JVollzLVO · Berlin

Verordnung über die Laufbahn der Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten (JVollzLVO) Vom 3. August 1992

Ausfertigungsdatum:
03.08.1992
Fundstelle:
GVBl. 1992, 256
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung findet auf die Landesbeamten der Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten Anwendung.

§ 11

Schlussvorschriften

§ 11 SchlussvorschriftenBeamte des Werk- und des Krankenpflegedienstes an Justizvollzugsanstalten sind Justizvollzugsbeamte im Sinne des § 107 des Landesbeamtengesetzes.

§ 3

Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge

§ 3 Ernennung, Dienstbezeichnung, BezügeDie ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und zum "Justizvollzugsobersekretäranwärter" ernannt.

§ 6

Beendigung des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Beendigung des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst der Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet mit der Ablegung der Prüfung, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

§ 7

Probezeit

§ 7 Probezeit(1) Bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe führen die Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes. Die Probezeit dauert drei Jahre; die Mindestprobezeit beträgt 18 Monate. (2) Zeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Die Mindestprobezeit darf nicht unterschritten werden.

§ 8

Aufstiegsbeamte

§ 8 Aufstiegsbeamte(1) Beamte des einfachen Justizdienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten zugelassen werden, wenn sie 1. geeignet sind,2. sich nach Beendigung der Probezeit mindestens ein Jahr bewährt haben. (2) Auf die in Absatz 1 genannten Beamten findet diese Verordnung mit folgenden Maßgaben entsprechend Anwendung: 1. Die Beamten nehmen an der Ausbildung nach § 4 teil.2. Die Ausbildung bewirkt für die Beamten keine Änderung ihres Rechtsverhältnisses.3. Die Beamten werden nach bestandener Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung entspricht, mit der Wahrnehmung von Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten betraut. Sie verbleiben nach bestandener Prüfung vorläufig in ihrer bisherigen Laufbahn.4. Ein Amt der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich mindestens sechs Monate in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben. Den Beamten soll spätestens nach einem Jahr Gelegenheit zu der nach Satz 1 erforderlichen Bewährung gegeben werden. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.

Eingangsformel JVollzLVO

Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Laufbahngesetzes (LfbG) vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 8), wird verordnet:

§ 10

Änderung der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

§ 10 Änderung der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen[Änderungsanweisungen zur Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (FachLVO) vom 28. Oktober 1988 (GVBl. S. 1963).]

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten (JVollzLVO) vom 20. März 1973 (GVBl. S. 526), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 1986 (GVBl. S. 1136), außer Kraft.

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

§ 2 ZulassungsvoraussetzungenZum Vorbereitungsdienst darf nur zugelassen werden, 1. wer mindestens 21 Jahre und höchstens 40 Jahre oder als Schwerbehinderter höchstens 45 Jahre alt ist,2. wer für den allgemeinen Vollzugsdienst geeignet ist.

§ 4

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 4 Dauer des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer förderlichen beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die in der Regel von Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten wahrgenommen werden, bis zu zwölf Monate angerechnet werden.

§ 5

Prüfung

§ 5 PrüfungDer Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

§ 9

Laufbahnwechsel in den Werk- bzw. Krankenpflegedienst an Justizvollzugsanstalten

§ 9 Laufbahnwechsel in den Werk- bzw. Krankenpflegedienst an Justizvollzugsanstalten(1) Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, die geeignet sind und eine abgeschlossene Ausbildung für einen Beruf besitzen, in dem Bedarf an Werkbediensteten besteht, können in die Laufbahn des Werkdienstes an Justizvollzugsanstalten wechseln. Sofern diese Beamten nicht im Besitz der Meisterprüfung sind oder die fachliche Eignung für die Berufsausbildung im Handwerk, in anderen Gewerbezweigen oder in der Haus-/Landwirtschaft im Sinne der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes in der geforderten Fachrichtung haben, ist ihnen zur Ablegung der Prüfung Gelegenheit zu geben. Hierzu ist ihnen die erforderliche Dienstbefreiung unter Fortbezahlung der Dienstbezüge zum Besuch der Meisterschule, eines zur Meisterprüfung vor der Handwerkskammer führenden Lehrgangs oder eines Lehrgangs bei der Industrie- und Handelskammer zu gewähren. (2) Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, die geeignet sind und die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz besitzen, können in die Laufbahn des Krankenpflegedienstes an Justizvollzugsanstalten wechseln.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.