Berlin

Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörde bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer Vom 27. Juli 2001

Ausfertigungsdatum:
27.07.2001
Fundstelle:
GVBl. 2001, 320
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die Kraftfahrzeugsteuer, die in den Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu entrichten ist, ist durch die Zulassungsbehörde festzusetzen, soweit die Festsetzung bei der Zulassung des Fahrzeugs erfolgt. (2) Die Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeitraum ist in den in Absatz 1 genannten Fällen an die Zulassungsbehörde zu entrichten. (3) Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein erst aushändigen, wenn 1. im Fall der Steuerpflicht die Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeitraum in der Zulassungsbehörde entrichtet oder eine Ermächtigung zum Einzug vom Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut auf dem Zulassungsantrag erteilt worden ist oder2. im Fall der Steuerbefreiung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen der Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und roten Kennzeichen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) entsprechend. (5) Die Aushändigung des Fahrzeugscheins darf außerdem nur dann erfolgen, wenn die Zulassungsbehörde festgestellt hat, dass der Fahrzeughalter bei dem in Berlin für die Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Finanzamt keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat und keine Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung schuldet. Zu diesem Zweck ist die Zulassungsbehörde befugt, bei dem Finanzamt Auskünfte über Rückstände des Fahrzeughalters im Sinne des Satzes 1 im Wege der Kontenabfrage einzuholen. Beauftragt der Fahrzeughalter einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Mitteilung von Rückständen der in Satz 1 bezeichneten Art durch die Zulassungsbehörde an den Dritten zu erklären. Im Rahmen der zulassungsrechtlichen Befassung teilt die Zulassungsbehörde demjenigen, der das Fahrzeug zulässt, die in Betracht kommenden Rückstände mit. Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug vom Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut zur Begleichung der von der Zulassungsbehörde festgestellten rückständigen Beträge ist nicht möglich. Bestreitet der Fahrzeughalter, dass Rückstände in der von der Zulassungsbehörde festgestellten Höhe bestehen, darf der Fahrzeugschein erst ausgehändigt werden, wenn die Rückstände in der vom zuständigen Finanzamt bestätigten Höhe gezahlt worden sind oder eine Bescheinigung dieses Finanzamts vorgelegt wird, dass gegen die Aushändigung des Fahrzeugscheins kraftfahrzeugsteuerliche Bedenken nicht bestehen. Die Zulassungsbehörde darf mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts Ausnahmen von dem in diesem Absatz geregelten Verfahren zulassen. Rückständige Beträge bis zu 10 Euro stehen der Aushändigung des Fahrzeugscheins nicht entgegen. (6) Stellt die Zulassungsbehörde Rückstände der in Absatz 5 bezeichneten Art für erste Entrichtungszeiträume fest, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, so hat sie in den Fällen des Absatzes 1 unbeschadet einer vorliegenden Ermächtigung zum Einzug vom Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut die Aushändigung des Fahrzeugscheins ausschließlich von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeitraum in der Zulassungsbehörde abhängig zu machen.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.(2) Die in § 1 Absatz 1 bis 4 geregelten Verpflichtungen der Zulassungsbehörde zur Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeitraum enden mit Ablauf des 28. Februar 2014. Nachfolgend bleibt die Zulassungsbehörde jedoch berechtigt, die dort geregelten Verfahren fortzuführen.(3) Die in § 1 Absatz 5 und 6 geregelten Verpflichtungen zur Prüfung und Feststellung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen sowie deren Vereinnahmung enden mit Ablauf des 14. März 2014. Nachfolgend bleibt die Zulassungsbehörde jedoch berechtigt, die dort geregelten Verfahren fortzuführen.

Eingangsformel KFZStVerwMitwV

Auf Grund des § 12 Abs. 5 und des § 13 Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.