Berlin

Verordnung zur Umsetzung des Konsumcannabisgesetzesvom 29. Oktober 2024*

Ausfertigungsdatum:
29.10.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 539
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Bestimmung der Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis an Anbauvereinigungen

§ 1 Bestimmung der Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis an AnbauvereinigungenZuständige Behörde nach Kapitel 4 Abschnitt 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

§ 2

Begrenzung der Zahl der Anbauvereinigungen

§ 2 Begrenzung der Zahl der AnbauvereinigungenDie Zahl der Anbauvereinigungen, die im Land Berlin eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes erhalten dürfen, wird auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.