Verordnung über den Katastrophenschutzdienst (KatSD-VO) Vom 20. Dezember 2001*
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2001
- Fundstelle:
- GVBl. 2002, 1, 16
AnlageGesamtstärke der Einheiten des KatastrophenschutzdienstesErläuterung der Abkürzungen: ABC-ErkKW ABC-Erkundungs-Kraftwagen ArztGrKW Arztgruppen-Kraftwagen Bt-Kombi Betreuungs-Kombi Bt-Lkw Betreuungs-Lastkraftwagen Dekon-Lkw P/G Dekontaminations-Lastkraftwagen Personen/Geräte FKH Feldkochherd FüTrKW Führungstrupp-Kraftwagen (Kombi) KTW 4 Tragen Krankentransportwagen mit 4 Tragen LF 16 TS Löschfahrzeug mit Tragkraftspritze SW 2000 - Tr Schlauchwagen 2000 ABC - Dienst Fahrzeuge Helfer Soll pro Fahrzeug Soll Gesamt Einheit Art Soll Einfache Besetzung Qualifikation1) Doppelte Besetzung Erkundungs-Trupp ABC-ErkKW 14 1 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein B 112 2 Helfer DekonP-Gruppe Dekon-Lkw P 14 1 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein C 168 4 Helfer DekonG-Gruppe Dekon-Lkw G 7 1 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein C 84 4 Helfer Gesamt 35 364 Betreuungsdienst Fahrzeuge Helfer Soll pro Fahrzeug Soll Gesamt Einheit Art Soll Einfache Besetzung Qualifikation1) Doppelte Besetzung Führungs-Trupp Bt-Kombi 20 1 Führer 1 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein B 160 1 Helfer Betreuungs-Gruppe Bt-Kombi 37 1 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein B 444 4 Helfer Verpflegungs-Gruppe Bt-LKW 38 1 Unterführer FKH 38 1 Kraftfahrer mit Führerschein C1E 456 1 Feldkoch 3 Helfer Gesamt 133 1060 Brandschutzdienst Fahrzeuge2) Helfer Soll pro Fahrzeug Soll Gesamt Einheit Art Soll Einfache Besetzung Qualifikation1) Doppelte Besetzung Lösch-Gruppe LF 16 TS 64 1 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein C 1152 7 Helfer Schlauch-Trupp SW 2000 - Tr 12 1 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein C 72 1 Helfer Gesamt 76 1224 Sanitätsdienst Fahrzeuge Helfer Soll pro Fahrzeug Soll Gesamt Einheit Art Soll Einfache Besetzung Qualifikation1) Doppelte Besetzung Führungs-Trupp FüTrKW3) 15 1 Führer 1 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein B 120 1 Helfer Arzt-Gruppe ArztGrKW 1 Unterführer 1 Arzt 1 Rettungssanitäter 1 Kraftfahrer mit Führerschein C1 2 Helfer 38 456 Sanitäts-Gruppe ArztGrKW 1 Unterführer 2 Rettungssanitäter 1 Kraftfahrer mit Führerschein C1 2 Helfer Verletztentransport-Gruppe 1. Verletztentransport-Trupp KTW 4 Tragen 38 1 Unterführer / Rettungssanitäter 1 Kraftfahrer mit Führerschein B 1 Helfer 456 2. Verletztentransport-Trupp KTW 4 Tragen 38 1 Rettungssanitäter 1 Kraftfahrer mit Führerschein B 1 Helfer Gesamt 139 1032 Insgesamt 383 3680
Betreuungsdienst
§ 4 Betreuungsdienst(1) Der Betreuungsdienst versorgt durch Schadensereignisse hilfsbedürftig gewordene Personen. Dies umfasst insbesondere die Versorgung mit Gütern des dringenden persönlichen Bedarfs und die soziale Betreuung. (2) Um eine größere Anzahl von Betreuungseinheiten führen zu können, sind Führungs-Trupps zu bilden. (3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben 1.Betreuen von hilfsbedürftigen Personen, auch im Rahmen einer Evakuierung,2.Versorgen von Evakuierten in den Aufnahmestellen mit lebensnotwendigem und dringendem persönlichem Bedarf,3.Heranführen von Bedarfsmitteln für die in die Aufnahmestellen Evakuierten,4.Versorgung von Helfern,5.Einrichten und Betreiben von Aufnahmestellen und Obdachlosenunterkünften,6.Registrieren von Evakuierten in den Aufnahmestellen und Unterkünften und7.Unterstützung der Verpflegungs-Gruppe bei der Zubereitung und Ausgabe von Warm- und Kaltverpflegung sind Betreuungs-Gruppen zu bilden.(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben 1.Einrichten und Betreiben von mobilen Verpflegungsausgabestellen,2.Zubereiten von Warm- und Kaltverpflegung sowie Getränken,3.Bereitstellen von Trinkwasser und4.Unterstützen der Betreuungs-Gruppe beim Transport von Bedarfsgütern sind Verpflegungs-Gruppen zu bilden.(5) Weitere Aufgaben des Betreuungsdienstes sind: 1. die Unterstützung der für Sozialangelegenheiten zuständigen Behörden, z. B. durch Einrichten von Sammelstellen und Obdachlosenlagern in den Bezirken, Vorbereitung der Sozialämter, Registrierung und Unterstützung bei der Verpflegung Obdachloser und Hilfsbedürftiger, Unterstützung der Wohlfahrtsverbände,2. die Unterstützung der Feuerwehreinheiten bei Großschadensereignissen von längerer Dauer,3. die Unterstützung anderer Katastrophenschutzeinheiten und4. das Ergänzen von Sanitätseinheiten. (6) Die Verpflegungseinheiten stehen auch allen übrigen Katastrophenschutzeinheiten für die Versorgung eigener Kräfte zur Verfügung.
Sanitätsdienst
§ 6 Sanitätsdienst(1) Der Sanitätsdienst unterstützt den Rettungsdienst bei der medizinischen Versorgung und stellt weitere Transportkapazität zur Verfügung. Er ist grundsätzlich nicht auf einen kurzfristigen Einsatz, sondern auf den Einsatz bei lange andauernder Schadensbewältigung ausgerichtet. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben 1.Führen mehrerer Sanitätseinheiten und2.Führen einer Schnell-Einsatz-Gruppe Rettungsdienst (SEG-RD) sind Führungs-Trupps zu bilden.(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben 1.Aufsuchen von Verletzten,2.Übernehmen von Verletzten von den Verletztenablagen,3.Durchführen medizinischer Sofortmaßnahmen,4.Mitwirken beim Einrichten und Betreiben von Behandlungsplätzen,5.Registrieren von Verletzten,6.Sanitätsdienstliches und ärztliches Betreuen von Verletzten,7.Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen beim Transport Liegender im Rahmen einer Evakuierung,8.Ärztliches Versorgen und Betreuen hilfsbedürftiger Personen in den Aufnahmestellen bei Evakuierungen und9.Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen sind Arzt-Gruppen zu bilden.(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben 1.Zusammenarbeit mit ärztlichem Einsatztrupp,2.Aufsuchen von Verletzten,3.Übernehmen von Verletzten von den Verletztenablagen,4.Durchführen von sanitäts-/rettungsdienstlichen Sofortmaßnahmen sowie Durchführen medizinischer Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung,5.Mitwirken beim Einrichten und Betreiben von Behandlungsplätzen,6.Registrieren von Verletzten,7.Sanitätsdienstliches Versorgen und Betreuen von Verletzten,8.Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen beim Transport Liegender im Rahmen einer Evakuierung,9.Versorgen und Betreuen hilfsbedürftiger Personen in den Aufnahmestellen bei Evakuierungen und10.Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen sind Sanitäts-Gruppen zu bilden.(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben 1. Übernehmen von Verletzten aus den Verletztenablagen,2. Unterstützen medizinischer Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung,3. Durchführen des Transportes von Verletzten nach ärztlicher Festlegung,4. Registrieren von Verletzten,5. Sanitätsdienstliches Betreuen von Verletzten,6. Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen bei der Evakuierung liegend zu Transportierender und7. Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen sind Verletztentransport-Gruppen zu bilden. Sie sind in zwei Verletztentransport-Trupps zu gliedern.
Anlage(zu § 8)Gesamtstärke der Einheiten des KatastrophenschutzdienstesErläuterung der Abkürzungen: Erläuterung der Abkürzungen: ABC-ErkKW ABC-Erkundungskraftwagen ArztGrKW Arztgruppen-Kraftwagen Bt-Kombi Betreuungs-Kombi Bt-Lkw Betreuungs-Lastkraftwagen Dekon Lkw P Dekontaminationslastkraftwagen Personen Dekon Lkw G Dekontaminationslastkraftwagen Geräte FKH Feldkochherd FüTrKW Führungstrupp-Kraftwagen (Kombi) GW Beh Gerätewagen Behandlung GW Bt Gerätewagen Betreuung GW San Gerätewagen Sanität GW Log Bt Gerätewagen Logistik/Betreuung KdoW Kommandowagen KTW Typ B Notfallkrankenwagen LF KatS Löschfahrzeug Katastrophenschutz Lkw TeSi Lastkraftwagen technische Sicherheit MTW Mannschaftstransportwagen MLK Messleitkomponente SW KatS Schlauchwagen Katastrophenschutz ABC -Dienst Fahrzeuge Helfer Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll Gesamt Einfache Besetzung Qualifikation1) Doppelte Besetzung Messleitfahrzeug 3 1 Führer 1 Kraftfahrer mit Führerschein B 24 2 Helfer Erkundungs-Trupp ABC-ErkKW 14 1 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein B 112 2 Helfer DekonP-Gruppe Dekon Lkw P 9 1 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein C 108 4 Helfer DekonG-Gruppe Dekon Lkw G 1 1 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein C 12 4 Helfer Gesamt 27 256 Betreuungsdienst Betreuungsplatz 500 (BTP 500) Fahrzeuge für sieben BTP 500 Helfer Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll Gesamt Einfache Besetzung Qualifikation1) Doppelte Besetzung Führungs-Trupp KdoW 7 1 Führer 1 Unterführer 84 1 Kraftfahrer mit Führerschein C1 3 Helfer Logistik-Gruppe GW Log Bt 7 0 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein B 42 2 Helfer Betreuungs-Gruppe Bt-Kombi 14 1 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein B 168 4 Helfer Verpflegungs-Gruppe GWBt 14 1 Unterführer FKH 14 1 Kraftfahrer mit Führerschein C1E 252 1 Feldkoch 6 Helfer Transportgruppe KTW Typ B 14 1 Rettungssanitäter 56 1 Kraftfahrer mit Führerschein C1 Gesamt 70 602 Brandschutzdienst Fahrzeuge2) für Feuerwehr- Bereitschaften (FwB) Helfer Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll Gesamt Einfache Besetzung Qualifikation1) Doppelte Besetzung Löschgruppe LF KatS 60 1 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein C 720 4 Helfer Schlauchtrupp SW KatS 12 1 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein C 72 1 Helfer Gesamt 72 792 Sanitätsdienst Fahrzeuge für sieben BHP Helfer Einheit Art Soll Soll pro Fahrzeug Soll Gesamt Einfache Besetzung Qualifikation1) Doppelte Besetzung Behandlungsplatz 25 (BHP 25) Führungs-Trupp KdoW 7 1 Führer 1 Unterführer 56 1 Kraftfahrer mit Führerschein C1 1 Helfer Logistik-Trupp GW Beh 7 1 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein C1 28 Sanitäts-Gruppe GW San 21 1 Unterführer 2 Rettungssanitäter 252 1 Kraftfahrer mit Führerschein C1 2 Helfer Betreuungsgruppe Bt-Kombi 14 1 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein B 168 4 Helfer Gruppe Technik und Sicherheit Lkw TeSi 7 1 Unterführer 1 Kraftfahrer mit Führerschein C1 56 2 Helfer Patiententransportzug 10 (PTZ 10) Führungs-Trupp KdoW 7 1 Führer 1 Unterführer 42 1 Kraftfahrer mit Führerschein C1 Verletztentransport-Trupp KTW Typ B 35 1 Unterführer / Rettungssanitäter 1 Kraftfahrer mit Führerschein C1 140 Gesamt 98 742 ABC-Dienst 27 256 Betreuungsdienst 70 602 Brandschutzdienst 72 792 Sanitätsdienst 98 742 Insgesamt 267 2392
Gliederung
§ 1 Gliederung(1) Der Katastrophenschutzdienst wird nach Fachdiensten gegliedert. Die Fachdienste bestehen aus kleinen taktischen Einheiten, die flexibel in den erforderlichen Zusammensetzungen von den Trägerorganisationen, der Feuerwehr oder anderen Bedarfsträgern eingesetzt werden können. (2) Als taktische Einheiten werden Trupps und Gruppen gebildet. Die Zusammenfassung zu Zügen und Verbänden ist möglich. (3) Alle Einheiten können je nach Aufgabenstellung einzeln oder in Kombination - auch mit Einheiten anderer Dienste - eingesetzt werden. (4) Die Funktionen innerhalb der Einheiten sollen doppelt besetzt werden.
Ausstattungsgrundsätze
§ 10 Ausstattungsgrundsätze(1) Die Ausstattung besteht aus der aus Landesmitteln beschafften Ausstattung und der zusätzlichen Ausstattung des Bundes (Sollausstattung) und, sofern vorhanden, aus der von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zur Verfügung gestellten Ausstattung (organisationseigene Ausstattung). (2) Die Ausstattung kann von der Senatsverwaltung für Inneres im Benehmen mit der verwaltenden Stelle, der für das Gesundheits- und Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung und den Trägerorganisationen erweitert werden. (3) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes führen auf den landeseigenen Fahrzeugen und den Fahrzeugen der zusätzlichen Ausstattung des Bundes zusätzlich zum Hoheitszeichen den Schriftzug „Katastrophenschutz“. Daneben können organisationseigene Kennzeichen geführt werden.
Verwaltende Stelle
§ 11 Verwaltende Stelle(1) Verwaltende Stelle für die Sollausstattung ist die Berliner Feuerwehr. (2) Die verwaltende Stelle weist den Bestand der Sollausstattung nach. Sie führt hierfür Bestandsnachweise und überwacht die von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zu führenden Bestandsnachweise. Sie kann Anweisungen für die Wartung und Pflege sowie die Unterbringung und die Verwendung der Ausstattung erteilen. Soweit dies nicht geschehen ist, sind die diesbezüglichen Regelungen des Bundes anzuwenden. (3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung und die Berliner Feuerwehr haben das Recht, die Sollausstattung auf Vollzähligkeit und Einsatzfähigkeit zu prüfen. Die Berliner Feuerwehr legt die Ergebnisse ihrer Prüfungen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung vor.
- aufgehoben -
§ 13 - aufgehoben -
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§ 14 - aufgehoben -
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§ 15 - aufgehoben -
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§ 16 - aufgehoben -
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§ 17 - aufgehoben -
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§ 18 - aufgehoben -
Übungen
§ 19 Übungen(1) Die Berliner Feuerwehr legt die Art und den Umfang der von den mitwirkenden Trägerorganisationen mindestens durchzuführenden Übungen im Benehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung und den Trägerorganisationen fest. (2) Gemeinsame Übungen mit den Einheiten und Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und anderer Organisationen sind anzustreben. (3) Die Katastrophenschutzeinheiten haben sich an den Übungen der Katastrophenschutzbehörden und der anderen Trägerorganisationen zu beteiligen.
Fachdienste
§ 2 Fachdienste(1) Im Katastrophenschutzdienst wirken Einheiten und Einrichtungen in folgenden Fachdiensten mit: 1. ABC-Dienst,2. Betreuungsdienst,3. Brandschutzdienst und4. Sanitätsdienst. (2) Um die Führung der in Absatz 1 genannten Fachdiensteinheiten zu gewährleisten, sind geeignete Führungsmittel vorzuhalten.
Zustimmung zur Mitwirkung
§ 21 Zustimmung zur Mitwirkung(1) Die Eignung einer privaten Hilfsorganisation, im Katastrophenschutzdienst mitzuwirken (allgemeine Eignung) und die Eignung privater Einheiten und Einrichtungen zur Mitwirkung im Katastrophenschutzdienst (besondere Eignung), wird von der Senatsverwaltung für Inneres festgestellt. Sie stimmt der Mitwirkung zu, wenn die beantragende Organisation die Gewähr dafür bietet, dass 1. eine ausreichende Personalstärke mit geeignetem Führungspersonal vorhanden ist,2. die erforderliche Ausstattung vorhanden ist,3. die Helfer über die erforderliche Ausbildung verfügen und die Möglichkeit besteht, die notwendige weitere Ausbildung durchzuführen und4. die rechtzeitige Einsatzbereitschaft sicher gestellt werden kann. (2) Die besondere Eignung weiterer privater Einheiten und Einrichtungen der bereits gemäß § 12 Abs. 3 KatSG anerkannten privaten Hilfsorganisationen prüft die Berliner Feuerwehr im Benehmen mit dem zuständigen Vertreter der privaten Organisation. Die Berliner Feuerwehr stimmt der erweiterten Mitwirkung zu, wenn 1. die erforderliche Ausstattung vorhanden ist und2. durch die neu aufzustellenden Einheiten die festgelegte Gesamtstärke nicht überschritten wird. (3) Es sind grundsätzlich nur Einheiten aufzustellen, die personell und technisch voll einsatzbereit sind. Die Einheiten sollen personell qualifiziert besetzt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass auch Personal eingesetzt wird, das bereit ist, sich zur Weiterbildung in Spezial- und Führungsfunktionen zu verpflichten. (4) Die Entscheidungen sind der beantragenden Organisation schriftlich bekannt zu geben. Sie sind zu begründen.
Brandschutzdienst
§ 5 Brandschutzdienst(1) Die vom Bund für den Bereich des Brandschutzes zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und Geräte ergänzen die Einheiten bei der Berliner Feuerwehr. (2) Zur Brandbekämpfung und zur Löschwasserförderung über lange Strecken sind geeignete taktische Einheiten zu bilden.
Sanitätsdienst
§ 6 Sanitätsdienst(1) Der Sanitätsdienst unterstützt den Rettungsdienst bei der medizinischen Versorgung und stellt weitere Transportkapazität zur Verfügung. Er ist grundsätzlich nicht auf einen kurzfristigen Einsatz, sondern auf den Einsatz bei lange andauernder Schadensbewältigung ausgerichtet. Der Sanitätsdienst bildet Behandlungsplätze 25. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben 1.Führen mehrerer Sanitätseinheiten und2.Führen einer Schnell-Einsatz-Gruppe Rettungsdienst (SEG-RD) sind Führungs-Trupps zu bilden.(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben 1.Aufsuchen von Verletzten,2.Übernehmen von Verletzten von den Verletztenablagen,3.Durchführen medizinischer Sofortmaßnahmen,4.Mitwirken beim Einrichten und Betreiben von Behandlungsplätzen,5.Registrieren von Verletzten,6.Sanitätsdienstliches und ärztliches Betreuen von Verletzten,7.Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen beim Transport Liegender im Rahmen einer Evakuierung,8.Ärztliches Versorgen und Betreuen hilfsbedürftiger Personen in den Aufnahmestellen bei Evakuierungen und9.Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen sind Arzt-Gruppen zu bilden.(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben 1.Zusammenarbeit mit ärztlichem Einsatztrupp,2.Aufsuchen von Verletzten,3.Übernehmen von Verletzten von den Verletztenablagen,4.Durchführen von sanitäts-/rettungsdienstlichen Sofortmaßnahmen sowie Durchführen medizinischer Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung,5.Mitwirken beim Einrichten und Betreiben von Behandlungsplätzen,6.Registrieren von Verletzten,7.Sanitätsdienstliches Versorgen und Betreuen von Verletzten,8.Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen beim Transport Liegender im Rahmen einer Evakuierung,9.Versorgen und Betreuen hilfsbedürftiger Personen in den Aufnahmestellen bei Evakuierungen und10.Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen sind Sanitäts-Gruppen zu bilden.(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben 1. Übernehmen von Verletzten aus den Verletztenablagen,2. Unterstützen medizinischer Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung,3. Durchführen des Transportes von Verletzten nach ärztlicher Festlegung,4. Registrieren von Verletzten,5. Sanitätsdienstliches Betreuen von Verletzten,6. Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen bei der Evakuierung liegend zu Transportierender und7. Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen sind Patiententransportzüge 10 zu bilden.
Gesamtstärke
§ 8 GesamtstärkeDie Gesamtstärke der Katastrophenschutzeinheiten, die Stärke der einzelnen Teileinheiten und die den Einheiten zuzuordnenden Helferstärken werden gemäß der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt. Die Stärken können regelmäßig überprüft und angepasst werden. Alarmierbarkeit und Zeitvorgabe zur Herstellung der Einsatzbereitschaft müssen gewährleistet bleiben. Für die im Jahr 2010 den mitwirkenden Organisationen überlassenen Kraftfahrzeuge gelten die Vereinbarungen aus den Überlassungserklärungen.
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78) wird verordnet:
Gliederung
§ 1 Gliederung(1) Der Katastrophenschutzdienst wird nach Fachdiensten gegliedert. Die Fachdienste bestehen aus kleinen taktischen Einheiten, die flexibel in den erforderlichen Zusammensetzungen von den Trägerorganisationen, der Feuerwehr oder anderen Bedarfsträgern eingesetzt werden können. (2) Als taktische Einheiten werden Trupps und Gruppen gebildet. Die Zusammenfassung zu Gruppen bzw. Zügen ist möglich. (3) Alle Einheiten können je nach Aufgabenstellung einzeln oder in Kombination - auch mit Einheiten anderer Dienste - eingesetzt werden. (4) Die Funktionen innerhalb der Einheiten sollen doppelt besetzt werden.
Ausstattungsgrundsätze
§ 10 Ausstattungsgrundsätze(1) Die Ausstattung (Sollausstattung) besteht aus der von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zur Verfügung gestellten Ausstattung (organisationseigene Ausstattung) und der aus Bundes- bzw. Landesmitteln beschafften Ausstattung (zusätzliche Ausstattung). (2) Die Ausstattung kann von der Senatsverwaltung für Inneres im Benehmen mit der verwaltenden Stelle, der für das Gesundheits- und Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung und den Trägerorganisationen erweitert werden. (3) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes führen auf den Fahrzeugen der zusätzlichen Ausstattung den Schriftzug "Katastrophenschutz". Daneben können organisationseigene Kennzeichen geführt werden.
Verwaltende Stelle
§ 11 Verwaltende Stelle(1) Verwaltende Stelle ist die Berliner Feuerwehr. (2) Die verwaltende Stelle weist den Bestand der zusätzlichen Ausstattung nach. Sie führt hierfür Bestandsnachweise und überwacht die von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zu führenden Bestandsnachweise. Sie kann Anweisungen für die Wartung und Pflege sowie die Unterbringung und die Verwendung der Ausstattung erteilen. Soweit dies nicht geschehen ist, sind die diesbezüglichen Regelungen des Bundes anzuwenden. (3) Die Senatsverwaltung für Inneres und die Berliner Feuerwehr haben das Recht, die zusätzliche Ausstattung auf Vollzähligkeit und Einsatzfähigkeit zu prüfen. Die Berliner Feuerwehr legt die Ergebnisse ihrer Prüfungen der Senatsverwaltung für Inneres vor.
Ausbildungsgrundsätze
§ 12 Ausbildungsgrundsätze(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Helfern die Wahrnehmung einer qualifizierten Funktion im Katastrophenschutz sowie eine Verwendung der Kenntnisse in der allgemeinen Gefahrenabwehr zu ermöglichen, um eine dauerhafte Motivation zur Mitwirkung im Katastrophenschutz zu erreichen. Hierzu ist sicherzustellen, dass die Helfer organisationsübergreifend einen einheitlichen Ausbildungsstand im jeweiligen Aufgabenbereich erhalten. (2) Die Inhalte der erforderlichen Ausbildung werden von der Senatsverwaltung für Inneres im Benehmen mit den zuständigen Fachbehörden erarbeitet. (3) Der Gesamtumfang der Ausbildung besteht aus: 1. der allgemeinen Fachdienstausbildung,2. der allgemeinen Katastrophenschutzausbildung,3. der ergänzenden Zivilschutzausbildung,4. der allgemeinen und speziellen Führungsausbildung,5. der Ausbildung spezieller Fachkräfte und6. der Weiterbildung. (4) Die Helfer sind so auszubilden, dass sie 1. über die bei der Gefahrenabwehr mitwirkenden Organisationen und Stellen unterrichtet sind und2. in den Sanitäts- und Betreuungsbereichen über die Kenntnisse ihres eigenen Bereichs hinaus auch Grundkenntnisse im anderen Bereich erwerben. (5) Für die Ausbildung am Standort ist grundsätzlich jede Organisation selbst verantwortlich. Die Sanitäts- und Betreuungsdienstausbildung erfolgt nach den Ausbildungsplänen der jeweiligen Trägerorganisation. Die Ausbildung im Brandschutz findet als integrierte Ausbildung im Rahmen der feuerwehrtechnischen Ausbildung an der Feuerwehrschule statt. Die weitere Ausbildung wird hier durch den Einsatz- und Übungsdienst gewährleistet. Regelmäßige Übungen sind in allen Fachdiensten Bestandteil der Ausbildung. (6) Um die Kenntnisse der Helfer an die sich verändernden technischen und organisatorischen Bedingungen anzupassen, ist eine Weiterbildung erforderlich. Die Inhalte der Weiterbildung legt die Senatsverwaltung für Inneres im Benehmen mit den zuständigen Fachbehörden und den mitwirkenden Trägerorganisationen fest. (7) Die mitwirkenden Organisationen legen ihre Ausbildungspläne der verwaltenden Stelle zur Kenntnisnahme vor. Diese kann zusätzlich weitere Ausbildungsveranstaltungen und Übungen ansetzen. (8) Der Umfang der in den §§ 13 bis 18 festgelegten erforderlichen Ausbildung wird in Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten bzw. Zeitstunden angegeben.
ABC-Ausbildung
§ 13 ABC-Ausbildung(1) Die ABC-Ausbildung baut auf die im Rahmen der Ausbildung der Berliner Berufsfeuerwehr vermittelten Lehrinhalte für die allgemeine Gefahrenabwehr und den Strahlenschutz auf. (2) Die Angehörigen der privaten Hilfsorganisationen erwerben Kenntnisse, die mit der Ausbildung für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr in der Grundausbildung und in der Führungsausbildung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes vergleichbar sind. (3) Die Fachdienstausbildung umfasst Lehrgänge für zukünftige 1. Atemschutzgeräteträger,2. Sprechfunker,3. Maschinisten und4. Gruppenführer sowie die ABC-Ausbildung.(4) Das Personal der ABC-Einheiten, das nicht der Berufsfeuerwehr angehört, absolviert zunächst die Teile der Feuerwehr-Ausbildung, die für die vorgesehene Funktion erforderlich sind.
Betreuungsdienstausbildung
§ 14 Betreuungsdienstausbildung(1) Die Helfer im Betreuungsdienst erhalten eine Grundausbildung und eine allgemeine Fachdienstausbildung sowie bei Bedarf eine Zusatzausbildung für besondere Tätigkeiten. (2) Die Grundausbildung umfasst 1. die Ausbildung im organisationseigenen Bereich,2. die Grundlagen im Zivil- und Katastrophenschutz mit 17 Unterrichtseinheiten (einschl. der Fachausbildung des Bundes) und3. 16 Unterrichtseinheiten "Grundlagen des Sanitätsdienstes". (3) Die allgemeine Fachdienstausbildung umfasst 1. die Grundlagen des Betreuungsdienstes mit 16 Unterrichtseinheiten "Fachliche Grundlagen",72 Unterrichtseinheiten "Soziale Betreuung/Unterkunft" und40 Stunden "Praxis im Betreuungsdienst" sowie 2. 72 Unterrichtseinheiten "Aufbau Sanitätsdienst" gemäß Ausbildungsplan der mitwirkenden Organisation. (4) Die allgemeine Fachdienstausbildung ist innerhalb von zwei Jahren durchzuführen. (5) Die Ausbildung soll grundsätzlich in organisationseigenen Ausbildungsstätten außerhalb der üblichen Arbeitszeit erfolgen. Eine organisationsübergreifende Ausbildung in zentralen Einrichtungen ist möglich. Die allgemeine und die Katastrophenschutzausbildung einschließlich der ergänzenden Zivilschutzausbildung wird ebenfalls in Ausbildungseinrichtungen der Trägerorganisationen vorgenommen. (6) Die Ausbildung kann auch in Sozialeinrichtungen der jeweiligen Trägerorganisation oder anderer Organisationen, insbesondere in den Bereichen Obdachlosenbetreuung/Suppenküche, Behindertenbetreuung, Krankenbesuchsdienst und Sozialstationen durchgeführt werden, wenn Einrichtung und geplante Tätigkeit von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen wurden.
Fernmeldedienstausbildung
§ 15 Fernmeldedienstausbildung(1) Die Grundausbildung umfasst: 1. Ausbildung im organisationseigenen Bereich2. Grundlagen im Zivil- und Katastrophenschutz3. Grundlagen des Sanitätsdienstes. (2) Grund- und Fachausbildung werden von den Trägerorganisationen nach eigenen Kriterien eigenständig durchgeführt.
Sanitätsdienstausbildung
§ 16 Sanitätsdienstausbildung(1) Die Helfer im Sanitätsdienst erhalten eine Grundausbildung und eine allgemeine Fachdienstausbildung sowie bei Bedarf eine Zusatzausbildung für besondere Tätigkeiten. (2) Die Grundausbildung umfasst 1. die Ausbildung im organisationseigenen Bereich,2. die Grundlagen im Zivil- und Katastrophenschutz mit 17 Unterrichtseinheiten (einschl. der Fachausbildung des Bundes) und3. 16 Unterrichtseinheiten Grundlagen des Sanitätsdienstes. (3) Die allgemeine Fachdienstausbildung umfasst 160 Unterrichtseinheiten "Theorie" sowie 40 Stunden "Praxis im Rettungsdienst" gemäß Ausbildungsplan für Rettungssanitäter. Die Praxis im Rettungsdienst ist vornehmlich auf einem Rettungswagen abzuleisten. (4) Die allgemeine Fachdienstausbildung soll innerhalb von zwei Jahren durchgeführt werden. (5) Die Ausbildung soll in organisationseigenen Ausbildungsstätten außerhalb der üblichen Arbeitszeit erfolgen. Eine organisationsübergreifende Ausbildung ist möglich. (6) Die allgemeine und die Katastrophenschutzausbildung einschließlich der ergänzenden Zivilschutzausbildung wird ebenfalls in Ausbildungseinrichtungen der Trägerorganisationen vorgenommen.
Führungsausbildung
§ 17 Führungsausbildung(1) Mit Führungsaufgaben darf nur betraut werden, wer die hierfür erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Wer die Ausbildung begonnen hat, kann vorläufig mit Führungsaufgaben beauftragt werden. (2) Die allgemeine Führungsausbildung auf der Standortebene findet grundsätzlich innerhalb der Trägerorganisationen im Rahmen der allgemeinen Fachdienst- bzw. Katastrophenschutzausbildung statt. (3) Die Führungsausbildung im ABC-Dienst ist an einer Feuerwehrschule zu absolvieren. (4) Die spezielle Führungsausbildung ist an einer Feuerwehrschule zu absolvieren. Die Inhalte dieser integrierten Ausbildung sind unter Einbeziehung der vom Bund finanzierten Teilbereiche (Unterführeranwärter, Führeranwärter) festzulegen. (5) Zur Festigung der Führungsausbildung und zur Überprüfung des Ausbildungsstandes sind regelmäßige Stabsrahmenübungen durch die Berliner Feuerwehr durchzuführen.
Zusatzausbildung
§ 18 Zusatzausbildung(1) Für die Funktionen: 1. Sprechfunker,2. Kraftfahrer im Katastrophenschutz und3. Feldköche sind Zusatzausbildungen erforderlich.(2) Die Ausbildung der Sprechfunker aller Fachdienste wird von den Trägerorganisationen selbst durchgeführt. Die Trägerorganisationen stimmen die Lehrinhalte mit der Feuerwehrschule ab. (3) Die zusätzliche Schulung der Kraftfahrer wird von den Trägerorganisationen selbst durchgeführt. Die Trägerorganisationen stimmen die Lehrinhalte mit der Feuerwehrschule ab. (4) Die Ausbildung der Feldköche wird von den Trägerorganisationen selbst durchgeführt. Sie richtet sich nach den Ausbildungsrichtlinien des Bundes.
Übungen
§ 19 Übungen(1) Die Senatsverwaltung für Inneres legt die Art und den Umfang der von den mitwirkenden Trägerorganisationen mindestens durchzuführenden Übungen im Benehmen mit der Berliner Feuerwehr und den Trägerorganisationen fest. (2) Gemeinsame Übungen mit den Einheiten und Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und anderer Organisationen sind anzustreben. (3) Die Katastrophenschutzeinheiten haben sich an den Übungen der Katastrophenschutzbehörden und der anderen Trägerorganisationen zu beteiligen.
Fachdienste
§ 2 Fachdienste(1) Im Katastrophenschutzdienst wirken Einheiten und Einrichtungen in folgenden Fachdiensten mit: 1. ABC-Dienst,2. Betreuungsdienst,3. Brandschutzdienst und4. Sanitätsdienst. (2) Besondere Einheiten für den Fernmeldedienst werden grundsätzlich nicht gebildet. Die Trägerorganisationen können mit eigenen Einsatzmitteln oder mit vom Bund überlassenen Fahrzeugen Fernmeldeeinheiten bilden, die im Katastrophenfall Fernmeldeverbindungen herstellen oder ergänzen.
Bereitschaftserklärung
§ 20 Bereitschaftserklärung(1) Die Bereitschaft einer privaten Hilfsorganisation, im Katastrophenschutzdienst mitzuwirken, ist schriftlich gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres zu erklären. (2) Die Bereitschaft, weitere Einheiten oder Einrichtungen aufstellen oder einrichten zu wollen, ist schriftlich gegenüber der Berliner Feuerwehr zu erklären. (3) In der Bereitschaftserklärung ist anzugeben, in welchen Fachdiensten, für welche Aufgaben, mit welchen Kräften, mit welcher Ausstattung und von welchem Zeitpunkt an die Einheit oder Einrichtung im Katastrophenschutzdienst mitwirken kann. Gleiches gilt bei Veränderungen bereits vorliegender Bereitschaftserklärungen.
Zustimmung zur Mitwirkung
§ 21 Zustimmung zur Mitwirkung(1) Die Eignung einer privaten Hilfsorganisation, im Katastrophenschutzdienst mitzuwirken (allgemeine Eignung) und die Eignung privater Einheiten und Einrichtungen zur Mitwirkung im Katastrophenschutzdienst (besondere Eignung), wird von der Senatsverwaltung für Inneres festgestellt. Sie stimmt der Mitwirkung zu, wenn die beantragende Organisation die Gewähr dafür bietet, dass 1. eine ausreichende Personalstärke mit geeignetem Führungspersonal vorhanden ist,2. die erforderliche Ausstattung vorhanden ist,3. die Helfer über die erforderliche Ausbildung verfügen und die Möglichkeit besteht, die notwendige weitere Ausbildung durchzuführen und4. die rechtzeitige Einsatzbereitschaft sicher gestellt werden kann. (2) Die besondere Eignung weiterer privater Einheiten und Einrichtungen der bereits gemäß § 12 Abs. 3 KatSG anerkannten privaten Hilfsorganisationen prüft die Berliner Feuerwehr im Benehmen mit dem zuständigen Vertreter der privaten Organisation. Die Berliner Feuerwehr stimmt der erweiterten Mitwirkung zu, wenn 1. die erforderliche Ausstattung vorhanden ist und2. durch die neu aufzustellenden Einheiten die festgelegte Gesamtstärke nicht überschritten wird. (3) Es sind grundsätzlich nur Einheiten aufzustellen, die personell und technisch voll einsatzbereit sind. Die Einheiten sollen personell qualifiziert besetzt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass auch Personal eingesetzt wird, das bereit ist, sich zur Weiterbildung in Spezial- und Führungsfunktionen zu verpflichten. Dabei ist anzustreben, dass der Anteil der vom Wehrdienst freigestellten Helfer in den Einheiten nicht mehr als 30 % beträgt. Die in § 1 genannten Kriterien sind zu berücksichtigen. (4) Die Entscheidungen sind der beantragenden Organisation schriftlich bekannt zu geben. Sie sind zu begründen.
Widerruf der Bereitschaftserklärung
§ 22 Widerruf der Bereitschaftserklärung(1) Die private Hilfsorganisation kann ihre Bereitschaftserklärung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich widerrufen. Das Gleiche gilt auch beim Widerruf von Teilen der Bereitschaftserklärung. (2) Die übergebene zusätzliche Ausstattung ist bei Beendigung der Mitwirkung an die verwaltende Stelle zurückzugeben.
Widerruf der Zustimmung
§ 23 Widerruf der Zustimmung(1) Die Zustimmung zur Mitwirkung ist zu widerrufen, wenn 1. die allgemeine oder die besondere Eignung nicht oder nicht mehr gegeben ist,2. die Bereitschaftserklärung durch die private Hilfsorganisation widerrufen wurde oder3. die private Hilfsorganisation oder ihre Einheiten und Einrichtungen wiederholt ihre Pflichten nach § 13 Katastrophenschutzgesetz verletzt haben. (2) Der Widerruf erfolgt 1. durch die Senatsverwaltung für Inneres, für eine private Hilfsorganisation insgesamt oder2. durch die Berliner Feuerwehr für einzelne Einheiten und Einrichtungen einer privaten Hilfsorganisation.
Inkrafttreten
§ 24 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 20. Dezember 2001Senatsverwaltung für Inneres Dr. Körting
ABC-Dienst
§ 3 ABC-Dienst(1) Der ABC-Dienst stellt die durch atomare, biologische und chemische Mittel drohenden Gefahren fest und dekontaminiert Personen und Sachen. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben 1. Erkunden radioaktiv, biologisch und chemisch kontaminierter Gebiete durch Spüren und Messen,2. Melden von radioaktiver, biologischer oder chemischer Kontamination,3. Nehmen von Proben,4. Kennzeichnen und messtechnisches Überwachen kontaminierter Flächen und5. Erfassen und Melden örtlicher Wetterdaten sind Erkundungs-Trupps zu bilden.(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben 1. Dekontaminieren von Einsatzkräften und sonstigen an der Einsatzstelle angetroffenen Personen mit mobiler Ausstattung,2. Mitwirken bei der stationären Dekontamination von Personen in Notfallstationen oder sonstigen behelfsmäßigen Einrichtungen (Dekon P),3. Dekontaminieren von Fahrzeugen und sonstigem Großgerät (Dekon G) mit dem Ziel, dass von diesen keine radioaktive, biologische oder chemische Gefährdung der Einsatzkräfte oder Dritter ausgeht und4. Dekontaminieren von einsatzwichtigem Gerät und Schutzausrüstung (Dekon G) mit dem Ziel der Erhaltung der Einsatzbereitschaft bei unterbrochenem oder unzureichendem Nachschub sind Dekontaminations-Gruppen zu bilden.
Brandschutzdienst
§ 5 Brandschutzdienst(1) Die vom Bund für den Bereich des Brandschutzes zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und Geräte ergänzen die Einheiten bei der Berliner Feuerwehr. (2) Zur Brandbekämpfung und zur Löschwasserförderung über lange Strecken sind Lösch-Gruppen zu bilden. Zur Unterstützung der Löschwasserförderung über lange Wegstrecken sind Schlauch-Trupps zu bilden.
Schnell-Einsatz-Gruppen
§ 7 Schnell-Einsatz-Gruppen(1) Zur schnellen Hilfeleistung können taktische Einheiten zusammengefasst werden, um als Schnell-Einsatz-Gruppen zum Einsatz zu kommen. Sie sollen spätestens in 60 Minuten nach Alarmauslösung am Einsatzort eintreffen können. (2) Schnell-Einsatz-Gruppen Betreuung (SEG-Bt) sollen mindestens aus je einem Führungs-Trupp und einer Betreuungs-Gruppe bestehen. Sie können nach Absprache mit der Senatsverwaltung für Inneres, der für das Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung und der Berliner Feuerwehr gebildet werden. (3) Schnell-Einsatz-Gruppen Rettungsdienst (SEG-RD) sollen mindestens aus je einer Arzt-Gruppe, einem Verletztentransport-Trupp und einem Rettungstransportwagen bestehen. Sie können nach Absprache mit der Senatsverwaltung für Inneres, der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung und der Berliner Feuerwehr gebildet werden.
Gesamtstärke
§ 8 GesamtstärkeDie Gesamtstärke der Katastrophenschutzeinheiten, die Stärke der einzelnen Teileinheiten und die den Einheiten zuzuordnenden Helferstärken werden gemäß der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
Einsatzkategorien
§ 9 Einsatzkategorien(1) Die Einheiten werden hinsichtlich ihrer Einsetzbarkeit in drei Kategorien eingeteilt. (2) Einheiten sind voll einsatzbereit (Kategorie 1), wenn 1. sie doppelt besetzt sind,2. mindestens die erste Besetzung qualifiziert ausgebildet ist,3. die zweite Besetzung ebenfalls ausgebildet ist oder sich in Ausbildung befindet und4. die Fahrzeuge mit der entsprechenden Ausstattung einsatzbereit sind. (3) Einheiten sind eingeschränkt einsatzbereit (Kategorie 2), wenn 1. sie mindestens einfach mit qualifiziert ausgebildetem Personal besetzt sind,2. die zweite Besetzung zwar noch nicht oder nur zum Teil vorhanden ist, eine Besetzung und Qualifizierung jedoch innerhalb der nächsten zwei Jahre angestrebt wird und3. die Fahrzeuge mit der entsprechenden Ausstattung einsatzbereit sind. (4) Einheiten sind nicht einsatzbereit (Kategorie 3), wenn die erforderlichen Fahrzeuge nicht vorhanden sind oder die Einheiten nur teilweise oder gar nicht besetzt sind. Vorhandene Fahrzeuge werden als Reservefahrzeuge gehalten. Bei Bedarf werden diese Einheiten in die Kategorie 2 überführt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.