KardTechAPrO · Berlin

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker (KardTechAPrO) Vom 10. Mai 1991

Ausfertigungsdatum:
10.05.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 142
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Rahmenlehrplan für den theoretischen und praktischen Unterricht in der Kardiotechnik

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)Rahmenlehrplan für den theoretischen und praktischen Unterricht in der Kardiotechnik Std.-Zahl 1 Berufs- und Gesetzeskunde 16 1.1 Berufskunde 1.2 Aufbau des Gesundheitswesens in Deutschland 1.3 Berufsrelevante gesetzliche Bestimmungen 2 Kommunikation und Präsentation 16 2.1 Erstellen von Vorträgen und Präsentationen 2.2 Kommunikation im Krankenhaus 2.3 Einführung in Techniken wissenschaftlichen Arbeitens 2.4 Textanalyse und Textinterpretation 3 Medizinisches Englisch 24 3.1 Erarbeitung eines Grundwortschatzes unter Einbeziehung der speziellen beruflichen Terminologie 3.2 Lesen und Verstehen berufsbezogener Texte 4 Informationstechnik und Datenmanagement 24 4.1 Aufbau und Funktionsweise von Computern 4.2 Einsatz von Computern in der Medizin 4.3 Aufbau und Abfrage von Datenbanken, Recherche 4.4 Krankenhausinformationssysteme und Netzwerke 4.5 Nutzung von Intra- und Internet 5 Mess- und Elektrotechnik 64 5.1 Materie und Elektrizität 5.2 Elektrischer Widerstand und Schaltungen mit Widerständen 5.3 Arbeit, Leistungen und Energie 5.4 Elektrisches Feld und Kondensator 5.5 Magnetisches Feld 5.6 Messgrößen und ihre Einheiten 5.7 Messfehler und Messverfahren 5.8 Analoge und digitale Messtechnik 5.9 Messtechnik in der Medizin 5.10 Übertragungseigenschaften von Messsystemen 5.11 Regelungstechnik, Blockschaltbilder, Regelstrecken 6 Mathematik 64 6.1 Algebra und Funktionslehre 6.2 Geometrie und Trigonometrie 6.3 Logik 6.4 Statistik und Fehlerrechnung 7 Physik 64 7.1 Mechanik 7.2 Hydrodynamik 7.3 Gase 7.4 Wärmelehre 7.5 Akustik 7.6 Optik 7.7 Strahlentheorie 8 Chemie und Biochemie 64 8.1 Atombau 8.2 Periodensystem 8.3 Chemische Verbindungen 8.4 Säuren und Basen, Kohlenwasserstoffe 8.5 Amine, Alkohole, Carbonsäuren 8.6 Aminosäuren, Peptide, Proteine 8.7 Kohlehydrate, komplexe Kohlehydrate 8.8 Kohlehydratstoffwechsel, Fettstoffwechsel, Proteinstoffwechsel 8.9 Energetik und Kinetik von chemischen Reaktionen 9 Kardiotechnik 200 9.1 Geschichte der Kardiotechnik 9.2 Berufsbild Kardiotechnik 9.3 Pathophysiologie der extrakorporalen Zirkulation 9.4 Biokompatibilität, Biomaterialien 9.5 Techniken der extrakorporalen Zirkulation in der Herz- und Gefäßchirurgie 9.6 Techniken der Herz- und Lungenunterstützung 9.7 Techniken der extrakorporalen Zirkulation außerhalb der Herzchirurgie 9.8 Blutsparende Maßnahmen 9.9 Verfahren des intraoperativen Nierenersatzes 9.10 Apparative Therapie brady- und tachykarder Herzrhythmusstörungen 10 Anatomie 48 10.1 Morphologie und Oberflächenanatomie 10.2 Histologie und Zytologie 10.3 Kreislauforgane 10.4 Respirationsorgane 10.5 Nervensystem 10.6 Lymphatische Organe 10.7 Endokrine Drüsen 10.8 Gastrointestinaltrakt 10.9 Urogenitalsystem 11 Physiologie und Pathophysiologie 64 11.1 Herz- und Kreislaufregulation 11.2 Säure-Basenhaushalt 11.3 Wasser- und Elektrolythaushalt 11.4 Kälte- und Wärmeregulation 11.5 Gasaustausch 11.6 Blut und Blutbestandteile 11.7 Endokrinologie 11.8 Erregungsbildung und Reizweiterleitung 11.9 Immunologie 12 Pharmakologie 40 12.1 Pharmakodynamik, Pharmakokinetik 12.2 Arzneimittelnebenwirkungen, Arzneimittelwechselwirkungen 12.3 Antiarrhythmika 12.4 Katecholamine 12.5 Antihypertonika 12.6 Diuretika 12.7 Anästhetika, wie Hypnotika, Analgetika, Relaxantien 12.8 Antikoagulantien 12.9 Infusionstherapie 12.10 Immunsuppressiva 12.11 Antibiotika 12.12 Antidiabetika 12.13 Zytostatika 13 Laborkunde 56 13.1 Klinische Chemie 13.2 Hämatologie 13.3 Histologie 13.4 Präanalytik 13.5 Durchführung von Laboruntersuchungen 13.6 Normalbereiche von Laborparametern 13.7 Einführung in die Laborstatistik/Qualitätskontrolle 14 Mikrobiologie und Hygiene 16 14.1 Grundlagen der medizinischen Mikrobiologie und der mikrobiologischen Diagnostik 14.2 Hygiene im Krankenhaus, insbesondere im OP und auf der Intensivstation 14.3 Nosokomiale Infektionen 14.4 Verfahren zur krankenhygienischen Erfolgskontrolle 15 Anästhesie und Intensivmedizin 120 15.1 Physiologie und Pathophysiologie der Beatmung 15.2 Prämedikation, Narkoseeinleitung, Narkoseführung 15.3 Narkosegeräte, Monitoring 15.4 Intubation, arterielle und venöse Zugangswege 15.5 Intravenöse Analgetika, Hypnotika und Relaxantien 15.6 Volatile Anästhetika 15.7 Techniken der Lokalanästhesie 15.8 Anästhesie bei angeborenen Herzfehlern im Kindesalter 15.9 Narkosekomplikationen und Zwischenfälle 15.10 Kardiopulmonale Wiederbelebung 15.11 Hämostase und Antikoagulation 15.12 Transfusion von autologen und homologen Blutbestandteilen 15.13 Therapie des Kreislaufversagens, Schock 15.14 Infusionstherapie, intravenöse Ernährung 15.15 Therapie des perioperativen Nierenversagens 15.16 Therapie von Komplikationen wie z.B. Sepsis, Multiorganversagen 16 Gefäßchirurgie 24 16.1 Untersuchungsmethoden und Diagnostik 16.2 Konservative Behandlung von Gefäßerkrankungen 16.3 Technik der Gefäßchirurgie bei Arterien und Venen 16.4 Chirurgische Therapie von Aneurysmen, Dissektionen 16.5 Chirurgische Therapie angeborener Gefäßanomalien 16.6 Chirurgische Therapie von Embolien und Gefäßverschlüssen 16.7 Eingriffe am lymphatischen System 17 Herz- und Thoraxchirurgie 96 17.1 Geschichte der Herzchirurgie 17.2 Pathogenese und chirurgische Therapie erworbener Herzerkrankungen 17.3 Koronarchirurgie 17.4 Klappenchirurgie 17.5 Herz- und Mediastinaltumore 17.6 Herz-, Lungen- und Herz-Lungentransplantation 17.7 Mechanische Herzunterstützung und Herzersatz 17.8 Chirurgische Therapie der Erregungsbildung und -leitung des Herzens sowie von Herzrhythmusstörungen 17.9 Thoraxverletzungen und Thoraxwanderkrankungen 17.10 Eingriffe an der Lunge und am Tracheo-Bronchialsystem 17.11 Eingriffe im Mediastinum und am Zwerchfell 18 Kardiologie 96 18.1 Diagnostik und Untersuchungsmethoden in der Kardiologie 18.2 Interventionelle kardiologische Therapie, Hybridverfahren 18.3 Bildgebende Verfahren 18.4 Pathogenese und kardiologische Therapie erworbener Herzerkrankungen, Herzinsuffizienz und Herzversagen 18.5 Therapie von Herzrhythmusstörungen, medikamentöse Therapie und Elektrophysiologie 18.6 Herzschrittmacher und implantierbare Kardioverter-Defibrillatoren 18.7 Risikofaktoren für kardiologische Erkrankungen 19 Kinderkardiologie 24 19.1 Kinderkardiologische Diagnostik 19.2 Systematik angeborener Herz- und Gefäßerkrankungen 19.3 Therapie angeborener Herz- und Gefäßerkrankungen 20 WahlpflichtbereichBesuch von Veranstaltungen der Deutschen Gesellschaft für Kardiotechnik e. V, der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie und von Fachvorträgen anderer berufsrelevanter Organisationen 40 Gesamtstundenzahl 1.160

Anlage 2

Praktische Ausbildung in der Kardiotechnik

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)Praktische Ausbildung in der Kardiotechnik Std.-Zahl 1 Medizintechnik 80 1.1 Praktische Einführung in die Tätigkeiten der Abteilung Medizintechnik, Erwerb von Kenntnissen in Wartung, Kalibrierung und Reparatur von medizintechnischen Geräten, Durchführung von Qualitätskontrollen 1.2 Kennenlernen der in der Herzchirurgie verwendeten Gerätearten und -klassen 1.3 Einführung in Fehlersuche und Problembehebung bei Störungen an medizinischen Geräten 1.4 Übernahme kleinerer Reparaturen an Medizingeräten unter Aufsicht eines Medizingerätetechnikers 2 Kardiotechnik 860 Kennenlernen der typischen kardiotechnischen Aufgaben und Tätigkeiten in der präoperativen, perioperativen und postoperativen Versorgung in der Herzchirurgie, Erwerb von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen bei der Anwendung von: - Herz-Lungen-Maschine und extrakorporalem System in der Herzchirurgie bei Erwachsenen, Kindern und Säuglingen, - Normo-Hypothermiegerät und Steuerung der menschlichen Kerntemperatur, - non-pulsatiler und pulsatiler Steuerung der Herz-Lungen-Maschine, - Techniken der extrakorporalen Zirkulation zur perioperativen Kreislaufunterstützung, - Laborgeräten zur Bestimmung von Blutgas, Blutbild, Elektrolyten, Blutzucker, Antikoagulation, kolloidosmotischem Druck - Druck- und Flussmessgeräten für intraoperative Druck- und Flussmessung, - maschinellen Autotransfusionssystemen, - Hämokonzentration und Nierenersatzverfahren, - Auswahl, Vorbereitung und Applikation von Kardioplegielösungen, - Systemen zur Herzunterstützung und zum Herzersatz, - Systemen zur Herz- und Lungenunterstützung, - externen und implantierbaren Herzschrittmachern und Defibrillatoren. 3 Anästhesie 160 3.1 Einführung in die Anästhesie bei herzchirurgischen Operationen von Kindern und Erwachsenen 3.2 Erwerb von Kenntnissen in Narkoseeinleitung, Monitoring, perioperativer Anästhesie und Patientenüberwachung, Patientenverlegung und Narkoseausleitung 3.3 Beobachtung von herzchirurgischen Operationen bei Kindern und Erwachsenen 3.4 Interaktion zwischen Herzchirurgie, Anästhesie und Kardiotechnik während herzchirurgischer Operationen 4 Intensivtherapie 160 4.1 Erwerb von Kenntnissen in der prä- und postoperativen Behandlung in der Herzchirurgie 4.2 Aufnahme und Überwachung in der Intensivtherapie 4.3 Beobachtung und Mitwirkung bei der medikamentösen Therapie im Intensivbereich 4.4 Beobachtung und Mithilfe bei der Labordiagnostik 4.5 Kennenlernen von Geräten und Verfahren der maschinellen Beatmung 4.6 Kennenlernen von Verfahren zur apparativen Herz- und Kreislaufunterstützung 4.7 Einsatz weiterer Geräte und Verfahren auf Intensivstationen, wie z.B. passagere Herzschrittmacher, Geräte zur Nierenersatztherapie 5 Kardiologie und Kinderkardiologie 160 5.1 Einführung in die Diagnostik und interventionelle Therapie bei angeborenen und erworbenen Herzfehlern im Kindes- und Erwachsenenalter 5.2 Behandlung von Kindern und Erwachsenen auf einer kardiologischen bzw. kinderkardiologischen Intensivstation 5.3 Kardiale Elektrotherapie bei bradykarden und tachykarden Herzrhythmusstörungen 6 Labordiagnostik 40 6.1 Einführung in die Tätigkeit eines Blutgruppen- und Akutlabors in einem Herzzentrum 6.2 Kennenlernen der relevanten Laboruntersuchungen in der Herzchirurgie 6.3 Einführung in Bedienung von Laborgeräten einschließlich Funktionskontrolle, Betrieb und Qualitätskontrolle 7 Dialysetherapie Erwerb von Grundkenntnissen zu technischen Verfahren der Hämodialyse, Hämofiltration, Peritonealdialyse, Plasmaseparation, Hämoperfusion bei Patienten mit akutem und chronischem Nierenversagen 40 Gesamtstundenzahl 1.500

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 12 Abs. 1)

§ 1

Ausbildungsziel

§ 1 AusbildungszielDie Ausbildung für Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker soll dazu befähigen, in thorax-, herz- und gefäßchirurgischen sowie kardiologischen Abteilungen von Kliniken oder Krankenhäusern folgende Aufgaben durchzuführen: 1. extrakorporale Zirkulation mittels einer Herz-Lungen-Maschine bei Neugeborenen, Kindern und Erwachsenen im Rahmen von Operationen am offenen Herzen und an den herznahen großen Gefäßen,2. Kreislaufunterstützung bei Neugeborenen, Kindern und Erwachsenen während herzchirurgischer Operationen,3. extrakorporale Zirkulation bei Neugeborenen, Kindern und Erwachsenen im Rahmen der Lungenersatztherapie,4. extrakorporale Zirkulation bei Neugeborenen, Kindern und Erwachsenen im Rahmen der Langzeitherzunterstützungstherapie,5. Langzeitherzunterstützungstherapie mit mechanischen Unterstützungssystemen für uni- oder biventrikuläre Herzunterstützung und zum Herzersatz,6. Überwachung von Vitalparametern und Laborwerten im Rahmen der extrakorporalen Zirkulation und situationsgerechter Umgang mit den Ergebnissen,7. Maßnahmen zur Aufbereitung und Retransfusion autologer Blutbestandteile (maschinelle Autotransfusion),8. peri- und postoperative Hämofiltrations- und Hämodialyseverfahren,9. Maßnahmen im Rahmen der apparativen Therapie von Herzrhythmusstörungen bei Brady- und Tachyarrhythmien, wie peri- und postoperative Programmierung von Herzschrittmachern und implantierbaren Kardioverter-Defibrillatoren, einschließlich der ambulanten Nachsorge,10. Maßnahmen im Rahmen der Herz- und Lungentransplantation, wie Mithilfe bei Organentnahme, Organkonservierung und Organtransport,11. Erfassung, Dokumentation und Aufbereitung der im Rahmen der herzchirurgischen Therapie ermittelten Vital- und Laborwerte sowie Geräteparameter,12. extrakorporale Zirkulation im Rahmen spezieller Therapieverfahren, wie isolierte Organ- und Extremitätenperfusion sowie Wiedererwärmung bei Hypothermie,13. Mitarbeit in der klinischen und experimentellen Forschung.

§ 10

Benotung

§ 10 Benotung(1) Die Leistungen in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten, im praktischen Teil der Prüfung und in den mündlichen Prüfungsfächern werden wie folgt benotet: "sehr gut"(1),wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,"gut"(2),wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,"befriedigend"(3),wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,"ausreichend"(4),wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,"mangelhaft"(5),wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,"ungenügend"(6),wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(2) Die Gesamtnote für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung wird nach bestandener Prüfung (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über Medizinalfachberufe) in der Weise ermittelt, daß jeweils die Summe der Noten für die Aufsichtsarbeiten und die Summe der Noten für die mündlichen Prüfungsfächer durch fünf geteilt wird. Dabei lautet die Gesamtnote "sehr gut"bei Werten unter 1,5, "gut"bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,"befriedigend"bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,"ausreichend"bei Werten von 3,5 bis 4,0.

§ 2

Ausbildung

§ 2 Ausbildung(1) Der zweijährige Lehrgang nach § 6 des Gesetzes über Medizinalfachberufe umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 festgelegte praktische Ausbildung. (2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Leiter der Ausbildungsstätte eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird. (3) Im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts ist zur Überprüfung des Kenntnisstandes und des Verständnisses der medizinisch-technischen Zusammenhänge schulintern mindestens eine alle Fächer der Anlage 1 umfassende mündliche oder schriftliche Leistungskontrolle durchzuführen. Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach Maßgabe des § 10 durch den Leiter der Ausbildungsstätte und die jeweiligen Fachdozenten. (4) Die praktische Ausbildung hat sich auf alle in § 1 genannten Aufgaben zu erstrecken. Den Lehrgangsteilnehmern ist Gelegenheit zu geben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und bei der praktischen Arbeit anzuwenden. Im letzten Drittel der praktischen Ausbildung sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine an der Ausbildungsstätte tätige Lehrkraft in einer beruflichen Handlungssituation am Ort der praktischen Ausbildung zu überprüfen und entsprechend § 10 Absatz 1 zu benoten. (5) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.

§ 4

Staatliche Prüfung

§ 4 Staatliche Prüfung(1) Die staatliche Prüfung nach § 8 des Gesetzes über Medizinalfachberufe besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Sie wird an der Ausbildungsstätte abgelegt, an der die Ausbildung abgeschlossen worden ist. Die Prüfung beginnt in der Regel sechs Wochen vor Ende der Ausbildungszeit und soll mit Ende der Ausbildungszeit abgeschlossen sein. (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Aufsichtsbehörde oder von ihr zugelassene Beobachter können anwesend sein.

§ 6

Zulassung zur Prüfung

§ 6 Zulassung zur Prüfung(1) Der Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zehn Wochen vor Ende der Ausbildung über den Leiter der Ausbildungsstätte an die für die Prüfungsangelegenheiten der Medizinalfachberufe zuständige Behörde zu richten. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Ausbildungsstätte fest. (3) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. Die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei bestehender Lebenspartnerschaft auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,2. die Bescheinigung nach § 2 Abs. 5 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. (4) Die Zulassung und die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. (5) Eine Bescheinigung der Leitung der Ausbildungsstätte, an der die staatliche Prüfung stattfindet, über die im Rahmen eines einschlägigen Studiums erworbenen gleichwertigen theoretischen und praktischen Kenntnisse erfüllt die Voraussetzung nach Absatz 3 Nummer 2.

§ 8

Praktischer Teil der Prüfung

§ 8 Praktischer Teil der Prüfung(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Kardiotechnik,2. Laborkunde und3. angewandte Messtechnik. Der Prüfling hat in diesen Fachgebieten eine ihm übertragene Aufgabe zu lösen. Die Aufgabenstellung erfolgt durch die Fachprüferin oder den Fachprüfer. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in der Regel in acht Stunden abgeschlossen sein. (2) Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem an der Ausbildungsstätte als hauptamtliche Lehrkraft tätigen Kardiotechniker, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. (3) In die Note der praktischen Prüfung fließt mit einem Anteil von 25 Prozent die Note der ausbildungsbegleitenden Überprüfung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 ein.

§ 9

Mündlicher Teil der Prüfung

§ 9 Mündlicher Teil der Prüfung(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Kardiotechnik,2. Herz-, Thorax-, Gefäßchirurgie,3. Kardiologie/Kinderkardiologie,4. Anästhesie,5. Physiologie und Pathophysiologie. (2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll 60 Minuten nicht übersteigen. (3) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Der Vorsitzende und der Leiter der Ausbildungsstätte sind berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; sie können auch selbst prüfen. Aus den Noten der einzelnen Fächer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 10 Abs. 2 die Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prüfung. (4) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Prüfer, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind.

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 5)____________________________________ (Bezeichnung der Ausbildungsstätte) Bescheinigung über die Teilnahme an den AusbildungsveranstaltungenHerr/Frau ________________________________________________________________________________ geboren am ______________________________ in __________________________________________________ hat in der Zeit vom ______________________________ bis ________________________________________ regelmäßig und mit Erfolg am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung für Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker teilgenommen. Die Ausbildung ist - nicht - über die nach § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker zulässigen Fehlzeiten hinaus - um __________ Tage - unterbrochen worden. Ort, Datum____________________________________ ____________________________________ (Unterschrift des Leiters)

Eingangsformel KardTechAPrO

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1990 (GVBl. S. 2149), wird verordnet:

§ 11

Wiederholung der Prüfung

§ 11 Wiederholung der Prüfung(1) Jede nicht bestandene Aufsichtsarbeit, der nicht bestandene praktische Teil der Prüfung und jedes nicht bestandene Prüfungsfach des mündlichen Teils der Prüfung kann einmal innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden. (2) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung nicht bestanden oder im schriftlichen Teil mehr als eine Aufsichtsarbeit oder im mündlichen Teil mehr als ein Prüfungsfach zu wiederholen, kann er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an weiteren Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen hat, deren Inhalt und Dauer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung soll nicht länger als sechs Monate dauern; die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.

§ 12

Zeugnisse und Mitteilungen

§ 12 Zeugnisse und Mitteilungen(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4.(2) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling unverzüglich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. Ist eine Wiederholung nicht möglich, so hat der Bescheid den Hinweis zu enthalten, daß der Prüfling zu einem erneuten Lehrgang und einer erneuten Prüfung nicht zugelassen werden kann.

§ 13

Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen

§ 13 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin, unterbricht er die Prüfung oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat er die Gründe hierfür dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, die Versäumung oder Unterbrechung der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der jeweilige Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (2) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatz 1 nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 14

Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 14 Ordnungsverstöße und TäuschungsversucheDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.

§ 15

Prüfungsunterlagen

§ 15 PrüfungsunterlagenAuf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 16

Inkrafttreten

§ 16 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 3

Unterbrechung der Ausbildung

§ 3 Unterbrechung der AusbildungAuf die Dauer der Ausbildung nach § 2 werden angerechnet 1. Unterbrechungen durch Ferien und2. Unterbrechungen durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen vom Lehrgangsteilnehmer nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von vier Wochen.

§ 5

Prüfungsausschuß

§ 5 Prüfungsausschuß(1) Der an der Ausbildungsstätte zu bildende Prüfungsausschuß besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. Einem Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitzenden,2. dem Leiter der Ausbildungsstätte,3. folgenden Fachprüfern a) mindestens einem an der Ausbildungsstätte unterrichtenden Arzt,b) mindestens einem an der Ausbildungsstätte als hauptamtliche Lehrkraft unterrichtenden Kardiotechniker,c) weiteren an der Ausbildungsstätte tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat mindestens einen Stellvertreter. (2) Die für die Prüfungsangelegenheiten der Medizinalfachberufe in Berlin zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung des Leiters der Ausbildungsstätte die Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der Ausbildungsstätte die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

§ 7

Schriftlicher Teil der Prüfung

§ 7 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Kardiotechnik,2. Herz-, Thorax-, Gefäßchirurgie,3. Kardiologie/Kinderkardiologie,4. Anästhesie,5. Physiologie und Pathophysiologie. Der Prüfling hat in jedem Fach in einer Aufsichtsarbeit einzelne Fragen zu beantworten (gegebenenfalls im Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen können miteinander verbunden werden. Die Aufsichtsarbeit in Fach 1 dauert 120 Minuten, in Fach 2 90 Minuten und in den Fächern 3 bis 5 jeweils 60 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung soll an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden. (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Lehrkräfte bestimmt. (3) Die Aufsichtsführenden werden von der Leitung der Ausbildungsstätte bestellt. Über den Prüfungsablauf ist eine Niederschrift zu fertigen. (4) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit und aus den Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten nach § 10 Abs. 2 die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.