Berlin

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Justizvollstreckungsdienstes Vom 11. Juni 1963

Ausfertigungsdatum:
11.06.1963
Fundstelle:
GVBl. 1963, 608
28 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Ausscheiden aus dem Einführungsdienst

§ 10 Ausscheiden aus dem EinführungsdienstEin Beamter, der in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet oder bei dem sich andere Umstände ergeben, die ihn als ungeeignet für den Justizvollstreckungsdienst erscheinen lassen, scheidet aus dem Einführungsdienst aus und tritt in seine frühere Beschäftigung zurück. Die Entscheidung trifft der Präsident des Kammergerichts.

§ 11

Prüfungsausschuß

§ 11 PrüfungsausschußDie Prüfung für den Justizvollstreckungsdienst wird vor einem bei dem Präsident des Kammergerichts gebildeten Prüfungsausschuß abgelegt.

§ 12

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 12 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die beiden anderen Mitglieder sind je ein in der Justizkasse tätiger Beamter des gehobenen Justizdienstes und ein Beamter des Justizvollstreckungsdienstes. (2) Der Präsident des Kammergerichts bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren.

§ 13

Beteiligung der Personalvertretung

§ 13 Beteiligung der PersonalvertretungAn den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses nimmt ein Mitglied einer Personalvertretung aus dem Geschäftsbereich des Präsident des Kammergerichts mit beratender Stimme teil. Das Mitglied wird von dem Gesamtpersonalrat der Justiz benannt und soll die Prüfung für den Justizvollstreckungsdienst abgelegt haben.

§ 14

Zulassung zur Prüfung

§ 14 Zulassung zur Prüfung(1) Nach Abschluß des Einführungsdienstes läßt der Präsident des Kammergerichts den Beamten zur Prüfung zu, falls dieser für die Prüfung hinreichend vorbereitet erscheint. Bei der Entscheidung über die Zulassung müssen die Personalakten einschließlich der Zeugnisse vorliegen. (2) Hält der Präsident des Kammergerichts den Beamten nicht für hinreichend vorbereitet, so verweist er ihn in den Einführungsdienst zurück und regelt dessen Art und Dauer.

§ 15

Prüfung (Allgemeines)

§ 15 Prüfung (Allgemeines)(1) Die Prüfung schließt sich möglichst unmittelbar an den Einführungsdienst an. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. (3) Schwerbehinderten sind auf Antrag nach näherer Bestimmung des Präsident des Kammergerichts ihrer körperlichen Behinderung entsprechende Erleichterungen des Prüfungsverfahrens zu gewähren (insbesondere Schreibhilfe, Verlängerung der Bearbeitungsfrist). (4) Leistet ein Beamter der Vorladung zur schriftlichen oder zur mündlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung keine Folge oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Einen Beamten, der bei der Prüfung zu täuschen versucht oder einem anderen Prüfling hilft, kann der Prüfungsausschuß von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Ist die Prüfung bereits beendet, so kann der Prüfungsausschuß sie für nicht bestanden erklären. (6) Über eine erst nach der Schlußentscheidung entdeckte Täuschung ist an den Präsident des Kammergerichts zu berichten. Er kann die Prüfung binnen drei Monaten nach Bekanntwerden der Täuschung für nicht bestanden erklären.

§ 22

Beurkundung des Prüfungsergebnisses und Erteilung des Zeugnisses

§ 22 Beurkundung des Prüfungsergebnisses und Erteilung des Zeugnisses(1) Über den Prüfungshergang wird eine Niederschrift aufgenommen, in der festgestellt werden: a) die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,b) die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,c) die Schlußentscheidung des Prüfungsausschusses. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, welchen weiteren Einführungsdienst der Prüfungsausschuß für erforderlich hält. (3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Der Vorsitzende übersendet sie mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten dem Präsident des Kammergerichts. Der Präsident des Kammergerichts nimmt die Prüfungsvorgänge zu den Personalakten. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt dem Beamten, der die Prüfung bestanden hat, ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung.

§ 23

Wiederholung der Prüfung

§ 23 Wiederholung der Prüfung(1) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden (§§ 15 Abs. 4-6, 16 Abs. 6, 19 Abs. 2, 21 Abs. 2), so darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. (2) Der weitere Einführungsdienst beträgt mindestens drei und höchstens sechs Monate. Art und Dauer bestimmt der Präsident des Kammergerichts. Er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 22 Abs. 2) berücksichtigen.

§ 25

(aufgehoben)

§ 25 (aufgehoben)

§ 3

Bewerbung und Zulassung

§ 3 Bewerbung und Zulassung(1) Das Bewerbungsgesuch ist auf dem Dienstwege an den Präsident des Kammergerichts zu richten. (2) Dem Gesuch ist eine Erklärung beizufügen, ob und welche Schulden der Bewerber hat. (3) Der Vorstand der Beschäftigungsbehörde hat sich eingehend über den Bewerber zu äußern. (4) Die Entscheidung über das Bewerbungsgesuch trifft der Präsident des Kammergerichts. Er kann vor der Zulassung zum Einführungsdienst anordnen, daß der Bewerber zur Prüfung seiner Eignung vorübergehend in der Geschäftsstelle einer Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts, bei einem Beamten des Vollstreckungsdienstes, bei der Justizkasse oder in anderer geeigneter Weise beschäftigt wird.

§ 5

Dauer der Einführungszeit

§ 5 Dauer der Einführungszeit(1) Die Einführungszeit dauert elf Monate. Der Präsident des Kammergerichts kann einzelne Ausbildungsabschnitte verlängern, wenn der Beamte den Anforderungen noch nicht genügt. (2) Eine Beschäftigung im Justizvollstreckungsdienst vor Beginn der Einführungszeit kann bis zur Dauer von drei Monaten auf diese angerechnet werden. (3) Hat der Beamte wegen Krankheit oder aus anderen Gründen im ganzen länger als 18 Arbeitstage an der Ausbildung nicht teilgenommen, so kann die Ausbildung entsprechend verlängert werden. Zeiten des Erholungsurlaubs und Zeiten eines Sonderurlaubs nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen in der jeweils geltenden Fassung bleiben außer Betracht.

§ 6

Gliederung der Einführungszeit

§ 6 Gliederung der EinführungszeitWährend der Einführungszeit wird der Beamte a)zwei Monate in einer Geschäftsstelle des Amtsgerichts für Zivil- und Zwangsvollstreckungssachen.b)vier Monate bei der Justizkasse,c)fünf Monate bei einem Beamten des Justizvollstreckungsdienstes oder einem Gerichtsvollzieher ausgebildet.

§ 7

Leitung und Ziel der Ausbildung

§ 7 Leitung und Ziel der Ausbildung(1) Die Gesamtausbildung leitet der Präsident des Kammergerichts. Er bestimmt die Gerichte, bei denen der Beamte ausgebildet wird und regelt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Stellen. Einem späteren Ausbildungsabschnitt darf der Beamte erst überwiesen werden, wenn er das Ziel des früheren Abschnitts erreicht hat (2) Für die Ausbildung ist der Behördenvorstand verantwortlich (Ausbildungsleiter). Er bestimmt die Beamten, die den Anwärter ausbilden. Mit der Ausbildung sind Beamte zu betrauen, die über die nötigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Sie sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamten mit allen Arbeiten ihres Geschäftsbereichs möglichst vielseitig zu beschäftigen und ihnen jede erforderliche Belehrung zuteil werden zu lassen. (3) Der Beamte ist verpflichtet, auch durch gewissenhaftes Selbststudium an der Vervollkommnung seines fachlichen Wissens zu arbeiten.

§ 9

Zeugnisse

§ 9 Zeugnisse(1) Jeder, dem ein Beamter zur Ausbildung überwiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über dessen Fähigkeiten, Kenntnisse, praktische Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern. (2) Gegen Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte beurteilen die Ausbildungsleiter (§ 7 Abs. 2) in einem Abschlußzeugnis zusammenfassend die Befähigung, Leistungen und Persönlichkeit des Beamten. (3) Die Leistungen im Einführungsdienst sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten."

§ 24

Verwendung nach bestandener Prüfung

§ 24 Verwendung nach bestandener Prüfung(1) Nach bestandener Prüfung kann dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, sich im Justizvollstreckungsdienst zu bewähren. Erweist er sich nach Ablauf einer angemessenen Zeit als dauernd ungeeignet, so schließt ihn der Präsident des Kammergerichts von der Verwendung im Justizvollstreckungsdienst aus. (2) Bis zur Ernennung zum Justizvollstreckungsassistenten führt der Beamte seine bisherige Amtsbezeichnung weiter, während der Verwendung als Vollstreckungsbeamter jedoch mit dem Zusatz "im Justizvollstreckungsdienst".

§ 2

Voraussetzungen für die Zulassung zum Einführungsdienst

§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zum EinführungsdienstZum Einführungsdienst können Beamte zugelassen werden, die a) im einfachen Justizdienst auf Lebenszeit ernannt sind,b) nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den Justizvollstreckungsdienst besonders geeignet erscheinen,c) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,d) den besonderen Anforderungen des Justizvollstreckungsdienstes körperlich gewachsen sind.

§ 17

Mündliche Prüfung

§ 17 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung schließt sich so bald als möglich an die schriftliche Prüfung an. In der Regel sind nicht mehr als fünf Beamte gleichzeitig zu prüfen.(2) Vor der Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Möglichkeit mit jedem Beamten Rücksprache nehmen, um schon vorher ein Bild von seiner Persönlichkeit zu gewinnen.(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung ist so zu bemessen, daß auf jeden Beamten etwa 30 Minuten entfallen; sie kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.(4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Sie hat insbesondere festzustellen, ob der Beamte die für den Justizvollstreckungsdienst erforderliche Kenntnisa) des Justizbeitreibungsgesetzes,b) der Justizkassenordnung,c) des Gebührenrechts,d) der Dienstvorschriften sowiee) der Grundzüge der Gerichtsverfassung und des Behördenaufbauesbesitzt. Die Prüfung soll außerdem den Stand der Allgemeinbildung des Beamten feststellen.(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Richtern und Beamten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Beamten, die zur Prüfung heranstehen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.

Eingangsformel JVollstrLbAPrV

Auf Grund der LbG BE§§ 16, 117 Abs. 2 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz - LfbG -) in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 953) und des Gesetzes vom 21. Januar 1963 (GVBl. S. 82) wird verordnet:

§ 1

Voraussetzungen der Ernennung

§ 1 Voraussetzungen der ErnennungZum Justizvollstreckungsassistenten kann ernannt werden, wer einen Einführungsdienst abgeleistet und die Prüfung für die Laufbahn des Justizvollstreckungsdienstes abgelegt hat.

§ 16

Schriftliche Prüfung

§ 16 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung dauert zwei Tage. Der Beamte hat unter Aufsicht einen Aufsatz in drei Stunden anzufertigen und weitere drei Aufgaben in jeweils zwei Stunden zu bearbeiten. Der Aufsatz soll zeigen, ob der Beamte in der Rechtschreibung und im Gebrauch der Satzzeichen sicher und fähig ist, sich in angemessener Form schriftlich auszudrücken. Von den weiteren Aufgaben ist je eine dem Gebiet a) des Vollstreckungswesens,b) des Kassenwesens undc) der Gebührenberechnung zu entnehmen.(2) Soweit nicht der Präsident des Kammergerichts die Aufgaben gestellt hat, werden sie von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt. Er kann die Mitglieder des Prüfungsausschusses um Vorschläge ersuchen. Für jede Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. (3) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Beamter des gehobenen Justizdienstes. (4) Die Arbeiten müssen spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an den aufsichtführenden Beamten abgegeben werden. Die Dauer der Bearbeitung der Aufgaben an einem Tage soll fünf Stunden nicht übersteigen. (5) Der aufsichtführende Beamte fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jede Arbeit den Zeitpunkt der Ablieferung, verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn. (6) Erscheint der Beamte ohne genügende Entschuldigung zur Anfertigung auch nur einer Arbeit nicht (§ 15 Abs. 4), so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (7) Gibt der Beamte ohne genügende Entschuldigung eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit "ungenügend" bewertet. (8) Sieht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben des Beamten (Abs. 6) oder die Nichtabgabe (Abs. 7) der Arbeit als entschuldigt an, so muß der Beamte in einem neuen Prüfungstermin alle schriftlichen Arbeiten wiederholen.

§ 17

Mündliche Prüfung

§ 17 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung schließt sich so bald als möglich an die schriftliche Prüfung an. In der Regel sind nicht mehr als fünf Beamte gleichzeitig zu prüfen. (2) Vor der Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Möglichkeit mit jedem Beamten Rücksprache nehmen, um schon vorher ein Bild von seiner Persönlichkeit zu gewinnen. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung ist so zu bemessen, daß auf jeden Beamten etwa 30 Minuten entfallen; sie kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden. (4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Sie hat insbesondere festzustellen, ob der Beamte die für den Justizvollstreckungsdienst erforderliche Kenntnis a) der Justizbeitreibungsordnung,b) der Justizkassenordnung,c) des Gebührenrechts,d) der Dienstvorschriften sowiee) der Grundzüge der Gerichtsverfassung und des Behördenaufbaues besitzt. Die Prüfung soll außerdem den Stand der Allgemeinbildung des Beamten feststellen. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Richtern und Beamten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Beamten, die zur Prüfung heranstehen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.

§ 18

Entscheidungen des Prüfungsausschusses Allgemeiner Grundsatz

§ 18 Entscheidungen des Prüfungsausschusses Allgemeiner GrundsatzAlle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit.

§ 19

Vorbereitung der Entscheidung

§ 19 Vorbereitung der Entscheidung(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Prüfungsausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen müssen. In ihr werden die schriftlichen Arbeiten von dem Prüfungsausschuß nach § 9 Abs. 3 bewertet und die Ansichten über die Persönlichkeit und die Prüfungsleistungen der Beamten unter den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ausgetauscht. (2) Sind alle zu fertigenden schriftlichen Arbeiten mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet, so wird der Beamte zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; die Prüfung ist nicht bestanden.

§ 20

Schlußberatung

§ 20 SchlußberatungIm Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Ausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage der Beratung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung unter Berücksichtigung der vorgelegten Ausbildungszeugnisse. Entscheidend ist, ob der Beamte nach dem in der Prüfung gewonnenen Gesamtbild zum Beamten des Justizvollstreckungsdienstes geeignet ist.

§ 21

Schlußentscheidung

§ 21 Schlußentscheidung(1) Entsprechen die Leistungen des Beamten insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar als "ausreichend", "befriedigend", "gut" oder "sehr gut" (§ 9 Abs. 3).(2) Genügen die Leistungen nicht, so ist die Prüfung nicht bestanden. (3) Die Schlußentscheidung gibt der Vorsitzende dem Beamten mündlich bekannt.

§ 26

Inkrafttreten

§ 26 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1963 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Dienstordnung für die Justizvollstreckungsassistenten vom 8. Juli 1938 (DJ S. 1094) in der Fassung vom 3. November 1939 (DJ S. 1717) außer Kraft.

§ 4

Dienstbezüge und Amtsbezeichnung

§ 4 Dienstbezüge und AmtsbezeichnungDie Einführungszeit bewirkt für den Beamten keine Änderung seines Rechtsverhältnisses.

§ 8

Gegenstand der Ausbildung

§ 8 Gegenstand der Ausbildung(1) Dem Beamten soll Gelegenheit gegeben werden, sich mit allen Dienstaufgaben eines Beamten des Justizvollstreckungsdienstes, den damit zusammenhängenden Fragen der Gerichtsverfassung und des Behördenaufbaus sowie mit dem Kosteneinziehungsverfahren im Innendienst der Gerichtskasse gründlich vertraut zu machen. (2) Durch ausgiebige Zuteilung von praktischen Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet soll der Beamte angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. (3) Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen dem Beamten nur insoweit übertragen werden, als sie der Ausbildung dienen. Eine Beschäftigung nur zur Entlastung von anderen Beamten oder Angestellten ist unzulässig. (4) In jedem Monat hat der Beamte je eine Haus- und Klausurarbeit aus dem jeweiligen Gebiet seiner Ausbildung zu fertigen. Der ausbildende Beamte stellt die Aufgaben, beurteilt sie und bespricht sie mit dem Beamten. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung als Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen. (5) Im letzten Ausbildungsabschnitt ist die Ausbildung so zu fördern, daß der Beamte die für ihn bedeutsamen gesetzlichen Bestimmungen und Dienstvorschriften beherrscht und praktisch sicher anzuwenden weiß. Er ist daher bei der Durchführung von Vollstreckungsgeschäften hinzuzuziehen. Ihm sind auch die erforderlichen Kenntnisse in der Warenkunde zu vermitteln.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.