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title: "KhföVO — Verordnung über das Verfahren der Förderung von Krankenhausinvestitionen nach dem Landeskrankenhausgesetz (Krankenhausförderungs-Verordnung - KhföVO) Vom 10. Juli 1997"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
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source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-KHFöVBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:31:18+00:00"
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# KhföVO — Verordnung über das Verfahren der Förderung von Krankenhausinvestitionen nach dem Landeskrankenhausgesetz (Krankenhausförderungs-Verordnung - KhföVO) Vom 10. Juli 1997

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 10.07.1997
*Fundstelle:* GVBl. 1997, 386


### § 10 — Bedarfsprogramm für Baumaßnahmen

§ 10 Bedarfsprogramm für BaumaßnahmenDer Krankenhausträger reicht für eine Baumaßnahme, zu der er einen Zuschlag nach § 12 des Landeskrankenhausgesetzes beantragt, ein Bedarfsprogramm bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ein. Die für das Gesundheitswesen und für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltungen prüfen das Bedarfsprogramm. Die Prüfung des Bedarfsprogramms richtet sich inhaltlich nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 1 und 2. Nach Prüfung erkennt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung das Bedarfsprogramm gegenüber dem Krankenhausträger an. Das anerkannte Bedarfsprogramm ist für die Aufstellung der Planungsunterlagen verbindlich. Abweichungen vom anerkannten Bedarfsprogramm sind nur mit vorheriger Zustimmung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zulässig.

### § 11 — Planungsleistungen für Baumaßnahmen

§ 11 Planungsleistungen für BaumaßnahmenDer Krankenhausträger schließt auf eigenes Risiko Verträge über Planungsleistungen ab. Die Planungskosten werden in die aufzustellenden Planungsunterlagen aufgenommen und im Rahmen der Prüfung nach § 13 hinsichtlich der Höhe ihrer Förderfähigkeit abschließend festgestellt.

### § 12 — Erstellung und Inhalt von Planungsunterlagen für Baumaßnahmen

§ 12 Erstellung und Inhalt von Planungsunterlagen für BaumaßnahmenDer Krankenhausträger erstellt auf der Grundlage des anerkannten Bedarfsprogramms Planungsunterlagen für die Leistungsphasen Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung. Die Planungsunterlagen für die Vorplanung einschließlich der Bewertung alternativer Lösungsmöglichkeiten werden von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung unter Einbeziehung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung geprüft. Auf der Grundlage des Prüfergebnisses gibt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung die weiteren Planungsleistungen zur Erstellung der Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung frei und setzt den Termin zur Abgabe der Entwurfsplanung fest. Die Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Genehmigungsverfahren sind in die Entwurfsplanung einzuarbeiten. Die Entwurfsplanung besteht aus 1. dem Erläuterungsbericht zur Baumaßnahme,2. dem Kostenvorblatt und der Kostenberechnung nach DIN 276,3. der Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte nach DIN 277 einschließlich eines Soll-Ist-Vergleichs der Nutzflächen zum Organisations-, Funktions- und Raumprogramm,4. der Baubeschreibung und den Systembeschreibungen der betriebstechnischen Anlagen und Ausstattungen,5. den Entwurfszeichnungen unter Berücksichtigung ihrer Genehmigungsfähigkeit sowie6. einer Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung einschließlich einer Aussage über voraussichtliche Folgekosten.

### § 13 — Prüfung der Entwurfsplanung und Festsetzung der Höhe des Zuschlags

§ 13 Prüfung der Entwurfsplanung und Festsetzung der Höhe des Zuschlags(1) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung prüft die Entwurfsplanung baufachlich und stellt die Höhe der Gesamtkosten fest. (2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung erkennt die Entwurfsplanung an, stellt die förderungsfähigen Gesamtkosten auf der Grundlage der nach Absatz 1 geprüften Entwurfsplanung fest und bestimmt die Höhe des nach § 12 des Landeskrankenhausgesetzes als Festbetrag zu gewährenden Zuschlags.

### § 14 — Durchführung der Baumaßnahmen

§ 14 Durchführung der BaumaßnahmenDer Krankenhausträger darf mit der Durchführung der Baumaßnahme und mit der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Planungsleistungen, erst beginnen, wenn der Bescheid über die Bewilligung des Zuschlags nach § 12 des Landeskrankenhausgesetzes bestandskräftig geworden ist. Aufgabenbezogene Abweichungen und den Charakter der Baumaßnahme wesentlich verändernde Abweichungen von der geprüften und anerkannten Entwurfsplanung sind nur nach vorheriger Zustimmung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zulässig. Entstehende Mehrkosten, die den Rahmen des als Festbetrag gewährten Zuschlags übersteigen, gehen zu Lasten des Krankenhausträgers.

### § 15 — Projektbegleitender Ausschuss

§ 15 Projektbegleitender Ausschuss(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung setzt für jede Baumaßnahme einen projektbegleitenden Ausschuss ein. Der Ausschuss setzt sich insbesondere zusammen aus Vertreterinnen oder Vertretern der für das Gesundheitswesen und das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltungen, des jeweiligen Krankenhauses sowie bei Bedarf des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und aus den beauftragten Planern. (2) Der projektbegleitende Ausschuss überwacht die sach- und termingerechte Durchführung der Baumaßnahme. (3) Die im projektbegleitenden Ausschuss von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung getroffenen Entscheidungen über vorgesehene inhaltliche Abweichungen von der geprüften und anerkannten Entwurfsplanung sind bei der Durchführung der Baumaßnahme vom Krankenhausträger zu beachten. Die Entscheidungen sind zu protokollieren. Die Protokolle werden dem Rechnungshof von Berlin zugeleitet.

### § 3 — Bemessungsgrundlage und Höhe der jährlichen Pauschalbeträge

§ 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der jährlichen Pauschalbeträge(1) Grundlage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge sind 1. die im Rahmen des Versorgungsauftrages im Vorjahr erbrachten Leistungen des jeweiligen Krankenhauses,2. der im Vorjahr vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) für Zwecke nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entwickelte und veröffentlichte Katalog für die Investitionsbewertungsrelationen sowie3. der landesbezogene Investitionsfallwert (Landesinvestitionsfallwert). Erbrachte Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind alle entlassenen vollstationären und teilstationären Krankenhausfälle, die nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes von der DRG-Datenstelle an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung übermittelt werden. Der Landesinvestitionsfallwert wird jährlich ermittelt. Dazu werden die in dem jeweiligen Jahr für die Investitionskostenförderung nach § 10 des Landeskrankenhausgesetzes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel dividiert durch die Summe der Investitionsbewertungsrelationen für die Leistungen, die im Vorjahr alle nach § 10 des Landeskrankenhausgesetzes geförderten Krankenhäuser im Rahmen ihres jeweiligen Versorgungsauftrages erbracht haben. (2) Solange der Katalog des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für einzelne Leistungen Investitionsbewertungsrelationen noch nicht enthält, gelten für diese Leistungen folgende fiktive Investitionsbewertungsrelationen: 1. in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, die das pauschalierende Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht anwendena) für vollstationäre Fälle 1,8;b) für teilstationäre Fälle 0,9;2. in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, die das pauschalierende Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes anwendena) für vollstationäre Fälle 2,1;b) für teilstationäre Fälle 1,0.3. für teilstationäre somatische Fälle 0,5. (3) Solange der Katalog des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für spezielle Zusatzentgelte Investitionsbewertungsrelationen noch nicht enthält, legt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung für diese Zusatzentgelte fiktive Investitionsbewertungsrelationen fest. Die fiktiven Investitionsbewertungsrelationen werden jährlich festgelegt, indem die Aufwendungen für Abschreibungen pro Zusatzentgelt durch die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus kalkulierten mittleren Investitionskosten dividiert werden. Die Krankenhausträger haben ihren Investitionsaufwand für die im Vorjahr erbrachten Leistungen bis zum 31. August des laufenden Jahres gegenüber der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung nachzuweisen und mit einem Wirtschaftsprüfertestat zu bestätigen.

### § 6 — Anforderungen an das Bedarfsprogramm

§ 6 Anforderungen an das Bedarfsprogramm(1) Das nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Landeskrankenhausgesetzes einzureichende Bedarfsprogramm für eine Baumaßnahme erstellt der jeweilige Krankenhausträger auf seine Kosten. (2) Das Bedarfsprogramm besteht aus 1. einem Erläuterungsbericht, der die Notwendigkeit der Investitionskosten begründet, und allgemeinen Angaben zu der Baumaßnahme,2. einem Organisations-, Funktions- und Raumprogramm, das a) die funktionsübergreifende Organisation unter Zugrundelegung der Funktionsstellengliederung nach DIN 13 080 undb) die einzelnen zu planenden Funktionsstellen bezüglich der Aufgabenstellung, der Organisation, der Leistungsdaten und des daraus resultierenden Raum- und Flächenbedarfs festlegt, 3. einer Kostenprognose nach Kostengruppen entsprechend der Gliederung nach DIN 276 und einer Flächendarstellung nach DIN 277,4. Angaben zur Ausstattung der Baumaßnahme, insbesondere zu Großgeräten und Systemen, sowie5. einer skizzenhaften Darstellung der Baumaßnahme.

### § 7 — Prüfung des Bedarfsprogramms

§ 7 Prüfung des Bedarfsprogramms(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung prüft das eingereichte Bedarfsprogramm auf 1. grundsätzliche Förderfähigkeit und Übereinstimmung mit dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses sowie2. Zweckmäßigkeit der Konzeption in funktionaler Hinsicht unter Berücksichtigung der fachspezifischen Anforderungen. (2) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung gibt für das eingereichte Bedarfsprogramm eine baufachliche Stellungnahme ab bezüglich 1. der Zweckmäßigkeit der Konzeption in technischer, baugestalterischer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie2. der Plausibilität der Kostenprognose und der voraussichtlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit der Baumaßnahme. (3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung teilt dem Krankenhausträger im Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme nach Absatz 2 mit, ob die Baumaßnahme bei Umsetzung des Bedarfsprogramms grundsätzlich förderfähig ist. (4) Inhaltliche und den Charakter der Baumaßnahme wesentlich verändernde Abweichungen vom eingereichten Bedarfsprogramm sind der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung prüft die Abweichungen und teilt dem Krankenhausträger mit, ob die Abweichungen vom Bedarfsprogramm die grundsätzliche Förderfähigkeit im Sinne des Absatzes 3 beeinträchtigen.

### § 9 — Antragsverfahren

§ 9 AntragsverfahrenDer Antrag auf einen Zuschlag nach § 12 des Landeskrankenhausgesetzes hat den Inhalt der Baumaßnahme und die prognostizierten Kosten zu beschreiben sowie zu begründen, weshalb der Zuschlag zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses und zur Sicherstellung der bedarfsgerechten stationären Versorgung oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. In dem Antrag ist außerdem nachzuweisen, dass eine Finanzierung der Investitionskosten mit den nach § 10 und § 11 des Landeskrankenhausgesetzes bewilligten Fördermitteln nicht möglich ist.

### § 8 — Investitionsförderung von Ausbildungsstätten

§ 8 Investitionsförderung von AusbildungsstättenDie Investitionsförderung von Ausbildungsstätten beträgt für jeden zum 1. November des Vorjahres tatsächlich betriebenen Ausbildungsplatz 500 Euro. Die Auszahlung erfolgt jeweils mit der Auszahlung des jährlichen Pauschalbetrages nach § 4 Satz 3.

### § 3 — Bemessungsgrundlage und Höhe der jährlichen Pauschalbeträge

§ 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der jährlichen Pauschalbeträge(1) Grundlage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge sind1. die im Rahmen des Versorgungsauftrages im Vorjahr erbrachten Leistungen des jeweiligen Krankenhauses,2. der im Vorjahr vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für Zwecke nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entwickelte und veröffentlichte Katalog für die Investitionsbewertungsrelationen,3. der landesbezogene Investitionswert für Leistungen des Fallpauschalensystems sowie4. der landesbezogene Investitionswert für Leistungen des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik.Erbrachte Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind alle entlassenen vollstationären und teilstationären Krankenhausfälle, die nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung übermittelt werden. Die Investitionswerte nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden jährlich ermittelt. Dazu werden jeweils die Summen der Investitionsbewertungsrelationen1. für die Leistungen des Fallpauschalensystems mit den vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus errechneten mittleren Investitionskosten je Fall und2. für die Leistungen des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik mit den vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus errechneten mittleren Investitionskosten je Berechnungstagmultipliziert. Die nach § 10 des Landeskrankenhausgesetzes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden im Verhältnis der nach Satz 4 berechneten Beträge auf die Leistungen des Fallpauschalensystems und des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik aufgeteilt. Der Investitionswert nach Satz 1 Nummer 3 wird bestimmt durch den für die Leistungen des Fallpauschalensystems zur Verfügung stehenden Anteil an Haushaltsmitteln dividiert durch die Summe der Investitionsbewertungsrelationen für diese Leistungen. Der Investitionswert nach Satz 1 Nummer 4 wird bestimmt durch den für die Leistungen des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik zur Verfügung stehenden Anteil an Haushaltsmitteln dividiert durch die Summe der Investitionsbewertungsrelationen für diese Leistungen.(2) Solange der Katalog des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für teilstationäre somatische Fälle Investitionsbewertungsrelationen noch nicht enthält, gilt für diese Leistungen die fiktive Investitionsbewertungsrelation 0,5.(3) Solange der Katalog des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für spezielle Zusatzentgelte Investitionsbewertungsrelationen noch nicht enthält, legt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung für diese Zusatzentgelte fiktive Investitionsbewertungsrelationen fest. Die fiktiven Investitionsbewertungsrelationen werden jährlich festgelegt, indem die Aufwendungen für Abschreibungen pro Zusatzentgelt durch die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus kalkulierten mittleren Investitionskosten dividiert werden. Die Krankenhausträger haben ihren Investitionsaufwand für die im Vorjahr erbrachten Leistungen bis zum 31. August des laufenden Jahres gegenüber der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung nachzuweisen und mit einem Wirtschaftsprüfertestat zu bestätigen.

### Eingangsformel KhföVO

Auf Grund des § 17 des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das durch Gesetz vom 21. November 2014 (GVBl. S. 410) geändert worden ist, verordnet der Senat:

### § 1 — Allgemeine Pflichten der Krankenhausträger

§ 1 Allgemeine Pflichten der Krankenhausträger(1) Bei Investitionskosten, die zu mehr als 50 Prozent aus Fördermitteln finanziert werden, ist unabhängig von der Höhe der Gesamtkosten das Vergaberecht anzuwenden. (2) Bei Neubau-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen (Baumaßnahmen), die zu mehr als 50 Prozent aus Fördermitteln finanziert werden, sind die Verfahrensregelungen und Formulare der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau) sinngemäß zu beachten.

### § 16 — Auszahlung und Sicherung der Fördermittel, Zinsen, Abführungen an den Landeshaushalt

§ 16 Auszahlung und Sicherung der Fördermittel, Zinsen, Abführungen an den LandeshaushaltFördermittel, die als Zuschlag nach § 12 des Landeskrankenhausgesetzes bewilligt werden, sind nur auf Anforderung und nur in der Höhe auszuzahlen, in der sie voraussichtlich innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällig werdende Zahlungen im Rahmen des Förderzwecks benötigt werden. Der Krankenhausträger muss die ausgezahlten Fördermittel unverzüglich auf einem Treuhandkonto verzinslich anlegen. Nicht verwendete Fördermittel sind nach Ablauf von drei Monaten nach Auszahlung unverzüglich an den Landeshaushalt zurückzuführen. Zinserträge sind jährlich spätestens bis zum 31. Januar des auf die Erwirtschaftung folgenden Jahres an den Landeshaushalt abzuführen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann vom Krankenhausträger verlangen, bis zur Höhe des bewilligten Zuschlags in geeigneter Weise Sicherheit zu leisten, in der Regel durch die Bestellung von Grundpfandrechten vor Auszahlung der ersten Rate.

### § 17 — Verwendungsnachweis

§ 17 Verwendungsnachweis(1) Zum Nachweis der zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der nach den §§ 10 und 11 des Landeskrankenhausgesetzes bewilligten Fördermittel haben die Krankenhausträger einen mit einem Wirtschaftsprüfertestat versehenen Verwendungsnachweis bis zum 1. Oktober des auf die Bewilligung folgenden Jahres bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung einzureichen. Das verbindliche Muster des Verwendungsnachweises einschließlich erforderlicher Anlagen und der Prüfrahmen für die Wirtschaftsprüfer werden von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt. (2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung des nach § 12 des Landeskrankenhausgesetzes bewilligten Zuschlags zu Investitionskosten für Baumaßnahmen hat der jeweilige Krankenhausträger während der Durchführung der Baumaßnahme die Unterlagen nach einem von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Gliederungsschema entsprechend der Anweisung Bau zu führen und nach Abschluss der Baumaßnahme in einem prüffähigen Zustand im Krankenhaus vollständig und geordnet bereitzuhalten. Außerdem hat der Krankenhausträger innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Baumaßnahme bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung einen Verwendungsnachweis einzureichen, der aus 1. einem von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Nachweisvordruck mit Sachbericht,2. einer Kostenfeststellung nach DIN 276 und3. einer Zusammenstellung der Rechnungen nach Kostengruppen besteht.(3) Weitergehende Anforderungen an den Verwendungsnachweis und dessen Prüfung bei Einsatz von Drittmitteln bei der Förderung entsprechend dem Landeskrankenhausgesetz bleiben hiervon unberührt.

### § 18 — Prüfung des Verwendungsnachweises

§ 18 Prüfung des VerwendungsnachweisesDie für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung prüft die Verwendungsnachweise auf zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel. Bei Baumaßnahmen, die mit Fördermitteln aus der Investitionspauschale nach § 10 des Landeskrankenhausgesetzes finanziert worden sind, prüft die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung zudem durch Inaugenscheinnahme im jeweiligen Krankenhaus, ob der im Verwendungsnachweis ausgewiesene Förderzweck erreicht worden ist. Bei Baumaßnahmen, für die ein Zuschlag nach § 12 des Landeskrankenhausgesetzes bewilligt worden ist, führt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung eine baufachliche Prüfung durch.

### § 19 — Übergangsvorschriften

§ 19 Übergangsvorschriften(1) Auf Fördermittel, die vor dem 1. Juli 2015 bewilligt worden sind, sind die Vorschriften der Krankenhausförderungs-Verordnung vom 10. Juli 1997 (GVBl. S. 386), die durch Artikel I der Verordnung vom 8. Juni 2001 (GVBl. S. 195) geändert worden ist, und der Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz vom 4. Juli 2000 (GVBl. S. 369), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2012 (GVBl. S. 523) geändert worden ist, in ihrer bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 33 des Landeskrankenhausgesetzes weiterhin anzuwenden. (2) Die jährlichen Pauschalbeträge für das erste und das zweite Halbjahr 2015 werden abweichend von § 4 zusammen im vierten Quartal des Jahres 2015 bewilligt und ausgezahlt. (3) Für Baumaßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes in seiner bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung gilt Folgendes: 1. Baumaßnahmen, die vor dem 1. Juli 2015 begonnen worden sind, dürfen nicht aus den jährlichen Pauschalbeträgen finanziert werden;2. vor dem 1. Juli 2015 entstandene Planungskosten für Baumaßnahmen, die nach dem 30. Juni 2015 begonnen worden sind, dürfen nicht aus den jährlichen Pauschalbeträgen finanziert werden, sondern gehen zu Lasten des jeweiligen Krankenhausträgers. Als Beginn der jeweiligen Baumaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt die Beauftragung von Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Planungsleistungen. (4) Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betragen bei der Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge für das zweite Halbjahr 2015 die Investitionsbewertungsrelationen für tagesbezogen bewertete teilstationäre Fälle 0,5.

### § 2 — Antrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Landeskrankenhausgesetzes

§ 2 Antrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des LandeskrankenhausgesetzesDie Krankenhausträger beantragen die Förderung von Investitionskosten nach den §§ 10 bis 12 des Landeskrankenhausgesetzes schriftlich oder elektronisch bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung. Der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln nach den §§ 10 und 11 des Landeskrankenhausgesetzes ist einmalig vor Beginn der Förderung zu stellen.

### § 20 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft. § 3 Absatz 3 Satz 3 und die §§ 6, 7 und 9 bis 15 treten am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Die Krankenhausförderungs-Verordnung vom 10. Juli 1997 (GVBl. S. 386), die durch Artikel I der Verordnung vom 8. Juni 2001 (GVBl. S. 195) geändert worden ist, und die Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz vom 4. Juli 2000 (GVBl. S. 369), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2012 (GVBl. S. 523) geändert worden ist, treten mit Wirkung vom 1. Juli 2015 außer Kraft.

### § 3 — Bemessungsgrundlage und Höhe der jährlichen Pauschalbeträge

§ 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der jährlichen Pauschalbeträge(1) Grundlage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge sind 1. die im Rahmen des Versorgungsauftrages im Vorjahr erbrachten Leistungen des jeweiligen Krankenhauses,2. der im Vorjahr vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) für Zwecke nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entwickelte und veröffentlichte Katalog für die Investitionsbewertungsrelationen sowie3. der landesbezogene Investitionsfallwert (Landesinvestitionsfallwert). Erbrachte Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind alle entlassenen vollstationären und teilstationären Krankenhausfälle, die nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes von der DRG-Datenstelle an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung übermittelt werden. Der Landesinvestitionsfallwert wird jährlich ermittelt. Dazu werden die in dem jeweiligen Jahr für die Investitionskostenförderung nach § 10 des Landeskrankenhausgesetzes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel dividiert durch die Summe der Investitionsbewertungsrelationen für die Leistungen, die im Vorjahr alle nach § 10 des Landeskrankenhausgesetzes geförderten Krankenhäuser im Rahmen ihres jeweiligen Versorgungsauftrages erbracht haben. (2) Solange der Katalog des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für einzelne Leistungen Investitionsbewertungsrelationen noch nicht enthält, gelten für diese Leistungen folgende fiktive Investitionsbewertungsrelationen: 1. in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, die das pauschalierende Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht anwendena) für vollstationäre Fälle 1,8;b) für teilstationäre Fälle 0,9;2. in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, die das pauschalierende Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes anwendena) für vollstationäre Fälle 2,1;b) für teilstationäre Fälle 1,0.3. für teilstationäre somatische Fälle 0,5. (3) Solange der Katalog des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für spezielle Zusatzentgelte Investitionsbewertungsrelationen noch nicht enthält, legt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung für diese Zusatzentgelte fiktive Investitionsbewertungsrelationen fest. Die fiktiven Investitionsbewertungsrelationen werden jährlich festgelegt, indem die Aufwendungen für Abschreibungen pro Zusatzentgelt durch die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus kalkulierten mittleren Investitionskosten dividiert werden.

### § 4 — Auszahlung der jährlichen Pauschalbeträge

§ 4 Auszahlung der jährlichen PauschalbeträgeDie Krankenhausträger erhalten im ersten Quartal eines Jahres jeweils einen Abschlag auf ihre jährlichen Pauschalbeträge. Die Höhe des Abschlages beträgt 60 Prozent der jährlichen Pauschalbeträge des Vorjahres. Im vierten Quartal eines Jahres erlässt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung die Bewilligungsbescheide und zahlt dem jeweiligen Krankenhausträger die Differenz zwischen dem Abschlag und dem bewilligten jährlichen Pauschalbetrag.

### § 5 — Anzeige nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Landeskrankenhausgesetzes

§ 5 Anzeige nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des LandeskrankenhausgesetzesDie Anzeige nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Landeskrankenhausgesetzes ist schriftlich oder elektronisch der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu übermitteln. Der verbindliche Vordruck der Anzeige wird von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.

### §§

§§ 6 und 7 Anforderungen an das Bedarfsprogramm[Red. Anm.: Entsprechend § 20 Abs. 1 Satz treten §§ 6 und 7 mit Wirkung vom 08.11.2015 in Kraft.]

### § 8 — Investitionsförderung von Ausbildungsstätten

§ 8 Investitionsförderung von AusbildungsstättenDie Investitionsförderung von Ausbildungsstätten beträgt für jeden zum 1. November des Vorjahres tatsächlich betriebenen Ausbildungsplatz 250 Euro. Die Auszahlung erfolgt jeweils mit der Auszahlung des jährlichen Pauschalbetrages nach § 4 Satz 3.

### §§

§§ 9 bis 15 Antragsverfahren[Red. Anm.: Entsprechend § 20 Abs. 1 Satz treten §§ 9 bis 15 mit Wirkung vom 08.11.2015 in Kraft.]

### § 11 — Erstellung und Inhalt von Bauplanungsunterlagen

§ 11 Erstellung und Inhalt von Bauplanungsunterlagen (1) Das anerkannte Bedarfsprogramm ist Voraussetzung und Grundlage für die Erstellung von Bauplanungsunterlagen. (2) Die Bauplanungsunterlagen umfassen die Leistungsphasen der Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung und bestehen aus 1. dem Erläuterungsbericht zur Investitionsmaßnahme, 2. dem Kostenvorblatt sowie der Kostenberechnung nach DIN 276, 3. der Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte nach DIN 277 einschließlich eines Soll-Ist-Vergleichs der Nutzflächen zum Organisations-, Funktions- und Raumprogramm, 4. der Baubeschreibung und den Systembeschreibungen der betriebstechnischen Anlagen und Ausstattungen, 5. den Entwurfszeichnungen unter Berücksichtigung ihrer Genehmigungsfähigkeit, 6. einer Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung einschließlich einer Aussage über voraussichtliche Folgekosten und 7. der Bewertung alternativer Lösungsmöglichkeiten. (3) Das Krankenhaus hat die nicht förderungsfähigen Kosten sowie die dargestellte Eigeneinbringung nach § 7 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes in den nach dem Bruttoprinzip aufzustellenden Bauplanungsunterlagen in den einzelnen Kostengruppen nach DIN 276 jeweils inhaltlich und dem Betrage nach in gesonderten Zusammenstellungen kenntlich zu machen. (4) Die aufzustellende Vorplanung wird mit den fachlich beteiligten Senatsverwaltungen abgestimmt. Auf der Grundlage eines Abstimmungsvermerkes zur Vorplanung werden die weiteren Planungsleistungen zur Erstellung der Entwurfs-, Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung freigegeben und der Termin zur Abgabe der Bauplanungsunterlagen festgesetzt. Bei Investitionsmaßnahmen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes kann die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung auf die gesonderte Vorlage der Vorplanung verzichten. (5) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung bei Maßnahmen bis zu 3 067 752 Euro teilweise auf Angaben nach Absatz 2 verzichten. Sie kann im Bedarfsfall bei allen Maßnahmen ergänzende Unterlagen verlangen. (6) Die Ergebnisse der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren sind in die Bauplanungsunterlagen einzuarbeiten und bei der Prüfung zu berücksichtigen.

### § 12 — Prüfung und Anerkennung der Bauplanungsunterlagen

§ 12 Prüfung und Anerkennung der Bauplanungsunterlagen (1) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung prüft und erkennt Bauplanungsunterlagen für Investitionsmaßnahmen an. Sie stellt gleichzeitig die Höhe der Gesamtkosten fest und gibt Planungsleistungen zur Erstellung der Ausführungsplanung frei, soweit nicht bereits nach § 11 Abs. 4 erfolgt. Sofern sich der Planungsausschuß nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 mit den Bauplanungsunterlagen befaßt hat, sind seine Entscheidungshinweise bei der Anerkennung der Bauplanungsunterlagen zu berücksichtigen. (2) Investitionsmaßnahmen bis zu 511 292 Euro führt das Krankenhaus eigenverantwortlich ohne Bedarfsprogramm auf der Grundlage von nach § 11 Abs. 5 angepaßten Bauplanungsunterlagen mit baubegleitender Prüfung durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung durch. (3) Investitionsmaßnahmen von über 511 292 bis zu 3 067 752 Euro führt das Krankenhaus eigenverantwortlich mit Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltungen auf der Grundlage eines anerkannten Bedarfsprogrammes und nach § 11 Abs. 5 angepaßten Bauplanungsunterlagen durch. (4) Die abschließende förderrechtliche Beurteilung erfolgt nach Prüfung und Anerkennung der Bauplanungsunterlagen durch die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung.

### § 6 — Erstellung des Bedarfsprogramms

§ 6 Erstellung des Bedarfsprogramms (1) Voraussetzung für die Erstellung des Bedarfsprogramms ist die Anerkennung des Investitionsbedarfs. (2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung verzichtet bei Investitionsmaßnahmen nach § 7 Abs. 1 und 3 des Landeskrankenhausgesetzes von bis zu 511 292 Euro auf die Erstellung eines Bedarfsprogramms. Bei Investitionsmaßnahmen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Landeskrankenhausgesetzes über 511 292 Euro hat das Krankenhaus zu seinen Lasten grundsätzlich, bei Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Landeskrankenhausgesetzes auf Anforderung ein Bedarfsprogramm zu erstellen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann bei Investitionsmaßnahmen bis zu 3 067 752 Euro auf die Erstellung des Bedarfsprogramms oder von Teilen des Bedarfsprogramms - mit Ausnahme des Erläuterungsberichts und einer Kostenprognose - verzichten. Bei der Erstellung des Bedarfsprogramms können die zuständigen Senatsverwaltungen auf Anforderung des Krankenhauses mitwirken. Die Mitwirkung kann nach Aufforderung des Krankenhauses auch im planungsbegleitenden Ausschuß erfolgen.

### Eingangsformel KhföVO

Auf Grund des § 52 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung vom 1. September 1986 (GVBl. S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69), wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf geförderte Krankenhäuser, gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser, notwendigerweise mit den Krankenhäusern verbundene Ausbildungsstätten und Einrichtungen nach § 6 des Landeskrankenhausgesetzes anzuwenden.

### § 10 — Planungsbegleitender Ausschuß

§ 10 Planungsbegleitender Ausschuß (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung setzt rechtzeitig vor Beginn der Erstellung eines Bedarfsprogrammes einen planungsbegleitenden Ausschuß ein. Zu diesem Zeitpunkt hat er die Aufgabe, Strukturvorgaben zu den Inhalten und den Bau- und Ausstattungsstandards der Investitionsmaßnahme, insbesondere zum Organisations-, Funktions- und Raumprogramm und zu Planungsleistungen festzulegen. (2) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus 1. einem Vertreter des Krankenhauses, 2. dem zuständigen Amtsarzt, 3. einem Vertreter der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, 4. einem Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung, 5. den Vertretern der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände, 6. im Bedarfsfall weiteren an dem Vorhaben Beteiligten sowie beauftragten Planern. Den Vorsitz im Ausschuß führt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung, im Vertretungsfall die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. Die Geschäftsführung des Ausschusses obliegt für die Dauer seiner Planungs- und Baubegleitungsaufgaben dem Krankenhaus. (3) Der planungsbegleitende Ausschuß dient durch rechtzeitige Behandlung und Klärung auftretender Probleme der termin- und sachgerechten Planungsabwicklung von Investitionsmaßnahmen vor der Erstellung der Bedarfsprogramme bis zur Erstellung und Prüfung der Bauplanungsunterlagen sowie der Kostenkontrolle. (4) Die im planungsbegleitenden Ausschuß von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung getroffenen Entscheidungen und Festlegungen sind für die Aufstellung des Bedarfsprogramms und die Bauplanungsunterlagen verbindlich. Die Entscheidungen sind zu dokumentieren. (5) Der planungsbegleitende Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

### § 13 — Förderungsfähige Gesamtkosten

§ 13 Förderungsfähige Gesamtkosten (1) Die förderungsfähigen Gesamtkosten einer Investitionsmaßnahme werden auf der Grundlage der nach § 12 geprüften und anerkannten Bauplanungsunterlagen festgesetzt. Sie werden entweder mit einem Höchstbetrag oder nach Vereinbarung eines Festbetrags als Zuschußfinanzierung bewilligt. Im Fall des § 7 Abs. 4 des Landeskrankenhausgesetzes wird die Höhe der förderungsfähigen Gesamtkosten mit einem Festbetrag vereinbart. (2) Der Höchstbetrag wird aus den in den geprüften und anerkannten Bauplanungsunterlagen ausgewiesenen Gesamtkosten, bereinigt um die nicht förderungsfähigen Kostenbestandteile und um den Wert der Einbringung des Krankenhauses nach § 7 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes , ermittelt. Lohn- und stoffpreisbedingte Indexkosten sind durch Einsparungen an anderer Stelle regelmäßig innerhalb des Höchstbetrages auszugleichen. (3) Abweichend vom Höchstbetrag kann ein Festbetrag vereinbart werden. Bei einer durch Festbetrag geförderten Maßnahme dürfen nach Abschluß und Kostenfeststellung verbleibende Beträge für andere Investitionen im Krankenhausbereich sowie in Abstimmung mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung bei Umstellungsinvestitionen im Gesundheits- und Sozialbereich, insbesondere für Pflegeeinrichtungen sowie zur Finanzierung oder Refinanzierung von Grundstückskosten im Zusammenhang mit der Umstellung, verwendet werden.

### § 14 — Baubegleitender Ausschuß

§ 14 Baubegleitender Ausschuß (1) Ab Beginn der Baudurchführung einer Investitionsmaßnahme geht der planungsbegleitende Ausschuß in den baubegleitenden Ausschuß über. Den Vorsitz im Ausschuß übernimmt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. Der Ausschuß tagt bis zur Inbetriebnahme bei Bedarf, insbesondere wenn Entscheidungen über 1. Abweichungen von den geprüften und anerkannten Bauplanungsunterlagen innerhalb der nach § 13 Abs. 1 festgesetzten förderungsfähigen Gesamtkosten, 2. Anpassungen der geprüften und anerkannten Bauplanungsunterlagen an gesetzliche Vorgaben und aktuelle Entwicklungen zu treffen sind. (2) Der baubegleitende Ausschuß überwacht die sach- und termingerechte Durchführung der Investitionsmaßnahme und die Einhaltung der bewilligten Investitionskosten. (3) Der Ausschuß unterstützt die baubegleitende Prüfung der Verwendung der Fördermittel nach § 5 Abs. 4 des Landeskrankenhausgesetzes durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. Bei einer Festbetragsfinanzierung richtet sich die baubegleitende Prüfung nach den Regelungen der Festbetragsvereinbarung. (4) Der Ausschuß kann bei Höchstbetragsfinanzierungen die Vorlage von Ausschreibungsergebnissen vor der Vergabe verlangen, soweit es nach Größe und Schwierigkeitsgrad der Bauaufgabe sowie zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen Fördermitteleinsatzes geboten erscheint. Dies gilt insbesondere bei der Beauftragung von Arbeitsgemeinschaften und Generalunternehmern. (5) Die im baubegleitenden Ausschuß von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung getroffenen Entscheidungen über Abweichungen von den geprüften Bauplanungsunterlagen sind bei der Durchführung der Investitionsvorhaben zu beachten; gleiches gilt für Entscheidungen der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung im Rahmen der baubegleitenden Prüfung. Die Entscheidungen sind zu protokollieren. (6) Die Protokolle des Ausschusses werden dem Rechnungshof von Berlin zugeleitet.

### § 15 — Durchführung von Investitionsmaßnahmen

§ 15 Durchführung von Investitionsmaßnahmen (1) Das Krankenhaus darf mit der Durchführung einer Investitionsmaßnahme und mit der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Planungsleistungen, erst beginnen, wenn der Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Fördermitteln bestandskräftig ist. Der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ist vom Krankenhaus spätestens zu diesem Zeitpunkt die Einigung mit der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände über die voraussichtlichen Folgekosten im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Budget und der Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Investitionen anzuzeigen. (2) Bei der Durchführung einer Investitionsmaßnahme mit einem Höchstbetrag darf von den geprüften und anerkannten Bauplanungsunterlagen nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltungen abgewichen werden. (3) Bei der Durchführung einer Investitionsmaßnahme mit einem Festbetrag sind aufgabenbezogene Abweichungen von den geprüften und anerkannten Bauplanungsunterlagen aufgrund von funktionalen, betriebswirtschaftlichen und standortbedingten Erfordernissen nur mit Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltungen möglich. Der geprüfte inhaltliche Standard der Bauplanungsunterlagen ist einzuhalten. (4) Einsparungen, die dadurch entstehen, daß Teile der in den Bauplanungsunterlagen dargestellten Investitionsmaßnahme ohne Zustimmung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung nicht ausgeführt oder die vorgesehene Anzahl von Anlagegütern nicht beschafft werden, sind unbeschadet einer Festbetrags- oder Höchstbetragsförderung an den Landeshaushalt abzuführen. (5) Das Krankenhaus haftet bei allen Investitionsmaßnahmen dafür, daß der Auftragnehmer die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Baumaßnahme bietet.

### § 16 — Ausschreibungen, Verträge

§ 16 Ausschreibungen, Verträge (1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Eigenart des Geschäfts oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Abweichungen durch beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe oder Verzicht auf Einholung mehrerer Angebote sind schriftlich zu begründen. (2) Beim Abschluß von Verträgen ist insbesondere nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) einschließlich der hierzu erlassenen Richtlinien der Europäischen Union (EU) zu verfahren. Die Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau - ABau) ist sinngemäß anzuwenden. Vertragsstrafen können vereinbart werden. (3) Das Krankenhaus stellt die vertragsgemäße Erfüllung erteilter Aufträge sicher und macht zur Sicherung eines wirtschaftlichen Fördermitteleinsatzes Ansprüche aus Mängeln bei der Ausführung von Aufträgen gegenüber den Vertragspartnern unverzüglich geltend. Den planungs- und baubegleitenden Ausschüssen ist über die Ergebnisse regelmäßig zu berichten. (4) Unabhängig von der Ausschreibungsart dürfen Verträge über Lieferungen und Leistungen mit Generalübernehmern nicht abgeschlossen werden. (5) Bei Nichtbeachtung der Vergabevorschriften können im Rahmen der Prüfung nach den §§ 23 bis 25 Fördermittel ganz oder teilweise pauschal zurückgefordert werden.

### § 17 — Vorleistungen

§ 17 Vorleistungen Zahlungen vor Empfang der Gegenleistungen dürfen bei einer Höchstbetragsfinanzierung nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Vorleistungen sind zu sichern, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen notwendig oder zweckmäßig ist.

### § 18 — Erfahrungsbericht

§ 18 Erfahrungsbericht (1) Nach Inbetriebnahme der Investitionsmaßnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes berichtet das Krankenhaus der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung innerhalb eines Jahres, ob ein einwandfreier Betriebsablauf sowie eine bauliche und technische Eignung entsprechend dem Nutzungszweck gegeben ist und welche Erfahrungen mit den jeweiligen Funktionsstellen gemacht worden sind. (2) Bei Investitionen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Landeskrankenhausgesetzes kann von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ein entsprechender Bericht angefordert werden. (3) Die Berichte sind gleichzeitig der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung und dem Rechnungshof von Berlin zuzuleiten.

### § 19 — Einrichtung von Konten, Zinsen

§ 19 Einrichtung von Konten, Zinsen (1) Für jede im Rahmen der Einzelförderung bewilligte Investition und für die pauschalen Fördermittel sind vom Krankenhaus gesonderte Konten bei einem Kreditinstitut einzurichten, über die der gesamte Zahlungsverkehr abzuwickeln ist. Satz 1 gilt entsprechend, sofern eine Finanzierung nach § 7 Abs. 4 des Landeskrankenhausgesetzes erfolgt. (2) Nicht benötigte pauschale Fördermittel sind unverzüglich verzinslich anzulegen. Zinserträge sind dem Pauschalmittelkonto zuzuführen und innerhalb der Zweckbindung der Pauschale einzusetzen. Erwirtschaftete Zinsen aus einmaligen Zuschlägen nach § 8 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes und aus der Einzelförderung nach § 7 des Landeskrankenhausgesetzes sind jährlich spätestens bis zum 31. Januar des auf die Erwirtschaftung folgenden Jahres an den Landeshaushalt abzuführen.

### § 2 — Zuständigkeit

§ 2 Zuständigkeit Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren im Benehmen mit der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung durch.

### § 20 — Auszahlung

§ 20 Auszahlung (1) Fördermittel aus der Einzelförderung sind nur auf Anforderung und nur in der Höhe auszuzahlen, in der sie voraussichtlich innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällig werdende Zahlungen im Rahmen des Förderzwecks benötigt werden. (2) Bei der Förderung nach § 7 Abs. 4 des Landeskrankenhausgesetzes bestimmt sich die Auszahlung nach den im Bewilligungsbescheid getroffenen Regelungen. (3) Die Auszahlung der pauschalen Fördermittel nach § 8 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes erfolgt grundsätzlich zum 30. September eines jeden Jahres. Auf Antrag erhalten die Krankenhäuser zur Sicherstellung ihrer Investitionstätigkeit Abschläge auch vor den Auszahlungsterminen, sofern die erforderlichen pauschalen Fördermittel nicht oder nicht mehr vorhanden oder zweckgebunden sind. (4) Bei einer Förderung nach den §§ 10 und 13 Abs. 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes können auf Antrag angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden, die Restzahlung erfolgt mit der Erteilung des endgültigen Bewilligungsbescheides.

### § 21 — Sicherung der Fördermittel

§ 21 Sicherung der Fördermittel Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann vom Krankenhaus verlangen, daß es für einen möglichen Rückforderungsanspruch in geeigneter Weise Sicherheit leistet, in der Regel durch die Bestellung von Grundpfandrechten.

### § 22 — Aufbewahrung von Belegen und Unterlagen

§ 22 Aufbewahrung von Belegen und Unterlagen Das Krankenhaus hat alle Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen mindestens zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine kürzere oder längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Auszahlung, den Zahlungsbeweis sowie bei beschafften Gegenständen unter Angabe des Verwendungszwecks einen Inventarisierungsvermerk.

### § 23 — Nachweis der Verwendung von Fördermitteln

§ 23 Nachweis der Verwendung von Fördermitteln (1) Die ordnungsgemäße Verwendung von Fördermitteln ist vom Krankenhaus durch einen Verwendungsnachweis zu belegen. Einer besonderen Aufforderung durch die Förderbehörde bedarf es nicht. (2) Der Verwendungsnachweis für nach § 7 des Landeskrankenhausgesetzes geförderte Maßnahmen besteht aus 1. dem Verwendungsnachweisvordruck mit Sachbericht, 2. der Anlage 1 b (Kostenberechnung nach DIN 276) und 3. einer Zusammenstellung der Rechnungen nach Kostengruppen. Bei Investitionsmaßnahmen, die in einzelnen, in sich abgeschlossenen und abrechnungsfähigen Bauabschnitten durchgeführt werden, sind Teilverwendungsnachweise für einzelne Bauabschnitte oder Kostengruppen nach DIN 276 vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Zahlung der Fördermittel, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Investitionsmaßnahme vorzulegen. (3) Der Verwendungsnachweis für die nach § 8 des Landeskrankenhausgesetzes gewährten Fördermittel besteht aus 1. dem Verwendungsnachweisvordruck mit zusätzlichen Erläuterungen zu den Einnahmen, Ausgaben und Beständen, 2. listenmäßigen Aufstellungen der Investitionen nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes sowie 3. dem Testat des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gemäß § 5 Abs. 4 des Landeskrankenhausgesetzes mit Aussagen insbesondere zur Bestandsfeststellung, Förderungsfähigkeit, Einhaltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL), Wirtschaftlichkeit der Beschaffungen, zu Verkaufserlösen und Zinsanlagen. Näheres hierzu regelt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften. Bei Überschreitung der in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landeskrankenhausgesetzes genannten Wertgrenzen sind die Mittel entsprechend Absatz 2 Nr. 2 nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 1. Juni des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres vorzulegen. (4) Für den Nachweis der sonstigen aufgrund des Landeskrankenhausgesetzes gewährten Fördermittel ist ein Verwendungsnachweis bis zum 1. Juni des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres vorzulegen. (5) Legt das Krankenhaus den Verwendungsnachweis nach Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig vor oder wird der Nachweis der ordnungsgemäßen und zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel unzureichend erbracht, kann die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung einen Dritten auf Kosten des Krankenhauses mit der Prüfung der ordnungsgemäßen und zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel beauftragen und Fördermittel zurückfordern.

### § 24 — Prüfung der Verwendung von Fördermitteln

§ 24 Prüfung der Verwendung von Fördermitteln (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung hat die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Krankenhausfördermittel abschließend zu prüfen. Das Prüfergebnis ist dem Krankenhaus bekannt zu geben; der Prüfbescheid ergeht unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen aufgrund von Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofes von Berlin. (2) Die Kosten für Prüfungen gemäß § 5 Abs. 4 des Landeskrankenhausgesetzes sind vom Krankenhaus zu tragen.

### § 25 — Baubegleitende Prüfung

§ 25 Baubegleitende Prüfung (1) Die baubegleitende Prüfung nach § 5 Abs. 4 des Landeskrankenhausgesetzes erfolgt durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung zeitnah mindestens einmal jährlich während der Baudurchführungsphase entsprechend dem Baufortschritt unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf der Grundlage der geprüften und anerkannten Bauplanungsunterlagen und erstreckt sich auf einen vorher festgelegten Prüfrahmen. Sie wird durch die stichprobenartige Prüfung der Baunebenkosten, die spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Investitionsmaßnahme erfolgt, abgeschlossen. (2) Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Originalunterlagen nach einem von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Gliederungsschema entsprechend der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau - ABau) zu führen. Während der Baudurchführung sind diese Unterlagen in einem prüffähigen Zustand im Krankenhaus vollständig und geordnet bereitzuhalten. Kommt das Krankenhaus dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Förderung nicht nachgewiesener Ausgaben ganz oder teilweise widerrufen werden. (3) Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind rechtzeitig zu den Sitzungen des baubegleitenden Ausschusses vorzulegen. Der Rechnungshof von Berlin, das Krankenhaus und die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung erhalten jeweils eine Ausfertigung der Protokolle. Die baubegleitende Prüfung entbindet das Krankenhaus nicht von der Verpflichtung, die endgültigen Gesamtkosten in einem Verwendungsnachweis abzurechnen. (4) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung prüft und stellt die insgesamt anzuerkennenden Baukosten abschließend fest.

### § 26 — Übergangsregelung

§ 26 Übergangsregelung Für bewilligte und noch nicht abgeschlossene Investitionen kann die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung die Anwendung der bisherigen Verfahrensregelungen weiterhin zulassen.

### § 27 — Inkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Verfahren der Förderung von Krankenhausinvestitionen nach dem Landeskrankenhausgesetz (Krankenhausförderungs-Verordnung - KhföVO) vom 19. Dezember 1986 (GVBl. S. 2183) außer Kraft. Berlin, den 10. Juli 1997 Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Beate Hübner

### § 3 — Voraussetzungen der Förderung

§ 3 Voraussetzungen der Förderung Voraussetzungen für die Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1631), und dem Landeskrankenhausgesetz sind, daß ein Feststellungsbescheid nach § 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder § 6 des Landeskrankenhausgesetzes ergangen, ein Antrag auf Förderung gestellt und die Finanzierung aufgrund der beschlossenen Investitionsplanung sichergestellt ist.

### § 4 — Bedarfsanerkennung

§ 4 Bedarfsanerkennung (1) Das Krankenhaus beantragt die Anerkennung des Investitionsbedarfs und die Aufnahme in ein Investitionsprogramm bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung. Es begründet die Notwendigkeit und die Dringlichkeit der Durchführung der beabsichtigten Investitionen und erbringt den Nachweis, daß der geltend gemachte Investitionsbedarf mit vorhandenen Strukturanalysen und einem wirtschaftlichen Fördermitteleinsatz im Einklang steht. Mit Angaben zu den voraussichtlichen Kosten sowie zur Förderungsfähigkeit teilt das Krankenhaus gleichzeitig mit, ob und in welchem Umfang für die Erstellung des Bedarfsprogramms Planungsleistungen und Gutachten zur Beauftragung vorgesehen sind. (2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung erkennt gegenüber dem Krankenhaus den Investitionsbedarf, die Förderungsfähigkeit und den Umfang förderungsfähiger Planungsleistungen dem Grunde nach an und entscheidet über deren Finanzierung nach § 8 Abs. 4 des Landeskrankenhausgesetzes . Bei Investitionen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landeskrankenhausgesetzes ist mit der Anerkennung des Bedarfes festzustellen, welche Maßnahmen im Rahmen einer Festbetragsförderung nach § 7 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes zusammengefaßt werden. (3) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 sind zeitgleich mit Aussagen über Folgekosten der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände vorzulegen.

### § 5 — Planungsausschuß

§ 5 Planungsausschuß (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung richtet für Investitionsvorhaben zur Vorbereitung der ihr nach § 5 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes obliegenden Entscheidungen einen ständigen Planungsausschuß ein. (2) Der Planungsausschuß setzt sich zusammen aus Vertretern 1. der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände und eines Vertreters des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung in Berlin, 2. der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung und 3. der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung. Den Vorsitz im Planungsausschuß führt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung. (3) Der Planungsausschuß wird beratend tätig und kann sich mit allen Angelegenheiten der Einzelförderung nach § 7 des Landeskrankenhausgesetzes von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung befassen, insbesondere mit Angelegenheiten über 1. die Anerkennung des von den Krankenhäusern angemeldeten Investitionsbedarfs, 2. die Notwendigkeit von Gutachten, Wettbewerben und Planungsleistungen, 3. die Anerkennung von Bedarfsprogrammen ( § 8 ) und Bauplanungsunterlagen ( § 12 ), 4. die Festlegung einer Festbetragsfinanzierung und Bestätigung der dazu getroffenen Vereinbarung, 5. die Bestätigung der Terminpläne für Investitionsvorhaben und 6. Konfliktfälle im Ausschuß nach §§ 10 und 14 . Das jeweils betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Bei überbetrieblichen oder überbezirklichen Angelegenheiten ist ein Vertreter der Berliner Krankenhausgesellschaft anzuhören. Der Planungsausschuß kann Vertreter anderer an der Planung beteiligter Verwaltungen oder Institutionen je nach Entscheidungslage beratend hinzuziehen. Bei Maßnahmen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes sind die Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hinzuzuziehen. (4) Der Planungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

### § 7 — Inhalt des Bedarfsprogramms

§ 7 Inhalt des Bedarfsprogramms Das Bedarfsprogramm besteht aus 1. dem Erläuterungsbericht, der die Notwendigkeit der Investition begründet, und allgemeinen Angaben zur Errichtungsmaßnahme, 2. dem Organisations-, Funktions- und Raumprogramm, das festlegt a) die funktionsstellenübergreifende Organisation unter Zugrundelegung der Funktionsstellengliederung nach DIN 13080, b) die einzelnen zu planenden Funktionsstellen bezüglich der Aufgabenstellung, der Organisation, der Leistungsdaten und dem daraus resultierenden Raum- und Flächenbedarf, 3. einer Kostenprognose nach Kostengruppen entsprechend der Gliederung der DIN 276 und der Flächendarstellung nach DIN 277, 4. den Angaben zur Ausstattung, insbesondere zu Großgeräten und Systemen, sowie 5. einer skizzenhaften Darstellung bei Investitionen in vorhandener Bausubstanz.

### § 8 — Prüfung und Anerkennung des Bedarfsprogramms

§ 8 Prüfung und Anerkennung des Bedarfsprogramms (1) Die Anerkennung des Bedarfsprogrammes erfolgt durch die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung. Sofern sich der Planungsausschuß nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 mit dem Bedarfsprogramm befaßt hat, sind seine Entscheidungshinweise bei der Anerkennung des Bedarfsprogrammes zu berücksichtigen. (2) Soweit die zuständigen Senatsverwaltungen bei der Erstellung des Bedarfsprogramms mitgewirkt haben, erfolgt dessen Anerkennung nach entsprechend angepaßter Prüfung. (3) Soweit die zuständigen Senatsverwaltungen bei der Erstellung des Bedarfsprogramms nicht mitgewirkt haben, prüfen sie das Bedarfsprogramm entsprechend dem Planungsstand im Hinblick auf die funktionalen und fachspezifischen Anforderungen und die Einhaltung des Raumstandards sowie die Zweckmäßigkeit der Konzeption in funktionaler, technischer, baugestalterischer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht, die Kostenprognose hinsichtlich ihrer Höhe und Angemessenheit, die Schlüssigkeit des Planungsrahmens und der Mengen sowie die voraussichtliche planungsrechtliche Zulässigkeit. (4) Das anerkannte Bedarfsprogramm ist für die Aufstellung der Bauplanungsunterlagen verbindlich. Abweichungen vom anerkannten Bedarfsprogramm bedürfen der vorherigen Zustimmung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung.

### § 9 — Planungsleistungen

§ 9 Planungsleistungen (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung teilt dem Krankenhaus die Planungsfreigabe mit. Voraussetzung ist, daß die Investitionsmaßnahme in der beschlossenen Investitionsplanung enthalten ist. (2) Das Krankenhaus schließt eigenverantwortlich Verträge über Planungsleistungen ab. Dabei sind die Musterverträge nach der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau - ABau) unter Zugrundelegung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung, die EU-Richtlinien mit den entsprechenden Rundschreiben, die Vorgaben und die Prüfergebnisse zu den Vertragsentwürfen beziehungsweise die Vertragsprüfungen der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zum Umfang der Planungsleistungen zu berücksichtigen. (3) Die Planungskosten werden in die aufzustellenden Bauplanungsunterlagen aufgenommen und im Rahmen der Prüfung hinsichtlich der Höhe ihrer Förderungsfähigkeit abschließend festgestellt. (4) Sofern das Krankenhaus das vorgesehene Verfahren oder die Vorgaben für den Abschluß der Verträge nicht beachtet, ist eine nachträgliche Anerkennung von Planungskosten sowie deren Finanzierung auch aus pauschalen Fördermitteln ausgeschlossen. (5) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen das Krankenhaus ermächtigen, Teile der Planungsleistungen (Phase Vorplanung) für eine bisher in keiner beschlossenen Investitionsplanung des Landes Berlin enthaltenen Investitionsmaßnahme in Auftrag zu geben, sofern die Finanzierung dafür sichergestellt ist. (6) Das Krankenhaus darf mit vorheriger Zustimmung der fachlich beteiligten Senatsverwaltungen nach der HOAI delegierbare Bauherrenleistungen vergeben, die im Rahmen der geprüften Bauplanungsunterlagen abgerechnet werden dürfen.

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— Verordnung über das Verfahren der Förderung von Krankenhausinvestitionen nach dem Landeskrankenhausgesetz (Krankenhausförderungs-Verordnung - KhföVO) Vom 10. Juli 1997
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-KHFöVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
