Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Justizvollzugsdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Justizvollzugsdienst - APOaVD) Vom 8. Dezember 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 08.12.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 412
Auf Grund des § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen:
Ziel und Grundlagen der Ausbildung
§ 1 Ziel und Grundlagen der Ausbildung(1) Die Ausbildung versetzt die Justizvollzugsobersekretäranwärterinnen und Justizvollzugsobersekretäranwärter (Anwärterinnen und Anwärter) in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang in die Lage, den beruflichen Anforderungen des allgemeinen Justizvollzugsdienstes gerecht zu werden und mit hoher fachlicher, sozialer und persönlicher Kompetenz zu handeln.(2) Zu den allgemeinen Anforderungen des allgemeinen Justizvollzugsdienstes gehören insbesondere die Fähigkeit und Bereitschaft, eigenverantwortlich und in Zusammenarbeit mit den Bediensteten aller Berufsgruppen im Justizvollzug1. die Behandlung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen, Jugendstrafgefangenen, Untersuchungsgefangenen, Untergebrachten und Arrestierten durchzuführen,2. die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu gewährleisten,3. in schwierigen Situationen Problemlösungsstrategien zu entwerfen und deeskalierend zu wirken und4. sich mit hoher Motivation und Flexibilität den Anforderungen im Justizvollzug zu stellen sowie sich eigeninitiativ weiterzuentwickeln und fortzubilden.(3) Die Ausbildung muss sich an der Erreichung des Vollzugsziels ausrichten, den gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Resozialisierung von Gefangenen, Jugendstrafgefangenen und Untergebrachten berücksichtigen. Der interdisziplinären Gestaltung der Ausbildung kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.
Verlängerung oder Wiederholung von Ausbildungsabschnitten
§ 10 Verlängerung oder Wiederholung von Ausbildungsabschnitten(1) Die einstellende Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern, insbesondere wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter den Leistungsanforderungen nicht genügt, die angefallenen Krankheitszeiten an im Dienstplan vorgesehenen Arbeitstagen zwölf Tage im Ausbildungsjahr übersteigen oder aus Gründen der Ausbildung in Teilzeit und jeweils die Aussicht besteht, dass die Ausbildung durch die Verlängerung erfolgreich abgeschlossen werden kann.(2) Im Falle nicht ausreichender Leistungen in einem Ausbildungsabschnitt gemäß § 9 Absatz 4 entscheidet die einstellende Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle über die Beendigung oder Fortsetzung der Ausbildung. Eine Fortsetzung darf nur erfolgen, wenn durch die Verlängerung der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.
Beendigung des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Beendigung des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst endet mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder beim endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Zulassung zur Prüfung
§ 12 Zulassung zur Prüfung(1) Die Laufbahnprüfung findet im letzten Ausbildungsabschnitt statt. Sie besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung sowie dem Ergebnis der berufspraktischen Prüfung.(2) Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen, wer in jedem der vorhergehenden Ausbildungsabschnitte mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat. Aus dem Durchschnitt der in den Ausbildungsabschnitten erzielten Punktzahlen bildet sich die Gesamtabschnittsnote.(3) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer1. in der schriftlichen Prüfung,2. in jedem Ausbildungsabschnitt,3. in der berufspraktischen Prüfung und4. im körperlichen Training sowie im Schießtrainingmindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.(4) Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet die Ausbildungsstelle. Bei Nichtzulassung zur Prüfung kann die Ausbildung unter den in § 10 genannten Voraussetzungen verlängert werden.
Prüfungskommission
§ 13 Prüfungskommission(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung richtet die für Justiz zuständige Senatsverwaltung eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen gebildet werden. Die Prüfungskommission ist in ihrer Prüftätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.(2) Die Prüfungskommission für die schriftliche und mündliche Prüfung besteht aus drei Mitgliedern:1. der oder dem Vorsitzenden, die oder der sich mindestens im Endamt des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befindet und über Leitungserfahrungen im Justizvollzug oder eine vergleichbare Befähigung verfügt,2. einer besonders befähigten Beamtin oder einem besonders befähigten Beamten mit Laufbahnprüfung für den allgemeinen Justizvollzugsdienst und3. einer Lehrkraft, die ein sozialwissenschaftliches Fach unterrichtet.(3) Die Prüfungskommission für die berufspraktische Prüfung besteht aus:1. der Ausbildungsleitung der Praktikumsstelle oder deren Vertretung,2. einer Ausbilderin oder einem Ausbilder oder einer oder einem anderen besonders geeigneten, mit der Ausbildung betrauten Bediensteten aus der Praktikumsstelle und3. einer oder einem weiteren, als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 bestellten Bediensteten.
Prüfungsverfahren, Verhinderung und Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen
§ 14 Prüfungsverfahren, Verhinderung und Verstöße gegen Prüfungsbestimmungen(1) Für die Terminierung und den organisatorischen Ablauf der Laufbahnprüfung ist die Ausbildungsstelle verantwortlich. Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu Beginn der Prüfung über die Folgen von Säumnis und Täuschung zu belehren.(2) Anwärterinnen und Anwärtern mit Behinderung und solchen, die der Ausbildungsstelle ihre Prüfungsbehinderung durch ein fachärztliches Zeugnis nachweisen, ist auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Das fachärztliche Zeugnis hat Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung eingehend darzustellen und soll spätestens am Prüfungstag ausgestellt sein. Die Ausbildungsstelle behält sich zur Klärung von Einzelfällen die zusätzliche Einholung eines amtsärztlichen Zeugnisses vor. Von den Prüfungsanforderungen darf nicht abgewichen werden. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist drei Wochen vor Beginn der Prüfung einzureichen, es sei denn, die Prüfungsverhinderung tritt erst nach Ablauf der vorgenannten Frist ein.(3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht zum Prüfungstermin oder tritt er oder sie von der Prüfung ohne genügende Entschuldigung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine genügende Entschuldigung setzt voraus, dass die Anwärterin oder der Anwärter den Grund der Verhinderung in geeigneter Form der Prüfungskommission unverzüglich nachweist. Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, auch soweit diese erst während der Prüfung bekannt wird, ist grundsätzlich durch Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Sofern die nicht erfolgte Teilnahme an der Prüfung genügend entschuldigt ist, ist der Anwärterin oder dem Anwärter Gelegenheit zu geben, die schriftliche Prüfung innerhalb der nächsten drei Monate, die mündliche Prüfung innerhalb eines Monats nachzuholen.(4) Unternimmt eine Anwärterin oder ein Anwärter den Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässiger Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Mitglieder der Prüfungskommission zu beeinflussen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.(5) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Über den wesentlichen Prüfungsablauf ist eine Niederschrift anzufertigen.(6) Die Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen ist sicherzustellen.
Schriftliche Prüfung
§ 15 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter unter Aufsicht jeweils eine Arbeit aus den Lehrgebieten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu fertigen.(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden für jede Arbeit aus jeweils drei hinterlegten und von den ausbildenden Lehrkräften erstellten Prüfungsvorschlägen von der Leitung der Ausbildungsstelle am Prüfungstag ausgewählt. Die ausbildenden Lehrkräfte benennen auch die zulässigen Hilfsmittel. Die Bearbeitungszeit für die Prüfungsarbeiten soll in der Regel vier Zeitstunden betragen.(3) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen die Arbeiten unter einer Kennziffer an, die vor Beginn der Prüfung zugeteilt wird. Die Namen dürfen den Prüferinnen und Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung aller Arbeiten mitgeteilt werden.(4) Die Bewertung der Prüfungsarbeiten erfolgt durch eine Erst- und eine Zweitkorrektur. Die Erstkorrektur soll von den Fachdozentinnen und Fachdozenten des Lehrganges durchgeführt werden. Die Zweitkorrigierenden werden von der Ausbildungsstelle aus dem Kreis der bestellten Prüferinnen und Prüfern bestimmt. Weichen die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur voneinander ab und kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission.(5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mit mindestens ausreichendem Ergebnis bewertet wurde.(6) Im Falle des Nichtbestehens darf der nichtbestandene schriftliche Prüfungsteil, das heißt die nichtbestandene schriftliche Prüfungsarbeit, einmal innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Ergebnisse wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der schriftlichen Wiederholungsprüfung ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.
Mündliche Prüfung
§ 16 Mündliche Prüfung(1) Zur mündlichen Prüfung, die sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet erstreckt, wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.(2) Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jede zu prüfende Person etwa 30 Minuten entfallen. Die Prüfung soll bei Bedarf durch angemessene Pausen unterbrochen werden.(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Personen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten. Die Eröffnung und Bekanntgabe der Schlussentscheidung findet unter Ausschluss von Zuhörerinnen und Zuhörern statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt.(4) Die Gesamtleistung der geprüften Person ist in der mündlichen Prüfung mit einer Punktzahl gemäß § 9 Absatz 1 zu bewerten. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichendem Ergebnis bewertet wurde. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Anwärterinnen und Anwärtern das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit Begründung bekannt.(5) Im Falle des Nichtbestehens darf die mündliche Prüfung einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ergebnisse. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.
Gesamtnote der Laufbahnprüfung, Einsichtnahme und Zeugniserteilung
§ 17 Gesamtnote der Laufbahnprüfung, Einsichtnahme und Zeugniserteilung(1) Nach bestandener Laufbahnprüfung wird unter Einbeziehung der in den Ausbildungsabschnitten erzielten Leistungen eine Gesamtnote gebildet, die sich wie folgt zusammensetzt: 1. Gesamtabschnittsnote (§ 12 Absatz 2 Satz 2) 30 Prozent, 2. Schriftliche Prüfung (§ 15) 30 Prozent, 3. Mündliche Prüfung (§ 16) 20 Prozent und 4. Berufspraktische Prüfung (§ 8) 20 Prozent.§ 9 Absatz 4 gilt entsprechend.(2) Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist den Anwärterinnen und Anwärtern Gelegenheit zu geben, binnen eines Monats die schriftlichen Arbeiten in den Räumlichkeiten der Ausbildungsstelle unter Aufsicht einzusehen. Den Anwärterinnen und Anwärtern ist gestattet, während der Einsichtnahme Ablichtungen von den Prüfungsarbeiten anzufertigen. Die Prüfungsarbeiten dürfen dabei nicht entheftet werden.(3) Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches Zeugnis zu erteilen. Dabei ist die Bewertung der Laufbahnprüfung als „bestanden“ (mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“) oder „nicht bestanden“ auszuweisen.
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 18 Verarbeitung personenbezogener DatenDie Ausbildungsstelle, die Prüfungskommission, die einstellende Dienstbehörde, die für Justiz zuständige Senatsverwaltung als oberste Dienstbehörde und die jeweiligen Anstalten, die mit der berufspraktischen Ausbildung betraut sind, dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung, insbesondere für Zwecke des Ausbildungs- und Prüfungsverfahrens sowie der Vorgangsverarbeitung, erforderlich ist.
Übergangsvorschriften
§ 19 ÜbergangsvorschriftenFür Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung begonnen haben, richten sich Ausbildung und Prüfung nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.
Vorbereitungsdienst
§ 2 VorbereitungsdienstDie Ausbildung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Rahmen des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe der Bestimmungen der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 538), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juli 2021 (GVBl. S. 893) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom 27. November 2008 (GVBl. S. 480), die durch Artikel 29 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, außer Kraft.
Zuständigkeiten
§ 3 Zuständigkeiten(1) Die Leitung und Organisation der Ausbildung obliegt der Ausbildungsstelle, die von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung als oberster Dienstbehörde benannt wird.(2) Die Fachaufsicht über die Ausbildung erfolgt durch die für Justiz zuständige Senatsverwaltung, die auch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsstelle bestimmt.(3) Die Ausbildungsstelle setzt für die Ausbildung Lehrkräfte ein, die über umfassende berufliche Erfahrung sowie umfassende Fachkenntnisse in ihren Lehrfächern verfügen und pädagogisch sowie didaktisch befähigt sind.(4) Die Ausbildungsstelle stellt für eine anforderungsgerechte Gestaltung der Ausbildung die notwendigen technischen und räumlichen Ressourcen zur Verfügung.
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Allgemeine Bestimmungen(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in eine Einführungsphase und in eine im Wechsel stattfindende theoretische und praktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung und anlassbezogene Zwischenprüfungen können sowohl in Präsenz, Teilpräsenz oder auch in digitaler Form im Wege einer Bild- und Tonübertragung (Online-Form) erfolgen. In der Einführungsphase werden die Anwärterinnen und Anwärter mit der Arbeit des Justizvollzugs und dem Berufsfeld des allgemeinen Justizvollzugsdienstes vertraut gemacht.(2) Umfang und Gliederung der einzelnen Ausbildungsabschnitte und Lehrgebiete werden durch Rahmenlehrpläne für die Unterrichtsfächer geregelt. Die Rahmenlehrpläne werden von der Ausbildungsstelle regelmäßig überprüft und bei wesentlichen Änderungen unter Beteiligung der Justizvollzugsanstalten, der Jugendstrafanstalt und der Jugendarrestanstalt (Anstalten) fortgeschrieben. Sie bedürfen der Zustimmung der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung.(3) Der Vorbereitungsdienst kann bei Vorliegen zwingender Gründe und nur mit Zustimmung der Ausbildungsstelle noch bis zum Ende des ersten Ausbildungsmonats angetreten werden, sofern das Nachholen der versäumten Ausbildungsinhalte gewährleistet ist.
Theoretische Ausbildung
§ 5 Theoretische Ausbildung(1) Auf der Grundlage der Rahmenplanung erstellt die Ausbildungsstelle Stundenpläne, die insbesondere folgende Fächer umfassen:1. Justizvollzugskunde,2. Sozialwissenschaften,3. Rechts- und Verwaltungskunde,4. Gesundheit im Justizvollzug,5. vollzugsbezogenes Kompetenztraining und6. IT-Fachverfahren.(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben den im Unterricht vermittelten Lehrstoff im Selbststudium oder in Arbeitsgemeinschaften zu vertiefen.
Berufspraktische Ausbildung
§ 6 Berufspraktische Ausbildung(1) Die berufspraktische Ausbildung findet in den Anstalten statt.(2) Die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden in unterschiedlichen Aufgabenfeldern des allgemeinen Justizvollzugsdienstes umgesetzt, vertieft und erprobt. Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen dienstliche Aufgaben nicht zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen werden.(3) Die Leitung der jeweiligen Anstalt trägt die Verantwortung für die berufspraktische Ausbildung und beauftragt eine oder einen Bediensteten mit deren Leitung, Organisation und Durchführung. Die Leitung der berufspraktischen Ausbildung darf nur Bediensteten übertragen werden, die über berufspädagogische Kompetenzen und umfassende berufliche Erfahrungen im allgemeinen Justizvollzugsdienst verfügen. Mit der Unterweisung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter gemäß eines jeweils zu erstellenden Ausbildungsplans sind nur besonders befähigte Bedienstete zu beauftragen.
Leistungsbewertungskonferenz
§ 7 LeistungsbewertungskonferenzGegen Ende der jeweiligen theoretischen Unterrichtsblöcke findet eine Leistungsbewertungskonferenz statt, an der die Lehrkräfte teilnehmen, die über fünf Unterrichtseinheiten (eine Unterrichtseinheit entspricht einer Doppelstunde) in den in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächern unterrichten. Diese Konferenz wird von der Ausbildungsstelle einberufen und geleitet. Die Leistungsbewertungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Etwaige Mängel sind mit einem Vorschlag zu deren Behebung aufzuzeigen.
Berufspraktische Prüfung
§ 8 Berufspraktische Prüfung(1) Zum Ende der Ausbildung wird im letzten Praktikum durch die berufspraktische Prüfung festgestellt, über welche vollzugspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten die jeweilige Anwärterin oder der jeweilige Anwärter verfügt. Die berufspraktische Prüfung erstreckt sich auf die praktische Ausbildung unter Einbeziehung des theoretischen Lehrstoffs.(2) Die berufspraktische Prüfung ist Teil der Laufbahnprüfung.(3) Die Aufgabenstellung wird von der Anstalt, an der die Anwärterin oder der Anwärter eingesetzt ist, in Abstimmung mit der Ausbildungsstelle festgelegt.(4) Es sollen nicht mehr als zwei Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung soll 45 Minuten nicht übersteigen.(5) Die berufspraktische Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichendem Ergebnis gemäß § 9 Absatz 1 bewertet wurde.(6) Im Falle des Nichtbestehens der berufspraktischen Prüfung gilt § 15 Absatz 6 entsprechend.
Bewertung der Leistungen
§ 9 Bewertung der Leistungen(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter sind in der Ausbildung und Prüfung nach einem System von Punktzahlen zu bewerten: sehr gut 15 bis 14 Punkte = eine Leistung, die im besonderem Maß die Anforderungen erfüllt; gut 13 bis 11 Punkte = eine Leistung, die voll den Anforderungen entspricht; befriedigend 10 bis 8 Punkte = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend 7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, aber Mängel aufweist; mangelhaft 4 bis 2 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, erhebliche Mängel aufweist; jedoch Grundkenntnisse erkennen lässt; ungenügend 0 bis 1 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft oder nicht vorhanden sind.Eine Leistung ist nur dann mit „ausreichend“ zu bewerten, wenn mindestens die Hälfte der geforderten Leistung nachgewiesen wurde.(2) Für das Bestehen eines Ausbildungsabschnitts nach § 4 Absatz 2 müssen sowohl die durchschnittlichen theoretischen als auch die durchschnittlichen praktischen Leistungen jeweils mit mindestens ausreichender Note bewertet worden sein.(3) Für die Bildung der Gesamtnote der theoretischen Leistungen pro Ausbildungsabschnitt werden die Unterrichtsschwerpunkte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 mit mindestens zwölf Unterrichtseinheiten mit jeweils dreifacher Gewichtung, die übrigen Unterrichtsschwerpunkte mit mehr als fünf Unterrichtseinheiten sowie das körperliche Training und das Schießtraining mit ihrem einfachen Wert berücksichtigt.(4) Soweit aus mehreren Noten oder Teilleistungen das Mittel zu bilden ist, wird das Ergebnis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet. Den Mittelwerten sind folgende Noten zugeordnet: 14,00 bis 15,00 Punkte sehr gut (1), 11,00 bis 13,99 Punkte gut (2), 8,00 bis 10,99 Punkte befriedigend (3), 5,00 bis 7,99 Punkte ausreichend (4), 2,00 bis 4,99 Punkte mangelhaft (5), 0,00 bis 1,99 Punkte ungenügend (6).(5) Die Bewertung der theoretischen Leistungen beruht auf den Ergebnissen von schriftlichen Aufsichtsarbeiten, der mündlichen Mitarbeit und sonstigen Unterrichtsleistungen.(6) Die Bewertung der praktischen Leistungen beruht auf einer Gesamtschau und Beurteilung der Tätigkeit in der Anstalt, in der die Anwärterin oder der Anwärter gerade eingesetzt ist, durch die jeweilige Ausbildungsleitung.(7) Aus den in einem Ausbildungsabschnitt erzielten theoretischen und praktischen Leistungen wird die Ausbildungsabschnittsnote gebildet. Diese setzt sich zu gleichen Teilen aus der Gesamtnote der theoretischen Leistungen und der Gesamtnote der praktischen Leistungen zusammen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.