKrankenhausträger haben sicherzustellen, dass insbesondere dem ärztlichen, pflegerischen und therapeutischen Personal die fachbezogene Fortbildung ermöglicht wird.

### § 29 — Rechtsverordnung

§ 29 RechtsverordnungDie für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln über 1 das Verfahren der Aufnahme in Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1,2. die Art der Führung, den Inhalt, die Aufbewahrung und die Aufbewahrungszeit von Krankengeschichten und Pflegedokumentationen nach § 21 Absatz 2,3. das Zurverfügungstellen von Unterlagen nach § 21 Absatz 3,4. bauliche, technische, personelle und organisatorische Maßnahmen zur Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen nach § 22,5. die Meldungen der Krankenhausträger nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2,6. Art und Umfang des Katastrophenschutzes nach § 27 Absatz 1 und7. die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und den Rettungsdiensten nach § 27 Absatz 2.

### § 3 — Versorgung in Krankenhäusern

§ 3 Versorgung in Krankenhäusern(1) Krankenhäuser sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche, psychotherapeutische und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Patientinnen und Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Krankenhäuser müssen eine ausreichende und dem jeweiligen medizinischen Standard entsprechende ärztliche und pflegerische Versorgung gewährleisten. Notfälle sind vorrangig zu versorgen. (2) Krankenhäuser tragen in besonderem Maße dafür Sorge, dass die Würde Sterbender gewahrt bleibt und über den Tod hinaus beachtet wird. Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sollen angemessen Abschied nehmen können. (3) Krankenhausträger stellen sicher, dass die Krankenhäuser im Rahmen ihres Versorgungsauftrages Patientinnen und Patienten, die Krankenhausleistungen benötigen, unabhängig von der Kostenträgerschaft nach Art und Schwere der Erkrankung versorgen und für die Errichtung und Vorhaltung von Privatstationen keine Fördermittel einsetzen. Ein zugelassenes Krankenhaus darf Wahlleistungen unter Beachtung des Krankenhausentgeltgesetzes erbringen, soweit dadurch die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt wird und Patientinnen und Patienten, die Wahlleistungen vereinbart haben, anderen Patientinnen und Patienten gleichgestellt sind und nicht bevorzugt werden. (4) Krankenhausträger wirken darauf hin, dass das Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrages insbesondere 1. unter Berücksichtigung der Verantwortung für die Heranbildung des Nachwuchses Ausbildung durchführt, vor allem in den Fachberufen nach dem Krankenpflegegesetz,2. die besonderen Belange für eine kind-, jugend- und behindertengerechte Versorgung berücksichtigt, bei medizinischem Bedarf die Aufnahme einer Begleitperson oder einer besonderen Pflegekraft ermöglicht und in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden, unterstützt,3. die ärztliche und pflegerische Versorgung auf Wunsch durch besondere Hilfen und Maßnahmen, die sich auf die soziale Situation der Patientinnen und Patienten beziehen, ergänzt und dazu geeignetes Fachpersonal einsetzt,4. die seelsorgerische Betreuung ermöglicht und5. die ehrenamtliche Hilfe für die Patientinnen und Patienten sowie die Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern fördert und unterstützt.

### § 30 — Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher

§ 30 Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher(1) Jede Bezirksverordnetenversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode für jedes Krankenhaus oder gemeinsam für mehrere Krankenhäuser des Bezirks nach Anhörung des Krankenhauses oder der Krankenhäuser eine Patientenfürsprecherin oder einen Patientenfürsprecher. Für Krankenhäuser mit mehreren örtlich abgegrenzten Betriebsteilen kann für jeden Betriebsteil eine Patientenfürsprecherin oder ein Patientenfürsprecher gewählt werden. Dienstkräfte von Krankenhäusern sind nicht wählbar. Die Bezirksverordnetenversammlung kann die Patientenfürsprecherinnen oder -fürsprecher abberufen. Die Patientenfürsprecherinnen oder -fürsprecher führen ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. (2) Die Bezirke stellen die Besetzung der Ämter der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher sicher und erstellen ein Anforderungsprofil. Sie müssen die Ämter öffentlich ausschreiben. (3) Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher halten regelmäßig Sprechstunden in vom Krankenhaus zur Verfügung gestellten geeigneten Räumlichkeiten ab, prüfen Anregungen und Beschwerden und vertreten die Anliegen der Patientinnen und Patienten und eigene Anliegen zur Krankenhausversorgung. Sie können sich mit Einverständnis der Patientin oder des Patienten jederzeit unmittelbar an die Krankenhausleitung, den Krankenhausträger und die zuständigen Behörden wenden. Die Krankenhausleitung, der Krankenhausträger und die zuständigen Behörden arbeiten mit den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern zusammen, gehen Vorbringen nach und erteilen notwendige Auskünfte. Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher legen der Bezirksverordnetenversammlung und dem Krankenhaus einen jährlichen Erfahrungsbericht vor und nehmen dabei auch zur Situation der Krankenhausversorgung Stellung. Der Erfahrungsbericht wird im Internet veröffentlicht. (4) Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher nehmen ein Ehrenamt wahr und erhalten eine Aufwandsentschädigung. Über die bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen haben sie Verschwiegenheit zu bewahren. (5) Die Bestimmungen des Gesetzes für psychisch Kranke bleiben unberührt.

### § 31 — Einrichtungen des Maßregelvollzugs

§ 31 Einrichtungen des MaßregelvollzugsDie als nichtrechtsfähige Anstalt zusammengefassten Einrichtungen des Maßregelvollzugs nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches werden als Krankenhausbetrieb des Landes Berlin (Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin) geführt, der der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnet ist und ihrer Fachaufsicht unterliegt. Der Krankenhausbetrieb beschäftigt Dienstkräfte. Er entscheidet über Einstellung, Versetzung, Entlassung und die sonstigen Personalangelegenheiten der einzelnen Dienstkräfte, soweit nicht bei Beamtinnen und Beamten die Dienstbehörde zuständig ist.

### § 32 — Erlass von Ausführungsvorschriften

§ 32 Erlass von AusführungsvorschriftenDie zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung.

### § 33 — Übergangsvorschriften

§ 33 ÜbergangsvorschriftenAuf Fördermittel, die auf der Grundlage des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung vom 1. März 2001 (GVBl. S. 110), das zuletzt durch Nummer 45 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, bewilligt worden sind, finden die bisherigen Vorschriften auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.

### § 4 — Aufsicht über Krankenhäuser

§ 4 Aufsicht über Krankenhäuser(1) Alle Krankenhäuser unterliegen der ordnungsbehördlichen Aufsicht. Krankenhausträger sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. (2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln über Art und Umfang der Aufsicht, insbesondere über 1. die Besichtigung der Krankenhäuser in bestimmten zeitlichen Abständen und2. die bei der Besichtigung der Krankenhäuser zu berücksichtigenden Kriterien, vor allem bezüglich der Zahl, Art und Nutzung der Betten entsprechend der ordnungsbehördlichen Genehmigung, der inhaltlichen Festlegungen zur stationären Patientenversorgung und zu ambulanten Leistungen einschließlich des ambulanten Operierens, der Krankenhaushygiene, der technischen Einrichtungen und Geräte, der Einrichtungen zur Notfallversorgung und der personellen Ausstattung.

### § 5 — Unmittelbar Beteiligte, Krankenhausbeirat

§ 5 Unmittelbar Beteiligte, Krankenhausbeirat(1) Unmittelbar Beteiligte im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind im Land Berlin 1. die Berliner Krankenhausgesellschaft,2. die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen sowie3. der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung strebt bei der Krankenhausplanung nach § 6 und der Aufstellung der Investitionsprogramme nach § 9 mit den unmittelbar Beteiligten einvernehmliche Regelungen an. (2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung bildet einen Krankenhausbeirat, in dem das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats oder eine von diesem bestimmte Person den Vorsitz führt und zu den Sitzungen einlädt. Dem Krankenhausbeirat gehören die unmittelbar Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 und eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Hochschulmedizin zuständigen Senatsverwaltung als Mitglieder an. Die Mitglieder benennen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Darüber hinaus kann das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats weitere im Land Berlin Beteiligte im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in den Krankenhausbeirat berufen. Der Krankenhausbeirat berät über grundsätzliche Planungs- und Strukturangelegenheiten des Krankenhauswesens und erörtert Empfehlungen für die Planungsziele und -kriterien des Krankenhausplans.

### § 6 — Krankenhausplan

§ 6 Krankenhausplan(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung stellt zur Verwirklichung des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Ziels in Abstimmung mit der Krankenhausplanung des Landes Brandenburg einen Krankenhausplan auf. Vor der Aufstellung des Krankenhausplans wird dem für Gesundheit zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Krankenhausplan wird vom Senat beschlossen, dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis gegeben und im Internet veröffentlicht. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann den Krankenhausplan durch Einzelfallentscheidung nach § 7 Absatz 1 an einen veränderten Bedarf anpassen. Die Aktualisierung des Krankenhausplans wird im Internet veröffentlicht. (2) Der Krankenhausplan ist ein Rahmenplan, der insbesondere 1. eine Bedarfsanalyse enthält,2. Versorgungsziele, Qualitätsanforderungen und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Notfallversorgung benennt,3. die Standorte der Krankenhäuser mit den Fachrichtungen ausweist und krankenhausbezogene Festlegungen zur Anzahl der standort- und abteilungsbezogenen Krankenhausbetten treffen kann,4. die unter Beachtung des § 27 Absatz 3 zur Notfallversorgung zugelassenen Krankenhäuser ausweist,5. die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 11 genannten Ausbildungsstätten ausweist,6. medizinische Versorgungskonzepte und Informationen zum Leistungsgeschehen enthalten kann und7. die Voraussetzungen dafür schaffen kann, dass Krankenhäuser auch durch Zusammenarbeit und Aufgabenaufteilung untereinander die Versorgung sicherstellen können. In den Krankenhausplan werden die Universitätskliniken in Berlin einbezogen. Forschung und Lehre werden dabei angemessen berücksichtigt. Nicht in den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser und Ausbildungsstätten werden in einer Anlage zum Krankenhausplan nachrichtlich aufgeführt.

### § 7 — Umsetzung des Krankenhausplans

§ 7 Umsetzung des Krankenhausplans(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung stellt die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan, die Beteiligung eines Krankenhauses an der Notfallversorgung und die Zuweisung besonderer Aufgaben gegenüber dem Krankenhausträger durch schriftlichen Bescheid fest. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans erforderlich ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des Bescheides ganz oder teilweise nicht mehr vor, so kann der Bescheid nach Satz 1 ganz oder teilweise widerrufen werden. (2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches der Krankenhäuser den Zielen dieses Gesetzes und der Krankenhausplanung am besten gerecht wird. (3) Für die im Krankenhausplan ausgewiesenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 11 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

### § 8 — Grundsätze der Förderung

§ 8 Grundsätze der Förderung(1) Notwendige Investitionskosten werden nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes gefördert, soweit und solange Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen sind. Darüber hinaus sind geplante Investitionskosten nach § 10 Absatz 1 oberhalb der Wertgrenze nach § 10 Absatz 2 nur förderfähig, wenn die ihnen zugrunde liegenden Investitionsmaßnahmen in das nach § 9 aufzustellende Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet auf Antrag über die Bewilligung von Fördermitteln durch schriftlichen Bescheid. Der Bewilligungsbescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder dieses Gesetzes oder zur Sicherung einer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel erforderlich ist. (2) Fördermittel dürfen nur für die im Krankenhausfinanzierungsgesetz und in diesem Teil genannten Zwecke nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides und unter Beachtung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses verwendet werden. Bei der Verwendung müssen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und die Vergabevorschriften eingehalten werden. Für pauschale Fördermittel (Pauschalmittelkonto) und für als Festbetrag gewährte Fördermittel sind vom Krankenhausträger gesonderte Konten (Treuhandkonten) bei einem Kreditinstitut einzurichten, über die der gesamte Zahlungsverkehr abzuwickeln ist. Nicht verwendete pauschale Fördermittel sind verzinslich auf Treuhandkonten anzulegen. Zinserträge sind dem Pauschalmittelkonto zuzuführen und im Sinne des Satzes 1 zu verwenden. (3) Geförderte Anlagegüter dürfen grundsätzlich nur für den im Bewilligungsbescheid und in diesem Gesetz bestimmten Zweck genutzt werden (Zweckbestimmung). Krankenhausträger müssen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich schriftlich anzeigen, wenn geförderte Anlagegüter nicht oder nicht mehr zweckbestimmt im Sinne des Satzes 1 genutzt werden. Nach Wegfall der zweckbestimmten Nutzung von geförderten Anlagegütern im Sinne des § 10 Absatz 2 sind die erzielten oder erzielbaren Einnahmen aus der Nutzung dem Pauschalmittelkonto zuzuführen und im Sinne des Absatzes 2 zu verwenden. (4) Die Mitnutzung von geförderten Anlagegütern durch Dritte oder durch Krankenhäuser außerhalb der Zweckbestimmung ist zulässig, wenn investive Anteile der erzielten oder erzielbaren Einnahmen aus der Mitnutzung dem Pauschalmittelkonto des Krankenhauses zugeführt und im Sinne des Absatzes 2 verwendet werden. (5) Krankenhausträger müssen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung gewährter Fördermittel nachweisen, die für die Prüfung der Verwendung erforderlichen Auskünfte erteilen, auf Verlangen Geschäftsunterlagen vorlegen und Beauftragten der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung Zutritt zum Krankenhaus gewähren. Bei pauschal geförderten Investitionskosten ist der Verwendungsnachweis jährlich zu erbringen und auf Kosten des Krankenhauses durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu testieren. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung prüft die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel und erlässt einen Prüfbescheid. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes von Berlin nach den §§ 88 ff. der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

### § 9 — Investitionsprogramm

§ 9 InvestitionsprogrammDie für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung stellt auf der Grundlage des Krankenhausplans ein jährlich fortzuschreibendes Investitionsprogramm auf, das die nach § 10 Absatz 1 und § 12 förderfähigen und bedarfsgerechten Investitionsvorhaben der Krankenhäuser ausweist. Der Krankenhausträger beantragt bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung die Aufnahme der Investitionsmaßnahme in das Investitionsprogramm. Das Investitionsprogramm wird vom Senat beschlossen und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis gegeben. Maßnahmen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden bis 2014 jährlich im Investitionsprogramm ausgewiesen.

### § 23 — Aufnahme im Krankenhaus

§ 23 Aufnahme im Krankenhaus(1) Patienten, die nach ärztlichem Urteil unabweisbar einer Krankenhausversorgung bedürfen, sind zu jeder Zeit in einem Krankenhaus ihrer Wahl nach Maßgabe der stationären Behandlungsmöglichkeiten aufzunehmen. (2) Ist der Patient auf Grund seines Krankheitszustandes außerstande, seine Angehörigen von der Aufnahme in das Krankenhaus zu unterrichten, so soll das Krankenhaus sofort die Angehörigen benachrichtigen. Stirbt ein Patient, so unterrichtet das Krankenhaus unverzüglich die Angehörigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die zuständige Polizeidienststelle, die ihrerseits die Angehörigen unverzüglich unterrichtet. Angehörige in diesem Sinne sind auch Partnerinnen und Partner gleich- oder verschiedengeschlechtlicher Lebensgemeinschaften. (3) Durch Rechtsverordnung werden nähere Regelungen getroffen über 1. die Verpflichtung der Krankenhäuser, der Rettungsstelle freie Betten zu melden und deren Vermittlungen sowie Noteinweisungen zu berücksichtigen,2. Meldungen der Krankenhäuser über die Belegungssituation an das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats,3. das Verfahren der Aufnahme von Patienten in Krankenhäusern,4. Krankentransportvermittlungen sowie Zusammenarbeit zwischen Krankenhausaufnahme und den Trägern des Rettungsdienstes.

### § 27 — Krankengeschichten, Datenschutz

§ 27 Krankengeschichten, Datenschutz(1) Im Krankenhaus wird vom behandelnden Arzt und den verantwortlichen Pflegekräften über jeden Patienten für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes eine Krankengeschichte und eine Pflegedokumentation geführt. (2) Die Krankenhausleitung gewährleistet, dass im Krankenhaus auf Patientendaten nur im erforderlichen Umfang zugegriffen wird. Im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärzten und Medizinalfachpersonen ist zu gewährleisten, dass auf Patientendaten nur insoweit zugegriffen wird, als dies für die dem Berufsbild entsprechenden Funktionen erforderlich ist. (3) Eine Offenbarung von Patientendaten an Stellen außerhalb des Krankenhauses ist nur zulässig 1. zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungs- oder Mitteilungspflicht,2. zur Durchführung des Behandlungsvertrages einschließlich einer Nachbehandlung oder zur Durchführung einer sich anschließenden häuslichen Krankenpflege, soweit nicht der Patient etwas anderes bestimmt hat,3. zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten sowie zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Katastrophenfall,4. zur Durchführung eines mit der Behandlung zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens,5. zur Unterrichtung von Angehörigen einschließlich Partnerinnen und Partnern gleich- oder verschiedengeschlechtlicher Lebensgemeinschaften, sofern die Einwilligung des Patienten auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht eingeholt werden kann und Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen des Patienten nicht bestehen. Im Übrigen ist eine Offenbarung nur mit Einwilligung des Patienten zulässig. (4) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung dürfen Patientendaten nur offenbart werden, wenn der Patient ausdrücklich der personenbezogenen Offenbarung zugestimmt hat oder wenn die Anonymität des Patienten hinreichend gesichert ist. (5) Durch Rechtsverordnung werden nähere Regelungen getroffen über die Art der Führung, den Inhalt, die Aufbewahrung und die Aufbewahrungszeit von Krankengeschichten und Pflegedokumentationen.

### § 7 — Einzelförderung

§ 7 Einzelförderung(1) Investitionskosten, die entstehen für 1. die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Betrieb des Krankenhauses notwendigen Wirtschaftsgütern (ohne Verbrauchsgüter),2. die Erst- und Wiederbeschaffung von Anlagegütern in Krankenhäusern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als fünfzehn Jahren (mittel- und langfristige Anlagegüter), soweit diese nicht aus der Jahrespauschale nach § 8 Abs. 1 zu finanzieren sind,3. den wesentlichen Ergänzungsbedarf kurzfristiger Anlagegüter werden auf Antrag einzeln gefördert (Einzelförderung). Förderfähig nach Satz 1 sind auch alle baulichen Maßnahmen, die in einem ursächlichen, insbesondere baulich-technischen oder funktionalen Zusammenhang mit einer der Einzelförderung unterliegenden Investition nach Nummer 1 oder 2 stehen oder Voraussetzung für die Durchführung einer solchen Investition sind oder im Rahmen eines abgestimmten Gesamtplanungsprozesses auf der Grundlage einer durchgeführten Zielplanung in mehreren Teilschritten zur Sanierung eines Krankenhauses oder Teilen eines Krankenhauses führen. (2) Bei Investitionen nach Absatz 1 bringt das Krankenhaus zur Mitfinanzierung der Einrichtung und Ausstattung entsprechend den geprüften Bauplanungsunterlagen ein 1. unter Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten weiterhin verwendungsfähige Anlagegüter,2. pauschale Fördermittel für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern, soweit diese nicht pflegesatzfähig sind,3. Zinserträge aus angelegten pauschalen Fördermitteln,4. Verkaufserlöse aus für das Krankenhaus nicht mehr zweckentsprechend verwendbaren, aus Pauschalmitteln nach § 8 finanzierten Anlagegütern. (3) Die Einzelförderung kann im Einvernehmen mit dem Krankenhaus durch Festbetrag erfolgen. Im Rahmen einer Festbetragsförderung können bis zu einer Grenze von 3 067 752 € der Einzelförderung unterliegende Investitionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 zusammengefasst werden. Der Festbetrag ist so zu bemessen, dass er eine Verwirklichung der Investitionen nach den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit und Sparsamkeit ermöglicht. Darüber hinaus kann nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbart werden. (4) Anstelle der Einzelförderung von Investitionskosten nach Absatz 1 durch Zuschuss wird 1. der Schuldendienst von Darlehen nach § 2 Nr. 3 Buchst. b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder2. ein Ausgleich für Kapitalkosten nach § 2 Nr. 3 Buchst. d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gewährt, soweit Darlehen oder Eigenmittel mit Einwilligung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung eingesetzt werden.

### § 1 — Zielsetzung

§ 1 Zielsetzung(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine bedarfsgerechte und humane Versorgung der Bevölkerung in Berlin in leistungsfähigen, sparsam wirtschaftenden Krankenhäusern durch öffentliche, freigemeinnützige und private Krankenhausträger sicherzustellen, die in struktureller, funktioneller, bautechnischer und hygienischer Hinsicht modernen Anforderungen entsprechen. (2) Ziel des Gesetzes ist ferner, das enge Zusammenwirken der für die Gesundheitsversorgung erforderlichen stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen auf der Grundlage einer Gesundheitsplanung für Berlin zu unterstützen. Die stationäre Krankenversorgung soll im möglichen Umfange entlastet werden durch das Angebot von teilstationären Einrichtungen, vor- und nachstationären Behandlungsmethoden und ambulanten Betreuungsmöglichkeiten, einschließlich häuslicher Krankenpflege. (3) Die ärztlichen und pflegerischen Dienste im Krankenhaus arbeiten mit den niedergelassenen Ärzten und den ambulanten Einrichtungen im Interesse einer leistungsgerechten Patientenversorgung möglichst eng zusammen. Sie stellen sich so weit und so schnell wie möglich Befundunterlagen, Behandlungsberichte und weitere notwendige Aufzeichnungen gegenseitig zur Verfügung. (4) Die mit hoheitlicher Gewalt nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes für psychisch Kranke beliehenen psychiatrischen Fachabteilungen und Fachkrankenhäuser haben sich an den regionalen Steuerungsgremien zur Sicherstellung der Versorgung psychisch Kranker und Suchtkranker im Sinne einer integrativen Versorgung qualifiziert zu beteiligen. (5) Die Weiterentwicklung der Strukturen, der Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Krankenhäuser unter Berücksichtigung des medizinischen, des medizinisch-technischen und des pflegerischen Fortschritts ist eine ständige Aufgabe.

### § 13 — Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern

§ 13 Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern(1) Krankenhäuser, die auf Grund einer Entscheidung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise ausscheiden, erhalten auf Antrag pauschale Ausgleichszahlungen, um die Schließung oder Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern. (2) Die pauschalen Ausgleichszahlungen bemessen sich nach der Zahl der Planbetten und Behandlungsplätze, die auf Dauer pro Krankenhaus aus der vollstationären und teilstationären Krankenversorgung ausscheiden. Sie betragen pro Planbett beziehungsweise Behandlungsplatz 3 000 Euro. (3) Der in Absatz 2 Satz 2 genannte Betrag erhöht sich um 500 Euro, wenn bei einem Krankenhaus mindestens 120 Planbetten und Behandlungsplätze abgebaut werden. Er verdoppelt sich, wenn sämtliche Planbetten und Behandlungsplätze eines Krankenhauses abgebaut werden. (4) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet auf Antrag über die Einbringung von im Krankenhaus zum Zeitpunkt der Umstellung vorhandenen pauschalen Fördermitteln nach § 8 zur Finanzierung der Umstellung auf andere gesundheitlich-soziale Aufgaben. Die vorhandenen pauschalen Fördermittel können höchstens entsprechend dem auf die Schließung entfallenden Planbetten- beziehungsweise Behandlungsplatzanteil eingebracht werden.

### § 21 — Aufsicht

§ 21 Aufsicht(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin und die Bezirksämter üben nach Maßgabe des Gesetzes über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden die ordnungsbehördliche Aufsicht über die Krankenhäuser aus und überwachen ferner bei Krankenhäusern, die eine Ordnungsbehördliche Genehmigung nach § 20 Abs. 1 erhalten haben, ob die Mindesterfordernisse und Auflagen nach § 20 Abs. 2 bis 4 eingehalten werden. (2) Durch Rechtsverordnung werden nähere Regelungen über Art und Umfang der Aufsicht getroffen, insbesondere über 1. Besichtigung der Krankenhäuser in bestimmten zeitlichen Abständen, in der Regel einmal jährlich,2. bei der Besichtigung zu berücksichtigende Kriterien, vor allem erlaubnisentsprechende Nutzung, Krankenhaushygiene, technische Einrichtungen und Geräte, Einrichtungen für Erste Hilfe sowie personelle Ausstattung. Das Kriterium der erlaubnisentsprechenden Nutzung nach Satz 1 Nr. 2 bezieht sich insbesondere auf Art und Zahl der ordnungsbehördlich genehmigten Betten und auf inhaltliche Festlegungen zur stationären Patientenversorgung und zu ambulanten Leistungen einschließlich des ambulanten Operierens.

### § 24 — Patientenversorgung

§ 24 Patientenversorgung(1) Art und Intensität der Patientenversorgung richten sich nach Art und Schwere der Erkrankung und sind unabhängig von der Kostenträgerschaft. Die Krankenhäuser wahren bei den Betriebsabläufen vor allem die Belange und die Würde der Patienten. Dazu gehört auch die Berücksichtigung der besonderen Belange für eine kindgerechte Versorgung. Sie sorgen soweit wie möglich für eine ungestörte Nachtruhe der Patienten und eine tägliche Besuchszeit. Im Rahmen der ärztlichen und pflegerischen Verantwortung sollen die Patienten unter Beachtung ihrer Entscheidungen über die Behandlungs- und Pflegemaßnahmen, ihren Ablauf und die Ergebnisse unterrichtet werden und auf Wunsch Einsicht in die sie betreffenden Patientenunterlagen hinsichtlich der objektiven Befunde und Berichte über die Behandlungs- und Pflegemaßnahmen erhalten. (2) Das Krankenhaus ergänzt die ärztliche und pflegerische Versorgung auf Wunsch des Patienten durch persönliche Hilfe und durch Maßnahmen, die sich auf seine soziale Situation beziehen, mit dem Ziel, durch Krankheit oder Behinderung gestörte Beziehungen des Patienten zu Familie, Beruf und Gesellschaft zu normalisieren sowie den Patienten in allen sozialen Fragen zu beraten und bei der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen. Dazu sind Sozialarbeiter einzusetzen. (3) Das Krankenhaus ermöglicht auf Wunsch die seelsorgerische Betreuung der Patienten. (4) Die Krankenhäuser unterrichten die Patienten rechtzeitig vor Beendigung der stationären Versorgung über die Angebote der gesundheits- und sozialpflegerischen Dienste. Bei Bedarf und mit Zustimmung der Patienten übernehmen sie deren pflegerische und soziale Überleitung in eine Einrichtung, die Leistungen nach § 5 Abs. 1 des Sozialstationengesetzes erbringen. Die für die Weiterführung der Betreuung erforderlichen Unterlagen (Pflegeüberleitungsbogen, Verordnung über häusliche Pflege) sind vor Beendigung der stationären Versorgung des Patienten zu erstellen und nach dessen Zustimmung oder wenn dies in seinem objektiven Interesse liegt, umgehend an den aufnehmenden Anbieter der häuslichen Krankenpflege und an den betreffenden Arzt weiterzuleiten. (5) Privatstationen bestehen nicht. Die Betten für Patienten, die eine gesondert berechenbare Unterkunft mit dem Krankenhaus vereinbaren, sind in den Stationsbereich eingegliedert.

### § 28 — Auskunftspflicht

§ 28 AuskunftspflichtDie Krankenhausträger erteilen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Auskünfte, die sie für Zwecke der Krankenhausplanung, Investitionsplanung, Krankenhausforderung, Ordnungsbehördlichen Genehmigung von Krankenhäusern und Aufsicht über Krankenhäuser sowie für weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Patientenversorgung benötigen. Insbesondere sind die Krankenhausträger verpflichtet, jährlich zum 1. April die Grunddaten ihrer Krankenhäuser getrennt für die einzelnen Krankenhausstandorte in dem nach der Krankenhausstatistik-Verordnung zu § 3 Nr. 1 bis 10 und 15 bis 17 erhobenen Umfang an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung sowie das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu übermitteln. Die Auskünfte werden grundsätzlich anonymisiert erteilt. Im Übrigen gilt § 27 Abs. 3.

### § 55 — (aufgehoben)

§ 55 (aufgehoben)

### § 10 — Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie von Grundstückskosten

§ 10 Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie von GrundstückskostenAuf Antrag werden gefördert 1. Anlaufkosten,2. Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen,3. Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung (§ 2 Nr. 2, 2. Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) sowie Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre. Eine Betriebsgefährdung liegt vor, wenn mit dem im Krankenhaus verfügbaren Vermögen eine Finanzierung der in Satz 1 genannten Kosten nicht möglich ist.

### § 11 — Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen

§ 11 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen(1) Hat ein Krankenhausträger vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene Investitionskosten Darlehen aufgenommen, so werden auf Antrag die vom Tage der Aufnahme an entstehenden Schuldendienstlasten gefördert. Fördermittel werden nicht gewährt für erhöhte Lasten aus einer Umschuldung, es sei denn, dass diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unvermeidbar war. Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers aufgenommen wurden, bleiben unberücksichtigt. (2) Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aus Landesmitteln gewährt worden sind, werden auf Antrag erlassen.

### § 12 — Ausgleich für Eigenmittel

§ 12 Ausgleich für Eigenmittel(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Eigenmitteln beschaffte, der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so wird dem Krankenhausträger bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung gewährt. Ausgleichsfähig sind nur Eigenmittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers. (2) Der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind der Wert des Anlagegutes bei Beginn der Förderung und die restliche Nutzungsdauer während der Zeit der Förderung zugrunde zu legen. (3) Ein Ausgleichsanspruch entfällt, soweit beim Ausscheiden eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan Fördermittel oder deren Gegenwert im Vermögen des Krankenhausträgers vorhanden sind. (4) Soweit förderungsfähige Investitionen mit Zustimmung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung aus Eigenmitteln finanziert und nicht nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 gefördert worden sind, werden die hierauf entfallenden Abschreibungen entsprechend den Absätzen 1 und 2 ausgeglichen.

### § 14 — Verwendung der Fördermittel, Nebenbestimmungen

§ 14 Verwendung der Fördermittel, Nebenbestimmungen(1) Die Fördermittel dürfen nur zur Erfüllung der im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben des Krankenhauses unter Beachtung einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung verwendet werden. (2) Die Bewilligung der Fördermittel kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit diese zur Erreichung der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes, insbesondere des Krankenhausplanes und der darauf beruhenden Feststellungsbescheide, oder zur Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich sind.

### § 15 — Rückforderung von Fördermitteln, Erhebung von Zinsen

§ 15 Rückforderung von Fördermitteln, Erhebung von Zinsen(1) Die Fördermittel sind zurückzuerstatten, wenn das Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt; die Rückforderung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer dieser Anlagegüter. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird; bei teilweiser Förderung ist die Verpflichtung entsprechend anteilig begrenzt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes ihre Aufgaben nach dem Krankenhausplan ganz oder teilweise nicht mehr erfüllen. (2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan ausscheidet oder eine Umstellung auf andere Aufgaben nach § 13 Abs. 4 erfolgt. (3) Werden geförderte Anlagegüter vor Ablauf ihrer durchschnittlichen Nutzungsdauer aus vom Fördermittelempfänger zu vertretenden Gründen nicht mehr für Krankenhauszwecke genutzt, so können Erträge zurückgefordert werden, die aus einer Verwertung der Anlagegüter erzielt worden sind oder zumutbar hätten erzielt werden können. (4) Fördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn 1. sie entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 verwendet werden, insbesondere auch bei Verstoß gegen die Vergabevorschriften,2. mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Empfänger der Fördermittel gesetzten Frist erfüllt oder die Fördermittel entgegen sonstigen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides verwendet werden,3. nach der Gewährung von Leistungen nach § 13 die Einstellung des Betriebs des Krankenhauses oder die Umstellung auf andere Aufgaben nicht erfolgt.4. das Krankenhaus Fördermittel aus der Einzelförderung nach § 7 nicht in einem Zeitraum von drei Monaten nach Erhalt ordnungsgemäß für fällige Zahlungen im Rahmen des Förderzwecks verwendet und eine Rückzahlung an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung in einer anschließenden Frist von 14 Tagen nicht erfolgt,5. der Verwendungsnachweis nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig vorgelegt wird,6. sich aus den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofes von Berlin nach § 5 Abs. 5 ergibt, dass sie entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 verwendet wurden. (5) Zahlt das Krankenhaus nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Rückforderungsbescheides, so kommt es in Verzug. Es hat während des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. (6) Fördermittel, die aus einem vom Krankenhaus zu vertretenden Grund entgegen den Regelungen dieses Gesetzes verwendet werden, sind in jedem Fall unverzüglich zurückzuzahlen. Sie sind vom Zeitpunkt des Tages ihrer Auszahlung an in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Satz 2 gilt entsprechend auch für Rückforderungen nach Absatz 4 Nr. 4 und für Rückforderungen von endgültig nicht verwendeten Fördermitteln.

### § 16 — Investitionen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes

§ 16 Investitionen nach Artikel 14 des GesundheitsstrukturgesetzesDie Vorschriften der §§ 7 und 9 bis 15 finden auf Fördermittel für Investitionen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes entsprechende Anwendung.

### § 17 — Mitwirkungen der Beteiligten, Krankenhausbeirat

§ 17 Mitwirkungen der Beteiligten, Krankenhausbeirat(1) Unmittelbar Beteiligte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind im Land Berlin 1. die Krankenhausgesellschaft,2. die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen, die örtlich zuständigen Landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundesknappschaft und die Verbände der Ersatzkassen,3. der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung strebt bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme durch eine eingehende Erörterung mit den unmittelbar Beteiligten nach Satz 1 eine einvernehmliche Regelung an. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. Die Vorschrift des Artikels 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes über das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung von Investitionsprogrammen bleibt unberührt. (2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung beruft einen Krankenhausbeirat. Dem Krankenhausbeirat gehören die unmittelbar Beteiligten nach Absatz 1 an. Darüber hinaus werden weitere Beteiligte im Land Berlin im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in den Krankenhausbeirat berufen. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats oder ein von ihm bestimmter Vertreter führt den Vorsitz im Krankenhausbeirat. Bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes arbeiten das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats und die Beteiligten im Krankenhausbeirat eng zusammen. Der Krankenhausbeirat berät insbesondere das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats in grundsätzlichen Planungs- und Strukturangelegenheiten des Krankenhauswesens.

### § 18 — Lehrkrankenhäuser

§ 18 LehrkrankenhäuserKrankenhäuser, die nach § 3 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 1999 (BGBl I S. 2162), zu Lehrkrankenhäusern bestimmt werden, arbeiten bei der praktischen Ausbildung der Medizinstudenten mit der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin zusammen.

### § 19 — Umlagefinanzierung

§ 19 UmlagefinanzierungDie zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, die eine Umlagefinanzierung für die gemäß § 2 Nr. 1 a Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Einrichtungen sicherstellt, wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätten sind.

### § 2 — Geltungsbereich

§ 2 GeltungsbereichEs gelten die Vorschriften 1. des Abschnitts I für alle Krankenhäuser im Land Berlin, die Vorschriften der §§ 5 bis 16 jedoch nur, soweit es sich um geförderte Krankenhäuser oder Einrichtungen von Krankenhäusern nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz handelt,2. des Abschnitts II für die Krankenhäuser des Landes Berlin, soweit es sich nicht um Krankenhäuser des Strafvollzugs handelt; für Einrichtungen des Maßregelvollzugs gilt § 31 Satz 2 bis 4.

### § 20 — Ordnungsbehördliche Genehmigung

§ 20 Ordnungsbehördliche Genehmigung(1) Krankenhäuser bedürfen zu ihrem Betrieb der Ordnungsbehördlichen Genehmigung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin. (2) Die Ordnungsbehördliche Genehmigung wird erteilt, wenn Mindesterfordernisse für die Errichtung und den Betrieb von Krankenhäusern einschließlich ihrer ambulanten Bereiche, insbesondere in baulicher, hygienischer, personeller und technischer Hinsicht erfüllt werden. Dabei sind die ambulanten Leistungen des Krankenhauses einschließlich des ambulanten Operierens einzubeziehen. Die Ordnungsbehördliche Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. (3) Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage zu einer nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften erteilten Ordnungsbehördlichen Genehmigung zum Betrieb eines Krankenhauses bleibt vorbehalten. (4) Durch Rechtsverordnung sind mit dem Ziel der Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung der Patienten zu regeln 1. die Mindesterfordernisse nach Absatz 2,2. die Erstreckung von Mindesterfordernissen nach Nummer 1 auf die bestehenden Krankenhäuser, jedoch in baulicher Hinsicht nur soweit sie zur Verhütung von Gefahren für die Gesundheit der Patienten, der Dienstkräfte oder der Besucher des Krankenhauses erforderlich ist,3. das Verfahren für die Erteilung der Ordnungsbehördlichen Genehmigung. (5) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin kann von einzelnen Mindesterfordernissen nach Absatz 2 Befreiung erteilen, wenn 1. örtliche Gegebenheiten dies erfordern oder2. die Erfüllung zu einer unvertretbaren Härte führen würde und sich keine Gefahren für die Gesundheit der Patienten, der Dienstkräfte und der Besucher des Krankenhauses ergeben. (6) Die Ordnungsbehördliche Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eines der Mindesterfordernisse nach den Absätzen 2 und 4 nicht vorgelegen hat, es sei denn, dass der Mangel innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist nachträglich behoben wird. (7) Die Ordnungsbehördliche Genehmigung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eines der Mindesterfordernisse nach den Absätzen 2 und 4 weggefallen ist oder eine Auflage nicht erfüllt wird, es sei denn, dass der Mangel innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist behoben wird. (8) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, für die § 30 der Gewerbeordnung die Konzession regelt (private Krankenhäuser).

### § 22 — Gliederung der Krankenhäuser

§ 22 Gliederung der KrankenhäuserKrankenhäuser werden nach ärztlichen und pflegerischen Bedürfnissen so gegliedert, dass die Abteilungen in ihrer Größe überschaubar, funktionsfähig und wirtschaftlich sind.

### § 25 — Ehrenamtliche Helfer

§ 25 Ehrenamtliche HelferDie Krankenhäuser fördern die ehrenamtliche Hilfe für die Patienten und arbeiten mit ehrenamtlichen Helfern eng zusammen. Ehrenamtliche Helfer ergänzen die Patientenversorgung (§ 24) während und nach der stationären Behandlung. Aufgaben, die regelmäßig Beschäftigten des Krankenhauses obliegen, werden ehrenamtlichen Helfern nicht übertragen.

### § 26 — Patientenfürsprecher

§ 26 Patientenfürsprecher(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für jedes Krankenhaus oder gemeinsam für mehrere Krankenhäuser eines Bezirks nach Anhörung des Krankenhauses einen Patientenfürsprecher für die Dauer ihrer Wahlperiode; in Krankenhäusern mit mehreren örtlich abgegrenzten Betriebsteilen kann für jeden Betriebsteil ein Patientenfürsprecher gewählt werden. Darüber hinaus kann für den Bereich von psychiatrischen Abteilungen in Allgemeinkrankenhäusern zusätzlich ein Patientenfürsprecher gewählt werden. Wählbar sind die zu einer Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten. Dienstkräfte von Krankenhäusern sind nicht wählbar. Die Bezirksverordnetenversammlung kann den Patientenfürsprecher abberufen. Der Patientenfürsprecher führt nach Ablauf der Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens sein Amt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers weiter. (2) Der Patientenfürsprecher prüft Anregungen und Beschwerden der Patienten. Er vertritt deren Anliegen und seine eigenen Erkenntnisse zur Patientenversorgung gegenüber dem Krankenhaus. Er hält regelmäßig Sprechstunden in vom Krankenhaus zur Verfügung gestellten geeigneten Räumlichkeiten ab, auf die die Patienten aufmerksam gemacht werden. Der Patientenfürsprecher kann sich mit Einverständnis des Patienten jederzeit unmittelbar an die Krankenhausleitung, den Krankenhausträger und die zuständigen Behörden wenden. Das Krankenhaus, der Krankenhausträger und die zuständigen Behörden arbeiten mit dem Patientenfürsprecher eng zusammen. Sie gehen dem Vorbringen des Patientenfürsprechers nach und erteilen ihm die notwendigen Auskünfte. Der Patientenfürsprecher legt der Bezirksverordnetenversammlung, dem Krankenhausträger und dem Krankenhaus einen jährlichen Erfahrungsbericht vor. Er nimmt dabei auch zur Situation der Patientenversorgung Stellung. (3) Der Patientenfürsprecher nimmt ein Ehrenamt wahr. Er erhält eine Aufwandsentschädigung. Über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu bewahren.

### § 29 — Katastrophenschutz

§ 29 Katastrophenschutz(1) Die Krankenhäuser stellen Einsatzpläne für den Katastrophenschutz auf, stimmen sie mit den zuständigen Behörden ab und führen Übungen durch. (2) Durch Rechtsverordnung werden nähere Regelungen über Art und Umfang des Katastrophenschutzes getroffen, insbesondere über 1. Inhalt der Einsatzpläne,2. Abstimmung der Krankenhäuser.

### § 3 — Begriffsbestimmung des Krankenhauses

§ 3 Begriffsbestimmung des KrankenhausesKrankenhäuser sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen, Geburtshilfe geleistet wird oder weitere medizinische Leistungen für Personen, die der stationären Behandlung bedürfen, erbracht werden und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

### § 30 — Fortbildung

§ 30 Fortbildung(1) Die Dienstkräfte der Krankenhäuser haben sich entsprechend der medizinischen, medizintechnischen, strukturellen, pflegerischen und organisatorischen Entwicklung des Krankenhauswesens fortzubilden. (2) Die Krankenhausträger stellen die Fortbildung nach Absatz 1 sicher. (3) Art und Umfang der Fortbildung werden durch Rechtsverordnung geregelt.

### § 31 — Rechtsform, Rechtsgrundlagen, Aufsicht

§ 31 Rechtsform, Rechtsgrundlagen, AufsichtDer Senat von Berlin kann Krankenhausbetriebe nach Maßgabe eines Errichtungsgesetzes zu einem zentralen Krankenhausbetrieb zusammenfassen. Die als nichtrechtsfähige Anstalt zusammengefassten Einrichtungen des Maßregelvollzugs nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs werden als Krankenhausbetrieb des Landes Berlin (Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin) geführt, der der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnet ist. Der Krankenhausbetrieb beschäftigt Angestellte und Arbeiter sowie Beamte. Er entscheidet über Einstellung, Versetzung, Entlassung und die sonstigen Personalangelegenheiten der einzelnen Dienstkräfte, soweit nicht bei Beamten die Dienstbehörde zuständig ist.

### §§

§§ 32-54 (aufgehoben)

### § 4 — Krankenhausplan, Investitionsprogramme und Jahresbauprogramm

§ 4 Krankenhausplan, Investitionsprogramme und Jahresbauprogramm(1) Der Krankenhausplan und die Investitionsprogramme nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), werden vom Senat aufgestellt und fortgeschrieben. Der Senat stellt außerdem jährlich für das folgende Kalenderjahr ein Investitionsprogramm (Jahresbauprogramm) auf. Krankenhausplan, Investitionsprogramme und Jahresbauprogramm werden dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis gebracht und öffentlich ausgelegt; Ort und Zeit der Auslegung werden im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann in unvorhergesehenen und unabweisbaren Ausnahmefällen 1. innerhalb der im Krankenhausplan vorgesehenen Gesamtbettenzahl zur Anpassung an einen im Einzelnen veränderten Bedarf Abweichungen von der für ein Krankenhaus ermittelten Bettenzahl,2. Abweichungen vom Jahresbauprogramm nach Anhören des betroffenen Krankenhauses zulassen. (2) Der Krankenhausplan weist den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine bedarfsgerechte, humane, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser insbesondere nach Standorten, Fachrichtungen einschließlich Schwerpunktbildung und Bettenzahl aus. In den Krankenhausplan werden auch die Universitätsklinika der Universitäten in Berlin einbezogen. Forschung und Lehre werden dabei angemessen berücksichtigt. Weiterhin werden die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und die Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes nach Stand und vorgesehener Entwicklung mit Umfang der Ausbildungsplätze und Wohneinrichtungen aufgenommen; die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann in unvorhergesehenen und unabweisbaren Ausnahmefällen in Anpassung an einen im Einzelnen veränderten Bedarf Abweichungen vom Umfang der Ausbildungsplätze und Wohneinrichtungen nach Anhören der betroffenen Krankenhäuser zulassen. Ferner soll der Krankenhausplan die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Krankenhäuser, auch durch Zusammenarbeit und Aufgabenteilung untereinander, die Versorgung sicherstellen können. Nicht in den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser werden nachrichtlich in einer Anlage zum Krankenhausplan aufgeführt. (3) Hat ein Krankenhaus im Land Berlin auch für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Brandenburg wesentliche Bedeutung, so wird die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abgestimmt. (4) Die Investitionsprogramme werden für den Zeitraum der Finanzplanung auf der Grundlage des Krankenhausplans aufgestellt. Sie weisen den voraussichtlichen Bedarf an Finanzierungsmitteln für Fördertatbestände nach § 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus. (5) Das Jahresbauprogramm weist den jährlichen Bedarf an Finanzierungsmitteln der Fördertatbestände nach § 9 Abs. 1 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus. (6) Für die Aufstellung der Investitionsprogramme nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2657), gelten die Vorschriften der Absätze 1, 4 und 5 entsprechend. (7) Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan werden durch Bescheid festgestellt. Das betroffene Krankenhaus ist anzuhören.

### § 5 — Verfahren der Förderung

§ 5 Verfahren der Förderung(1) Dem Krankenhausträger obliegt es, die zur Beurteilung eines Förderanspruchs notwendigen Angaben zu machen und zu belegen. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur unzureichend nach und wird hierdurch die Aufklärung eines Sachverhaltes erschwert, so kann der Förderantrag zurückgewiesen werden. (2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über die Bewilligung von Fördermitteln nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz sowie nach Artikels 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes; die Vorschrift des Artikels 14 Abs. 3 Satz 2 des Gesundheitsstrukturgesetzes bleibt unberührt. Auf Fördermittel finden die Vorschriften der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung keine Anwendung. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung ist berechtigt, Planungsleistungen als Entscheidungsgrundlage für Investitionen in Auftrag zu geben. Dies gilt nur, wenn die Planungsleistungen nicht oder noch nicht einer konkreten Investition zugeordnet werden können. (3) Der Krankenhausträger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen und dazu auf Verlangen die Geschäftsunterlagen vorzulegen. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich bei der Pauschalförderung nach § 8 durch ein Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers auf Kosten des Krankenhausträgers und bei der Einzelförderung von baulichen Investitionen nach § 7 Abs. 1 durch eine baubegleitende Prüfung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung sowie den Erfahrungsbericht des Krankenhauses. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung prüft abschließend die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel und stellt das Ergebnis der Prüfung durch Prüfbescheid fest. Sie kann dazu Unterlagen, die von einem vom Krankenhausträger beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft worden sind, mit heranziehen. Die Prüfung soll drei Jahre nach der Erfüllung der Verpflichtung des Krankenhausträgers nach Satz 1 abgeschlossen sein. (4) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Beantragung, die Bewilligung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel zu erlassen. (5) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes von Berlin nach den §§ 88 ff. der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

### § 56 — Erlass von Rechtsverordnungen

§ 56 Erlass von RechtsverordnungenDie für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt. die zur Durchführung des § 5 Abs. 4. § 8 Abs. 3. § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 3 dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen, zu § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen.

### § 57 — Erlass von Ausführungsvorschriften

§ 57 Erlass von AusführungsvorschriftenDie zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung.

### § 58 — Amts- oder Funktionsbezeichnungen

§ 58 Amts- oder FunktionsbezeichnungenFrauen, die Ämter oder Funktionen nach diesem Gesetz wahrnehmen, führen die Amts- oder Funktionsbezeichnung in weiblicher Form.

### § 59 — Inkrafttreten

§ 59 Inkrafttreten*)(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1975 in Kraft. Die Vorschriften des § 30 Abs. 1 treten jedoch erst am 1. Januar 1978 in Kraft. (2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen zulassen, dass bereits vor dem Inkrafttreten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vorschriften in einzelnen Krankenhausbetrieben die kaufmännische Buchführung eingeführt wird und die dafür vorgesehenen Vorschriften entsprechend angewendet werden.

### § 6 — Weitere geförderte Einrichtungen

§ 6 Weitere geförderte Einrichtungen(1) In die Förderung nach § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden zusätzlich einbezogen 1. staatlich anerkannte Einrichtungen zur Ausbildung für die Berufea) Sektions- und Präparationsassistent,b) Masseur, Masseur und medizinischer Bademeister,c) Altenpfleger,d) Kardiotechniker und2. Wohneinrichtungen an geförderten Ausbildungsstätten, wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme von weiteren geförderten Einrichtungen in den Krankenhausplan wird durch schriftlichen Bescheid festgestellt. Das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. (2) In die Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz werden die landesbettenführenden Einrichtungen der Universitätsklinika einbezogen.

### § 8 — Pauschalförderung

§ 8 Pauschalförderung(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschale) werden gefördert 1. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu fünfzehn Jahren (kurzfristige Anlagegüter),2. sonstige nach § 7 Abs. 1 förderungsfähige Investitionen, wenn die veranschlagten Kosten einschließlich Mehrwertsteuer für das einzelne Vorhaben den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 jeweils festgelegten Betrag (Wertgrenze) nicht übersteigen. (2) Krankenhäuser, die eine nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder diesem Gesetz geförderte Ausbildungsstätte betreiben, erhalten zur Förderung der für diese Ausbildungsstätte notwendigen Investitionen einen Zuschlag zur Jahrespauschale. (3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen durch Rechtsverordnung 1. die Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr. 2,2. die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Jahrespauschale nach Absatz 1 einschließlich des Zuschlags nach Absatz 2 zu bestimmen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann ferner im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen durch Rechtsverordnung die Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr. 2, die Höhe der Jahrespauschale nach Absatz 1 und den Zuschlag für Ausbildungsstätten nach Absatz 2 in Abständen von zwei Jahren an die Kostenentwicklung anpassen. (4) Bei wesentlich abweichendem Bedarf kann die Jahrespauschale abweichend von der durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgesetzten Höhe höher oder niedriger bemessen oder ein einmaliger Zuschlag zur Jahrespauschale berücksichtigt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Angaben notwendig oder ausreichend ist. (5) Das Krankenhaus darf im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung Planungsleistungen für förderfähige Investitionen nach § 7 Abs. 1 finanzieren oder vorfinanzieren.

### § 9 — Förderung von Nutzungsentgelten

§ 9 Förderung von Nutzungsentgelten(1) Anstelle der Investitionskosten nach § 7 Abs. 1 können auf Antrag Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, wenn dadurch eine wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist. (2) Der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung, für die Fördermittel nach Absatz 1 beantragt werden, bedarf der vorherigen Zustimmung durch die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung. Die Zustimmung kann auch nachträglich erklärt werden, wenn die Verweigerung eine erhebliche Härte darstellen würde und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind. (3) Die pauschal gewährten Fördermittel dürfen zur Finanzierung der Nutzung der in § 8 Abs. 1 genannten Anlagegüter verwendet werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht.

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— Landeskrankenhausgesetz (LKG) in der Fassung vom 1. März 2001
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-KHGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
