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title: "Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Kalte-Grund-Pfuhl im Bezirk Neukölln von Berlin Vom 29. Juli 2025"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/kagrpfdenkmschvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-KaGrPfDenkmSchVBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:32:35+00:00"
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# Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Kalte-Grund-Pfuhl im Bezirk Neukölln von Berlin Vom 29. Juli 2025

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 29.07.2025
*Fundstelle:* GVBl. 2025, 425


### Anlage KaGrPfDenkmSchV

Anlage

### Eingangsformel KaGrPfDenkmSchV

Auf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 1 und des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, und des § 21 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt:

### § 1 — Erklärung zum Naturdenkmal

§ 1 Erklärung zum NaturdenkmalDer in § 2 bezeichnete Pfuhl wird zum Naturdenkmal mit der Bezeichnung „Kalte-Grund-Pfuhl“ erklärt. Die unmittelbare Umgebung des Naturdenkmals wird in den Schutz mit einbezogen.

### § 10 — Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

### § 2 — Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand(1) Der Kalte-Grund-Pfuhl und seine unmittelbare Umgebung liegen zwischen dem Fischadlerweg, dem Eulenweg und dem Seeadlerweg im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow. Die geschützte Fläche umfasst das Flurstück 172 der Flur 438 und hat eine Größe von etwa 6 081 m2.(2) Das Naturdenkmal und seine unmittelbare Umgebung sind in einer Karte im Maßstab 1 : 1 000 dargestellt; die Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze der geschützten Fläche.

### § 3 — Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck(1) Der Pfuhl wird geschützt, um dieses naturgeschichtlich wertvolle und seltene eiszeitliche Toteisloch dauerhaft zu erhalten.(2) Der Schutz der unmittelbaren Umgebung dient der Sicherung des Pfuhls und der Verwirklichung des Schutzzwecks nach Absatz 1.

### § 4 — Pflege und Erhaltung des Naturdenkmals

§ 4 Pflege und Erhaltung des Naturdenkmals(1) Die zur Pflege und Erhaltung der geschützten Fläche erforderlichen Maßnahmen werden durch die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in Abstimmung mit der Wasserbehörde festgelegt. Dabei sind die Interessen des Flächeneigentümers und des Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen, soweit dies naturschutzfachlich vertretbar ist.(2) Zu den Maßnahmen gehören insbesondere:1. die Wiesenflächen minimal einmal und maximal zweimal jährlich zu mähen,2. in Randbereichen zu Gehölzflächen die Entwicklung von Hochstaudensäumen zuzulassen,3. Hochstaudensäume abschnittsweise alle zwei bis fünf Jahre zu mähen,4. das Mahdgut von der Fläche zu entfernen,5. vorhandene Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen,6. Maßnahmen zur Besucherlenkung, insbesondere im Uferbereich des Pfuhls, zu ergreifen.

### § 5 — Verbotene Handlungen

§ 5 Verbotene Handlungen(1) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind verboten.(2) Insbesondere ist es auf der geschützten Fläche verboten:1. die Uferbereiche des Pfuhls außerhalb des Weges zu betreten,2. diese zu befahren oder dort Fahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen oder Zelte auf- oder abzustellen, zu zelten oder zu campen,3. Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, den Boden umzubrechen, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln oder Bohrungen vorzunehmen,4. Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,5. Leitungen und Leitungsanlagen zu verändern, zu erneuern, zu ersetzen oder neu zu verlegen oder zu errichten,6. Handlungen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Pfuhls zur Folge haben, seine Tiefe oder sonstige Gestalt verändern oder den Zufluss von Regenwasser behindern,7. diese zu verunreinigen oder Gartenabfälle, Grünschnitt oder sonstige Abfälle, Abwasser, Gülle, Jauche, mineralische Düngemittel, andere Nährstoffe oder ähnliche Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden oder Materialien dort zu lagern oder einzubringen,8. zu reiten oder Pferde zu führen,9. Werbeeinrichtungen anzubringen oder aufzustellen.(3) Handlungen nach Absatz 2 Nummer 6 und 7 außerhalb der geschützten Fläche sind verboten, wenn sie in das Naturdenkmal und seine geschützte Umgebung hineinwirken.

### § 6 — Zulässige Handlungen

§ 6 Zulässige HandlungenFolgende Handlungen sind zulässig:1. die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß § 4 festgelegten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen,2. die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, soweit dies mit der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt ist,3. das Anbringen oder Aufstellen von Bild- oder Schrifttafeln oder anderen Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Naturdenkmals oder seiner unmittelbaren Umgebung hinweisen, soweit dies mit der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt ist,4. die Unterhaltung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen und des Gewässers, soweit dies mit der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt ist.

### § 7 — Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften

§ 7 Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher VorschriftenDie Bestimmungen zum Biotop- und Artenschutz oder zur Regelung von Eingriffen in Natur und Landschaft bleiben unberührt.

### § 8 — Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 10 oder 20 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine verbotene Handlung vornimmt. Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 21 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund des Berliner Naturschutzgesetzes getroffen worden ist. Die weiteren Bußgeld- und Strafvorschriften des Berliner Naturschutzgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

### § 9 — Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

§ 9 Verletzung von Verfahrens- und FormvorschriftenDie Verletzung der Vorschriften des § 27 Absatz 1 und 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

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— Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Kalte-Grund-Pfuhl im Bezirk Neukölln von Berlin Vom 29. Juli 2025
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-KaGrPfDenkmSchVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
