Verordnung über die Nutzung von landesbezogenen Krankenhausdaten nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen (Krankenhausdatennutzungsverordnung - KhDatNutzV) Vom 6. November 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 06.11.2018
- Fundstelle:
- GVBl. 2018, 663
Anlage 1 (zu § 2 Satz 2) Berlin/Bezirk XY (nach Wohnortprinzip) Altersklassen insge- samt insge- samt insge- samt insge- samt unter 1 unter 1 1-5 1-5 5-10 5-10 10-15 10-15 unter 18 unter 18 15-20 15-20 [...] unter 65 60-65 65-70 [...] 85-90 90 und älter Geschlecht insge- samt davon männ- lich davon weiblich keine Anga- ben insgesamt [...] insge- samt [...] insge- samt [...] insge- samt [...] insge- samt [...] insge- samt [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] Anzahl der behandelten Patienten je Aufnahmegrund [...] Aufnahmeanlass [...] Entlassungs-/Verlegungsgrund [...] Hauptdiagnose [...] Nebendiagnose [...] Art der durchgeführten Operationen und Prozeduren [...] Art aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte Fallpauschale Hauptabteilung [...] FallpauschaleBelegabteilung [...] Zusatzentgelt [...] Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete vollstationäre Leistungen [...] Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete teilstationäre Leistungen [...] Höhe aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte Fallpauschale Hauptabteilung [...] Fallpauschale Belegabteilung [...] Zusatzentgelt [...] Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete vollstationäre Leistungen [...] Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete teilstationäre Leistungen [...]
Anlage 2 (zu § 2 Satz 5) Institutionskennzeichen des Krankenhauses Art des Krankenhauses Art der Trägerschaft Anzahl der aufgestellten Betten Merkmale für die Vereinbarung von Zu- und Abschlägen nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anzahl der Ausbildungsplätze Kosten des theoretischen und praktischen Unterrichts Kosten der praktischen Ausbildung Kosten der Ausbildungsstätte (gesamt), davon: • Sachaufwand • Gemeinkosten • vereinbarte Gesamtkosten Anzahl der Ausbildenden (gesamt), davon: • Ergotherapeut, Ergotherapeutin • Diätassistent, Diätassistentin • Hebamme, Entbindungspfleger • Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin • Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger • Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer • medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin • medizinisch-technischer Radiologieassistent, medizinisch-technische Radiologieassistentin • Logopäde, Logopädin • Orthoptist, Orthoptistin • medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik Anzahl der Auszubildenden (gesamt), davon: • Ergotherapeut, Ergotherapeutin, davon:o 1. Ausbildungsjahro 2. Ausbildungsjahro 3. Ausbildungsjahr • Diätassistent, Diätassistentin, davon:o 1. Ausbildungsjahro 2. Ausbildungsjahro 3. Ausbildungsjahr • Hebamme, Entbindungspflegero 1. Ausbildungsjahro 2. Ausbildungsjahro 3. Ausbildungsjahr • Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutino 1. Ausbildungsjahro 2. Ausbildungsjahro 3. Ausbildungsjahr • Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpflegero 1. Ausbildungsjahro 2. Ausbildungsjahro 3. Ausbildungsjahr • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegero 1. Ausbildungsjahro 2. Ausbildungsjahro 3. Ausbildungsjahr • Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfero 1. Ausbildungsjahro 2. Ausbildungsjahro 3. Ausbildungsjahr • medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentino 1. Ausbildungsjahro 2. Ausbildungsjahro 3. Ausbildungsjahr • medizinisch-technischer Radiologieassistent, medizinisch-technische Radiologieassistentino 1. Ausbildungsjahro 2. Ausbildungsjahro 3. Ausbildungsjahr • Logopäde, Logopädino 1. Ausbildungsjahro 2. Ausbildungsjahro 3. Ausbildungsjahr • Orthoptist, Orthoptistino 1. Ausbildungsjahro 2. Ausbildungsjahro 3. Ausbildungsjahr • medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostiko 1. Ausbildungsjahro 2. Ausbildungsjahro 3. Ausbildungsjahr
Auf Grund des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Nutzung der Daten
§ 1 Nutzung der Daten(1) Die von der Datenstelle übermittelten landesbezogenen Daten nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2 Buchstabe b und d bis h des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen durch die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung nach Maßgabe dieser Verordnung für Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen durch das gemeinsame Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genutzt werden.(2) Hierzu werden die Daten durch den für die Gesundheitsberichterstattung zuständigen Bereich der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Organisationseinheit) gemäß § 2 aufbereitet. Die Organisationseinheit ist organisatorisch, räumlich und personell von anderen Organisationseinheiten der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu trennen. Die Datenbestände sind getrennt von anderen Datenbeständen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu verarbeiten. Eine Zusammenführung mit anderen Datenbeständen ist nur nach Aggregation, nicht jedoch auf der Ebene der Einzeldaten zulässig. § 10, § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 18 des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
Aufbereitung der Daten
§ 2 Aufbereitung der DatenDie Organisationseinheit stellt die Ergebnisse nach der Aufbereitung der Daten in tabellarischer Form zusammen. Dabei ist in Bezug auf die nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d bis h des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten eine Tabelle für das Land Berlin insgesamt und jeweils eine Tabelle für jeden Berliner Bezirk nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. Nach Abschluss der Aufbereitung muss sichergestellt sein, dass die Ergebnisse nicht mehr personenbeziehbar sind. Bei Fallzahlen von größer Null und kleiner drei wird eine „3“ in der jeweiligen Spalte vermerkt und sichergestellt, dass eventuelle Summen- und Obergrenzenbildungen entsprechend dem beschriebenen Vorgehen ebenfalls mit der angepassten Zahl operieren. In Bezug auf die nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten wird eine separate Tabelle nach dem Muster der Anlage 2 erstellt, die die übermittelten Strukturdaten der einzelnen Krankenhäuser darlegt.
Bereitstellung von Ergebnissen
§ 3 Bereitstellung von ErgebnissenDie Organisationseinheit stellt der Geschäftsstelle des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Berlin die nach § 2 erstellten Tabellen einmal jährlich für den Zweck der Erarbeitung von Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen in elektronischer Form zur Verfügung. Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Berlin leitet die Tabellen an die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Errichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 29. November 2012 (GVBl. S. 402) in der jeweils geltenden Fassung genannten Beteiligten in elektronischer Form weiter.
Datenminimierung
§ 4 DatenminimierungDie Organisationseinheit hat die übermittelten Daten nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2 Buchstabe b und d bis h des Krankenhausentgeltgesetzes zu löschen, sobald deren Speicherung nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch drei Monate nach Abschluss der jeweiligen Aufbereitung gemäß § 2. Nicht erforderliche personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.