Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst (Justizkapazitätsvergabeverordnung - JKapVVO) Vom 17. Februar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 17.02.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 126
Auf Grund des § 11 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1077) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn mehr Bewerbungen vorliegen als Ausbildungsplätze verfügbar sind oder die für die Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehenden Mittel oder Ausbildungspositionen nicht ausreichen.(2) Die Verordnung findet auf Bewerberinnen und Bewerber, die die erste juristische Staatsprüfung abgelegt haben, entsprechende Anwendung.
Übergangsregelung
§ 10 ÜbergangsregelungBewerberinnen und Bewerber, deren nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen vollständiger Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst vor dem 4. März 2025 bei der Ausbildungsbehörde eingegangen ist und die nach § 5 der Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst vom 19. Dezember 2003 (GVBl. S. 619), die zuletzt durch Artikel X Nummer 33 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, zu berücksichtigen waren, werden unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Wartezeit in die nach Punkten gewichtete Bewerbungsliste nach § 6 aufgenommen. Ihnen ist unter Hinweis auf diese Verordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, Unterlagen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 einzureichen, soweit diese der Ausbildungsbehörde nicht schon vorliegen; im Übrigen gilt § 6 Absatz 6 entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. März 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst vom 19. Dezember 2003 (GVBl. S. 619), die zuletzt durch Artikel X Nummer 33 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl S. 70) geändert worden ist, außer Kraft.
Festsetzung der Ausbildungskapazität
§ 2 Festsetzung der Ausbildungskapazität(1) Ist die Zurückstellung von Bewerberinnen und Bewerbern absehbar, ermittelt die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts (Ausbildungsbehörde) die Zahl der Ausbildungsplätze für die Pflichtstation in Strafsachen, setzt die Ausbildungskapazität fest und macht sie im Amtsblatt für Berlin bekannt.(2) Die Festsetzung gilt für die Dauer eines Jahres. Die Ausbildungskapazität ist bei einer nicht unwesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen.
Ermittlung der Zahl der Ausbildungsplätze
§ 3 Ermittlung der Zahl der Ausbildungsplätze(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze richtet sich nach der Zahl der bei der Staatsanwaltschaft Berlin tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Es werden berücksichtigt:1. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die nach dem Geschäftsverteilungsplan Abteilungen zur Verfolgung von Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, kaufmännischem Betrug oder Straftaten der organisierten Kriminalität angehören, mit einem Faktor von 0,75,2. andere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit mit einem Faktor von 1,5,3. als Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tätige Richterinnen und Richter auf Probe oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, denen ihr Amt auf Probe verliehen ist, und die seit mindestens sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Berlin tätig sind, mit einem Faktor von 0,75.Bei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die kein volles staatsanwaltliches Dezernat bearbeiten, reduziert sich der Faktor entsprechend dem Dezernatsumfang. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit weniger als einem Viertel eines staatsanwaltlichen Dezernats bleiben außer Betracht. Bei schwerbehinderten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten halbiert sich der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Faktor.(2) Bei der Ermittlung der Zahl der Ausbildungsplätze bleiben außer Ansatz:1. geschäftsplanmäßige Leiterinnen und Leiter einer Abteilung oder Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft Berlin,2. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die nach dem Geschäftsverteilungsplan ausschließlich mit der Bearbeitung von Vollstreckungsverfahren betraut sind,3. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die nach dem Geschäftsverteilungsplan ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben befasst sind.(3) Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse an einem von der Ausbildungsbehörde bestimmten Stichtag. Der Stichtag darf nicht mehr als drei Monate vor der Festsetzung liegen.
Verfügbare Ausbildungsplätze
§ 4 Verfügbare Ausbildungsplätze(1) Zum nächsten Einstellungstermin sind so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze verfügbar sind und die nach dem Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungspositionen und Mittel es zulassen. Auf die verfügbaren Ausbildungsplätze werden früher eingestellte Referendarinnen und Referendare angerechnet, wenn sie mit den Bewerberinnen und Bewerbern zusammen in Strafsachen ausgebildet werden.(2) Weitere Bewerberinnen und Bewerber sind zuzulassen, wenn zu einem Einstellungstermin mehr Ausbildungsplätze verfügbar sind als bei der Festsetzung der Ausbildungskapazität ermittelt wurden und die im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungspositionen und Mittel ausreichen.(3) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht berücksichtigt werden, dürfen nicht zur Ausbildung herangezogen werden.
Zulassungsverfahren
§ 5 Zulassungsverfahren(1) Anträge auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst können nur für den jeweils nächsten Einstellungstermin gestellt werden. Sie werden zu diesem Einstellungstermin nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der Bewerbungsfrist und in der vorgeschriebenen Form bei der Ausbildungsbehörde eingegangen sind und die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Unterlagen umfassen. Mit der Eingangsbestätigung sind die Bewerberinnen und Bewerber auf die erkennbare Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen hinzuweisen.(2) Die Einstellungstermine und Bewerbungsfristen werden durch die Ausbildungsbehörde öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung kann auch in einem allgemein zugänglichen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen.(3) Mit dem Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst sind einzureichen:1. das Zeugnis der ersten juristischen Prüfung,2. ein Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass),3. weitere von der Ausbildungsbehörde im Einzelnen angeforderte Unterlagen und Erklärungen,4. der Nachweis des Vorliegens von Umständen nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 4.Näheres, insbesondere zu Form und Inhalt der Antragstellung und der Unterlagen, bestimmt die Ausbildungsbehörde. Sie kann verbindlich vorgeben, dass die Antragstellung und Einreichung der Unterlagen über ein elektronisches Bewerbungsportal zu erfolgen hat.(4) Werden unvollständige Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist für den darauffolgenden Einstellungstermin vervollständigt, wird der Antrag zu diesem Einstellungstermin berücksichtigt. Werden die Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht vervollständigt, gilt der Antrag als abgelehnt. In diesen Fällen bedarf es einer vollständigen Neubewerbung.
Bewerbungsliste
§ 6 Bewerbungsliste(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in eine nach Punkten gewichtete Bewerbungsliste aufgenommen. Die Vergabe von Punkten richtet sich nach den Absätzen 2 bis 6.(2) Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 2 Absatz 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), die durch Artikel 209 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in der ersten juristischen Prüfung die Gesamtnote „vollbefriedigend“ erreicht haben, erhalten einen Punkt. Bewerberinnen und Bewerber, die hiernach mindestens die Gesamtnote „gut“ erreicht haben, erhalten zwei Punkte.(3) Bei Vorliegen der in den Nummern 1 bis 5 genannten Umstände erhalten Bewerberinnen und Bewerber je einen Punkt:1. Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes,2. Erfüllung folgender Dienstpflichten für mindestens ein Jahr:a) Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach § 58b des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,b) Tätigkeit im Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,c) Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) in der bis zum 1. Juni 2008 geltenden Fassung oder nach § 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,d) Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) in der bis zum 1. Juni 2008 geltenden Fassung oder nach § 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,e) Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Sorgerecht für mindestens ein minderjähriges Kind, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erste juristische Prüfung in Berlin abgelegt hat,4. Behinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 oder gleichgestellte Person im Sinne des § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erste juristische Prüfung in Berlin abgelegt hat,5. Ablauf von je sechs Monaten ab dem Ende der Bewerbungsfrist, innerhalb derer die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 berücksichtigungsfähige Bewerbung eingegangen ist.(4) Unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1077) geändert worden ist, erhalten Bewerberinnen und Bewerber, die die erste juristische Prüfung in Berlin abgelegt haben, zwei Punkte.(5) Treffen mehrere Umstände nach den Absätzen 2 bis 4 zusammen, werden die Punkte addiert.(6) Umstände nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 werden erstmalig für den Einstellungstermin berücksichtigt, für den sie vor Ablauf der Bewerbungsfrist in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen worden sind.
Vergabe der Ausbildungsplätze, Ranggleichheit
§ 7 Vergabe der Ausbildungsplätze, Ranggleichheit(1) Die zu einem Einstellungstermin verfügbaren Ausbildungsplätze werden entsprechend der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der nach Punkten gewichteten Bewerbungsliste vergeben.(2) Haben Bewerberinnen und Bewerber denselben Rang, entscheidet der höhere Gesamtpunktwert in der ersten juristischen Prüfung.(3) Verbleiben nach Anwendung des Absatzes 2 gleichrangige Bewerberinnen und Bewerber, entscheidet das höhere Lebensalter. Sind sie gleich alt, entscheidet das Los.
Annahme eines Ausbildungsplatzes, Nachrückverfahren, Streichung von der Bewerbungsliste, ...
§ 8 Annahme eines Ausbildungsplatzes, Nachrückverfahren, Streichung von der Bewerbungsliste, Zurückstellung(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Annahme eines in Aussicht gestellten Ausbildungsplatzes nicht binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zugang der Benachrichtigung über die beabsichtigte Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst in Textform ankündigen, bleiben zu dem jeweiligen Einstellungstermin unberücksichtigt. Das Angebot gilt in diesem Fall als abgelehnt. Nicht in Anspruch genommene Ausbildungsplätze werden entsprechend der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber in einem Nachrückverfahren vergeben. Im Nachrückverfahren kann die Frist nach Satz 1 verkürzt werden. Ausbildungsplätze, die auch im Nachrückverfahren nicht vergeben werden konnten, werden als zusätzlicher Ausbildungsplatz beim nächsten Einstellungstermin berücksichtigt.(2) Bewerberinnen und Bewerber werden von der Bewerbungsliste gestrichen, wenn sie1. am Einstellungstag den angebotenen Ausbildungsplatz unentschuldigt nicht annehmen oder2. zweimal die Annahme eines in Aussicht gestellten Ausbildungsplatzes nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 in Textform ankündigen, es sei denn, die Frist wurde nach Absatz 1 Satz 4 verkürzt oder die Benachrichtigung über die beabsichtigte Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist weniger als zwei Wochen vor dem jeweiligen Einstellungstermin zugegangen.(3) Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Ausbildungsplatz erhalten haben, müssen jeweils im Laufe der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres in Textform mitteilen, ob sie die Bewerbung aufrechterhalten. Kommen Bewerberinnen und Bewerber dieser Mitteilungspflicht an einem der Termine nicht nach, werden sie zum nächsten Einstellungstermin nicht berücksichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die ihrer Mitteilungspflicht an zwei aufeinanderfolgenden Terminen nicht nachkommen, werden von der Bewerbungsliste gestrichen.(4) Auf Antrag können Bewerberinnen und Bewerber bis zu drei Mal für einen bestimmten Zeitraum von der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zurückgestellt werden. Der Antrag muss jeweils spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin bei der Ausbildungsbehörde eingegangen sein. Die Gesamtdauer der Zurückstellung darf 36 Monate nicht überschreiten. Die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 Satz 1 entfällt in der Zeit der Zurückstellung.(5) Bei Streichung von der Bewerbungsliste nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 gilt der Antrag als abgelehnt und es bedarf einer vollständigen Neubewerbung. In den Fällen des Absatzes 2 und bei Rücknahme des Antrages auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst weniger als zwei Wochen vor dem angebotenen Einstellungstermin ist eine Neubewerbung in der Regel erst nach einer Sperrfrist von sechs Monaten möglich. Die Frist beginnt mit dem nicht wahrgenommenen Einstellungstermin.
Härtefälle
§ 9 HärtefälleBewerberinnen und Bewerber, für die die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu dem Einstellungstermin, der ihnen nach ihrem Rang in der nach Punkten gewichteten Bewerbungsliste zusteht, eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, können auf Antrag innerhalb der Bewerbungsfrist zum nächsten Einstellungstermin in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Die zur Begründung des Antrages dienenden Tatsachen werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der Bewerbungsfrist vor dem jeweiligen Einstellungstermin glaubhaft gemacht worden sind. Werden Bewerberinnen und Bewerber auf Grund einer Entscheidung nach Satz 1 aufgenommen, verringert sich die Zahl der nach § 7 Absatz 1 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.